Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2194-W/02
Beteiligung - Anerkennung der Teilwertabschreibung; Missbrauch iSd § 22 BAO; Einlagenrückgewähr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2194-W/02vom 18.12.2006Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
zivilrechtlichen Formen und Gestaltungen grundsätzlich irrelevant und daher
für Umgehungsversuche ungeeignet seien, weil und soweit Steuerrecht nicht
an das Zivilrecht anknüpfe, sondern wirtschaftliche Tatbestände bilde.
§ 22 BAO führe daher lediglich den in § 21 BAO
anklingenden Grundsatz der wirtschaftlichen Anknüpfung des Steuerrechts aus
und betone damit die Notwendigkeit einer Interpretation, die den
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Steuervorschriften beachte. Die
Steuerpflicht könne demnach nie auf § 22 BAO, sondern nur auf den
jeweiligen Steuertatbestand gestützt werden. Als bloßer
Interpretationshinweis habe § 22 BAO keine selbständige normative
Bedeutung. Auch der VwGH selbst sei dazu übergegangen § 22 BAO
ohne selbständige normative Bedeutung zu sehen und diese Vorschrift daher
im Sinne der Innentheorie zu verstehen. Der VwGH habe nämlich bereits
wiederholt ausgesprochen, dass ein Missbrauch iSd § 22 BAO jedenfalls
dann ausscheide, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den
das Gesetz selbst vorzeichne, mag auch die Steuerersparnis das Ziel der
Gestaltung sein. Will der Steuerpflichtige eine abgabenrechtliche
Begünstigung auf dem Weg erreichen den das Gesetz ausdrücklich
vorsehe, liege kein Missbrauch vor. Damit sei aber klar, dass auch der VwGH die
Bekämpfung der Steuerumgehung ausschließlich als
Interpretationsproblem sehe. Es gehe darum zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige
jenen Weg beschreite den das Gesetz selbst vorzeichnet oder den das Gesetz
ausdrücklich vorsieht. Verwirklicht der Steuerpflichtige damit einen
Sachverhalt, der nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zu einer
Abgabenpflicht führt, könne auch § 22 BAO nichts an der
Steuerfreiheit ändern. Die Konsequenz aus dieser Rechtsprechungsentwicklung
sei, dass § 22 BAO die selbständige Bedeutung genommen sei. Ist aber
§ 22 BAO ein reiner Interpretationshinweis, könne diese Vorschrift
auch nicht Grundlage für eine Steuerpflicht sein. Die von der Behörde
vorgenommene Deutung des § 22 BAO sei daher abzulehnen. Der von der
herrschenden Lehre, der jüngeren Rechtsprechung des VwGH, der
Rechtsprechung des VfGH und von immer größer werdenden Kreisen der
Finanzverwaltung vertretenen Innentheorie sei daher der Vorzug zu geben. Nach
dieser Innentheorie sei § 22 BAO kein selbständiger
Besteuerungstatbestand. Auf diese Vorschrift könne daher niemals eine
Steuerpflicht gestützt werden. Die Behörde habe hingegen der
Rechtsvorschrift des § 22 BAO fälschlicherweise einen gesetzwidrigen
Inhalt unterstellt.
STELLUNGNAHME:
Dass
es sich bei § 22 BAO um eine Bestimmung mit eigenständiger normativer
Bedeutung handle, gehe nach Ansicht der Bp bereits aus dem Gesetztestext selbst
hervor. Die Frage ob § 22 BAO eine selbständige Norm darstellt oder ob
es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Interpretationshilfe handelt, werde
ausschließlich in der Fachliteratur, unter Verwendung der Begriffe
"Außentheorie" und "Innentheorie", geführt.
In der zu
§ 22 BAO ergangenen Judikatur des VwGH ging es immer nur um die Frage,
ob eine einen Abgabenanspruch (mit)begründende Norm anwendbar sei oder
nicht (vgl. z.B. VwGH 26.3.1992, 90/16/0236, 0238; VwGH 15.6.1993, 91/14/0253;
VwGH 20.4.1995, 94/13/0228; VwGH 13.10.1999, 96/13/0113; VwGH 26.7.2000,
97/14/0070; VwGH 2.8.2000, 98/13/0152). Die Frage nach der Anwendbarkeit von
§ 22 BAO würde sich aber bei einem Verständnis dieser Norm als
reine Interpretationshilfe gerade nicht stellen. Daher dürfte auch der VwGH
§ 22 BAO als eigenständige Norm ansehen.
4.1.2.
Außentheorie
VORBRINGEN:
Die Bw. vermeint, selbst wenn
§ 22 BAO als eigener Steuertatbestand zu verstehen wäre, käme
seine Anwendung nur dann in Betracht, wenn drei Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt wären: Die Gestaltung müsse ungewöhnlich und
unangemessen sein und ein außersteuerlicher Grund müsse fehlen.
Darüber hinaus könne von einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung
nicht gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg
beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne, mag auch die Steuerersparnis das
Ziel der Gestaltung sein, weil immer dann, wenn die Gesetzesvorschrift selbst
die entsprechende Gestaltung bereits vorzeichne, ein Missbrauch im Sinne der
Außentheorie nicht vorliegen könne, auch wenn die Gestaltung
ungewöhnlich und unangemessen sei und ausschließlich der
Steuerersparnis dienen sollte.
STELLUNGNAHME:
Ausgehend
von der Rechtsprechung des VwGH sei eine missbräuchliche Gestaltung eine
solche, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg
ungewöhnlich und unangemessen sei und ihre Erklärung nur in der
Absicht der Steuervermeidung finde; es sei zu prüfen, ob der gewählte
Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder
ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich
wäre (vgl. VwGH 27.9.1995, 93/13/0095; VwGH 10.12.1997, 93/13/0185).
4.1.2.a.)
Ungewöhnlichkeit
VORBRINGEN:
Die
Tätigkeit der F.Ltd. , Jersey könne keinesfalls als ungewöhnlich
qualifiziert werden. Die Praxis zeige nämlich, dass zahlreiche Konzerne
Finanzierungsgesellschaften gründen. Diese Finanzierungsgesellschaften
werden in aller Regel mit Eigenmitteln ausgestattet und sollen dazu dienen,
andere Konzerngesellschaften zu finanzieren. Derartige Konzerngesellschaften
können sowohl im In- und auch im Ausland angesiedelt werden. Da sowohl die
Gründung von Konzernfinanzierungsgesellschaften als auch die Gründung
von Finanzierungsgesellschaften, die auch Aktivitäten außerhalb des
Konzerns finanzieren, sehr häufig seien, könnten derartige
Gestaltungen keinesfalls als ungewöhnlich bezeichnet werden.
STELLUNGNAHME:
In
der Fachliteratur werde wiederholt die Auffassung vertreten, dass es
hinsichtlich der Ungewöhnlichkeit der gewählten zivilrechtlichen
Gestaltung darauf ankomme, ob eine zivilrechtliche Konstruktion allgemein
bekannt sei oder ob schon andere Steuerpflichtige eine vergleichbare
zivilrechtliche Konstruktion gewählt haben. Dieser Auslegung des Begriffes
ungewöhnlich habe sich der VwGH nicht angeschlossen. Dieser habe die
Ungewöhnlichkeit immer nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung
im konkreten Fall untersucht. Im Erkenntnis vom 22.10.1991, 91/14/0147
äußerte sich der VwGH etwa dahingehend, dass Missbrauch nur dann
anzunehmen sei, wenn die rechtliche Gestaltung auf den Einzelfall bezogen
ungewöhnlich und unangemessen sei, also wirtschaftlich nicht sinnvoll
erscheine, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenken würde. Im
Erkenntnis vom 2.8.2000, 98/13/0152 werde ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang
wie der Mantelkauf nicht dem § 22 BAO zugeordnet. Jedoch werde der
Mantelkauf in diesem Fall, weil wirtschaftlich nicht verständlich, doch als
ungewöhnlich angesehen.
Zum Fall der
Bw. sei festzustellen, dass die Bw. im Jahr 1990 eine Tochtergesellschaft auf
Jersey, einer Steueroase, gegründet habe. Die einzig erkennbare Funktion
dieser Tochtergesellschaft habe darin bestanden Gelder die ihr von der Bw. zur
Verfügung gestellt worden seien, als Darlehen an eine deutsche und eine
französische Schwestergesellschaft weiterzuleiten und die Darlehenszinsen
der deutschen und französischen Gesellschaft, unter Ausnützung des
internationalen Schachtelprivilegs, an die Bw. auszuschütten (s. dazu Tz.
23 des Bp-Berichtes).
Die Tatsache, dass zahlreiche Konzerne
Finanzierungsgesellschaften gründen und diese mit Eigenkapital ausstatten,
könne die Qualifikation der konkret festgestellten Kette von
Rechtshandlungen, welche nur aus dem Blickwinkel der Steuerersparnis
verständlich werde, als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO nicht
verhindern.
4.1.2.b.
Unangemessenheit
VORBRINGEN:
Die Bw. habe eine
Finanzierungsgesellschaft gegründet und sie mit Eigenkapital ausgestattet,
weil bei der Bw. entsprechende Liquidität vorhanden war. Um der
gesetzlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, sei es Aufgabe des Vorstandes
gewesen, die liquiden Mittel entsprechend zu veranlagen. Aus diesem Grund habe
man zwischen verschiedenen Veranlagungsalternativen wählen müssen und
nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen die
für das Unternehmen beste Entscheidung zu treffen gehabt. Als für das
Unternehmen beste Entscheidung habe sich erwiesen, mit Eigenmitteln eine
ausländische Finanzierungsgesellschaft zu gründen, die über den
Einsatz der Mittel weiter entscheidet und dies auch getan habe.
STELLUNGNAHME:
Die
Bw. habe der F.Ltd. , Jersey Mittel zur Verfügung gestellt. Diese Mittel
habe sie an ihre Schwestergesellschaften in Deutschland und Frankreich, als
Darlehen, weitergeleitet. Die Mittel seien, wie aus den Überweisungsbelegen
ersichtlich sei, wie folgt weitergeleitet worden:
|
von
|
an
|
Datum
|
Betrag
|
Währung
|
Bw.
|
F.Ltd.
|
19.
Oktober 1990
|
2.515.000,00
|
DM
|
F.Ltd.
|
Beteiligungs
GmbH
|
24.
Oktober 1990
|
2.500.000,00
|
DM
|
Bw.
|
F.Ltd.
|
21.
Jänner 1991
|
2.815.000,00
|
DM
|
F.Ltd.
|
Beteiligungs
GmbH
|
25.
Jänner 1991
|
2.800.000,00
|
DM
|
Bw.
|
F.Ltd.
|
31.
März 1993
|
110.000.000,00
|
ÖS
|
F.Ltd.
|
InvestS.A.
|
31.
März 1993
|
110.000.000,00
|
ÖS
|
Bw.
|
F.Ltd.
|
12.
November 1993
|
9.583.280,00
|
FF
|
F.Ltd.
|
InvestS.A.
|
12.
November 1993
|
9.583.280,00
|
FF
Die der F.Ltd.
, Jersey zur Verfügung gestellten Gelder seien (fast) zur Gänze,
zeitnah bzw. taggleich an die Schwestergesellschaften weitergeleitet worden. Es
sei davon auszugehen, dass die F.Ltd. entgegen dem Vorbringen in der Berufung
über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel nie entscheiden konnte
und durfte.
4.1.2.c.
Ausschließliche Steuerersparnisabsicht
VORBRINGEN.
Die Bw.
argumentiert, dass selbst für den Fall, dass die Aktivitäten der
F.Ltd. ungewöhnlich und unangemessen gewesen wären, Voraussetzung
für die Annahme von Missbrauch wäre, dass kein außersteuerlicher
- also wirtschaftlich beachtlicher - Grund für die Gestaltung
vorliege.
Es habe aber einer Vielzahl von Gründen für die
Errichtung einer Finanzierungsgesellschaft und deren Beauftragung mit der
Konzernfinanzierung gegeben. Diese seien:
- Es sei das mit
Finanzierungsaktivitäten verbundene Risiko einer eigenen juristischen
Person übertragen worden. Hätten sich Finanzgeschäfte nicht als
erfolgreich oder sogar als verlustbringend erwiesen, sei durch die Auslagerung
der Bestand aller anderen Unternehmen gesichert gewesen. Im schlimmsten Fall
hätte die Finanzierungsgesellschaft liquidiert werden müssen. Die
Haftung der Bw. sei jedenfalls mit den zur Verfügung gestellten
Eigenmitteln begrenzt. Die Verminderung der zivilrechtlichen Haftung sei nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH jedenfalls alleine bereits als
beachtlicher, jeglichen Missbrauch ausschließender,
außersteuerlicher Grund anerkannt.
- Durch die
Gründung einer eigenen Finanzierungsgesellschaft habe sich die
haftungsrechtliche Situation der anderen Konzerngesellschaften verbessert.
Wären nämlich die deutsche und französische Tochtergesellschaft
direkt von der Bw. finanziert worden, hätte die Gefahr bestanden, dass die
Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall dem Eigenkapital zugezählt werden
könnten. So habe sowohl in Deutschland als auch in Frankreich eine
größere Absicherung dagegen bestanden, dass im Insolvenzfall eine
Umqualifizierung in Eigenkapital hätte vorgenommen werden
können.
- Die
Gründung der Finanzierungsgesellschaft in Jersey sei deshalb naheliegend
gewesen, weil der Standort Jersey vereinfachte Vorschriften für die
Gründung eines Unternehmens biete. Die Flexibilität sei dort um vieles
größer als in Österreich. Gesellschaften können viel
einfacher gegründet und auch wieder liquidiert werden. Ebenso wie der VwGH
den sogenannten Mantelkauf akzeptiert habe, da dadurch die Gründungskosten
einer neuen Kapitalgesellschaft gespart werden konnten, sei auch zu akzeptieren,
wenn eine Gesellschaftsgründung aufgrund der vereinfachten
Gründungsvorschriften nicht in Österreich, sondern in einem anderen
Staat erfolge.
- Weiters habe
der Standort Jersey dafür Gewähr geleistet, dass besonders
qualifizierte Finanzierungsexperten zur Verfügung standen. Im Unterschied
zu Österreich seien dort Finanzierungsexperten bereit zu besonders
günstigen Bedingungen zu wirken und es bestehe in Jersey auch die
Möglichkeit, Finanzierungsexperten auf Teilzeitbasis zu engagieren. Diese
erheblichen Vorteile hätten die Bw. bewogen die Finanzierungsgesellschaft
in Jersey zu gründen.
- Die Bw., die
als Konzern international tätig sei und auch international habe expandieren
wollen, wäre aus Gründen der Internationalität darauf bedacht
gewesen, die Finanzierungsgesellschaft nicht in Österreich sondern im
Ausland zu gründen. Bei Jersey habe eine besondere Anbindung zum
Finanzplatz England sowie eine geographische und kulturelle Nahebeziehung zu
Frankreich bestanden, wo ja bereits eine Tochtergesellschaft der Bw. existiert
habe.
- Für die
Bw. sei die Gründung einer Finanzierungsgesellschaft im Ausland auch
deshalb erforderlich gewesen, weil die Abwicklung von
Finanzierungsaktivitäten im Inland aus bankrechtlichen Gründen
höchst problematisch gewesen wäre. Nach den österreichischen
bankrechtlichen Vorschriften könne nämlich schon bei relativ
geringfügigen Finanzierungstätigkeiten ein Bankgeschäft
vorliegen. Dazu gehöre auch die Gewährung von Gelddarlehen. Die
Durchführung von Bankgeschäften in Österreich hätte die
Erlangung einer Bankkonzession zur Voraussetzung gehabt, was praktisch nicht
möglich gewesen wäre. Die Verlagerung der
Finanzierungsaktivitäten ins Ausland habe es ermöglicht die Anwendung
der restriktiven bankrechtlichen Vorschriften zu vermeiden.
- Durch die
Auslagerung der Finanzierungsaktivitäten in eine eigene Gesellschaft habe
sich auch der ausschüttungspolitische Spielraum der Bw. erhöht. Durch
die Thesaurierung von Einkünften in der Finanzierungsgesellschaft habe es
der Bw. freigestanden, den Zeitpunkt der Ausschüttung zu bestimmen. Auf der
Ebene der Tochtergesellschaft erwirtschaftete stille Reserven hätten sich
aufgrund der vom handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip getragenen
Bewertungsvorschriften nicht sofort in der Handelsbilanz der Bw. niederschlagen
müssen. Dadurch sei der Bw. die Möglichkeit eröffnet worden, in
der handelsrechtlichen Bilanz über Bilanzansätze zu disponieren. Die
Schaffung bilanzpolitischer Spielräume sei in der Rechtsprechung des VwGH
jedenfalls als außersteuerlicher Grund, der jeden Missbrauch von
vornherein ausschließe, akzeptiert.
- Die
Gründung der F.Ltd., Jersey und die Übernahme der Konzernfinanzierung
durch diese Gesellschaft habe auch den Vorteil gehabt, dass sich die
Argumentation der deutschen Tochtergesellschaft gegenüber der deutschen
Finanzbehörde verbessert habe, wonach in Deutschland kein verdecktes
Eigenkapital habe angenommen werden können. Im Falle der direkten
Finanzierung über Österreich wäre die Argumentation wesentlich
schwieriger geworden. Die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der
Darlehenszinsen in Deutschland sei aber von großer Bedeutung
gewesen.
STELLUNGNAHME:
Die
Bp hält fest, dass laut VwGH nur wesentliche, ins Gewicht fallende,
stichhaltige oder zumindest beachtliche außersteuerliche Gründe die
Annahme von Missbrauch verhindern können. Auf die in der Berufung
angeführten außersteuerlichen Gründe werde im einzelnen
eingegangen.
- Dem Argument der Bw. hinsichtlich der
Risikoübertragung sei nach Ansicht der Bp nicht zu folgen. Wie nicht nur
aus den Bilanzen der F.Ltd., Jersey ersichtlich sei, bestanden deren
"Finanzgeschäfte" ausschließlich darin, die von der Bw. zur
Verfügung gestellten "Eigenmittel" als Darlehen an die Bet.GmbH und die
InvestS.A. weiterzuleiten. Da das Risiko eines Darlehensgebers
regelmäßig mit dem Verlust der hingegebenen Darlehenssumme begrenzt
ist, hätte sich das Risiko der Bw. bei direkter Vergabe der Darlehen
keinesfalls erhöht.
- Die Bw. habe
in der Berufung nicht näher erläutert, aufgrund welcher konkreten
insolvenzrechtlichen Regelungen in Deutschland und in Frankreich die
Umqualifizierung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital zulässig sei.
Ob und inwieweit - bei Berücksichtigung der bestehenden
Eigenkapitalausstattung - die Gefahr bestanden habe, dass von der Bw. direkt
vergebene Gesellschafterdarlehen für den Fall einer Insolvenz in
Eigenkapital hätten umqualifiziert werden können, sei daher nicht
überprüfbar.
- Die Funktion
der F.Ltd., Jersey habe in der Weiterleitung von Geldern der Bw. an die
Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich bestanden. Dem Argument
bezüglich des Vorteils aus der vereinfachten Gesellschaftsgründung sei
nicht zu folgen, da bei direkter Vergabe der Darlehen die (vereinfachte)
Gründung und Liquidation der F.Ltd. nicht erforderlich gewesen
wäre.
- Auch werde
von der Bp in Zweifel gezogen, dass für das Zustandekommen und die
Verfassung von vier Darlehensverträgen im Zeitraum 1990 bis 1993 besonders
qualifizierte Finanzierungsexperten erforderlich gewesen wären. Außer
den vier Darlehensverträgen seien darüber hinausgehende
"Finanzierungsaktivitäten" nicht festgestellt worden.
- Die
Notwendigkeit der Anbindung an den Finanzplatz England sei für die Bp nicht
zu erkennen. Die F.Ltd., Jersey habe ausschließlich Gelder der Bw. an
Schwestergesellschaften in Deutschland und Frankreich weitergeleitet.
- Die Bw.
argumentiert, dass bankenrechtliche Gründe für die Einschaltung der
F.Ltd. vorgelegen seien, führe aber nicht an aufgrund welcher gesetzlichen
Bestimmungen die Bw. bei der direkten Vergabe von Darlehen an
Tochtergesellschaften eine Bankkonzession benötigt hätte. Derartige
Bestimmungen seien der Bp nicht bekannt.
- Zum
angeführten "ausschüttungspolitischen Spielraum" führt die Bp
aus:
Die von der F.Ltd., Jersey vereinnahmten Darlehenszinsen seien in
den Jahren 1991 bis 1994 als Dividende an die Bw. weitergeleitet
worden.
1994 habe die F.Ltd. neben den vereinnahmten Zinsen noch Aufgeld
in Höhe von umgerechnet ATS 12,654.000,00 ausgeschüttet. Im Jahr
1995 sei die F.Ltd., Jersey liquidiert worden. Von der Möglichkeit der
Gewinnthesaurierung sei Gebrauch gemacht worden. Der
ausschüttungspolitische Spielraum sei einzig und allein dazu genützt
worden, durch die Ausschüttung von Aufgeld im Jahr 1994 den
Liquidationsverlust des Jahres 1995 um ATS 12,654.000,00 zu erhöhen.
Die Ausschüttung des Aufgeldes im Jahr 1994 stelle eine
Einlagenrückzahlung dar und wäre gegen Beteiligung zu buchen. Bei
korrekter Verbuchung würde sich kein bilanzpolitischer Spielraum
ergeben.
- Zum
Vorbringen der verbesserten Argumentationsmöglichkeit der
Tochtergesellschaft in Deutschland hält die Bp fest, dass das Eigenkapital
der Bet.GmbH umgerechnet ATS 7,626.307,09 betragen habe. Es sei davon
auszugehen, dass die deutschen Abgabenbehörden bei einer tatsächlich
gegebenen Unterkapitalisierung der Gesellschaft die Zahlung der Darlehenszinsen
an die, in einer Steueroase angesiedelten, Schwestergesellschaft F.Ltd., Jersey,
nicht als Betriebsausgaben anerkannt hätten. Es werde seitens der Bp
bezweifelt, dass sich die Argumentation der deutschen Gesellschaft im Falle der
direkten Finanzierung verschlechtert hätte.
4.1.2.d.
Beschreiten eines durch das Gesetz vorgezeichneten
Weges
VORBRINGEN.
Nach § 10 Z 5 KStG in der bis 1994 gF seien
Gewinnanteile jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung
steuerfrei gestellt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG in der damals gF sei eine
internationale Schachtelbeteiligung vorgelegen, wenn der Steuerpflichtige an
ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Gesellschaft
vergleichbar gewesen seien, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten
unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt war. Die Gründung einer
Kapitalgesellschaft im Ausland und der Bezug von Gewinnanteilen aus dieser
Gesellschaft sei daher ein Weg, den das Gesetz selbst vorzeichne. Die Bw. habe
daher eine abgabenrechtliche Begünstigung auf einem Weg erreicht, den das
Gesetz ausdrücklich vorsehe. Dies schliesse von vornherein jeden Missbrauch
aus. Dieses Ergebnis werde noch durch § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG in der damals
gF bestärkt. Gemäß dieser Regelung liege eine internationale
Schachtelbeteiligung vor, wenn der Unternehmensgegenstand der ausländischen
Gesellschaft zu nicht mehr als 25% im Verwalten von eigenen
Forderungswertpapieren und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem
derartigen Unternehmensgegenstand liege, es sei denn die Gesellschaft unterhalte
einen Bankbetrieb.
Da die F.Ltd., Jersey keine Forderungswertpapiere
gehalten habe und darüber hinaus auch noch aufgrund der
Finanzierungsaktivitäten im Ergebnis einen Bankbetrieb unterhalten habe,
wären die Ausnahmevoraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG
keineswegs gegeben. Es bestehe somit überhaupt keine Rechtsgrundlage, die
Steuerbefreiung für Dividenden zu versagen.
STELLUNGNAHME:
Die
Bp stellt dazu fest, dass der Zweck des internationalen Schachtelprivilegs die
Hintanhaltung von Doppelbesteuerungen sei, die sich durch eine Besteuerung der
Unternehmensgewinne im Ausland einerseits und durch eine Besteuerung der
Dividendenausschüttung im Inland andererseits ergeben würden. Das
Halten von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, das insbesondere
für exportorientierte österreichische Unternehmen von Bedeutung sei,
sollte durch das internationale Schachtelprivileg nicht gegenüber dem
Halten von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften (für die die
Beteiligungsertragsbefreiung bestanden hat) diskriminiert werden. Keinesfalls
sei vom Gesetzgeber jedoch eine gänzliche Nichtbesteuerung von
(ausgeschütteten) Unternehmensgewinnen intendiert gewesen.
Die
Ertragsbesteuerung der Unternehmensgewinne jener ausländischen
Gesellschaft, an welcher die inländische Kapitalgesellschaft beteiligt ist,
sei die zentrale Grundvoraussetzung für die Anwendung des internationalen
Schachtelprivilegs. Ansonsten wäre durch die Einführung des
internationalen Schachtelprivilegs das Halten von Beteiligungen an
inländischen Gesellschaften (deren Unternehmensgewinne im Inland besteuert
werden) gegenüber dem Halten von Beteiligungen an ausländischen
Gesellschaften (deren Unternehmensgewinne weder im Inland noch im Ausland
besteuert werden) diskriminiert. Auch in der Bestimmung des § 7 Abs. 4 KStG
komme das Kriterium der Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft
zum Ausdruck, denn es werde auf die Vergleichbarkeit der ausländischen
Gesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft abgestellt. Ein
wesentliches Kriterium für die Vergleichbarkeit einer ausländischen
Gesellschaft mit einer inländischen sei aber neben den
gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten auch die Ertragssteuerpflicht der
ausländischen Gesellschaft. Ebenso finde sich in der Richtlinie des Rates
vom 23.7.1990, Nr. 90/435/EWG (Mutter/Tochter-RL) ein Anhaltspunkt dafür,
dass in Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit von Gesellschaften nicht nur
gesellschaftsrechtliche Kriterien für die Anwendung des internationalen
Schachtelprivilegs von Relevanz seien. In Artikel 2 dieser RL werden die
Kriterien für die "Gesellschaften eines Mitgliedstaates" angeführt,
wobei in lit. c (sinngemäß) die Körperschaftsteuerpflicht bzw.
das Unterliegen einer vergleichbaren Steuer, ohne hievon befreit zu sein, ein
Kriterium darstelle. Die Rechtsauffassung, wonach das Ziel sowohl der nationalen
Schachtelbefreiung wie auch der internationalen Schachtelbefreiung nur in der
Vermeidung einer Doppelbesteuerung (bzw. Mehrfachbesteuerung) von
ausgeschütteten Gewinnen, nicht aber in der Herbeiführung einer
gänzlichen Nichtbesteuerung von Unternehmensgewinnen liege, finde sich auch
in der (seitens der Bp angeführten) einschlägigen Literatur.
Die F.Ltd.,
Jersey sei eine "off shore" Gesellschaft, deren Unternehmensgewinn in Jersey
nicht besteuert werde. Wie aus den GuV-Rechnungen ersichtlich sei, habe diese in
den Jahren 1990 bis 1995 nur die sogenannte "Jersey Exempt Company Tax" zwischen
DM 1.192,00 und DM 1.468,00 bezahlt. Mit der Argumentation, wonach die Bw.
eine abgabenrechtliche Begünstigung auf einem Weg erreicht habe, den das
Gesetz ausdrücklich vorsehe, würde man dem internationalen
Schachtelprivileg einen sinnwidrigen und der Zielsetzung dieser Bestimmung
widersprechenden Inhalt unterstellen. Das Vorbringen Bw. sei daher nach Ansicht
der Bp nicht geeignet die Annahme von Missbrauch im Sinne des § 22 BAO zu
verhindern.
