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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1618-W/03

Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs aufgrund vorliegender Deckungsrechnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1618-W/03vom 11.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Rechtsverletzungen aufzugreifen gewesen, wenn die Bw. ihre Relevanz dargetan hätte. Obwohl die steuerlich vertretene Bw. die Erhebung einer Berufung gegen die zuvor angesprochenen Wiederaufnahmebescheide vom 11. April 2002 unterlassen hatte, womit diese Bescheide rechtskräftig geworden waren, war sowohl der letztgenannte Antrag des steuerlichen Vertreters, als auch der letztgenannte Antrag von H darauf gerichtet, das Fehlen von neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO, ohne diese die Erlassung der mit 11. April 2002 datierten Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und der Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 1999 rechtswidrig gewesen wäre, offen zu legen. Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Erlassung der Berufungsentscheidung gemäß § 289 Abs. 2 BAO dazu berechtigt gewesen war, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen, war von den beantragten Einvernahmen des Geschäftsführers der Bw. und jenes Referenten, der der die Anweisung zur Auszahlung des Vorsteuerguthabens veranlasst hatte, abzusehen. Dass vor diesem Hintergrund die Antwort auf die von H im Rahmen des mündlichen Erörterungstermins gestellte Frage, ob im Zeitpunkt der Bp neue Tatsachen vorgelegen seien, für die Entscheidung über die in Rede stehende Berufung ohne Belang war, sei bemerkt. Da sowohl ein stichhaltiger Beweis für die Mangelhaftigkeit des unter der Tz 16 des Betriebsprüfungsberichts vom 4. April 2002 dargestellten Sachverhalts, als auch ein entsprechender Nachweis für die Plausibilität des Erwerbs der in Rede stehenden umsatzsteuerbelasteten Leistungen von der A-GmbH gefehlt hatte, war die Anerkennung der Vorsteuer in der von der Bw. beantragten Höhe von € 16.957,04 bzw. S 233.333,32 aus den oben angeführten Gründen zu versagen. Als Folge dieses Umstands hatten die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000 in ihrem Bestand unverändert zu bleiben. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 sowie die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000 erwies sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO abzuweisen. Wien, am 11. Jänner 2005

Normen und Schlagworte

RechnungenGattungsbezeichnungenArt und Umfang der sonstigen Leistung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1618-W/03
Stammnummer
13444
Gültig
11.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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