Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0023-G/02
Missbrauch im Zusammenhang mit der Vermietung eines Einfamilienhauses zwischen Ehegatten unter Zwischenschaltung einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-G/02vom 25.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung nicht im
Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird
(§ 2 Abs. 4 LVO). Unter Gesamtüberschuss ist der
Gesamtbetrag der Einnahmenüberschüsse abzüglich des
Gesamtbetrages der Verluste im o. a. "absehbaren Zeitraum" zu
verstehen (§ 3 Abs. 2 LVO).
Ob die Bewirtschaftung eines Eigenheimes einen
Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes erwarten lässt,
ist an Hand der objektiven Ertragsfähigkeit der Betätigung zu
beurteilen. Dabei ist vorausschauend abzuschätzen, ob diese in der konkret
geführten Art und Weise - also ohne wesentliche
Änderungen - zu einem Gesamtüberschuss innerhalb des
absehbaren Zeitraumes führen kann. Der VwGH lässt für die
Einschätzung der Chance auf einen Gesamterfolg subsidiär auch eine
Beurteilung an Hand des nach außen in Erscheinung tretenden Streben des
Wirtschaftenden nach einem positiven Gesamtergebnis zu (VwGH 24.6.1999,
97/15/0082).
Eine Einschätzung, ob innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes ein Gesamterfolg erzielt werden kann, ist - sofern dies nicht in
besonderen Einzelfällen bereits von vorne herein aussichtslos
erscheint - generell erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes
möglich. Bei der Vermietung von Eigenheimen sieht der VwGH im Allgemeinen
einen Beobachtungszeitraum von 5 - 8 Jahren als angemessen
an (z.B. VwGH 26.6.1990, 89/14/0295).
Im Zweifel ist an Hand einer konkreten und realistischen
Prognoserechnung zu dokumentieren, dass innerhalb des absehbaren Zeitraumes ein
Gesamtüberschuss erzielbar ist. Der Prognoserechnung sind einerseits die
seit Betätigungsbeginn tatsächlich erzielten steuerlichen Ergebnisse
und anderseits die nach den bisherigen Erfahrungen im übrigen absehbaren
Zeitraum realistischer Weise noch zu erwartenden steuerlichen Ergebnisse zu
Grunde zu legen. Bei der Vermietung von Eigenheimen sind dabei etwa die zu
erwartende Mietzinshöhe einschließlich allenfalls vereinbarter
Wertsicherungen, das Mietausfallswagnis, die Entwicklung der Fremdkapitalzinsen
sowie der zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand
abzuschätzen (vgl. Rauscher/Grübler, Die steuerliche Liebhaberei,
S. 165 ff).
Die Prognoserechnung enthält somit Aussagen über
zukünftige Entwicklungen und beinhaltet damit einen Schätzungsanteil,
dem gewisse Unsicherheiten immanent sind. Dies entspricht allerdings dem Wesen
einer Schätzung und ist daher in Kauf zu nehmen.
Ergibt sich aus der
Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes,
spricht dies für die Annahme einer Einkunftsquelle, im gegenteiligen Fall
für das Vorliegen von Liebhaberei - in beiden Fällen ab Beginn
der Bewirtschaftung. Die jeweilige Beurteilung gilt sowohl für die
ertragsteuerliche Behandlung als auch - aufgrund der Bestimmung des
§ 6 LVO - für den Bereich der
Umsatzsteuer.
Im
anhängigen Fall wurde zum MV zwischen der Bw. und dem Architekturbetrieb
zunächst eine Vorprüfung an Hand der o. a. Kriterien für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
durchgeführt.
Da sich die
faktische Umsetzung des MV zwischen der Bw. und ihrem Gatten augenscheinlich an
jener Vereinbarung orientierte, die der mit 3. Jänner 1996
datierte Aktenvermerk (AV) festhält (allenfalls wurde der Aktenvermerk auch
erst später in Hinblick auf die tatsächliche Umsetzung des MV
erstellt), ist zum Inhalt des MV auf diesen AV
zurückzugreifen.
Der Aktenvermerk vom 3. Jänner 1995 wurde
nicht vergebührt. Ob dieser Aktenvermerk tatsächlich zum angegebenen
Datum erstellt wurde, ist nicht überprüfbar, da das Schriftstück
zu diesem Zeitpunkt weder der Abgabenbehörde vorgelegt noch bei anderer
Gelegenheit nachweislich darauf Bezug genommen wurde. Dem FA gegenüber
waren bis zur BP im Sommer 1998 lediglich die entsprechenden Aufwendungen
- ohne nähere Erläuterung - im Rahmen der
Gewinnermittlungen des Gatten der Bw. unter den Betriebsausgaben bzw. bei der
GmbH als Mieteinnahmen erklärt worden. Das hinter den Zahlen stehende MV
war dabei für Außenstehende nicht in Erscheinung
getreten.
Wenn auch durch die
tatsächliche Verwendung der Räumlichkeiten im EG des EF erkennbar war,
dass dieser Bereich dem Architekturbetrieb und nicht der Bw. zur Deckung ihres
Wohnbedarfes diente, so war doch der Rechtstitel dieser unternehmerischen
Nutzung in keiner Weise ersichtlich. Mit einer derartigen Vorgangsweise wurde
dem Erfordernis, das Rechtsgeschäft hinreichend nach außen in
Erscheinung zu bringen, zweifellos nicht entsprochen.
Das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrages stellt die
Anerkennung des MV auch unter dem Aspekt der Fremdüblichkeit in Frage. Dies
umso mehr, da nicht erwiesen ist, dass zumindest der angeführte
Aktenvermerk bei Abschluss der Vereinbarung erstellt wurde.
Zwar sind auch unter fremden
Vertragspartnern mündliche Mietverträge durchaus anzutreffen, doch
beziehen sich diese in der Regel auf den Wohnungsmarkt
(z.B. Studentenunterkünfte). Im Geschäftsleben ist es unter
Fremden dagegen keineswegs üblich, lediglich mündliche
Bestandsvereinbarungen zu treffen. Ist den Vertragsparteien in diesem Bereich
doch das Risiko fehlender Beweisvorsorge im Allgemeinen aus dem
Unternehmensalltag bekannt und trachten sie daher, es tunlichst zu
vermeiden.
Dem Aktenvermerk vom
3. Jänner 1995 zufolge wurde, wie ausgeführt, eine monatliche
Nettomiete von 5.500,00 S + USt. für die Nutzung der
Büroräumlichkeiten vereinbart. Weitere Entgeltsbestandteile sind nicht
angeführt. Insbesondere war der Mieter demnach nicht zur gesonderten
Tragung der (anteiligen) laufenden Betriebskosten verpflichtet. Tatsächlich
finden sich dazu unter den Betriebsausgaben des Einzelunternehmens lediglich
Strom- und Telefonkosten. Sämtliche Gebäudebetriebskosten
(Grundsteuer, Wasser, Rauchfangkehrer, Kanal/Müll,
Gebäudeversicherung) wurden von der Bw. getragen. Die Kosten für
Heizöl wurden zur Gänze der GmbH, somit ebenfalls der Vermieterin
angelastet.
Da die Vereinbarung einer
Pauschalmiete unter Einrechnung der Betriebskosten dem Vermieter die
Möglichkeit bietet, Letztere in eine Indexanpassung einzubeziehen, ist eine
derartige Gestaltung unter fremden Vertragspartnern regelmäßig nur
dort durchsetzbar, wo eine der Parteien mit dem Abschluss von Mietverträgen
nicht vertraut ist. Üblich ist eine solche Vorgangsweise im
Geschäftsleben unter Familienfremden nicht.
Nach dem Aktenvermerk vom 3. Jänner 1995 war eine
Wertsicherung des Mietentgeltes vereinbart worden. Obwohl der entsprechende
Grenzwert des Verbraucherpreisindex 1986 (VPI) bereits im
Dezember 1999 überschritten wurde, unterblieb eine Wertanpassung der
Miete. Erst ab Februar 2002 wurde ein höherer Mietzins bezahlt. Dass
diese Anhebung mit dem neuerlichen Überschreiten des Indexgrenzwertes in
diesem Monat im Zusammenhang stand, ist allerdings zu bezweifeln (s. unten). Die
Erhöhung erfolgte jedenfalls nur für die Zukunft. Eine Nachverrechnung
der Indexanpassung für die Vergangenheit ist nicht
ersichtlich.
Die dargestellten
Umstände führen insgesamt zu einem Ergebnis, das den Kriterien
für die abgabenrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen nicht entspricht. Die nach den Unterlagen des Gatten
unregelmäßige und teilweise gänzlich fehlende Entrichtung des
Mietentgeltes (tw. nachschüssige Zahlungen, tw. erst gemeinsam mit der
Miete für das Folgemonat, für insgesamt zehn Monate im Zeitraum
1/1998 - 8/2002 gänzliches Fehlen ohne erkennbare
spätere Nachzahlung) ergänzen dieses Bild. Sie bestätigen
überdies den Eindruck der FLD Steiermark im Berufungsverfahren der GmbH,
dass an einer kostendeckenden Vermietung gar kein echtes Interesse
bestand.
Auch das MV betreffend die Büroräumlichkeiten des
Architekturbetriebes war deshalb schon mangels Erfüllung der
Voraussetzungen für die Anerkennung eines
Angehörigenrechtsgeschäftes nicht geeignet, steuerliche
Berücksichtigung zu finden. Nach dem festgestellten Erscheinungsbild lag
vielmehr eine familienhafte Nutzungsüberlassung vor, die aus steuerlichen
Gründen in das äußere Erscheinungsbild eines MV gekleidet worden
war. Eine ertragsorientierte Erwerbstätigkeit der Bw. ist für den UFS
nicht erkennbar.
Mit einem Entgelt von monatlich
5.500,00 S wäre zudem aus der Vermietung des zur Gänze
fremdfinanzierten Mietobjektes in absehbarer Zeit kein positives Gesamtergebnis
erzielbar gewesen. Eine ergänzende Voluptuarprüfung bestätigt
dies.
Zwar hat die Bw. die
angeforderte Prognoserechnung nicht vorgelegt, und konnte auch auf Angaben in
den Abgabenerklärungen nicht zurückgegriffen werden, da weder die Bw.
noch ihr Gatte ab 1998 Abgabenerklärungen einreichten, doch lagen aus den
Betriebsprüfungen zum anhängigen Verfahren sowie aus der
Folgeprüfung des Architekturbetriebes Unterlagen vor, die eine Beurteilung
des MV bis August 2002 ermöglichten. Der Voluptuarprüfung konnte
daher ein Beobachtungszeitraum von sieben Jahren zu Grunde gelegt
werden.
Zunächst ist daran zu
erinnern, dass die Ehegatten im Juli 1995 (bzw. spätestens im
Frühjahr 1996) von einer Monatsmiete von 11.000,00 S für das
gesamte EF (EG + OG) ausgegangen waren. Die Miethöhe von
5.500,00 S für das EG korreliert augenscheinlich mit diesem Wert. Eine
Monatsmiete von 5.500,00S, die exakt der Hälfte jenes Betrages, der nach
der Mietvorvereinbarung vom Juli 1995 für die Nutzung des
gesamten EF zu bezahlen war, entspricht, ist als klares Indiz für den
wahren Parteienwillen zur Höhe des Mietentgeltes zu werten, aber auch
dafür, dass dem Architekturbetrieb tatsächlich die gesamten,
o. a. Büroräumlichkeiten im EG zur Nutzung überlassen
waren.
In den Gewinnermittlungen des
Architekturbetriebes wurde der Mietaufwand für die
Büroräumlichkeiten im EG des EF ab 1995 berücksichtigt.
Während 1995 eine betragsmäßige Trennung des Mietentgeltes
zwischen den bis zum Umzug in das EF bzw. den danach bezahlten Beträge nur
näherungsweise durchführbar war, betrafen die Zahlungen ab 1996
ausschließlich das nunmehr zu prüfende MV. Demnach waren 1996
insgesamt 59.666,67 S bzw. 1997 60.500,00 S für Büromiete
angefallen. Da die Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG
ermittelt wurden, ist davon auszugehen, dass diesen Betriebsausgaben auch
tatsächliche Zahlungen zu Grunde liegen, wenn auch bis zur BP im
Jahr 1998 formell an die GmbH.
Den bei der Folgeprüfung
des Architekturbetriebes vorgelegten Aufzeichnungen der laufenden
Betriebseinnahmen und Ausgaben für den
Zeitraum 1998 - August 2002 ist zu entnehmen, dass der
Gatte für die Nutzung der Büroräumlichkeiten bis
Dezember 2001 tatsächlich - wenn auch zum Teil nicht Monat
für Monat - ein Betrag von 6.600,00 S (bestehend aus
5.500,00 S Nettomiete + 20% USt) entrichtet hat.
Im Jahr 2002 wurde nach den Unterlagen ein
Monatsentgelt von 559,58 € (= 7.700,00 S) bezahlt,
wovon auf die Nettomiete 479,64 € (entspricht 6.600,00 S)
entfiel, während die Umsatzsteuer unverändert mit
79,94 € (umgerechnet 1.100,00 S) ausgewiesen ist. Dass
dieser Zinsanhebung tatsächlich eine Indexanpassung (siehe oben) zu Grunde
liegt und nicht nur ein durch die Umstellung auf die Eurowährung bedingter
Rechen- bzw. Darstellungsfehler, erscheint fraglich.
Da die Mietenerhöhung der
Indexsteigerung nur näherungsweise entspricht und überdies die USt
weiterhin mit umgerechnet 1.100,00 S ausgewiesen ist, geht der UFS nicht
von einer gewollte Indexanpassung der Miete aus, zumal andernfalls die USt ab
diesem Zeitpunkt falsch berechnet wurde. Eine Richtigstellung auf den
20% Steuersatz hätte im Übrigen entsprechend niedrigere
Nettoeinnahmen (und gleichzeitig höhere Umsatzsteuerschuldigkeiten) bei der
Bw. zur Folge.
Die bis Dezember 2001 bezahlte Nettomiethöhe
deckt sich jedenfalls mit dem Inhalt des Aktenvermerkes vom
3. Jänner 1995. Auch für das zweite Halbjahr 1995 ist
deshalb von keinem höheren Mietentgelt auszugehen.
Aus den laufenden
Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des Architekturbetriebes ergeben sich
für 1998 Nettoaufwendungen für Büromiete von insgesamt
54.000,00 S, für 1999 von 71.500,00 S, für 2000 von
60.500,00 S, für 2001 von 54.000,00 S sowie für Jänner
bis August 2002 von 26.400,00 S.
Zwar wurde bei der Folgeprüfung letztlich für
1999 ein Betrag von 100.000,00 S bzw. für 2000 ein solcher von
114.000,00 S als Aufwand für Büromiete berücksichtigt, doch
beruhte dies weder auf der Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages noch
lassen sich diese Werte aus den laufenden Einnahmen-/Ausgabenaufzeichnungen des
Betriebes ableiten. Vielmehr liegt dieser Anerkennung eine Pauschalkürzung
des bis dahin vom Unternehmen angesetzten Mietaufwandes zu Grunde. In den
erstmals bei der BP vorgelegten Jahresgewinnermittlungen war, ohne erkennbaren
Bezug zu den laufenden Ausgabenaufzeichnungen, ein noch wesentlich höherer
Mietaufwand in Ansatz gebracht worden.
Nachdem sowohl die Bw. als auch
ihr Gatte die steuerlichen Ergebnisse nach dem Zufluss-/Abflussprinzip
ermitteln, sieht der UFS keine Veranlassung, Geldflüsse zu
berücksichtigen, die den laufenden Geschäftsaufzeichnungen nicht zu
entnehmen sind, zumal sich die bei der Folgeprüfung berücksichtigten
Beträge rechnerisch nicht begründen lassen.
Zusammenfassend ist aus Sicht des UFS unter den
dargestellten Umständen von einer Vermietung der Bw. an ihren Gatten zu den
im AV vom 3. Jänner 1995 festgehaltenen Bedingungen ab
Juli 1995 auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt standen ihm die gesamten
Büroräumlichkeiten im EG des EF (zwei Arbeitsräume, Archiv,
WC) um eine Nettomonatsmiete von 5.500,00 S zum Betrieb seines
Architekturbüros zur Verfügung.
Dieses MV ist nach wie vor
aufrecht. Die Bw. ist einem entsprechenden Vorhalt des UFS für die Zeit
nach der Löschung der GmbH im Firmenbuch nicht entgegengetreten. Nachdem
das MV mit der GmbH, wie dargestellt, abgabenrechtlich von Beginn an nicht
anerkannt wird, ist von dieser Zuordnung auch für die Zeit bis zur
Firmenbuchlöschung der GmbH auszugehen.
Innerhalb des
siebenjährigen Beobachtungszeitraumes (bis August 2002) wurden aus
diesem MV nach den vorliegenden Unterlagen insgesamt Nettomieten in Höhe
von rd. 420.000,00 S lukriert. Bei Fortdauer dieses MV sind bis zum
Ablauf des 20jährigen Prognosezeitraumes weitere 841.500,00 S
erzielbar. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Indexanpassungen
(lt. Aktenvermerk vom 3. Jänner 1995 wurde dbzgl. die
Einrede der Verjährung ausgeschlossen) und der Annahme eines
tatsächlich vollständigen Mieteneinganges errechnen sich
Gesamtmieterlöse für die Bw. bis Mitte 2015 von
ca. 1.330.000,00 S.
Diesen Einnahmen stehen insgesamt
rd. 1.430.000,00 S an Werbungskosten gegenüber.
In der Summe enthalten sind
jeweils 26,47% der Gebäudeabschreibung für
20 Jahre (Jahreswert lt. BP für 1996), der
Gesamtfinanzierungskosten aus dem Darlehen vom Oktober 1994 (ohne
Lebensversicherungskomponente) und der laufenden Betriebskosten inklusive Kosten
der Beheizung jedoch ohne Strom (berechnet auf Basis der Werte für 1996).
Für 1994-1996 wurden jeweils 26,47% der bei der BP als Werbungskosten dem
Grunde nach anerkannten Aufwendungen im Rahmen der Vermietungstätigkeit
berücksichtigt.
Der Anteil von 26,47% ergibt
sich aus den vermieteten Büroräumlichkeiten
(81,76 m² = 21,64% der Gesamtnutzfläche) und
- im Verhältnis der vermieteten zu den privat verwendeten
Nutzflächen - den gemischt genutzten
Gebäudeflächen (69 m²).
Die Berechnung ist im Detail
der Beilage 1 zu dieser Berufungsentscheidung zu entnehmen.
Obwohl in dieser Gegenüberstellung zwar die Einnahmen,
entgegen den tatsächlichen Abläufen der Vergangenheit, ohne jeglichen
Mietenausfall und unter Zugrundelegung der zwar vereinbarten, jedoch bis
August 2002 nie eingeforderten Indexanpassung, angesetzt, anderseits aber
bei den Betriebskosten (einschließlich des Heizaufwandes) keinerlei
Preissteigerungen bis 2015 berücksichtigt wurden und jeglicher
Reparaturaufwand für den gesamten Zeitraum außer Ansatz blieb, ergibt
die durchgeführte Schätzung des voraussichtlichen Gesamtergebnisses
einen Werbungskostenüberhang von ca. 100.000,00 S für den
"absehbaren Zeitraum" i.S.d. § 2 Abs. 4 LVO. Dies
entspricht einem Fehlbetrag von rd. 1,5 Jahresmieten.
Einer Anhebung der Mieten auf
die in den angefochtenen Bescheiden vom FA anerkannte Höhe von
6.667,00 S monatlich steht der Umstand entgegen, dass zwischen den
Vertragsparteien Entgelte in dieser Höhe nach den vorliegenden Unterlagen
tatsächlich nie geflossen sind. Die Bw. hat auch lediglich für den
Zeitraum 1997 - März 2000 im Rahmen ihrer UVA an das
Ergebnis der BP angepasste Mieteinnahmen erklärt. Mit den laufenden
Einnahmen-/Ausgabenaufzeichnungen des Architekturbetriebes decken sich diese
allerdings nicht. Zudem würde selbst der Ansatz der in den UVA
erklärten höheren Mieten am dargestellten Resultat nichts
ändern.
Neben der fehlenden
Fremdüblichkeit des MV zwischen der Bw. und ihrem Gatten hat somit auch die
Voluptuarprüfung zum Ergebnis geführt hat, dass dieses MV die
Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung nicht erfüllt.
Vielmehr ist gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO von Beginn
an nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen. Die für den
Verfahrenszeitraum geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse konnten
daher insgesamt keine Berücksichtigung finden.
Bei den EST-Veranlagungen der
Bw. für die Jahre 1994 - 1996 waren deshalb die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Gänze auszuscheiden. Die
angefallenen Kosten für die Steuerberatung (4.865,00 S im
Jahr 1995) und die Fremdmittelaufwendungen waren allerdings als
Sonderausgaben zu berücksichtigen. Durch die Qualifizierung der
Darlehenskosten als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung wurde der in
§ 18 Abs. 3 EStG 1988 vorgesehene
Höchstbetrag in den Streitjahren jeweils zur Gänze
ausgeschöpft.
Nach
§ 2 Abs. 5 Z.2 UStG 1972 und
§ 2 Abs. 5 Z.2 UStG 1994 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 und § 6 LVO sowie
§ 28 Abs. 5 Z.4 UStG 1994 (welcher die
Weitergeltung der LVO im Bereich des UStG 1994 normiert) gilt eine so
genannte "kleine Vermietung" (Vermietung von Eigentumswohnungen, Ein- oder
Zweifamilienhäusern), die auf Dauer gesehen die Erzielung von
Einnahmenüberschüssen nicht erwarten lässt, nicht als gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit und ist deshalb umsatzsteuerlich irrelevant.
Entsprechend unterliegen die daraus erzielten Umsätze nicht der
Umsatzbesteuerung (§ 2 Abs.1 UStG) bzw. kann für
die damit im Zusammenhang stehenden Vorleistungen ein Vorsteuerabzug nicht in
Anspruch genommen
werden (§ 12 Abs.1 UStG).
Nachdem aufgrund des
Verfahrensergebnisses weder das MV zwischen der Bw. und der GmbH noch jenes mit
ihrem Gatten als Einzelunternehmer steuerliche Anerkennung finden, waren die
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1994 - 1996 mangels
jeglicher unternehmerischer Betätigung der Bw. aufzuheben.
Diesen umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen stehen aus
Sicht des UFS auch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht
entgegen.
Die Frage allfälliger
Konsequenzen gemäß dem EUGH-Erkenntnis vom 8. Mai 2003 in
der Rs C-269/00 "Seeling" (Vorsteuerabzugsbefugnis bei gemischt genutzten
Gebäuden infolge Zuordnung zum Unternehmensbereich auch für die privat
genutzten Gebäudeteile) stellt sich schon deshalb nicht, weil die Bw. nach
dem Verfahrensergebnis gar kein Unternehmen hatte, zu dem eine derartige
Zuordnung erfolgen hätte können. In diesem Zusammenhang ist nochmals
auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2004, 2001/15/0028 zu verweisen, in
welchem der GH zu einem vollständig nichtunternehmerisch genutzten EF
festgestellt hat, dass die österreichischen Bestimmungen über den
Ausschluss des Vorsteuerabzuges betreffend Aufwendungen für den Haushalt
und die Lebensführung (§ 12 Abs. 2 Z.2 lit a
UStG 1994 iVm § 20 Abs.1 und 2 lit.a EStG 1988) im
Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur europäischen Union am
1.1.1995 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 in Österreich) in Form der gleich
lautenden Vorgängerbestimmung des § 12 Abs. 2 Z.2
lit a UStG 1972 bereits gegolten haben und Österreich daher nach
Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL berechtigt war, diese
Vorsteuerausschlussregelung beizubehalten.
Auch in Bezug auf die EG-Räumlichkeiten stehen die
Normen des Gemeinschaftsrechtes den dargestellten umsatzsteuerlichen
Konsequenzen nach Ansicht des UFS nicht entgegen.
Zwar hat der VwGH am 26. Mai 2004 im Rahmen der
Verfahren 2000/14/0019 und 0021 gem. Art 234 EG-Vertrag ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH gestellt, weil er Zweifel an der
EU-Konformität verschiedener Regelungen des UStG, darunter die oben
zitierte Bestimmungen des § 2 Abs.5 Z.2 USTG 1994 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 und § 6 LVO, hatte. Das Verfahren wurde
mittlerweile nach Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch das
Bundesministerium für Finanzen noch vor der Erledigung durch den EUGH
beendet. Der Fragestellung im o. a. Vorabentscheidungsersuchen vom
26.5.2004, Zlen EU 2004/0002 und 0003 ist allerdings zu entnehmen, dass sich der
VwGH zur Möglichkeit einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der
genannten Bestimmungen zur "kleinen Vermietung" bekennt. Der GH geht dabei davon
aus, dass die genannten Normen als Umsetzung des Art. 13 Teil B
Buchstabe b der 6. MwST-RL zu verstehen sind, welche für die
Besteuerung von Grundstücksvermietungen grundsätzlich eine unechte
Steuerbefreiung (Umsatzsteuerfreiheit in Verbindung mit einem
Vorsteuerausschluss) anordnet. Mit der Weitergeltung der LVO durch
§ 28 Abs. 5 Z.4 UStG 1994 sollte nach Ansicht des
VwGH diesen Vorgaben der Richtlinie entsprochen werden (vgl. Zorn,
SWK 19/2004, S. 640 ff).
Der UFS schließt sich
dieser Auslegung der Bestimmung des
§ 2 Abs. 5 Z.2 USTG 1994 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 und § 6 LVO sowie § 28
Abs. 5 Z.4 UStG 1994 an.
Beilagen:
- Beilage 1: Gesamtertragsberechnung
gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO (2 Blätter)
- Beilage 2:
Abgabenberechnung
ESt 1994 - 1996 (3 Blätter)
Graz,
25. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
wirtschaftliche BetrachtungsweiseGestaltungsmissbrauchUmgehungsgeschäftAngehörigenvertragVermietungFamilienwohnsitzZwischenschaltung einer GmbHGeschäftsführerDienstwohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-G/02
- Stammnummer
- 16405
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF