Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0911-L/05
Die Vertragsauslegung hat durch die Behörde zu erfolgen und nicht durch eine "Klarstellung" in Form eines Notariatsaktes einige Jahre nach Vertragsabschluss, umsomehr, als die Vertragsauslegung bereits durch eine UFS-Entscheidung erfolgte, die rechtskräftig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0911-L/05vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch
Wölflingseder und Partner, WTH-Ges., 4040 Linz, Kleinstr.18, vom
30. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
13. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003
bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger
Arbeit. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 brachte er
rechtzeitig Berufung ein und beantragte, die an seine Mutter entrichteten
Rentenzahlungen als Sonderausgaben anzuerkennen. Er verwies dazu auf einen
Notariatsakt aus 2003. Aus dem nach Vorhalt vorgelegten Notariatsakt vom
23.7.2003 geht hervor, dass er eine "Klarstellung zum Übergabsvertrag" vom
11.11.1997 (betreffend eine Wohnung, übergeben von den Eltern des Bw. an
ihn), behandelt. Im Notariatsakt vom 23.7.2003 wird erklärend
ausgeführt, dass die Versorgungsrechte nach dem Parteiwillen als
Gegenleistung für die Übergabe des Hälfteanteiles der Mutter des
Bw. am Vertragsobjekt gedacht waren, da sie - im Gegensatz zum Vater des
Bw. - über keinen eigenen Pensionsanspruch verfüge. Es sei
weiters Parteiwille gewesen, dass die Übergabe des Hälfteanteiles am
Vertragsobjekt durch den Vater des Bw. an den Bw. unentgeltlich erfolgte. In den
Punkt 3., 1. Satz des Übergabevertrages sei irrtümlicherweise eine
Formulierung aufgenommen worden, die den Parteiwillen nicht eindeutig
wiedergebe, weshalb diese Urkunde zur Klarstellung des Parteiwillens errichtet
werde. Die Vertragsparteien fassen daher diesen Satz neu, sodass dieser
zu lauten habe: "Als Gegenleistung für die Übergabe ihres
Hälfteanteiles am Vertragsobjekt bedingt sich Frau .... die Bezahlung einer
monatlichen Versorgungsrente in Höhe von 10.000,00 S, beginnend mit
Jänner 1998, aus und der Übernehmer ..... räumt Frau ...... die
Bezahlung dieser Versorgungsrente, dies für sich und seine Rechtsnachfolger
im Besitze des Vertragsobjektes, ein". Laut Entscheidung des UFS,
Außenstelle Linz, vom 27.5.2003, GZ RV/0015-L/03 ergibt sich aus dem der
Übergabe zugrunde liegenden Übergabevertrag, dass beide Eltern
gleichzeitig an den Bw. übergeben; der Umstand, dass die Rente an die
Mutter des Bw. nach deren Ableben an den Vater des Bw. zu entrichten ist,
ändert daran nichts. Wesentlich für die Übergabe sei der
jeweilige Inhalt des Übergabevertrages. Im gegenständlichen Fall sei
daraus nicht zu schließen, dass an den Bw. nur die Hälfte der Mutter
übergeben wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 21 Abs. 1 BAO ist für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend. Lt. Ritz, BAO, Kommentar,
3. Auflage, § 21 Tz. 1 (unter Verweis auf VwGH vom
28.10.1988, 88/18/0091 und Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, Tz. 421) sind auch
im Verwaltungsrecht die Auslegungsvorschriften des ABGB anzuwenden. Lt.
Ritz, a.a.O., Tz. 6 dient die wirtschaftliche Betrachtungsweise der
Auslegung. Lt. VwGH vom 11.8.1993, 91/13/0005 ist § 21 eine
Beweiswürdigungsregel; die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und ist kein einseitig fiskalisch
orientiertes Instrument.
Lt. § 914 ABGB ist bei Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen,
wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Gem. § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
Wie sich nun aus dem Akteninhalt ergibt, kam der UFS bei
Fällung der Entscheidung vom 27.5.2003 unter Würdigung des Inhaltes
des Übergabsvertrages zu dem Ergebnis, dass nicht zu schließen sei,
dass an den Bw. nur die seiner Mutter gehörige Hälfte des
Vertragsgegenstandes übergeben wurde, d.h. der UFS schon damals in
Bemühung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem. § 21 BAO und
bei Beachtung des § 914 ABGB zu einem Ergebnis gelangte. Die
Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Wenn nun der Bw. mit dem
gegenständlichen Notariatsakt vom 23.7.2003 versucht, den Willen der
Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabevertrages zu erklären, so
handelt es sich dabei um ein in diesem Verfahren nicht zu beachtendes
Beweismittel, da der UFS schon (auch wie o.a.) in seiner Entscheidung vom
27.5.2003 den Sachverhalt auf seinen wahren wirtschaftlichen Gehalt untersuchte
und dabei zu dem Ergebnis lt. Entscheidung gelangte und in der Folge das
Verfahren abgeschlossen wurde, ja vom Bw. dagegen auch kein Rechtsmittel erhoben
wurde. Bei Betrachtung des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes
in den Jahren 2003 und 2004 kann die entscheidende Behörde zu keinem
anderen Ergebnis gelangen, da der zugrunde liegende Sachverhalt in den
Zeiträumen 2003 und 2004 sich nicht geändert hatte: Zeitpunkt,
Parteien und Gegenstand des Übergabevertrages sowie sämtliche
wesentliche Vertragspunkte blieben gleich. Die im nunmehr vorgelegten
Notariatsakt aufgenommene Klarstellung ist unbeachtlich, als es nicht den
Vertragsparteien obliegt, die Interpretation des Sachverhaltes vorzunehmen,
sondern der entscheidenden Behörde. Da jedoch - wie o.a. - der
nunmehrige berufungsgegenständliche Sachverhalt sich nicht vom damals zu
behandelnden Sachverhalt unterscheidet, da die Hinzufügungen keine
Sachverhaltspunkte darstellen sondern "Klarstellungen", wie der Bw. sie in der
Rechtsfolge verstanden haben möchte, konnte nicht im Sinne des Bw.
entschieden werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der
"Klarstellung" lt. Notariatsakt um den Versuch des Missbrauches von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes handelt, um so die
rechtliche Wirkung der UFS-Entscheidung vom 27.5.2003 zumindest ab 2003 nicht
beachtlich zu machen. Abschließend wird auf Rummel in Rummel,
Kommentar zum ABGB, § 914 Rz. 7 verwiesen, wonach für die
Auslegung von Willenserklärungen Umstände, die der Erklärung
nachfolgen, rechtlich von keiner Relevanz sind: Auch diese Rechtsmeinung spricht
gegen das Berufungsvorbringen und ist sie im berufungsgegenständlichen Fall
anwendbar, da (wie o.a.) die Auslegungsvorschriften des ABGB auch im
Verwaltungsrecht anzuwenden sind. Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0911-L/05
- Stammnummer
- 21658
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF