Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0023-G/02
Missbrauch im Zusammenhang mit der Vermietung eines Einfamilienhauses zwischen Ehegatten unter Zwischenschaltung einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-G/02vom 25.05.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes liegt vor, wenn das Einfamilienhaus der Bw., in dem sich deren einziger Familienwohnsitz befindet, zur Gänze an eine GmbH vermietet wird, an welcher nur die Bw. (40 %) und ihr Gatte (60 %) beteiligt sind und bei der der Gatte als Geschäftsführer fungiert, wobei diese GmbH das Obergeschoß des Hauses ihrem Geschäftsführer anstelle einer sonstigen Geschäftsführervergütung als Dienstwohnung überlässt und Teile des Erdgeschosses an ihn zum Betrieb seines Einzelunternehmens (Architekturbüro) untervermietet (die GmbH übte im Verfahrenszeitraum, abgesehen von der Vermietung an den Architekturbetrieb, keine erkennbare, sonstige Geschäftstätigkeit aus; die Bw. glich die Verluste aus der Vermietung mit nichtselbständigen Einkünften aus).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw. gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1994-1996
entschieden: Die Berufungen werden als
unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1994 -1996 werden
abgeändert.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1994 -1996 werden aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung und die Höhe der
Einkommensteuer 1994 - 1996 sind den als Beilage 2
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), hauptberuflich
Dienstnehmerin einer Fluggesellschaft, erwarb im Jahr 1994 als
Alleineigentümerin ein Grundstück am Stadtrand von Graz, auf welchem
sie in der Folge ein Einfamilienhaus (EF) errichten ließ. Bis zu
dessen Fertigstellung bewohnte sie gemeinsam mit ihrem Gatten eine Mietwohnung
in Graz, anschließend zog die Familie in das neu errichtete Domizil um.
Der Gatte der Bw. verlegte sein Architekturbüro in die Räumlichkeiten
im Erdgeschoß (EG) des Objektes.
Ende Februar 1995 gab der steuerliche Vertreter der
Bw. dem Finanzamt Graz-Stadt (FA) bekannt, dass seine Mandantin im
Jahr 1994 mit einer Vermietungstätigkeit begonnen habe. Gleichzeitig
teilte er mit, dass sie gem.
§ 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) auf
die Anwendung der so genannten
Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994)
verzichte und ihre Umsätze zum Normalsteuersatz versteuern werde. In Einem
beantragte sie, gemäß
§ 17 Abs. 2 UStG 1994 ab 1.1.1994 eine
Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen zu
dürfen.
Den in der Folge eingereichten Abgabenerklärungen ist
zu entnehmen, dass tatsächlich im Jahr 1994 der Grundstückserwerb
durchgeführt und mit dem Neubau begonnen worden war. Bis Mitte 1995
war die Errichtung des EF soweit abgeschlossen, dass mit der Vermietung begonnen
werden konnte. Vereinnahmte Mietentgelte erklärte die Bw. erstmals für
August 1995.
Im Jahr 1998 wurde die Vermietungstätigkeit der
Bw. im Rahmen einer Prüfung der Aufzeichnungen
gem. § 151 Abs. 1 BAO
(im Folgenden vereinfacht: Betriebsprüfung/BP) betreffend den
Zeitraum 1994 - 1996 überprüft. Dabei stellte
sich heraus, dass diese das EF ab Juli 1995 zur Gänze an die im
Oktober 1994 gegründeteH.M. GmbH (im Folgenden: GmbH) vermietet hatte. Gesellschafter
dieser GmbH waren die Bw. (40 %) und ihr Gatte (60 %).
Letzterer fungierte auch als Geschäftsführer (GF) der
Gesellschaft. Deren Geschäftszweck bestand lt. Firmenbuch in Management und
Consulting. Als Geschäftsanschrift war bereits bei der Ersteintragung im
Firmenbuch die Adresse des neu erworbenen, zu diesem Zeitpunkt noch unbebauten
Grundstückes der Bw. angegeben worden.
Nach den bei der BP vorgelegten
Unterlagen bezahlte die GmbH dem Gatten der Bw. kein GF-Gehalt. Stattdessen
überlies sie ihm das gesamte Obergeschoß (OG) des angemieteten
EF als Dienstwohnung. Einen Teil des EG nutzte die GmbH für
"eigenbetriebliche Zwecke". Einen kleineren Teil, bestehend aus einem
Arbeitszimmer, hatte sie an das Einzelunternehmen ihres GF untervermietet, der
darin sein Architekturbüro betrieb.
Aufgrund des
sachverhaltsmäßigen Konnexes dehnte das FA in der Folge seine
Prüfungstätigkeit auf die GmbH und das Einzelunternehmen des Gatten
der Bw. (im Folgenden: Architekturbetrieb) aus.
Ergebnis dieser verbundenen Prüfungstätigkeit war
die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses (MV) zwischen der Bw. und
der GmbH in Bezug auf das OG des Hauses. Bei dieser Wohnung handle es sich
tatsächlich um den privaten Familienwohnsitz der Bw. und ihres Gatten. Die
damit zusammenhängenden Aufwendungen seien nach
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung. Entsprechend dem flächenmäßigen Ausmaß
der davon betroffenen Räumlichkeiten seien 2/3 der geltend gemachten
Ausgaben und Vorsteuern sowie einzelne Positionen, die zur Gänze den
Privatbereich betroffen hatten, aus dem steuerlichen Ergebnis
auszuscheiden.
Hinsichtlich des EG war das MV
nach Ansicht der Prüferin dagegen anzuerkennen.
Einnahmenseitig vertrat die BP den Standpunkt, dass im
Prüfungszeitraum (PZR) keine Kürzung der von der Bw.
erklärten Mieterlöse vorzunehmen sei, da die in den
Jahren 1995/1996 erhaltenen Mietenakontierungen in Summe jenen Betrag nicht
erreicht hätten, welcher auf das anerkannte MV betreffend die
Räumlichkeiten im EG entfielen.
Bei der GmbH und den
Einkommensteuer- (ESt -) Veranlagungen des Gatten der Bw. seien
ebenfalls die aus dieser Beurteilung resultierenden Rechtsfolgen zu ziehen
(entsprechende Kürzung des Mietaufwandes und der Vorsteuern bei der GmbH
bzw. Berechnung des GF-Honorares auf Basis der von der GmbH getragenen,
anteiligen Kosten für die eheliche Wohnung anstatt mit dem
Sachbezugswert).
In den wiederaufgenommenen
Veranlagungsverfahren der geprüften Unternehmen erließ das FA diesen
BP-Feststellungen entsprechende Sachbescheide.
Die gegen diese Bescheide
eingebrachten Berufungen stützten sich primär auf das Vorliegen eines
fremdüblichen, schriftlichen Mietvertrages zwischen der Bw. und der GmbH.
Die Angemessenheit der vereinbarten Monatsmiete von 20.000,00 S für
das ganze EF sei auch von der BP anerkannt worden. Es komme immer wieder vor,
dass Gesellschaften ihren GF Dienstwohnungen zur Verfügung stellten, in
welchen diese dann naturgemäß gemeinsam mit den Ehepartnern wohnten.
Im Prüfungsverfahren seien die Rechtsgrundlagen für die
Nichtanerkennung nur unzureichend dargelegt worden. Gänzlich
unverständlich sei, weshalb in den bekämpften Bescheiden zwar
ausgabenseitig Kürzungen vorgenommen worden, die Mieterlöse dagegen in
voller Höhe versteuert geblieben seien. Darin sei ein mit den
steuerrechtlichen Grundprinzipien nicht zu vereinbarender Systembruch zu
erblicken.
Das FA wies die eingebrachten Rechtsmittel mit Hinweis auf
diverse VwGH-Judikate zum Bereich "Ehegatten-Dienstwohnung" bzw. "Verträge
zwischen nahen Angehörigen" zur Gänze als unbegründet ab. Nach
der zitierten Judikatur erlange eine privat veranlasste Gebäudenutzung
allein durch einen zivilrechtlichen Bestandsrechtstitel noch keine steuerliche
Relevanz. Entsprechend habe der VwGH in der Vergangenheit bei der Vermietung
einer als gemeinsamer, ehelicher Wohnsitz dienenden Wohnung zwischen Ehegatten
unter dem Rechtstitel einer Dienstwohnung eine private Veranlassung angenommen.
Der Rechtsprechung seien als Indizien für den privaten Charakter eines
solchen MV etwa die Lage der Dienstwohnung im selben Haus wie die Wohnung der
Ehegatten oder die Möglichkeit einer Nutzung der Wohnung auch nach
Beendigung des Dienstverhältnisses zu entnehmen. Auch bei Verträgen
mit juristischen Personen, an welchen die Vertragspartner als Gesellschafter
beteiligt sind, sei aufgrund des fehlenden Interessensgegensatzes die so
genannte Angehörigen-Judikatur zu beachten. Nur wenn das MV einem
Fremdvergleich standhalte, sei eine relevante familienhafte Veranlassung
auszuschließen. Bei Klein- und Mittelbetrieben sei die
Zurverfügungstellung von Dienstwohnungen generell nicht üblich. Unter
familienfremden Vertragsparteien sei es überdies ungewöhnlich, keine
schriftliche Nutzungsvereinbarung für den Fall einer Beendigung des
maßgeblichen Dienstverhältnisses zu treffen. Auch sei es völlig
unüblich, dass ein Arbeitnehmer ein ihm gehöriges und von ihm bereits
bewohntes Haus dem Arbeitgeber vermiete, um es anschließend von diesem als
Dienstwohnung zur Verfügung gestellt zu erhalten. Im strittigen Fall stelle
das EF den einzigen Wohnsitz der Ehegatten dar. Es handle sich zweifelfrei um
steuerlich unbeachtliche Kosten der Lebensführung im Sinne des
§ 20 EStG 1988.
Zum Eventualeinwand gegen die
ungekürzte Besteuerung der erklärten Mieterlöse verwies das FA in
der BVE darauf, dass tatsächlich nicht die vertraglich vereinbarte
Monatsmiete von 20.000,00 S sondern lediglich nicht nachvollziehbare
Akontobeträge vereinnahmt worden seien. Diese hätten in den Jahren
1995/1996 insgesamt nicht einmal ein Drittel der vereinbarten Miete erreicht. Da
somit rechnerisch ohnehin nicht mehr als das Entgelt für den von der BP
anerkannten Teil des MV vereinnahmt worden sei, habe man von einer Aufteilung
dieser Beträge Abstand genommen, zumal ein Bezug zwischen der Miete und den
Akontierungen nicht herstellbar gewesen sei.
Im Antrag auf Vorlage ihres RM
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat die Bw. die Ansicht, dass die
von der Erstbehörde herangezogene VwGH-Judikatur durchwegs nicht
vergleichbare Sachverhaltkonstellationen betroffen habe. Insbesondere sei der
Gatte der Bw. weder Eigentümer noch Miteigentümer des Mietobjektes.
Auch gehe aus dem Mietvertrag ihrer Ansicht nach klar hervor, was für den
Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen sei. Durch die
Anmeldung des Mietvertrages beim Gebührenamt sei das MV hinreichend nach
außen zum Ausdruck gekommen. Die Mietenakontierung enthalte aufgrund ihrer
Zweckbindung sehr wohl einen Bezug zur vereinbarten Gesamtmiete. Da sich
Akontozahlungen im Regelfall an der Zahlungsfähigkeit des Mieters
orientierten, seien weder Prozentsätze noch andere Maßstäbe
heranzuziehen. In jedem Fall seien systemkonform maximal 1/3 der vereinnahmten
Entgelte zu besteuern.
Das FA legte das RM ohne
weitere Stellungnahme der Berufungsinstanz vor.
Auch bei den Berufungen der GmbH und des Gatten der Bw.
hielt das FA an der im Zuge der BP getroffenen Beurteilung fest und erließ
entsprechende BVE bzw. legte die RM nach Einlangen von Vorlageanträgen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den tragenden Grundsätzen des Abgabenrechtes
gehört die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Diese findet in
verschiedensten steuerlichen Regelungen ihren Ausdruck. In der BAO dienen
speziell die §§ 21 ff der Umsetzung dieses
Prinzips.
Gemäß
§ 21 BAO ist bei der
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen grundsätzlich vom wahren
wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform
des Sachverhaltes auszugehen. Weichen die
äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes und dessen
wirtschaftlicher Gehalt voneinander ab, so ist Erstere für die
Abgabenerhebung unbeachtlich. Sie entfaltet keine steuerliche Wirkung. Die
steuerlichen Rechtsfolgen ergeben sich vielmehr gemäß dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes.
Nach § 22 BAO
kann die Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes weder umgangen noch
gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, sind die Abgaben so zu erheben, wie
sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen, rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Zwar bilden § 21 und
§ 22 BAO jeweils für sich eigene Tatbestände, doch sind
beide Normen Ausfluss des selben Grundsatzes (wirtschaftliche
Betrachtungsweise). Die Bestimmungen ergänzen einander (VwGH vom 5.2.1992,
89/13/0111). Margreiter bezeichnet die §§ 22 und 23 BAO als
verstärkte Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl.
Margreiter in FJ 1995, 90).
Der VwGH sieht in ständiger Rechtsprechung als
Missbrauch im Sinn des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung an,
die in Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und
unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis
verständlich wird.
Dabei ist zu beachten, dass
der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht gehindert ist, Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass
die geringste Steuerbelastung erzielt wird. Im Falle einer rechtlichen
Gestaltung, die in Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg
ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der
Absicht der Steuervermeidung findet, ist allerdings zu prüfen, ob der
gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden
Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung
unverständlich ist (VwGH 30. Mai 1990, 86/13/0046).
Bei den von den Rechtsfolgen
des § 22 Abs. 2 BAO betroffenen
Umgehungsgeschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die
abgeschlossen werden, um ein sonst eintretendes wirtschaftliches Ergebnis
abzuwenden oder ein sonst nicht eintretendes wirtschaftliches Ergebnis
herbeizuführen. Sie sind mit dieser Zielsetzung ernstlich gewollt und
stellen keine Scheingeschäfte iSd § 23 BAO dar (VwGH
9.5.1969, 0658/69).
In Umsetzung der Rechtsgrundsätze des
§ 21 BAO haben Lehre und Rechtsprechung für Verträge
zwischen nahen Angehörigen verschiedene Kriterien entwickelt, deren
Vorliegen einen gewissen Ausgleich der in diesem Bereich in der Regel fehlenden
Interessensgegensätze zwischen den Geschäftspartnern
gewährleisten soll.
Um auszuschließen, dass eine Leistungsbeziehung
zwischen nahen Angehörigen tatsächlich nicht primär durch das
familiäre Naheverhältnis veranlasst ist, setzt die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen demnach voraus,
dass sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- einem Fremdvergleich standhalten, d. h. dass sie auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (VwGH 17.9.1990, 89/15/0019 stellvertretend für viele
andere).
Diese Kriterien kommen im Rahmen der Beweiswürdigung
dann zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt von
behaupteten, vertraglichen Gestaltungen bestehen (VwGH 30.6.1994,
92/15/0221).
Da der Interessensgegensatz bei
Verträgen mit juristischen Personen, an denen Vertragspartner und/oder
deren Angehörige als Gesellschafter beteiligt sind, in gleicher Weise
gefährdet erscheint, kommen diese Grundsätze auch bei derartigen
Rechtsgeschäften zur Anwendung (z.B. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 bzw.
aus jüngerer Zeit etwa 97/13/0215 vom 1.7.2003 und 97/13/0208 vom
1.6.2003).
Dem anhängigen Fall
liegen eben solche Umstände zu Grunde, sodass der maßgebliche
Sachverhalt an den dargestellten Grundsätzen bzw. Kriterien zu messen
war.
Unstrittig ist, dass das EF im
Alleineigentum der Bw. steht. Ebenso ist unbestritten, dass das EG des Hauses
großteils nicht dem Privatbedarf dient sondern betrieblich genutzt
wird.
Sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag ist als
Datum des Vermietungsbeginns der 1. Juli 1994 angeführt. Da der
Kaufvertrag über den Grundstückserwerb lt. Grundbuch erst am
25. Juni 1994 abgeschlossen wurde und der Darlehensvertrag zur
Finanzierung der Gebäudeerrichtung vom 11. Oktober 1994 stammt,
ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei dieser Datumsangabe um einen
Irrtum handelt und tatsächlich der 1. Juli 1995 gemeint war.
Setzt eine Vermietung doch jedenfalls die Nutzbarkeit des Mietobjektes voraus.
Im Übrigen ist auch in keiner der vorliegenden Nutzungsvereinbarungen vom
1. Juli 1994 als Vermietungsbeginn die Rede. Einem Hinweis der Bw. im
Anlagenverzeichnis (AVZ) ist zudem zu entnehmen, dass die "Inbetriebnahme
im Juni 1995" erfolgt war. Eine Vereinnahmung von Mietentgelten
erklärte sie, wie ausgeführt, erstmals mit der UVA für
August 1995. Die GmbH wies in ihrer Buchhaltung Mietzinsverbindlichkeiten
ab 1. Juli 1995 aus.
Der UFS geht unter diesen
Umständen von einer tatsächlichen Aufnahme der
Vermietungstätigkeit zum 1. Juli 1995 aus.
Zur Nutzung der EF liegen
folgende, schriftliche Unterlagen vor:
1. Ein nicht unterfertigter Aktenvermerk vom
3. Jänner 1995 über einen demnach im Beisein des
steuerlichen Vertreters der Bw. abgeschlossenen, mündlichen Mietvertrag
zwischen der GmbH als Vermieterin und dem Gatten der Bw. als Untermieter, nach
welchem dieser bestimmte, in einem gesonderten Plan ausgewiesene
Räumlichkeiten des EF inklusive des nicht näher konkretisierten,
unbeweglichen Inventars, ab der Fertigstellung des Bestandgegenstandes,
spätestens ab 1. Juli 1995, für Geschäftszwecke nutzen
darf. Als Entgelt ist eine Monatsmiete von 5.500,- S zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer (USt) ausgewiesen.
Der angeführte
"gesonderte Plan" ist dem Aktenvermerk nicht angeschlossen.
2. Eine mit
24. Juli 1995 datierte "Mietvorvereinbarung" zwischen der Bw. und der
GmbH, nach welcher die Bw. ihre Liegenschaft ab dem 3. Quartal 1995 an
die GmbH als Hauptmieterin vermietete. Der mit "derzeit" 11.000- S
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer frei vereinbarte
Hauptmietzins war "quartalsmäßig zu akontieren". Die
Mietvorvereinbarung sollte nach Fertigstellung und Endbeschau des Bauvorhabens
durch einen Mietvertrag ersetzt werden. Mit dessen Erstellung sollte auch die
Akontierung der Mieten enden.
- Ein Mietvertrag vom
20. Juli 1998 zwischen der Bw. als Vermieterin und der GmbH, vertreten
durch ihren GF, mit welchem der "seinerzeit am 31.12.1994 abgeschlossene
mündliche MV in schriftlicher Form ausgefertigt" wurde. Demnach
überließ die Bw. der GmbH das Haus mit den darin befindlichen
Räumlichkeiten "lt. gesondertem Plan" inklusive des unbeweglichen
Inventars zur Nutzung für Geschäfts- und Wohnzwecke nach
Fertigstellung, spätestens aber ab 1. Juli 1995 gegen eine
Monatsmiete von 20.000,00 S + gesetzliche USt. Zusätzlich hatte
die GmbH Heizung, Telefon und "etwaige andere Kosten" zu bezahlen.
Ausdrücklich wurde der Mieterin das Recht zur Untervermietung
eingeräumt.
Bei der Besichtigung im Zuge
der BP hatten sich die Büroräumlichkeiten im EG als zwei
Arbeitszimmer, ein Archiv, ein WC sowie ein Vorraum erwiesen. Ein Arbeitszimmer
war als Durchgangsraum ausgestaltet. Das nach dem Parteienvorbringen an den
Architekturbetrieb untervermietete Arbeitszimmer war nur über diesen Raum
zu erreichen. Die Prüferin hatte die beiden Arbeitszimmer als einheitlich
genutzt beurteilt. Zwischen den Verfahrensparteien hatte Einigkeit darüber
bestanden, dass die Büroräumlichkeiten im EG 1/3 der vermieteten
Nutzfläche des EF umfasst hatten.
Nach Ansicht des UFS ist
aufgrund der besonderen baulichen Gestaltung der beiden Arbeitsräume im
EG (Durchgangszimmer) und deren Beurteilung als nach dem äußeren
Erscheinungsbild "einheitliche Arbeitsfläche mit einer gemeinsamen Nutzung
der technischen Geräte" durch die Prüferin davon auszugehen zu, dass
sich die Tätigkeit des Architekturbetriebes ab der Inbetriebnahme insgesamt
über diese Räumlichkeiten erstreckte.
Dazu ist anzumerken ist, dass
nach dem Verfahrensergebnis weder die GmbH (abgesehen von ihrem
Geschäftsführer) noch der Architekturbetrieb des Gatten der Bw. im PZR
Dienstnehmer beschäftigt hatte. Die GmbH hatte in diesen Jahren, bis auf
die Einnahmen aus der Untervermietung an den Architekturbetrieb, auch keine
weiteren Erlöse erzielt.
Aus den vorliegenden Bauplänen ergibt sich für
die beiden Arbeitsräume, das Archiv und ein WC eine Nutzfläche von
81,76 m². Dies entspricht einem Anteil von 21,64% der
Gesamtnutzfläche des EF bzw. bei Einbeziehung des zuführenden
Eingangsbereiches einem solchen von 24,39%. Letzterer diente allerdings auch dem
Zugang in das OG. Insoweit ist eine Vermietung daher nicht anzunehmen. Im Umfang
von 21,64% lag aber auch aus Sicht des UFS grundsätzlich eine Nutzung des
EF für Erwerbszwecke vor.
Das gesamte OG, der Stiegenaufgang vom EG in das OG und der
Keller waren nach dem Verfahrensergebnis der Privatnutzung der Bw. und ihrer
Familie vorbehalten. Die darauf entfallende Fläche von 227,00 m²
entspricht einem Anteil von 60% der Gebäudenutzfläche.
Verbleibende Flächen im
Ausmaß von 69 m² dienten beiden Nutzungsarten, wurden somit
gemischt genutzt (Vorraum und Diele im Eingangsbereich, zwei Flurflächen
sowie je ein Heiz- und Tankraum im EG).
Zur Bezahlung der Mietentgelte finden sich in den
Unterlagen folgende Daten:
1994 fehlen Anhaltspunkte für die Bezahlung eines
Mietentgeltes. In den Jahren 1995 und 1996 scheinen jeweils zwei
Teilzahlungen auf. Diese Zahlungsvorgänge wurden im Zuge der BP an Hand der
Bankkonten der Bw. bzw. der GmbH verifiziert.
Die Bw. hatte erstmals am 23. Oktober 1995 in
ihrer UVA für August 32.727,28 S + 10% USt
(= 36.000,00 S brutto) Umsätze aus ihrer
Vermietungstätigkeit an das FA bekannt gegeben. Am
22. November 1995 hatte sie in einer UVA für September
Umsätze von 31.818,18 S + 10% USt
(= 35.000,00 S brutto) erklärt.
In der später eingereichten Jahressteuererklärung
war das entsprechende Bruttoentgelt von 71.000,00 S - offenbar vom
steuerlichen Vertreter - auf den Umsatzsteuersatz von 20% korrigiert
worden.
Unter den geprüften GmbH-Unterlagen für 1996
hatten sich zwei betragsmäßig gleich lautende Akontozahlungen vom
22. Juli bzw.14. November 1996 über je 33.000,00 S
+ 10% USt (= 36.300,00 S brutto) befunden. Die Bw.
hatte diese Einnahmen in einer Summe mit einer UVA für Dezember 1996
an das FA
erklärt (66.000,00 S + 10% USt).
Neuerlich hatte der
steuerliche Vertreter in der Jahressteuererklärung 1996 den
entsprechenden Bruttoumsatz auf ein mit 20% USt belastetes Nettoentgelt
umgerechnet.
Eine ebenfalls in den BH-Unterlagen der GmbH festgestellte
Rechnung vom 30. Dezember 1996, mit welcher die Bw. der GmbH
für 1996 eine Miete von 240.000,00 S + 20% USt in
Rechnung stellte, hatte weder in deren versteuerten Umsätzen/Einnahmen
für 1996 noch für 1997 einen Niederschlag gefunden (Umsatzbesteuerung
und Gewinnermittlung nach dem Zeitpunkt des Geldflusses). Es ist daher davon
auszugehen, dass eine Bezahlung dieses Mietentgeltes tatsächlich nicht
erfolgt ist.
Den
Prüfungsaufzeichnungen für 1997 (USt-Nachschauzeitraum) ist zu
entnehmen, dass die Bw. ab Jänner tatsächlich monatlich Mietentgelte
von rd. 20.000,00 S versteuert hat. Ab Mai 1997 war es exakt der
im Mietvertrag vom 20. Juli 1998 festgelegte Betrag von
20.000,00 S + 20% USt.
Die GmbH hatte in ihrer
BH (Bilanzierung gemäß
§ 5 EStG), wie
erwähnt, bereits ab 1. Juli 1995 einen derartigen Mietaufwand
verbucht und auch vorsteuermäßig geltend gemacht. Aus einem bei der
BP festgestellten Berechnungsblatt geht hervor, dass von dieser Nettomiete
12.000,00 S (= 60%) der "Dienstwohnung" und
8.000,00 S (= 40%) den Büroräumlichkeiten zugeordnet
worden waren.
Während das FA,
entsprechend dem bei der BP vertretenen Standpunkt, in den angefochtenen
Bescheiden von einer Nichtanerkennung des MV zwischen der Bw. und der GmbH
lediglich im Ausmaß der unter dem Titel "Dienstwohnung" genutzten
Flächen ausgegangen war, sah die zur Entscheidung der Berufungssache der
GmbH in zweiter Instanz zuständige Finanzlandesdirektion (FLD)
für Steiermark in diesem Rechtsgeschäft insgesamt eine Gestaltung, der
die Anerkennung zur Gänze zu versagen sei.
In der Berufungsentscheidung (BE) führte sie dazu
aus:
"Es ist völlig
ungewöhnlich und unangemessen, dass die Ehegattin ein ihr gehörendes
Haus zur Gänze an eine ihr nahestehende GmbH vermietet, welche es teilweise
wieder dem Geschäftsführer (und Ehegatten) als Dienstwohnung zur
Verfügung stellt und somit auch die Vermieterin wieder ihr eigenes
Wohnbedürfnis decken kann. Bei dieser rechtlichen Gestaltung werden
Aufwendungen der privaten Lebenssphäre geradezu künstlich in die
betriebliche Sphäre transferiert, um über die Rechtsgestaltung einer
Dienstwohnung wieder konsumiert zu werden. Eine derartige Vorgangsweise ist
lediglich unter dem Gesichtspunkt der Steuerersparnis zu verstehen. Bei der von
der Bw. und ihren Gesellschaftern gewählten Gestaltungsweise sollte die
Vermieterin aufgrund ihrer unternehmerischen Betätigung sämtliche
Vorsteuern des Wohnhauses in Anspruch nehmen, die Bw. den vereinbarten Aufwand
zur Gänze verbuchen, während der Vermieterin völlig unzureichende
Einnahmen bzw. Akontobeträge zukamen. In Hinblick auf die steuerliche
Situation der Vermieterin, insbesondere den Verlustausgleich mit anderen
Einkünften, ihre Gesellschafterstellung und ihr privates
Wohnbedürfnis, hatte sie kein Interesse überhaupt einen die Ausgaben
deckenden Mietzins zu vereinnahmen. Die Vermieterin geht sogar so weit, nicht
einmal den von der Bw. als Betriebsaufwand gebuchten Betrag als zugeflossen zu
erklären. Im Innenverhältnis werden de-facto die Kosten ohnedies von
den Eheleuten gemeinsam getragen worden sein. Schon aus diesen Gründen
stellt die Vermietung der den privaten Wohnbedürfnissen dienenden
Gebäudeteile einen Gestaltungsmissbrauch dar (vgl. VwGH 29.11.1988,
87/14/0200, ÖStZB 1989, 174). In ähnlicher Weise argumentierte auch
der VwGH bei der Nichtanerkennung einer im Alleineigentum der Ehegattin
stehenden Eigentumswohnung an den Ehegatten, denn Aufwendungen für den
privat genutzten Teil verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung
entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen,
weil der privaten Nutzung des Hauses eine Bestandrechtstitel zugrunde gelegt
wird (vgl. VwGH 13.10.1993, 93/13/0129, ÖStZB 1994, 205). In
seinem Erkenntnis vom 19.1.1988, 85/14/0120 sah sich der VwGH auch nicht
veranlasst, Vorsteuern und Werbungskosten deshalb zum Abzug zuzulassen, weil die
eheliche Wohnung als Dienstwohnung der Ehegattin des dem Ehegatten
gehörenden Hauses überlassen wurde. In einer dem gegenständlichen
Fall vergleichbaren Konstellation der Dazwischenschaltung einer GmbH und
Personengesellschaft erteilte der VwGH ebenfalls eine Absage mit dem Hinweis,
dass derartige Ausgaben der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen
seien (vgl. VwGH 17.6.1992, 90/13/0158, ÖStZB 1993,
10)......
In Hinblick auf das
seitens der Vermieterin gegenüber der Bw. gezeigte Verhalten bei der
Durchführung des Mietverhältnisses (Vereinnahmung lediglich von Teilen
der aufgewendeten Kosten) ist in Anlehnung an die vom VwGH vertretenen
Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen, der Mietvertrag zur Gänze nicht anzuerkennen, da er
sowohl nicht nach außen ausreichend zum Ausdruck kam, keinen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hatte und zwischen
Familienfremden unter gleichen Bedingungen nicht abgeschlossen worden wäre
(VwGH 17.9.1990, 89/15/0019).
Insbesondere
erscheint die jahrelange Tragung von Werbungskosten ohne hinreichende Einnahmen
nicht fremdüblich, denn kein Vermieter begnügt sich jahrelang bei
alleiniger Kostentragung nur mit einem Bruchteil der vereinbarten Einnahmen.
Daher ist abweichend von der Annahme des Finanzamtes der Mietvertrag auch
über das restliche Drittel des Gebäudes, der betrieblichen Zwecken der
Bw. (zur Untervermietung) dient, nicht anzuerkennen.
Die szt. Berufungsinstanz
beurteilte das MV zwischen der GmbH und der Bw. somit insgesamt als nicht
fremdüblich, woraus sich im Sinne der Bestimmungen des
§ 21 BAO dessen gänzliche steuerliche Unbeachtlichkeit
ergab. In Bezug auf die als Dienstwohnung deklarierten Räumlichkeiten kam
die FLD zum Schluss, dass im MV überdies ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne
des § 22 BAO zu erblicken sei. Sie begründete dies
einerseits mit der künstlichen Verlagerung von Aufwendungen in die
betriebliche Sphäre und anderseits mit dem Umstand, dass die Vermieterin an
der Erzielung kostendeckender Mieteinnahmen offensichtlich überhaupt kein
Interesse hatte, da sie augenscheinlich eine steuerliche Verlustverwertung
anstrebte.
Der UFS stimmt dieser
Beurteilung des Sachverhaltes grundsätzlich vollinhaltlich zu.
Die Einwendungen der Bw, gegen
die Aberkennung der Dienstwohnung für ihren Ehegatten beschränken sich
im Wesentlichen auf den Aspekt der Fremdüblichkeit und beziehen sich daher
auf den Tatbestand des § 21 BAO. Damit kann sie dem
Rechtsmittelbegehren allerdings schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil
der UFS, ebenso wie die FLD für Steiermark im Rechtsmittelverfahren der
GmbH, insofern zusätzlich von einem Gestaltungsmissbrauch im Sinne des
§ 22 BAO ausgeht.
Doch auch die vorgebrachte Argumentation zur
Ehegatten-Dienstwohnung überzeugt nicht.
Sowohl die Erstbehörde als auch - wie den oben
zitierten BE-Auszügen zu entnehmen ist - die FLD Steiermark haben
sich mit der Judikatur des VwGH zu Ehegatten-Dienstwohnungen ausführlich
auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die
dbzgl. Ausführungen zu verweisen.
Aus der Bezug habenden VwGH-Judikatur ist, gleichsam als
Leitsatz, eine klare Absage des GH an rechtliche Gestaltungen abzuleiten, durch
welche die Kosten für tatsächlich der Befriedigung des privaten
Wohnbedürfnisses dienende Räumlichkeiten in den betrieblichen Bereich
verlagert werden sollen. Den von der Bw. vorgebrachten
sachverhaltsmäßigen Unterschieden gegenüber den in der BVE
zitierten VwGH-Erkenntnissen kommt deshalb auch keine relevante Bedeutung zu. Es
trifft zwar zu, dass der Gatte der Bw. weder Alleineigentümer noch
Miteigentümer des EF ist, doch ist dieser Umstand aus Sicht des UFS bei der
Beurteilung des strittigen Rechtsverhältnisses nicht entscheidend. Ebenso
bliebe das Ergebnis unverändert, hätte eine Personengesellschaft an
Stelle der GmbH als Bestandnehmerin fungiert. Maßgeblich ist, wie die FLD
für Steiermark in der zitierten BE ausdrücklich festhält, dass
auch die Bw. als Vermieterin diese Räumlichkeiten für ihren
persönlichen Wohnbedarf nutzte und damit eine künstliche
Transferierung von Privataufwand (Kosten der eigenen Wohnversorgung) in den
betrieblichen Bereich, bzw. im anhängigen Fall in die Sphäre der
Einkünfteerzielung, erfolgte. Eine solche ist, in welcher zivilrechtlichen
Gestaltung dies auch immer erfolgt, unzulässig.
Mit seinem jüngst zur USt ergangenen Erkenntnis vom
28.10.2004, 2001/15/0028 hat der VwGH diese Grundaussage bestätigt, die in
der Vergangenheit auch in Entscheidungen zum Ertragsteuerbereich zum Ausdruck
kam. In diesem Zusammenhang ist etwa auf das VwGH-Erkenntnis 90/13/0158 vom
17.6.1992 zu verweisen, in welchem der GH zu einem vergleichbaren Sachverhalt
festgestellt hat, dass der Anerkennung einer der ehelichen Haushaltsführung
dienenden Wohnung als Dienstwohnung schon
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 (entspricht
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988)
entgegensteht, welcher die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der
Haushaltsführung und des Unterhaltes der Familienmitglieder verbietet. Nach
Ansicht des VwGH ist die Überprüfung eines derartigen Sachverhaltes
aus dem Blickwinkel des § 22 BAO unter diesen Umständen
sogar entbehrlich. Im Erkenntnis vom 13.10.1993, 93/13/0129 hat das
Höchstgericht sowohl das Abzugsverbot des § 20 EStG als auch
das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauches als verwirklicht
erachtet.
Die Anerkennung des MV zwischen
der Bw. und der GmbH scheiterte somit hinsichtlich der "Dienstwohnung" im OG
schon am Abzugsverbot des § 20 EStG. Darüber hinaus stand
seiner abgabenrechtlichen Berücksichtigung auch noch die
Missbrauchsregelung des § 22 BAO entgegen.
Die FLD hat in der BE der GmbH
einen Gestaltungsmissbrauch lediglich in Bezug auf die "Dienstwohnung"
angenommen. Das u. a. zur Begründung angeführte Argument der
Verlustverwertungsabsicht betrifft allerdings das ganze MV zwischen der GmbH und
der Bw.
Tatsächlich erscheint aus
Sicht des UFS die Einbeziehung der GmbH in die Vermietungskonstruktion insgesamt
als missbräuchliche Gestaltung bzw. dieses MV als reines
Umgehungsgeschäft.
Nach dem Verfahrensergebnis übte die GmbH ab ihrer
Gründung im Oktober 1994 keine andere Tätigkeit aus, als die
Vermietung an den Architekturbetrieb. Für welche "eigenbetrieblichen
Zwecke" die GmbH die formell nicht untervermieteten Räumlichkeiten im PZR
genutzt hat, wurde nicht evident. Auch die FLD Steiermark ging in der
angesprochenen Entscheidung davon aus, dass die betriebliche Tätigkeit der
GmbH in der Untervermietung des restlichen Drittels des angemieteten EF
bestanden hat (siehe oben). Die Bw. blieb eine Aufklärung, zu welchen
außersteuerlichen Zwecken die Vermietung des EF an die GmbH erfolgte,
trotz Aufforderung schuldig.
Der Gatte der Bw. teilte der Abgabenbehörde im
Februar 1999 mit, dass er seit 1.1.1997 kein
Geschäftsführergehalt von der GmbH mehr beziehe.
Abgabenerklärungen der GmbH wurden letztmalig für
das Jahr 1998 eingereicht. In der Bilanz für 1998 war ein Mietaufwand
von 80.000,00 S für die Anmietung der Büroräumlichkeiten im
EG berücksichtigt worden.
In einer BP des
Architekturbetriebes für die Jahre 1998 - 2000 (im Weiteren
kurz Folgeprüfung) wurden umfangreiche Rechnungen der GmbH an das
Einzelunternehmen für erbrachte Zeichen-, Planungs- und
Aufmasstätigkeiten festgestellt, welche als reine Formalrechnungen
beurteilt und aus dem Aufwand des geprüften Unternehmens ausgeschieden
wurden. Damit wurde dem vom VwGH etwa im Erkenntnis vom 15.12.1994, 93/15/0002
zu einem gleich gelagerten Sachverhalt vertretenen Standpunkt entsprochen,
wonach eine derartige Konstruktion nicht fremdüblich sei.
Die GmbH hatte dem Architekturbetrieb im Jahr 1998
auch Miete für die Nutzung der Bürogeräte in Rechnung gestellt.
Auch dieser Aufwand wurde bei der Folgeprüfung nicht anerkannt, hatte dazu
doch weder eine schriftliche Vertragsgrundlage existiert, noch waren die
Mietenzahlungen laufend erfolgt. Zudem war ein derartiges Nutzungsentgelt nur im
Jahr 1998 verrechnet worden, sodass von einer ernsthaften Vermietung nicht
auszugehen war.
Letztlich wurde die GmbH bei dieser Prüfung insgesamt
als Scheingesellschaft eingestuft und bezüglich der
Büroräumlichkeiten im EG von einer direkten Vermietung der Bw. an den
Architekturbetrieb ihres Gatten ausgegangen.
Im September 2002 erfolgte
die amtswegige Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit
gemäß
§ 40 Firmenbuchgesetz.
Insgesamt ergibt sich damit ein Gesamtbild, welches eine
maßgebliche außersteuerliche Begründung für eine
Vermietung an die GmbH nicht erkennen lässt.
Der UFS schließt sich deshalb bereits für den
Verfahrenszeitraum der Beurteilung bei der Folgeprüfung an und betrachtet
die Einbeziehung der GmbH in das MV mit der Bw. von Beginn an und zur Gänze
als Umgehungsgeschäft und damit als Gestaltungsmissbrauch i.S.d.
§ 22 BAO. Der tatsächlich dahinter stehende Geschehnisablauf
bestand in der Vermietung der Büroräumlichkeiten im EG durch die Bw.
an ihren Gatten.
Wie die Betriebsbesichtigung im
Zuge der BP im Jahr 1998 zeigt, war nicht nur der formell an den
Architekturbetrieb vermietete Arbeitsraum sondern ebenso das zweite Büro
als einheitliche Arbeitsfläche genutzt worden. Auch in Bezug auf das Archiv
war demnach nicht von einer Privatnutzung auszugehen gewesen. Da eine Verwendung
für "eigenbetriebliche Zwecke" der GmbH nach dem Verfahrensergebnis
auszuschließen ist, kann die betriebliche Nutzung dieser Flächen nur
dem Architekturbetrieb des Gatten zuzuordnen sein. Dass dies auch für das
WC gilt bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die seinerzeitige Berufungsinstanz ist letztlich ebenfalls
zur gänzlichen Nichtanerkennung des MV zwischen der Bw. und der GmbH
gekommen. Dies allerdings unter dem Blickwinkel des § 21 BAO,
konkret der fehlenden Fremdüblichkeit des MV.
Auch dieser Beurteilung stimmt
der UFS zu. Der Missbrauchstatbestand als verstärkte Ausformung des
Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise basiert ebenfalls auf diesem
Prinzip. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 BAO ergänzen
einander. Die beiden Beurteilungen stehen zueinander in keinem
Widerspruch.
Anzumerken ist, dass die FLD bei ihrer Entscheidungsfindung
von der Existenz des Mietvertrages vom 20. Juli 1998 offensichtlich
keine Kenntnis hatte. Doch vermag dies an der vorgenommenen Beurteilung nichts
zu ändern.
Augenscheinlich handelt es sich
bei dieser Urkunde um ein erst anlässlich der bevorstehenden BP erstelltes
Dokument. Der unmittelbare zeitliche Konnex beider Ereignisse ist evident. Die
Prüfung war am 27. Juli 1998 telefonisch bei der Bw. angemeldet
worden. Am 4. August 1998 hatten die Prüfungshandlungen begonnen.
An eben diesem Tag war der mit 20. Juli 1998 datierte Mietvertrag zur
Vergebührung angemeldet worden.
Abgesehen von den dargestellten
Missbrauchsüberlegungen, stehen auch in Bezug auf diesen Vertrag die
o. a. Erfordernisse für die Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen einer abgabenrechtlichen Berücksichtigung im
Verfahrenszeitraum entgegen.
Zunächst lässt § 4 des Vertrages
mangels jeglicher Konkretisierung der angesprochenen "anderen Kosten", die
erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit des Vertragsinhaltes vermissen. Dies
gilt auch für das Fehlen näherer Angaben zu den
Betriebskosten (BK). Dbzgl. enthält der Vertrag lediglich einen
Hinweis im Zusammenhang mit der Wertsicherung der Miete, aufgrund welcher zu
schließen ist, dass die BK im vereinbarten Mietentgelt enthalten sind.
Eine Determinierung von Art bzw. Höhe des BK-Anteiles in diesem
Gesamtentgelt fehlt im Vertrag.
Angesichts derartiger Regelungedefizite mangelt es dem
Vertrag nicht nur an Eindeutigkeit und Klarheit seines Inhaltes. Vielmehr sind
solche unter fremden Vertragspartnern auch nicht üblich.
Ebenso wäre es unter familienfremden
Geschäftspartnern ungewöhnlich, einen nach dem Vertragstext angeblich
am 31.12.1994 (Samstag/Silvester) mündlich vereinbarten Mietvertrag
erst mehr als 3 1/2 Jahre später und ohne Bezug auf eine
zwischenzeitig getroffene, abweichende Vereinbarung (Mietvorvereinbarung vom
24. Juli 1995), schriftlich auszufertigen. Dies umso mehr, wenn das
Mietobjekt tatsächlich bereits seit mehr als drei Jahren genutzt
wird.
Überdies waren, da der
Vertrag erstmals mit der Gebührenanmeldung im August 1998 nach
außen in Erscheinung trat, die Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung des darin dokumentierten MV - entgegen der von der Bw.
vertretenen Rechtsansicht - auch insofern nicht erfüllt.
Insbesondere steht der Anerkennung des Mietvertrages vom
20. Juli 1998 für steuerliche Zwecke im Verfahrenszeitraum aber
auch der Umstand entgegen, dass das darin vereinbarte Mietentgelt bis 1997
tatsächlich nicht umgesetzt worden war, ohne das dies im Vertrag einen
Niederschlag findet.
Es erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine
angeblich zum Jahresende 1994 festgelegte Monatsmiete von 20.000,00 S
ein halbes Jahr später durch eine als Mietvorvereinbarung bezeichnete
Regelung auf 11.000,00 S herabgesetzt wird, ohne dass in diese Vereinbarung
ein entsprechender Hinweis über die geplante Verrechnung des
Differenzbetrages aufgenommen wird.
Für einen
Vertragsabschluss unter Fremden noch weniger vorstellbar ist, dass dazu auch im
drei Jahre später ausgefertigten schriftlichen Mietvertrag jeglicher
Hinweis fehlt.
Den Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag ist zu
entnehmen, dass die vereinbarten Mietzinsakontierungen in der wirtschaftlichen
Situation der Mieterin begründet gewesen sein sollen.
Stellt sich unter fremden Geschäftspartnern heraus,
dass der Bestandnehmer nicht in der Lage ist, die Miete zu bezahlen, führt
dies im Allgemeinen in absehbarer Zeit zur Beendigung des MV. Kommt ein
Bestandgeber seinem Mieter ausnahmsweise entgegen und setzt er
vorübergehend einen Teil des vereinbarten Entgeltes aus, wird dies
zweifellos - üblicherweise wohl unter Verrechnung entsprechender
Zinsen - schriftlich dokumentiert. Dies schon deshalb, um im Falle
notwendiger Einbringungsschritte oder gar einer Insolvenz des Mieters, ein
Beweismittel für die Rechtsverfolgung zu besitzen. Allein aus diesem Grund
hätten familienfremde Vertragsparteien einen entsprechenden Passus sowohl
in die Vorvereinbarung als auch in den Mietvertrag vom Juli 1998
aufgenommen.
Der VwGH ist im Übrigen
im Erkenntnis vom 12.9.1996, 94/15/0019 davon ausgegangen, dass eine
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Mieters bei der
Festlegung der Mietzinshöhe generell nicht fremdüblich
ist.
Aus den angeführten
Gründen ist der Mietvertrag vom 20. Juli 1998 aus Sicht des UFS
mangels Erfüllens der Kriterien für die abgabenrechtliche Anerkennung
von Verträgen zwischen Angehörigen nicht geeignet, die in der
zitierten BE der FLD für Steiermark vorgenommene Nichtanerkennung des
gesamten MV zwischen der Bw. und der GmbH in Frage zu stellen.
Die FLD traf ihre Entscheidung
auf Basis der Mietvorvereinbarung vom 24. Juli 1995 bzw. der
tatsächlichen Umsetzung des MV durch die Vertragsparteien. Insbesondere
erachtete sie die jahrelange Tragung von Werbungskosten durch die Vermieterin,
ohne ausreichende Mieten zu vereinnahmen, als nicht
fremdüblich.
Im Gegensatz zum Mietvertrag vom 20. Juli 1998
war die Mietvorvereinbarung vom 24. Juli 1995 dem FA bereits im
März 1996 im Zuge der Veranlagung für 1994 vorgelegt worden und
damit nach außen in Erscheinung getreten. Die bei der BP festgestellten
Mietenzahlungen an die Bw. entsprechen den Regelungen dieser Vorvereinbarung im
Jahr 1995 annähernd bzw. 1996 exakt, allerdings nur im zweiten
Halbjahr (monatliche Nettomiete 11.000,00 S mit quartalsweiser
Entrichtung). Für das erste Halbjahr 1996 fehlen dagegen jegliche
Mietenzahlungen. Auch eine spätere Nachzahlung ist nach der Aktenlage nicht
erfolgt. Dies entspricht der fremdüblichen Gestaltung eines MV zweifellos
ebenfalls nicht.
Ebenso wenig wird der bereits
erörterte Gestaltungsmissbrauch durch die Vereinbarung vom
24. Juli 1995 beseitigt, da die dbzgl. Überlegungen davon
unberührt bleiben.
Bedeutung ist dieser Mietvorvereinbarung allerdings in
Bezug auf die tatsächlichen Preisvorstellungen der Vertragsparteien im PZR
beizumessen. Dies umso mehr als sich die Vereinbarung vom
24. Juli 1995 in ihrer sprachlichen Gestaltung klar von den beiden
übrigen, augenscheinlich vom steuerlichen Vertreter der Bw. erstellten
Unterlagen (Aktenvermerk vom 3. Jänner 1995 bzw. Mietvertrag vom
20. Juli 1998) unterscheidet. Der Schluss, dass die Vorvereinbarung
von der Bw. und ihrem Gatten selbst, ohne Beiziehung des Steuerberaters,
erstellt wurde und entsprechend auch deren damalige Preisvorstellungen
widerspiegelt, erscheint unter diesen Umständen zulässig.
Insbesondere zeigt sich aus der Mietvorvereinbarung vom
Juli 1995 aber, dass - entgegen der Ansicht des FA - sehr
wohl ein Zusammenhang zwischen den der Bw. zugeflossenen Entgelten und der
vereinbarten Miete hergestellt werden kann. Tatsächlich fehlt dieser
Zusammenhang nur, wenn man vom Mietvertrag vom 20. Juli 1998 ausgeht.
Dies untermauert einmal mehr die Schlussfolgerung, dass es sich beim Vertrag aus
dem Jahr 1998 nicht um eine bereits 1994 sondern vielmehr um eine
frühestens 1997 getroffene Vereinbarung handelt (ab 1997 wiesen die UVA der
Bw, wie erwähnt, entsprechende Einnahmen aus), die mit den
tatsächlichen Abläufen davor in keinem Zusammenhang
steht.
Damit steht ihrer
Berücksichtigung im Verfahrenszeitraum aber auch jener abgabenrechtliche
Grundsatz entgegen, der rückwirkenden vertraglichen Vereinbarungen generell
die steuerliche Anerkennung verwehrt.
Erklärbar wird der Inhalt des Mietvertrages vom
20. Juli 1998 allerdings durch das Bestreben der Bw, die Gefahr einer
Voluptuarbeurteilung des MV durch die Abgabenbehörde möglichst hintan
zu halten.
Noch vor Abschluss des
Prüfungsverfahrens optierte die Bw. im November 1998 gemäß
§ 8 Abs. 3 der Liebhabereiverordnung 1993
idF BGBL II, 358/1997 (im Folgenden kurz LVO) zur Anwendung
der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 Z.1,2,3 und
§ 2 Abs. 3,4 dieser VO auf alle nicht endgültig
rechtskräftig veranlagten Jahre.
Da das des MV zwischen der Bw.
und der GmbH bereits infolge der Missbrauchsbeurteilung aber auch wegen der
fehlenden Fremdüblichkeit als abgabenrechtlich unbeachtlich qualifiziert
wird, war eine Prüfung in Hinblick auf eine abgabenrechtliche
Voluptuarbetätigung entbehrlich (VwGH vom 12.9.1996, 94/15/0019; 30.6.1994,
92/15/0221).
Der Ansicht
der Bw. im Vorlageantrag, Akontozahlungen orientierten sich in der Regel an der
Zahlungsfähigkeit des Mieters, schließt sich der UFS nicht
an.
Im Rahmen von Bestandverträgen sind
Akontierungsvereinbarungen lediglich in Bezug auf die laufenden BK üblich.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Höhe des dbzgl.
Entgeltsteiles vom künftigen Verbrauch durch den Bestandnehmer abhängt
und daher bei Vertragsabschluss noch nicht fest steht. Die Funktion eines
Finanzierungsinstrumentes für den Mieter kommt derartigen Vereinbarungen im
Allgemeinen nicht zu. Für solche Zwecke werden im Wirtschaftsleben ggfs.
gänzliche oder teilweise Stundungen des Mietentgeltes vereinbart, für
welche der Vermieter allerdings in der Regel eine Abgeltung (Zinsen)
erhält.
Soweit sich die fragliche
Mietenakontierung daher an der "Zahlungsfähigkeit des Mieters" orientierte,
ohne dass dies der Bw. als Vermieterin abgegolten wurde, liegt darin ein
weiterer, nicht fremdüblicher Aspekt, der der steuerlichen Anerkennung des
MV mit der GmbH entgegenstand.
Entgegen dem
Berufungsvorbringen ist schließlich den vorliegenden Mietvereinbarungen
eine Regelung für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses
zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht zu entnehmen.
Vielmehr wird auf die Dienstnehmereigenschaft des Gatten der Bw. in keiner
dieser Unterlagen Bezug genommen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nach dem
Verfahrensergebnis der einzig erkennbare Zweck der GmbH darin bestand, der Bw.
bzw. ihrem Gatten durch deren Zwischenschaltung steuerliche Vorteile zu
verschaffen. Insbesondere sollte durch die GmbH als Bestandnehmerin des ganzen
EF der Anschein einer Vermietungstätigkeit der Bw. bezüglich des
gesamten, großteils privat genutzten Hauses vermittelt und ihr dadurch
einerseits der Vorsteuerabzug für die gesamten
Gebäudeerrichtungskosten gesichert werden bzw. anderseits durch die
entsprechende Gestaltung der tatsächlich vereinnahmten Mietentgelte, der
sich ergebende Werbungskostenüberschuss zum Ausgleich mit ihren
nichtselbständigen Einkünften zur Verfügung stehen. Das zwischen
der GmbH und der Bw. abgeschlossene MV erscheint nach dem dargestellten
Gesamtbild ausschließlich durch steuerliche Beweggründe
erklärbar und ist daher als Gestaltungsmissbrauch zu
beurteilen.
Die gewählte
Vorgangsweise wurde durch die familiären Nahebeziehungen ermöglicht.
Unter familienfremden Vertragsparteien sind derart gestaltete Rechtsbeziehungen
völlig unüblich. Die für eine steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen geforderten Kriterien wurden
dabei in keiner Weise erfüllt und stehen daher einer
erklärungsgemäßen Berücksichtung des MV ebenfalls
entgegen.
Wie ausgeführt, hat eine
derartige Beurteilung die Unbeachtlichkeit der betreffenden Vereinbarung
für abgabenrechtliche Zwecke zur Folge. Das Rechtsgeschäft entfaltet
keine steuerlichen Wirkungen. Vielmehr sind bei Vorliegen eines
Gestaltungsmissbrauches die wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und
Verhältnisse steuerlich so zu beurteilen, wie sie bei angemessener
rechtlicher Gestaltung zu erheben wären. Zu einem vergleichbaren Resultat
führt eine Besteuerung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes eines
Sachverhaltes im Sinne des § 21 BAO.
Nach dem Verfahrensergebnis besteht, wie dargestellt, kein
Zweifel, dass im PZR nur ein Teil des Hauses als Familienwohnsitz verwendet
wurde. Im Umfang der o. a. Nutzung durch den Architekturbetrieb diente das EF
tatsächlich nicht privaten Zwecken der Bw. bzw. ihrer Familie.
Eine angemessene, rechtliche
Gestaltung im Sinne des § 22 BAO umfasst ein auf diese
Räumlichkeiten beschränktes Bestandsverhältnis, wie es formell
zwischen der GmbH und dem Gatten der Bw. abgeschlossen worden war, jedoch mit
der Bw. als Vermieterin. Darin liegt auch der wahre wirtschaftliche Gehalt des
zu besteuernden Sachverhaltes.
Aus Sicht des UFS besteht allerdings keine Veranlassung,
diesem Vertragsverhältnis eine fiktive, kostendeckende Höhe des
Mietentgeltes zu Grunde zu legen. Dies würde dem wahren wirtschaftlichen
Gehalt der Vereinbarung nicht entsprechen. Wie auch die FLD Steiermark in
der bereits mehrmals zitierten BE der GmbH zutreffend festgestellt hat, war eine
Kostendeckung augenscheinlich von den Vertragsparteien nicht
beabsichtigt.
Was tatsächlich
Parteienwille war, kommt durch die faktische Umsetzung des MV, wie sie im Zuge
der BP-Verfahren in den Jahren 1998 bzw. 2000 festgestellt wurde, zum
Ausdruck (Umfang der Nutzung wie bei der Betriebsbesichtigung, Höhe des
Mietentgeltes bzw. Tragung der BK gemäß den tatsächlich
erfolgten Zahlungen des Architekturbetriebes). Demnach waren die beiden
Arbeitsräume, das Archiv und das WC im EG um eine monatliche Nettomiete von
5.500,- S vermietet und hatte der Mieter zusätzlich lediglich für
Strom und Telefon, nicht aber für die GebäudeBK und die Heizkosten
aufzukommen.
Wenn auch eine
Voluptuarprüfung in Bezug auf das MV zwischen der Bw. und der GmbH aus den
o.a. Gründen entbehrlich ist, erscheint die Klärung dieser Frage doch
in Bezug auf das MV betreffend die vom Architekturbetrieb genutzten
Räumlichkeiten erforderlich, um sicher zu stellen, dass die daraus
erzielten negativen Ergebnisse nicht Resultat einer steuerlich unbeachtlichen
Liebhabereibetätigung sind.
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des
§ 1 Abs. 2 Z.3 LVO ist bei Auftreten von Verlusten
aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen grundsätzlich von einer
Liebhabereibetätigung auszugehen. Dies gilt dann nicht, wenn die Art der
Bewirtschaftung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, spätestens aber innerhalb von
23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
wirtschaftliche BetrachtungsweiseGestaltungsmissbrauchUmgehungsgeschäftAngehörigenvertragVermietungFamilienwohnsitzZwischenschaltung einer GmbHGeschäftsführerDienstwohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-G/02
- Stammnummer
- 16405
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF