Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2194-W/02
Beteiligung - Anerkennung der Teilwertabschreibung; Missbrauch iSd § 22 BAO; Einlagenrückgewähr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2194-W/02vom 18.12.2006Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein auf 10 Jahre gewährtes, unverzinstes Fremdwährungsdarlehen wurde bei Hingabe abgezinst und die Abzinsung als Aufwand verbucht. Das Darlehen wird nach 4 Jahren in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt.
Der Gesellschafterzuschuss ist in Höhe des Nennwerts der Forderung (gemeiner Wert) mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Umwandlung auf die Beteiligung zu aktivieren.
Durch die Umwandlung ist das Erfordernis der Abzinsung weggefallen.
Da nachweislich keine Gründe vorliegen, die an der Werthaltigkeit der Beteiligung im Zeitpunkt der Umwandlung zweifeln lassen, bleibt für eine Teilwertabschreibung kein Raum.
Wird die durch eine ausländische Tochtergesellschaft durchgeführte Anschaffung einer Beteiligung bereits im ersten Jahr nach dem Kauf als Fehlmaßnahme dargestellt und in der Folge eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durchgeführt, so ist die ursächliche Fehlmaßnahme durch stichhaltige, überprüfbare Unterlagen nachzuweisen.
Von einer Fehlmaßnahme ist dann auszugehen, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten zu verneinen ist. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten.
Wird der behauptete niedrigere Teilwert nicht durch eine Unternehmensbewertung, sondern nur durch Berechnungen auf Basis der Ertragswertmethode ohne Einbeziehung eines Substanzwertes und funktionalen Wertes dargelegt, kann eine Teilwertabschreibung nicht anerkannt werden. Handelt es sich um Sachverhalte, die ihre Wurzeln im Ausland haben, ist der erhöhten Mitwirkungs- und Vorsorgepflicht Rechnung zu tragen.
Bei der Vergabe von Krediten an deutsche und französische Tochtergesellschaften wird eine in einer Steueroase (Jersey) gelegene, sonst funktionslose, Tochtergesellschaft zwischengeschaltet. Die für diese Kredite lukrierten Zinsen werden unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs steuerfrei an die Muttergesellschaft ausgeschüttet. Bei Liquidation der Tochtergesellschaft auf Jersey bleiben zu aktivierende und als Einlagen zu beurteilende Darlehens- und Zinsnachlässe sowie Einlagenrückgewährungen außer Ansatz.
Die Zwischenschaltung der auf Jersey befindlichen Tochtergesellschaft wird aufgrund der gewählten Gestaltung als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO beurteilt. Für die Umgehungskonstruktion, die als ungewöhnlich und unangemessen zu beurteilen ist, liegen keine außersteuerlichen Gründe vor. Die Kette von Rechtshandlungen führt zu einer nicht unbeträchtlichen Steuerersparnis.
Die Steuern sind daher so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben sind.
Resultieren Gewinnausschüttungen nicht aus erwirtschafteten Gewinnen der ausschüttenden Gesellschaft, sondern aus der Auflösung einer ungebundenen Kapitalrücklage, stellen diese Rückzahlungen der Einlage dar.
Eine derartige Einlagenrückgewähr führt iSd Judikatur zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes der Muttergesellschaft.
Aufgrund des so geminderten steuerlichen Beteiligungsansatzes verbleibt für die in der Folge durchgeführten Teilwertabschreibungen kein Raum und ist deren Anerkennung zu versagen.
Auch wenn der Substanzwert nach übereinstimmender Meinung nicht den Unternehmenswert darstellt, so stellt er jedoch insoweit eine Wertuntergrenze dar als das Unternehmen einen diese Wertgrenze nicht erreichenden Ertragswert hat und die Unternehmensfortführung keine notwendige Bewertungsbedingung darstellt.
Liegt ein positiver Substanzwert vor, kann dem Argument hinsichtlich der Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung der Beteiligung auf ATS 1,00 nicht gefolgt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Alfred Peschl und die weiteren
Mitglieder OR Manuela Fischer, Mag. Dr. Erich Fröch und Günter
Benischek über die Berufungen der Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand
GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, vom 8. Mai 1996 und
12. Oktober 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften vom 3. April 1996 bzw. des Finanzamtes Wien 23 vom
11. September 2000 betreffend
- Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer der
Jahre 1990 - 1992 und 1994 - 1998 und hinsichtlich Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages der Jahre 1990 - 1993
- sowie
Körperschaftsteuer 1990 - 1998 und Gewerbesteuer 1990 - 1993 samt Zerlegung
für 1990 und 1991
nach der am 23. November 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend
- Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer der
Jahre 1990 - 1992 und 1994 - 1998 und hinsichtlich Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages der Jahre 1990 - 1993 sowie
-
Körperschaftsteuer 1990, 1991 und 1993 - 1998 und Gewerbesteuer 1990 - 1993
samt Zerlegung für 1990 und 1991 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1993, 1997
und 1998 werden abgeändert. Der Bescheid hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1998 ergeht endgültig.
Im übrigen
bleiben die angefochtenen Bescheide unverändert.
Der Berufung
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1992 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1992 wird
abgeändert.
Die
Höhe der Abgaben beträgt:
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|
Körperschaftsteuer
|
Körperschaftsteuer
|
Gewerbesteuer
|
Gewerbesteuer
|
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in
Euro
|
in
ATS
|
in
Euro
|
in
ATS
|
|
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|
Messbetrag
945.328
|
1990
|
149.404,01
|
2,055.844,00
|
6.207,35
|
GewSt
85.415,00
|
|
|
|
|
Messbetrag
706.302
|
1991
|
71.150,34
|
979.050,00
|
7.191,49
|
GewSt
98.957,00
|
1992
|
0,00
|
0,00
|
6.851,16
|
94.274,00
|
1993
|
259.513,96
|
3,570.990,00
|
121.544,80
|
1,672.493,00
|
1994
|
616.342,81
|
8,481.062,00
|
--
|
--
|
1995
|
1,263.203,42
|
17,382.058,00
|
--
|
--
|
1996
|
562.995,64
|
7,746.989,00
|
--
|
--
|
1997
|
819.298,41
|
11,273.792,00
|
--
|
--
|
1998
|
807.381,08
|
11,109.806,00
|
--
|
--
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im
berufungsgegenständlichen Zeitraum war die Bw. u.a. in der Erzeugung von
und dem Handel mit Industriekeramikprodukten tätig. Tochterunternehmen
befanden sich in Österreich, Deutschland, Frankreich, Schweden, Schweiz und
der Slowakei. Die Bw. war zu dieser Zeit ein Unternehmen des C.-Konzerns.
Die im Zeitraum
November 1998 bis Juni 2000 durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) betraf
die Jahre 1990 - 1997 u.a. hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die nachstehend angeführten
Feststellungen der Bp.
Die genannten Textziffern (Tz.) beziehen sich auf
den Bp-Bericht vom 4. September 2000.
-
Tz. 18 Darlehen an die
IF.,
1993-
Aktivierung iHv ATS 5,529.651,00
Die Bw. habe ihrer
Tochtergesellschaft IF. im Jahr 1989 ein am 21.12.1999 zur Rückzahlung
fälliges unverzinstes Darlehen iHv SEK 10,220.000,00
(ATS 20,000.000,00) zugezählt. Das Darlehen sei wegen der vereinbarten
Unverzinslichkeit zum Bilanzstichtag 1989 unter Anwendung eines Zinsfußes
von 8% abgezinst und die Abzinsung iHv ATS 10,736.000,00 als Betriebsausgabe
erfasst worden. Mit Vereinbarung vom 29.12.1993 sei dieses Darlehen in einen
rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt und auf Beteiligung
gebucht worden. Die bisher bestehende Beteiligung an der IF. iHv ATS
25,000.000,00 sei um den auf den 31.12.1993 abgezinsten Betrag iHv ATS
9,422.209,00 auf ATS 34,422.209,00 erhöht worden. Da mit der
Umwandlung des Darlehens in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss das
Erfordernis der Abzinsung weggefallen sei, seien jedoch die hingegebenen
SEK 10,220.000,00 ohne Abzinsung iHv umgerechnet ATS 14,951.860,00
umzubuchen. Die Beteiligung betrage daher zum 31.12.1993
ATS 39,951.860,00.
Dem Vorbringen der Bw., dass eine weitere
Erhöhung des Beteiligungsansatzes um ATS 5,529.651,00 im Wert der
Beteiligung keine Deckung finde und umgehend zu einer Teilwertabschreibung
führen würde, sei mangels entsprechender Nachweise nicht zu
folgen.
-
Tz. 19 und 19a Teilwertabschreibung CAB,
betreffend die Jahre 1995 bzw.
1997,
Aktivierung iHv ATS
399.999,00
Im Jahr 1995 sei die Beteiligung der Bw. an der
angeführten Tochtergesellschaft CAB auf ATS 1,00 abgeschrieben
worden.
Aufgrund der der Bp vorgelegenen Bewertungsgutachten habe der
Substanzwert zwischen ATS 380.000,00 und ATS 420.000,00 betragen. Da
der Substanzwert des Unternehmens als unterste Wertgrenze für die
Beteiligung anzusehen sei, sei der Beteiligungsansatz mit ATS 400.000,00
festgestellt worden.
Infolge der im Jahr 1997 erfolgten Einbringung der
Ceram CAB s.a., Slowakei in die Ost. sei der Buchwert auf diese Beteiligung zu
aktivieren gewesen. Aufgrund der angeführten Feststellung hinsichtlich der
teilweisen Nichtanerkennung der auf ATS 1,00 durchgeführten
Teilwertabschreibung sei der Beteiligungsansatz entsprechend um
ATS 399.999,00 zu erhöhen gewesen.
-
Tz. 20 Beteiligungsansatz
InvestS.A.,
1994
- Aktivierung iHv ATS
14,000.000,00
1995 - Aktivierung
iHv ATS 29,268.918,00
Die Bw. habe im Jahr 1993 die o.a.
Tochtergesellschaft (100 % Beteiligung) gegründet. Im gleichen Jahr habe
diese, als Zwischenholding, die Beteiligung an der C.S.A. zu 100% um einen
Kaufpreis von rd. ATS 149 Mio erworben. Im Jahr 1996 sei die InvestS.A.
durch eine upstream Verschmelzung mit der C.S.A. verschmolzen worden.
Der
Beteiligungsansatz der Bw. an der InvestS.A. habe am 31.12.1993
ATS 20,504.981,06 betragen. Im Jahr 1994 sei dieser um ATS 512.500,00
erhöht und sodann durch eine Teilwertabschreibung von
ATS 14,000.000,00 auf ATS 7,017.481,06 abgeschrieben worden. Die
Teilwertabschreibung sei vorerst mit der Reduzierung des Eigenkapitals der
InvestS.A. um ca. 13,5 Mio aufgrund der Verluste der Jahre 1993 und 1994
begründet worden. In der Folge sei vorgebracht worden, dass für die
Bewertung der Beteiligung der Bw. an der "Zwischenholding", der InvestS.A. auf
die Entwicklung der C.S.A. abzustellen sei und sich bereits 1994 herausgestellt
habe, dass es sich bei deren Erwerb um eine Fehlinvestition gehandelt
habe.
In diesem Zusammenhang habe die Bp festgestellt, dass die Bw. mit
Auftrag vom 28. November 1991 die M.BankAG beauftragt habe sie beim
Erwerb von Beteiligungen im In- und Ausland zu unterstützen. Aufgrund
dieses Beratungsauftrages sei die M.BankAG beim Erwerb der C.S.A. tätig
geworden. Deren Tätigkeit habe u.a. darin bestanden, die für eine
Akquisition in Frage kommenden Unternehmen zu identifizieren, in der
Akquisitionsphase Unternehmensbewertungen nach verschiedenen Methoden
durchzuführen und verpflichtend ein Investmentmemorandum zu erstellen.
Diese aufgrund der Vereinbarung vom 28. November 1991 zu erstellenden
sowie weiteren Unterlagen seien durch die Bp abverlangt jedoch nur zum Teil
vorgelegt worden. Die Gründe, die letztlich für den Erwerb der C.S.A.
ausschlaggebend gewesen waren, seien somit nicht offen gelegt worden. Das
Vorbringen, wonach dem Erwerb ein "Forecast" mit einem Jahresergebnis nach
Steuern von rd. ATS 15 Mio zugrunde gelegen sei, sei nicht überprüfbar
gewesen. Das Vorliegen einer tatsächlichen Fehlinvestition iSd Judikatur
und Literatur sei nicht nachgewiesen worden. Infolgedessen und da Verluste der
1993 gegründeten InvestS.A. nicht zwangsläufig zu einer
Teilwertabschreibung der Beteiligung berechtigten werde die Teilwertabschreibung
des Jahres 1994 iHv ATS 14,000.000,00 nicht anerkannt.
Weiters werde
der Beteiligungsansatz im Jahr 1995 um den der InvestS.A. gewährten
Darlehens- und Zinsnachlass iHv gesamt ATS 29,268.918,00 erhöht
(Hinweis auf die in Zusammenhang stehende Feststellung in Tz. 23 des
Bp-Berichtes).
-
Tz. 23 F.Ltd.., Jersey,
außerbilanzmäßige Zurechnungen (in ATS)
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
280.042,00
|
2,987.474,00
|
3,084.186,00
|
9,888.046,00
|
12,433.491,00
|
12,654.000,00
Die Bw.
gründete im Jahr 1990 als Alleingesellschafterin die Tochtergesellschaft
F.Ltd., Jersey. Das Gesellschaftskapital inkl. Aufgeld betrug ursprünglich
DM 2,500.000,00 und habe sich bis zu deren Liquidation im Jahr 1995, wie im
Detail in dieser Tz. dargestellt, erhöht bzw. vermindert.
Die
Verminderung des Gesellschaftskapitals im Jahr 1994 sei darauf
zurückzuführen, dass Aufgeld iHv DM 1,800.000,00 als Dividende
(Einlagenrückzahlung) an die Bw. ausgeschüttet wurde.
Das
Anfangskapital und die Kapitalerhöhung des Jahres 1991 seien am 19.10.1990
(DM 2,500.000,00) und am 21.1.1991 (DM 2,800.000,00) von einem
Bankkonto der Bw. auf ein Bankkonto der F.Ltd. bei einem Bankinstitut auf Jersey
überwiesen worden. Die Kapitalerhöhungen des Jahres 1993 seien am
31.3.1993 (ATS 110,000.000,00) und am 12.11.1993 (FF 9,583.280,00) von
einem Bankkonto der Bw. bei der B.Graz auf ein Bankkonto der F.Ltd., Jersey
ebenfalls bei der B.Graz zur Anweisung gebracht worden.
Der
Betriebsgegenstand der F.Ltd. sah alle Arten von Finanztransaktionen,
insbesondere die Finanzierung von Akquisitionen im Ausland, vor.
Tatsächlich habe sie aber nur die von der Bw. zur Verfügung gestellten
Gelder als Darlehen an die Bet.GmbH (BRD) und an die InvestS.A. (beide zu 100%
Töchter der Bw.) weitergeleitet. Die Überweisungen der F.Ltd., Jersey
an die InvestS.A. vom 31.3.1993 (ATS 110,000.000,00) und vom 12.11.1993
(FF 9,583.280,00) erfolgten von einem Konto der F.Ltd.; Jersey bei der
B.Graz auf ein Konto der InvestS.A. ebenfalls bei der B.Graz.
Die
Bet.GmbH und die InvestS.A. hätten Darlehenszinsen an die F.Ltd.; Jersey
bezahlt. Diese habe die in den Jahren 1990 bis 1994 erhaltenen Zinserträge
unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs an die Bw.
ausgeschüttet. Neben den Zinsen sei im Jahr 1994 auch noch Aufgeld iHv
DM 1,800.000,00 (umgerechnet ATS 12,654.000,00) an die Bw.
ausgeschüttet worden. Die Dividende des Jahres 1994 sei bereits im Dezember
1994 an die Bw. überwiesen worden. Die Mittel für die
Ausschüttung habe die F.Ltd.; Jersey als Barvorlage von der VBankAG
erhalten. Die Rückzahlung der Barvorlage sei 1995
erfolgt.
Anlässlich einer am 27.9.1995 abgehaltenen
Aufsichtsratssitzung habe die Bw. beschlossen die InvestS.A. zu reorganisieren
und deren finanzielle Situation zu verbessern. Dazu habe die Bw. die F.Ltd.
angewiesen der InvestS.A. das Darlehen vom 12.11.1993 iHv ATS 19,310.300,00
(FF 9,583.280,00) nachzulassen sowie im Jahr 1995 sowohl auf die Verzinsung
des nachgelassenen Darlehens als auch auf die Verzinsung des Darlehens über
ATS 110,000.000,00 zu verzichten. Dieser Zinsnachlass habe
ATS 9,958.618,00 betragen. Insgesamt habe die F.Ltd. gegenüber der
InvestS.A. auf ATS 29,268.918,00 verzichtet.
Im Dezember 1995 sei
die F.Ltd., Jersey, liquidiert worden. Deren Kapital habe zu diesem Zeitpunkt,
vermindert um die Einlagenrückzahlung im Jahr 1994 (ATS 12,654.000,00)
sowie um den Darlehens- und Zinsnachlass im Jahr 1995 (ATS 29,268.918,00),
umgerechnet ATS 136,982.081,91 betragen. Dieses verminderte Kapital sei dem
Beteiligungsansatz der Bw. iHv ATS 166,843.468,37 gegenübergestellt
worden.
Die Differenz daraus, d.h. ATS 29,861.386,46, habe die Bw.
als Betriebsausgabe aus Liquidationsverlust geltend gemacht.
Die Bp stellte
aufgrund des Sachverhaltes fest, dass die Funktion der F.Ltd., Jersey, darin
bestanden habe, die von der Bw. zur Verfügung gestellten Geldmittel an
deren Tochtergesellschaften im Ausland weiterzuleiten und die von diesen
bezahlten Darlehenszinsen unter Ausnützung des internationalen
Schachtelprivilegs steuerfrei an die Bw. auszuschütten.
Die Bw. habe
dazu gegenüber der Bp vorgebracht, dass eine Vielzahl von Gründen, die
nicht in der Vermeidung von österreichischen Steuern gelegen seien,
für die Gründung der F.Ltd., Jersey ausschlaggebend gewesen seien.
Weiters sollte "eine Finanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von
Akquisitionen dem Ziel einer Haftungsbegrenzung bei Akquisitionen Rechnung
tragen, einen ausschüttungspolitischen Spielraum gewährleisten (z.B.
Glättung der Ergebnisse bei der österreichischen Muttergesellschaft
für eine kontinuierliche Dividendenpolitik) und bei Vermeidung von
verdecktem Eigenkapital in der BRD und in Frankreich zu einer Ersparnis an
bundesdeutschen und französischen Steuern durch Fremdfinanzierung in diesen
Ländern über vorgeschaltete Holding-Gesellschaften
führen".
Nach Ansicht
der Bp habe die Funktion der F.Ltd., Jersey ausschließlich in der
Weiterleitung von Geldmitteln der Bw. bestanden. Die Gestaltung werde als
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO
angesehen.
Gem. § 22 Abs. 2 BAO seien die Abgaben daher so zu
erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
D.h. hier läge die Vergabe von Darlehen an die deutsche
und französische Tochtergesellschaft der Bw. ohne Zwischenschaltung der
F.Ltd., Jersey vor.
Davon ausgehend seien der Bw. die von den
Tochtergesellschaften in den Jahren 1990 bis 1994 an die F.Ltd. gezahlten Zinsen
als Betriebseinnahme hinzuzurechnen, wobei davon die bei der F.Ltd. für
diesen Zeitraum angefallenen Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Die
Nettozinserträge der Jahre 1990 bis 1994 seien somit (wie im Bp-Bericht
dargestellt und berechnet) dem jeweiligen Betriebsergebnis der Bw.
außerbilanzmäßig zuzurechnen.
Die
Einlagenrückzahlung (Ausschüttung) des Jahres 1994 der F.Ltd. an die
Bw. sei im Jahr 1994 erfolgsneutral zu behandeln.
Für das Jahr 1995
sei folgende Berechnung durchzuführen. Das o.a. (verminderte) Kapital der
F.Ltd. iHv ATS 136.982.081,91 sei um die Einlagenrückzahlung des
Jahres 1994 (ATS 12,654.000,00) sowie um den Darlehens- und Zinsnachlass
(ATS 29,268.918,00) zu erhöhen. Daraus resultiere für 1995 ein
adaptiertes Kapital lt. Bp iHv ATS 178,904.999,91. Dieses sei dem Buchwert
der Beteiligung der Bw. an der F.Ltd. (ATS 166,843.468,37)
gegenüberzustellen. Somit ergebe sich lt. Bp für die Bw. im Jahr 1995
ein Liquidationsgewinn iHv ATS 12,061.531,54.
Die Summe des seitens
der Bw. bisher als Betriebsausgabe geltend gemachten Liquidationsverlustes sowie
des durch die Bp ermittelten eigentlichen Liquidationsgewinnes betrage
ATS 41,922.918,00. Um diesen Betrag sei insgesamt das Betriebsergebnis des
Jahres 1995 zu erhöhen. Dies erfolge zum einen dadurch, dass der
Beteiligungsansatz der Bw. an der InvestS.A., um den Darlehens- und Zinsnachlass
iHv ATS 29,268.918,00 bilanzmäßig (siehe Tz. 20) erhöht
werde, da dies de facto als eine Einlage der Bw. zu beurteilen sei. Zum anderen
habe eine außerbilanzmäßige Zurechnung von
ATS 12,654.000,00, die auf die Ausschüttung des Jahres 1994
zurückzuführen sei, zu erfolgen.
-
Tz. 24 Teilwertabschreibung POFA GmbH,
außerbilanzmäßige
Zurechnung
1992 -
ATS 59,141.731,23
1993 -
ATS 20,000.000,00
Mit Einbringungsvertrag vom 9.3.1992 hat
die Bw. ihre Betriebsstätte in F., unter Inanspruchnahme der
abgabenrechtlichen Begünstigungen des StruktVG auf den Ablauf des
30.12.1991 in die HandelsGmbH (in weiterer Folge POFA GmbH/alt - nunmehr LGmbH)
eingebracht.
Die Differenz zwischen den Aktiva und Passiva der in die
HandelsGmbH eingebrachten Werte habe ATS 114,141.731,23 betragen. Dieser
Betrag sei von der Bw. auf Beteiligung HandelsGmbH und von der HandelsGmbH auf
ein Konto ungebundene Kapitalrücklage gebucht worden.
Die im
November 1991 gegründete HandelsGmbH habe im Jahr 1991 einen Verlust von
ATS 819.444,00 erwirtschaftet. Dadurch, dass ATS 60,000.000,00 von der
ungebundenen Kapitalrücklage gewinnwirksam aufgelöst worden seien, sei
für 1991 ein Bilanzgewinn von ATS 59,180.556,00 ausgewiesen
worden.
Dieser Gewinn sei aufgrund eines zwischen der Bw. und der
HandelsGmbH am 19.12.1991 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages bei
der Bw. erklärt worden. Da ein Vollorganschaftsverhältnis einen auf
einen längeren Zeitraum abgestellten Ergebnisabführungsvertrag
erfordere und der angeführte Vertrag am 30.3.1992 mit Wirkung auf den
1.1.1992 einvernehmlich aufgelöst worden sei, sei das zuständige
Finanzamt davon ausgegangen, dass auch für das Jahr 1991 kein
Organverhältnis betreffend die Körperschaftsteuer vorgelegen sei. Der
bei der Bw. erklärte Gewinn der HandelsGmbH sei daher als
Beteiligungsertrag (Gewinnausschüttung) veranlagt worden und stelle
wirtschaftlich betrachtet eine Einlagenrückzahlung dar.
Im Jahr 1992
habe die HandelsGmbH die verbliebene ungebundene Kapitalrücklage iHv
ATS 54,141.731,32 gewinnwirksam aufgelöst. Der Bilanzgewinn habe
danach ATS 64,545.689,83 betragen; davon seien ATS 60,000.000,00 an
die Bw. ausgeschüttet worden. Ohne die gewinnwirksame Auflösung der
Kapitalrücklage hätte der Gewinn des Jahres 1992
ATS 10,403.958,60 betragen.
Ausgehend von diesem Gewinn habe die
HandelsGmbH im Jahr 1992 jedenfalls ATS 49.596.041,40 der aus 1991
resultierenden Einlage an die Bw. zurückgezahlt. Dieser Betrag ergebe sich
aus Ausschüttungsbetrag iHv ATS 60.000.000,00 abzüglich
Jahresgewinn iHv ATS 10,403.958,60.
Was der Kapitalgesellschaft im
Wege einer Einlage, also societatis causa, zugewendet werde, führe bei
dieser nicht zur Ertragsbesteuerung, beim Gesellschafter aber zu
Anschaffungskosten der Beteiligung. Einlagenrückzahlungen seien das
Gegenstück, der contrarius actus, zu den Einlageleistungen der
Gesellschafter. Die Einlagenrückzahlungen der HandelsGmbH stellten daher
bei dieser einen nichtsteuerbaren Vermögensabfluss dar und bewirkten bei
der Bw. eine Minderung der auf Beteiligung aktivierten Anschaffungskosten. Dies
auch dann, wenn die Rückzahlung in der äußeren Erscheinungsform
einer Gewinnausschüttung erfolge.
Die Bw. habe die in der
Handelsbilanz 1991 mit ATS 119,141.731,23 ausgewiesene Beteiligung an der
HandelsGmbH im Jahr 1992 um ATS 59,141.731,23 und im Jahr 1993 um
ATS 20,000.000,00 teilwertberichtigt. Diese Wertberichtigungen seien
jeweils unter den außerordentlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben
erfasst worden. Da aufgrund der Kapitalrückzahlungen der steuerliche
Beteiligungsansatz der Bw. an der HandelsGmbH zum 31.12.1992 und 31.12.1993
jeweils nur ATS 10,365.113,83 betrage, seien die o.a.
Teilwertabschreibungen der Jahre 1992 und 1993 bei der Einkommensermittlung der
Bw. außerbilanzmäßig zuzurechnen.
Die Bp merkt an, dass
die im Jahr 1993 durchgeführte Teilwertabschreibung bereits im Zuge der
Veranlagung durch das zuständige Finanzamt nicht anerkannt worden sei. Die
gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 3.4.1996 eingebrachte Berufung vom
8.5.1996 werde auf Weisung der Berufungsbehörde im Zuge der Bp mittels
abweisender Berufungsvorentscheidung entsprechend der o.a. Feststellung
miterledigt.
Das
zuständige Finanzamt folgte den Feststellungen der Bp und erließ die
entsprechenden Wiederaufnahme- und Sachbescheide hinsichtlich der Jahre 1990 -
1997 mit Datum 11. September 2000.
Ebenfalls mit
Datum 11. September 2000 wurden der Wiederaufnahme- und Sachbescheid
zur Körperschaftsteuer 1998, gem. § 200 BAO vorläufig,
erlassen. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass,
infolge der Feststellungen der Bp, sämtliche Verlustvorträge
aufgebraucht seien und somit für das Jahr 1998 keine Anrechnung mehr
möglich sei. Da der Ansatz der Beteiligung der Bw. an der C.S.A. (ehem.
InvestS.A.) geändert worden sei, ändere sich (unter
Berücksichtigung der Wertberichtigung des Beteiligungsansatzes der C.S.A.,
im Jahr 1998) einerseits der erklärte Bilanzgewinn und andererseits die
außerbilanzmäßige Zurechnung lt. Erklärung. Die
Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen sei der Beilage zum Bescheid zu
entnehmen.
Die rechtzeitig
durch die Bw. eingebrachte Berufung bzw. der Vorlageantrag vom
12. Oktober 2000 richtet sich gegen die nachstehend angeführten
Bescheide vom 11. September 2000:
- die
Wiederaufnahme- und Sachbescheide hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1990,
1991, 1992, 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998;
- die
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1993 mit
welcher über die Berufung der Bw. gegen den Körperschaftsteuerbescheid
1993 vom 3.4.1996 entschieden worden ist;
- die
Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der einheitlichen
Gewerbesteuermessbeträge 1990, 1991, 1992 und 1993;
- die Bescheide
mit welchen die Gewerbesteuermessbeträge 1990, 1991, 1992 und 1993
festgesetzt und auf die Gemeinden W.uF. zerlegt wurden;
- die
Sachbescheide mit welchen die Gewerbesteuer für die Jahre 1990, 1991, 1992
und 1993 vorgeschrieben wurde.
Die Bw.
beantragte:
- die ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide
sowie der Sachbescheide bzw. der Berufungsvorentscheidung und die Festsetzung
der Abgaben in der ursprünglich vorgeschriebenen Höhe;
- im
Fall der Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsenat;
-
hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides des Jahres 1992 die
Berücksichtigung der Sonderausgaben gem. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG idF vor
dem StRefG 1993, d. h. der Vermögensteuer und des
Erbschaftssteueräquvalentes iHv ATS 924.855,00.
In der
Berufungsbegründung führt die Bw. zu den einzelnen Feststellungen im
Detail aus.
Anmerkung: Die
Berufungspunkte werden nachstehend entsprechend der Berufung dargestellt, wobei
zu den einzelnen Berufungspunkten jeweils im Anschluss die dazu ergangene
Stellungnahme der Bp vom 19. Februar 2001 angeführt wird. Die
Stellungnahme wurde der Bw. mit dem Ersuchen um Ergänzung vom
2. März 2001 übermittelt.
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Vorbringen der
Bw. (in weiterer Folge VORBRINGEN):
Die verfügte Wiederaufnahme im
Hinblick auf die Körperschaftsteuer für die Jahre 1990 bis 1992 und
1994 bis 1998 sowie im Hinblick auf die Gewerbesteuermessbetrags- und
Zerlegungsbescheide und Gewerbesteuerbescheide 1990 bis 1993 sei nicht
begründet worden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
lägen nicht vor, weil der Behörde schon bei Erlassung der
ursprünglichen Bescheide alle entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente
bekannt gewesen wären und die Behörde im Zuge der Betriebsprüfung
lediglich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt sei.
Stellungnahme
der Bp (in weiterer Folge STELLUNGNAHME):
Die Bp verweist
dazu grundsätzlich auf die Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO wonach eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig ist,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens im Hinblick auf die Körperschaftsteuer 1990 bis 1992 und 1994
bis 1997 werde durch die Ausführungen in Tz 17, 18, 19, 19a, 20, 22, 23,
24, 25 und 51 des Bp-Berichtes begründet.
In den
Jahresabschlüssen der Bw. sei als Betriebsgegenstand der F.Ltd., Jersey
alle Arten von Finanztransaktionen, insbesondere die Finanzierung von
Akquisitionen im Ausland angeführt. Im Zuge der Bp seien zahlreiche neue
Beweismittel hervorgekommen, wodurch festgestellt werden konnte, dass die
F.Ltd., Jersey nur jene von der Bw. zur Verfügung gestellten Gelder an die
Bet.GmbH (BRD) und an die InvestS.A. als Darlehen weitergeleitet habe.
Beispielhaft seien die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der F.Ltd.,
Jersey, die Darlehensverträge der F.Ltd., Jersey zwischen der deutschen und
der französischen Tochtergesellschaft, die den finanziellen Transaktionen
zwischen den einzelnen Gesellschaften zugrundeliegenden Überweisungsbelege
sowie die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Liquidation der F.Ltd., Jersey
zu nennen.
Bezüglich
der Prüfungsfeststellung, die sich aufgrund der im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung zur F.Ltd. neu hervorgekommenen Tatsachen und
Beweismitteln ergeben habe, werde auf Tz 23 des Bp-Berichtes verwiesen. Die sich
aufgrund allein dieser Prüfungsfeststellung ergebenden steuerlichen
Auswirkungen in den Jahren 1990 bis 1995 und 1998 (Verlustvortrag,
Beteiligungsansatz C.S.A. ) seien nicht als geringfügig anzusehen, weshalb
der Bp auch kein Ermessensfehler angelastet werden könne.
Betreffend die
Körperschaftsteuerveranlagung der Jahre 1996 und 1997 sei von der Bw. am
9.6.1999 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 124 b Z 33
lit. b EStG idF AbgÄG 1998 gestellt worden. Dieser Antrag sei im Rahmen der
Betriebsprüfung erledigt worden. Die übrigen Änderungen der Jahre
1996 und 1997 seien einerseits auf den Wegfall der anrechenbaren
Mindestkörperschaftsteuer aus Vorjahren (1996) und andererseits auf die
Umsatzsteueraktivierung (1997) lt. Tz 17 des Bp-Berichtes
zurückzuführen. Bei den Bescheiden zur Gewerbesteuer handle es sich um
abgeleitete Bescheide, die schon allein aufgrund der §§ 295 bzw. 296
BAO, ohne Rücksicht darauf ob die Rechtskraft eingetreten ist, aufzuheben
wären. Bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens verwies die Bp auf
die Ausführungen zur Körperschaftsteuer.
2.
zu Tz. 18 - Darlehen an die IF.
VORBRINGEN:
Die Bw.
vermeint, dass die Behörde dem Einwand, dass die Erhöhung des
Beteiligungsansatzes der Bw. an der Tochtergesellschaft IF. umgehend zu einer
Teilwertabschreibung in gleicher Höhe führen würde, nicht
Rechnung getragen habe. Es sei keine Begründung dafür angegeben
worden, warum der als Darlehen hingegebene Betrag in der Höhe von SEK
10.220.000,00 ohne Abzinsung umzubuchen sei. Tatsächlich sei das
Wirtschaftsgut Darlehen in ein Wirtschaftsgut Beteiligung umgewandelt worden.
Geht man davon aus, dass die Beteiligung anteilig zu diesem Zeitpunkt
angeschafft worden sei, so sei in sinngemäßer Anwendung des § 6
Z 14 lit a EStG der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes
maßgebend. Der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes entspreche
aber dem Betrag, der sich aufgrund der Abzinsung zum 31.12.1993 ergeben habe.
Folglich bestehe überhaupt keine Rechtsgrundlage, den nicht abgezinsten
Wert heranzuziehen. Selbst wenn man von den höheren Anschaffungskosten
ausginge, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da die Voraussetzungen
für eine Teilwertabschreibung gegeben wären. Es sei bereits im Zuge
der Bp begründet worden, warum die Voraussetzungen für eine
Teilwertabschreibung gegeben seien. Da die Behörde diese aber nicht
anerkannt habe und sollte die vorgebrachte Begründung für die
Teilwertabschreibung nicht als ausreichend erachtet werden, bestehe die
Möglichkeit, im Rahmen der EU Amtshilfe sowie unter Inanspruchnahme des
Doppelbesteuerungsabkommens die schwedische Abgabenbehörde um
Unterstützung bei der Überprüfung des tatsächlichen Wertes
zu bitten. Ohne Kontaktaufnahme mit der schwedischen Abgabenbehörde
könne die geltendgemachte Teilwertabschreibung nicht ohne weiteres versagt
werden.
STELLUNGNAHME:
Mit
Vereinbarung vom 12.12.1989 habe die Bw. das am 21.12.1999 endfällige
Darlehen in Höhe von SEK 10,220.000,00 gewährt. Mit Vereinbarung
vom 29.12.1993 sei dieses Darlehen in einen rückzahlbaren
Gesellschafterzuschuss umgewandelt worden. Die Umwandlung des Darlehens in einen
rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss impliziere die vorzeitige
Auflösung des abgeschlossenen Darlehensvertrages. Durch die vorzeitige
Auflösung per 31.12.1993 sei das Erfordernis für die Abzinsung des
Darlehensbetrages jedenfalls weggefallen. Der Betrag iHv SEK 10,220.000,00
(ATS 14.951.860,00) sei von der Bp auf Beteiligung aktiviert worden. Es sei
nicht erkennbar gewesen, dass die umgewandelte Darlehensforderung zum Teil oder
zur Gänze uneinbringlich gewesen wäre.
Seitens der Bw.
sei vorgebracht worden, dass die Erhöhung des Beteiligungsansatzes um den
Abzinsungsbetrag von S 5,529.651,00 im Wert der Beteiligung nicht Deckung
gefunden hätte. Daher habe die Bp ein entsprechendes Bewertungsgutachten
abverlangt.
Im Schreiben vom 16.3.2000 an die Bp habe die Bw. einleitend
ausgeführt: "Wir beziehen uns auf die
Vorbesprechung vom 7. März 2000; Sie haben uns aufgefordert, die
wesentlichen Eckdaten zum Bewertungsansatz der Beteiligung an der
InvestS.A. /
C.S.A. zum 31.12.1994 bzw. zum
31.12.1995 und Eckdaten zum Bewertungsansatz der Beteiligung an der
IF. zum 31.12.1993 in Ergänzung zu
unserem Vorbringen darzulegen; wir halten fest, dass wir von einer umfangreichen
Darstellung der Gründe, die für Teilwertabschreibungen der Beteiligung
an der InvestS.A. /
C.S.A. und der Beteiligung an der
IF. sprechen, Abstand nehmen sollten.
Wir behalten uns vor, ergänzende Gründe im Rahmen des
Abgabenverfahrens bzw. eine detaillierte Bewertung der Beteiligungen zu den
jeweiligen Stichtagen nachzureichen."
Konkret zur
Bewertung der Beteiligung an der IF. , habe die Bw. im Schreiben vom 16.3.2000
ausgeführt: "Bei Umwandlung des Darlehens
in einen Gesellschafterzuschuss sei von einem Forecast für die Folgejahre,
von einem langfristigen Durchschnitt des Jahresgewinnes nach Steuern von rund
ATS 2.500.000,00 bis ATS 3.000.000,00, ausgegangen worden.
Tatsächlich habe der Jahresgewinn nach Steuern der Jahre 1993 bis 1999 aber
rund ATS 2,300.000,00 betragen. Eine überschlägige Kontrolle des
Bewertungsansatzes zum 31.12.1993 bei einem Durchschnitt des Jahresgewinnes nach
Steuern von rund S 2,500.000,00 ergäbe unter Ansatz einer ewigen
Rente, bei einem Zinssatz von 8% bis 10%, einen Wert von rund
ATS 25,000.000,00 bis ATS 31,000.000,00. Die Bewertung der Beteiligung
mit ATS 34,422.209,00 sei daher nur durch einen Funktionalwert zu
begründen. Die Erhöhung der Beteiligung um weitere S 5,529.651,00
hätte im Wert der Beteiligung nicht Deckung gefunden und umgehend zur
weiteren Teilwertabschreibung geführt."
Mit Telefax vom
18.4.2000 sei die Bw. nochmals aufgefordert worden die mit Schreiben vom
16.3.2000 angekündigte, detaillierte Bewertung der Beteiligung
(Bewertungsgutachten) vorzulegen. Im Schreiben vom 18.5.2000 habe die Bw. auf
die Ausführungen im Schreiben vom 16.3.2000 hingewiesen und diese
wortwörtlich wiederholt. Ergänzende Gründe, die für einen
Teilwert der Beteiligung von ATS 34,422.209,00 per 31.12.1993 gesprochen
hätten, sowie die seitens der Bw. angekündigte "detaillierte Bewertung
der Beteiligung" per 31.12.1993 seien bis dato nicht vorgelegt worden.
Zum Vorbringen
der Bw., die Gründe für die Bewertung der Beteiligung im Wege der
Rechtshilfe zu überprüfen, werde angemerkt, dass für die
Bewertung einer Beteiligung der Substanz-, Ertrags- und Funktionalwert
maßgeblich seien. Im Schreiben vom 16.3.2000 sei zum Substanzwert nicht
Stellung genommen worden, obwohl sich dieser durch den Wegfall von
Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von SEK 10,220.000,00 um eben
diesen Betrag erhöht habe. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass bei der
Bewertung der Beteiligung ein Funktionalwert zu berücksichtigen sei. Motive
für den seinerzeitigen Beteiligungserwerb bzw. die Motive für die
Umwandlung des Darlehens in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss
seien darin nicht dargestellt worden. Der vorgebrachten Begründung für
die Bewertung der Beteiligung mit ATS 34,422.209,00 seien keine
wesentlichen Eckdaten zu entnehmen. Eine Überprüfung der Bewertung
selbst unter Mithilfe der schwedischen Abgabenbehörden sei daher faktisch
nicht möglich. Weiters werde dazu noch angemerkt, dass die Bw. über
alle wesentlichen für die Bewertung der Beteiligung erforderlichen Daten
und Informationen verfüge; auf die bei Auslandsbeziehungen bestehende
erhöhte Mitwirkungspflicht werde verwiesen. Eine Kontaktierung der
schwedischen Abgabenbehörde zur Erlangung von Daten und Informationen, die
die Bw. trotz diesbezüglicher Verpflichtung nicht offen lege, würde
einen Verstoß gegen die internationalen Amtshilfegrundsätze
darstellen (siehe dazu EAS 1089).
Die Bp
führt weiter aus, dass die Ermittlung des Funktionalwertes der Beteiligung
auch im Rahmen der Rechtshilfe nicht möglich gewesen wäre. Wie aus der
vorliegenden internationalen Kontrollmitteilung der schwedischen
Abgabenbehörde vom 11.2.1998 ersichtlich sei, sei auch die schwedische
Abgabenbehörde über die Motive, die für die Umwandlung des
Darlehens in eine rückzahlbare Gesellschaftereinlage ausschlaggebend
gewesen waren, nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Laut dieser
internationalen Kontrollmitteilung habe die IF. im Jahr 1993 einen Gewinn von
SEK 2,600.000,00 bilanziert, weshalb die Gesellschaftereinlage von der
schwedischen Abgabenbehörde als nicht notwendig bzw. sonderbar erachtet
worden sei. Gemäß den weiteren Ausführungen in der
internationalen Kontrollmitteilung sei die 1993 getätigte
"rückzahlbare" Gesellschaftereinlage in den Jahren 1995 und 1996 teilweise
aufgelöst und gemeinsam mit erwirtschafteten Gewinnen, als Dividende, an
die Bw. ausgeschüttet worden.
Aus der
Mitteilung der schwedischen Abgabenbehörden vom 1.12.2000 sei ersichtlich,
dass von der 1993 hingegebenen rückzahlbaren Gesellschaftereinlage bis zum
Jahr 1999 SEK 3,130.597,00 (ATS 4,874.900,90) als Dividende an die Bw.
ausgeschüttet worden seien. In diesen Dividenden seien Teile der
Gesellschaftereinlage wie folgt enthalten:
|
Jahr
|
Gewinn
SEK
|
Teil
aus
Ges.Einlage
SEK
|
Teil
aus
Ges.Einlage
ATS
|
Ausschüttung
insgesamt
SEK
|
Ausschüttung
ATS
|
Kurs
|
1995
|
3.274.383,00
|
225.617,00
|
340.681,67
|
3.500.000,00
|
5.285.000,00
|
1,51
|
1996
|
649.369,00
|
1.350.631,00
|
2.140.750,14
|
2.000.000,00
|
3.170.000,00
|
1,59
|
1997
|
0,00
|
1.000.000,00
|
1.588.000,00
|
1.000.000,00
|
1.588.000,00
|
1,59
|
1998
|
445.651,00
|
554.349,00
|
805.469,10
|
1.000.000,00
|
1.453.000,00
|
1,45
|
Gesamt
|
4.369.403,00
|
3.130.597,00
|
4.874.900,90
|
7.500.000,00
|
11.496.000,00
|
Die
Rückzahlungen des Gesellschafterzuschusses in den Jahre 1995 bis 1998 seien
das Gegenstück zu dessen Hingabe im Jahr 1993 und bewirken eine Minderung
des Beteiligungsansatzes der Bw. Aus diesen Minderungen ergebe sich ein
steuerlicher Beteiligungsansatz lt. Bp wie folgt (in ATS):
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Prüferbilanz
(erhöht
zum
31.12.1993)
|
39.951.860,00
|
39.951.860,00
|
39.951.860,00
|
39.951.860,00
|
Einlagenrückz.
1995
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
Einlagenrückz.
1996
|
|
-2.140.750,14
|
-2.140.750,14
|
-2.140.750,14
|
Einlagenrückz.
1997
|
|
|
-1.588.000,00
|
-1.588.000,00
|
Einlagenrückz.
1998
|
|
|
|
-805.469,10
|
Steuerbilanz
|
39.611.178,33
|
37.470.428,20
|
35.882.428,20
|
35.076.959,10
In der Bilanz
der Bw. werde zum 31.12.1998 ein Beteiligungsansatz in Höhe von
ATS 34,422.209,00 ausgewiesen. Dieser sei nur unwesentlich höher als
der o.a. steuerliche Beteiligungsansatz bei Berücksichtigung der
Einlagenrückzahlungen.
Sollte jedoch
die von der Bp im Jahr 1993 lt. Bp-Bericht vorgenommene Erhöhung des
Beteiligungsansatzes der IF. um ATS 5,529.651,00 im Wert der Beteiligung
nicht Deckung finden, müssten die Einlagenrückzahlungen der Jahre 1995
bis 1998 für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
außerbilanzmäßig hinzugerechnet werden, da ansonsten der
steuerliche Beteiligungsansatz, wie aus nachfolgender Darstellung ersichtlich
sei, niedriger wäre als der handelsrechtliche Beteiligungsansatz der
Bw.:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Handelsbilanz
|
34.422.209,00
|
34.422.209,00
|
34.422.209,00
|
34.422.209,00
|
Einlagenrückz.
1995
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
Einlagenrückz.
1996
|
|
-2.140.750,14
|
-2.140.750,14
|
-2.140.750,14
|
Einlagenrückz.
1997
|
|
|
-1.588.000,00
|
-1.588.000,00
|
Einlagenrückz.
1998
|
|
|
|
-805.469,10
|
Steuerbilanz
|
34.081.527,33
|
31.940.777,20
|
30.352.777,20
|
29.547.308,10
Die Bp sei
daher der Ansicht, dass, bis zur Vorlage eines detaillierten, nachvollziehbaren
und überprüfbaren Bewertungsgutachtens, die Beteiligung an der IF. per
31.12.1993 mit ATS 39,951.860,00 zu bewerten sei.
3.
zu Tz. 20 - Beteiligungsansatz InvestS.A.
VORBRINGEN:
Im
Schreiben vom 16.3.2000 sowie in den vorangegangenen Besprechungen sei dargelegt
worden, dass die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung
bestünden. Hätte die Behörde dennoch Zweifel, stünde es ihr
frei, unter Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen und DBA-rechtlichen
Amtshilferegelungen im Verhältnis zu Frankreich dies nochmals zu
prüfen. Ohne Inanspruchnahme dieser Ermittlungsmöglichkeiten,
könne die Behörde die Teilwertabschreibung nicht
versagen.
Weiters sei die Notwendigkeit der Teilwertabschreibung auch
seitens der Behörde bejaht worden, in dem sie diese
außerbilanzmäßig in 1998 vornehme. Auch für die
Behörde stehe damit implizit außer Zweifel, dass die Beteiligung
InvestS.A. (und damit C.S.A. ) eine Fehlmaßnahme iSd Judikatur
darstelle.
STELLUNGNAME:
Die
Beteiligung der Bw. an der InvestS.A. / C.S.A. sei im Jahr 1994 um den Betrag
von ATS 14,000.000,00 teilwertberichtigt worden. Im Jahr 1995 seien
Darlehens- und Zinsnachlässe in Höhe von ATS 29.268.918,00, die
der InvestS.A. (s. Tz. 23 d. Bp-Berichtes) gewährt worden seien, nicht auf
die Beteiligung der Bw. an diesen Gesellschaften aktiviert worden.
Die
Teilwertabschreibung des Jahres 1994 sei vorerst damit begründet worden,
dass das Eigenkapital durch die Verluste der Jahre 1993 und 1994 um ca. 13,5
Millionen reduziert worden sei. Im Schreiben vom 16.3.2000 habe die Bw. zur
Bewertung der Beteiligung ausgeführt: Die
Beteiligung an der C.S.A. sei 1993 in
zwei Etappen zu einem Kaufpreis von rund ATS 149 Millionen über die
Zwischenholding InvestS.A., erworben
worden. Aufgrund der bloßen Holdingfunktion der
InvestS.A. sei für den
Bewertungsansatz dieser Gesellschaft auf die Entwicklung der
C.S.A. abzustellen. Das Eigenkapital
der InvestS.A. habe durch die Verluste
der Jahre 1993 und 1994 per 31.12.1994 rund ATS 7 Millionen betragen. Nach
Durchführung der Teilwertabschreibung zum 31.12.1994, habe der Buchwert der
Beteiligung an der InvestS.A. dem
Eigenkapital dieser Gesellschaft per 31.12.1994 entsprochen. Ein darüber
hinausgehender Beteiligungsansatz wäre nicht zu rechtfertigen gewesen.
Dieser hätte nämlich stille Reserven in der
C.S.A. und somit einen Wert dieser
Gesellschaft von mehr als ATS 149 Millionen erfordert. Dem Erwerb der
C.S.A. sei ein Forecast mit einem
Jahresgewinn nach Steuern von rund ATS 15 Millionen zugrunde gelegen. Die
tatsächlichen Ergebnisse hätten aber 1993 rund ATS 1,5 Millionen und
1994 rund ATS 4,0 Millionen betragen. Die Gründe für eine
derartige Abweichung gegenüber den erwarteten Ergebnissen seien zum einen
in einem drastischen Preisverfall des Mengenpreises im Verlauf der Kalenderjahre
1993 und 1994 und zum anderen in nicht erwarteten hohen Ausschussraten gelegen.
Der Erwerb der C.S.A. habe sich daher
bereits 1994 als Fehlinvestition im Sinne der Judikatur und Literatur
herausgestellt. Im Zuge der Liquidation der
F.Ltd., Jersey Ende 1995 sei es dann zu
einer Kapitalerhöhung bei der
InvestS.A. um rund ATS 121,3
Millionen gekommen. Dadurch habe sich der Beteiligungsansatz der Bw. an der
InvestS.A. auf ATS 128,3 Millionen
erhöht.
Die Erhöhung
des Beteiligungsansatzes an der
InvestS.A. um die Darlehens- und
Zinsnachlässe des Jahres 1995 in Höhe von S 29,9 Millionen sei
nicht zu rechtfertigen gewesen, weil dieser Betrag im Wert der Beteiligung nicht
Deckung gefunden hätte und somit umgehend zur weiteren Teilwertabschreibung
in diesem Ausmaß geführt hätte.
Mit diesem
Schreiben habe sich die Bw. vorbehalten, ergänzende Gründe für
die Teilwertabschreibung der Beteiligung zum 31.12.1994 und zum 31.12.1995
bekannt zugeben bzw. eine detaillierte Bewertung der Beteiligung nachzureichen.
Mit Telefax vom 18.4.2000 habe die Bp diese angekündigte "detaillierte
Bewertung der Beteiligung"
abverlangt.
Eine solche sei bis heute nicht vorgelegt worden; ergänzende Gründe
die für die Teilwertabschreibungen der Jahre 1994 und 1995 sprächen,
seien bis dato ebenfalls nicht bekannt gegeben worden.
Für die
Bewertung von Beteiligungen seien wie bereits ausgeführt der Substanz-,
Ertrags-, und Funktionalwert maßgeblich. Folge man den Angaben im
Schreiben vom 16.3.2000 entstehe der Eindruck, dass für den Erwerb der
Beteiligung ausschließlich ein erwarteter Jahresgewinn nach Steuern von
rund ATS 15,00 Millionen ausschlaggebend gewesen sei, wobei Unterlagen,
anhand welcher die Gewinnerwartungen der Bw. zum Zeitpunkt des
Beteiligungserwerbes hätten überprüft werden können, nicht
vorgelegt worden seien.
Im Lagebericht der Bw. zum Jahr 1993 werde
betreffend die Akquisitionen des Jahres 1993 ausgeführt:
"Mit April 1993 wurde der
Geschäftsbereich Isolatoren der
KAG
übernommen. Die Akquisition
beinhaltet Geschäftsaktivitäten, Maschinen und Lager der beiden
Produktionsstätten LuL. Die
Produktion in diesen Anlagen wird im März 1994 endgültig stillgelegt
und zu den anderen Fabriken der C.
-GRUPPE transferiert. Zum gleichen Zeitpunkt
wurden auch 80% der Anteile des französischen Isolatorenherstellers
CSA. erworben. Die verbleibenden 20%
konnten dann im November übernommen werden. CSA
. ist der bei weitem größte
französische Produzent von Keramikisolatoren und verfügt über
eine der modernsten europäischen Fabriken. Mit dieser Transaktion wuchs
unsere Produktionskapazität erheblich, es wurden neue Möglichkeiten
hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung eröffnet und die
Marktanteile der C. -GRUPPE in der
Schweiz und Frankreich stiegen substantiell."
Das Anwachsen
der Produktionskapazität, die neuen Möglichkeiten hinsichtlich
Spezialisierung und Restrukturierung sowie der Erwerb von substantiellen
Marktanteilen in der Schweiz und Frankreich, deuten auf das Vorhandensein eines
nicht unerheblichen Funktionalwertes der Beteiligung hin, der nach Ansicht der
Betriebsprüfung bei der Bewertung der Beteiligung jedenfalls zu
berücksichtigen sei.
Im Schreiben
der Bw. vom 16.3.2000 werde für die Bewertung nur auf den erwarteten
Jahresgewinn nach Steuern von ATS 15,00 Millionen abgestellt. Unterlagen,
anhand welcher die Gewinnerwartungen der Bw. zum Zeitpunkt des
Beteiligungserwerbes hätten überprüft werden können, seien
nicht vorgelegt worden. Vorgelegt wurde die Betriebsergebnisrechnung der C.S.A.
vom 24.1.1993. Demnach seien in den Jahren 1991 und 1992 Jahresgewinne nach
Steuern von umgerechnet ATS 4,5 Millionen erwirtschaftet worden. Die
Annahme, dass beginnend mit 1993 ein Jahresgewinn nach Steuern von rund
ATS 15,0 Millionen erwirtschaftet werde, sei nach Ansicht der Bp nicht
realistisch. Auch eine Verdreifachung des Gewinnes bis zum Jahr 1994 oder 1995
sei unwahrscheinlich.
Daher könne beim Erwerb nur mittel- bis
langfristig von einem Jahresgewinn nach Steuern von rund ATS 15,00
Millionen ausgegangen worden sein.
Gemäß den Lageberichten der
Bw. habe die C.S.A. in den Jahren 1993 bis 1995 Gewinne bzw. Verluste wie folgt
erwirtschaftet:
|
|
FF
|
Kurs
|
ATS
|
1993
|
-109.000,00
|
2,0635
|
-224.921,50
|
1994
|
138.000,00
|
2,0375
|
281.175,00
|
1995
|
300.000,00
|
2,0580
|
617.400,00
Zur
Entwicklung werde in den Lageberichten der Bw. folgendes ausgeführt:
1993:
Die CSA
. entwickelt sich nicht so gut wie erwartet.
Die reduzierte Nachfrage am französischen Markt führte zum niedrigsten
Produktionsvolumen seit zehn Jahren, überraschend auftretende technische
Probleme hatten einen negativen Einfluss auf die Kostensituation. Die
Integration in die C. -GRUPPE in den
Bereichen Marketing, Beschaffung, Verwaltung und Produktion verlief
plangemäß.
1994:
Die CSA
. erzielte im Jahr 1994 ein ausgeglichenes
Resultat. Die anhaltende Schwäche des französischen Inlandsmarktes und
die unbefriedigende Kostenentwicklung verhinderten ein Erreichen der gesetzten
Ziele. Mitte des Jahres wurde das Keramikisolatorengeschäft der
französischen Gesellschaft CME
übernommen, was eine Steigerung des Gruppenumsatzes um ca. ATS 10 Millionen
mit sich bringen wird. Im Jänner 1995 erfolgte die Zertifizierung des
Qualitätssystems gemäß ISO
9000.
1995:
Trotz widriger Marktverhältnisse
insbesondere in der ersten Jahreshälfte konnte die
CSA. im Jahr 1995 ein letztlich
zufriedenstellendes Resultat erzielen. Der anhaltenden Schwäche des
französischen Inlandsmarktes und ausbleibenden internationalen Projekten
musste durch Personalreduktionen Rechnung getragen werden.
Folge man den
Lageberichten der Bw. habe sich die C.S.A. in den Jahren 1993 und 1994 nicht wie
erwartet entwickelt. Bereits 1995 habe aber - trotz widriger
Marktverhältnisse - ein letztlich zufriedenstellendes Resultat erzielt
werden können.
Das Anwachsen der Produktionskapazität, die
neuen Möglichkeiten hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung sowie
der Erwerb von substantiellen Marktanteilen in der Schweiz und Frankreich
ließen auf einen erheblichen Funktionalwert der Beteiligung
schließen. Es wäre Sache der Bw. gewesen nachzuweisen, dass sich der
Erwerb der C.S.A. bereits 1994 als Fehlinvestition im Sinne der Judikatur und
Literatur herausgestellt habe. Dieser Nachweis sei durch das Vorbringen im
Schreiben vom 16.3.2000 nicht erbracht worden. Die Teilwertabschreibungen der
Jahre 1994 und 1995 seien nach Ansicht der Bp daher nicht zulässig.
Zum Vorbringen,
wonach die Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung von der Behörde bejaht
worden sei indem sie diese 1998 außerbilanzmäßig vornehme, sei
anzumerken, dass für die Beurteilung des Teilwertes per 31.12.1998 die
wirtschaftliche Entwicklung der C.S.A. in den Jahren 1996, 1997 und 1998 zu
berücksichtigen sei.
Gemäß Schreiben der Bw. vom
16.3.2000 habe die C.S.A. 1996 einen Gewinn von ATS 3,5 Millionen, 1997
einen Gewinn von ATS 5,9 Millionen und 1998 einen Verlust von ATS 10,5
Millionen erwirtschaftet. Der Verlust des Jahres 1999 habe ATS 15,0
Millionen betragen. Die Verluste der Jahre 1998 und 1999 deuten auf eine
wirtschaftliche Fehlentwicklung, die eine Teilwertabschreibung per 31.12.1998
rechtfertigen könne. Daher sei bei der Veranlagung des Jahres 1998 vom
Beteiligungsansatz der Bw. ausgegangen und seien die Zurechnungen der Jahre 1994
und 1995 außerbilanzmäßig wieder in Abzug gebracht
worden.
Zum Vorbringen,
wonach die Teilwertabschreibungen der Jahre 1994 und 1995 ohne Kontaktierung der
französischen Abgabenbehörde nicht versagt werden können, werde
angemerkt: Die Bw. habe mit Beratungsauftrag vom 28.11.1991 die M.BankAG mit der
Unterstützung beim Erwerb von Beteiligungen im In- und Ausland beauftragt.
Die M.BankAG sei beim Erwerb der C.S.A. aufgrund des Beratungsauftrages
tätig geworden. Die Aufgabe der M.BankAG habe darin bestanden, die für
eine Akquisition in Frage kommenden Unternehmen zu identifizieren, in der
Akquisitionsphase Unternehmensbewertungen nach verschiedenen Methoden
durchzuführen und ein Investmentmemorandum zu erstellen. Für diese
Tätigkeit habe die Bank der Bw. insgesamt ATS 6.510.618,70
zuzüglich 20% USt in Rechnung gestellt.
Anhand der
Unternehmensbewertungen und des Investmentmemorandums hätten einerseits der
funktionale Wert der Beteiligung ermittelt und andererseits die Angaben im
Schreiben vom 16.3.2000 überprüft werden können. Die
Unternehmensbewertungen und das Investmentmemorandum seien im Rahmen der Bp
abverlangt worden. Die Bw. habe nur die Betriebsergebnisrechnung vom 24.1.1993
vorgelegt. Aufgrund der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten
Mitwirkungspflicht, sei die Bw. verpflichtet, die für die Bewertung der
Beteiligung an der InvestS.A. / C.S.A. erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
alle übrigen für die Bewertung der Beteiligung erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kontaktierung der
französischen Abgabenbehörden zur Erlangung von Unterlagen und
Informationen die von der Bw. nicht vorgelegt bzw. bekannt gegeben werden,
würde nach Ansicht der Bp einen Verstoß gegen die internationalen
Amtshilfegrundsätze darstellen (EAS 1089).
4.
zu Tz. 23 - F.Ltd. ,
Jersey
VORBRINGEN:
Die
Bp habe festgestellt, dass die Funktion der F.Ltd. , Jersey ausschließlich
darin bestanden habe, die von der Bw. zur Verfügung gestellten Gelder als
Darlehen an Tochtergesellschaften im Ausland weiterzuleiten und die von den
Tochtergesellschaften bezahlten Darlehenszinsen unter Ausnützung des
internationalen Schachtelprivilegs, steuerfrei an die Bw. auszuschütten.
Aufgrund dessen habe die Bp die Gestaltung als Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des §
22 BAO angesehen und die Abgaben so erhoben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen
rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Im Bp-Bericht
werde darauf hingewiesen, dass die F.Ltd. , Jersey bei der Vergabe der Darlehen
an die deutsche und französische Tochtergesellschaft keine
zwischengeschaltet sinnvolle Funktion erfüllt habe, weshalb die Ergebnisse
der F.Ltd. ohnehin dem tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit,
der Bw., zuzurechnen seien. Dies hätte für den Fall, dass die
festgestellte Gestaltung nicht als Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerliche Rechts im Sinne des § 22
BAO anzusehen wäre, nahezu gleich hohe Zurechnungen zur Folge, auch wenn
sich im einzelnen der Titel der Zurechnung ändern würde.
In der Berufung
werde die Bedeutung des § 22 BAO unter Zugrundelegung der Innentheorie und
der Außentheorie beurteilt und die Bw. argumentiere in der Folge auf
Grundlage beider Theorien.
4.1.
Missbrauch
4.1.1. Innentheorie
VORBRINGEN:
Die Bw. bringe
vor, dass die heute herrschende Auffassung § 22 BAO im Sinne der
Innentheorie verstehe. Gemäß besagter Innentheorie habe
§ 22 BAO demnach nur die Bedeutung festzuhalten, dass die
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DarlehenUmwandlungGesellschafterzuschussWerthaltigkeitTeilwertabschreibungBeteiligungFehlinvestitionMissbrauchTochtergesellschaftSteueroaseZwischenschaltungKette der RechtshandlungenUmgehungskonstruktionEinlagenrückgewährSubstanzwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2194-W/02
- Stammnummer
- 25482
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF