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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2194-W/02

Beteiligung - Anerkennung der Teilwertabschreibung; Missbrauch iSd § 22 BAO; Einlagenrückgewähr

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2194-W/02vom 18.12.2006Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein auf 10 Jahre gewährtes, unverzinstes Fremdwährungsdarlehen wurde bei Hingabe abgezinst und die Abzinsung als Aufwand verbucht. Das Darlehen wird nach 4 Jahren in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt. Der Gesellschafterzuschuss ist in Höhe des Nennwerts der Forderung (gemeiner Wert) mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Umwandlung auf die Beteiligung zu aktivieren. Durch die Umwandlung ist das Erfordernis der Abzinsung weggefallen. Da nachweislich keine Gründe vorliegen, die an der Werthaltigkeit der Beteiligung im Zeitpunkt der Umwandlung zweifeln lassen, bleibt für eine Teilwertabschreibung kein Raum.
Wird die durch eine ausländische Tochtergesellschaft durchgeführte Anschaffung einer Beteiligung bereits im ersten Jahr nach dem Kauf als Fehlmaßnahme dargestellt und in der Folge eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durchgeführt, so ist die ursächliche Fehlmaßnahme durch stichhaltige, überprüfbare Unterlagen nachzuweisen. Von einer Fehlmaßnahme ist dann auszugehen, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten zu verneinen ist. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten. Wird der behauptete niedrigere Teilwert nicht durch eine Unternehmensbewertung, sondern nur durch Berechnungen auf Basis der Ertragswertmethode ohne Einbeziehung eines Substanzwertes und funktionalen Wertes dargelegt, kann eine Teilwertabschreibung nicht anerkannt werden. Handelt es sich um Sachverhalte, die ihre Wurzeln im Ausland haben, ist der erhöhten Mitwirkungs- und Vorsorgepflicht Rechnung zu tragen.
Bei der Vergabe von Krediten an deutsche und französische Tochtergesellschaften wird eine in einer Steueroase (Jersey) gelegene, sonst funktionslose, Tochtergesellschaft zwischengeschaltet. Die für diese Kredite lukrierten Zinsen werden unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs steuerfrei an die Muttergesellschaft ausgeschüttet. Bei Liquidation der Tochtergesellschaft auf Jersey bleiben zu aktivierende und als Einlagen zu beurteilende Darlehens- und Zinsnachlässe sowie Einlagenrückgewährungen außer Ansatz. Die Zwischenschaltung der auf Jersey befindlichen Tochtergesellschaft wird aufgrund der gewählten Gestaltung als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO beurteilt. Für die Umgehungskonstruktion, die als ungewöhnlich und unangemessen zu beurteilen ist, liegen keine außersteuerlichen Gründe vor. Die Kette von Rechtshandlungen führt zu einer nicht unbeträchtlichen Steuerersparnis. Die Steuern sind daher so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben sind.
Resultieren Gewinnausschüttungen nicht aus erwirtschafteten Gewinnen der ausschüttenden Gesellschaft, sondern aus der Auflösung einer ungebundenen Kapitalrücklage, stellen diese Rückzahlungen der Einlage dar. Eine derartige Einlagenrückgewähr führt iSd Judikatur zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes der Muttergesellschaft. Aufgrund des so geminderten steuerlichen Beteiligungsansatzes verbleibt für die in der Folge durchgeführten Teilwertabschreibungen kein Raum und ist deren Anerkennung zu versagen.
Auch wenn der Substanzwert nach übereinstimmender Meinung nicht den Unternehmenswert darstellt, so stellt er jedoch insoweit eine Wertuntergrenze dar als das Unternehmen einen diese Wertgrenze nicht erreichenden Ertragswert hat und die Unternehmensfortführung keine notwendige Bewertungsbedingung darstellt. Liegt ein positiver Substanzwert vor, kann dem Argument hinsichtlich der Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung der Beteiligung auf ATS 1,00 nicht gefolgt werden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder OR Manuela Fischer, Mag. Dr. Erich Fröch und Günter Benischek über die Berufungen der Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, vom 8. Mai 1996 und 12. Oktober 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften vom 3. April 1996 bzw. des Finanzamtes Wien 23 vom 11. September 2000 betreffend - Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer der Jahre 1990 - 1992 und 1994 - 1998 und hinsichtlich Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages der Jahre 1990 - 1993 - sowie Körperschaftsteuer 1990 - 1998 und Gewerbesteuer 1990 - 1993 samt Zerlegung für 1990 und 1991 nach der am 23. November 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend - Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer der Jahre 1990 - 1992 und 1994 - 1998 und hinsichtlich Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages der Jahre 1990 - 1993 sowie - Körperschaftsteuer 1990, 1991 und 1993 - 1998 und Gewerbesteuer 1990 - 1993 samt Zerlegung für 1990 und 1991 werden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1993, 1997 und 1998 werden abgeändert. Der Bescheid hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998 ergeht endgültig. Im übrigen bleiben die angefochtenen Bescheide unverändert. Der Berufung hinsichtlich Körperschaftsteuer 1992 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1992 wird abgeändert. Die Höhe der Abgaben beträgt: | | Körperschaftsteuer | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer | Gewerbesteuer | | in Euro | in ATS | in Euro | in ATS | | | | | Messbetrag 945.328 | 1990 | 149.404,01 | 2,055.844,00 | 6.207,35 | GewSt 85.415,00 | | | | | Messbetrag 706.302 | 1991 | 71.150,34 | 979.050,00 | 7.191,49 | GewSt 98.957,00 | 1992 | 0,00 | 0,00 | 6.851,16 | 94.274,00 | 1993 | 259.513,96 | 3,570.990,00 | 121.544,80 | 1,672.493,00 | 1994 | 616.342,81 | 8,481.062,00 | -- | -- | 1995 | 1,263.203,42 | 17,382.058,00 | -- | -- | 1996 | 562.995,64 | 7,746.989,00 | -- | -- | 1997 | 819.298,41 | 11,273.792,00 | -- | -- | 1998 | 807.381,08 | 11,109.806,00 | -- | -- Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Im berufungsgegenständlichen Zeitraum war die Bw. u.a. in der Erzeugung von und dem Handel mit Industriekeramikprodukten tätig. Tochterunternehmen befanden sich in Österreich, Deutschland, Frankreich, Schweden, Schweiz und der Slowakei. Die Bw. war zu dieser Zeit ein Unternehmen des C.-Konzerns. Die im Zeitraum November 1998 bis Juni 2000 durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) betraf die Jahre 1990 - 1997 u.a. hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die nachstehend angeführten Feststellungen der Bp. Die genannten Textziffern (Tz.) beziehen sich auf den Bp-Bericht vom 4. September 2000. - Tz. 18 Darlehen an die IF., 1993- Aktivierung iHv ATS 5,529.651,00 Die Bw. habe ihrer Tochtergesellschaft IF. im Jahr 1989 ein am 21.12.1999 zur Rückzahlung fälliges unverzinstes Darlehen iHv SEK 10,220.000,00 (ATS 20,000.000,00) zugezählt. Das Darlehen sei wegen der vereinbarten Unverzinslichkeit zum Bilanzstichtag 1989 unter Anwendung eines Zinsfußes von 8% abgezinst und die Abzinsung iHv ATS 10,736.000,00 als Betriebsausgabe erfasst worden. Mit Vereinbarung vom 29.12.1993 sei dieses Darlehen in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt und auf Beteiligung gebucht worden. Die bisher bestehende Beteiligung an der IF. iHv ATS 25,000.000,00 sei um den auf den 31.12.1993 abgezinsten Betrag iHv ATS 9,422.209,00 auf ATS 34,422.209,00 erhöht worden. Da mit der Umwandlung des Darlehens in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss das Erfordernis der Abzinsung weggefallen sei, seien jedoch die hingegebenen SEK 10,220.000,00 ohne Abzinsung iHv umgerechnet ATS 14,951.860,00 umzubuchen. Die Beteiligung betrage daher zum 31.12.1993 ATS 39,951.860,00. Dem Vorbringen der Bw., dass eine weitere Erhöhung des Beteiligungsansatzes um ATS 5,529.651,00 im Wert der Beteiligung keine Deckung finde und umgehend zu einer Teilwertabschreibung führen würde, sei mangels entsprechender Nachweise nicht zu folgen. - Tz. 19 und 19a Teilwertabschreibung CAB, betreffend die Jahre 1995 bzw. 1997, Aktivierung iHv ATS 399.999,00 Im Jahr 1995 sei die Beteiligung der Bw. an der angeführten Tochtergesellschaft CAB auf ATS 1,00 abgeschrieben worden. Aufgrund der der Bp vorgelegenen Bewertungsgutachten habe der Substanzwert zwischen ATS 380.000,00 und ATS 420.000,00 betragen. Da der Substanzwert des Unternehmens als unterste Wertgrenze für die Beteiligung anzusehen sei, sei der Beteiligungsansatz mit ATS 400.000,00 festgestellt worden. Infolge der im Jahr 1997 erfolgten Einbringung der Ceram CAB s.a., Slowakei in die Ost. sei der Buchwert auf diese Beteiligung zu aktivieren gewesen. Aufgrund der angeführten Feststellung hinsichtlich der teilweisen Nichtanerkennung der auf ATS 1,00 durchgeführten Teilwertabschreibung sei der Beteiligungsansatz entsprechend um ATS 399.999,00 zu erhöhen gewesen. - Tz. 20 Beteiligungsansatz InvestS.A., 1994 - Aktivierung iHv ATS 14,000.000,00 1995 - Aktivierung iHv ATS 29,268.918,00 Die Bw. habe im Jahr 1993 die o.a. Tochtergesellschaft (100 % Beteiligung) gegründet. Im gleichen Jahr habe diese, als Zwischenholding, die Beteiligung an der C.S.A. zu 100% um einen Kaufpreis von rd. ATS 149 Mio erworben. Im Jahr 1996 sei die InvestS.A. durch eine upstream Verschmelzung mit der C.S.A. verschmolzen worden. Der Beteiligungsansatz der Bw. an der InvestS.A. habe am 31.12.1993 ATS 20,504.981,06 betragen. Im Jahr 1994 sei dieser um ATS 512.500,00 erhöht und sodann durch eine Teilwertabschreibung von ATS 14,000.000,00 auf ATS 7,017.481,06 abgeschrieben worden. Die Teilwertabschreibung sei vorerst mit der Reduzierung des Eigenkapitals der InvestS.A. um ca. 13,5 Mio aufgrund der Verluste der Jahre 1993 und 1994 begründet worden. In der Folge sei vorgebracht worden, dass für die Bewertung der Beteiligung der Bw. an der "Zwischenholding", der InvestS.A. auf die Entwicklung der C.S.A. abzustellen sei und sich bereits 1994 herausgestellt habe, dass es sich bei deren Erwerb um eine Fehlinvestition gehandelt habe. In diesem Zusammenhang habe die Bp festgestellt, dass die Bw. mit Auftrag vom 28. November 1991 die M.BankAG beauftragt habe sie beim Erwerb von Beteiligungen im In- und Ausland zu unterstützen. Aufgrund dieses Beratungsauftrages sei die M.BankAG beim Erwerb der C.S.A. tätig geworden. Deren Tätigkeit habe u.a. darin bestanden, die für eine Akquisition in Frage kommenden Unternehmen zu identifizieren, in der Akquisitionsphase Unternehmensbewertungen nach verschiedenen Methoden durchzuführen und verpflichtend ein Investmentmemorandum zu erstellen. Diese aufgrund der Vereinbarung vom 28. November 1991 zu erstellenden sowie weiteren Unterlagen seien durch die Bp abverlangt jedoch nur zum Teil vorgelegt worden. Die Gründe, die letztlich für den Erwerb der C.S.A. ausschlaggebend gewesen waren, seien somit nicht offen gelegt worden. Das Vorbringen, wonach dem Erwerb ein "Forecast" mit einem Jahresergebnis nach Steuern von rd. ATS 15 Mio zugrunde gelegen sei, sei nicht überprüfbar gewesen. Das Vorliegen einer tatsächlichen Fehlinvestition iSd Judikatur und Literatur sei nicht nachgewiesen worden. Infolgedessen und da Verluste der 1993 gegründeten InvestS.A. nicht zwangsläufig zu einer Teilwertabschreibung der Beteiligung berechtigten werde die Teilwertabschreibung des Jahres 1994 iHv ATS 14,000.000,00 nicht anerkannt. Weiters werde der Beteiligungsansatz im Jahr 1995 um den der InvestS.A. gewährten Darlehens- und Zinsnachlass iHv gesamt ATS 29,268.918,00 erhöht (Hinweis auf die in Zusammenhang stehende Feststellung in Tz. 23 des Bp-Berichtes). - Tz. 23 F.Ltd.., Jersey, außerbilanzmäßige Zurechnungen (in ATS) | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 280.042,00 | 2,987.474,00 | 3,084.186,00 | 9,888.046,00 | 12,433.491,00 | 12,654.000,00 Die Bw. gründete im Jahr 1990 als Alleingesellschafterin die Tochtergesellschaft F.Ltd., Jersey. Das Gesellschaftskapital inkl. Aufgeld betrug ursprünglich DM 2,500.000,00 und habe sich bis zu deren Liquidation im Jahr 1995, wie im Detail in dieser Tz. dargestellt, erhöht bzw. vermindert. Die Verminderung des Gesellschaftskapitals im Jahr 1994 sei darauf zurückzuführen, dass Aufgeld iHv DM 1,800.000,00 als Dividende (Einlagenrückzahlung) an die Bw. ausgeschüttet wurde. Das Anfangskapital und die Kapitalerhöhung des Jahres 1991 seien am 19.10.1990 (DM 2,500.000,00) und am 21.1.1991 (DM 2,800.000,00) von einem Bankkonto der Bw. auf ein Bankkonto der F.Ltd. bei einem Bankinstitut auf Jersey überwiesen worden. Die Kapitalerhöhungen des Jahres 1993 seien am 31.3.1993 (ATS 110,000.000,00) und am 12.11.1993 (FF 9,583.280,00) von einem Bankkonto der Bw. bei der B.Graz auf ein Bankkonto der F.Ltd., Jersey ebenfalls bei der B.Graz zur Anweisung gebracht worden. Der Betriebsgegenstand der F.Ltd. sah alle Arten von Finanztransaktionen, insbesondere die Finanzierung von Akquisitionen im Ausland, vor. Tatsächlich habe sie aber nur die von der Bw. zur Verfügung gestellten Gelder als Darlehen an die Bet.GmbH (BRD) und an die InvestS.A. (beide zu 100% Töchter der Bw.) weitergeleitet. Die Überweisungen der F.Ltd., Jersey an die InvestS.A. vom 31.3.1993 (ATS 110,000.000,00) und vom 12.11.1993 (FF 9,583.280,00) erfolgten von einem Konto der F.Ltd.; Jersey bei der B.Graz auf ein Konto der InvestS.A. ebenfalls bei der B.Graz. Die Bet.GmbH und die InvestS.A. hätten Darlehenszinsen an die F.Ltd.; Jersey bezahlt. Diese habe die in den Jahren 1990 bis 1994 erhaltenen Zinserträge unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs an die Bw. ausgeschüttet. Neben den Zinsen sei im Jahr 1994 auch noch Aufgeld iHv DM 1,800.000,00 (umgerechnet ATS 12,654.000,00) an die Bw. ausgeschüttet worden. Die Dividende des Jahres 1994 sei bereits im Dezember 1994 an die Bw. überwiesen worden. Die Mittel für die Ausschüttung habe die F.Ltd.; Jersey als Barvorlage von der VBankAG erhalten. Die Rückzahlung der Barvorlage sei 1995 erfolgt. Anlässlich einer am 27.9.1995 abgehaltenen Aufsichtsratssitzung habe die Bw. beschlossen die InvestS.A. zu reorganisieren und deren finanzielle Situation zu verbessern. Dazu habe die Bw. die F.Ltd. angewiesen der InvestS.A. das Darlehen vom 12.11.1993 iHv ATS 19,310.300,00 (FF 9,583.280,00) nachzulassen sowie im Jahr 1995 sowohl auf die Verzinsung des nachgelassenen Darlehens als auch auf die Verzinsung des Darlehens über ATS 110,000.000,00 zu verzichten. Dieser Zinsnachlass habe ATS 9,958.618,00 betragen. Insgesamt habe die F.Ltd. gegenüber der InvestS.A. auf ATS 29,268.918,00 verzichtet. Im Dezember 1995 sei die F.Ltd., Jersey, liquidiert worden. Deren Kapital habe zu diesem Zeitpunkt, vermindert um die Einlagenrückzahlung im Jahr 1994 (ATS 12,654.000,00) sowie um den Darlehens- und Zinsnachlass im Jahr 1995 (ATS 29,268.918,00), umgerechnet ATS 136,982.081,91 betragen. Dieses verminderte Kapital sei dem Beteiligungsansatz der Bw. iHv ATS 166,843.468,37 gegenübergestellt worden. Die Differenz daraus, d.h. ATS 29,861.386,46, habe die Bw. als Betriebsausgabe aus Liquidationsverlust geltend gemacht. Die Bp stellte aufgrund des Sachverhaltes fest, dass die Funktion der F.Ltd., Jersey, darin bestanden habe, die von der Bw. zur Verfügung gestellten Geldmittel an deren Tochtergesellschaften im Ausland weiterzuleiten und die von diesen bezahlten Darlehenszinsen unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs steuerfrei an die Bw. auszuschütten. Die Bw. habe dazu gegenüber der Bp vorgebracht, dass eine Vielzahl von Gründen, die nicht in der Vermeidung von österreichischen Steuern gelegen seien, für die Gründung der F.Ltd., Jersey ausschlaggebend gewesen seien. Weiters sollte "eine Finanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Akquisitionen dem Ziel einer Haftungsbegrenzung bei Akquisitionen Rechnung tragen, einen ausschüttungspolitischen Spielraum gewährleisten (z.B. Glättung der Ergebnisse bei der österreichischen Muttergesellschaft für eine kontinuierliche Dividendenpolitik) und bei Vermeidung von verdecktem Eigenkapital in der BRD und in Frankreich zu einer Ersparnis an bundesdeutschen und französischen Steuern durch Fremdfinanzierung in diesen Ländern über vorgeschaltete Holding-Gesellschaften führen". Nach Ansicht der Bp habe die Funktion der F.Ltd., Jersey ausschließlich in der Weiterleitung von Geldmitteln der Bw. bestanden. Die Gestaltung werde als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO angesehen. Gem. § 22 Abs. 2 BAO seien die Abgaben daher so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. D.h. hier läge die Vergabe von Darlehen an die deutsche und französische Tochtergesellschaft der Bw. ohne Zwischenschaltung der F.Ltd., Jersey vor. Davon ausgehend seien der Bw. die von den Tochtergesellschaften in den Jahren 1990 bis 1994 an die F.Ltd. gezahlten Zinsen als Betriebseinnahme hinzuzurechnen, wobei davon die bei der F.Ltd. für diesen Zeitraum angefallenen Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Die Nettozinserträge der Jahre 1990 bis 1994 seien somit (wie im Bp-Bericht dargestellt und berechnet) dem jeweiligen Betriebsergebnis der Bw. außerbilanzmäßig zuzurechnen. Die Einlagenrückzahlung (Ausschüttung) des Jahres 1994 der F.Ltd. an die Bw. sei im Jahr 1994 erfolgsneutral zu behandeln. Für das Jahr 1995 sei folgende Berechnung durchzuführen. Das o.a. (verminderte) Kapital der F.Ltd. iHv ATS 136.982.081,91 sei um die Einlagenrückzahlung des Jahres 1994 (ATS 12,654.000,00) sowie um den Darlehens- und Zinsnachlass (ATS 29,268.918,00) zu erhöhen. Daraus resultiere für 1995 ein adaptiertes Kapital lt. Bp iHv ATS 178,904.999,91. Dieses sei dem Buchwert der Beteiligung der Bw. an der F.Ltd. (ATS 166,843.468,37) gegenüberzustellen. Somit ergebe sich lt. Bp für die Bw. im Jahr 1995 ein Liquidationsgewinn iHv ATS 12,061.531,54. Die Summe des seitens der Bw. bisher als Betriebsausgabe geltend gemachten Liquidationsverlustes sowie des durch die Bp ermittelten eigentlichen Liquidationsgewinnes betrage ATS 41,922.918,00. Um diesen Betrag sei insgesamt das Betriebsergebnis des Jahres 1995 zu erhöhen. Dies erfolge zum einen dadurch, dass der Beteiligungsansatz der Bw. an der InvestS.A., um den Darlehens- und Zinsnachlass iHv ATS 29,268.918,00 bilanzmäßig (siehe Tz. 20) erhöht werde, da dies de facto als eine Einlage der Bw. zu beurteilen sei. Zum anderen habe eine außerbilanzmäßige Zurechnung von ATS 12,654.000,00, die auf die Ausschüttung des Jahres 1994 zurückzuführen sei, zu erfolgen. - Tz. 24 Teilwertabschreibung POFA GmbH, außerbilanzmäßige Zurechnung 1992 - ATS 59,141.731,23 1993 - ATS 20,000.000,00 Mit Einbringungsvertrag vom 9.3.1992 hat die Bw. ihre Betriebsstätte in F., unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des StruktVG auf den Ablauf des 30.12.1991 in die HandelsGmbH (in weiterer Folge POFA GmbH/alt - nunmehr LGmbH) eingebracht. Die Differenz zwischen den Aktiva und Passiva der in die HandelsGmbH eingebrachten Werte habe ATS 114,141.731,23 betragen. Dieser Betrag sei von der Bw. auf Beteiligung HandelsGmbH und von der HandelsGmbH auf ein Konto ungebundene Kapitalrücklage gebucht worden. Die im November 1991 gegründete HandelsGmbH habe im Jahr 1991 einen Verlust von ATS 819.444,00 erwirtschaftet. Dadurch, dass ATS 60,000.000,00 von der ungebundenen Kapitalrücklage gewinnwirksam aufgelöst worden seien, sei für 1991 ein Bilanzgewinn von ATS 59,180.556,00 ausgewiesen worden. Dieser Gewinn sei aufgrund eines zwischen der Bw. und der HandelsGmbH am 19.12.1991 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages bei der Bw. erklärt worden. Da ein Vollorganschaftsverhältnis einen auf einen längeren Zeitraum abgestellten Ergebnisabführungsvertrag erfordere und der angeführte Vertrag am 30.3.1992 mit Wirkung auf den 1.1.1992 einvernehmlich aufgelöst worden sei, sei das zuständige Finanzamt davon ausgegangen, dass auch für das Jahr 1991 kein Organverhältnis betreffend die Körperschaftsteuer vorgelegen sei. Der bei der Bw. erklärte Gewinn der HandelsGmbH sei daher als Beteiligungsertrag (Gewinnausschüttung) veranlagt worden und stelle wirtschaftlich betrachtet eine Einlagenrückzahlung dar. Im Jahr 1992 habe die HandelsGmbH die verbliebene ungebundene Kapitalrücklage iHv ATS 54,141.731,32 gewinnwirksam aufgelöst. Der Bilanzgewinn habe danach ATS 64,545.689,83 betragen; davon seien ATS 60,000.000,00 an die Bw. ausgeschüttet worden. Ohne die gewinnwirksame Auflösung der Kapitalrücklage hätte der Gewinn des Jahres 1992 ATS 10,403.958,60 betragen. Ausgehend von diesem Gewinn habe die HandelsGmbH im Jahr 1992 jedenfalls ATS 49.596.041,40 der aus 1991 resultierenden Einlage an die Bw. zurückgezahlt. Dieser Betrag ergebe sich aus Ausschüttungsbetrag iHv ATS 60.000.000,00 abzüglich Jahresgewinn iHv ATS 10,403.958,60. Was der Kapitalgesellschaft im Wege einer Einlage, also societatis causa, zugewendet werde, führe bei dieser nicht zur Ertragsbesteuerung, beim Gesellschafter aber zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Einlagenrückzahlungen seien das Gegenstück, der contrarius actus, zu den Einlageleistungen der Gesellschafter. Die Einlagenrückzahlungen der HandelsGmbH stellten daher bei dieser einen nichtsteuerbaren Vermögensabfluss dar und bewirkten bei der Bw. eine Minderung der auf Beteiligung aktivierten Anschaffungskosten. Dies auch dann, wenn die Rückzahlung in der äußeren Erscheinungsform einer Gewinnausschüttung erfolge. Die Bw. habe die in der Handelsbilanz 1991 mit ATS 119,141.731,23 ausgewiesene Beteiligung an der HandelsGmbH im Jahr 1992 um ATS 59,141.731,23 und im Jahr 1993 um ATS 20,000.000,00 teilwertberichtigt. Diese Wertberichtigungen seien jeweils unter den außerordentlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben erfasst worden. Da aufgrund der Kapitalrückzahlungen der steuerliche Beteiligungsansatz der Bw. an der HandelsGmbH zum 31.12.1992 und 31.12.1993 jeweils nur ATS 10,365.113,83 betrage, seien die o.a. Teilwertabschreibungen der Jahre 1992 und 1993 bei der Einkommensermittlung der Bw. außerbilanzmäßig zuzurechnen. Die Bp merkt an, dass die im Jahr 1993 durchgeführte Teilwertabschreibung bereits im Zuge der Veranlagung durch das zuständige Finanzamt nicht anerkannt worden sei. Die gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 3.4.1996 eingebrachte Berufung vom 8.5.1996 werde auf Weisung der Berufungsbehörde im Zuge der Bp mittels abweisender Berufungsvorentscheidung entsprechend der o.a. Feststellung miterledigt. Das zuständige Finanzamt folgte den Feststellungen der Bp und erließ die entsprechenden Wiederaufnahme- und Sachbescheide hinsichtlich der Jahre 1990 - 1997 mit Datum 11. September 2000. Ebenfalls mit Datum 11. September 2000 wurden der Wiederaufnahme- und Sachbescheid zur Körperschaftsteuer 1998, gem. § 200 BAO vorläufig, erlassen. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass, infolge der Feststellungen der Bp, sämtliche Verlustvorträge aufgebraucht seien und somit für das Jahr 1998 keine Anrechnung mehr möglich sei. Da der Ansatz der Beteiligung der Bw. an der C.S.A. (ehem. InvestS.A.) geändert worden sei, ändere sich (unter Berücksichtigung der Wertberichtigung des Beteiligungsansatzes der C.S.A., im Jahr 1998) einerseits der erklärte Bilanzgewinn und andererseits die außerbilanzmäßige Zurechnung lt. Erklärung. Die Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen sei der Beilage zum Bescheid zu entnehmen. Die rechtzeitig durch die Bw. eingebrachte Berufung bzw. der Vorlageantrag vom 12. Oktober 2000 richtet sich gegen die nachstehend angeführten Bescheide vom 11. September 2000: - die Wiederaufnahme- und Sachbescheide hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1990, 1991, 1992, 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998; - die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1993 mit welcher über die Berufung der Bw. gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 3.4.1996 entschieden worden ist; - die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1990, 1991, 1992 und 1993; - die Bescheide mit welchen die Gewerbesteuermessbeträge 1990, 1991, 1992 und 1993 festgesetzt und auf die Gemeinden W.uF. zerlegt wurden; - die Sachbescheide mit welchen die Gewerbesteuer für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 vorgeschrieben wurde. Die Bw. beantragte: - die ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide sowie der Sachbescheide bzw. der Berufungsvorentscheidung und die Festsetzung der Abgaben in der ursprünglich vorgeschriebenen Höhe; - im Fall der Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsenat; - hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides des Jahres 1992 die Berücksichtigung der Sonderausgaben gem. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG idF vor dem StRefG 1993, d. h. der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquvalentes iHv ATS 924.855,00. In der Berufungsbegründung führt die Bw. zu den einzelnen Feststellungen im Detail aus. Anmerkung: Die Berufungspunkte werden nachstehend entsprechend der Berufung dargestellt, wobei zu den einzelnen Berufungspunkten jeweils im Anschluss die dazu ergangene Stellungnahme der Bp vom 19. Februar 2001 angeführt wird. Die Stellungnahme wurde der Bw. mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 2. März 2001 übermittelt. 1. Wiederaufnahme des Verfahrens Vorbringen der Bw. (in weiterer Folge VORBRINGEN): Die verfügte Wiederaufnahme im Hinblick auf die Körperschaftsteuer für die Jahre 1990 bis 1992 und 1994 bis 1998 sowie im Hinblick auf die Gewerbesteuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide und Gewerbesteuerbescheide 1990 bis 1993 sei nicht begründet worden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen nicht vor, weil der Behörde schon bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide alle entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen wären und die Behörde im Zuge der Betriebsprüfung lediglich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt sei. Stellungnahme der Bp (in weiterer Folge STELLUNGNAHME): Die Bp verweist dazu grundsätzlich auf die Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig ist, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Körperschaftsteuer 1990 bis 1992 und 1994 bis 1997 werde durch die Ausführungen in Tz 17, 18, 19, 19a, 20, 22, 23, 24, 25 und 51 des Bp-Berichtes begründet. In den Jahresabschlüssen der Bw. sei als Betriebsgegenstand der F.Ltd., Jersey alle Arten von Finanztransaktionen, insbesondere die Finanzierung von Akquisitionen im Ausland angeführt. Im Zuge der Bp seien zahlreiche neue Beweismittel hervorgekommen, wodurch festgestellt werden konnte, dass die F.Ltd., Jersey nur jene von der Bw. zur Verfügung gestellten Gelder an die Bet.GmbH (BRD) und an die InvestS.A. als Darlehen weitergeleitet habe. Beispielhaft seien die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der F.Ltd., Jersey, die Darlehensverträge der F.Ltd., Jersey zwischen der deutschen und der französischen Tochtergesellschaft, die den finanziellen Transaktionen zwischen den einzelnen Gesellschaften zugrundeliegenden Überweisungsbelege sowie die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Liquidation der F.Ltd., Jersey zu nennen. Bezüglich der Prüfungsfeststellung, die sich aufgrund der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur F.Ltd. neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln ergeben habe, werde auf Tz 23 des Bp-Berichtes verwiesen. Die sich aufgrund allein dieser Prüfungsfeststellung ergebenden steuerlichen Auswirkungen in den Jahren 1990 bis 1995 und 1998 (Verlustvortrag, Beteiligungsansatz C.S.A. ) seien nicht als geringfügig anzusehen, weshalb der Bp auch kein Ermessensfehler angelastet werden könne. Betreffend die Körperschaftsteuerveranlagung der Jahre 1996 und 1997 sei von der Bw. am 9.6.1999 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 124 b Z 33 lit. b EStG idF AbgÄG 1998 gestellt worden. Dieser Antrag sei im Rahmen der Betriebsprüfung erledigt worden. Die übrigen Änderungen der Jahre 1996 und 1997 seien einerseits auf den Wegfall der anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer aus Vorjahren (1996) und andererseits auf die Umsatzsteueraktivierung (1997) lt. Tz 17 des Bp-Berichtes zurückzuführen. Bei den Bescheiden zur Gewerbesteuer handle es sich um abgeleitete Bescheide, die schon allein aufgrund der §§ 295 bzw. 296 BAO, ohne Rücksicht darauf ob die Rechtskraft eingetreten ist, aufzuheben wären. Bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens verwies die Bp auf die Ausführungen zur Körperschaftsteuer. 2. zu Tz. 18 - Darlehen an die IF. VORBRINGEN: Die Bw. vermeint, dass die Behörde dem Einwand, dass die Erhöhung des Beteiligungsansatzes der Bw. an der Tochtergesellschaft IF. umgehend zu einer Teilwertabschreibung in gleicher Höhe führen würde, nicht Rechnung getragen habe. Es sei keine Begründung dafür angegeben worden, warum der als Darlehen hingegebene Betrag in der Höhe von SEK 10.220.000,00 ohne Abzinsung umzubuchen sei. Tatsächlich sei das Wirtschaftsgut Darlehen in ein Wirtschaftsgut Beteiligung umgewandelt worden. Geht man davon aus, dass die Beteiligung anteilig zu diesem Zeitpunkt angeschafft worden sei, so sei in sinngemäßer Anwendung des § 6 Z 14 lit a EStG der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes maßgebend. Der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes entspreche aber dem Betrag, der sich aufgrund der Abzinsung zum 31.12.1993 ergeben habe. Folglich bestehe überhaupt keine Rechtsgrundlage, den nicht abgezinsten Wert heranzuziehen. Selbst wenn man von den höheren Anschaffungskosten ausginge, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben wären. Es sei bereits im Zuge der Bp begründet worden, warum die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben seien. Da die Behörde diese aber nicht anerkannt habe und sollte die vorgebrachte Begründung für die Teilwertabschreibung nicht als ausreichend erachtet werden, bestehe die Möglichkeit, im Rahmen der EU Amtshilfe sowie unter Inanspruchnahme des Doppelbesteuerungsabkommens die schwedische Abgabenbehörde um Unterstützung bei der Überprüfung des tatsächlichen Wertes zu bitten. Ohne Kontaktaufnahme mit der schwedischen Abgabenbehörde könne die geltendgemachte Teilwertabschreibung nicht ohne weiteres versagt werden. STELLUNGNAHME: Mit Vereinbarung vom 12.12.1989 habe die Bw. das am 21.12.1999 endfällige Darlehen in Höhe von SEK 10,220.000,00 gewährt. Mit Vereinbarung vom 29.12.1993 sei dieses Darlehen in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt worden. Die Umwandlung des Darlehens in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss impliziere die vorzeitige Auflösung des abgeschlossenen Darlehensvertrages. Durch die vorzeitige Auflösung per 31.12.1993 sei das Erfordernis für die Abzinsung des Darlehensbetrages jedenfalls weggefallen. Der Betrag iHv SEK 10,220.000,00 (ATS 14.951.860,00) sei von der Bp auf Beteiligung aktiviert worden. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die umgewandelte Darlehensforderung zum Teil oder zur Gänze uneinbringlich gewesen wäre. Seitens der Bw. sei vorgebracht worden, dass die Erhöhung des Beteiligungsansatzes um den Abzinsungsbetrag von S 5,529.651,00 im Wert der Beteiligung nicht Deckung gefunden hätte. Daher habe die Bp ein entsprechendes Bewertungsgutachten abverlangt. Im Schreiben vom 16.3.2000 an die Bp habe die Bw. einleitend ausgeführt: "Wir beziehen uns auf die Vorbesprechung vom 7. März 2000; Sie haben uns aufgefordert, die wesentlichen Eckdaten zum Bewertungsansatz der Beteiligung an der InvestS.A. / C.S.A. zum 31.12.1994 bzw. zum 31.12.1995 und Eckdaten zum Bewertungsansatz der Beteiligung an der IF. zum 31.12.1993 in Ergänzung zu unserem Vorbringen darzulegen; wir halten fest, dass wir von einer umfangreichen Darstellung der Gründe, die für Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der InvestS.A. / C.S.A. und der Beteiligung an der IF. sprechen, Abstand nehmen sollten. Wir behalten uns vor, ergänzende Gründe im Rahmen des Abgabenverfahrens bzw. eine detaillierte Bewertung der Beteiligungen zu den jeweiligen Stichtagen nachzureichen." Konkret zur Bewertung der Beteiligung an der IF. , habe die Bw. im Schreiben vom 16.3.2000 ausgeführt: "Bei Umwandlung des Darlehens in einen Gesellschafterzuschuss sei von einem Forecast für die Folgejahre, von einem langfristigen Durchschnitt des Jahresgewinnes nach Steuern von rund ATS 2.500.000,00 bis ATS 3.000.000,00, ausgegangen worden. Tatsächlich habe der Jahresgewinn nach Steuern der Jahre 1993 bis 1999 aber rund ATS 2,300.000,00 betragen. Eine überschlägige Kontrolle des Bewertungsansatzes zum 31.12.1993 bei einem Durchschnitt des Jahresgewinnes nach Steuern von rund S 2,500.000,00 ergäbe unter Ansatz einer ewigen Rente, bei einem Zinssatz von 8% bis 10%, einen Wert von rund ATS 25,000.000,00 bis ATS 31,000.000,00. Die Bewertung der Beteiligung mit ATS 34,422.209,00 sei daher nur durch einen Funktionalwert zu begründen. Die Erhöhung der Beteiligung um weitere S 5,529.651,00 hätte im Wert der Beteiligung nicht Deckung gefunden und umgehend zur weiteren Teilwertabschreibung geführt." Mit Telefax vom 18.4.2000 sei die Bw. nochmals aufgefordert worden die mit Schreiben vom 16.3.2000 angekündigte, detaillierte Bewertung der Beteiligung (Bewertungsgutachten) vorzulegen. Im Schreiben vom 18.5.2000 habe die Bw. auf die Ausführungen im Schreiben vom 16.3.2000 hingewiesen und diese wortwörtlich wiederholt. Ergänzende Gründe, die für einen Teilwert der Beteiligung von ATS 34,422.209,00 per 31.12.1993 gesprochen hätten, sowie die seitens der Bw. angekündigte "detaillierte Bewertung der Beteiligung" per 31.12.1993 seien bis dato nicht vorgelegt worden. Zum Vorbringen der Bw., die Gründe für die Bewertung der Beteiligung im Wege der Rechtshilfe zu überprüfen, werde angemerkt, dass für die Bewertung einer Beteiligung der Substanz-, Ertrags- und Funktionalwert maßgeblich seien. Im Schreiben vom 16.3.2000 sei zum Substanzwert nicht Stellung genommen worden, obwohl sich dieser durch den Wegfall von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von SEK 10,220.000,00 um eben diesen Betrag erhöht habe. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass bei der Bewertung der Beteiligung ein Funktionalwert zu berücksichtigen sei. Motive für den seinerzeitigen Beteiligungserwerb bzw. die Motive für die Umwandlung des Darlehens in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss seien darin nicht dargestellt worden. Der vorgebrachten Begründung für die Bewertung der Beteiligung mit ATS 34,422.209,00 seien keine wesentlichen Eckdaten zu entnehmen. Eine Überprüfung der Bewertung selbst unter Mithilfe der schwedischen Abgabenbehörden sei daher faktisch nicht möglich. Weiters werde dazu noch angemerkt, dass die Bw. über alle wesentlichen für die Bewertung der Beteiligung erforderlichen Daten und Informationen verfüge; auf die bei Auslandsbeziehungen bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht werde verwiesen. Eine Kontaktierung der schwedischen Abgabenbehörde zur Erlangung von Daten und Informationen, die die Bw. trotz diesbezüglicher Verpflichtung nicht offen lege, würde einen Verstoß gegen die internationalen Amtshilfegrundsätze darstellen (siehe dazu EAS 1089). Die Bp führt weiter aus, dass die Ermittlung des Funktionalwertes der Beteiligung auch im Rahmen der Rechtshilfe nicht möglich gewesen wäre. Wie aus der vorliegenden internationalen Kontrollmitteilung der schwedischen Abgabenbehörde vom 11.2.1998 ersichtlich sei, sei auch die schwedische Abgabenbehörde über die Motive, die für die Umwandlung des Darlehens in eine rückzahlbare Gesellschaftereinlage ausschlaggebend gewesen waren, nicht in Kenntnis gesetzt worden. Laut dieser internationalen Kontrollmitteilung habe die IF. im Jahr 1993 einen Gewinn von SEK 2,600.000,00 bilanziert, weshalb die Gesellschaftereinlage von der schwedischen Abgabenbehörde als nicht notwendig bzw. sonderbar erachtet worden sei. Gemäß den weiteren Ausführungen in der internationalen Kontrollmitteilung sei die 1993 getätigte "rückzahlbare" Gesellschaftereinlage in den Jahren 1995 und 1996 teilweise aufgelöst und gemeinsam mit erwirtschafteten Gewinnen, als Dividende, an die Bw. ausgeschüttet worden. Aus der Mitteilung der schwedischen Abgabenbehörden vom 1.12.2000 sei ersichtlich, dass von der 1993 hingegebenen rückzahlbaren Gesellschaftereinlage bis zum Jahr 1999 SEK 3,130.597,00 (ATS 4,874.900,90) als Dividende an die Bw. ausgeschüttet worden seien. In diesen Dividenden seien Teile der Gesellschaftereinlage wie folgt enthalten: | Jahr | Gewinn SEK | Teil aus Ges.Einlage SEK | Teil aus Ges.Einlage ATS | Ausschüttung insgesamt SEK | Ausschüttung ATS | Kurs | 1995 | 3.274.383,00 | 225.617,00 | 340.681,67 | 3.500.000,00 | 5.285.000,00 | 1,51 | 1996 | 649.369,00 | 1.350.631,00 | 2.140.750,14 | 2.000.000,00 | 3.170.000,00 | 1,59 | 1997 | 0,00 | 1.000.000,00 | 1.588.000,00 | 1.000.000,00 | 1.588.000,00 | 1,59 | 1998 | 445.651,00 | 554.349,00 | 805.469,10 | 1.000.000,00 | 1.453.000,00 | 1,45 | Gesamt | 4.369.403,00 | 3.130.597,00 | 4.874.900,90 | 7.500.000,00 | 11.496.000,00 | Die Rückzahlungen des Gesellschafterzuschusses in den Jahre 1995 bis 1998 seien das Gegenstück zu dessen Hingabe im Jahr 1993 und bewirken eine Minderung des Beteiligungsansatzes der Bw. Aus diesen Minderungen ergebe sich ein steuerlicher Beteiligungsansatz lt. Bp wie folgt (in ATS):   | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Prüferbilanz (erhöht zum 31.12.1993) | 39.951.860,00 | 39.951.860,00 | 39.951.860,00 | 39.951.860,00 | Einlagenrückz. 1995 | -340.681,67 | -340.681,67 | -340.681,67 | -340.681,67 | Einlagenrückz. 1996 | | -2.140.750,14 | -2.140.750,14 | -2.140.750,14 | Einlagenrückz. 1997 | | | -1.588.000,00 | -1.588.000,00 | Einlagenrückz. 1998 | | | | -805.469,10 | Steuerbilanz | 39.611.178,33 | 37.470.428,20 | 35.882.428,20 | 35.076.959,10 In der Bilanz der Bw. werde zum 31.12.1998 ein Beteiligungsansatz in Höhe von ATS 34,422.209,00 ausgewiesen. Dieser sei nur unwesentlich höher als der o.a. steuerliche Beteiligungsansatz bei Berücksichtigung der Einlagenrückzahlungen. Sollte jedoch die von der Bp im Jahr 1993 lt. Bp-Bericht vorgenommene Erhöhung des Beteiligungsansatzes der IF. um ATS 5,529.651,00 im Wert der Beteiligung nicht Deckung finden, müssten die Einlagenrückzahlungen der Jahre 1995 bis 1998 für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerbilanzmäßig hinzugerechnet werden, da ansonsten der steuerliche Beteiligungsansatz, wie aus nachfolgender Darstellung ersichtlich sei, niedriger wäre als der handelsrechtliche Beteiligungsansatz der Bw.: | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Handelsbilanz | 34.422.209,00 | 34.422.209,00 | 34.422.209,00 | 34.422.209,00 | Einlagenrückz. 1995 | -340.681,67 | -340.681,67 | -340.681,67 | -340.681,67 | Einlagenrückz. 1996 | | -2.140.750,14 | -2.140.750,14 | -2.140.750,14 | Einlagenrückz. 1997 | | | -1.588.000,00 | -1.588.000,00 | Einlagenrückz. 1998 | | | | -805.469,10 | Steuerbilanz | 34.081.527,33 | 31.940.777,20 | 30.352.777,20 | 29.547.308,10 Die Bp sei daher der Ansicht, dass, bis zur Vorlage eines detaillierten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Bewertungsgutachtens, die Beteiligung an der IF. per 31.12.1993 mit ATS 39,951.860,00 zu bewerten sei. 3. zu Tz. 20 - Beteiligungsansatz InvestS.A. VORBRINGEN: Im Schreiben vom 16.3.2000 sowie in den vorangegangenen Besprechungen sei dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung bestünden. Hätte die Behörde dennoch Zweifel, stünde es ihr frei, unter Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen und DBA-rechtlichen Amtshilferegelungen im Verhältnis zu Frankreich dies nochmals zu prüfen. Ohne Inanspruchnahme dieser Ermittlungsmöglichkeiten, könne die Behörde die Teilwertabschreibung nicht versagen. Weiters sei die Notwendigkeit der Teilwertabschreibung auch seitens der Behörde bejaht worden, in dem sie diese außerbilanzmäßig in 1998 vornehme. Auch für die Behörde stehe damit implizit außer Zweifel, dass die Beteiligung InvestS.A. (und damit C.S.A. ) eine Fehlmaßnahme iSd Judikatur darstelle. STELLUNGNAME: Die Beteiligung der Bw. an der InvestS.A. / C.S.A. sei im Jahr 1994 um den Betrag von ATS 14,000.000,00 teilwertberichtigt worden. Im Jahr 1995 seien Darlehens- und Zinsnachlässe in Höhe von ATS 29.268.918,00, die der InvestS.A. (s. Tz. 23 d. Bp-Berichtes) gewährt worden seien, nicht auf die Beteiligung der Bw. an diesen Gesellschaften aktiviert worden. Die Teilwertabschreibung des Jahres 1994 sei vorerst damit begründet worden, dass das Eigenkapital durch die Verluste der Jahre 1993 und 1994 um ca. 13,5 Millionen reduziert worden sei. Im Schreiben vom 16.3.2000 habe die Bw. zur Bewertung der Beteiligung ausgeführt: Die Beteiligung an der C.S.A. sei 1993 in zwei Etappen zu einem Kaufpreis von rund ATS 149 Millionen über die Zwischenholding InvestS.A., erworben worden. Aufgrund der bloßen Holdingfunktion der InvestS.A. sei für den Bewertungsansatz dieser Gesellschaft auf die Entwicklung der C.S.A. abzustellen. Das Eigenkapital der InvestS.A. habe durch die Verluste der Jahre 1993 und 1994 per 31.12.1994 rund ATS 7 Millionen betragen. Nach Durchführung der Teilwertabschreibung zum 31.12.1994, habe der Buchwert der Beteiligung an der InvestS.A. dem Eigenkapital dieser Gesellschaft per 31.12.1994 entsprochen. Ein darüber hinausgehender Beteiligungsansatz wäre nicht zu rechtfertigen gewesen. Dieser hätte nämlich stille Reserven in der C.S.A. und somit einen Wert dieser Gesellschaft von mehr als ATS 149 Millionen erfordert. Dem Erwerb der C.S.A. sei ein Forecast mit einem Jahresgewinn nach Steuern von rund ATS 15 Millionen zugrunde gelegen. Die tatsächlichen Ergebnisse hätten aber 1993 rund ATS 1,5 Millionen und 1994 rund ATS 4,0 Millionen betragen. Die Gründe für eine derartige Abweichung gegenüber den erwarteten Ergebnissen seien zum einen in einem drastischen Preisverfall des Mengenpreises im Verlauf der Kalenderjahre 1993 und 1994 und zum anderen in nicht erwarteten hohen Ausschussraten gelegen. Der Erwerb der C.S.A. habe sich daher bereits 1994 als Fehlinvestition im Sinne der Judikatur und Literatur herausgestellt. Im Zuge der Liquidation der F.Ltd., Jersey Ende 1995 sei es dann zu einer Kapitalerhöhung bei der InvestS.A. um rund ATS 121,3 Millionen gekommen. Dadurch habe sich der Beteiligungsansatz der Bw. an der InvestS.A. auf ATS 128,3 Millionen erhöht. Die Erhöhung des Beteiligungsansatzes an der InvestS.A. um die Darlehens- und Zinsnachlässe des Jahres 1995 in Höhe von S 29,9 Millionen sei nicht zu rechtfertigen gewesen, weil dieser Betrag im Wert der Beteiligung nicht Deckung gefunden hätte und somit umgehend zur weiteren Teilwertabschreibung in diesem Ausmaß geführt hätte. Mit diesem Schreiben habe sich die Bw. vorbehalten, ergänzende Gründe für die Teilwertabschreibung der Beteiligung zum 31.12.1994 und zum 31.12.1995 bekannt zugeben bzw. eine detaillierte Bewertung der Beteiligung nachzureichen. Mit Telefax vom 18.4.2000 habe die Bp diese angekündigte "detaillierte Bewertung der Beteiligung" abverlangt. Eine solche sei bis heute nicht vorgelegt worden; ergänzende Gründe die für die Teilwertabschreibungen der Jahre 1994 und 1995 sprächen, seien bis dato ebenfalls nicht bekannt gegeben worden. Für die Bewertung von Beteiligungen seien wie bereits ausgeführt der Substanz-, Ertrags-, und Funktionalwert maßgeblich. Folge man den Angaben im Schreiben vom 16.3.2000 entstehe der Eindruck, dass für den Erwerb der Beteiligung ausschließlich ein erwarteter Jahresgewinn nach Steuern von rund ATS 15,00 Millionen ausschlaggebend gewesen sei, wobei Unterlagen, anhand welcher die Gewinnerwartungen der Bw. zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes hätten überprüft werden können, nicht vorgelegt worden seien. Im Lagebericht der Bw. zum Jahr 1993 werde betreffend die Akquisitionen des Jahres 1993 ausgeführt: "Mit April 1993 wurde der Geschäftsbereich Isolatoren der KAG übernommen. Die Akquisition beinhaltet Geschäftsaktivitäten, Maschinen und Lager der beiden Produktionsstätten LuL. Die Produktion in diesen Anlagen wird im März 1994 endgültig stillgelegt und zu den anderen Fabriken der C. -GRUPPE transferiert. Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch 80% der Anteile des französischen Isolatorenherstellers CSA. erworben. Die verbleibenden 20% konnten dann im November übernommen werden. CSA . ist der bei weitem größte französische Produzent von Keramikisolatoren und verfügt über eine der modernsten europäischen Fabriken. Mit dieser Transaktion wuchs unsere Produktionskapazität erheblich, es wurden neue Möglichkeiten hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung eröffnet und die Marktanteile der C. -GRUPPE in der Schweiz und Frankreich stiegen substantiell." Das Anwachsen der Produktionskapazität, die neuen Möglichkeiten hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung sowie der Erwerb von substantiellen Marktanteilen in der Schweiz und Frankreich, deuten auf das Vorhandensein eines nicht unerheblichen Funktionalwertes der Beteiligung hin, der nach Ansicht der Betriebsprüfung bei der Bewertung der Beteiligung jedenfalls zu berücksichtigen sei. Im Schreiben der Bw. vom 16.3.2000 werde für die Bewertung nur auf den erwarteten Jahresgewinn nach Steuern von ATS 15,00 Millionen abgestellt. Unterlagen, anhand welcher die Gewinnerwartungen der Bw. zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes hätten überprüft werden können, seien nicht vorgelegt worden. Vorgelegt wurde die Betriebsergebnisrechnung der C.S.A. vom 24.1.1993. Demnach seien in den Jahren 1991 und 1992 Jahresgewinne nach Steuern von umgerechnet ATS 4,5 Millionen erwirtschaftet worden. Die Annahme, dass beginnend mit 1993 ein Jahresgewinn nach Steuern von rund ATS 15,0 Millionen erwirtschaftet werde, sei nach Ansicht der Bp nicht realistisch. Auch eine Verdreifachung des Gewinnes bis zum Jahr 1994 oder 1995 sei unwahrscheinlich. Daher könne beim Erwerb nur mittel- bis langfristig von einem Jahresgewinn nach Steuern von rund ATS 15,00 Millionen ausgegangen worden sein. Gemäß den Lageberichten der Bw. habe die C.S.A. in den Jahren 1993 bis 1995 Gewinne bzw. Verluste wie folgt erwirtschaftet: | | FF | Kurs | ATS | 1993 | -109.000,00 | 2,0635 | -224.921,50 | 1994 | 138.000,00 | 2,0375 | 281.175,00 | 1995 | 300.000,00 | 2,0580 | 617.400,00 Zur Entwicklung werde in den Lageberichten der Bw. folgendes ausgeführt: 1993: Die CSA . entwickelt sich nicht so gut wie erwartet. Die reduzierte Nachfrage am französischen Markt führte zum niedrigsten Produktionsvolumen seit zehn Jahren, überraschend auftretende technische Probleme hatten einen negativen Einfluss auf die Kostensituation. Die Integration in die C. -GRUPPE in den Bereichen Marketing, Beschaffung, Verwaltung und Produktion verlief plangemäß. 1994: Die CSA . erzielte im Jahr 1994 ein ausgeglichenes Resultat. Die anhaltende Schwäche des französischen Inlandsmarktes und die unbefriedigende Kostenentwicklung verhinderten ein Erreichen der gesetzten Ziele. Mitte des Jahres wurde das Keramikisolatorengeschäft der französischen Gesellschaft CME übernommen, was eine Steigerung des Gruppenumsatzes um ca. ATS 10 Millionen mit sich bringen wird. Im Jänner 1995 erfolgte die Zertifizierung des Qualitätssystems gemäß ISO 9000. 1995: Trotz widriger Marktverhältnisse insbesondere in der ersten Jahreshälfte konnte die CSA. im Jahr 1995 ein letztlich zufriedenstellendes Resultat erzielen. Der anhaltenden Schwäche des französischen Inlandsmarktes und ausbleibenden internationalen Projekten musste durch Personalreduktionen Rechnung getragen werden. Folge man den Lageberichten der Bw. habe sich die C.S.A. in den Jahren 1993 und 1994 nicht wie erwartet entwickelt. Bereits 1995 habe aber - trotz widriger Marktverhältnisse - ein letztlich zufriedenstellendes Resultat erzielt werden können. Das Anwachsen der Produktionskapazität, die neuen Möglichkeiten hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung sowie der Erwerb von substantiellen Marktanteilen in der Schweiz und Frankreich ließen auf einen erheblichen Funktionalwert der Beteiligung schließen. Es wäre Sache der Bw. gewesen nachzuweisen, dass sich der Erwerb der C.S.A. bereits 1994 als Fehlinvestition im Sinne der Judikatur und Literatur herausgestellt habe. Dieser Nachweis sei durch das Vorbringen im Schreiben vom 16.3.2000 nicht erbracht worden. Die Teilwertabschreibungen der Jahre 1994 und 1995 seien nach Ansicht der Bp daher nicht zulässig. Zum Vorbringen, wonach die Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung von der Behörde bejaht worden sei indem sie diese 1998 außerbilanzmäßig vornehme, sei anzumerken, dass für die Beurteilung des Teilwertes per 31.12.1998 die wirtschaftliche Entwicklung der C.S.A. in den Jahren 1996, 1997 und 1998 zu berücksichtigen sei. Gemäß Schreiben der Bw. vom 16.3.2000 habe die C.S.A. 1996 einen Gewinn von ATS 3,5 Millionen, 1997 einen Gewinn von ATS 5,9 Millionen und 1998 einen Verlust von ATS 10,5 Millionen erwirtschaftet. Der Verlust des Jahres 1999 habe ATS 15,0 Millionen betragen. Die Verluste der Jahre 1998 und 1999 deuten auf eine wirtschaftliche Fehlentwicklung, die eine Teilwertabschreibung per 31.12.1998 rechtfertigen könne. Daher sei bei der Veranlagung des Jahres 1998 vom Beteiligungsansatz der Bw. ausgegangen und seien die Zurechnungen der Jahre 1994 und 1995 außerbilanzmäßig wieder in Abzug gebracht worden. Zum Vorbringen, wonach die Teilwertabschreibungen der Jahre 1994 und 1995 ohne Kontaktierung der französischen Abgabenbehörde nicht versagt werden können, werde angemerkt: Die Bw. habe mit Beratungsauftrag vom 28.11.1991 die M.BankAG mit der Unterstützung beim Erwerb von Beteiligungen im In- und Ausland beauftragt. Die M.BankAG sei beim Erwerb der C.S.A. aufgrund des Beratungsauftrages tätig geworden. Die Aufgabe der M.BankAG habe darin bestanden, die für eine Akquisition in Frage kommenden Unternehmen zu identifizieren, in der Akquisitionsphase Unternehmensbewertungen nach verschiedenen Methoden durchzuführen und ein Investmentmemorandum zu erstellen. Für diese Tätigkeit habe die Bank der Bw. insgesamt ATS 6.510.618,70 zuzüglich 20% USt in Rechnung gestellt. Anhand der Unternehmensbewertungen und des Investmentmemorandums hätten einerseits der funktionale Wert der Beteiligung ermittelt und andererseits die Angaben im Schreiben vom 16.3.2000 überprüft werden können. Die Unternehmensbewertungen und das Investmentmemorandum seien im Rahmen der Bp abverlangt worden. Die Bw. habe nur die Betriebsergebnisrechnung vom 24.1.1993 vorgelegt. Aufgrund der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht, sei die Bw. verpflichtet, die für die Bewertung der Beteiligung an der InvestS.A. / C.S.A. erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle übrigen für die Bewertung der Beteiligung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kontaktierung der französischen Abgabenbehörden zur Erlangung von Unterlagen und Informationen die von der Bw. nicht vorgelegt bzw. bekannt gegeben werden, würde nach Ansicht der Bp einen Verstoß gegen die internationalen Amtshilfegrundsätze darstellen (EAS 1089). 4. zu Tz. 23 - F.Ltd. , Jersey VORBRINGEN: Die Bp habe festgestellt, dass die Funktion der F.Ltd. , Jersey ausschließlich darin bestanden habe, die von der Bw. zur Verfügung gestellten Gelder als Darlehen an Tochtergesellschaften im Ausland weiterzuleiten und die von den Tochtergesellschaften bezahlten Darlehenszinsen unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs, steuerfrei an die Bw. auszuschütten. Aufgrund dessen habe die Bp die Gestaltung als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 BAO angesehen und die Abgaben so erhoben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Im Bp-Bericht werde darauf hingewiesen, dass die F.Ltd. , Jersey bei der Vergabe der Darlehen an die deutsche und französische Tochtergesellschaft keine zwischengeschaltet sinnvolle Funktion erfüllt habe, weshalb die Ergebnisse der F.Ltd. ohnehin dem tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit, der Bw., zuzurechnen seien. Dies hätte für den Fall, dass die festgestellte Gestaltung nicht als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerliche Rechts im Sinne des § 22 BAO anzusehen wäre, nahezu gleich hohe Zurechnungen zur Folge, auch wenn sich im einzelnen der Titel der Zurechnung ändern würde. In der Berufung werde die Bedeutung des § 22 BAO unter Zugrundelegung der Innentheorie und der Außentheorie beurteilt und die Bw. argumentiere in der Folge auf Grundlage beider Theorien. 4.1. Missbrauch 4.1.1. Innentheorie VORBRINGEN: Die Bw. bringe vor, dass die heute herrschende Auffassung § 22 BAO im Sinne der Innentheorie verstehe. Gemäß besagter Innentheorie habe § 22 BAO demnach nur die Bedeutung festzuhalten, dass die

Normen und Schlagworte

DarlehenUmwandlungGesellschafterzuschussWerthaltigkeitTeilwertabschreibungBeteiligungFehlinvestitionMissbrauchTochtergesellschaftSteueroaseZwischenschaltungKette der RechtshandlungenUmgehungskonstruktionEinlagenrückgewährSubstanzwert

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2194-W/02
Stammnummer
25482
Gültig
18.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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