RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0023-G/02

Missbrauch im Zusammenhang mit der Vermietung eines Einfamilienhauses zwischen Ehegatten unter Zwischenschaltung einer GmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-G/02vom 25.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird (§ 2 Abs. 4 LVO). Unter Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Einnahmenüberschüsse abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste im o. a. "absehbaren Zeitraum" zu verstehen (§ 3 Abs. 2 LVO). Ob die Bewirtschaftung eines Eigenheimes einen Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes erwarten lässt, ist an Hand der objektiven Ertragsfähigkeit der Betätigung zu beurteilen. Dabei ist vorausschauend abzuschätzen, ob diese in der konkret geführten Art und Weise - also ohne wesentliche Änderungen - zu einem Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes führen kann. Der VwGH lässt für die Einschätzung der Chance auf einen Gesamterfolg subsidiär auch eine Beurteilung an Hand des nach außen in Erscheinung tretenden Streben des Wirtschaftenden nach einem positiven Gesamtergebnis zu (VwGH 24.6.1999, 97/15/0082). Eine Einschätzung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamterfolg erzielt werden kann, ist - sofern dies nicht in besonderen Einzelfällen bereits von vorne herein aussichtslos erscheint - generell erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes möglich. Bei der Vermietung von Eigenheimen sieht der VwGH im Allgemeinen einen Beobachtungszeitraum von 5 - 8 Jahren als angemessen an (z.B. VwGH 26.6.1990, 89/14/0295). Im Zweifel ist an Hand einer konkreten und realistischen Prognoserechnung zu dokumentieren, dass innerhalb des absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielbar ist. Der Prognoserechnung sind einerseits die seit Betätigungsbeginn tatsächlich erzielten steuerlichen Ergebnisse und anderseits die nach den bisherigen Erfahrungen im übrigen absehbaren Zeitraum realistischer Weise noch zu erwartenden steuerlichen Ergebnisse zu Grunde zu legen. Bei der Vermietung von Eigenheimen sind dabei etwa die zu erwartende Mietzinshöhe einschließlich allenfalls vereinbarter Wertsicherungen, das Mietausfallswagnis, die Entwicklung der Fremdkapitalzinsen sowie der zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand abzuschätzen (vgl. Rauscher/Grübler, Die steuerliche Liebhaberei, S. 165 ff). Die Prognoserechnung enthält somit Aussagen über zukünftige Entwicklungen und beinhaltet damit einen Schätzungsanteil, dem gewisse Unsicherheiten immanent sind. Dies entspricht allerdings dem Wesen einer Schätzung und ist daher in Kauf zu nehmen. Ergibt sich aus der Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes, spricht dies für die Annahme einer Einkunftsquelle, im gegenteiligen Fall für das Vorliegen von Liebhaberei - in beiden Fällen ab Beginn der Bewirtschaftung. Die jeweilige Beurteilung gilt sowohl für die ertragsteuerliche Behandlung als auch - aufgrund der Bestimmung des § 6 LVO - für den Bereich der Umsatzsteuer. Im anhängigen Fall wurde zum MV zwischen der Bw. und dem Architekturbetrieb zunächst eine Vorprüfung an Hand der o. a. Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen durchgeführt. Da sich die faktische Umsetzung des MV zwischen der Bw. und ihrem Gatten augenscheinlich an jener Vereinbarung orientierte, die der mit 3. Jänner 1996 datierte Aktenvermerk (AV) festhält (allenfalls wurde der Aktenvermerk auch erst später in Hinblick auf die tatsächliche Umsetzung des MV erstellt), ist zum Inhalt des MV auf diesen AV zurückzugreifen. Der Aktenvermerk vom 3. Jänner 1995 wurde nicht vergebührt. Ob dieser Aktenvermerk tatsächlich zum angegebenen Datum erstellt wurde, ist nicht überprüfbar, da das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt weder der Abgabenbehörde vorgelegt noch bei anderer Gelegenheit nachweislich darauf Bezug genommen wurde. Dem FA gegenüber waren bis zur BP im Sommer 1998 lediglich die entsprechenden Aufwendungen - ohne nähere Erläuterung - im Rahmen der Gewinnermittlungen des Gatten der Bw. unter den Betriebsausgaben bzw. bei der GmbH als Mieteinnahmen erklärt worden. Das hinter den Zahlen stehende MV war dabei für Außenstehende nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch durch die tatsächliche Verwendung der Räumlichkeiten im EG des EF erkennbar war, dass dieser Bereich dem Architekturbetrieb und nicht der Bw. zur Deckung ihres Wohnbedarfes diente, so war doch der Rechtstitel dieser unternehmerischen Nutzung in keiner Weise ersichtlich. Mit einer derartigen Vorgangsweise wurde dem Erfordernis, das Rechtsgeschäft hinreichend nach außen in Erscheinung zu bringen, zweifellos nicht entsprochen. Das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrages stellt die Anerkennung des MV auch unter dem Aspekt der Fremdüblichkeit in Frage. Dies umso mehr, da nicht erwiesen ist, dass zumindest der angeführte Aktenvermerk bei Abschluss der Vereinbarung erstellt wurde. Zwar sind auch unter fremden Vertragspartnern mündliche Mietverträge durchaus anzutreffen, doch beziehen sich diese in der Regel auf den Wohnungsmarkt (z.B. Studentenunterkünfte). Im Geschäftsleben ist es unter Fremden dagegen keineswegs üblich, lediglich mündliche Bestandsvereinbarungen zu treffen. Ist den Vertragsparteien in diesem Bereich doch das Risiko fehlender Beweisvorsorge im Allgemeinen aus dem Unternehmensalltag bekannt und trachten sie daher, es tunlichst zu vermeiden. Dem Aktenvermerk vom 3. Jänner 1995 zufolge wurde, wie ausgeführt, eine monatliche Nettomiete von 5.500,00 S + USt. für die Nutzung der Büroräumlichkeiten vereinbart. Weitere Entgeltsbestandteile sind nicht angeführt. Insbesondere war der Mieter demnach nicht zur gesonderten Tragung der (anteiligen) laufenden Betriebskosten verpflichtet. Tatsächlich finden sich dazu unter den Betriebsausgaben des Einzelunternehmens lediglich Strom- und Telefonkosten. Sämtliche Gebäudebetriebskosten (Grundsteuer, Wasser, Rauchfangkehrer, Kanal/Müll, Gebäudeversicherung) wurden von der Bw. getragen. Die Kosten für Heizöl wurden zur Gänze der GmbH, somit ebenfalls der Vermieterin angelastet. Da die Vereinbarung einer Pauschalmiete unter Einrechnung der Betriebskosten dem Vermieter die Möglichkeit bietet, Letztere in eine Indexanpassung einzubeziehen, ist eine derartige Gestaltung unter fremden Vertragspartnern regelmäßig nur dort durchsetzbar, wo eine der Parteien mit dem Abschluss von Mietverträgen nicht vertraut ist. Üblich ist eine solche Vorgangsweise im Geschäftsleben unter Familienfremden nicht. Nach dem Aktenvermerk vom 3. Jänner 1995 war eine Wertsicherung des Mietentgeltes vereinbart worden. Obwohl der entsprechende Grenzwert des Verbraucherpreisindex 1986 (VPI) bereits im Dezember 1999 überschritten wurde, unterblieb eine Wertanpassung der Miete. Erst ab Februar 2002 wurde ein höherer Mietzins bezahlt. Dass diese Anhebung mit dem neuerlichen Überschreiten des Indexgrenzwertes in diesem Monat im Zusammenhang stand, ist allerdings zu bezweifeln (s. unten). Die Erhöhung erfolgte jedenfalls nur für die Zukunft. Eine Nachverrechnung der Indexanpassung für die Vergangenheit ist nicht ersichtlich. Die dargestellten Umstände führen insgesamt zu einem Ergebnis, das den Kriterien für die abgabenrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entspricht. Die nach den Unterlagen des Gatten unregelmäßige und teilweise gänzlich fehlende Entrichtung des Mietentgeltes (tw. nachschüssige Zahlungen, tw. erst gemeinsam mit der Miete für das Folgemonat, für insgesamt zehn Monate im Zeitraum 1/1998 - 8/2002 gänzliches Fehlen ohne erkennbare spätere Nachzahlung) ergänzen dieses Bild. Sie bestätigen überdies den Eindruck der FLD Steiermark im Berufungsverfahren der GmbH, dass an einer kostendeckenden Vermietung gar kein echtes Interesse bestand. Auch das MV betreffend die Büroräumlichkeiten des Architekturbetriebes war deshalb schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angehörigenrechtsgeschäftes nicht geeignet, steuerliche Berücksichtigung zu finden. Nach dem festgestellten Erscheinungsbild lag vielmehr eine familienhafte Nutzungsüberlassung vor, die aus steuerlichen Gründen in das äußere Erscheinungsbild eines MV gekleidet worden war. Eine ertragsorientierte Erwerbstätigkeit der Bw. ist für den UFS nicht erkennbar. Mit einem Entgelt von monatlich 5.500,00 S wäre zudem aus der Vermietung des zur Gänze fremdfinanzierten Mietobjektes in absehbarer Zeit kein positives Gesamtergebnis erzielbar gewesen. Eine ergänzende Voluptuarprüfung bestätigt dies. Zwar hat die Bw. die angeforderte Prognoserechnung nicht vorgelegt, und konnte auch auf Angaben in den Abgabenerklärungen nicht zurückgegriffen werden, da weder die Bw. noch ihr Gatte ab 1998 Abgabenerklärungen einreichten, doch lagen aus den Betriebsprüfungen zum anhängigen Verfahren sowie aus der Folgeprüfung des Architekturbetriebes Unterlagen vor, die eine Beurteilung des MV bis August 2002 ermöglichten. Der Voluptuarprüfung konnte daher ein Beobachtungszeitraum von sieben Jahren zu Grunde gelegt werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Ehegatten im Juli 1995 (bzw. spätestens im Frühjahr 1996) von einer Monatsmiete von 11.000,00 S für das gesamte EF (EG + OG) ausgegangen waren. Die Miethöhe von 5.500,00 S für das EG korreliert augenscheinlich mit diesem Wert. Eine Monatsmiete von 5.500,00S, die exakt der Hälfte jenes Betrages, der nach der Mietvorvereinbarung vom Juli 1995 für die Nutzung des gesamten EF zu bezahlen war, entspricht, ist als klares Indiz für den wahren Parteienwillen zur Höhe des Mietentgeltes zu werten, aber auch dafür, dass dem Architekturbetrieb tatsächlich die gesamten, o. a. Büroräumlichkeiten im EG zur Nutzung überlassen waren. In den Gewinnermittlungen des Architekturbetriebes wurde der Mietaufwand für die Büroräumlichkeiten im EG des EF ab 1995 berücksichtigt. Während 1995 eine betragsmäßige Trennung des Mietentgeltes zwischen den bis zum Umzug in das EF bzw. den danach bezahlten Beträge nur näherungsweise durchführbar war, betrafen die Zahlungen ab 1996 ausschließlich das nunmehr zu prüfende MV. Demnach waren 1996 insgesamt 59.666,67 S bzw. 1997 60.500,00 S für Büromiete angefallen. Da die Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurden, ist davon auszugehen, dass diesen Betriebsausgaben auch tatsächliche Zahlungen zu Grunde liegen, wenn auch bis zur BP im Jahr 1998 formell an die GmbH. Den bei der Folgeprüfung des Architekturbetriebes vorgelegten Aufzeichnungen der laufenden Betriebseinnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 1998 - August 2002 ist zu entnehmen, dass der Gatte für die Nutzung der Büroräumlichkeiten bis Dezember 2001 tatsächlich - wenn auch zum Teil nicht Monat für Monat - ein Betrag von 6.600,00 S (bestehend aus 5.500,00 S Nettomiete + 20% USt) entrichtet hat. Im Jahr 2002 wurde nach den Unterlagen ein Monatsentgelt von 559,58 € (= 7.700,00 S) bezahlt, wovon auf die Nettomiete 479,64 € (entspricht 6.600,00 S) entfiel, während die Umsatzsteuer unverändert mit 79,94 € (umgerechnet 1.100,00 S) ausgewiesen ist. Dass dieser Zinsanhebung tatsächlich eine Indexanpassung (siehe oben) zu Grunde liegt und nicht nur ein durch die Umstellung auf die Eurowährung bedingter Rechen- bzw. Darstellungsfehler, erscheint fraglich. Da die Mietenerhöhung der Indexsteigerung nur näherungsweise entspricht und überdies die USt weiterhin mit umgerechnet 1.100,00 S ausgewiesen ist, geht der UFS nicht von einer gewollte Indexanpassung der Miete aus, zumal andernfalls die USt ab diesem Zeitpunkt falsch berechnet wurde. Eine Richtigstellung auf den 20% Steuersatz hätte im Übrigen entsprechend niedrigere Nettoeinnahmen (und gleichzeitig höhere Umsatzsteuerschuldigkeiten) bei der Bw. zur Folge. Die bis Dezember 2001 bezahlte Nettomiethöhe deckt sich jedenfalls mit dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 3. Jänner 1995. Auch für das zweite Halbjahr 1995 ist deshalb von keinem höheren Mietentgelt auszugehen. Aus den laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des Architekturbetriebes ergeben sich für 1998 Nettoaufwendungen für Büromiete von insgesamt 54.000,00 S, für 1999 von 71.500,00 S, für 2000 von 60.500,00 S, für 2001 von 54.000,00 S sowie für Jänner bis August 2002 von 26.400,00 S. Zwar wurde bei der Folgeprüfung letztlich für 1999 ein Betrag von 100.000,00 S bzw. für 2000 ein solcher von 114.000,00 S als Aufwand für Büromiete berücksichtigt, doch beruhte dies weder auf der Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages noch lassen sich diese Werte aus den laufenden Einnahmen-/Ausgabenaufzeichnungen des Betriebes ableiten. Vielmehr liegt dieser Anerkennung eine Pauschalkürzung des bis dahin vom Unternehmen angesetzten Mietaufwandes zu Grunde. In den erstmals bei der BP vorgelegten Jahresgewinnermittlungen war, ohne erkennbaren Bezug zu den laufenden Ausgabenaufzeichnungen, ein noch wesentlich höherer Mietaufwand in Ansatz gebracht worden. Nachdem sowohl die Bw. als auch ihr Gatte die steuerlichen Ergebnisse nach dem Zufluss-/Abflussprinzip ermitteln, sieht der UFS keine Veranlassung, Geldflüsse zu berücksichtigen, die den laufenden Geschäftsaufzeichnungen nicht zu entnehmen sind, zumal sich die bei der Folgeprüfung berücksichtigten Beträge rechnerisch nicht begründen lassen. Zusammenfassend ist aus Sicht des UFS unter den dargestellten Umständen von einer Vermietung der Bw. an ihren Gatten zu den im AV vom 3. Jänner 1995 festgehaltenen Bedingungen ab Juli 1995 auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt standen ihm die gesamten Büroräumlichkeiten im EG des EF (zwei Arbeitsräume, Archiv, WC) um eine Nettomonatsmiete von 5.500,00 S zum Betrieb seines Architekturbüros zur Verfügung. Dieses MV ist nach wie vor aufrecht. Die Bw. ist einem entsprechenden Vorhalt des UFS für die Zeit nach der Löschung der GmbH im Firmenbuch nicht entgegengetreten. Nachdem das MV mit der GmbH, wie dargestellt, abgabenrechtlich von Beginn an nicht anerkannt wird, ist von dieser Zuordnung auch für die Zeit bis zur Firmenbuchlöschung der GmbH auszugehen. Innerhalb des siebenjährigen Beobachtungszeitraumes (bis August 2002) wurden aus diesem MV nach den vorliegenden Unterlagen insgesamt Nettomieten in Höhe von rd. 420.000,00 S lukriert. Bei Fortdauer dieses MV sind bis zum Ablauf des 20jährigen Prognosezeitraumes weitere 841.500,00 S erzielbar. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Indexanpassungen (lt. Aktenvermerk vom 3. Jänner 1995 wurde dbzgl. die Einrede der Verjährung ausgeschlossen) und der Annahme eines tatsächlich vollständigen Mieteneinganges errechnen sich Gesamtmieterlöse für die Bw. bis Mitte 2015 von ca. 1.330.000,00 S. Diesen Einnahmen stehen insgesamt rd. 1.430.000,00 S an Werbungskosten gegenüber. In der Summe enthalten sind jeweils 26,47% der Gebäudeabschreibung für 20 Jahre (Jahreswert lt. BP für 1996), der Gesamtfinanzierungskosten aus dem Darlehen vom Oktober 1994 (ohne Lebensversicherungskomponente) und der laufenden Betriebskosten inklusive Kosten der Beheizung jedoch ohne Strom (berechnet auf Basis der Werte für 1996). Für 1994-1996 wurden jeweils 26,47% der bei der BP als Werbungskosten dem Grunde nach anerkannten Aufwendungen im Rahmen der Vermietungstätigkeit berücksichtigt. Der Anteil von 26,47% ergibt sich aus den vermieteten Büroräumlichkeiten (81,76 m² = 21,64% der Gesamtnutzfläche) und - im Verhältnis der vermieteten zu den privat verwendeten Nutzflächen - den gemischt genutzten Gebäudeflächen (69 m²). Die Berechnung ist im Detail der Beilage 1 zu dieser Berufungsentscheidung zu entnehmen. Obwohl in dieser Gegenüberstellung zwar die Einnahmen, entgegen den tatsächlichen Abläufen der Vergangenheit, ohne jeglichen Mietenausfall und unter Zugrundelegung der zwar vereinbarten, jedoch bis August 2002 nie eingeforderten Indexanpassung, angesetzt, anderseits aber bei den Betriebskosten (einschließlich des Heizaufwandes) keinerlei Preissteigerungen bis 2015 berücksichtigt wurden und jeglicher Reparaturaufwand für den gesamten Zeitraum außer Ansatz blieb, ergibt die durchgeführte Schätzung des voraussichtlichen Gesamtergebnisses einen Werbungskostenüberhang von ca. 100.000,00 S für den "absehbaren Zeitraum" i.S.d. § 2 Abs. 4 LVO. Dies entspricht einem Fehlbetrag von rd. 1,5 Jahresmieten. Einer Anhebung der Mieten auf die in den angefochtenen Bescheiden vom FA anerkannte Höhe von 6.667,00 S monatlich steht der Umstand entgegen, dass zwischen den Vertragsparteien Entgelte in dieser Höhe nach den vorliegenden Unterlagen tatsächlich nie geflossen sind. Die Bw. hat auch lediglich für den Zeitraum 1997 - März 2000 im Rahmen ihrer UVA an das Ergebnis der BP angepasste Mieteinnahmen erklärt. Mit den laufenden Einnahmen-/Ausgabenaufzeichnungen des Architekturbetriebes decken sich diese allerdings nicht. Zudem würde selbst der Ansatz der in den UVA erklärten höheren Mieten am dargestellten Resultat nichts ändern. Neben der fehlenden Fremdüblichkeit des MV zwischen der Bw. und ihrem Gatten hat somit auch die Voluptuarprüfung zum Ergebnis geführt hat, dass dieses MV die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung nicht erfüllt. Vielmehr ist gemäß § 2 Abs. 4 LVO von Beginn an nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen. Die für den Verfahrenszeitraum geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse konnten daher insgesamt keine Berücksichtigung finden. Bei den EST-Veranlagungen der Bw. für die Jahre 1994 - 1996 waren deshalb die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Gänze auszuscheiden. Die angefallenen Kosten für die Steuerberatung (4.865,00 S im Jahr 1995) und die Fremdmittelaufwendungen waren allerdings als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Durch die Qualifizierung der Darlehenskosten als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung wurde der in § 18 Abs. 3 EStG 1988 vorgesehene Höchstbetrag in den Streitjahren jeweils zur Gänze ausgeschöpft. Nach § 2 Abs. 5 Z.2 UStG 1972 und § 2 Abs. 5 Z.2 UStG 1994 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 6 LVO sowie § 28 Abs. 5 Z.4 UStG 1994 (welcher die Weitergeltung der LVO im Bereich des UStG 1994 normiert) gilt eine so genannte "kleine Vermietung" (Vermietung von Eigentumswohnungen, Ein- oder Zweifamilienhäusern), die auf Dauer gesehen die Erzielung von Einnahmenüberschüssen nicht erwarten lässt, nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und ist deshalb umsatzsteuerlich irrelevant. Entsprechend unterliegen die daraus erzielten Umsätze nicht der Umsatzbesteuerung (§ 2 Abs.1 UStG) bzw. kann für die damit im Zusammenhang stehenden Vorleistungen ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden (§ 12 Abs.1 UStG). Nachdem aufgrund des Verfahrensergebnisses weder das MV zwischen der Bw. und der GmbH noch jenes mit ihrem Gatten als Einzelunternehmer steuerliche Anerkennung finden, waren die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1994 - 1996 mangels jeglicher unternehmerischer Betätigung der Bw. aufzuheben. Diesen umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen stehen aus Sicht des UFS auch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Die Frage allfälliger Konsequenzen gemäß dem EUGH-Erkenntnis vom 8. Mai 2003 in der Rs C-269/00 "Seeling" (Vorsteuerabzugsbefugnis bei gemischt genutzten Gebäuden infolge Zuordnung zum Unternehmensbereich auch für die privat genutzten Gebäudeteile) stellt sich schon deshalb nicht, weil die Bw. nach dem Verfahrensergebnis gar kein Unternehmen hatte, zu dem eine derartige Zuordnung erfolgen hätte können. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2004, 2001/15/0028 zu verweisen, in welchem der GH zu einem vollständig nichtunternehmerisch genutzten EF festgestellt hat, dass die österreichischen Bestimmungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges betreffend Aufwendungen für den Haushalt und die Lebensführung (§ 12 Abs. 2 Z.2 lit a UStG 1994 iVm § 20 Abs.1 und 2 lit.a EStG 1988) im Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur europäischen Union am 1.1.1995 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 in Österreich) in Form der gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 12 Abs. 2 Z.2 lit a UStG 1972 bereits gegolten haben und Österreich daher nach Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL berechtigt war, diese Vorsteuerausschlussregelung beizubehalten. Auch in Bezug auf die EG-Räumlichkeiten stehen die Normen des Gemeinschaftsrechtes den dargestellten umsatzsteuerlichen Konsequenzen nach Ansicht des UFS nicht entgegen. Zwar hat der VwGH am 26. Mai 2004 im Rahmen der Verfahren 2000/14/0019 und 0021 gem. Art 234 EG-Vertrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH gestellt, weil er Zweifel an der EU-Konformität verschiedener Regelungen des UStG, darunter die oben zitierte Bestimmungen des § 2 Abs.5 Z.2 USTG 1994 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 6 LVO, hatte. Das Verfahren wurde mittlerweile nach Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch das Bundesministerium für Finanzen noch vor der Erledigung durch den EUGH beendet. Der Fragestellung im o. a. Vorabentscheidungsersuchen vom 26.5.2004, Zlen EU 2004/0002 und 0003 ist allerdings zu entnehmen, dass sich der VwGH zur Möglichkeit einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der genannten Bestimmungen zur "kleinen Vermietung" bekennt. Der GH geht dabei davon aus, dass die genannten Normen als Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwST-RL zu verstehen sind, welche für die Besteuerung von Grundstücksvermietungen grundsätzlich eine unechte Steuerbefreiung (Umsatzsteuerfreiheit in Verbindung mit einem Vorsteuerausschluss) anordnet. Mit der Weitergeltung der LVO durch § 28 Abs. 5 Z.4 UStG 1994 sollte nach Ansicht des VwGH diesen Vorgaben der Richtlinie entsprochen werden (vgl. Zorn, SWK 19/2004, S. 640 ff). Der UFS schließt sich dieser Auslegung der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z.2 USTG 1994 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 6 LVO sowie § 28 Abs. 5 Z.4 UStG 1994 an. Beilagen: - Beilage 1: Gesamtertragsberechnung gemäß § 2 Abs. 4 LVO (2 Blätter) - Beilage 2: Abgabenberechnung ESt 1994 - 1996 (3 Blätter) Graz, 25. Mai 2005  

Normen und Schlagworte

wirtschaftliche BetrachtungsweiseGestaltungsmissbrauchUmgehungsgeschäftAngehörigenvertragVermietungFamilienwohnsitzZwischenschaltung einer GmbHGeschäftsführerDienstwohnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0023-G/02
Stammnummer
16405
Gültig
25.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF