Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1618-W/03
Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs aufgrund vorliegender Deckungsrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1618-W/03vom 11.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Rechtsverletzungen aufzugreifen gewesen, wenn die Bw. ihre Relevanz dargetan
hätte. Obwohl die steuerlich vertretene Bw. die Erhebung einer Berufung
gegen die zuvor angesprochenen Wiederaufnahmebescheide vom
11. April 2002 unterlassen hatte, womit diese Bescheide
rechtskräftig geworden waren, war sowohl der letztgenannte Antrag des
steuerlichen Vertreters, als auch der letztgenannte Antrag von H darauf
gerichtet, das Fehlen von neuen Tatsachen im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO, ohne diese die Erlassung der mit
11. April 2002 datierten Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO und der Umsatzsteuer
jeweils für das Jahr 1999 rechtswidrig gewesen wäre, offen zu legen.
Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Erlassung der
Berufungsentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO dazu
berechtigt gewesen war, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen, war von den beantragten Einvernahmen des
Geschäftsführers der Bw. und jenes Referenten, der der die Anweisung
zur Auszahlung des Vorsteuerguthabens veranlasst hatte, abzusehen. Dass vor
diesem Hintergrund die Antwort auf die von H im Rahmen des mündlichen
Erörterungstermins gestellte Frage, ob im Zeitpunkt der Bp neue Tatsachen
vorgelegen seien, für die Entscheidung über die in Rede stehende
Berufung ohne Belang war, sei bemerkt.
Da sowohl ein stichhaltiger Beweis für die
Mangelhaftigkeit des unter der Tz 16 des Betriebsprüfungsberichts vom
4. April 2002 dargestellten Sachverhalts, als auch ein entsprechender
Nachweis für die Plausibilität des Erwerbs der in Rede stehenden
umsatzsteuerbelasteten Leistungen von der A-GmbH gefehlt hatte, war die
Anerkennung der Vorsteuer in der von der Bw. beantragten Höhe von
€ 16.957,04 bzw. S 233.333,32 aus den oben angeführten
Gründen zu versagen. Als Folge dieses Umstands hatten die
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1999 und 2000 in ihrem Bestand unverändert zu bleiben.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1999 sowie die Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000 erwies sich somit als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 11.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1618-W/03
- Stammnummer
- 13444
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF