Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2194-W/02
Beteiligung - Anerkennung der Teilwertabschreibung; Missbrauch iSd § 22 BAO; Einlagenrückgewähr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2194-W/02vom 18.12.2006Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
vorliegen. Dazu gehöre auch die Gewährung von Gelddarlehen. Die
Durchführung von Bankgeschäften in Österreich hätte die
Erlangung einer Bankkonzession zur Voraussetzung gehabt, was praktisch nicht
möglich gewesen wäre. Die Verlagerung der
Finanzierungsaktivitäten ins Ausland habe es ermöglicht die Anwendung
der restriktiven bankrechtlichen Vorschriften zu vermeiden.
Dazu wird
festgehalten, dass die hier in Rede stehenden Darlehen nicht an Dritte vergeben
worden sind, sondern es sich um konzerninterne Darlehen an Tochtergesellschaften
gehandelt hat. Welche konkreten bankenrechtliche Gründe sich problematisch
gestaltet hätten, wurde von der Bw. nicht vorgebracht. Aus dem im
berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden KWG ist jedenfalls nicht
abzuleiten, dass für konzerninterne Darlehen eine Bankkonzession
erforderlich wäre. Als Bankgeschäfte gelten die in § 1 Abs. 1 Z 1
bis 18 BWG genannten Tätigkeiten, sofern ihr Betrieb gewerblich erfolgt.
Der Gewerblichkeitsbegriff ist, wie schon im KWG, im Sinne des UStG zu
verstehen. Mit dem Tatbestandselement der Gewerblichkeit soll ausgeschlossen
werden, dass z.B. schon gelegentliche Kredit- oder Darlehensgewährungen,
wie sie im privaten, bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr
vorkommen, als Bankgeschäfte angesehen werden könnten. Die hier in
Rede stehenden Darlehenshingaben stellen daher keine ausreichende Grundlage
für eine begründete Befürchtung bezüglich Notwendigkeit
einer Bankenkonzession dar. Vielmehr scheint dieses Vorbringen eine
Schutzbehauptung zu sein um die Beurteilung der gegenständlichen Gestaltung
als Missbrauch zu verhindern.
-
Ausschüttungspolitischer
Spielraum: Nach Angabe der Bw. habe sich durch die Auslagerung der
Finanzierungsaktivitäten in eine eigene Gesellschaft auch der
ausschüttungspolitische Spielraum erhöht, auch wenn dieser in den
fraglichen Jahren nur wenig genutzt worden sei. Durch die Thesaurierung von
Einkünften in der Finanzierungsgesellschaft habe es der Bw. freigestanden,
den Zeitpunkt der Ausschüttung zu bestimmen. Auf der Ebene der
Tochtergesellschaft erwirtschaftete stille Reserven hätten sich aufgrund
der vom handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip getragenen Bewertungsvorschriften
nicht sofort in der Handelsbilanz der Bw. niederschlagen müssen. Dadurch
sei der Bw. die Möglichkeit eröffnet worden, in der handelsrechtlichen
Bilanz über Bilanzansätze zu disponieren.
Fest steht,
dass die Bw. in den Jahren 1991 bis 1994 die von der F.Ltd. vereinnahmten
Darlehenszinsen über den Weg der ausgeschütteten Dividenden als
steuerfreie Erträge erhalten hat.
Weiters wurde im Jahr 1994 Aufgeld
iHv umgerechnet ATS 12,654.000,00 ausgeschüttet. Die F.Ltd. wurde im
Jahr 1995 liquidiert. Welches außersteuerliche Interesse die Bw. hatte,
die aus der Darlehenshingabe resultierenden Erträge nicht in ihrer Bilanz
auszuweisen und warum es zur Thesaurierung der Zwischenschaltung der
Gesellschaft auf Jersey bedurfte, legt die Bw. nicht dar.
-
Verbesserte Argumentationsmöglichkeit in
Deutschland: Die Bw. bringt vor, dass die Gründung der F.Ltd.,
Jersey und die Übernahme der Konzernfinanzierung durch diese Gesellschaft
auch den Vorteil gehabt habe, dass sich die Argumentation der deutschen
Tochtergesellschaft gegenüber der deutschen Finanzbehörde verbessert
habe, wonach in Deutschland kein verdecktes Eigenkapital habe angenommen werden
können. Im Falle der direkten Finanzierung über Österreich
wäre die Argumentation wesentlich schwieriger geworden. Die Anerkennung der
Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen in Deutschland sei aber von
großer Bedeutung gewesen.
Die Bw. hat es
im gesamten Verfahren unterlassen darzulegen, dass bzw. wodurch die finanzielle
Ausstattung der Tochtergesellschaft in Deutschland Anlass für die
Befürchtung der Umdeutung von Fremd- in Eigenkapital gegeben hätte.
Das Eigenkapital der Bet.GmbH hat umgerechnet ATS 7,626.307,00 betragen.
Bei einer tatsächlich gegebenen Unterkapitalisierung kann davon ausgegangen
werden, dass deutsche Abgabenbehörden Zahlungen von Darlehenszinsen an eine
auf Jersey, eine als Steueroase bekannte Kanalinsel, gelegene
Schwestergesellschaft wohl nicht als Betriebsausgabe anerkannt hätten.
Worin die Schlechterstellung der Bw. im Falle einer direkten Finanzierung der
deutschen Tochtergesellschaft bestanden haben sollte, wird durch das Vorbringen
der Bw. nicht dargelegt und nicht begründet.
-
Beschreiten eines durch das Gesetz
vorgezeichneten Weges: Die Bw. bezieht sich auf die Bestimmung des §
10 Z 5 KStG in der bis 1994 gF und bringt vor, dass demnach Gewinnanteile jeder
Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung steuerfrei gestellt seien.
Nach § 7 Abs. 4 KStG in der damals gF liege eine internationale
Schachtelbeteiligung vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen
Gesellschaften, die einer inländischen Gesellschaft vergleichbar seien,
nachweislich in der Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu
einem Viertel beteiligt sei. Die Gründung der 100%igen Tochtergesellschaft
F.Ltd. und der Bezug von Gewinnanteilen entspräche diesen gesetztlichen
Bestimmungen. Der Annahme eines Missbrauchs iSd § 22 BAO stehe entgegen,
dass die Bw. lediglich den durch das Gesetz vorgezeichneten Weg beschritten
habe.
Wie der VwGH in
seiner, zu dieser Thematik vorliegenden, Rechtsprechung ausführt, wurden
die den Anwendungsbereich der Körperschaftsteuerbefreiung von
Gewinnanteilen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung
(einschränkend) regelnden Bestimmungen des § 7 Abs. 4 KStG 1988 idF
BGBl 660/1989 und des § 10 Abs. 2 KStG 1988 idF BGBl 694/1993 mit der
Absicht geschaffen, um einem Missbrauch des internationalen Schachtelprivilegs
vorzubeugen (E v. 19.1.2005, 2000/13/0176). "Der "Missbrauch", welchem der
Gesetzgeber in den genannten Vorschriften des KStG begegnen wollte, ist eben
jener des Rechtsinstitutes der internationalen Schachtelbeteiligung. Das den
Interessen der österreichischen Exportwirtschaft dienende Instrument zur
Förderung internationaler Verflechtungen österreichischer
Unternehmungen sollte nicht dazu missbraucht werden können, auf dem Wege
nicht der internationalen Verflechtung österreichischer Unternehmungen
dienender Beteiligungen zu einer gänzlichen Steuerfreistellung von
Unternehmensgewinnen zu führen." Wie der VwGH dazu weiter ausführt,
können die Formulierungen zur Tatbestandsumschreibung der in den genannten
Vorschriften des KStG 1988 vorgesehenen Steuerbefreiung keine Einschränkung
des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 22 BAO
bewirken.
Zweck des
internationalen Schachtelprivilegs ist die Hintanhaltung von
Doppelbesteuerungen, welche sich durch eine Besteuerung der Unternehmensgewinne
im Ausland und der Besteuerung von Dividendenausschüttungen im Inland
ergeben könnten. Eine gänzliche Nichtbesteuerung ausgeschütteter
Unternehmensgewinne war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Bei der F.Ltd.,
Jersey handelt es sich um eine "off shore" Gesellschaft, deren
Unternehmensgewinn in Jersey nicht besteuert wird. Wie den GuV-Rechnungen zu
entnehmen ist, hat die F.Ltd. in den Jahren 1990 bis 1995 nur die sogenannte
"Jersey Exempt Company Tax" zwischen DM 1.192,00 und DM 1.468,00 bezahlt.
Mit den Argumenten der Bw., wonach sie durch die gewählte Gestaltung
lediglich eine abgabenrechtliche Begünstigung auf einem Weg erreicht hat,
den das Gesetz ausdrücklich vorsieht, würde man dem internationalen
Schachtelprivileg einen sinnwidrigen und der Zielsetzung dieser Bestimmung
widersprechenden Inhalt unterstellen. Das Vorbringen der Bw. ist somit nach
Ansicht des Senates nicht geeignet die Annahme von Missbrauch im Sinne des
§ 22 BAO zu verhindern.
Die Bw.
vermeint weiters, dass auch bei einem Durchgriff auf die Bw. die Zurechnung der
Zinserträge steuerfrei zu erfolgen habe. In diesem Fall müsse
anerkannt werden, dass die gegebenen Darlehen Beteiligungsdarlehen wären
oder aufgrund der Grundsätze des verdeckten Eigenkapitals wie Dividenden zu
behandeln wären. Unterstelle damit die Behörde als "angemessenen" Weg
die Finanzierung der ausländischen Tochtergesellschaften mit Eigenkapital,
so könne für die daraus erzielten Einkünfte als Rechtsfolge nur
die Steuerfreiheit angenommen werden.
Tatsache ist im
gegenständlichen Fall, dass die Bw. unter Zwischenschaltung der F.Ltd.,
Jersey, den genannten Tochtergesellschaften der Bw. in Deutschland und
Frankreich Darlehen gewährt hat wofür diese Darlehenszinsen bezahlt
haben.
Bei Durchgriff
durch die F.Ltd. sind die bisher als steuerfrei behandelten Erträge aus
"Ausschüttungen" - unter Berücksichtigung der damit in Verbindung
stehenden Aufwendungen - als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bei der Bw. zu
erfassen. Die Behörde geht dabei aber, entgegen der Vermutung der Bw.,
nicht davon aus, dass der "angemessene" Weg der Finanzierung der
ausländischen Tochtergesellschaften in der ausschließlichen
Finanzierung mit Eigenmitteln zu sehen wäre.
Aufgrund der
durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht erfolgten Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes als Missbrauch iSd § 22 BAO ist wie nachstehend
angeführt vorzugehen.
Die in Rede
stehenden Vergaben der Darlehen an die beiden Tochtergesellschaften der Bw. sind
der Bw. selbst zuzuordnen und ohne Zwischenschaltung der F.Ltd., Jersey, zu
berücksichtigen.
Die jährlichen Zinserträge der F.Ltd.
werden dem Betriebsergebnis der Bw. außerbilanzmäßig
zugerechnet. Die bei der F.Ltd. in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen
werden davon in Abzug gebracht. Die Zurechnung erfolgt daher in Form von
Nettoerträgen.
Diese
Zurechnung für die Jahre 1990 bis 1994 stellt sich wie folgt dar:
|
Jahr
|
Zinserträge
aus Darlehen der F.Ltd.
|
Aufwand im
Zusammenhang mit Zinserträgen
|
Nettoerträge
aus Darlehen = jährliche außerbilanzmäßige Zurechnung bei
der Bw.
|
1990
|
367.661,00
|
87.619,00
|
280.042,00
|
1991
|
3.138.667,00
|
151.193,00
|
2.987.474,00
|
1992
|
3.176.663,00
|
92.477,00
|
3.084.186,00
|
1993
|
10.013.269,00
|
125.223,00
|
9.888.046,00
|
1994
|
13.094.774,00
|
661.283,00
|
12.433.491,00
Im Jahr 1995
wurde durch die Bw. weiters beschlossen die InvestS.A. zu reorganisieren und
deren finanzielle Situation zu verbessern. Es wurde daher die F.Ltd., Jersey,
angewiesen der InvestS.A. das Darlehen vom 12.11.1993 iHv ATS 19,310.300,00
sowie die im Jahr 1995 anfallende Verzinsung dieses Darlehens als auch die
Verzinsung des Darlehens vom 31.3.1993 iHv insgesamt ATS 9,958.618,00 zu
erlassen.
Daraus folgt, dass die F.Ltd. auf Anweisung der Bw. im Jahr
1995 gegenüber der InvestS.A. auf Forderungen in einer Gesamthöhe von
ATS 29,268.918,00 verzichtet hat.
Dieser Darlehens- und Zinsnachlass
ist bei Außerachtlassung der F.Ltd. als Einlage der Bw. in die InvestS.A.
zu beurteilen.
Im Dezember
1995 wurde die F.Ltd. schließlich liquidiert. Nach den Berechnungen der
Bw. (siehe Darstellung unten) hat sich daraus ein Liquidationsverlust iHv
ATS 29,861.386,46 ergeben. Dieser wurde seitens der Bw. im Jahr 1995 als
Betriebsausgabe geltend gemacht.
|
Kapital
der F.Ltd. (nach Berechnung der Bw.) zum
Zeitpunkt der Liquidation
|
136.982.081,91
|
Buchwert
der Beteiligung der Bw. an der F.Ltd.
|
166.843.468,37
|
Liquidationsverlust
= Betriebsausgabe 1995 lt. Bw.
|
-29.861.386,46
Zu dieser
Berechnung wird festgestellt, dass es sich bei dem von der Bw. zur Ermittlung
des Liquidationsergebnisses herangezogenen Wert des Kapitals der F.Ltd. iHv
ATS 13,982.081,91 um einen verminderten Wert gehandelt hat.
Die
Kapitalminderung, die ihre Wurzel in der Zwischenschaltung der F.Ltd. bei der
Darlehensvergabe der Bw. an ihre französische und deutsche
Tochtergesellschaft hatte, ist jedoch im Lichte des Missbrauchstatbestandes des
§ 22 BAO in einer den wirtschaftlichen Vorgängen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen.
Das Kapital ist
daher zu adaptieren und um die bisher durch die Bw. in Abzug gebrachten
Beträge aus dem Darlehens- und Zinsennachlass aus 1995 sowie der
Einlagenrückzahlung des Jahres 1994 zu erhöhen.
|
Kapital
der F.Ltd. lt. Unterlagen der Bw. zum
Zeitpunkt der Liquidation
|
136.982.081,91
|
zuzüglich
Einlagenrückzahlung 1994
|
12.654.000,00
|
zuzüglich
Darlehensnachlass 1995 - 19.310.300,00
|
|
+
Zinsennachlass 1995 - 9.958.618,00
|
29.268.918,00
|
steuerlich
adaptiertes Kapital
|
178.904.999,91
|
abzüglich
Buchwert der Beteiligung der Bw. an der F.Ltd.
|
166.843.468,37
|
ergibt:
einen steuerlichen Liquidationsgewinn 1995
|
12.061.531,54
Wie in der
Berechnung oben dargestellt, ergibt sich durch die erforderliche Adaptierung des
Kapitals aus der Liquidation der F.Ltd. ein Liquidationsgewinn.
Diesem
Liquidationsgewinn ist der bisher als Betriebsausgabe geltend gemachte Betrag
zuzurechnen, sodass das betriebliche Ergebnis der Bw. für das Jahr 1995
daher aus dem Titel der Liquitation der F.Ltd. (wie unten dargestellt) um einen
Betrag iHv insgesamt ATS 41,922.918,00 zu erhöhen ist.
|
steuerlicher
Liquidationsgewinn 1995 der Bw.
|
12.061.531,54
|
zuzüglich
bisher als Betriebsausgabe geltend gemachtem Liquidationsverlust
|
29.861.386,46
|
steuerliche
Zurechnung gesamt
|
41.922.918,00
Die Zurechnung
des angeführten Gesamtbetrages und die Richtigstellung des
Betriebsergebnisses des Jahres 1995 wird, wie unten dargestellt, dadurch
erreicht, dass zum einen der Wert des Darlehens- und Zinsnachlasses (siehe dazu
Punkt Tz. 20 der Entscheidung) auf die Beteiligung der Bw. an der InvestS.A.
aktiviert wird und zum anderen der auf die Einlagenrückzahlung
zurückzuführende Betrag außerbilanzmäßig zugerechnet
wird.
|
Zurechnung
gesamt
|
41.922.918,00
|
geteilt
in:
|
|
Aktivierung
auf Beteiligung InvestS.A.
|
|
aus
Darlehens- und Zinsnachlass (s. Tz. 20)
|
29.268.918,00
|
außerbilanzmäßige
Zurechnung Einlagenrückzahlung
|
12.654.000,00
Zusammenfassend
wird zu diesem Punkt festgehalten:
Die Zwischenschaltung der F.Ltd.,
Jersey, bei der Vergabe von Krediten an die deutsche und französische
Tochtergesellschaft der Bw. wird als Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO
beurteilt.
Die durch die Bw. gewählte Gestaltung stellt, wie oben im
Detail ausgeführt, eine Umgehungskonstruktion dar, die als
ungewöhnlich und unangemessen zu beurteilen ist. Die dargestellte Kette der
Rechtshandlungen hat zu einer nicht unbeträchtlichen Steuerersparnis
geführt. Außersteuerliche Gründe für die
gegenständliche Gestaltung liegen nach der rechtlichen Beurteilung der
Argumente der Bw. nicht vor. Ein vom Gesetzgeber vorgezeichneter Weg wurde durch
die dargestellte Vorgehensweise nicht beschritten.
Die von der
deutschen und der französischen Tochtergesellschaft aufgewendeten
Darlehenszinsen sind in den Jahren 1990 bis 1994 direkt bei der Bw. als
(Netto)Einnahmen zu erfassen. Der Beteiligungsansatz der französischen
Tochtergesellschaft, der InvestS.A., ist um den Darlehens- und Zinsnachlass des
Jahres 1995 zu erhöhen.
Der durch die
Bw. bisher erklärte Liquidationsverlust ist (wie oben dargestellt) zum Teil
auf die im Jahr 1994 durch die F.Ltd. an die Bw. erfolgte Ausschüttung iHv
ATS 12,654.000,00 zurückzuführen. Bei diesem Betrag handelt es
sich umgerechnet um die Ausschüttung des Aufgeldes iHv
DM 1,800.000,00. Sowohl der Bilanz des Jahres 1994 als auch der GuV 1994
der F.Ltd. ist zu entnehmen, dass in der Dividende des Jahres 1994 Aufgeld in
Höhe von DM 1,800.000,00 enthalten gewesen ist. Dieser Feststellung
wurde im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht widersprochen. Die
"Ausschüttung" dieses Aufgeldes hatte die Minderung des Kapitals der F.Ltd.
zur Folge und stellt eine Einlagenrückzahlung an die Bw. dar. Der
betreffende Betrag von ATS 12,654.000,00, den die Bw. anteilig
aufwandswirksam als Liquidationsverlust geltend gemacht hat, wird daher im Jahr
1995 außerbilanzmäßig dem Betriebsergebnis zugerechnet.
In Folge der
dargestellten Berechnungen und Adaptierungen der Bemessungsgrundlagen werden bei
der Bw. insgesamt die Steuern so erhoben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen
Gestaltung zu erheben sind.
zu
5) Tz. 24 Teilwertabschreibung POFA
GmbH, außerbilanzmäßige
Zurechnung
1992 -
ATS 59,141.731,23
1993 -
ATS 20,000.000,00
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 13.11.1991 hat die Bw. die HandelsGmbH (in weiterer
Folge umbenannt in POFA GmbH/alt - nunmehr LGmbH) mit einem Stammkapital von
ATS 5,000.000,00 gegründet. Mit Einbringungsvertrag vom 9.3.1992 wurde
die Betriebsstätte der Bw. in F., unter Inanspruchnahme der
abgabenrechtlichen Begünstigungen des StruktVG auf den Ablauf des
30.12.1991, in die HandelsGmbH eingebracht.
Die Differenz
zwischen den Aktiva und Passiva der in die HandelsGmbH eingebrachten Werte
betrug ATS 114,141.731,23.
Diesen Betrag wies die Bw. als Zugang zur
Beteiligung an der HandelsGmbH aus. Die HandelsGmbH buchte den Betrag auf ein
Konto ungebundene Kapitalrücklage.
Die Beteiligung
stand somit zum 31.12.1991 bei der Bw. mit ATS 119,141.731,23 zu Buche. In
den Folgejahren löste die HandelsGmbH das Konto ungebundene
Kapitalrücklage gewinnwirksam auf.
Die in Folge
der Auflösung der Kapitalrücklage entstandenen Gewinne wurden, wie
unten dargestellt, im Jahr 1991 und im Jahr 1992 an die Bw.
ausgeschüttet.
|
|
1991
|
1992
|
|
Gewinn/Verlust
HandelsGmbH
|
-819.444,00
|
10.403.958,60
|
|
gewinnwirksame
Auflösung Kapitalrücklage
|
60.000.000,00
|
54.141.731,23
|
(=
114.141.731,23)
|
Bilanzgewinn
|
59.180.556,00
|
64.545.689,83
|
|
Ausschüttung
an die Bw.
|
59.180.556,00
|
60.000.000,00
|
|
Anteil
aus Auflösung der Kapitalrücklage
|
59.180.556,00
|
49.596.041,40
|
Die
Beurteilung des Sachverhaltes führt zum Schluss, dass die angeführten
Ausschüttungen im Jahr 1991 gar nicht und im Jahr 1992 zu einem
großen Teil nicht aus tatsächlich (im Bilanzjahr oder in der
Vergangenheit) erwirtschafteten Gewinnen der HandelsGmbH resultieren. Vielmehr
handelt es sich um Rückzahlungen der Einlage (ungebundene
Kapitalrücklage), die der HandelsGmbH infolge der Einbringung der
Betriebsstätte der Bw. zugeführt worden ist.
Aufgrund der
unmittelbaren Nähe zur Gründung der HandelsGmbH, der Zurechnung der
eingebrachten Werte und der Höhe der jährlichen Ergebnisse ist ohne
Zweifel eine Einlagenrückgewähr gegeben, da die Herkunft der
rückgezahlten (ausgeschütteten) Beträge nur durch die
Auflösung der Kapitalrücklage zu erklären und zu begründen
ist.
Es liegt somit
bei der HandelsGmbH ein nichtsteuerbarer Vermögensabfluss vor der eine
Minderung der auf Beteiligung aktivierten Anschaffungskosten bei der Bw.
bewirkt. Die seitens der Bw. aus handelsrechtlichen Gründen gewählte
äußere Form der Gewinnausschüttung kann an dieser Beurteilung
nichts ändern.
Die hier in
Rede stehenden Rückzahlungen werden in Anlehnung an die Rechtsprechung des
VwGH (vgl. E vom 19.2.1991, 87/14/0136; 24.1.1984, 83/14/0130, 29.4.1992,
11.8.1993, 91/13/0005) als Einlagenrückgewähr beurteilt. In der
angeführten Judikatur kommt der VwGH zum Schluss, dass bloße
Vermögensumschichtungen nicht unter den Begriff "Einkommen" fallen. Die
Rückzahlung eingesetzten Kapitals wird als erfolgsneutrale
Vermögensumschichtung qualifiziert.
Auch wenn die angeführten
Erkenntnisse zum außerbetrieblichen Bereich natürlicher Personen
ergangen sind, sind grundsätzliche Aussagen zu den Gewinneinkünften
enthalten und sind übertragbar auf Sachverhalte, in denen die Beteiligung
im Betriebsvermögen gehalten wird.
Die Ansicht, dass diese
(Vor)Judikatur auch für die Frage der rechtlichen Beurteilung der
Rückzahlung von Gesellschafterzuschüssen oder -einlagen im
Zusammenhang mit Beteiligungen, die von einer Kapitalgesellschaft im
Betriebsvermögen gehalten werden, von Bedeutung ist, hat der VwGH durch das
ausdrückliche Anführen dieser Judikatur auch in seinem Erkenntnis vom
22.3.2000, 96/13/175 vertreten.
Insofern ist festzuhalten, dass der VwGH
in diesen jüngeren Erkenntnissen zur Frage der steuerlichen Beurteilung von
im Wege von Gewinnausschüttungen zurückgezahlten
Gesellschaftereinlagen stets die gleiche Rechtsauffassung vertreten und keine
inhaltliche Änderung der zuvor bestandenen Judikaturlinie vorgenommen
hat.
Die Argumente
der Bw., dass der VwGH in den genannten Erkenntnissen vom 22.3.2000, 96/13/0175
und vom 23.3.2000, 97/15/0112 neue Grundsätze entwickelt habe und dass
dadurch eine Änderung der Rechtsauslegung iSd § 307 Abs. 2 BAO
eingetreten sei, gehen somit ins Leere.
Selbst wenn die Beurteilung des
Sachverhaltes lediglich auf den Erkenntnissen vom 22.3.2000, 96/13/0175 und vom
23.3.2000, 97/15/0112 beruhen würde, ergebe sich daraus mangels
Änderung der Rechtsauslegung kein Nachteil für die Bw. Weitere
Überlegungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 307
Abs. 2 BAO sind daher im gegenständlichen Fall nicht anzustellen.
Die Berechung
des so durch die Einlagenrückzahlung verminderten Beteiligungsansatzes
ergibt:
|
|
31.12.1991
|
31.12.1992
|
31.12.1993
|
Beteiligungsansatz
lt. Bilanz Bw.
|
119.141.731,23
|
60.000.000,00
|
40.000.000,00
|
zuzüglich
TWA 1992
|
|
59.141.731,23
|
59.141.731,23
|
zuzüglich
TWA 1993
|
|
|
20.000.000,00
|
bereinigter
Beteiligungsansatz
|
119.141.731,23
|
119.141.731,23
|
119.141.731,23
|
Kapitalrückzahlung
1991
|
-59.180.556,00
|
-59.180.556,00
|
-59.180.556,00
|
Kapitalrückzahlung
1992
|
|
-49.596.041,40
|
-49.596.041,40
|
steuerlicher
Beteiligungsansatz
|
59.961.175,23
|
10.365.133,83
|
10.365.133,83
Es wird
festgestellt, dass aufgrund des oben dargestellten, durch die
Kapitalrückzahlungen geminderten, steuerlichen Beteiligungsansatzes von
ATS 10,365.133,83 für die seitens der Bw. durchgeführten und
bisher als Betriebsausgabe geltend gemachten Teilwertabschreibungen in den
Jahren 1992 (ATS 59,141.731,23) und 1993 (ATS 20,000.000,00) kein Raum
verbleibt. Der steuerliche Beteiligungsansatz liegt jedenfalls unter dem
handelsrechtlichen Wert.
Die bisher als
Betriebsausgabe geltend gemachten Teilwertabschreibungen werden daher in den
Jahren 1992 und 1993 außerbilanzmäßig dem Betriebsergebnis der
Bw. hinzugerechnet.
6)
Tz. 19 und 19a Teilwertabschreibung CAB,
betreffend die Jahre 1995 bzw. 1997 - Aktivierung iHv ATS
399.999,00
Zu dieser
Feststellung wurden seitens der Bw. weder in der Berufungsschrift noch in den
Gegenäußerungen zur Stellungnahme der Bp Einwendungen vorgebracht.
Erst im Schreiben vom 27. April 2006 - "Lösungsvorschlag für
die Feststellungen der Bp", das an das zuständige Abgabenbehörde
erster Instanz gerichtet ist, bringt die Bw. vor, dass unter der going-concern
Prämisse die Unternehmensbewertung zum Ertragswert durchzuführen sei
und eine Zerschlagung und somit Realisierung der Substanzwerte bei
Unternehmensfortführung nicht zu unterstellen sei. Die Teilwertabschreibung
im Jahr 1995 auf ATS 1,00 sei daher anzuerkennen.
Aus dem der Bp
vorgelegenen Bewertungsgutachten der CAB zum 31.12.1995 geht hervor, dass der
Substanzwert des Unternehmens zwischen ATS 380.000,00 und
ATS 420.000,00 betragen hat. Im Gutachten ist festgehalten, dass
"der Substanzwert nach übereinstimmender
Meinung nicht den Unternehmenswert darstellt. ....Der Substanzwert in der
Ausformung des Liquidationswertes stellt jedoch insoweit eine Wertuntergrenze
dar als das Unternehmen einen diese Wertgenze nicht erreichenden Ertragswert hat
und die Unternehmensfortführung keine notwendige Bewertungsbedingung
darstellt." und weiter "Zur
Schätzung des Mindestunternehmenswertes haben wir ... einen fiktiven
Liquidationswert errechnet, ... Mit der Schätzung des Liquidationswertes
wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass im Hinblick auf die negative
Ertragslage die theoretische Wertuntergrenze des Liquidationswertes einen
für die Wertfindung relevanten, im Fall der
CAB wohl sogar den entscheidenden
Aspekt darstellt."
Demzufolge ist
der Substanzwert des Unternehmens als unterste Wertgrenze für die
Beteiligung anzusehen. Dem Argument der Bw. hinsichtlich der Notwendigkeit einer
Teilwertabschreibung der Beteiligung auf ATS 1,00 ist damit nicht zu
folgen.
Der Wert der
Beteiligung der Bw. an der CAB wird daher zum 31.12.1995 mit einem Mittelwert
von mit ATS 400.000,00 festgestellt und die Aktivierung dementsprechend
durchgeführt.
Im Jahr 1997
wurde die CAB in die Ost. eingebracht. Der geminderte Buchwert der CAB von ATS
1,00 wurde daher auf die Beteiligung der Bw. an der Ost. aktiviert.
In Folge der
Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung und Erhöhung des
Beteiligungswertes auf ATS 400.000,00 im Jahr 1995 wird bei Einbringung im Jahr
1997 dementsprechend der Wert der Beteiligung der Bw. an der Ost. um
ATS 399.999,00 erhöht.
7)
Antrag - Berücksichtigung der Sonderausgaben gem. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG
idF vor StRefG 1993 für das Jahr 1992 iHv ATS 924.855,00
Dem Antrag wird
aufgrund des vorliegenden endgültigen Bescheides über den
Einheitswert, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab
dem 1.1.1991 vom 11.6.1992 Rechnung getragen.
Die
Sonderausgaben werden iHv ATS 924.855,00 bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 1992
berücksichtigt.
8)
Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1997 und
1998
Aufgrund der
geänderten Mitteilungen über die gesonderte Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1997 und 1998 vom
27.8.2004 sind die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 und
1998 entsprechend abzuändern.
Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind die Einkünfte aus der
Beteiligung der Bw. an der POFA GmbH Stb wie folgt zu
berücksichtigen:
|
Jahr
|
berücksichtigt
bisher
|
geänderte
Mitteilung
gem.
§ 188 BAO
|
Differenz
|
zu
versteuerndes
Einkommen lt.
Bp
gerundet
|
zu
ver-
steuerndes
Einkommen
lt.
BE neu
|
1997
|
15.131.108,00
|
11.551.218,00
|
-3.579.890,00
|
43.740.810,00
|
40.160.920,00
|
1998
|
59.608.634,00
|
50.318.020,00
|
-9.290.614,00
|
41.966.550,00
|
32.675.936,00
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DarlehenUmwandlungGesellschafterzuschussWerthaltigkeitTeilwertabschreibungBeteiligungFehlinvestitionMissbrauchTochtergesellschaftSteueroaseZwischenschaltungKette der RechtshandlungenUmgehungskonstruktionEinlagenrückgewährSubstanzwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2194-W/02
- Stammnummer
- 25482
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF