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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2194-W/02

Beteiligung - Anerkennung der Teilwertabschreibung; Missbrauch iSd § 22 BAO; Einlagenrückgewähr

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2194-W/02vom 18.12.2006Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

vorliegen. Dazu gehöre auch die Gewährung von Gelddarlehen. Die Durchführung von Bankgeschäften in Österreich hätte die Erlangung einer Bankkonzession zur Voraussetzung gehabt, was praktisch nicht möglich gewesen wäre. Die Verlagerung der Finanzierungsaktivitäten ins Ausland habe es ermöglicht die Anwendung der restriktiven bankrechtlichen Vorschriften zu vermeiden. Dazu wird festgehalten, dass die hier in Rede stehenden Darlehen nicht an Dritte vergeben worden sind, sondern es sich um konzerninterne Darlehen an Tochtergesellschaften gehandelt hat. Welche konkreten bankenrechtliche Gründe sich problematisch gestaltet hätten, wurde von der Bw. nicht vorgebracht. Aus dem im berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden KWG ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass für konzerninterne Darlehen eine Bankkonzession erforderlich wäre. Als Bankgeschäfte gelten die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 BWG genannten Tätigkeiten, sofern ihr Betrieb gewerblich erfolgt. Der Gewerblichkeitsbegriff ist, wie schon im KWG, im Sinne des UStG zu verstehen. Mit dem Tatbestandselement der Gewerblichkeit soll ausgeschlossen werden, dass z.B. schon gelegentliche Kredit- oder Darlehensgewährungen, wie sie im privaten, bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr vorkommen, als Bankgeschäfte angesehen werden könnten. Die hier in Rede stehenden Darlehenshingaben stellen daher keine ausreichende Grundlage für eine begründete Befürchtung bezüglich Notwendigkeit einer Bankenkonzession dar. Vielmehr scheint dieses Vorbringen eine Schutzbehauptung zu sein um die Beurteilung der gegenständlichen Gestaltung als Missbrauch zu verhindern. - Ausschüttungspolitischer Spielraum: Nach Angabe der Bw. habe sich durch die Auslagerung der Finanzierungsaktivitäten in eine eigene Gesellschaft auch der ausschüttungspolitische Spielraum erhöht, auch wenn dieser in den fraglichen Jahren nur wenig genutzt worden sei. Durch die Thesaurierung von Einkünften in der Finanzierungsgesellschaft habe es der Bw. freigestanden, den Zeitpunkt der Ausschüttung zu bestimmen. Auf der Ebene der Tochtergesellschaft erwirtschaftete stille Reserven hätten sich aufgrund der vom handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip getragenen Bewertungsvorschriften nicht sofort in der Handelsbilanz der Bw. niederschlagen müssen. Dadurch sei der Bw. die Möglichkeit eröffnet worden, in der handelsrechtlichen Bilanz über Bilanzansätze zu disponieren. Fest steht, dass die Bw. in den Jahren 1991 bis 1994 die von der F.Ltd. vereinnahmten Darlehenszinsen über den Weg der ausgeschütteten Dividenden als steuerfreie Erträge erhalten hat. Weiters wurde im Jahr 1994 Aufgeld iHv umgerechnet ATS 12,654.000,00 ausgeschüttet. Die F.Ltd. wurde im Jahr 1995 liquidiert. Welches außersteuerliche Interesse die Bw. hatte, die aus der Darlehenshingabe resultierenden Erträge nicht in ihrer Bilanz auszuweisen und warum es zur Thesaurierung der Zwischenschaltung der Gesellschaft auf Jersey bedurfte, legt die Bw. nicht dar. - Verbesserte Argumentationsmöglichkeit in Deutschland: Die Bw. bringt vor, dass die Gründung der F.Ltd., Jersey und die Übernahme der Konzernfinanzierung durch diese Gesellschaft auch den Vorteil gehabt habe, dass sich die Argumentation der deutschen Tochtergesellschaft gegenüber der deutschen Finanzbehörde verbessert habe, wonach in Deutschland kein verdecktes Eigenkapital habe angenommen werden können. Im Falle der direkten Finanzierung über Österreich wäre die Argumentation wesentlich schwieriger geworden. Die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen in Deutschland sei aber von großer Bedeutung gewesen. Die Bw. hat es im gesamten Verfahren unterlassen darzulegen, dass bzw. wodurch die finanzielle Ausstattung der Tochtergesellschaft in Deutschland Anlass für die Befürchtung der Umdeutung von Fremd- in Eigenkapital gegeben hätte. Das Eigenkapital der Bet.GmbH hat umgerechnet ATS 7,626.307,00 betragen. Bei einer tatsächlich gegebenen Unterkapitalisierung kann davon ausgegangen werden, dass deutsche Abgabenbehörden Zahlungen von Darlehenszinsen an eine auf Jersey, eine als Steueroase bekannte Kanalinsel, gelegene Schwestergesellschaft wohl nicht als Betriebsausgabe anerkannt hätten. Worin die Schlechterstellung der Bw. im Falle einer direkten Finanzierung der deutschen Tochtergesellschaft bestanden haben sollte, wird durch das Vorbringen der Bw. nicht dargelegt und nicht begründet. - Beschreiten eines durch das Gesetz vorgezeichneten Weges: Die Bw. bezieht sich auf die Bestimmung des § 10 Z 5 KStG in der bis 1994 gF und bringt vor, dass demnach Gewinnanteile jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung steuerfrei gestellt seien. Nach § 7 Abs. 4 KStG in der damals gF liege eine internationale Schachtelbeteiligung vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Gesellschaft vergleichbar seien, nachweislich in der Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sei. Die Gründung der 100%igen Tochtergesellschaft F.Ltd. und der Bezug von Gewinnanteilen entspräche diesen gesetztlichen Bestimmungen. Der Annahme eines Missbrauchs iSd § 22 BAO stehe entgegen, dass die Bw. lediglich den durch das Gesetz vorgezeichneten Weg beschritten habe. Wie der VwGH in seiner, zu dieser Thematik vorliegenden, Rechtsprechung ausführt, wurden die den Anwendungsbereich der Körperschaftsteuerbefreiung von Gewinnanteilen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung (einschränkend) regelnden Bestimmungen des § 7 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl 660/1989 und des § 10 Abs. 2 KStG 1988 idF BGBl 694/1993 mit der Absicht geschaffen, um einem Missbrauch des internationalen Schachtelprivilegs vorzubeugen (E v. 19.1.2005, 2000/13/0176). "Der "Missbrauch", welchem der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften des KStG begegnen wollte, ist eben jener des Rechtsinstitutes der internationalen Schachtelbeteiligung. Das den Interessen der österreichischen Exportwirtschaft dienende Instrument zur Förderung internationaler Verflechtungen österreichischer Unternehmungen sollte nicht dazu missbraucht werden können, auf dem Wege nicht der internationalen Verflechtung österreichischer Unternehmungen dienender Beteiligungen zu einer gänzlichen Steuerfreistellung von Unternehmensgewinnen zu führen." Wie der VwGH dazu weiter ausführt, können die Formulierungen zur Tatbestandsumschreibung der in den genannten Vorschriften des KStG 1988 vorgesehenen Steuerbefreiung keine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 22 BAO bewirken. Zweck des internationalen Schachtelprivilegs ist die Hintanhaltung von Doppelbesteuerungen, welche sich durch eine Besteuerung der Unternehmensgewinne im Ausland und der Besteuerung von Dividendenausschüttungen im Inland ergeben könnten. Eine gänzliche Nichtbesteuerung ausgeschütteter Unternehmensgewinne war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Bei der F.Ltd., Jersey handelt es sich um eine "off shore" Gesellschaft, deren Unternehmensgewinn in Jersey nicht besteuert wird. Wie den GuV-Rechnungen zu entnehmen ist, hat die F.Ltd. in den Jahren 1990 bis 1995 nur die sogenannte "Jersey Exempt Company Tax" zwischen DM 1.192,00 und DM 1.468,00 bezahlt. Mit den Argumenten der Bw., wonach sie durch die gewählte Gestaltung lediglich eine abgabenrechtliche Begünstigung auf einem Weg erreicht hat, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht, würde man dem internationalen Schachtelprivileg einen sinnwidrigen und der Zielsetzung dieser Bestimmung widersprechenden Inhalt unterstellen. Das Vorbringen der Bw. ist somit nach Ansicht des Senates nicht geeignet die Annahme von Missbrauch im Sinne des § 22 BAO zu verhindern. Die Bw. vermeint weiters, dass auch bei einem Durchgriff auf die Bw. die Zurechnung der Zinserträge steuerfrei zu erfolgen habe. In diesem Fall müsse anerkannt werden, dass die gegebenen Darlehen Beteiligungsdarlehen wären oder aufgrund der Grundsätze des verdeckten Eigenkapitals wie Dividenden zu behandeln wären. Unterstelle damit die Behörde als "angemessenen" Weg die Finanzierung der ausländischen Tochtergesellschaften mit Eigenkapital, so könne für die daraus erzielten Einkünfte als Rechtsfolge nur die Steuerfreiheit angenommen werden. Tatsache ist im gegenständlichen Fall, dass die Bw. unter Zwischenschaltung der F.Ltd., Jersey, den genannten Tochtergesellschaften der Bw. in Deutschland und Frankreich Darlehen gewährt hat wofür diese Darlehenszinsen bezahlt haben. Bei Durchgriff durch die F.Ltd. sind die bisher als steuerfrei behandelten Erträge aus "Ausschüttungen" - unter Berücksichtigung der damit in Verbindung stehenden Aufwendungen - als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bei der Bw. zu erfassen. Die Behörde geht dabei aber, entgegen der Vermutung der Bw., nicht davon aus, dass der "angemessene" Weg der Finanzierung der ausländischen Tochtergesellschaften in der ausschließlichen Finanzierung mit Eigenmitteln zu sehen wäre. Aufgrund der durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht erfolgten Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes als Missbrauch iSd § 22 BAO ist wie nachstehend angeführt vorzugehen. Die in Rede stehenden Vergaben der Darlehen an die beiden Tochtergesellschaften der Bw. sind der Bw. selbst zuzuordnen und ohne Zwischenschaltung der F.Ltd., Jersey, zu berücksichtigen. Die jährlichen Zinserträge der F.Ltd. werden dem Betriebsergebnis der Bw. außerbilanzmäßig zugerechnet. Die bei der F.Ltd. in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen werden davon in Abzug gebracht. Die Zurechnung erfolgt daher in Form von Nettoerträgen. Diese Zurechnung für die Jahre 1990 bis 1994 stellt sich wie folgt dar: | Jahr | Zinserträge aus Darlehen der F.Ltd. | Aufwand im Zusammenhang mit Zinserträgen | Nettoerträge aus Darlehen = jährliche außerbilanzmäßige Zurechnung bei der Bw. | 1990 | 367.661,00 | 87.619,00 | 280.042,00 | 1991 | 3.138.667,00 | 151.193,00 | 2.987.474,00 | 1992 | 3.176.663,00 | 92.477,00 | 3.084.186,00 | 1993 | 10.013.269,00 | 125.223,00 | 9.888.046,00 | 1994 | 13.094.774,00 | 661.283,00 | 12.433.491,00 Im Jahr 1995 wurde durch die Bw. weiters beschlossen die InvestS.A. zu reorganisieren und deren finanzielle Situation zu verbessern. Es wurde daher die F.Ltd., Jersey, angewiesen der InvestS.A. das Darlehen vom 12.11.1993 iHv ATS 19,310.300,00 sowie die im Jahr 1995 anfallende Verzinsung dieses Darlehens als auch die Verzinsung des Darlehens vom 31.3.1993 iHv insgesamt ATS 9,958.618,00 zu erlassen. Daraus folgt, dass die F.Ltd. auf Anweisung der Bw. im Jahr 1995 gegenüber der InvestS.A. auf Forderungen in einer Gesamthöhe von ATS 29,268.918,00 verzichtet hat. Dieser Darlehens- und Zinsnachlass ist bei Außerachtlassung der F.Ltd. als Einlage der Bw. in die InvestS.A. zu beurteilen. Im Dezember 1995 wurde die F.Ltd. schließlich liquidiert. Nach den Berechnungen der Bw. (siehe Darstellung unten) hat sich daraus ein Liquidationsverlust iHv ATS 29,861.386,46 ergeben. Dieser wurde seitens der Bw. im Jahr 1995 als Betriebsausgabe geltend gemacht. | Kapital der F.Ltd. (nach Berechnung der Bw.) zum Zeitpunkt der Liquidation | 136.982.081,91 | Buchwert der Beteiligung der Bw. an der F.Ltd. | 166.843.468,37 | Liquidationsverlust = Betriebsausgabe 1995 lt. Bw. | -29.861.386,46 Zu dieser Berechnung wird festgestellt, dass es sich bei dem von der Bw. zur Ermittlung des Liquidationsergebnisses herangezogenen Wert des Kapitals der F.Ltd. iHv ATS 13,982.081,91 um einen verminderten Wert gehandelt hat. Die Kapitalminderung, die ihre Wurzel in der Zwischenschaltung der F.Ltd. bei der Darlehensvergabe der Bw. an ihre französische und deutsche Tochtergesellschaft hatte, ist jedoch im Lichte des Missbrauchstatbestandes des § 22 BAO in einer den wirtschaftlichen Vorgängen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen. Das Kapital ist daher zu adaptieren und um die bisher durch die Bw. in Abzug gebrachten Beträge aus dem Darlehens- und Zinsennachlass aus 1995 sowie der Einlagenrückzahlung des Jahres 1994 zu erhöhen. | Kapital der F.Ltd. lt. Unterlagen der Bw. zum Zeitpunkt der Liquidation | 136.982.081,91 | zuzüglich Einlagenrückzahlung 1994 | 12.654.000,00 | zuzüglich Darlehensnachlass 1995 - 19.310.300,00 | | + Zinsennachlass 1995 - 9.958.618,00 | 29.268.918,00 | steuerlich adaptiertes Kapital | 178.904.999,91 | abzüglich Buchwert der Beteiligung der Bw. an der F.Ltd. | 166.843.468,37 | ergibt: einen steuerlichen Liquidationsgewinn 1995 | 12.061.531,54 Wie in der Berechnung oben dargestellt, ergibt sich durch die erforderliche Adaptierung des Kapitals aus der Liquidation der F.Ltd. ein Liquidationsgewinn. Diesem Liquidationsgewinn ist der bisher als Betriebsausgabe geltend gemachte Betrag zuzurechnen, sodass das betriebliche Ergebnis der Bw. für das Jahr 1995 daher aus dem Titel der Liquitation der F.Ltd. (wie unten dargestellt) um einen Betrag iHv insgesamt ATS 41,922.918,00 zu erhöhen ist. | steuerlicher Liquidationsgewinn 1995 der Bw. | 12.061.531,54 | zuzüglich bisher als Betriebsausgabe geltend gemachtem Liquidationsverlust | 29.861.386,46 | steuerliche Zurechnung gesamt | 41.922.918,00 Die Zurechnung des angeführten Gesamtbetrages und die Richtigstellung des Betriebsergebnisses des Jahres 1995 wird, wie unten dargestellt, dadurch erreicht, dass zum einen der Wert des Darlehens- und Zinsnachlasses (siehe dazu Punkt Tz. 20 der Entscheidung) auf die Beteiligung der Bw. an der InvestS.A. aktiviert wird und zum anderen der auf die Einlagenrückzahlung zurückzuführende Betrag außerbilanzmäßig zugerechnet wird. | Zurechnung gesamt | 41.922.918,00 | geteilt in: | | Aktivierung auf Beteiligung InvestS.A. | | aus Darlehens- und Zinsnachlass (s. Tz. 20) | 29.268.918,00 | außerbilanzmäßige Zurechnung Einlagenrückzahlung | 12.654.000,00 Zusammenfassend wird zu diesem Punkt festgehalten: Die Zwischenschaltung der F.Ltd., Jersey, bei der Vergabe von Krediten an die deutsche und französische Tochtergesellschaft der Bw. wird als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO beurteilt. Die durch die Bw. gewählte Gestaltung stellt, wie oben im Detail ausgeführt, eine Umgehungskonstruktion dar, die als ungewöhnlich und unangemessen zu beurteilen ist. Die dargestellte Kette der Rechtshandlungen hat zu einer nicht unbeträchtlichen Steuerersparnis geführt. Außersteuerliche Gründe für die gegenständliche Gestaltung liegen nach der rechtlichen Beurteilung der Argumente der Bw. nicht vor. Ein vom Gesetzgeber vorgezeichneter Weg wurde durch die dargestellte Vorgehensweise nicht beschritten. Die von der deutschen und der französischen Tochtergesellschaft aufgewendeten Darlehenszinsen sind in den Jahren 1990 bis 1994 direkt bei der Bw. als (Netto)Einnahmen zu erfassen. Der Beteiligungsansatz der französischen Tochtergesellschaft, der InvestS.A., ist um den Darlehens- und Zinsnachlass des Jahres 1995 zu erhöhen. Der durch die Bw. bisher erklärte Liquidationsverlust ist (wie oben dargestellt) zum Teil auf die im Jahr 1994 durch die F.Ltd. an die Bw. erfolgte Ausschüttung iHv ATS 12,654.000,00 zurückzuführen. Bei diesem Betrag handelt es sich umgerechnet um die Ausschüttung des Aufgeldes iHv DM 1,800.000,00. Sowohl der Bilanz des Jahres 1994 als auch der GuV 1994 der F.Ltd. ist zu entnehmen, dass in der Dividende des Jahres 1994 Aufgeld in Höhe von DM 1,800.000,00 enthalten gewesen ist. Dieser Feststellung wurde im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht widersprochen. Die "Ausschüttung" dieses Aufgeldes hatte die Minderung des Kapitals der F.Ltd. zur Folge und stellt eine Einlagenrückzahlung an die Bw. dar. Der betreffende Betrag von ATS 12,654.000,00, den die Bw. anteilig aufwandswirksam als Liquidationsverlust geltend gemacht hat, wird daher im Jahr 1995 außerbilanzmäßig dem Betriebsergebnis zugerechnet. In Folge der dargestellten Berechnungen und Adaptierungen der Bemessungsgrundlagen werden bei der Bw. insgesamt die Steuern so erhoben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben sind. zu 5) Tz. 24 Teilwertabschreibung POFA GmbH, außerbilanzmäßige Zurechnung 1992 - ATS 59,141.731,23 1993 - ATS 20,000.000,00 Mit Gesellschaftsvertrag vom 13.11.1991 hat die Bw. die HandelsGmbH (in weiterer Folge umbenannt in POFA GmbH/alt - nunmehr LGmbH) mit einem Stammkapital von ATS 5,000.000,00 gegründet. Mit Einbringungsvertrag vom 9.3.1992 wurde die Betriebsstätte der Bw. in F., unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des StruktVG auf den Ablauf des 30.12.1991, in die HandelsGmbH eingebracht. Die Differenz zwischen den Aktiva und Passiva der in die HandelsGmbH eingebrachten Werte betrug ATS 114,141.731,23. Diesen Betrag wies die Bw. als Zugang zur Beteiligung an der HandelsGmbH aus. Die HandelsGmbH buchte den Betrag auf ein Konto ungebundene Kapitalrücklage. Die Beteiligung stand somit zum 31.12.1991 bei der Bw. mit ATS 119,141.731,23 zu Buche. In den Folgejahren löste die HandelsGmbH das Konto ungebundene Kapitalrücklage gewinnwirksam auf. Die in Folge der Auflösung der Kapitalrücklage entstandenen Gewinne wurden, wie unten dargestellt, im Jahr 1991 und im Jahr 1992 an die Bw. ausgeschüttet. | | 1991 | 1992 | | Gewinn/Verlust HandelsGmbH | -819.444,00 | 10.403.958,60 | | gewinnwirksame Auflösung Kapitalrücklage | 60.000.000,00 | 54.141.731,23 | (= 114.141.731,23) | Bilanzgewinn | 59.180.556,00 | 64.545.689,83 | | Ausschüttung an die Bw. | 59.180.556,00 | 60.000.000,00 | | Anteil aus Auflösung der Kapitalrücklage | 59.180.556,00 | 49.596.041,40 | Die Beurteilung des Sachverhaltes führt zum Schluss, dass die angeführten Ausschüttungen im Jahr 1991 gar nicht und im Jahr 1992 zu einem großen Teil nicht aus tatsächlich (im Bilanzjahr oder in der Vergangenheit) erwirtschafteten Gewinnen der HandelsGmbH resultieren. Vielmehr handelt es sich um Rückzahlungen der Einlage (ungebundene Kapitalrücklage), die der HandelsGmbH infolge der Einbringung der Betriebsstätte der Bw. zugeführt worden ist. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Gründung der HandelsGmbH, der Zurechnung der eingebrachten Werte und der Höhe der jährlichen Ergebnisse ist ohne Zweifel eine Einlagenrückgewähr gegeben, da die Herkunft der rückgezahlten (ausgeschütteten) Beträge nur durch die Auflösung der Kapitalrücklage zu erklären und zu begründen ist. Es liegt somit bei der HandelsGmbH ein nichtsteuerbarer Vermögensabfluss vor der eine Minderung der auf Beteiligung aktivierten Anschaffungskosten bei der Bw. bewirkt. Die seitens der Bw. aus handelsrechtlichen Gründen gewählte äußere Form der Gewinnausschüttung kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Die hier in Rede stehenden Rückzahlungen werden in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 19.2.1991, 87/14/0136; 24.1.1984, 83/14/0130, 29.4.1992, 11.8.1993, 91/13/0005) als Einlagenrückgewähr beurteilt. In der angeführten Judikatur kommt der VwGH zum Schluss, dass bloße Vermögensumschichtungen nicht unter den Begriff "Einkommen" fallen. Die Rückzahlung eingesetzten Kapitals wird als erfolgsneutrale Vermögensumschichtung qualifiziert. Auch wenn die angeführten Erkenntnisse zum außerbetrieblichen Bereich natürlicher Personen ergangen sind, sind grundsätzliche Aussagen zu den Gewinneinkünften enthalten und sind übertragbar auf Sachverhalte, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. Die Ansicht, dass diese (Vor)Judikatur auch für die Frage der rechtlichen Beurteilung der Rückzahlung von Gesellschafterzuschüssen oder -einlagen im Zusammenhang mit Beteiligungen, die von einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden, von Bedeutung ist, hat der VwGH durch das ausdrückliche Anführen dieser Judikatur auch in seinem Erkenntnis vom 22.3.2000, 96/13/175 vertreten. Insofern ist festzuhalten, dass der VwGH in diesen jüngeren Erkenntnissen zur Frage der steuerlichen Beurteilung von im Wege von Gewinnausschüttungen zurückgezahlten Gesellschaftereinlagen stets die gleiche Rechtsauffassung vertreten und keine inhaltliche Änderung der zuvor bestandenen Judikaturlinie vorgenommen hat. Die Argumente der Bw., dass der VwGH in den genannten Erkenntnissen vom 22.3.2000, 96/13/0175 und vom 23.3.2000, 97/15/0112 neue Grundsätze entwickelt habe und dass dadurch eine Änderung der Rechtsauslegung iSd § 307 Abs. 2 BAO eingetreten sei, gehen somit ins Leere. Selbst wenn die Beurteilung des Sachverhaltes lediglich auf den Erkenntnissen vom 22.3.2000, 96/13/0175 und vom 23.3.2000, 97/15/0112 beruhen würde, ergebe sich daraus mangels Änderung der Rechtsauslegung kein Nachteil für die Bw. Weitere Überlegungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO sind daher im gegenständlichen Fall nicht anzustellen. Die Berechung des so durch die Einlagenrückzahlung verminderten Beteiligungsansatzes ergibt: | | 31.12.1991 | 31.12.1992 | 31.12.1993 | Beteiligungsansatz lt. Bilanz Bw. | 119.141.731,23 | 60.000.000,00 | 40.000.000,00 | zuzüglich TWA 1992 | | 59.141.731,23 | 59.141.731,23 | zuzüglich TWA 1993 | | | 20.000.000,00 | bereinigter Beteiligungsansatz | 119.141.731,23 | 119.141.731,23 | 119.141.731,23 | Kapitalrückzahlung 1991 | -59.180.556,00 | -59.180.556,00 | -59.180.556,00 | Kapitalrückzahlung 1992 | | -49.596.041,40 | -49.596.041,40 | steuerlicher Beteiligungsansatz | 59.961.175,23 | 10.365.133,83 | 10.365.133,83 Es wird festgestellt, dass aufgrund des oben dargestellten, durch die Kapitalrückzahlungen geminderten, steuerlichen Beteiligungsansatzes von ATS 10,365.133,83 für die seitens der Bw. durchgeführten und bisher als Betriebsausgabe geltend gemachten Teilwertabschreibungen in den Jahren 1992 (ATS 59,141.731,23) und 1993 (ATS 20,000.000,00) kein Raum verbleibt. Der steuerliche Beteiligungsansatz liegt jedenfalls unter dem handelsrechtlichen Wert. Die bisher als Betriebsausgabe geltend gemachten Teilwertabschreibungen werden daher in den Jahren 1992 und 1993 außerbilanzmäßig dem Betriebsergebnis der Bw. hinzugerechnet. 6) Tz. 19 und 19a Teilwertabschreibung CAB, betreffend die Jahre 1995 bzw. 1997 - Aktivierung iHv ATS 399.999,00 Zu dieser Feststellung wurden seitens der Bw. weder in der Berufungsschrift noch in den Gegenäußerungen zur Stellungnahme der Bp Einwendungen vorgebracht. Erst im Schreiben vom 27. April 2006 - "Lösungsvorschlag für die Feststellungen der Bp", das an das zuständige Abgabenbehörde erster Instanz gerichtet ist, bringt die Bw. vor, dass unter der going-concern Prämisse die Unternehmensbewertung zum Ertragswert durchzuführen sei und eine Zerschlagung und somit Realisierung der Substanzwerte bei Unternehmensfortführung nicht zu unterstellen sei. Die Teilwertabschreibung im Jahr 1995 auf ATS 1,00 sei daher anzuerkennen. Aus dem der Bp vorgelegenen Bewertungsgutachten der CAB zum 31.12.1995 geht hervor, dass der Substanzwert des Unternehmens zwischen ATS 380.000,00 und ATS 420.000,00 betragen hat. Im Gutachten ist festgehalten, dass "der Substanzwert nach übereinstimmender Meinung nicht den Unternehmenswert darstellt. ....Der Substanzwert in der Ausformung des Liquidationswertes stellt jedoch insoweit eine Wertuntergrenze dar als das Unternehmen einen diese Wertgenze nicht erreichenden Ertragswert hat und die Unternehmensfortführung keine notwendige Bewertungsbedingung darstellt." und weiter "Zur Schätzung des Mindestunternehmenswertes haben wir ... einen fiktiven Liquidationswert errechnet, ... Mit der Schätzung des Liquidationswertes wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass im Hinblick auf die negative Ertragslage die theoretische Wertuntergrenze des Liquidationswertes einen für die Wertfindung relevanten, im Fall der CAB wohl sogar den entscheidenden Aspekt darstellt." Demzufolge ist der Substanzwert des Unternehmens als unterste Wertgrenze für die Beteiligung anzusehen. Dem Argument der Bw. hinsichtlich der Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung der Beteiligung auf ATS 1,00 ist damit nicht zu folgen. Der Wert der Beteiligung der Bw. an der CAB wird daher zum 31.12.1995 mit einem Mittelwert von mit ATS 400.000,00 festgestellt und die Aktivierung dementsprechend durchgeführt. Im Jahr 1997 wurde die CAB in die Ost. eingebracht. Der geminderte Buchwert der CAB von ATS 1,00 wurde daher auf die Beteiligung der Bw. an der Ost. aktiviert. In Folge der Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung und Erhöhung des Beteiligungswertes auf ATS 400.000,00 im Jahr 1995 wird bei Einbringung im Jahr 1997 dementsprechend der Wert der Beteiligung der Bw. an der Ost. um ATS 399.999,00 erhöht. 7) Antrag - Berücksichtigung der Sonderausgaben gem. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG idF vor StRefG 1993 für das Jahr 1992 iHv ATS 924.855,00 Dem Antrag wird aufgrund des vorliegenden endgültigen Bescheides über den Einheitswert, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1.1.1991 vom 11.6.1992 Rechnung getragen. Die Sonderausgaben werden iHv ATS 924.855,00 bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 1992 berücksichtigt. 8) Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 Aufgrund der geänderten Mitteilungen über die gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1997 und 1998 vom 27.8.2004 sind die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 entsprechend abzuändern. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind die Einkünfte aus der Beteiligung der Bw. an der POFA GmbH Stb wie folgt zu berücksichtigen: | Jahr | berücksichtigt bisher | geänderte Mitteilung gem. § 188 BAO | Differenz | zu versteuerndes Einkommen lt. Bp gerundet | zu ver- steuerndes Einkommen lt. BE neu | 1997 | 15.131.108,00 | 11.551.218,00 | -3.579.890,00 | 43.740.810,00 | 40.160.920,00 | 1998 | 59.608.634,00 | 50.318.020,00 | -9.290.614,00 | 41.966.550,00 | 32.675.936,00 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 18. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

DarlehenUmwandlungGesellschafterzuschussWerthaltigkeitTeilwertabschreibungBeteiligungFehlinvestitionMissbrauchTochtergesellschaftSteueroaseZwischenschaltungKette der RechtshandlungenUmgehungskonstruktionEinlagenrückgewährSubstanzwert

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2194-W/02
Stammnummer
25482
Gültig
18.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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