Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1618-W/03
Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs aufgrund vorliegender Deckungsrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1618-W/03vom 11.01.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch E-GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1000 Wien, D-Str. 42,
vom 30. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Oberrat Mag. Thomas Zach, vom
11. April 2002 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2000, Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Offene Erwerbsgesellschaft. Mit
§ 3 des Gründungsvertrages der Bw. vom 30. Juli 1999
wurde von den drei an der Bw. beteiligten Gesellschaftern A, B und C vereinbart:
"Der Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb eines
Solariums (mehrerer Solarien). Die Gesellschaft ist berechtigt, alle
Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen, die für die
Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich sind."
Mit dem beim für die Bw. zuständigen Finanzamt am
14. September 1999 eingelangten und von K als beeideten
Buchprüfer, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder unterzeichneten
"Fragebogen anlässlich der Gründung der Bw." wurde die Eröffnung
des Unternehmens mit November 1999 angezeigt. Mit Schreiben vom
14. November 2000 teilte der zuvor genannte steuerliche Vertreter dem
Finanzamt die Zurücklegung der Steuervollmacht mit. Mit dem an das
Finanzamt am 29. November 2000 gefaxten Formular U 12
erklärte die nunmehr von der E-GmbH vertretene Bw. gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, auf die Steuerbefreiung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem
Kalenderjahr 1999 zu verzichten.
Mit dem Umsatzsteuerbescheid und dem Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO jeweils für das Jahr 1999
erließ das Finanzamt am 29. November 2000
abgabenerklärungsgemäß Bescheide, mit denen die Vorsteuer in
Höhe von S 661.977,69 und ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe
von S 1.134.107 festgesetzt wurden.
Im Gefolge einer Betriebsprüfung, deren
Prüfungsgegenstand u.a. die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 sowie die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1999 und 2000
beinhaltet hatte, wurde unter der Tz 16 des Prüfungsberichts vom
4. April 2002 (=PB) folgender Sachverhalt dargestellt:
Die
A-GmbH sei von der Bw. lt. Auftragsbestätigung vom 9. August 1999
mit den Umbauarbeiten des Geschäftslokales in 1090 Wien, A-Str 67, betraut
worden.
Folgende zu erbringende Arbeiten seien vereinbart worden:
|
"1.
|
Baumeisterarbeiten
Demontage
der alten Fenster und Wände; Entfernen der alten Fußböden,
Einbau von Eisenzargen, Aufstellen und Verputzen der Wände, Verlegen des
Estrichs und der Rigipsdecke im gesamten Bereich; Ausbesserung der Fassade,
Einstemmen der Leuchtkästen beim Eingang, etc.
|
2.
|
Malerarbeiten
Spachteln,
Glätten und Malen der gesamten Innenräume, Malen der
Außenfassade, Lackieren der Eisenzargen
|
3.
|
Fliesenlegearbeiten
Verlegen
der Fliesen im gesamten Objekt einschließlich Toiletten, Bäder,
Waschräumen und Rezeption (Fliesen bauseits beigestellt),
Feuchtigkeitsisolierung in den Duschzellen; Herstellen der Trennfugen,
Silikonisieren der erforderlichen Übergänge;
|
4.
|
Elektrikerarbeiten
Herstellung
der gesamten Unterputzarbeiten (Material bauseits), Montage von Hausanschluss-
und Wandzählerkasten, Verteiler mit Zuleitung; Verlegung einer
Fußbodenheizung; Montage von Lampen, Steckdosen, Ventilatoren und
Steuerleitungen;
|
5.
|
Installationsarbeiten
Herstellung
der kompletten Heizungs- und Warmwasseranlage (Material bauseits), Montage der
Heizkörper in sämtlichen Kabinen und übrigen Räumlichkeiten;
Warmwasserzuleitung in Rezeption, Bäder, Waschraum und Toiletten; Vier
Anschlüsse für Waschmaschinen, je drei Duschzellen für Damen und
Herrenumkleidekabinen herstellen; Montage von Duschtüren, Duschtassen, zwei
WC-Anlagen
|
6.
|
Lüftungsarbeiten
Montage
der gesamten Lüftungsanlage (Material bauseits); Be- und Entlüftung in
Bräunungskabinen, Rezeption, Toiletten, Bäder und Personalraum
herstellen. "
Weiters werde in der Auftragsbestätigung der A-GmbH
angeführt:
|
"
|
Die gesamten
Umbauarbeiten werden von uns durchgeführt und in einem Zeitraum von vier
Monaten nach Baubeginn fertig gestellt. Bei Überschreitung des
Fertigstellungstermins wird pro Kalendertag ein Pönale von S 5.000,-
vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. Wir verrechnen für die Umbauarbeiten
incl. Material pauschal 1,400.000 inklusive 20% USt. Der angegebene Preis ist
ein Fixpreis und berechtigt den Auftragnehmer zu keinerlei Preiserhöhungen.
Die Bezahlung erfolgt nach Baufortschritt. "
Unter dem Punkt "Rechnungslegung" stellte die Bp fest,
dass zur Begleichung des o.a. Rechnungsbetrages sechs Teilrechnungen mit jeweils
dem gleichen Textinhalt gelegt worden seien:
|
"
|
Lt.
Auftragsschreiben vom 9. August 1999 erlauben wir uns folgenden
Teilbetrag wie vereinbart in Rechnung zu stellen:
|
|
|
Nettobetrag
|
MwSt
|
Bruttobetrag
|
16.08.1999
Tr. Nr. 1/99
18.08.1999
Tr. Nr. 2/99
20.08.1999
Tr. Nr. 3/99
31.08.1999
Tr. Nr. 4/99
14.09.1999
Tr. Nr. 5/99
17.09.1999
Tr. Nr. 6/99
|
Teilzahlung
lt. Auftrag
- "
-
- "
-
- "
-
- "
-
- " -
|
250.000,00
166.666,67
83.333,34
300.000,00
250.000,00
116.666,67
|
50.000,00
33.333,33
16.666,66
60.000,00
50.000,00
23.333,33
|
300.000,00
200.000,00
100.000,00
360.000,00
300.000,00
140.000,00
|
Gesamtbetrag
|
1.400.000,00
|
Auf
jeder Teilrechnung ist die Quittierung mit "Betrag bar dankend erhalten" am (wie
Rechnungsdatum) bereits ausgewiesen."
Laut
schriftlicher Vorhaltsbeantwortung sei nach Abschluss der Arbeiten eine
Schlussrechnung vorgelegt worden, die aber wegen eines zu hohen
Rechnungsbetrages zurückgewiesen worden sei. Trotz mehrmaliger Urgenzen
habe das Unternehmen eine berichtigte Rechnung in weiterer Folge nicht bekommen.
Zur Auftragsbestätigung wurde vorgebracht:
Die
Firmenadresse habe auf dem Schriftkopf der Auftragsbestätigung und der
Teilrechnungen 1120 Wien, B-Str.. 8/37 gelautet.
Die
Firmenstampiglie laute bei der Auftragsbestätigung 1100 Wien,
C-Str.. 209/6.
Lt.
Firmenbuchauszug sei der Firmensitz von 1. April 1998 bis
27. Jänner 2000, 1120 Wien, B-Str.. 8/37 und
anschließend erst 1100 Wien, C-Str.. 209/6 gewesen. Weiters sei die
Unterschrift auf der Auftragsbestätigung nicht ident mit jener auf den
Teilrechnungen.
Auf der Anschrift 1120 Wien, B-Str.. 8/37
(Eigentümer Anton D) seien bereits die Firmen C-GmbH, D-GmbH und nach dem
Konkurs der A-GmbH die B-GmbH gemeldet gewesen. Gleichzeitig sei das auch die
Wohnadresse des für die Firmen A-GmbH und B-GmbH tätigen
Geschäftsführers
Mgewesen.
Außer der Auftragsbestätigung der A-GmbH seien
der Betriebsprüfung zu den getätigten Umbauarbeiten im Zuge der
schriftlichen Vorhaltsbeantwortung keine weiteren Unterlagen (sonstige
Kostenvoranschläge, Aufmassangaben, div. Berechnungen etc.) vorgelegt
worden.
|
"
|
Bei genauer Auslegung
der Auftragsbestätigung müsste bei "Bezahlung nach Baufortschritt" die
Leistung innerhalb eines Zeitraumes von ca. sechs Wochen ab Auftragserteilung
erbracht worden sein" (Zitat Ende).
Erhebungen bei der Wiener Gebietskrankenkassa hätten
ergeben: Im Zeitraum der geleisteten Teilzahlungen seien nur bis zu sieben
Personen gemeldet gewesen.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei die Erbringung
dieser Arbeitsleistung einerseits durch das angemeldete Personal, andererseits
aufgrund des ausgewiesenen Arbeitsumfanges von den Abbruch-, über
Baumeister-, Fliesenleger-, Elektriker-, Installations- und
Lüftungsarbeiten arbeitstechnisch (keine Spielräume für
Trocknungszeiten, etc.) nicht möglich.
In den Unterlagen des Masseverwalters der A-GmbH (die
Konkursanmeldung sei am 21. Juni 2000 erfolgt) seien keine Hinweise
auf Fremdleistungen zum fraglichen Zeitraum ersichtlich.
Der genaue Zeitpunkt für den Beginn und das Ende der
Umbauarbeiten habe im Zuge der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden
können, aber lt. Anlagenverzeichnis seien Materialzukäufe für
auszuführende Arbeiten durch die A-GmbH bis Dezember 1999
getätigt worden. Die letzte Teilzahlung an die A-GmbH sei bereits am
17. September 1999 erfolgt. Die erste Tageslosung sei im Sonnenstudio
am 15. Dezember 1999 erklärt worden.
Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr seien pauschale
Angebote, ohne dass detaillierte Angebotsunterlagen vorliegen, weiters dass ein
so genannter "Generalunternehmer" für fast alle Arbeiten nur Personal
verrechne und dass keine Regiestunden akzeptiert würden, nicht üblich.
Weitere Feststellungen hätten ergeben: Der
angeführte Geschäftsführer der A-GmbH, M, der als Kunde der
bereits fertig gestellten Sonnenstudios und als Ansprechperson der Baufirma
angegeben worden sei, sei im fraglichen Zeitraum als Fußballer in
Deutschland tätig gewesen. Aufgrund von Spiel- und Trainingsverpflichtungen
habe er kaum in der Lage gewesen sein können, seinen Verpflichtungen als
Geschäftsführer nachzukommen.
Im Vorhaltsverfahren sei weiters eine Frau E angeführt
worden, die bei der Vorsprache im Feber 2000 versprochen haben solle, sich
um die noch fehlende Schlussrechnung der A-GmbH zu kümmern. Im
Firmenbuchauszug sei Helene E ab 25. Jänner 2000 als
Geschäftsführerin angeführt gewesen, sei aber im fraglichen
Zeitraum lt. Auskunft des Zentralmeldeamtes im Inland nicht gemeldet gewesen.
In abgabenrechtlicher Würdigung des zuvor
geschilderten Sachverhalts wurde in der Tz 16 des in Rede stehenden
Prüfungsberichts als Begründung für die Nichtanerkennung des aus
den Eingangsrechnungen der in Rede stehenden GmbH im Jahr 1999 abgeleiteten
Vorsteuerbetrages von S 233.333 nach Zitierung der §§ 11 und
12 UStG 1994 ins Treffen geführt:
Im gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren
seien nur Teilrechnungen mit dem Rechnungsinhalt "Teilzahlung lt. Auftrag" -
aber keine Schlussrechnung - vorgelegt worden. Lt. schriftlicher
Vorhaltsbeantwortung sei zwar ursprünglich eine Schlussrechnung von der
A-GmbH ausgestellt worden, diese sei aber wegen Unrichtigkeit des
Rechnungsbetrages wieder an den Rechnungsaussteller retourniert worden.
Zusätzlich zu den formellen Mängeln in den
Teilrechnungen (Zahlungsbestätigungen) seien die Angaben in der
Auftragsbestätigung -Durchführung sämtlicher Baumeister-, Maler-,
Fliesenleger-, Elektriker-, Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten -
, wobei ein Großteil des Materials vom Auftraggeber beigestellt worden
sei, weiters der rasche Geldfluss der geleisteten Zahlungen, "obwohl die
Arbeiten noch nicht fertig gestellt gewesen sein konnten", sowie die
Ungereimtheiten bei der Firmenadresse und den Angaben über den
Geschäftsführer als unglaubwürdig erschienen.
Unter der Tz 18 PB
wurde die Aktivierung der lt. Tz 16 PB nicht anerkannten Vorsteuern in
folgender Form dargestellt:
|
Aktivierung Vorsteuer 1999 lt. Bp
|
233.333,32
|
Bilanzansatz
Bauleistungen
|
bisher
|
lt. BP
|
Gewinnänderung
|
AK
Bauleistungen per 31.12.1999 - AfA 1999 (ND 10 Jahre, ½)
|
1.166.666,68 -
58.333,68
|
1.400.000,00 -
70.000,00
|
-
11.666,32
|
|
|
|
|
Buchwert
Bauleistungen 31.12.1999
|
1.108.333,00
|
1.330.000,00
|
|
- AfA
2000
|
116.667,00
|
-
140.000,00
|
-
23.333,00
|
Buchwert
Bauleistungen 31.12.2000
|
991.666,00
|
1.190.000,00
|
Aufgrund der Änderung der Anschaffungskosten
berichtigte die Betriebsprüfung den Investitionsfreibetrag, indem sie die
Position "Investitionsfreibetrag 9%" von S 105.000 um S 21.000 auf
S 126.000 erhöhte, und passivierte den nicht als Vorsteuer anerkannten
Betrag von S 233.334 als Umsatzsteuer für das Jahr 1999.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Betriebsprüfung an und erließ auf Grundlage des
Prüfungsberichtes Bescheide, mit denen die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für
das Jahr 1999 sowie der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 wieder aufgenommen wurden, der
Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -S 1.166.774 bzw. -
€ 84.792,77 für das Jahr 1999 bzw. in Höhe von
-S 430.002 bzw. -€ 31.249,46 für das Jahr 2000 festgestellt
und die Vorsteuer für das Jahr 1999 in Höhe von nunmehr
S 428.644,37 bzw. € 31.150,80 in Abzug gebracht wurden.
In weiterer Folge erhob der steuerliche Vertreter Berufung
gegen die in den wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheide für
das Jahr 1999 sowie gegen den Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000, ohne in der Berufung
Änderungen zu beantragen und die Berufung zu begründen. In
Entsprechung des vom Finanzamt gemäß
§ 275 BAO
ergangenen Auftrags vom 14. November 2002, die der Berufung
anhaftenden Mängel bis zum 18. Dezember 2002 zu beheben, brachte
die steuerlich vertretene Bw. mit der - dem Finanzamt mit Schreiben vom 16.
Dezember 2002 fristgerecht nachgereichten- Begründung vor:
Es sei unbestritten, dass die fakturierten Bauleistungen
erbracht worden seien. Umfang und Art bzw. das Vorhandensein dieser Bauleistung
seien bei der im Zuge des Prüfungsverfahrens durchgeführten
Betriebsbesichtigung nachgewiesen worden.
Zur A-GmbH wurde vorgebracht: Die Leistung sei von einem
Unternehmer im Sinne des UStG erbracht worden. Die im Firmenbuch eingetragene
GmbH sei zum Zeitpunkt der Bautätigkeit und Rechnungslegung unternehmerisch
tätig gewesen. Die Bw. habe sich mittels Firmenbuchauszug, Auszug der Wr.
Gebietskrankenkassa, Ausweiskopie des Geschäftsführers und
Finanzamtsbuchungsmitteilung ausreichend (im Sinne des UStG) über die
Unternehmereigenschaft der GmbH informiert und sei ihrer Mitwirkungs- und
Sorgfaltspflicht in großem Ausmaß nachgekommen. Die geltend
gemachten Vorsteuern seien von der Finanzbehörde, nach
Überprüfung der vorgelegten Rechnungskopien, anstandslos
rückerstattet worden. Erst bei der behördlichen Prüfung sei die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen bestritten und diese als
"Scheinrechnungen" qualifiziert worden.
Aus dem Fehlen oder aus der "Unvollständigkeit" von
Hilfsaufzeichnungen (Kostenvoranschlägen. Aufmasse u. ä.) beim
leistenden Unternehmer oder aus dessen Insolvenz zu schließen, dass die in
Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht worden seien, sei nicht
zulässig. Es sei gleichfalls nicht unüblich, Aufträge pauschal
und mündlich zu vergeben. Im Hinblick auf eventuelle Sprachbarrieren komme
es immer wieder vor, dass der formale Unternehmensorganisationsgrad eines
Unternehmens geringer sei als in einem vergleichbaren ohne diese Barrieren, ohne
dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliege.
Im Hinblick auf die Beanstandung der
Zahlungsmodalitäten werde nochmals darauf hingewiesen, dass
Großbetragsrechnungen diverser Lieferanten bar bezahlt worden seien.
Das Zahlungs- und Meldeverhalten eines Abgabepflichtigen
(Leistungserbringer) gegenüber der Gebietskrankenkasse sei kein Indiz
über die Leistungskapazität desselben, man könne daraus
sicherlich nicht das Nichterbringen von Leistungen ableiten bzw. dem
Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug versagen.
Die Mitteilung der Änderung der
Geschäftsanschrift an das Firmenbuch erfolge nicht immer sofort.
Beim Zusammenfügen der im Prüfungsbericht
aufgelisteten Beanstandungen ergebe sich kein Gesamtbild, das auf die
Nichterbringung der in Rechnung gestellten Leistungen schließen lasse.
Der steuerpflichtigen Gesellschaft liege ohne eigenes
Verschulden keine Schlussrechnung vor.
Mit Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 29. Jänner 2003 wurde die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284
Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 323 Abs. 12 BAO
beantragt.
Der Berufung wurde in der Stellungnahme der Bp vom
25. April 2003 entgegengehalten:
Es sei unbestritten, dass Bauleistungen erbracht worden
seien. Ob das Honorar dafür angemessen gewesen sei, habe nicht eindeutig
beurteilt werden können. Kein seriöser Unternehmer gebe so ein
pauschales Angebot für Baumeister-, Maler-, Fliesenleger-, Elektriker-,
Sanitär- und Lüftungsarbeiten bekannt, worin nur Arbeitsleistungen zu
erbringen seien. Dass ein Bauherr einerseits sämtliche Baumaterialien zur
Verfügung stelle und andererseits in weiterer Folge nur einen Unternehmer
zur Erbringung sämtlicher Arbeiten engagiere, sei absolut
unglaubwürdig.
Zur A-GmbH wurde vorgebracht: Diese Firma habe im
Bauzeitraum aufgrund von Krankenkassenanmeldungen kein ausreichendes Personal
zur Verfügung gehabt. Hinweise auf Subfirmen hätten nicht festgestellt
werden können.
Ob die erklärten eingekauften Baumaterialien
ausreichend gewesen seien, habe nicht überprüft werden können.
Eine große Ungereimtheit habe auch darin bestanden,
dass einerseits in der Auftragsbestätigung eine Bauzeit von vier Monaten
angegeben und eine Bezahlung nach Baufortschritt vereinbart worden sei.
Andererseits seien die Teilzahlungen sofort nach dem Datum der Anbot- und
Auftragsbestätigung innerhalb eines Monats vom 16. August 1999
bis 17. September 1999 erfolgt. Die Zahlungsquittierungen seien
bereits jeweils auf der Ausgangsrechnung der GmbH vorgegeben gewesen. Wann, und
in welcher Höhe die Zahlungen tatsächlich geleistet worden seien, habe
nicht mit vollständiger Sicherheit festgestellt werden können. Solche
umfangreichen Bauarbeiten würden sich trotz guter Planung aus
arbeitstechnischen Gründen (keine Spielräume für
Trocknungszeiten, etc.) im Nahbereich der geleisteten
Anzahlungsbestätigungen nicht bewerkstelligen lassen. "Aufgrund von
Materialeinkaufsrechnungen konnten die Arbeiten tatsächlich erst im
Dezember 1999 abgeschlossen worden sein." Die Betriebseröffnung
(1. Losung) sei am 15. Dezember 1999 erfolgt.
Aus dem vorgelegten Einreichplan sei ersichtlich: Erst am
2. Dezember 1999 sei bei der MA 37 unter der Zahl 08/15 um eine
Baugenehmigung angesucht worden. Der offensichtlich nachgereichte Bauplan sei
mit März 2000 datiert. Zu der getätigten Sorgfaltspflicht über
die rechtzeitige Einholung der Unternehmereigenschaft der in Rede stehenden GmbH
werde bemerkt, dass der vorgelegte Firmenbuchauszug mit 26. Juni 2000
datiert gewesen sei. Die vorgelegte Krankenkassenauskunft (Abrechnung) habe den
Zeitraum Mai 2000 betroffen. Die Einholung der Firmenauskunft sei somit
erst längst nach der Fertigstellung der Bauarbeiten erfolgt.
In der Berufung seien keine neuen Gründe und
Umstände angeführt worden, die einen Vorsteuerabzug rechtfertigen
würden. Auf die Formalvorschriften der §§ 11 und 12 UStG sei
in der Berufung nicht eingegangen worden.
Der obigen Stellungnahme wurde in der
Gegenäußerung der Bw. vom 13. Juni 2003 unter Bezugnahme
auf die Nichterbringung der Leistung durch die rechnungslegende Unternehmung
erwidert: Es sei einem Auftragnehmer nicht möglich und nicht zumutbar, die
innerbetrieblichen Vorgänge des beauftragten Betriebes zu prüfen. Aus
dem Titel eines Fehlverhaltens des Auftragnehmers gegenüber Behörden
könne nicht dem Auftraggeber der Vorsteuerabzug verwehrt werden.
Ergänzend dazu werde auf die dem Schreiben beigelegte
Gegenäußerung der Bw. vom 14. März 2003 verwiesen.
Da die Betriebsprüfung in den sonstigen Punkten nicht
von den Prüfungsfeststellungen abgewichen sei, werde auf die Berufung
verwiesen.
Mit dem der Gegenäußerung beigelegten Schreiben
der Geschäftsführerin der Bw, A, vom 14. März 2003
wurde im Wesentlichen vorgebracht:
Mit der Adaptierung des Geschäftslokals in der
A-Str 67 sei Anfang August 1999 die Bw. beauftragt worden. Die
Umbauarbeiten seien ziemlich umfangreich gewesen und hätten vier Monate bis
in die erste Hälfte des Dezembers 1999 gedauert.
Vor der Auftragsvergabe sei es mit den Verantwortlichen der
GmbH zu mehrmaligen Besprechungen Vorort gekommen. Hierbei seien mündlich
die Auftragssummen inklusive sämtlichen Materialien bzw. die reine
Arbeitspreispauschale bei bauseitig bereitgestellten Materialien ausgehandelt
worden. Dabei habe sich herausgestellt: Die Bw. habe eine Summe von ca.
S 300.000 einsparen können, wenn sie das "Risiko" der
Materialbesorgung selbst übernehmen würden. Da die Bw. zu diesem
Zeitpunkt bereits gute Kontakte zu Baustoffhändlern, Sanitär- und
Elektrogroßhändlern gehabt habe, habe sie sich entschlossen,
Baumaterialien sowie Lüftungsteile, Sanitär- und Elektromaterialien
selbst einzukaufen, und lediglich die Arbeiten bzw. Montagen von einem
Generalunternehmer durchführen zu lassen. Natürlich habe die GmbH die
Bw. dazu gedrängt, die Materialien über sie zu beziehen. Da das Budget
der Bw. äußerst begrenzt gewesen sei, "wäre es in dieser Form zu
keiner Auftragsvergabe an die A-GmbH gekommen" (Zitat Ende). Dementsprechend sei
dann die Auftragsbestätigung ausformuliert und der Auftrag vergeben worden.
Die Behauptung der Bp hierzu, kein seriöser
Unternehmer würde so ein pauschales Anbot über Baumeister-, Maler-,
Fliesenleger-, Elektriker-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten (nur die
Arbeitszeit) abgeben, sei aus der Luft gegriffen. Bei einem ordentlich
kalkulierten Angebot seien dem Auftragnehmer sehr wohl die Höhe der
Materialpreise und die der Arbeitszeit bewusst. Nur ein unseriöser Anbieter
könne diese beiden Summen nicht trennen. Nachdem die Auftragssumme für
die Arbeitszeit großzügig gerechnet gewesen sei (wie sich später
herausgestellt habe), sei der Auftrag in dieser Form von der A-GmbH angenommen
worden.
Auch die Aussage, es sei unglaubwürdig, wenn ein
Bauherr die gesamten Arbeiten an nur eine einzige Firma als Generalunternehmer
vergebe, weise auf mangelnde Erfahrung der Prüfer im Bereich von derartigen
Baumaßnahmen hin. Die Bw. habe bereits die Erfahrung gemacht, dass bei
Bauverzögerungen grundsätzlich die Verantwortung und Schuld auf andere
Handwerker dieser Baustelle geschoben werde. Das heiße: es sei ohne
ständige persönliche Bauaufsicht Vorort fast unmöglich, exakt
festzustellen, welcher der beauftragten Betriebe tatsächlich für eine
Verzögerung des Fertigstellungstermins verantwortlich sei (um eine
Pönale einzubehalten). Bei einer Auftragsvergabe an nur einen
Generalunternehmer sei ausschließlich dieser für die Koordination der
Subunternehmer und der Einhaltung des Fertigstellungstermins verantwortlich.
Nach Ansicht der Bw. "wäre es absolut unsinnig, derartige Projekte bei
knappen Budgets in einer anderen Form durchzuführen.
Die fälschliche Annahme der Bp, diese umfangreichen
Arbeiten hätten in nur wenigen Wochen durchgeführt werden können,
sei offensichtlich von dem Umstand abgeleitet, dass die Teilrechnungen innerhalb
von sechs Wochen nach der Auftragsvergabe gelegt worden seien. Tatsächlich
sei der Umbau erst Anfang Dezember nach einigen Verzögerungen und
Stehzeiten fertig gestellt worden.
Aufgrund von Lieferverzögerungen des Materials (vor
allem der Lüftungsteile, sowie tw. Sanitär- und Elektromaterial) sei
es zu längeren Stehzeiten gekommen. Da die Bw. für diese
Verzögerungen selbst verantwortlich gewesen sei, sei sie als Auftraggeber
unter Druck gekommen (Die Geschäftsleitung der A-GmbH habe der Bw. wegen
fehlender Materialien mit Baueinstellung gedroht). Die Bw. habe auch nur
teilweise vollendete Arbeitsabschnitte mit der A-GmbH abrechnen müssen.
Deshalb sei der Umbau bereits vor der tatsächlichen Fertigstellung
ausbezahlt worden.
Bezüglich der von der Bw. angesprochenen
Baueinreichung sei festgestellt: Die Ausfertigung der Baupläne sei mit der
A-GmbH vereinbart gewesen. Aufgrund der Streitigkeiten gegen Ende des Umbaus mit
der GmbH (überhöhte Abschlussrechnung, Zurücksendung dieser
Rechnung ...) habe die Bw. einige Monate keinen Kontakt zur Baufirma gehabt.
Erst gegen Ende des Winters 1999/2000 habe es ein versöhnliches Treffen mit
Frau E gegeben, so habe die Bw., wenn auch verspätet, die vom
Konzessionsträger der A-GmbH (BM Gerald F) abgestempelten Baupläne
erhalten. Die korrigierte Abschlussrechnung sei die in Rede stehende GmbH der
Bw. bis dato schuldig.
Anlässlich des mündlichen Erörterungstermins
vom 23. Juni 2004 brachte der steuerliche Vertreter der Bw. in
Anwesenheit von H vor: Sämtliche Rechnungen, für welche die
Rückvergütung der Umsatzsteuer beantragt worden sei, seien dem
Finanzamt vorgelegt und nicht beanstandet worden. Die Vorsteuer sei anstandslos
der Bw. gutgeschrieben worden.
H fügte hinzu, dass allfällige formelle Fehler
der Firma nicht bekannt gegeben worden seien, sodass ihr die Möglichkeit
der formellen Richtigstellung der Rechnungen im Einvernehmen mit dem Lieferanten
genommen gewesen sei.
Nach der Erklärung des steuerlichen Vertreters "Bei
der Betriebsprüfung war es zu spät, weil der Lieferant schon in
Konkurs war. Deshalb konnte keine Schlussrechnung gelegt werden." gab H zu
Protokoll: Der Sachverhalt müsse sich aus den UVA´s ergeben. Da der
Geschäftsführer der Bw. die Umsatzsteuervoranmeldungen selbst verfasst
habe, werde hilfsweise die Einvernahme des Geschäftsführers der Bw.
beantragt.
Aus diesem Umstand ergebe sich: Im Zeitpunkt der Bp seien
neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen
Umsatzsteuerverfahren rechtfertigen würden, nicht vorgelegen und auch nicht
später hervorgekommen.
In diesem Zusammenhang beantragte der steuerliche Vertreter
die Einvernahme des zuständigen Referenten, der die Anweisung zur
Auszahlung des Vorsteuerguthabens veranlasst habe.
Abschließend erklärte der steuerliche Vertreter
seinen Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gemäß
§ 115 Abs. 2 leg. cit.
ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 leg. cit.
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 leg. cit. hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden
Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer
ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen
Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im
Veranlagungszeitraum S 300.000 nicht übersteigen. Bei dieser
Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer
Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als
15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist
unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach
§ 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 leg. cit. kann der
Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 leg.
cit. befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem
Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6
Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer
mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn
eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis
zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. kann der Unternehmer als
Vorsteuerbeträge die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine
Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits
abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 1
und 2 leg. cit. sind vom Vorsteuerabzug die Steuer für die Lieferungen und
die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände
zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, sowie die Steuer
für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen
zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, ausgeschlossen.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 leg. cit. ist
ein Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
|
1.
|
den Namen und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
|
2.
|
den Namen und
die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
|
3.
|
die Menge und
die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die
Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
|
4.
|
den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
|
5.
|
das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
|
6.
|
den auf das
Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil
des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige
Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten beiden Sätze
sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte
und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die
Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 leg. cit. gilt als Rechnung im Sinne
des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine
Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben
Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf
die in einer Rechnung hingewiesen wird.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 leg. cit. ist für die unter
Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben jede Bezeichnung
ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des
Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung ermöglicht.
Was die Beschreibung der Leistung in einer Rechnung
anbelangt, ist nach der Lehre die Angabe der Menge oder der handelsüblichen
Bezeichnung oder der Art und des Umfanges der Leistung in einer Rechnung
für die Prüfung, ob beim Leistungsempfänger die Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug vorliegen bzw. ob die Leistung für sein
Unternehmen ausgeführt worden ist, von Bedeutung. Weiters erlaubt diese
Angabe die Zuordnung der Vorleistungen, wenn der Leistungsempfänger sowohl
Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die vom
Vorsteuerabzug ausschließen (§ 12 Abs. 3),
ausführt (vgl. Kolacny-Mayer, UStG 1994, Kommentar²,
Seite 405, Punkt 7 (zu § 11)).
Nach Punkt 7 (zu § 11) des letztzitierten
Kommentars ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein
verwendete Bezeichnung handelsüblich. Sammelbezeichnungen oder
Gattungsbezeichnungen - als Beispiel seien die Bezeichnungen Speisen,
Getränke, Lebensmittel, Textilwaren, Reinigungs- und Putzmittel,
Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeug
genannt - sind nicht ausreichend. Als Mengenangaben kommen alle üblichen
Angaben in Betracht. Auch bei sonstigen Leistungen müssen diese genau
bezeichnet sein. Beispielsweise wird die bloße Bezeichnung "Lohnarbeit"
nicht ausreichend sein.
Nach Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Tz 68, Seite 809;
Kranich/Siegl/ Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
§ 11 Anm 117 werden bei sonstigen Leistungen Bezeichnungen
wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben als
unzureichend erachtet.
Was Name und Anschrift des Leistenden anbelangt, muss nach
Kolacny-Mayer, UStG 1994, Kommentar², Seite 405, Punkt 5 (zu
§ 11) die eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des
Unternehmers anhand der Rechnung möglich sein. Wird in einer Rechnung als
leistender Unternehmer eine nicht bestehende Firma ausgewiesen, liegt keine
Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Selbst dann nicht,
wenn die Unternehmereigenschaft desjenigen, der die Leistung erbrachte, als
erwiesen angenommen werden könnte, der in der Rechnung angeführte
liefernde Unternehmer jedoch nicht existiert. Sind der Name und die Anschrift
des Leistenden objektiv unrichtig, so wird dieser Mangel nicht dadurch behoben,
dass der Leistungsempfänger weiß, wer tatsächlich geleistet hat.
Auch die Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist
nicht ausreichend.
Was den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung anbelangt, ist
dieser - so Kolacny-Mayer, UStG 1994, Kommentar², Seite 406,
Punkt 8 (zu § 11) - für die Versteuerung und den
Vorsteuerabzug von Bedeutung. Hinsichtlich sonstiger Leistungen ist, wenn sie
sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben, die Angabe des
Zeitraums von Bedeutung.
Nach Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Tz 74, Seite 811,
ist bei sonstigen Leistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet wird,
der Tag, an dem die sonstige Leistung abgeschlossen ist.
Da die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der
Rechnung anzugeben sind, müssen demnach Rechnungsangaben nicht nur die Art
der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Da dem
Finanzamt mit der Berufung die Unmöglichkeit der Vorlage einer
Schlussrechnung bestätigt worden war, hätte die Art und der Umfang der
- laut Angaben der Bw. - von der A-GmbH erbrachten Leistungen eindeutig aus den
in Rede stehenden Teilrechnungen in Verbindung mit der mit
9. August 1999 datierten Auftragsbestätigung feststellbar sein
müssen, um die Teilrechnungen als Rechnungen im Sinne des § 11
UStG 1994 anerkennen zu können.
Als Beweis
dafür, dass den Teilrechnungen detaillierte Angaben bezüglich des
Umfangs der Leistungen, die die A-GmbH an die Bw. erbracht hätte haben
sollen, gefehlt hatten, sei von den Teilrechnungen Nr. 01 bis 06/99 die mit
16. August 1999 datierte "Teilrechnung Nr. 01/99" angeführt:
|
"
|
Teilrechnung
BVH 1090 Wien, A-Str 69
|
|
|
Laut
Auftragsschreiben vom 9. August 1999 erlauben wir uns folgenden Teilbetrag wie
vereinbart in Rechnung zu legen:
|
|
Pos.
1) Teilzahlung lt. Auftrag
|
|
ÖS
|
250.000,00
|
|
|
+
20% MWST
|
ÖS
|
50.000,00
|
|
|
1
Teilrechnungsbetrag
|
ÖS
|
300.000,00
|
|
Betrag
über ÖS 300.000,00 bar dankend am 16. August 1999 erhalten!"
Laut dem von
A (als Geschäftsführerin der Bw.) an das Finanzamt gerichteten
Schreiben vom 14. März 2003 hatte sich die Bw. dazu entschlossen,
Baumaterialen sowie Lüftungsteile, Sanitär- und Elektromaterialien
selbst einzukaufen und lediglich die Arbeiten bzw. Montagen von einem
Generalunternehmer durchführen zu lassen. Obwohl die vollständigen und
detaillierten Angaben über die Leistung nicht in der Rechnung enthalten
sein mussten, sondern sich zumindest in der Auftragsbestätigung finden
hätten müssen, auf die in den Teilrechnungen hingewiesen wurde,
fehlten den Angaben in der Auftragsbestätigung zu den Baumeister-, Maler-,
Fliesenleger-, Elektriker-, Installations- und Lüftungsarbeiten
präzise Daten, anhand dieser der vollständige Umfang der angeblich von
der A-GmbH erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen nachprüfbar gewesen
wäre. Als Beweis für die Unbestimmtheit des Leistungsumfangs sei die
Beschreibung der in der Auftragsbestätigung angeführten Position
"Baumeisterarbeiten" zitiert:
|
"
|
Demontage der alten
Fenster, Wände, Verlegen des Estrichs und der Rigipsdecke im gesamten
Bereich;
Ausbesserung
der Fassade
, Einstemmen der
Leuchtkästen beim Eingang,
etc.
".
Da das in § 11 Abs. 1 Ziffer 3
UStG 1994 angeführte Rechnungsmerkmal "Art und Umfang der sonstigen
Leistung" in der Auftragsbestätigung bedingt durch die Mangelhaftigkeit der
Angaben betreffend des Umfangs dieser angeblich von der A-GmbH erbrachten
umsatzsteuerbaren Leistungen in der Auftragsbestätigung gefehlt hatte,
entsprachen die Teilrechnungen mit ihrem Vermerk "Teilzahlung lt. Auftrag" samt
dem Bezug auf die Auftragsbestätigung und dem in der jeweiligen
Teilrechnung ausgewiesenen Teilrechnungsbetrag nicht den oben zitierten
Vorschriften über zwingend verlangte Merkmale einer zum
vorsteuerabzugsberechtigten Rechnung gemäß
§ 11 UStG 1994.
Für die geringere Wahrscheinlichkeit der von der Bw.
vertretenen Sachverhaltsvariante, die in der Auftragsbestätigung
angeführten Arbeiten hätte die A-GmbH erbracht, im Vergleich zu dem im
Betriebsprüfungsbericht dargestellten Sachverhalt - und somit gegen das
Vorliegen des im § 11 Ziffer 1 UStG 1994 angeführten
Rechnungsmerkmals in den Teilrechnungen in Verbindung mit der
Auftragsbestätigung vom 9. August 1999 sprach nicht nur die dem
Finanzamt per Fax erst am 29. November2000 (!) übermittelte
Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, mit
der sich die steuerlich vertretene Bw. als Kleinunternehmen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. bezeichnet und auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet hatte, sondern auch die
Ungewöhnlichkeit der Tatsache, dass der Betriebsprüfung keine
(berichtigte) Schlussrechnung vorgelegt worden war, obwohl es laut dem Schreiben
der Geschäftsführerin der Bw. vom 14. März 2003 ein
VERSÖHNLICHES Treffen mit der handelsrechtlichen
Geschäftsführerin der A-GmbH gegen Ende des Winters 1999/2000 gegeben
habe und die Bw. so, wenn auch verspätet, die vom Konzessionsträger
der letztgenannten Kapitalgesellschaft abgestempelten Baupläne erhalten
habe.
Mit der Darstellung der Bw., trotz eines gegenüber der
A-GmbH bestehenden Rechts (, aufgrund dessen die GmbH zur Ausfertigung der
Baupläne verpflichtet gewesen sein soll,) bis zum Ende des Umbauarbeiten
zugewartet zu haben, einige Monate keinen Kontakt mit dem angeblichen
Auftragnehmer gehabt zu haben, sich erst gegen Ende des Winters 1999/2000 mit
Frau E versöhnt zu haben und die vom Konzessionsträger der
letztgenannten GmbH abgestempelten Baupläne verspätet - aber keine
Schlussrechnung - erhalten zu haben, wurde ein Verhalten der Bw. dokumentiert,
aus dem - folgt man der Sachverhaltsvariante der Bw. - weder die konsequente
Verfolgung der Interessen der Bw. gegenüber der A-GmbH, noch ein zwischen
der Bw. und der letztgenannten Kapitalgesellschaft bestehender
Interessengegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes
einzelnen der beiden angeblichen Vertragspartner resultiert, abzuleiten war.
Trotz der Ausführung der Geschäftsführerin
der Bw. im Schreiben vom 14. März 2000 - "Bei einem ordentlich
kalkulierten Angebot ist dem Auftragnehmer ... die Höhe der Materialpreise
bewusst. Nachdem die Auftragssumme für die Arbeitszeit großzügig
berechnet war (wie sich später herausstellte), wurde der Auftrag in dieser
Form ... angenommen. " - wurden dem Betriebsprüfer zu den getätigten
Umbauarbeiten im Zuge einer schriftlichen Vorhaltsbeantwortung - abgesehen von
der Auftragsbestätigung der in Rede stehenden GmbH - keine weiteren
Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschläge, Aufmassangaben, diverse
Berechnungen etc. vorgelegt (vgl. Tz 16 PB).
Da die steuerlich vertretene Bw. die mit dem Umbau des
Lokals in ein Sonnenstudio verbundenen Arbeitsvorgänge nicht durch eine
lückenlose Beweisführung erhellen konnte, hatte die Undurchsichtigkeit
dieser Vorgänge zu Lasten des steuerlich vertretenen Bw. zu gehen. Dass
diese Vorgänge undurchsichtig waren, vermochte die nachfolgende
chronologische Darstellung der nach außen hin ersichtlichen Handlungen der
Bw. offen zu legen:
|
1.)
|
Mit dem beim
Finanzamt am
14. September 1999
(!) eingelangten Fragebogen wurde dem Finanzamt angezeigt, die Bw. im
November 1999 zu eröffnen.
|
2.)
|
Am
2. Dezember 1999 (!)
wurde das Ansuchen um
Baugenehmigung bei der MA 37 unter der Zahl 08/15 eingebracht.
|
3.)
|
Am
15. Dezember 1999 (!) wurde
die erste Tageslosung im
Sonnenstudio
"erklärt".
|
4.)
|
Am
27. Jänner 2000
(!) wurde der Antrag auf Änderung
der Geschäftsadresse der in Rede stehenden GmbH
auf 1100 Wien, C-Str.
. 209/6, im Handelsgericht
Wien gestellt (Die letztgenannte Adresse stimmt mit der Geschäftsadresse im
Stempelabdruck auf der Auftragsbestätigung vom 9. August 1999 (!)
überein).
|
5)
|
Mit Schreiben
vom 14. November 2000 (!) teilte der frühere steuerliche
Vertreter dem Finanzamt die Zurücklegung der Steuervollmacht mit.
|
6)
|
Mit Fax vom
29. November 2000 (!) übermittelte die Fa. E-GmbH dem Finanzamt
die Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3
UStG 1994.
Da der durch die obige Tabelle dokumentierte Widerspruch
der Sachverhaltsvariante der Bw. mit den Erfahrungen des täglichen Lebens
die Pflicht der Bw. begründet hatte, für entsprechende Beweise
vorzusorgen, und die Bw. die sie treffende Beweisvorsorgepflicht verletzt hatte,
hatte das Finanzamt den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (§167 BAO) festzustellen.
Für die Unwahrscheinlichkeit der Annahme, die in Rede
stehende GmbH hätte die in der Auftragsbestätigung angeführten
Leistungen im Jahr 1999 erbracht, sprachen die Tatsache, dass die
Geschäftsführerin der Bw. ihr Schreiben zur Stellungnahme des
Finanzamts vom 25. April 2003 mit 14. März 2003 datiert
hatte, sowie die Teilrechnungen samt der in Rede stehenden
Auftragsbestätigung vom 9. August 2000 (Während die
Teilrechnungen samt der in Rede stehenden Auftragsbestätigung die Adresse
1120 Wien, B-Str.. 8/37 als Geschäftsanschrift der A-GmbH auswiesen,
soll die Annahme des Auftrags durch den Abdruck des Firmenstempels mit der
Geschäftsanschrift 1100 Wien, C-Str. . 209/6 auf der
Auftragsbestätigung vom 9. August 1999 bestätigt worden
sein). Da der Betreff "Gegenäußerung zur Stellungnahme des Finanzamts
vom 25. April 2003" in dem Schreiben der Geschäftsführerin
der Bw. vom 14. März 2003 die Rückdatierung des
letztgenannten Schreibens beweist, begründete der Firmenstempelabdruck auf
der in Rede stehenden Auftragsbestätigung Zweifel sowohl an der Richtigkeit
des Datums dieser Bestätigung, als auch - bedingt durch die Bezugnahme in
den Teilrechnungen auf die Bestätigung - an der Richtigkeit des auf der
jeweiligen Teilrechnung ausgewiesenen Datums.
Die in Rede stehende Auftragsbestätigung soll
beweisen, dass ein Umbauzeitraum von vier Monaten und eine Bezahlung der
Arbeiten nach Baufortschritt (!) vereinbart worden ist. Da die Errichtung des
Objektes mit dem Motiv, aus dem Objekt Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
erzielen, erfolgte, wären vor Baubeginn der Baubehörde entsprechende
Pläne vorzulegen gewesen, um das Bauvorhaben in Einklang mit den
Bestimmungen der Wiener Bauordnung realisieren zu können. Dass das Budget
der Bw. äußerst begrenzt gewesen sei, es absolut unsinnig gewesen
wäre, derartige Projekte bei knappen Budgets in einer anderen Form
durchzuführen und die Bw. mit der in Rede stehenden GmbH die Ausfertigung
der Baupläne vereinbart gehabt hätte, war der Gegenäußerung
der Bw. zu der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme der Betriebsprüfung
zu entnehmen. Da das Ansuchen um eine Baugenehmigung bei der dafür
zuständigen Wiener Magistratsabteilung erst kurz vor der
Geschäftseröffnung im Dezember 1999 eingebracht worden war und der
vorgelegte Bauplan mit März 2000 datiert gewesen war, erschien die
Abgabe eines bindenden Preisangebotes zum 9. August 1999 (!) mit
sofortigen Arbeitsbeginn und zur Erbringung von sämtlichen
Arbeitsleistungen vom Auftragnehmer als äußerst unüblich.
Obwohl die Geschäftsführerin der Bw. in ihrem
Schreiben vom 14. August 2003 die Begleichung der letzten Teilzahlung
am 17. September 1999 als Folgewirkung von der der Sphäre des Bw.
zuzurechnenden Lieferverzögerungen von Material dargestellt hatte, war
anhand der dem Betriebsprüfer vorgelegten Beweismittel nicht feststellbar,
wer der Bw. mit einer Baueinstellung drohen hätte können, zumal der im
Bauzeitraum ausgewiesene Geschäftsführer des Unternehmens, J. M,
zur damaligen Zeit als Profifußballer aktiv gewesen war und als
Ansprechperson der Baufirma angegeben wurde.
Da laut Auftragsbestätigung eine Bauzeit von vier
Monaten und eine Bezahlung nach Baufortschritt vereinbart gewesen war,
vermochten die Ausführungen der Bw. im Berufungsverfahren die Frage, warum
innerhalb eines Zeitraums von nur fünf Wochen nach der Auftragserteilung
(vgl. Auftragsbestätigung vom 9. August 1999) die Begleichung der
letzten Teilzahlung (bereits) am 17. September 1999 erfolgen
hätte sollen, wenn das Budget der Bw. laut dem Schreiben der
Geschäftsführerin der Bw. vom "14. März 2003"
äußerst begrenzt gewesen war, nicht zu beantworten. Da das Budget der
Bw. knapp gewesen war und die Zahlungsquittierungen bereits jeweils auf der
Ausgangsrechnung vorgegeben worden waren, waren die Teilrechnungen für sich
allein nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahme, die Zahlungen wären
auch tatsächlich an die in Rede stehende GmbH geleistet worden, eindeutig
zu beweisen.
Was die in der Berufung genannten Indizien - die Eintragung
der in Rede stehenden GmbH im Firmenbuch, Tätigkeiten der GmbH zum
Zeitpunkt der Bautätigkeit in dem Objekt in 1090 Wien, A-Str 69, Auszug der
Wiener Gebietskrankenkassa, Ausweiskopie des Geschäftsführers, eine
Buchungsmitteilung des Finanzamts, die Rückerstattung von "Vorsteuern" an
das Finanzamt, Vergabe von Pauschalaufträgen in mündlicher Form, die
Bezahlung von Großbetragsrechnungen diverser Lieferanten in bar -
anbelangt, bestätigten diese zwar den Bestand der A-GmbH, ohne die
Durchführung auch nur einer der in der Auftragsbestätigung vom
9. August 1999 genannten Positionen von Arbeitern der letztgenannten
Kapitalgesellschaft durch Vorlage stichhaltiger Beweismittel nachweisen zu
können.
Da als Beweismittel im Abgabenverfahren gemäß
§ 166 BAO alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist, entbehrte das Vorbringen in der Berufung - Es sei nicht
zulässig, aus dem Fehlen oder aus der "Unvollständigkeit" von
Hilfsaufzeichnungen beim leistenden Unternehmer oder aus dessen Insolvenz zu
schließen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht
worden seien. - der entsprechenden rechtlichen Grundlage.
Die durch die Berufung bewirkte Thematisierung des Bestands
eventueller Sprachbarrieren ("Im Hinblick auf eventuelle Sprachbarrieren kommt
es immer wieder vor, dass der formale Unternehmensorganisationsgrad eines
Unternehmens geringer ist als in einem vergleichbaren ohne diese Barrieren, ohne
dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt") samt der Frage des
Verschuldens am Fehlbestand der in Rede stehenden Schlussrechnung änderte
ebenso wie die Ausführungen der Geschäftsführerin in ihrem
Schreiben vom 14. März 2003 nichts an der Tatsache, dass
§ 12 UStG 1994 das Gewicht auf die Rechnung legt. Da ein
Beweis dafür, dass eine Schlussrechnung ursprünglich vorgelegen war,
gefehlt hatte und die Ausführungen der steuerlich vertretenen Bw. sowohl im
Rahmen des Betriebsprüfungs-, als auch im Berufungsverfahren die
Plausibilität des Erwerbs der in Rede stehenden umsatzsteuerbaren
Leistungen von der A-GmbH nicht zu beweisen vermochten, trat aufgrund der
Ungewöhnlichkeit des der Rechtsfrage zu Grunde gelegenen Sachverhalts die
amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde in den Hintergrund. Damit traf
die objektive Beweislast die Bw.
|
Zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters sowie
des Rechtsanwalts H anlässlich des Erörterungstermins - sämtliche
Rechnungen, für welche Rückvergütung der Umsatzsteuer beantragt
worden sei, seien dem Finanzamt vorgelegt und nicht beanstandet worden; da es
bei der Betriebsprüfung zu spät gewesen sei, die Rechnungen formell
richtig zu stellen, weil der Lieferant schon in Konkurs gewesen sei, könne
eine Schlussrechnung nicht gelegt werden. Allfällige formelle Fehler seien
der Firma nicht bekannt gegeben worden, sodass ihr die Möglichkeit genommen
gewesen sei, die Rechnungen formell richtig zu stellen. Der Sachverhalt
müsse sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben. - sei bemerkt, dass
ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von
Sachverhaltselementen selbst die amtswegige Wiederaufnahme nicht
ausschließt.
|
Bezüglich des
Vorbringens von H, dass im
Zeitpunkt der Betriebsprüfung keine neuen Tatsachen vorgelegen seien und
auch nicht später hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des
abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahrens rechtfertigen würden, in Verbindung
mit dem Antrag auf Einvernahme des Geschäftsführers der Bw. (, da
dieser die Umsatzsteuervoranmeldungen selbst verfasst habe) sowie des
Antrags des steuerlichen Vertreters
auf Einvernahme des Referenten, der die Anweisung zur Auszahlung des
Vorsteuerguthabens veranlasst hatte, war auf § 183 BAO zu
verweisen, weil gemäß
Absatz 3 dieser Norm von der Aufnahme beantragter
Beweise u. a. dann abzusehen ist, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen
als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Dass ein Beweisantrag nur
dann erheblich ist, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung,
wenn diese schon nicht selbst erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann,
Klarheit über eine erhebliche Tatsache zu gewinnen, hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1996,
Zl. 94/13/0152, ausgesprochen. Demnach wären Verfahrensmängel,
wie sie anlässlich des Erörterungstermins dargestellt wurden, von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nur dann als allfällige
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1618-W/03
- Stammnummer
- 13444
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF