…1988, 87/14/0084. Die Umgehung der Versteuerung von Zinserträgen durch Zwischenschaltung der als Sitzgesellschaft zu qualifizierenden Z Finance Ltd. stelle daher einen Missbrauch von Formen- und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts gemäß § 22 BAO dar. Daher seien die Darlehens- und Bankzinserträge der Z Finance Ltd…
…Weg wurde durch die gegenständliche Gestaltung nicht beschritten (Punkt 5). Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Kette von Rechtshandlungen die zur Steuerersparnis geführt hat liegt vor (Punkt 6). Die gegenständliche Gestaltung ist daher als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 Abs…
…Nur dort, wo die rechtliche Gestaltung missbräuchlich verwendet wird, zieht das Gesetz eine Grenze. So bestimmt § 22 BAO, dass durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann (Abs. 1). Liegt ein solcher Missbrauch vor, so…
…handelt und die Körperschaft zu mindestens 25% unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Gem. § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt - gem. Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle - ein Missbrauch…
…dass die Subsumption des hier strittigen Wertpapierhandels unter dem Begriff "Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter" iSd § 2 Abs. 2 EStG richtig ist. ad 2., Missbrauch Gem. § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden…
…1) Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. (2) Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung…
…dass im gegenständlichen Fall ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 22 BAO vorliegt, konnte durch die in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht entkräftet werden. Es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche darstellen, dass nicht durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht umgangen werden…
…Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Abs. 2 Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung…
…1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Wie sich nun aus dem Akteninhalt ergibt, kam der UFS bei Fällung der Entscheidung vom 27.5.2003 unter Würdigung des Inhaltes des Übergabsvertrages zu dem…
…eigene GmbH" mit Aufschlägen von 2% - 4%. Damit wurde gleichzeitig die Frage nach der Gewinnabsicht aufgeworfen. Die personelle Verquickung liegt auch dem in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Missbrauchsargument zu Grunde. § 22 BAO lautet: Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht…
…ein Privatgrundstück verkauft hat und aus dem Erlös, den er dem Unternehmen zur Verfügung gestellt, monatliche Abhebungen getätigt hat, ist auch dies eine sinnvolle Maßnahme und keinesfalls ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Eine Umfunktionierung der zu Lasten des Verrechnungskontos des Gf…
…H.GmbH ist. In einer derartigen Gestaltung könnte ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes gemäß § 22 BAO erblickt werden (vgl. VwGH vom 31. März 2005, Z. 2000/15/0117). Es kann somit im Ergebnis der Rechtsansicht des Finanzamtes gefolgt werden, wenn diese…
…Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes, wäre doch, und dies zeigt die Treuhandvereinbarung mit aller Deutlichkeit, im Hinblick auf den mit diesen Vereinbarungen angestrebten wirtschaftlichen Erfolg die zivilrechtliche Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile vom Vater N.M. an seinen Sohn M.M. die gewöhnliche und…
…der von den luxemburgischen Gesellschaften verrechnete (höhere) Zinssatz oder der innerhalb der X Gruppe für vergleichbare Finanzierungen verwendete (niedrigere) Zinssatz zur Anwendung gelangt. Letzteres wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Zwischenschaltung der luxemburgischen Gesellschaften als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts…
…Konzern verrechneten (niedrigeren) Zinsen und den von den luxemburgischen Gesellschaften verrechneten (höheren) Zinsen vermag den Gewinn der Bw. daher auch dann nicht zu vermindern, wenn die Errichtung bzw. Zwischenschaltung der luxemburgischen Unternehmen nicht als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts anzusehen wäre. Es…
…deutsche und französische Tochtergesellschaft keine zwischengeschaltet sinnvolle Funktion erfüllt habe, weshalb die Ergebnisse der F.Ltd. ohnehin dem tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit, der Bw., zuzurechnen seien. Dies hätte für den Fall, dass die festgestellte Gestaltung nicht als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerliche Rechts…
…Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen werden. §§ 21 und 22 bilden jeweils für sich eigene Tatbestände, doch sind beide Normen Ausfluss desselben Grundsatzes (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Bestimmungen ergänzen einander (VwGH 5.2.1992, 89/13/0111). Nach Lehre und…
…und dessen wirtschaftlicher Gehalt voneinander ab, so ist Erstere für die Abgabenerhebung unbeachtlich. Sie entfaltet keine steuerliche Wirkung. Die steuerlichen Rechtsfolgen ergeben sich vielmehr gemäß dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes. Nach § 22 BAO kann die Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen…
…ausüben und ein Mietverhältnis nur Dritten gegenüber für die von W und O nicht genutzten Räume besteht), die Abgabenbehörde den Vorsteuerabzug nicht zur Gänze zugelassen hätte. B) - Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nicht…
…dass die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden (bzw. des aufgehobenen) Bescheides zwischen Finanzamt und Abgabepflichtigem unstrittig sein muss. Im Berufungsfall hat das Finanzamt auf Grundlage der Ergebnisse der Außenprüfung die Feststellung getroffen, dass das Einfamilienhaus Privatvermögen ist bzw. Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliegt…