Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2194-W/02
Beteiligung - Anerkennung der Teilwertabschreibung; Missbrauch iSd § 22 BAO; Einlagenrückgewähr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2194-W/02vom 18.12.2006Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
diese Beteiligung um den Betrag von € 2,502.000,00, d.h. mit einem
Gewinn von € 440,51, veräußert worden. Der
Veräußerungserlös sei geringfügig über dem Buchwert,
der den Anschaffungskosten entsprochen habe, gelegen.
Der steuerliche
Beteiligungsansatz sei jedoch durch die Bp wie angeführt erhöht
worden, sodass aus der Beteiligungsveräußerung ein negatives
steuerliches Ergebnis iHv € 401.414,90 resultiere. Es werde daher die
Anerkennung dieses Verlustes im Jahr 2001 mit 7jähriger Verteilung gem.
§ 12 (3) Z 2 KStG beantragt.
- unter Punkt 2. führt die Bw. zu
den Zuschreibungen der Bp zur Beteiligung InvestS.A. / CSA. grundsätzlich
wie schon während des Bp-Verfahrens und in der Berufung aus. Sie verweist
darauf, dass sich die Beteiligung an der CSA. als Fehlkauf entwickelt habe. Die
Ergebnisentwicklung sei konstant negativ gewesen. Da seit den Ankaufsbewertungen
und -analysen der Jahre 1991 und 1992 bis zum 31.12.1995 bereits 4 Jahre
vergangen gewesen seien, könne für die Beurteilung des
Beteiligungsbuchwertes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von Anlaufverlusten
ausgegangen werden. Es habe sich spätestens 1995 herausgestellt, dass diese
Beteiligung nicht die beim Ankauf erwartete Ertragskraft aufgewiesen habe,
sodass jedenfalls eine Beteiligungsabschreibung zu überlegen gewesen
sei.
Die Bw. beantragte, dass aufgrund der mangelnden Ertragskraft der
Beteiligung, die sich durch die IST-Ergebnisse bis 2002 manifestiert habe, die
Zuschreibungen aus der Bp bereits zum 31.12.1995 mangels Werthaltigkeit
abgeschrieben werden müssten. Die im Jahr 1998 vorgenommene Abschreibung
der durch die Bp erfolgten Zuschreibungen wären hinsichtlich iher
Periodenzugehörigkeit zu spät.
- unter Punkt 3. des Schreibens
bezieht sich die Bw. auf eine - im bisherigen Berufungsverfahren nicht
verfahrensgegenständliche - Prüfungsfeststellung in Tz. 19 des
Bp-Berichtes zur CAB . Die Bp habe die Abschreibung dieser Beteiligung auf den
Ertragswert von ATS 1,00 im Jahr 1995 nicht anerkannt. Da unter der
going-concern Prämisse die Unternehmensbewertung zum Ertragswert
durchzuführen sei und eine Zerschlagung und somit Realisierung der
Substanzwerte bei Unternehmensfortführung nicht zu unterstellen sei, werde
die Anerkennung der Abschreibung beantragt.
Mit Schreiben
vom 13. Juli 2006 brachte die Bw. einen in 5 Seiten gegliederten
"Bericht über die Unternehmensbewertung
zum 31. Dezember 1995 der CSA", datiert mit
11. Juli 2006, bei. Zusammengefasst hält die Bw. darin fest, dass
für die Berechnungen das Ertragswertverfahren mit einem
Kapitalisierungszinssatz von 8% verwendet worden sei. Der Unternehmenswert aus
ex-ante-Sicht zum 31.12.1995 betrage auf Basis der zu diesem Zeitpunkt
einigermaßen schätzbaren Ergebnisse der Jahre 1996 und 1997
€ 9,186.000,00. Der Vergleichswert auf Basis der IST-Ergebnisse 1996 -
2001 (ex post) sowie des Verkaufserlöses belaufe sich auf Null Euro. Der
handelsrechtliche Beteiligungsbuchwert habe zum 31.12.1995
€ 9,327.000,00 betragen und damit in etwa dem tatsächlichen
Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt entsprochen. Der steuerliche
Beteiligungsansatz habe unter Berücksichtigung der Aktivierung des
Forderungsverzichtes der F.Ltd. € 12,471.000,00 betragen und sei damit
deutlich über dem tatsächlichen Unternehmenswert gelegen. Dies
müsse einen steuerlichen Abwertungsbedarf von € 3,144.000,00 zur
Folge haben.
Im
Berufungsschriftsatz wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO
verlangte der Referent, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden
hat.
In der am
23. November 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurden die bisherigen Vorbringen durch die steuerliche Vertretung
erläutert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
zu
1.) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftsteuer für die Jahre
1990 bis 1992 und 1994 bis 1998 sowie hinsichtlich der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages für 1990 bis 1993
Gem. § 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme
liegt im Ermessen. Die Ermessensübung hat sich am Zweck der Norm zu
orientieren. Da der Zweck des § 303 BAO darin liegt, eine neuerliche
Bescheiderlassung zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art
hervorkommen, um zu einem insgesamt rechtmäßigen Ergebnis zu kommen,
ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang
vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben.
Der in dieser
Bestimmung enthaltene Neuerungstatbestand führt zur Wiederaufnahme der
Verfahren.
Im Fall der Bw. liegt der Neuerungstatbestand in den genannten
Verfahren aufgrund folgender neu hervorgekommener Tatsachen vor:
- Im
Jahr 1990 wurde durch die Bw. die Beteiligung an der F.Ltd., Jersey erworben und
in der Bilanz erfasst. Im Jahresabschluss der Bw. wird der Gegenstand des
Unternehmens mit Durchführung aller Arten von Finanztransaktionen,
insbesondere der Finanzierung von Akquisitionen im Ausland, beschrieben.
Aufgrund erst im Bp-Verfahren (siehe Tz. 23 des Bp-Berichtes) vorliegender
Unterlagen wurde festgestellt, dass die F.Ltd. diese Funktionen nicht
erfüllt hat. Ihre Funktion hat allein darin bestanden, Gelder, die die Bw.
zur Verfügung gestellt hat, als Darlehen an Tochtergesellschaften im
Ausland weiterzuleiten. Die dafür an die F.Ltd. bezahlten Darlehenszinsen
sind unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs steuerfrei an
die Bw. ausgeschüttet worden. Diese Gestaltung wird, wie in weiterer Folge
dargestellt, als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO angesehen. Die steuerlichen
Auswirkungen dieser Feststellung betreffen die Jahre 1990 - 1995 und
1998.
- Im Jahr 1993 wird ein durch die Bw. an die IF. gegebenes
unverzinstes Darlehen in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss
umgewandelt. Der in der Bilanz des Jahres 1993 erfasste Beteiligungsansatz
entspricht nicht dem durch die Bp festgestellten Wert.
- Die
Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens der Jahre 1996 und 1997
erfolgte zum einen auf Antrag der Bw. im Zusammenhang mit §124b Z 33 lit. b
EStG idF AbgÄG 1998 sowie aufgrund der in Tz.17 des Bp-Berichtes
dargestellten Aktivierung zur Umsatzsteuer im Jahr 1997.
- Bei den
Bescheiden zur Gewerbesteuer handelt es sich um abgeleitete Bescheide, sodass
diese wegen der Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide aufgrund
der Bestimmungen der §§ 295 und 296 BAO von Amts wegen durch neue
Bescheide zu ersetzen sind.
Die
steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe führen zu nicht
unbeträchtlichen Steuernachforderungen und sind keinesfalls als
geringfügig zu beurteilen. Die ermessensrelevanten Umstände, d.h. die
wesentlichen Sachverhaltselemente sind ausführlich im Bp-Bericht
dargestellt. Der Verweis (siehe Tz. 51) auf die entsprechenden Textziffern
ermöglicht die Nachprüfbarkeit der Ermessensübung.
Dem Argument
der Bw., dass die verfügten Wiederaufnahmen nicht begründet worden
seien und schon bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide alle
entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen wären, ist
aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu folgen. Die Verfügung der
Wiederaufnahme der Verfahren erfolgte daher zu Recht.
zu
2) Tz. 18 - Darlehen an die
IF.
1993-
Aktivierung iHv ATS 5,529.651,00
Die Bw. hat
ihrer Tochtergesellschaft IF. im Jahr 1989 ein mit 21.12.1999 zur
Rückzahlung fälliges unverzinstes Darlehen iHv SEK 10,220.000,00
(ATS 20,000.000,00) zugezählt. Infolge der Unverzinslichkeit wurde das
Darlehen zum Bilanzstichtag 1989 unter Anwendung eines Zinsfußes von 8%
abgezinst und diese Abzinsung iHv ATS 10,736.000,00 durch die Bw. als
Betriebsausgabe erfasst.
Infolge der
Vereinbarung vom 29.12.1993 wurde das Darlehen in einen rückzahlbaren
Gesellschafterzuschuss umgewandelt und auf Beteiligung umgebucht. Die
Gründe, die zu dieser Umwandlung geführt haben, wurden seitens der Bw.
weder im Bp- noch im Berufungsverfahren angegeben. Die bisher schon bestehende
Beteiligung der Bw. an der IF. iHv ATS 25,000.000,00 wurde sodann um den -
nun auf den 31.12.1993 abgezinsten - Forderungsbetrag iHv ATS 9,422.209,00
somit auf ATS 34,422.209,00 erhöht.
Dazu ist
festzustellen, dass mit der Umwandlung des Darlehens in einen rückzahlbaren
Gesellschafterzuschuss das Erfordernis der Abzinsung weggefallen ist. Wie die Bp
in ihrem Bericht festhält, ist die Aktivierung auf Beteiligung in Höhe
des tatsächlich hingegebenen Betrages iHv ATS 14,951.860,00 (das sind
SEK 10,220.000,00 umgerechnet zum geltenden Kurs von 1,463)
durchzuführen. Die durch die Bp durchgeführte Erhöhung der
Aktivierung gegenüber dem Bilanzansatz der Bw. beträgt
ATS 5,529.651,00.
Die Beteiligung wurde zum 31.12.1993 mit einem
Wert von ATS 39,951.860,00 erfasst.
Die Bw.
argumentiert gegen diese Feststellung unter Verweis auf
§ 6 Z 14 lit a EStG und vermeint, dass in
sinngemäßer Anwendung für den Bilanzansatz der gemeine Wert des
hingegebenen Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der Anschaffung maßgebend sei.
Es sei daher der Wert der Beteiligung zum 31.12.1993 lediglich um den
abgezinsten Betrag auf insgesamt ATS 34,422.209,00 zu erhöhen.
Höhere Anschaffungskosten hätten eine Teilwertabschreibung zur Folge,
da ein derartiger Betrag im Wert der Beteiligung keine Deckung
fände.
Gem. § 10
Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Im
berufungsgegenständlichen Fall liegt eine Darlehensforderung der Bw.
gegenüber der IF. mit einem Nennwert von SEK 10.220.000,00 vor, die im
Jahr 1993 in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt worden
ist.
Die Bewertung des durch die Umwandlung "erworbenen" Wirtschaftsgutes
Beteiligung hat zu Anschaffungskosten zu erfolgen, wobei diese dem gemeinen Wert
des hingegebenen Gutes entsprechen. Der gemeine Wert ist in Höhe des
Nennwertes der Forderung, umgerechnet zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Kurs,
gegeben. Es lagen zum Zeitpunkt der Umwandlung weder Gründe für eine
Abzinsung noch Umstände vor, aufgrund derer die Werthaltigkeit der
Forderung zum Stichtag in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Auch wurde dies
durch die Bw. nicht vorgebracht.
Die durch die Bp durchgeführte
Aktivierung auf die Beteiligung iHv insgesamt ATS 14,951.860,00 ist daher
schon aus diesem Grund zu Recht erfolgt.
Die Bw.
argumentiert, dass eine derartige Aktivierung die Notwendigkeit einer
Teilwertabschreibung der Beteiligung zur Folge hätte, ohne dafür einen
Nachweis, wie z.B. ein Gutachten über die Bewertung der Beteiligung,
beizubringen.
In Beantwortung des Ersuchens der Bp um Vorlage derartiger
Unterlagen, führt die Bw. in ihren Schreiben vom 16.3.2000 und 18.5.2000
aus "...wir halten fest, dass wir von einer
umfangreichen Darstellung der Gründe, die für Teilwertabschreibungen
...... der Beteiligung an der IF.
sprechen, Abstand nehmen sollten. ...".
Die Bw. bezieht sich
lediglich darauf, dass bei der Beteiligungsbewertung ein Funktionalwert zu
berücksichtigen sei und dies zu einem Ansatz von ATS 34,422.209,00
führe. Diesen Angaben kann mangels Nachweisen und Nachvollziehbarkeit nicht
gefolgt werden.
Ein Bewertungsgutachten aus dem Substanz-, Ertrags- und
Funktionalwert der Beteiligung abzuleiten bzw. ersichtlich wären, wurde
nicht beigebracht.
Es kann daher dem Argument der Bw., dass bei
Erhöhung des Beteiligungsansatzes das Erfordernis einer
Teilwertabschreibung gegeben wäre, nicht gefolgt werden.
Im Hinblick auf
die durch die Bp im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten thematisierte
erhöhte Mitwirkungspflicht vermeinte die Bw., dass aufgrund ihrer
Rechtsansicht keine Veranlassung dazu bestehe noch weiteren Aufwand zu
tätigen bzw. ihr dieser nicht zuzumuten wäre. Zusätzlich verwies
die Bw. auf die Möglichkeit der Behörde, diesbezüglich im
Amtshilfeverfahren die schwedische Abgabenbehörde zu kontaktieren.
Der
Abgabenbehörde liegen eine internationale Kontrollmitteilung der
schwedischen Abgabenbehörde (National Tax Board) vom 11.2.1998 über
deren nach einer Betriebsprüfung bei der IF. gewonnene Erkenntnisse zum
Jahr 1993 sowie am 1.12.2000 übersandte Unterlagen zu den Ergebnissen und
Dividenden der IF. der Jahre 1995 - 2000 vor.
Wie aus diesen, der Bw. mit
Schreiben vom 2.3.2001 zur Kenntnis gebrachten, Unterlagen hervorgeht, hat die
IF. das Jahr 1993 mit einem bilanzmäßigen Gewinn von
SEK 2,600.000,00 abgeschlossen und auch in den Folgejahren mit Gewinnen
bilanziert. Die schwedische Abgabenbehörde vermeint, dass aufgrund des
positiven Ergebnisses im Jahr 1993 keine Notwendigkeit für die
Gesellschaftereinlage der Bw. bestanden hat. Die späteren
Ausschüttungen (1995 und 1996) an die Bw. lagen über den Gewinnen der
schwedischen Tochtergesellschaft und wurden aus der Einlage finanziert. Zu
diesen Unterlagen erfolgte keine Stellungnahme der Bw.
Aus den Angaben
in den Unterlagen der schwedischen Abgabenbehörde sind keine
Rückschlüsse auf das Vorliegen eines niederen Teilwertes der
Beteiligung zum 31.12.1993 und somit auf die Notwendigkeit einer
Teilwertabschreibung zu ziehen.
Dass die
Werthaltigkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Umwandlung in einen
Gesellschafterzuschuss, d.h. zum 31.12.1993, unverändert gegeben war,
findet sich insofern in den übermittelten Unterlagen der schwedischen
Abgabenbehörde bestätigt, als die IF. die Gesellschaftereinlage bis
zum 31.12.1995 nach wie vor mit dem Wert von SEK 10,220.000,00 bilanziert
hat.
Für die
Werthaltigkeit spricht auch die weitere Vorgehensweise der schwedischen
Tochtergesellschaft der Bw.
Wie den durch die schwedische
Abgabenbehörde übermittelten Unterlagen zu entnehmen ist, erfolgten in
den Jahren 1995 - 1998 Ausschüttungen der schwedischen Tochtergesellschaft
an die Bw. Diese resultierten 1995, 1996 und 1998 aus den in Schweden
erwirtschafteten Gewinnen sowie einem Teil der in Rede stehenden
Gesellschaftereinlage bzw. 1997 gänzlich aus der
Gesellschaftereinlage:
|
Jahr
|
Gewinn
SEK
|
Teil
aus
Ges.Einlage
SEK
|
Ausschüttung
insgesamt
SEK
|
Teil
aus
Gesellschafter-einlage
in
ATS
|
Ausschüttung
gesamt
in
ATS
|
1995
|
3.274.383,00
|
225.617,00
|
3.500.000,00
|
340.681,67
|
5.285.000,00
|
1996
|
649.369,00
|
1.350.631,00
|
2.000.000,00
|
2.140.750,14
|
3.170.000,00
|
1997
|
0,00
|
1.000.000,00
|
1.000.000,00
|
1.588.000,00
|
1.588.000,00
|
1998
|
445.651,00
|
554.349,00
|
1.000.000,00
|
805.469,10
|
1.453.000,00
|
Gesamt
|
4.369.403,00
|
3.130.597,00
|
7.500.000,00
|
4.874.900,90
|
11.496.000,00
Wie der VwGH
in seiner Judikatur feststellt, führt die Rückzahlung eingelegten
Kapitals zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn die
Rückzahlung aus handelsrechtlichen Gründen in der Form einer
Gewinnausschüttung erfolgt.
Die oben
angeführten, aus dem Titel der Einlage resultierenden Ausschüttungen
führen daher in Höhe der genannten jährlichen Beträge
jedenfalls zur Minderung des Beteiligungsansatzes der Jahre 1995 bis
1998.
Würde man dem Vorbringen der Bw. folgen und die Beteiligung
lediglich mit einem Wert von ATS 34,422.209,00 ansetzen, fiele durch die
jährlichen Ausschüttungen (Einlagenrückzahlungen) der steuerliche
Beteiligungsansatz unter den handelsrechtlichen Ansatz der Bw. (z.B. für
1995: 34,422.209,00 - 340.681,00 = 34,081.528,00). Dies hätte die
außerbilanzmäßige Zurechnung der Einlagenrückzahlungen der
Jahre 1995 bis 1998 zur Folge.
Bei Ansatz der
Beteiligung in Höhe des durch die Bp ermittelten Wertes ergibt sich
folgendes Bild für die Jahre 1995 bis 1998:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Beteiligungsansatz
lt.
Prüferbilanz
(erhöht
zum
31.12.1993)
|
39.951.860,00
|
39.951.860,00
|
39.951.860,00
|
39.951.860,00
|
Einlagenrückz.
1995
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
-340.681,67
|
Einlagenrückz.
1996
|
|
-2.140.750,14
|
-2.140.750,14
|
-2.140.750,14
|
Einlagenrückz.
1997
|
|
|
-1.588.000,00
|
-1.588.000,00
|
Einlagenrückz.
1998
|
|
|
|
-805.469,10
|
Steuerbilanz
|
39.611.178,33
|
37.470.428,20
|
35.882.428,20
|
35.076.959,10
Zusammenfassend
wird festgehalten, dass die seitens der Bp für das Jahr 1993
durchgeführte Aktivierung der in einen Gesellschafterzuschuss umgewandelten
Darlehensforderung auf die Beteiligung in Höhe des zum Kurswert
umgerechneten Nennwertes der Forderung, d.h. mit ATS 14,951.860,00,
gerechtfertigt war. Der Ansatz der Beteiligung zum 31.12.1993 erfolgte daher zu
Recht iHv ATS 39,951.860,00.
zu
3) Tz. 20 - Beteiligungsansatz
InvestS.A.
A)
1994 - Nichtanerkennung Teilwertabschreibung iHv ATS
14,000.000,00
B) 1995 -
Aktivierung auf Beteiligung iHv ATS 29,268.918,00
A) Die Bw.
gründete im Jahr 1993 als 100%-ige Tochtergesellschaft die
InvestS.A..
Wie die Bw. im Schreiben vom 16.3.2000 angibt, hat die
InvestS.A. in ihrer Funktion als "Zwischenholding" im Jahr 1993 in zwei Etappen
100% der Anteile an der C.S.A. zu einem Gesamtpreis von rund ATS 149
Millionen erworben. Per 31.3.1993 wurden 80% der Anteile um
ATS 120,000.000,00 und im November des Jahres die restlichen 20% Anteile
erworben. Die diesbezüglichen Verträge datieren mit 26.3.1993.
Aufgrund der zeitlichen Nähe liegt der Schluss nahe, dass die Finanzierung
des Anteilskaufes über die Darlehenshingaben der Bw. an die F.Ltd., Jersey
und Weiterleitung der Mittel durch diese an die InvestS.A. erfolgt ist (siehe
dazu auch Tz. 23).
Die Beteiligung
der Bw. an der InvestS.A. stand zum 31.12.1993 mit ATS 20,504.981,06 zu
Buche. Im Jahr 1994 erfolgte vorerst eine Erhöhung der Beteiligung um
ATS 512.500,00 und, wie in der Bilanz der Bw. angeführt ist, aufgrund
der schlechten Geschäftslage eine Teilwertabschreibung von
ATS 14,000.000,00. Der Buchwert der Beteiligung betrug daher zum 31.12.1994
ATS 7,017.481,06.
Die im Jahr
1994 durchgeführte Teilwertabschreibung der Beteiligung wurde seitens der
Bp nicht anerkannt.
Im Jahr 1996
wurde die InvestS.A. in die C.S.A. verschmolzen.
B) Der im Jahr
1995 der InvestS.A. durch die F.Ltd., Jersey, gewährte Darlehens- und
Zinsnachlass iHv ATS 29,268.918,00 wurde infolge der Bp auf die Beteiligung
aktiviert.
Hinsichtlich dieser Aktivierung wird auf die Ausführungen
zu Tz. 23 hingewiesen.
zu
A)
Nach § 6 Z 2 EStG 1988 sind u.a. Beteiligungen mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so
kann dieser angesetzt werden. Unter Teilwert ist jener Betrag zu verstehen, den
der Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass
der Betrieb fortgeführt wird.
Nach Lehre und Rechtsprechung besteht
eine Vermutung dafür, dass sich der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im
Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten deckt. Die Abschreibung auf den niederen Teilwert ist
grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann,
dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag
wesentliche Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass
am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang
unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die
Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat.
Wird das Vorliegen einer
Fehlmaßnahme vorgebracht, so ist von einer solchen nur dann auszugehen,
wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den
vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was
für den Fall von Anlaufverlusten hingegen zu verneinen ist.
Für
eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist jener Sachverhalt, der die
Grundlage für die Entwertung der Beteiligung bildet, nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen (z.B. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Je kürzer
der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist,
desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und
Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer
Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (z.B. VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
Die Ermittlung des Teilwertes der Beteiligung hat nach der Judikatur des VwGH
(z. B. 29.4.1992, 90/13/0031) den Substanz- und den Ertragswert sowie den
funktionalen Wert der Beteiligung zu berücksichtigen.
Die Bw.
begründete die im Jahr 1994, also die bereits im ersten Jahr nach
Gründung der InvestS.A., durchgeführte Teilwertabschreibung vorerst
mit einer aufgrund der Verluste der Jahre 1993 und 1994 erforderlichen
Reduzierung des Eigenkapitals der InvestS.A. um rund ATS 13,5 Mio und in der
Folge mit der negativen Entwicklung der C.S.A.. Der Kauf dieser Beteiligung
wurde als Fehlinvestition dargestellt.
Im Zuge der Bp
wurde festgestellt, dass die Bw. die M.BankAG mit Mandat / Beratungsauftrag vom
28. November 1991 beauftragt hat sie beim Erwerb von Beteiligungen im
In- und Ausland zu unterstützen. Gemäß diesem Mandat hat deren
Tätigkeit u.a. darin bestanden, die für eine Akquisition in Frage
kommenden Unternehmen zu identifizieren, in der Akquisitionsphase
Unternehmensbewertungen nach verschiedenen Methoden durchzuführen und
verpflichtend ein Investmentmemorandum zu erstellen.
Der Gewinn- und
Verlustrechnung der Bw. zum 31.12.1993 ist in den Erläuterungen zum Punkt
"außerordentliche Aufwendungen" zu entnehmen, dass hauptsächlich im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der C.S.A. Aufwendungen für
Beratungsleistungen iHv ATS 5,285.153,14 netto angefallen sind.
Aus
den vorliegenden Belegen der Jahre 1992 und 1993 ergibt sich im Zusammenhang mit
dem Mandat/Beratungsauftrag ein Aufwand von insgesamt ATS 6,356.000,00
netto. Dieser errechnet sich aus Stundenabrechnungen, einem Erfolgshonorar und
einem Beratungshonorar betreffend Put & Call Vereinbarung CSA der
M.BankAG.
Aufgrund der
vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mandat war davon auszugehen, dass sowohl
eine Unternehmensbewertung als auch ein Investmentmemorandum im Zusammenhang mit
dem Erwerb der Beteiligung der C.S.A. als Entscheidungsgrundlage erstellt worden
sind. Da diese Unterlagen zur Klärung und zum Nachweis der Angaben der Bw.
im Bezug auf den Wert der Beteiligung hätten beitragen können, wurden
sie durch die Bp abverlangt. Die Bw. legte diese Unterlagen jedoch nicht vor und
führte in den an die Bp gerichteten Schreiben vom 16.3.2000 und 18.5.2000
(siehe dazu auch in den Entscheidungsgründen) zur Bewertung der Beteiligung
und dem Vorliegen einer Fehlinvestition u. a. wie folgt aus:
"wir halten fest, dass wir von einer
umfangreichen Darstellung der Gründe, die für Teilwertabschreibungen
der Beteiligung an der InvestS.A.
...sprechen, Abstand nehmen sollten.Wir
behalten uns vor, ergänzende Gründe ... bzw. eine detaillierte
Bewertung der Beteilungenen zu den jeweiligen Stichtagen nachzureichen.
...Aufgrund der bloßen
Holdingfunktion der InvestS.A. ist
für den Bewertungsansatz dieser Gesellschaft auf die Entwicklung der
C.S.A. abzustellen. Das Eigenkapital
der InvestS.A. hat durch die Verluste
der Jahre 1993 und 1994 per 31.12.1994 rund ATS 7 Millionen betragen. Nach
Durchführung der Teilwertabschreibung zum 31.12.1994, hat der Buchwert der
Beteiligung an der InvestS.A. dem
Eigenkapital dieser Gesellschaft per 31.12.1994 entsprochen. Ein darüber
hinausgehender Beteiligungsansatz wäre nicht zu rechtfertigen gewesen.
Dieser hätte nämlich stille Reserven in der
C.S.A. und somit einen Wert dieser
Gesellschaft von mehr als ATS 149 Millionen erfordert. Dem Erwerb der
C.S.A. sei ein Forecast mit einem
Jahresgewinn nach Steuern von rund ATS 15 Millionen zugrunde gelegen. Die
tatsächlichen Ergebnisse haben aber 1993 rund ATS 1,5 Millionen und
1994 rund ATS 4,0 Millionen betragen. Die Gründe für eine
derartige Abweichung gegenüber den erwarteten Ergebnissen sind zum einen in
einem drastischen Preisverfall des Mengenpreises im Verlauf der Kalenderjahre
1993 und 1994 und zum anderen in nicht erwarteten hohen Ausschussraten
gelegen."
Die Bw. hat
keine Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben beigebracht. Aus der vorliegenden
Betriebsergebnisrechnung der C.S.A. vom 24.1.1993 für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 1992 sind für die Jahre 1991 und 1992
Jahresgewinne nach Steuern von umgerechnet ATS 4,5 Millionen ersichtlich.
Hinsichtlich deren weiterer Entwicklung liegen keine Unterlagen vor. Mangels
Nachweis sind weder das Vorbringen bezüglich des beim Erwerb der
Beteiligung erwarteten Jahresgewinnes von ATS 15 Millionen noch die
Angaben bezüglich Preisverfall und hoher Ausschussraten
nachvollziehbar.
Dem Lagebericht
1993 der Bw. ist hingegen zu entnehmen: "Mit
April 1993 ........ wurden auch 80% der Anteile des französischen
Isolatorenherstellers CSA. erworben.
Die verbleibenden 20% konnten dann im November übernommen werden.
CSA. ist der bei weitem
größte französische Produzent von Keramikisolatoren und
verfügt über eine der modernsten europäischen Fabriken. Mit
dieser Transaktion wuchs unsere Produktionskapazität erheblich, es wurden
neue Möglichkeiten hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung
eröffnet und die Marktanteile der
C.-GRUPPE in der Schweiz und Frankreich
stiegen substantiell."
Weiters geht aus den Lageberichten der Bw.
hervor:
"1993:
Die CSA
. entwickelt sich nicht so gut wie erwartet.
Die reduzierte Nachfrage am französischen Markt führte zum niedrigsten
Produktionsvolumen seit zehn Jahren, überraschend auftretende technische
Probleme hatten einen negativen Einfluss auf die Kostensituation. Die
Integration in die C. -GRUPPE in den
Bereichen Marketing, Beschaffung, Verwaltung und Produktion verlief
plangemäß.
1994:
Die CSA
. erzielte im Jahr 1994 ein ausgeglichenes
Resultat. Die anhaltende Schwäche des französischen Inlandsmarktes und
die unbefriedigende Kostenentwicklung verhinderten ein Erreichen der gesetzten
Ziele. Mitte des Jahres wurde das Keramikisolatorengeschäft der
französischen Gesellschaft CME
übernommen, was eine Steigerung des Gruppenumsatzes um ca. ATS 10 Millionen
mit sich bringen wird. Im Jänner 1995 erfolgte die Zertifizierung des
Qualitätssystems gemäß ISO
9000.
1995:
Trotz widriger Marktverhältnisse
insbesondere in der ersten Jahreshälfte konnte die
CSA. im Jahr 1995 ein letztlich
zufriedenstellendes Resultat erzielen. Der anhaltenden Schwäche des
französischen Inlandsmarktes und ausbleibenden internationalen Projekten
musste durch Personalreduktionen Rechnung getragen werden.
Die Bw. hat im
gesamten Verfahren jene Gründe, die für den Erwerb der C.S.A. um
insgesamt rund ATS 149 Mio ausschlaggebend gewesen waren nicht offen
gelegt. Die für die Bewertung der Beteiligung entsprechenden Unterlagen
(wie z.B. im Mandat der M.BankAG erwähnt) wurden nicht
beigebracht.
Da es sich hier um Sachverhaltselemente handelt, die ihre
Wurzeln im Ausland haben, hat für die Bw. erhöhte Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht bestanden. Dieser im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten
bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht und Vorsorgepflicht iSd
§ 115 BAO ist die Bw. jedoch nicht nachgekommen. Der an die Bp
gerichtete Vorwurf, dass sie mit dem Ersuchen um Vorlage der, durch die M.BankAG
in Erfüllung des bestehenden Mandats(Beratungs-)vertrages und somit in
Vorbereitung des Erwerbes der Beteiligung an der C.S.A., erstellten Unterlagen
die Zumutbarkeitsgrenze überschritten hätte, geht demnach ins
Leere.
Gegen die schon
im Jahr 1994 vorgenommene Teilwertabschreibung spricht weiters die zeitliche
Nähe zur Gründung der InvestS.A. sowie die Nähe zum Erwerb der
Beteiligung an der C.S.A.. Nicht zuletzt aufgrund der Inanspruchnahme der
M.BankAG beim Erwerb der Beteiligung und der getätigten Aufwendungen ist
davon auszugehen, dass der entgeltliche Erwerb der Beteiligung an der
französischen Gesellschaft im Hinblick darauf erfolgt ist, dass aufgrund
bestehender realistischer Erwartungen in Zukunft wirtschaftliche Vorteile zu
erzielen sein würden. Für diese Überlegungen spricht auch, dass
ein halbes Jahr nach dem Kauf der 80% der Anteile (März 1993) auch noch die
restlichen 20% der Anteile im November 1993 erworben worden sind. Hätte
sich die CSA so negativ entwickelt, wie dies durch die Bw. behauptet wird,
wäre ein weiterer Anteilserwerb aus kaufmännischer Sicht wohl nicht
mehr erfolgt. Auch wenn den Lageberichten der Bw. zu entnehmen ist, dass sich
die C.S.A. in den Jahren 1993 und 1994 nicht wie erwartet entwickelt hat, so
wurde doch 1994 eine ausgeglichenes und bereits 1995 ein zufriedenstellendes
Resultat erzielt. Das Anwachsen der Produktionskapazität, die neuen
Möglichkeiten hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung sowie der
Erwerb von substantiellen Marktanteilen in der Schweiz und Frankreich lassen auf
einen erheblichen Funktionalwert der Beteiligung schließen.
Mangels
jeglicher Unterlagen stellt allein die Erwirtschaftung von Verlusten der
InvestS.A. während der Anfangsphase kein ausreichendes Indiz für einen
gesunkenen Teilwert der Beteiligung sowie die Rechtfertigung und Begründung
für die Durchführung einer Teilwertabschreibung dar.
Der (erst) am
17. Juli 2006 der Abgabenbehörde erster Instanz übermittelte
"Bericht über die Unternehmensbewertung zum 31. Dezember 1995 der
C.S.A." vom 11. Juli 2006 lässt die in Rede stehende
Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1994 ebenfalls nicht plausibel
erscheinen. Die Berechnungen basieren auf der Ertragswertmethode und den
Ergebnissen der Jahre 1996 und 1997 (für die ex ante-Sicht) und den
tatsächlichen IST-Ergebnissen der Jahre 1996 bis 2001 (für die ex
post-Betrachtung).
Festzuhalten ist, dass sich diese
Unternehmensbewertung weder auf den berufungsrelevanten Stichtag
31. Dezember 1994 bezieht noch darin ein Substanzwert und ein
funktionaler Wert der Beteiligung berücksichtigt werden. Der Bericht bzw.
diese Unternehmensbewertung entspricht somit keinesfalls der nach der Judikatur
des VwGH geforderten Ermittlung eines Teilwertes.
Die Bw. hat den
Anforderungen an die Begründung einer Teilwertabschreibung mit ihren
Vorbringen nicht entsprochen. Sie hat weder eine Entwertung der Beteiligung an
der InvestS.A. noch das Vorliegen einer Fehlinvestition im Bezug auf den Erwerb
der Anteile an der C.S.A. schon im Jahr 1994 mit stichhaltigen und
überprüfbaren Unterlagen nachgewiesen.
Die Teilwertabschreibung
iHv ATS 14.000.000,00 wurde daher im Jahr 1994 zur Recht nicht anerkannt.
Aus der durch
die Behörde vorgenommenen außerbilanzmäßigen
Teilwertabschreibung zum 31.12.1998 ist weder, wie die Bw. vermeint zu
schließen, dass die Behörde selbst einer Teilwertabschreibung
für 1994 zugestimmt noch diese 1994 als notwendig erachtet hätte.
Für die Beurteilung des Teilwertes zum 31.12.1998 durch die Behörde
wurde die wirtschaftliche Entwicklung der C.S.A. der Jahre 1996, 1997, 1998 und
1999 berücksichtigt.
Wie dem Schreiben der Bw. vom 16.3.2000 zu
entnehmen ist, hat die C.S.A. nach Steuern im Jahr 1996 einen Gewinn von
ATS 3,5 Millionen, 1997 einen Gewinn von ATS 5,9 Millionen, 1998 einen
Verlust von ATS 10,5 Millionen und 1999 einen Verlust von
ATS 15 Millionen erwirtschaftet. Die Verluste der Jahre 1998 und 1999
deuten auf eine wirtschaftliche Fehlentwicklung hin, die eine
Teilwertabschreibung zum 31.12.1998 zulässig erscheinen lassen. Daher wurde
bei der Veranlagung des Jahres 1998, trotz Fehlens eines Bewertungsgutachtens,
der bestehende Beteiligungsansatz der Bw. herangezogen. Die Zurechnungen der
Jahre 1994 und 1995 wurden somit vom Ergebnis zum 31.12.1998
außerbilanzmäßig entsprechend in Abzug gebracht.
Eine
Teilwertabschreibung bereits zum 31.12.1994 ist jedoch auch auf Basis dieser
späteren (ab 1998) Entwicklung nicht zu rechtfertigen.
zu
4) Tz. 23 F.Ltd.., Jersey,
außerbilanzmäßige Zurechnungen (in ATS)
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
280.042,00
|
2.987.474,00
|
3.084.186,00
|
9.888.046,00
|
12.433.491,00
|
12.654.000,00
Gem.
§ 22 BAO kann durch Missbrauch von
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so
sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen
Gestaltung zu erheben wären.
Im Bp-Verfahren
wurde festgestellt, dass die Bw. im Jahr 1990 eine Tochtergesellschaft, die
F.Ltd., Jersey, gegründet und sodann deren Anteile zu 100% im
Gesellschaftsvermögen gehalten hat.
Das von der Bw.
an diese Tochtergesellschaft im Jahr 1990 überwiesene Gründungskapital
iHv DM 2,500.000,00 sowie die durch die Bw. getätigten
Kapitalerhöhungen iHv DM 2,800.000,00 (1991), ATS 110,000.000,00
(1993) sowie FF 9,583.280,00 (1993) wurden zeitnah zur Überweisung
bzw. am gleichen Tag der jeweiligen Überweisung der Bw. durch die F.Ltd. an
zwei weitere 100%-ige Tochtergesellschaften der Bw., die Bet.GmbH und die
InvestS.A., als Darlehen weitergegeben. Die Überweisungen erfolgten von
einem Konto der Bw. bei der B.Graz zum Teil auf ein Konto der F.Ltd. ebenfalls
bei der B.Graz und wurden dann auf ein Konto der InvestS.A. auch bei der
genannten Bankfiliale weitergeleitet. Diese Geldmittel haben somit
Österreich nicht verlassen.
Die
angeführten Vorgänge stellen sich wie folgt dar:
|
Gründungskapital
bzw.
Kapital-
erhöhung
|
Datum
der
Überweisung
an
C.
Finance
Ltd
|
Datum
des
Darlehens-
vertrages
|
Datum
der
Anweisung
an
Tochter-
gesellschaft
|
Darlehensnehmer
|
Darlehensbetrag
|
DM
2.500.000
|
19.10.1990
|
20.2.1991
|
24.10.1990
|
Bet.GmbH
|
DM
2.500.000
|
DM
2.800.000
|
21.1.1991
|
9.12.1991
|
25.1.1991
|
Bet.GmbH
|
DM
2.800.000
|
ATS
110.000.000
|
31.3.1993
|
25.3.1993
|
31.3.1993
|
InvestS.A.
|
ATS
110.000.000
|
FF
9.583.280
(ATS
19.310.300)
|
12.11.1993
|
12.11.1993
|
12.11.1993
|
InvestS.A.
|
FF
9.583.280
Die beiden
Darlehensnehmerinnen haben für die angeführten Darlehen in den Jahren
1990 bis 1994 an die F.Ltd., Jersey, entsprechend Zinsen bezahlt.
Diese
Zinserträge wurden in der Folge in Form von Ausschüttungen der F.Ltd.
an die Bw. (siehe unten) unter Ausnützung des internationalen
Schachtelprivileges steuerfrei ausgeschüttet.
Des weiteren
erfolgte im Jahr 1994 eine Einlagenrückzahlung der F.Ltd., d.h. es wurde
Aufgeld iHv DM 1,800.000,00 (umgerechnet ATS 12,654.000,00) an die Bw.
ausgeschüttet.
|
Jahr
|
Zinserträge
aus Darlehen der
|
Ausschüttung
an die Bw.
|
|
F.Ltd.
|
|
1990
|
367.661,00
|
0,00
|
1991
|
3.138.667,00
|
3.220.000,00
|
1992
|
3.176.663,00
|
3.060.225,00
|
1993
|
10.013.269,00
|
9.306.987,00
|
1994
|
13.094.774,00
|
|
|
|
Ausschüttung
gesamt 1994 -
|
1994
|
Einlagenrückzahlung
- 12.654.000,00
|
-
25.513.116,00
Die Bp
gelangte in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes zum Schluss, dass
die Funktion der F.Ltd. lediglich darin bestanden hat, die ihr von der Bw. zur
Verfügung gestellten Geldmittel an die ausländischen Töchter der
Bw. weiterzuleiten und die lukrierten Zinserträge sodann steuerfrei an die
Bw. auszuschütten; somit die Erträge der österreichischen
Steuerpflicht zu entziehen.
Diese
Vorgehensweise wird, wie nachstehend im Detail begründet wird, zu Recht als
Missbrauch iSd § 22 BAO beurteilt, sodass die Abgaben in der Folge so zu
erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen
und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Zur durch die
Abgabenbehörde erster Instanz getroffenen Beurteilung des Sachverhaltes im
Hinblick auf Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO und den daraus
resultierenden steuerlichen Auswirkungen führt die Bw. in ihrer Berufung
aus und argumentiert vorerst mit den in der Lehre und Literatur dazu
geführten Diskussionen sowie den in diesem Zusammenhang angestellten
Überlegungen betreffend der "Innentheorie" und "Außentheorie".
Nach Ansicht
des Senates steht die Innentheorie, wonach § 22 BAO keine
eigenständige normative Bedeutung zukäme, im Widerspruch zur
ständigen Rechtsprechung des VwGH. Nach dieser Theorie wären Fragen
der Gesetzesumgehung ausschließlich durch Interpretation der umgangenen
Steuervorschrift zu lösen. § 22 BAO käme demnach nur die
Bedeutung eines Interpretationshinweises zu (so im Wesentlichen
Gassner, ÖStZ 1981, 262ff;
Lang, ÖStZ 1994; 174ff). Dazu ist
zu bemerken, dass es in der zwischenzeitig umfangreich vorliegenden
Rechtsprechung des VwGH zu § 22 BAO nicht um die Frage der Anwendung einer
Interpretationshilfe geht, sondern darum, ob eine einen Abgabenanspruch
(mit)begründende Norm anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH 26.3.1992, 90/16/0236,
90/16/0238; 2.8.2000, 98/13/0152; 9.12.2004, 2002/14/0074; 19.1.2005,
2000/13/0176).
Hinsichtlich
der Außentheorie, die die Vorschrift des § 22 BAO zwar als eigenen
Besteuerungstatbestand sieht, jedoch bezüglich der Ungewöhnlichkeit
einer zivilrechtlichen Konstruktion auf deren allgemeinen Bekanntheits- bzw.
Anwendungsgrad abstellt, ist festzuhalten, dass sich der VwGH in seiner
Rechtsprechung auch auf diese Theorie nicht beruft. In seiner Argumentation
nimmt er insofern auf § 22 BAO Bedacht als es sich um eine geltende
Gesetzesbestimmung handelt, die bei Vorliegen des Tatbestandes "Missbrauch" die
entsprechende Rechtsfolge nach sich zieht. Liegt Rechtsmissbrauch vor, so sind
die Einkünfte demjenigen zuzurechnen, bei dem sie ohne
Berücksichtigung der missbräuchlichen Konstruktion zu besteuern
wären.
Die Bp hat bei
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes die Bestimmung des § 22 BAO in
der Weise ausgelegt hat, die mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH
(vgl. z.B. Erkenntnisse vom 9.12.2004, 2002/14/0074; 22.9.2005, 2001/14/0188) im
Einklang steht.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch eine rechtliche
Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung
ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen
steuersparenden Wirkung verständlich wird. Dabei erfüllt im
Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern stets eine Kette von
Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs.
2 BAO verbunden wird (s. VwGH 2.8.2000, 98/13/0152; 9.12.2004; 2002/14/0074).
Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht
angemessenen Hintereinanderschalten mehrerer rechtlicher Schritte bestehen,
wobei es für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch nicht darauf
ankommt, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder
weniger stark an das Zivilrecht anknüpft.
Grundsätzlich ist der
Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass die geringste steuerliche
Belastung erzielt wird. Es ist jedoch im Falle einer rechtlichen Gestaltung, die
im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung
findet, zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn
man den abgabensparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der
Steuerminderung einfach unverständlich ist. Nur wenn beachtliche
außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche
- Gestaltung vorliegen, ist ein Missbrauch auszuschliessen (vgl. VwGH 22.9.2005,
2001/14/0188 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Die Bw.
vermeint in der Berufung, dass § 22 BAO auch dann nicht zur Anwendung
kommen könne, wenn man ihn als eigenen Steuertatbestand verstehen
würde. Im vorliegenden Sachverhalt sei keine Gestaltung zu sehen, die
ungewöhnlich und unangemessen und ohne außersteuerlichen Grund
erfolgt sei.
Die Bw. hat im
Jahr 1990 eine Tochtergesellschaft auf Jersey, einer als Steueroase bekannten,
zu Großbritannien gehörigen, Insel, gegründet. Die einzig
erkennbare Funktion dieser Gesellschaft hat darin bestanden, Geldmittel, die die
Bw. zur Verfügung gestellt hat, zeitnah bzw. am gleichen Tag, als Darlehen
an weitere Tochtergesellschaften der Bw. (die Bet.GmbH und die InvestS.A.)
weiterzugeben. Die entsprechenden Überweisungen der Bw. an ihre
Tochtergesellschaft F.Ltd., Jersey, als auch die Weitergabe der Geldmittel durch
die F.Ltd. an die französische Tochtergesellschaft der Bw. erfolgten
über Bankkonten bei der gleichen Bank in Österreich, nämlich der
B.Graz.
Aufgrund der Zwischenschaltung der F.Ltd. konnten in der Folge
die von den Tochtergesellschaften der Bw. an die F.Ltd., für die
Darlehenshingabe bezahlten Zinsen in Form von jährlichen
Gewinnausschüttungen (Dividenden) unter Ausnützung des internationalen
Schachtelprivilegs steuerfrei an die Bw. ausgeschüttet werden. Diese
Gestaltung, eine dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessene
Hintereinanderschaltung von rechtlichen Schritten, findet nach Ansicht des
Senates ihren Sinn nur darin, als, durch die Zwischenschaltung der neu
gegründeten Tochtergesellschaft F.Ltd., grundsätzlich steuerpflichtige
Zinserträge in steuerfreie Beteiligungserträge umgewandelt worden
sind.
Die Bw.
argumentiert, dass diese Tätigkeit der F.Ltd. nicht als ungewöhnlich
anzusehen sei, da sich Konzerne in der Praxis häufig
Finanzierungsgesellschaften bedienten. Solche mit Eigenmitteln ausgestattete
Gesellschaften dienten dazu andere Konzerngesellschaften, die sowohl im In- als
auch im Ausland angesiedelt sein können, zu finanzieren. Im Fall der Bw.
sei die Gesellschaftsgründung erfolgt, weil die entsprechende
Liquidität bei der Bw. vorhanden gewesen sei. Um der gesetzlichen
Sorgfaltspflicht nachzukommen, sei es Aufgabe des Vorstandes gewesen, die
liquiden Mittel entsprechend zu veranlagen. Aus diesem Grund habe man die
Entscheidung nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen dafür getroffen mit Eigenmitteln eine ausländische
Finanzierungsgesellschaft zu gründen, die über den Einsatz der Mittel
weiter entscheidet und dies auch getan habe.
Dieses
Vorbringen der Bw. begründet die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der
Zwischenschaltung einer auf Jersey ansässigen Finanzierungsgesellschaft
nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um durch die Bw. selbst
beabsichtigte Darlehensgewährungen gehandelt hat und der Weg über die
zwischengeschaltete Tochtergesellschaft zur Lukrierung steuerfreier Erträge
somit nur aus steuerschonenden Gründen gewählt worden ist. Ein Indiz
dafür ist, dass die Überweisungen an die vermeintliche
Finanzierungsgesellschaft auf Jersey von einem Bankkonto der Bw. bei der B.Graz
auf ein Konto der F.Ltd., Jersey, welches sich beim gleichen
österreichischen Bankinstitut und der gleichen Filiale wie das Konto der
Bw. befunden hat, zeitnah bzw. taggleich durchgeführt worden sind. Weiters
wurden die Überweisungen der Bw. an die F.Ltd. auf Jersey in drei von vier
Fällen schon in jenen Währungen durchgeführt, die der
Währung am Sitz der letzlich empfangenden Tochtergesellschaft (DM bzw. FF)
entsprachen. Aus diesen Abläufen ist, entgegen dem Einwand der Bw., zu
schliessen, dass die Absicht hinsichtlich der Darlehensgewährung und die
Entscheidungsgewalt darüber bei der Bw. selbst gelegen ist. Der F.Ltd. kann
im Zusammenhang mit den gegenständlichen Darlehensgeschäften keine
wirtschaftliche Funktion bzw. Finanzierungsfunktion zugesprochen werden.
Hinsichtlich
des Vorliegens außersteuerlicher Gründe bringt die Bw. vor, dass eine
Vielzahl von Gründen für die Errichtung einer
Finanzierungsgesellschaft und deren Beauftragung mit der Konzernfinanzierung
gegeben gewesen sei:
- Risiko- und
Haftungsbegrenzung: Die Bw. habe das mit den
Finanzierungsaktivitäten verbundene Risiko an eine eigene juristische
Person übertragen und durch die Auslagerung der Finanzgeschäfte den
Bestand aller anderen Unternehmen gesichert. Im schlimmsten Fall hätte die
Finanzierungsgesellschaft liquidiert werden müssen. Die Haftung der Bw. sei
mit den zur Verfügung gestellten Eigenmitteln begrenzt gewesen. Die
Verminderung der zivilrechtlichen Haftung sei nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH allein bereits als beachtlicher, jeglichen Missbrauch
ausschließender, außersteuerlicher Grund anerkannt. Durch die
Gründung einer eigenen Finanzierungsgesellschaft habe sich die
haftungsrechtliche Situation der anderen Konzerngesellschaften verbessert.
Wären nämlich die deutsche und französische Tochtergesellschaft
direkt von der Bw. finanziert worden, hätte die Gefahr bestanden, dass die
Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall dem Eigenkapital zugezählt werden
könnten. So habe sowohl in Deutschland als auch in Frankreich eine
größere Absicherung dagegen bestanden, dass im Insolvenzfall eine
Umqualifizierung in Eigenkapital hätte vorgenommen werden
können.
Diesen
Argumenten ist entgegenzuhalten, dass u.a. aus den Bilanzen der F.Ltd.
ersichtlich ist, dass deren Finanzgeschäfte ausschließlich darin
bestanden haben, die von der Bw. zur Verfügung gestellten Geldmittel als
Darlehen an die Bet.GmbH und die InvestS.A. weiterzuleiten. Im Fall der
Insolvenz des / der Darlehensnehmer wären die hingegebenen Darlehen in
gleichem Umfang verloren gegangen, unabhängig davon ob die Darlehen in
direktem Weg oder im Wege einer zwischengeschalteten Finanzierungsgesellschaft
vergeben werden. Das Risiko der Bw. hätte sich somit nicht
erhöht.
Hinsichtlich der angeführten möglichen
Umqualifizierung von direkten Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital hat die Bw.
nicht dargelegt auf welche insolvenzrechtliche Regelungen in Deutschland und
Frankreich sie ihre Befürchtungen stützt. Eine diesbezügliche
Überprüfung war somit nicht möglich. Die allgemeinen Aussagen der
Bw., dass in einem allfälligen Insolvenzverfahren die Argumentation einfach
anders und besser sei, wenn ein Darlehen nicht von der unmittelbaren
Muttergesellschaft stamme, stellt keine geeignete Begründung für die
Zwischenschaltung der F.Ltd. dar.
-
Einfache und flexible
Gesellschaftsgründung in Jersey: Die Gründung der
Finanzierungsgesellschaft in Jersey sei deshalb naheliegend gewesen, weil der
Standort Jersey vereinfachte Vorschriften für die Gründung eines
Unternehmens biete. Die Flexibilität sei dort um vieles größer
als in Österreich. Gesellschaften können viel einfacher gegründet
und auch wieder liquidiert werden. Ebenso wie der VwGH den sogenannten
Mantelkauf akzeptiert habe, da dadurch die Gründungskosten einer neuen
Kapitalgesellschaft gespart werden konnten, sei auch zu akzeptieren, wenn eine
Gesellschaftsgründung aufgrund der vereinfachten Gründungsvorschriften
nicht in Österreich, sondern in einem anderen Staat erfolge.
Selbst wenn
eine Gesellschaftsgründung in Jersey einfacher als in Österreich
durchzuführen wäre, geht dieses Argument nach Ansicht des Senates im
vorliegenden Fall ins Leere. Die Funktion der F.Ltd. hat darin bestanden
Geldmittel der Bw. an deren Tochtergesellschaften weiterzuleiten. Es ist daher
nicht auf eine Gesellschaftsgründung in Österreich abzustellen,
sondern welche Kosten und Mühen eine gewöhnliche und angemessene
Gestaltung verursacht hätte. Eine solche Gestaltung hätte in der
direkten Darlehensgewährung bestanden, ohne dass es der Zwischenschaltung
einer Gesellschaft auf Jersey bedurft hätte. Vergleichsweise dazu hat die
Gesellschaftsgründung auf Jersey wohl höhere Kosten und Mühen
verursacht.
-
Verfügbarkeit von
Finanzierungsexperten: Nach Angaben der Bw. habe der Standort Jersey
dafür Gewähr geleistet, dass besonders qualifizierte
Finanzierungsexperten zur Verfügung standen. Im Unterschied zu
Österreich seien Finanzierungsexperten dort bereit zu besonders
günstigen Bedingungen zu wirken und es bestehe in Jersey auch die
Möglichkeit, Finanzierungsexperten auf Teilzeitbasis zu engagieren.
Diese Argumente
sind insofern nicht nachvollziehbar, als keine Gründe ersichtlich sind
aufgrund derer für die Abfassung der hier in Rede stehenden vier
Darlehensverträge und die Vergabe der Darlehen besonders qualifizierte
britische Finanzierungsexperten erforderlich gewesen wären. Selbst wenn die
Bw. dies vermeint, so hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt sich
der Beratungsleistungen solcher Personen, z.B. durch Werkvertrag, von
Österreich aus zu bedienen. Eine Gesellschaftsgründung auf Jersey und
die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft wäre dazu nicht erforderlich
gewesen.
-
Internationalisierung und bankrechtliche
Gründe: Die Bw., die als Konzern international tätig sei und
auch international habe expandieren wollen, wäre aus Gründen der
Internationalität darauf bedacht gewesen, die Finanzierungsgesellschaft
nicht in Österreich sondern im Ausland zu gründen. Bei Jersey habe
eine besondere Anbindung zum Finanzplatz England sowie eine geographische und
kulturelle Nahebeziehung zu Frankreich bestanden, wo ja bereits eine
Tochtergesellschaft der Bw. existiert habe.
Auch aus diesem
Vorbringen gehen keine außersteuerlichen Gründe für die
gewählte Gestaltung hervor. Weder liegen andere als die genannten
"Finanzierungsaktivitäten" der F.Ltd. vor, noch wurde durch die Bw.
dargelegt worin die Internationalisierung konkret bestanden hat, die die
Zwischenschaltung der Gesellschaft erforderlich gemacht hat. Die Notwendigkeit
einer besonderen Anbindung zum Finanzplatz England und der kulturellen
Nahebeziehung zu Frankreich sind für die gegenständlichen
Darlehenshingaben nicht zu erkennen.
Die Bw.
argumentiert weiters, dass die Gründung einer Finanzierungsgesellschaft im
Ausland auch deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Abwicklung von
Finanzierungsaktivitäten im Inland aus bankrechtlichen Gründen
höchst problematisch gewesen wäre. Nach den österreichischen
bankenrechtlichen Vorschriften könne nämlich schon bei relativ
geringfügigen Finanzierungstätigkeiten ein Bankgeschäft
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DarlehenUmwandlungGesellschafterzuschussWerthaltigkeitTeilwertabschreibungBeteiligungFehlinvestitionMissbrauchTochtergesellschaftSteueroaseZwischenschaltungKette der RechtshandlungenUmgehungskonstruktionEinlagenrückgewährSubstanzwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2194-W/02
- Stammnummer
- 25482
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF