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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2194-W/02

Beteiligung - Anerkennung der Teilwertabschreibung; Missbrauch iSd § 22 BAO; Einlagenrückgewähr

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2194-W/02vom 18.12.2006Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

diese Beteiligung um den Betrag von € 2,502.000,00, d.h. mit einem Gewinn von € 440,51, veräußert worden. Der Veräußerungserlös sei geringfügig über dem Buchwert, der den Anschaffungskosten entsprochen habe, gelegen. Der steuerliche Beteiligungsansatz sei jedoch durch die Bp wie angeführt erhöht worden, sodass aus der Beteiligungsveräußerung ein negatives steuerliches Ergebnis iHv € 401.414,90 resultiere. Es werde daher die Anerkennung dieses Verlustes im Jahr 2001 mit 7jähriger Verteilung gem. § 12 (3) Z 2 KStG beantragt. - unter Punkt 2. führt die Bw. zu den Zuschreibungen der Bp zur Beteiligung InvestS.A. / CSA. grundsätzlich wie schon während des Bp-Verfahrens und in der Berufung aus. Sie verweist darauf, dass sich die Beteiligung an der CSA. als Fehlkauf entwickelt habe. Die Ergebnisentwicklung sei konstant negativ gewesen. Da seit den Ankaufsbewertungen und -analysen der Jahre 1991 und 1992 bis zum 31.12.1995 bereits 4 Jahre vergangen gewesen seien, könne für die Beurteilung des Beteiligungsbuchwertes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von Anlaufverlusten ausgegangen werden. Es habe sich spätestens 1995 herausgestellt, dass diese Beteiligung nicht die beim Ankauf erwartete Ertragskraft aufgewiesen habe, sodass jedenfalls eine Beteiligungsabschreibung zu überlegen gewesen sei. Die Bw. beantragte, dass aufgrund der mangelnden Ertragskraft der Beteiligung, die sich durch die IST-Ergebnisse bis 2002 manifestiert habe, die Zuschreibungen aus der Bp bereits zum 31.12.1995 mangels Werthaltigkeit abgeschrieben werden müssten. Die im Jahr 1998 vorgenommene Abschreibung der durch die Bp erfolgten Zuschreibungen wären hinsichtlich iher Periodenzugehörigkeit zu spät. - unter Punkt 3. des Schreibens bezieht sich die Bw. auf eine - im bisherigen Berufungsverfahren nicht verfahrensgegenständliche - Prüfungsfeststellung in Tz. 19 des Bp-Berichtes zur CAB . Die Bp habe die Abschreibung dieser Beteiligung auf den Ertragswert von ATS 1,00 im Jahr 1995 nicht anerkannt. Da unter der going-concern Prämisse die Unternehmensbewertung zum Ertragswert durchzuführen sei und eine Zerschlagung und somit Realisierung der Substanzwerte bei Unternehmensfortführung nicht zu unterstellen sei, werde die Anerkennung der Abschreibung beantragt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 brachte die Bw. einen in 5 Seiten gegliederten "Bericht über die Unternehmensbewertung zum 31. Dezember 1995 der CSA", datiert mit 11. Juli 2006, bei. Zusammengefasst hält die Bw. darin fest, dass für die Berechnungen das Ertragswertverfahren mit einem Kapitalisierungszinssatz von 8% verwendet worden sei. Der Unternehmenswert aus ex-ante-Sicht zum 31.12.1995 betrage auf Basis der zu diesem Zeitpunkt einigermaßen schätzbaren Ergebnisse der Jahre 1996 und 1997 € 9,186.000,00. Der Vergleichswert auf Basis der IST-Ergebnisse 1996 - 2001 (ex post) sowie des Verkaufserlöses belaufe sich auf Null Euro. Der handelsrechtliche Beteiligungsbuchwert habe zum 31.12.1995 € 9,327.000,00 betragen und damit in etwa dem tatsächlichen Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt entsprochen. Der steuerliche Beteiligungsansatz habe unter Berücksichtigung der Aktivierung des Forderungsverzichtes der F.Ltd. € 12,471.000,00 betragen und sei damit deutlich über dem tatsächlichen Unternehmenswert gelegen. Dies müsse einen steuerlichen Abwertungsbedarf von € 3,144.000,00 zur Folge haben. Im Berufungsschriftsatz wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 282 Abs. 1 Z 2 BAO verlangte der Referent, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat. In der am 23. November 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden die bisherigen Vorbringen durch die steuerliche Vertretung erläutert. Über die Berufung wurde erwogen: zu 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftsteuer für die Jahre 1990 bis 1992 und 1994 bis 1998 sowie hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 1990 bis 1993 Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Die Ermessensübung hat sich am Zweck der Norm zu orientieren. Da der Zweck des § 303 BAO darin liegt, eine neuerliche Bescheiderlassung zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen, um zu einem insgesamt rechtmäßigen Ergebnis zu kommen, ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. Der in dieser Bestimmung enthaltene Neuerungstatbestand führt zur Wiederaufnahme der Verfahren. Im Fall der Bw. liegt der Neuerungstatbestand in den genannten Verfahren aufgrund folgender neu hervorgekommener Tatsachen vor: - Im Jahr 1990 wurde durch die Bw. die Beteiligung an der F.Ltd., Jersey erworben und in der Bilanz erfasst. Im Jahresabschluss der Bw. wird der Gegenstand des Unternehmens mit Durchführung aller Arten von Finanztransaktionen, insbesondere der Finanzierung von Akquisitionen im Ausland, beschrieben. Aufgrund erst im Bp-Verfahren (siehe Tz. 23 des Bp-Berichtes) vorliegender Unterlagen wurde festgestellt, dass die F.Ltd. diese Funktionen nicht erfüllt hat. Ihre Funktion hat allein darin bestanden, Gelder, die die Bw. zur Verfügung gestellt hat, als Darlehen an Tochtergesellschaften im Ausland weiterzuleiten. Die dafür an die F.Ltd. bezahlten Darlehenszinsen sind unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs steuerfrei an die Bw. ausgeschüttet worden. Diese Gestaltung wird, wie in weiterer Folge dargestellt, als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO angesehen. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Feststellung betreffen die Jahre 1990 - 1995 und 1998. - Im Jahr 1993 wird ein durch die Bw. an die IF. gegebenes unverzinstes Darlehen in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt. Der in der Bilanz des Jahres 1993 erfasste Beteiligungsansatz entspricht nicht dem durch die Bp festgestellten Wert. - Die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens der Jahre 1996 und 1997 erfolgte zum einen auf Antrag der Bw. im Zusammenhang mit §124b Z 33 lit. b EStG idF AbgÄG 1998 sowie aufgrund der in Tz.17 des Bp-Berichtes dargestellten Aktivierung zur Umsatzsteuer im Jahr 1997. - Bei den Bescheiden zur Gewerbesteuer handelt es sich um abgeleitete Bescheide, sodass diese wegen der Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide aufgrund der Bestimmungen der §§ 295 und 296 BAO von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen sind. Die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe führen zu nicht unbeträchtlichen Steuernachforderungen und sind keinesfalls als geringfügig zu beurteilen. Die ermessensrelevanten Umstände, d.h. die wesentlichen Sachverhaltselemente sind ausführlich im Bp-Bericht dargestellt. Der Verweis (siehe Tz. 51) auf die entsprechenden Textziffern ermöglicht die Nachprüfbarkeit der Ermessensübung. Dem Argument der Bw., dass die verfügten Wiederaufnahmen nicht begründet worden seien und schon bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide alle entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen wären, ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu folgen. Die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren erfolgte daher zu Recht. zu 2) Tz. 18 - Darlehen an die IF. 1993- Aktivierung iHv ATS 5,529.651,00 Die Bw. hat ihrer Tochtergesellschaft IF. im Jahr 1989 ein mit 21.12.1999 zur Rückzahlung fälliges unverzinstes Darlehen iHv SEK 10,220.000,00 (ATS 20,000.000,00) zugezählt. Infolge der Unverzinslichkeit wurde das Darlehen zum Bilanzstichtag 1989 unter Anwendung eines Zinsfußes von 8% abgezinst und diese Abzinsung iHv ATS 10,736.000,00 durch die Bw. als Betriebsausgabe erfasst. Infolge der Vereinbarung vom 29.12.1993 wurde das Darlehen in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt und auf Beteiligung umgebucht. Die Gründe, die zu dieser Umwandlung geführt haben, wurden seitens der Bw. weder im Bp- noch im Berufungsverfahren angegeben. Die bisher schon bestehende Beteiligung der Bw. an der IF. iHv ATS 25,000.000,00 wurde sodann um den - nun auf den 31.12.1993 abgezinsten - Forderungsbetrag iHv ATS 9,422.209,00 somit auf ATS 34,422.209,00 erhöht. Dazu ist festzustellen, dass mit der Umwandlung des Darlehens in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss das Erfordernis der Abzinsung weggefallen ist. Wie die Bp in ihrem Bericht festhält, ist die Aktivierung auf Beteiligung in Höhe des tatsächlich hingegebenen Betrages iHv ATS 14,951.860,00 (das sind SEK 10,220.000,00 umgerechnet zum geltenden Kurs von 1,463) durchzuführen. Die durch die Bp durchgeführte Erhöhung der Aktivierung gegenüber dem Bilanzansatz der Bw. beträgt ATS 5,529.651,00. Die Beteiligung wurde zum 31.12.1993 mit einem Wert von ATS 39,951.860,00 erfasst. Die Bw. argumentiert gegen diese Feststellung unter Verweis auf § 6 Z 14 lit a EStG und vermeint, dass in sinngemäßer Anwendung für den Bilanzansatz der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der Anschaffung maßgebend sei. Es sei daher der Wert der Beteiligung zum 31.12.1993 lediglich um den abgezinsten Betrag auf insgesamt ATS 34,422.209,00 zu erhöhen. Höhere Anschaffungskosten hätten eine Teilwertabschreibung zur Folge, da ein derartiger Betrag im Wert der Beteiligung keine Deckung fände. Gem. § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Im berufungsgegenständlichen Fall liegt eine Darlehensforderung der Bw. gegenüber der IF. mit einem Nennwert von SEK 10.220.000,00 vor, die im Jahr 1993 in einen rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt worden ist. Die Bewertung des durch die Umwandlung "erworbenen" Wirtschaftsgutes Beteiligung hat zu Anschaffungskosten zu erfolgen, wobei diese dem gemeinen Wert des hingegebenen Gutes entsprechen. Der gemeine Wert ist in Höhe des Nennwertes der Forderung, umgerechnet zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Kurs, gegeben. Es lagen zum Zeitpunkt der Umwandlung weder Gründe für eine Abzinsung noch Umstände vor, aufgrund derer die Werthaltigkeit der Forderung zum Stichtag in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Auch wurde dies durch die Bw. nicht vorgebracht. Die durch die Bp durchgeführte Aktivierung auf die Beteiligung iHv insgesamt ATS 14,951.860,00 ist daher schon aus diesem Grund zu Recht erfolgt. Die Bw. argumentiert, dass eine derartige Aktivierung die Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung der Beteiligung zur Folge hätte, ohne dafür einen Nachweis, wie z.B. ein Gutachten über die Bewertung der Beteiligung, beizubringen. In Beantwortung des Ersuchens der Bp um Vorlage derartiger Unterlagen, führt die Bw. in ihren Schreiben vom 16.3.2000 und 18.5.2000 aus "...wir halten fest, dass wir von einer umfangreichen Darstellung der Gründe, die für Teilwertabschreibungen ...... der Beteiligung an der IF. sprechen, Abstand nehmen sollten. ...". Die Bw. bezieht sich lediglich darauf, dass bei der Beteiligungsbewertung ein Funktionalwert zu berücksichtigen sei und dies zu einem Ansatz von ATS 34,422.209,00 führe. Diesen Angaben kann mangels Nachweisen und Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden. Ein Bewertungsgutachten aus dem Substanz-, Ertrags- und Funktionalwert der Beteiligung abzuleiten bzw. ersichtlich wären, wurde nicht beigebracht. Es kann daher dem Argument der Bw., dass bei Erhöhung des Beteiligungsansatzes das Erfordernis einer Teilwertabschreibung gegeben wäre, nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die durch die Bp im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten thematisierte erhöhte Mitwirkungspflicht vermeinte die Bw., dass aufgrund ihrer Rechtsansicht keine Veranlassung dazu bestehe noch weiteren Aufwand zu tätigen bzw. ihr dieser nicht zuzumuten wäre. Zusätzlich verwies die Bw. auf die Möglichkeit der Behörde, diesbezüglich im Amtshilfeverfahren die schwedische Abgabenbehörde zu kontaktieren. Der Abgabenbehörde liegen eine internationale Kontrollmitteilung der schwedischen Abgabenbehörde (National Tax Board) vom 11.2.1998 über deren nach einer Betriebsprüfung bei der IF. gewonnene Erkenntnisse zum Jahr 1993 sowie am 1.12.2000 übersandte Unterlagen zu den Ergebnissen und Dividenden der IF. der Jahre 1995 - 2000 vor. Wie aus diesen, der Bw. mit Schreiben vom 2.3.2001 zur Kenntnis gebrachten, Unterlagen hervorgeht, hat die IF. das Jahr 1993 mit einem bilanzmäßigen Gewinn von SEK 2,600.000,00 abgeschlossen und auch in den Folgejahren mit Gewinnen bilanziert. Die schwedische Abgabenbehörde vermeint, dass aufgrund des positiven Ergebnisses im Jahr 1993 keine Notwendigkeit für die Gesellschaftereinlage der Bw. bestanden hat. Die späteren Ausschüttungen (1995 und 1996) an die Bw. lagen über den Gewinnen der schwedischen Tochtergesellschaft und wurden aus der Einlage finanziert. Zu diesen Unterlagen erfolgte keine Stellungnahme der Bw. Aus den Angaben in den Unterlagen der schwedischen Abgabenbehörde sind keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines niederen Teilwertes der Beteiligung zum 31.12.1993 und somit auf die Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung zu ziehen. Dass die Werthaltigkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Umwandlung in einen Gesellschafterzuschuss, d.h. zum 31.12.1993, unverändert gegeben war, findet sich insofern in den übermittelten Unterlagen der schwedischen Abgabenbehörde bestätigt, als die IF. die Gesellschaftereinlage bis zum 31.12.1995 nach wie vor mit dem Wert von SEK 10,220.000,00 bilanziert hat. Für die Werthaltigkeit spricht auch die weitere Vorgehensweise der schwedischen Tochtergesellschaft der Bw. Wie den durch die schwedische Abgabenbehörde übermittelten Unterlagen zu entnehmen ist, erfolgten in den Jahren 1995 - 1998 Ausschüttungen der schwedischen Tochtergesellschaft an die Bw. Diese resultierten 1995, 1996 und 1998 aus den in Schweden erwirtschafteten Gewinnen sowie einem Teil der in Rede stehenden Gesellschaftereinlage bzw. 1997 gänzlich aus der Gesellschaftereinlage: | Jahr | Gewinn SEK | Teil aus Ges.Einlage SEK | Ausschüttung insgesamt SEK | Teil aus Gesellschafter-einlage in ATS | Ausschüttung gesamt in ATS | 1995 | 3.274.383,00 | 225.617,00 | 3.500.000,00 | 340.681,67 | 5.285.000,00 | 1996 | 649.369,00 | 1.350.631,00 | 2.000.000,00 | 2.140.750,14 | 3.170.000,00 | 1997 | 0,00 | 1.000.000,00 | 1.000.000,00 | 1.588.000,00 | 1.588.000,00 | 1998 | 445.651,00 | 554.349,00 | 1.000.000,00 | 805.469,10 | 1.453.000,00 | Gesamt | 4.369.403,00 | 3.130.597,00 | 7.500.000,00 | 4.874.900,90 | 11.496.000,00 Wie der VwGH in seiner Judikatur feststellt, führt die Rückzahlung eingelegten Kapitals zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn die Rückzahlung aus handelsrechtlichen Gründen in der Form einer Gewinnausschüttung erfolgt. Die oben angeführten, aus dem Titel der Einlage resultierenden Ausschüttungen führen daher in Höhe der genannten jährlichen Beträge jedenfalls zur Minderung des Beteiligungsansatzes der Jahre 1995 bis 1998. Würde man dem Vorbringen der Bw. folgen und die Beteiligung lediglich mit einem Wert von ATS 34,422.209,00 ansetzen, fiele durch die jährlichen Ausschüttungen (Einlagenrückzahlungen) der steuerliche Beteiligungsansatz unter den handelsrechtlichen Ansatz der Bw. (z.B. für 1995: 34,422.209,00 - 340.681,00 = 34,081.528,00). Dies hätte die außerbilanzmäßige Zurechnung der Einlagenrückzahlungen der Jahre 1995 bis 1998 zur Folge. Bei Ansatz der Beteiligung in Höhe des durch die Bp ermittelten Wertes ergibt sich folgendes Bild für die Jahre 1995 bis 1998: | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Beteiligungsansatz lt. Prüferbilanz (erhöht zum 31.12.1993) | 39.951.860,00 | 39.951.860,00 | 39.951.860,00 | 39.951.860,00 | Einlagenrückz. 1995 | -340.681,67 | -340.681,67 | -340.681,67 | -340.681,67 | Einlagenrückz. 1996 | | -2.140.750,14 | -2.140.750,14 | -2.140.750,14 | Einlagenrückz. 1997 | | | -1.588.000,00 | -1.588.000,00 | Einlagenrückz. 1998 | | | | -805.469,10 | Steuerbilanz | 39.611.178,33 | 37.470.428,20 | 35.882.428,20 | 35.076.959,10 Zusammenfassend wird festgehalten, dass die seitens der Bp für das Jahr 1993 durchgeführte Aktivierung der in einen Gesellschafterzuschuss umgewandelten Darlehensforderung auf die Beteiligung in Höhe des zum Kurswert umgerechneten Nennwertes der Forderung, d.h. mit ATS 14,951.860,00, gerechtfertigt war. Der Ansatz der Beteiligung zum 31.12.1993 erfolgte daher zu Recht iHv ATS 39,951.860,00. zu 3) Tz. 20 - Beteiligungsansatz InvestS.A. A) 1994 - Nichtanerkennung Teilwertabschreibung iHv ATS 14,000.000,00 B) 1995 - Aktivierung auf Beteiligung iHv ATS 29,268.918,00 A) Die Bw. gründete im Jahr 1993 als 100%-ige Tochtergesellschaft die InvestS.A.. Wie die Bw. im Schreiben vom 16.3.2000 angibt, hat die InvestS.A. in ihrer Funktion als "Zwischenholding" im Jahr 1993 in zwei Etappen 100% der Anteile an der C.S.A. zu einem Gesamtpreis von rund ATS 149 Millionen erworben. Per 31.3.1993 wurden 80% der Anteile um ATS 120,000.000,00 und im November des Jahres die restlichen 20% Anteile erworben. Die diesbezüglichen Verträge datieren mit 26.3.1993. Aufgrund der zeitlichen Nähe liegt der Schluss nahe, dass die Finanzierung des Anteilskaufes über die Darlehenshingaben der Bw. an die F.Ltd., Jersey und Weiterleitung der Mittel durch diese an die InvestS.A. erfolgt ist (siehe dazu auch Tz. 23). Die Beteiligung der Bw. an der InvestS.A. stand zum 31.12.1993 mit ATS 20,504.981,06 zu Buche. Im Jahr 1994 erfolgte vorerst eine Erhöhung der Beteiligung um ATS 512.500,00 und, wie in der Bilanz der Bw. angeführt ist, aufgrund der schlechten Geschäftslage eine Teilwertabschreibung von ATS 14,000.000,00. Der Buchwert der Beteiligung betrug daher zum 31.12.1994 ATS 7,017.481,06. Die im Jahr 1994 durchgeführte Teilwertabschreibung der Beteiligung wurde seitens der Bp nicht anerkannt. Im Jahr 1996 wurde die InvestS.A. in die C.S.A. verschmolzen. B) Der im Jahr 1995 der InvestS.A. durch die F.Ltd., Jersey, gewährte Darlehens- und Zinsnachlass iHv ATS 29,268.918,00 wurde infolge der Bp auf die Beteiligung aktiviert. Hinsichtlich dieser Aktivierung wird auf die Ausführungen zu Tz. 23 hingewiesen. zu A) Nach § 6 Z 2 EStG 1988 sind u.a. Beteiligungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Unter Teilwert ist jener Betrag zu verstehen, den der Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb fortgeführt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, dass sich der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt. Die Abschreibung auf den niederen Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Wird das Vorliegen einer Fehlmaßnahme vorgebracht, so ist von einer solchen nur dann auszugehen, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten hingegen zu verneinen ist. Für eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist jener Sachverhalt, der die Grundlage für die Entwertung der Beteiligung bildet, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (z.B. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (z.B. VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). Die Ermittlung des Teilwertes der Beteiligung hat nach der Judikatur des VwGH (z. B. 29.4.1992, 90/13/0031) den Substanz- und den Ertragswert sowie den funktionalen Wert der Beteiligung zu berücksichtigen. Die Bw. begründete die im Jahr 1994, also die bereits im ersten Jahr nach Gründung der InvestS.A., durchgeführte Teilwertabschreibung vorerst mit einer aufgrund der Verluste der Jahre 1993 und 1994 erforderlichen Reduzierung des Eigenkapitals der InvestS.A. um rund ATS 13,5 Mio und in der Folge mit der negativen Entwicklung der C.S.A.. Der Kauf dieser Beteiligung wurde als Fehlinvestition dargestellt. Im Zuge der Bp wurde festgestellt, dass die Bw. die M.BankAG mit Mandat / Beratungsauftrag vom 28. November 1991 beauftragt hat sie beim Erwerb von Beteiligungen im In- und Ausland zu unterstützen. Gemäß diesem Mandat hat deren Tätigkeit u.a. darin bestanden, die für eine Akquisition in Frage kommenden Unternehmen zu identifizieren, in der Akquisitionsphase Unternehmensbewertungen nach verschiedenen Methoden durchzuführen und verpflichtend ein Investmentmemorandum zu erstellen. Der Gewinn- und Verlustrechnung der Bw. zum 31.12.1993 ist in den Erläuterungen zum Punkt "außerordentliche Aufwendungen" zu entnehmen, dass hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der C.S.A. Aufwendungen für Beratungsleistungen iHv ATS 5,285.153,14 netto angefallen sind. Aus den vorliegenden Belegen der Jahre 1992 und 1993 ergibt sich im Zusammenhang mit dem Mandat/Beratungsauftrag ein Aufwand von insgesamt ATS 6,356.000,00 netto. Dieser errechnet sich aus Stundenabrechnungen, einem Erfolgshonorar und einem Beratungshonorar betreffend Put & Call Vereinbarung CSA der M.BankAG. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mandat war davon auszugehen, dass sowohl eine Unternehmensbewertung als auch ein Investmentmemorandum im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung der C.S.A. als Entscheidungsgrundlage erstellt worden sind. Da diese Unterlagen zur Klärung und zum Nachweis der Angaben der Bw. im Bezug auf den Wert der Beteiligung hätten beitragen können, wurden sie durch die Bp abverlangt. Die Bw. legte diese Unterlagen jedoch nicht vor und führte in den an die Bp gerichteten Schreiben vom 16.3.2000 und 18.5.2000 (siehe dazu auch in den Entscheidungsgründen) zur Bewertung der Beteiligung und dem Vorliegen einer Fehlinvestition u. a. wie folgt aus: "wir halten fest, dass wir von einer umfangreichen Darstellung der Gründe, die für Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der InvestS.A. ...sprechen, Abstand nehmen sollten.Wir behalten uns vor, ergänzende Gründe ... bzw. eine detaillierte Bewertung der Beteilungenen zu den jeweiligen Stichtagen nachzureichen. ...Aufgrund der bloßen Holdingfunktion der InvestS.A. ist für den Bewertungsansatz dieser Gesellschaft auf die Entwicklung der C.S.A. abzustellen. Das Eigenkapital der InvestS.A. hat durch die Verluste der Jahre 1993 und 1994 per 31.12.1994 rund ATS 7 Millionen betragen. Nach Durchführung der Teilwertabschreibung zum 31.12.1994, hat der Buchwert der Beteiligung an der InvestS.A. dem Eigenkapital dieser Gesellschaft per 31.12.1994 entsprochen. Ein darüber hinausgehender Beteiligungsansatz wäre nicht zu rechtfertigen gewesen. Dieser hätte nämlich stille Reserven in der C.S.A. und somit einen Wert dieser Gesellschaft von mehr als ATS 149 Millionen erfordert. Dem Erwerb der C.S.A. sei ein Forecast mit einem Jahresgewinn nach Steuern von rund ATS 15 Millionen zugrunde gelegen. Die tatsächlichen Ergebnisse haben aber 1993 rund ATS 1,5 Millionen und 1994 rund ATS 4,0 Millionen betragen. Die Gründe für eine derartige Abweichung gegenüber den erwarteten Ergebnissen sind zum einen in einem drastischen Preisverfall des Mengenpreises im Verlauf der Kalenderjahre 1993 und 1994 und zum anderen in nicht erwarteten hohen Ausschussraten gelegen." Die Bw. hat keine Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben beigebracht. Aus der vorliegenden Betriebsergebnisrechnung der C.S.A. vom 24.1.1993 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1992 sind für die Jahre 1991 und 1992 Jahresgewinne nach Steuern von umgerechnet ATS 4,5 Millionen ersichtlich. Hinsichtlich deren weiterer Entwicklung liegen keine Unterlagen vor. Mangels Nachweis sind weder das Vorbringen bezüglich des beim Erwerb der Beteiligung erwarteten Jahresgewinnes von ATS 15 Millionen noch die Angaben bezüglich Preisverfall und hoher Ausschussraten nachvollziehbar. Dem Lagebericht 1993 der Bw. ist hingegen zu entnehmen: "Mit April 1993 ........ wurden auch 80% der Anteile des französischen Isolatorenherstellers CSA. erworben. Die verbleibenden 20% konnten dann im November übernommen werden. CSA. ist der bei weitem größte französische Produzent von Keramikisolatoren und verfügt über eine der modernsten europäischen Fabriken. Mit dieser Transaktion wuchs unsere Produktionskapazität erheblich, es wurden neue Möglichkeiten hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung eröffnet und die Marktanteile der C.-GRUPPE in der Schweiz und Frankreich stiegen substantiell." Weiters geht aus den Lageberichten der Bw. hervor: "1993: Die CSA . entwickelt sich nicht so gut wie erwartet. Die reduzierte Nachfrage am französischen Markt führte zum niedrigsten Produktionsvolumen seit zehn Jahren, überraschend auftretende technische Probleme hatten einen negativen Einfluss auf die Kostensituation. Die Integration in die C. -GRUPPE in den Bereichen Marketing, Beschaffung, Verwaltung und Produktion verlief plangemäß. 1994: Die CSA . erzielte im Jahr 1994 ein ausgeglichenes Resultat. Die anhaltende Schwäche des französischen Inlandsmarktes und die unbefriedigende Kostenentwicklung verhinderten ein Erreichen der gesetzten Ziele. Mitte des Jahres wurde das Keramikisolatorengeschäft der französischen Gesellschaft CME übernommen, was eine Steigerung des Gruppenumsatzes um ca. ATS 10 Millionen mit sich bringen wird. Im Jänner 1995 erfolgte die Zertifizierung des Qualitätssystems gemäß ISO 9000. 1995: Trotz widriger Marktverhältnisse insbesondere in der ersten Jahreshälfte konnte die CSA. im Jahr 1995 ein letztlich zufriedenstellendes Resultat erzielen. Der anhaltenden Schwäche des französischen Inlandsmarktes und ausbleibenden internationalen Projekten musste durch Personalreduktionen Rechnung getragen werden. Die Bw. hat im gesamten Verfahren jene Gründe, die für den Erwerb der C.S.A. um insgesamt rund ATS 149 Mio ausschlaggebend gewesen waren nicht offen gelegt. Die für die Bewertung der Beteiligung entsprechenden Unterlagen (wie z.B. im Mandat der M.BankAG erwähnt) wurden nicht beigebracht. Da es sich hier um Sachverhaltselemente handelt, die ihre Wurzeln im Ausland haben, hat für die Bw. erhöhte Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht bestanden. Dieser im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht und Vorsorgepflicht iSd § 115 BAO ist die Bw. jedoch nicht nachgekommen. Der an die Bp gerichtete Vorwurf, dass sie mit dem Ersuchen um Vorlage der, durch die M.BankAG in Erfüllung des bestehenden Mandats(Beratungs-)vertrages und somit in Vorbereitung des Erwerbes der Beteiligung an der C.S.A., erstellten Unterlagen die Zumutbarkeitsgrenze überschritten hätte, geht demnach ins Leere. Gegen die schon im Jahr 1994 vorgenommene Teilwertabschreibung spricht weiters die zeitliche Nähe zur Gründung der InvestS.A. sowie die Nähe zum Erwerb der Beteiligung an der C.S.A.. Nicht zuletzt aufgrund der Inanspruchnahme der M.BankAG beim Erwerb der Beteiligung und der getätigten Aufwendungen ist davon auszugehen, dass der entgeltliche Erwerb der Beteiligung an der französischen Gesellschaft im Hinblick darauf erfolgt ist, dass aufgrund bestehender realistischer Erwartungen in Zukunft wirtschaftliche Vorteile zu erzielen sein würden. Für diese Überlegungen spricht auch, dass ein halbes Jahr nach dem Kauf der 80% der Anteile (März 1993) auch noch die restlichen 20% der Anteile im November 1993 erworben worden sind. Hätte sich die CSA so negativ entwickelt, wie dies durch die Bw. behauptet wird, wäre ein weiterer Anteilserwerb aus kaufmännischer Sicht wohl nicht mehr erfolgt. Auch wenn den Lageberichten der Bw. zu entnehmen ist, dass sich die C.S.A. in den Jahren 1993 und 1994 nicht wie erwartet entwickelt hat, so wurde doch 1994 eine ausgeglichenes und bereits 1995 ein zufriedenstellendes Resultat erzielt. Das Anwachsen der Produktionskapazität, die neuen Möglichkeiten hinsichtlich Spezialisierung und Restrukturierung sowie der Erwerb von substantiellen Marktanteilen in der Schweiz und Frankreich lassen auf einen erheblichen Funktionalwert der Beteiligung schließen. Mangels jeglicher Unterlagen stellt allein die Erwirtschaftung von Verlusten der InvestS.A. während der Anfangsphase kein ausreichendes Indiz für einen gesunkenen Teilwert der Beteiligung sowie die Rechtfertigung und Begründung für die Durchführung einer Teilwertabschreibung dar. Der (erst) am 17. Juli 2006 der Abgabenbehörde erster Instanz übermittelte "Bericht über die Unternehmensbewertung zum 31. Dezember 1995 der C.S.A." vom 11. Juli 2006 lässt die in Rede stehende Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1994 ebenfalls nicht plausibel erscheinen. Die Berechnungen basieren auf der Ertragswertmethode und den Ergebnissen der Jahre 1996 und 1997 (für die ex ante-Sicht) und den tatsächlichen IST-Ergebnissen der Jahre 1996 bis 2001 (für die ex post-Betrachtung). Festzuhalten ist, dass sich diese Unternehmensbewertung weder auf den berufungsrelevanten Stichtag 31. Dezember 1994 bezieht noch darin ein Substanzwert und ein funktionaler Wert der Beteiligung berücksichtigt werden. Der Bericht bzw. diese Unternehmensbewertung entspricht somit keinesfalls der nach der Judikatur des VwGH geforderten Ermittlung eines Teilwertes. Die Bw. hat den Anforderungen an die Begründung einer Teilwertabschreibung mit ihren Vorbringen nicht entsprochen. Sie hat weder eine Entwertung der Beteiligung an der InvestS.A. noch das Vorliegen einer Fehlinvestition im Bezug auf den Erwerb der Anteile an der C.S.A. schon im Jahr 1994 mit stichhaltigen und überprüfbaren Unterlagen nachgewiesen. Die Teilwertabschreibung iHv ATS 14.000.000,00 wurde daher im Jahr 1994 zur Recht nicht anerkannt. Aus der durch die Behörde vorgenommenen außerbilanzmäßigen Teilwertabschreibung zum 31.12.1998 ist weder, wie die Bw. vermeint zu schließen, dass die Behörde selbst einer Teilwertabschreibung für 1994 zugestimmt noch diese 1994 als notwendig erachtet hätte. Für die Beurteilung des Teilwertes zum 31.12.1998 durch die Behörde wurde die wirtschaftliche Entwicklung der C.S.A. der Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 berücksichtigt. Wie dem Schreiben der Bw. vom 16.3.2000 zu entnehmen ist, hat die C.S.A. nach Steuern im Jahr 1996 einen Gewinn von ATS 3,5 Millionen, 1997 einen Gewinn von ATS 5,9 Millionen, 1998 einen Verlust von ATS 10,5 Millionen und 1999 einen Verlust von ATS 15 Millionen erwirtschaftet. Die Verluste der Jahre 1998 und 1999 deuten auf eine wirtschaftliche Fehlentwicklung hin, die eine Teilwertabschreibung zum 31.12.1998 zulässig erscheinen lassen. Daher wurde bei der Veranlagung des Jahres 1998, trotz Fehlens eines Bewertungsgutachtens, der bestehende Beteiligungsansatz der Bw. herangezogen. Die Zurechnungen der Jahre 1994 und 1995 wurden somit vom Ergebnis zum 31.12.1998 außerbilanzmäßig entsprechend in Abzug gebracht. Eine Teilwertabschreibung bereits zum 31.12.1994 ist jedoch auch auf Basis dieser späteren (ab 1998) Entwicklung nicht zu rechtfertigen. zu 4) Tz. 23 F.Ltd.., Jersey, außerbilanzmäßige Zurechnungen (in ATS) | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 280.042,00 | 2.987.474,00 | 3.084.186,00 | 9.888.046,00 | 12.433.491,00 | 12.654.000,00 Gem. § 22 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Im Bp-Verfahren wurde festgestellt, dass die Bw. im Jahr 1990 eine Tochtergesellschaft, die F.Ltd., Jersey, gegründet und sodann deren Anteile zu 100% im Gesellschaftsvermögen gehalten hat. Das von der Bw. an diese Tochtergesellschaft im Jahr 1990 überwiesene Gründungskapital iHv DM 2,500.000,00 sowie die durch die Bw. getätigten Kapitalerhöhungen iHv DM 2,800.000,00 (1991), ATS 110,000.000,00 (1993) sowie FF 9,583.280,00 (1993) wurden zeitnah zur Überweisung bzw. am gleichen Tag der jeweiligen Überweisung der Bw. durch die F.Ltd. an zwei weitere 100%-ige Tochtergesellschaften der Bw., die Bet.GmbH und die InvestS.A., als Darlehen weitergegeben. Die Überweisungen erfolgten von einem Konto der Bw. bei der B.Graz zum Teil auf ein Konto der F.Ltd. ebenfalls bei der B.Graz und wurden dann auf ein Konto der InvestS.A. auch bei der genannten Bankfiliale weitergeleitet. Diese Geldmittel haben somit Österreich nicht verlassen. Die angeführten Vorgänge stellen sich wie folgt dar: | Gründungskapital bzw. Kapital- erhöhung | Datum der Überweisung an C. Finance Ltd | Datum des Darlehens- vertrages | Datum der Anweisung an Tochter- gesellschaft | Darlehensnehmer | Darlehensbetrag | DM 2.500.000 | 19.10.1990 | 20.2.1991 | 24.10.1990 | Bet.GmbH | DM 2.500.000 | DM 2.800.000 | 21.1.1991 | 9.12.1991 | 25.1.1991 | Bet.GmbH | DM 2.800.000 | ATS 110.000.000 | 31.3.1993 | 25.3.1993 | 31.3.1993 | InvestS.A. | ATS 110.000.000 | FF 9.583.280 (ATS 19.310.300) | 12.11.1993 | 12.11.1993 | 12.11.1993 | InvestS.A. | FF 9.583.280 Die beiden Darlehensnehmerinnen haben für die angeführten Darlehen in den Jahren 1990 bis 1994 an die F.Ltd., Jersey, entsprechend Zinsen bezahlt. Diese Zinserträge wurden in der Folge in Form von Ausschüttungen der F.Ltd. an die Bw. (siehe unten) unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivileges steuerfrei ausgeschüttet. Des weiteren erfolgte im Jahr 1994 eine Einlagenrückzahlung der F.Ltd., d.h. es wurde Aufgeld iHv DM 1,800.000,00 (umgerechnet ATS 12,654.000,00) an die Bw. ausgeschüttet. | Jahr | Zinserträge aus Darlehen der | Ausschüttung an die Bw. | | F.Ltd. | | 1990 | 367.661,00 | 0,00 | 1991 | 3.138.667,00 | 3.220.000,00 | 1992 | 3.176.663,00 | 3.060.225,00 | 1993 | 10.013.269,00 | 9.306.987,00 | 1994 | 13.094.774,00 | | | | Ausschüttung gesamt 1994 - | 1994 | Einlagenrückzahlung - 12.654.000,00 | - 25.513.116,00 Die Bp gelangte in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes zum Schluss, dass die Funktion der F.Ltd. lediglich darin bestanden hat, die ihr von der Bw. zur Verfügung gestellten Geldmittel an die ausländischen Töchter der Bw. weiterzuleiten und die lukrierten Zinserträge sodann steuerfrei an die Bw. auszuschütten; somit die Erträge der österreichischen Steuerpflicht zu entziehen. Diese Vorgehensweise wird, wie nachstehend im Detail begründet wird, zu Recht als Missbrauch iSd § 22 BAO beurteilt, sodass die Abgaben in der Folge so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Zur durch die Abgabenbehörde erster Instanz getroffenen Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO und den daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen führt die Bw. in ihrer Berufung aus und argumentiert vorerst mit den in der Lehre und Literatur dazu geführten Diskussionen sowie den in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen betreffend der "Innentheorie" und "Außentheorie". Nach Ansicht des Senates steht die Innentheorie, wonach § 22 BAO keine eigenständige normative Bedeutung zukäme, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH. Nach dieser Theorie wären Fragen der Gesetzesumgehung ausschließlich durch Interpretation der umgangenen Steuervorschrift zu lösen. § 22 BAO käme demnach nur die Bedeutung eines Interpretationshinweises zu (so im Wesentlichen Gassner, ÖStZ 1981, 262ff; Lang, ÖStZ 1994; 174ff). Dazu ist zu bemerken, dass es in der zwischenzeitig umfangreich vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zu § 22 BAO nicht um die Frage der Anwendung einer Interpretationshilfe geht, sondern darum, ob eine einen Abgabenanspruch (mit)begründende Norm anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH 26.3.1992, 90/16/0236, 90/16/0238; 2.8.2000, 98/13/0152; 9.12.2004, 2002/14/0074; 19.1.2005, 2000/13/0176). Hinsichtlich der Außentheorie, die die Vorschrift des § 22 BAO zwar als eigenen Besteuerungstatbestand sieht, jedoch bezüglich der Ungewöhnlichkeit einer zivilrechtlichen Konstruktion auf deren allgemeinen Bekanntheits- bzw. Anwendungsgrad abstellt, ist festzuhalten, dass sich der VwGH in seiner Rechtsprechung auch auf diese Theorie nicht beruft. In seiner Argumentation nimmt er insofern auf § 22 BAO Bedacht als es sich um eine geltende Gesetzesbestimmung handelt, die bei Vorliegen des Tatbestandes "Missbrauch" die entsprechende Rechtsfolge nach sich zieht. Liegt Rechtsmissbrauch vor, so sind die Einkünfte demjenigen zuzurechnen, bei dem sie ohne Berücksichtigung der missbräuchlichen Konstruktion zu besteuern wären. Die Bp hat bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes die Bestimmung des § 22 BAO in der Weise ausgelegt hat, die mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erkenntnisse vom 9.12.2004, 2002/14/0074; 22.9.2005, 2001/14/0188) im Einklang steht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen steuersparenden Wirkung verständlich wird. Dabei erfüllt im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern stets eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden wird (s. VwGH 2.8.2000, 98/13/0152; 9.12.2004; 2002/14/0074). Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschalten mehrerer rechtlicher Schritte bestehen, wobei es für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch nicht darauf ankommt, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass die geringste steuerliche Belastung erzielt wird. Es ist jedoch im Falle einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet, zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist. Nur wenn beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung vorliegen, ist ein Missbrauch auszuschliessen (vgl. VwGH 22.9.2005, 2001/14/0188 mit Hinweisen auf Vorjudikatur). Die Bw. vermeint in der Berufung, dass § 22 BAO auch dann nicht zur Anwendung kommen könne, wenn man ihn als eigenen Steuertatbestand verstehen würde. Im vorliegenden Sachverhalt sei keine Gestaltung zu sehen, die ungewöhnlich und unangemessen und ohne außersteuerlichen Grund erfolgt sei. Die Bw. hat im Jahr 1990 eine Tochtergesellschaft auf Jersey, einer als Steueroase bekannten, zu Großbritannien gehörigen, Insel, gegründet. Die einzig erkennbare Funktion dieser Gesellschaft hat darin bestanden, Geldmittel, die die Bw. zur Verfügung gestellt hat, zeitnah bzw. am gleichen Tag, als Darlehen an weitere Tochtergesellschaften der Bw. (die Bet.GmbH und die InvestS.A.) weiterzugeben. Die entsprechenden Überweisungen der Bw. an ihre Tochtergesellschaft F.Ltd., Jersey, als auch die Weitergabe der Geldmittel durch die F.Ltd. an die französische Tochtergesellschaft der Bw. erfolgten über Bankkonten bei der gleichen Bank in Österreich, nämlich der B.Graz. Aufgrund der Zwischenschaltung der F.Ltd. konnten in der Folge die von den Tochtergesellschaften der Bw. an die F.Ltd., für die Darlehenshingabe bezahlten Zinsen in Form von jährlichen Gewinnausschüttungen (Dividenden) unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs steuerfrei an die Bw. ausgeschüttet werden. Diese Gestaltung, eine dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessene Hintereinanderschaltung von rechtlichen Schritten, findet nach Ansicht des Senates ihren Sinn nur darin, als, durch die Zwischenschaltung der neu gegründeten Tochtergesellschaft F.Ltd., grundsätzlich steuerpflichtige Zinserträge in steuerfreie Beteiligungserträge umgewandelt worden sind. Die Bw. argumentiert, dass diese Tätigkeit der F.Ltd. nicht als ungewöhnlich anzusehen sei, da sich Konzerne in der Praxis häufig Finanzierungsgesellschaften bedienten. Solche mit Eigenmitteln ausgestattete Gesellschaften dienten dazu andere Konzerngesellschaften, die sowohl im In- als auch im Ausland angesiedelt sein können, zu finanzieren. Im Fall der Bw. sei die Gesellschaftsgründung erfolgt, weil die entsprechende Liquidität bei der Bw. vorhanden gewesen sei. Um der gesetzlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, sei es Aufgabe des Vorstandes gewesen, die liquiden Mittel entsprechend zu veranlagen. Aus diesem Grund habe man die Entscheidung nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dafür getroffen mit Eigenmitteln eine ausländische Finanzierungsgesellschaft zu gründen, die über den Einsatz der Mittel weiter entscheidet und dies auch getan habe. Dieses Vorbringen der Bw. begründet die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Zwischenschaltung einer auf Jersey ansässigen Finanzierungsgesellschaft nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um durch die Bw. selbst beabsichtigte Darlehensgewährungen gehandelt hat und der Weg über die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft zur Lukrierung steuerfreier Erträge somit nur aus steuerschonenden Gründen gewählt worden ist. Ein Indiz dafür ist, dass die Überweisungen an die vermeintliche Finanzierungsgesellschaft auf Jersey von einem Bankkonto der Bw. bei der B.Graz auf ein Konto der F.Ltd., Jersey, welches sich beim gleichen österreichischen Bankinstitut und der gleichen Filiale wie das Konto der Bw. befunden hat, zeitnah bzw. taggleich durchgeführt worden sind. Weiters wurden die Überweisungen der Bw. an die F.Ltd. auf Jersey in drei von vier Fällen schon in jenen Währungen durchgeführt, die der Währung am Sitz der letzlich empfangenden Tochtergesellschaft (DM bzw. FF) entsprachen. Aus diesen Abläufen ist, entgegen dem Einwand der Bw., zu schliessen, dass die Absicht hinsichtlich der Darlehensgewährung und die Entscheidungsgewalt darüber bei der Bw. selbst gelegen ist. Der F.Ltd. kann im Zusammenhang mit den gegenständlichen Darlehensgeschäften keine wirtschaftliche Funktion bzw. Finanzierungsfunktion zugesprochen werden. Hinsichtlich des Vorliegens außersteuerlicher Gründe bringt die Bw. vor, dass eine Vielzahl von Gründen für die Errichtung einer Finanzierungsgesellschaft und deren Beauftragung mit der Konzernfinanzierung gegeben gewesen sei: - Risiko- und Haftungsbegrenzung: Die Bw. habe das mit den Finanzierungsaktivitäten verbundene Risiko an eine eigene juristische Person übertragen und durch die Auslagerung der Finanzgeschäfte den Bestand aller anderen Unternehmen gesichert. Im schlimmsten Fall hätte die Finanzierungsgesellschaft liquidiert werden müssen. Die Haftung der Bw. sei mit den zur Verfügung gestellten Eigenmitteln begrenzt gewesen. Die Verminderung der zivilrechtlichen Haftung sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH allein bereits als beachtlicher, jeglichen Missbrauch ausschließender, außersteuerlicher Grund anerkannt. Durch die Gründung einer eigenen Finanzierungsgesellschaft habe sich die haftungsrechtliche Situation der anderen Konzerngesellschaften verbessert. Wären nämlich die deutsche und französische Tochtergesellschaft direkt von der Bw. finanziert worden, hätte die Gefahr bestanden, dass die Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall dem Eigenkapital zugezählt werden könnten. So habe sowohl in Deutschland als auch in Frankreich eine größere Absicherung dagegen bestanden, dass im Insolvenzfall eine Umqualifizierung in Eigenkapital hätte vorgenommen werden können. Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass u.a. aus den Bilanzen der F.Ltd. ersichtlich ist, dass deren Finanzgeschäfte ausschließlich darin bestanden haben, die von der Bw. zur Verfügung gestellten Geldmittel als Darlehen an die Bet.GmbH und die InvestS.A. weiterzuleiten. Im Fall der Insolvenz des / der Darlehensnehmer wären die hingegebenen Darlehen in gleichem Umfang verloren gegangen, unabhängig davon ob die Darlehen in direktem Weg oder im Wege einer zwischengeschalteten Finanzierungsgesellschaft vergeben werden. Das Risiko der Bw. hätte sich somit nicht erhöht. Hinsichtlich der angeführten möglichen Umqualifizierung von direkten Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital hat die Bw. nicht dargelegt auf welche insolvenzrechtliche Regelungen in Deutschland und Frankreich sie ihre Befürchtungen stützt. Eine diesbezügliche Überprüfung war somit nicht möglich. Die allgemeinen Aussagen der Bw., dass in einem allfälligen Insolvenzverfahren die Argumentation einfach anders und besser sei, wenn ein Darlehen nicht von der unmittelbaren Muttergesellschaft stamme, stellt keine geeignete Begründung für die Zwischenschaltung der F.Ltd. dar. - Einfache und flexible Gesellschaftsgründung in Jersey: Die Gründung der Finanzierungsgesellschaft in Jersey sei deshalb naheliegend gewesen, weil der Standort Jersey vereinfachte Vorschriften für die Gründung eines Unternehmens biete. Die Flexibilität sei dort um vieles größer als in Österreich. Gesellschaften können viel einfacher gegründet und auch wieder liquidiert werden. Ebenso wie der VwGH den sogenannten Mantelkauf akzeptiert habe, da dadurch die Gründungskosten einer neuen Kapitalgesellschaft gespart werden konnten, sei auch zu akzeptieren, wenn eine Gesellschaftsgründung aufgrund der vereinfachten Gründungsvorschriften nicht in Österreich, sondern in einem anderen Staat erfolge. Selbst wenn eine Gesellschaftsgründung in Jersey einfacher als in Österreich durchzuführen wäre, geht dieses Argument nach Ansicht des Senates im vorliegenden Fall ins Leere. Die Funktion der F.Ltd. hat darin bestanden Geldmittel der Bw. an deren Tochtergesellschaften weiterzuleiten. Es ist daher nicht auf eine Gesellschaftsgründung in Österreich abzustellen, sondern welche Kosten und Mühen eine gewöhnliche und angemessene Gestaltung verursacht hätte. Eine solche Gestaltung hätte in der direkten Darlehensgewährung bestanden, ohne dass es der Zwischenschaltung einer Gesellschaft auf Jersey bedurft hätte. Vergleichsweise dazu hat die Gesellschaftsgründung auf Jersey wohl höhere Kosten und Mühen verursacht. - Verfügbarkeit von Finanzierungsexperten: Nach Angaben der Bw. habe der Standort Jersey dafür Gewähr geleistet, dass besonders qualifizierte Finanzierungsexperten zur Verfügung standen. Im Unterschied zu Österreich seien Finanzierungsexperten dort bereit zu besonders günstigen Bedingungen zu wirken und es bestehe in Jersey auch die Möglichkeit, Finanzierungsexperten auf Teilzeitbasis zu engagieren. Diese Argumente sind insofern nicht nachvollziehbar, als keine Gründe ersichtlich sind aufgrund derer für die Abfassung der hier in Rede stehenden vier Darlehensverträge und die Vergabe der Darlehen besonders qualifizierte britische Finanzierungsexperten erforderlich gewesen wären. Selbst wenn die Bw. dies vermeint, so hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt sich der Beratungsleistungen solcher Personen, z.B. durch Werkvertrag, von Österreich aus zu bedienen. Eine Gesellschaftsgründung auf Jersey und die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft wäre dazu nicht erforderlich gewesen. - Internationalisierung und bankrechtliche Gründe: Die Bw., die als Konzern international tätig sei und auch international habe expandieren wollen, wäre aus Gründen der Internationalität darauf bedacht gewesen, die Finanzierungsgesellschaft nicht in Österreich sondern im Ausland zu gründen. Bei Jersey habe eine besondere Anbindung zum Finanzplatz England sowie eine geographische und kulturelle Nahebeziehung zu Frankreich bestanden, wo ja bereits eine Tochtergesellschaft der Bw. existiert habe. Auch aus diesem Vorbringen gehen keine außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung hervor. Weder liegen andere als die genannten "Finanzierungsaktivitäten" der F.Ltd. vor, noch wurde durch die Bw. dargelegt worin die Internationalisierung konkret bestanden hat, die die Zwischenschaltung der Gesellschaft erforderlich gemacht hat. Die Notwendigkeit einer besonderen Anbindung zum Finanzplatz England und der kulturellen Nahebeziehung zu Frankreich sind für die gegenständlichen Darlehenshingaben nicht zu erkennen. Die Bw. argumentiert weiters, dass die Gründung einer Finanzierungsgesellschaft im Ausland auch deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Abwicklung von Finanzierungsaktivitäten im Inland aus bankrechtlichen Gründen höchst problematisch gewesen wäre. Nach den österreichischen bankenrechtlichen Vorschriften könne nämlich schon bei relativ geringfügigen Finanzierungstätigkeiten ein Bankgeschäft

Normen und Schlagworte

DarlehenUmwandlungGesellschafterzuschussWerthaltigkeitTeilwertabschreibungBeteiligungFehlinvestitionMissbrauchTochtergesellschaftSteueroaseZwischenschaltungKette der RechtshandlungenUmgehungskonstruktionEinlagenrückgewährSubstanzwert

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2194-W/02
Stammnummer
25482
Gültig
18.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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