…ÖStZB 1997, 504). Fehlen Angaben über den Namen oder die Adresse des leistenden Unternehmers, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15…
…müssen Rechnungen ua. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt sowie Angaben bezüglich der Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Zudem ist…
… 11 UStG Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten müssen, im vorliegenden Fall jedoch die Firmen an den Adressen nicht existieren, seien die Voraussetzungen für den Steuerabzug nicht gegeben gewesen, weshalb hinsichtlich der B und der A die Berufung betreffend die Festsetzung der…
…nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens bekannt und die Umsatzsteuer (USt) unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden wäre. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob an Hand der Rechnung oder unschwierig zugänglicher anderer Erkenntnismittel der Leistende identifiziert werden kann. Da nicht…
…Leistung und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist daher auch u.a., dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers…
…Unternehmen ausgeführt worden sind. Solche Rechnungen müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 (in der für die Entscheidung wesentlichen Fassung) folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift…
…Erkenntnisse sind erst nach dem Zeitpunkt der Abfassung des Berufungsschriftsatzes (31. Juli 2008) ergangen - zu Recht erkannt, dass seine Rechtsansicht - "In einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) müssen die Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Abnehmers angegeben sein" - in Einklang…
…GmbH und der J-Bau GmbH - für tatsächlich erbrachte Leistungen - ausgestellten Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu wertende Rechnung muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten…
…den Namen und die Adresse des leistenden Unternehmers, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind...Gleiches gilt, wenn die Adresse unrichtig ist (unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde"; oa 94/13/0133 und 28…
…GmbH und der H-Bau GmbH - für tatsächlich erbrachte Leistungen - ausgestellten Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu wertende Rechnung muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten…
…tatsächlich erbrachte Leistungen - ausgestellten Rechnungen den Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu wertende Rechnung muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Darunter ist der richtige Name und die…
…anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…
…zumutbar" sei, die in den Rechnungen gemachten Angaben betreffend Name und Anschrift des leistenden Unternehmers zu überprüfen, der Vorsteuerabzug trotz Unrichtigkeit der gemachten Angaben, zustehe, wenn der Leistungsempfänger auf die Richtigkeit dieser Angaben "vertraut" habe. Diese Ausführungen würden das System des Vorsteuerabzuges verkennen. Der Vorsteuerabzug…
…Ausland aufhalte, könne der Abgabenanspruch weder überprüft, noch geltend gemacht werden. Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 hätten Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 14. 1…
…Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift…
…Namen und die richtige Anschrift des leistenden Unternehmens ausweisen müsse, hielt der steuerliche Vertreter entgegen, dass Dr. W. zu dem Zeitpunkt, als die die Bauarbeiten in Auftrag gegeben worden seien, keine Zweifel an den Angaben seiner Kontaktperson haben hätte können. Der richtige Name des leistenden…
…die den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entspricht voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung muss gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Hierunter ist der richtige Name und die richtige Anschrift zu verstehen…
…die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Selbst dann nicht, wenn die Unternehmereigenschaft desjenigen, der die Leistung erbrachte, als erwiesen angenommen werden könnte, der in der Rechnung angeführte liefernde Unternehmer jedoch nicht existiert. Sind der Name und die Anschrift des Leistenden objektiv unrichtig, so wird dieser Mangel…
…enthalten sein, die der leistende Unternehmer ausgefertigt hat. Die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch den Leistungsempfänger oder die Erstellung von Eigenbelegen durch ihn kann Formmängel nicht heilen. (Ruppe, UStG 1994, § 11, Tz 50ff) Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers können durch jede…
…tatsächlich erbrachte Leistungen ausgestellten Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu wertende Rechnung muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Darunter ist der richtige Name und die…