4.1.2.e. §
22 BAO rechtfertige nicht das von der Behörde favorisierte
Ergebnis
VORBRINGEN:
Die Bw. vermeint, dass auch für den
Fall, dass man durch die F.Ltd., Jersey durchgreifen und die Zinsen der
ausländischen Tochtergesellschaften der Bw. zurechnen würde,
müssten diese steuerfrei behandelt werden. In diesem Fall müsste
nämlich anerkannt werden, dass die gegebenen Darlehen Beteiligungsdarlehen
wären oder aufgrund der Grundsätze des verdeckten Eigenkapitals wie
Dividenden zu behandeln wären. Unterstelle damit die Behörde als
"angemessenen" Weg die Finanzierung der ausländischen Tochtergesellschaften
mit Eigenkapital, so könne als Rechtsfolge für die daraus erzielten
Einkünfte nur die Steuerfreiheit gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG
gezogen werden.
STELLUNGNAHME:
Die
Bw. habe die Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich mit
Eigenkapital ausgestattet und ihnen daneben, unter Zwischenschaltung der F.Ltd.,
Jersey, Darlehen gewährt. Die Tochtergesellschaften haben an die F.Ltd.,
Jersey Darlehenszinsen bezahlt. Die Darlehenszinsen seien unter Ausnützung
des internationalen Schachtelprivilegs steuerfrei an die Bw. ausgeschüttet
worden. Bei einem Durchgriff durch die F.Ltd. seien die bezahlten und als
Betriebsausgabe geltend gemachten Zinsen bei der Bw. als Betriebseinnahme zu
erfassen.
Das Vorbringen, wonach die Darlehen bei einen Durchgriff als
Beteiligungsdarlehen anzuerkennen oder aufgrund der Grundsätze des
verdeckten Eigenkapitals wie Dividenden zu behandeln seien, sei für die
Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. Die Bp sei zu keinem Zeitpunkt davon
ausgegangen, dass die ausschließliche Finanzierung der deutschen und der
französischen Tochtergesellschaft mit Eigenmitteln angemessen
wäre.
-
Einlagenrückzahlung
VORBRINGEN:
Die
Heranziehung der Grundsätze über die Einlagenrückzahlung sei
völlig unzutreffend. Die Vorschrift des § 4 Abs. 12 EStG, die die
Einlagenrückzahlung regle, sei zum damaligen Zeitpunkt nicht in Kraft
gewesen.
Selbst wenn man die Grundsätze, die die jüngste
Rechtsprechung des VwGH entwickelt habe, rückwirkend anwenden wolle,
könne dieser Grundsatz keineswegs ohne weitere Beweisführung dazu
ermächtigen Gewinnausschüttungen einfach ohne weiteres in
Einlagenrückzahlungen umzuqualifizieren. Dies sei nach der Rechtsprechung
nur nach einem äußerst strengen Maßstab möglich. Diese
Möglichkeit scheide aber aus, da § 307 Abs. 2 BAO die
Berücksichtigung einer Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil des
Steuerpflichtigen im Falle einer Wiederaufnahme ausschliesse.
Die
Anwendung der Grundsätze der Einlagenrückzahlung sei aber schon
deshalb unmöglich, da die Behörde ja entweder durch die
ausländische Gesellschaft durchgreife oder ihr keine Einkünfte
zurechne, was voraussetze, dass auch die seinerzeitige Zuführung von
Eigenkapital für steuerliche Zwecke negiert werde. Wenn die Behörde
aber die Zuführung von Eigenkapital negiere, könne sie auch keine
Einlagenrückzahlung annehmen.
STELLUNGNAHME:
Die
F.Ltd., Jersey sei 1995 liquidiert worden. Im Zusammenhang mit der Liquidation
habe die Bw. einen Liquidationsverlust in Höhe von ATS 29,861.386,46
erklärt. Der Liquidationsverlust sei mit einem Betrag von
ATS 12,654.000,00 darauf zurückzuführen, dass die F.Ltd., Jersey
1994 Aufgeld in Höhe von DM 1,800.000,00 (umgerechnet
ATS 12,654.000,00) als Dividende an die Bw. ausgeschüttet habe. Dass
in der Dividende des Jahres 1994 Aufgeld in Höhe von DM 1,800.000,00
enthalten gewesen sei, sei sowohl der Bilanz des Jahres 1994 als auch der GuV
1994 zu entnehmen und sei im Zuge der Bp nicht bestritten worden.
Die Bp
sehe die Zwischenschaltung der F.Ltd., Jersey bei der Vergabe von Krediten an
die deutsche und französische Tochtergesellschaft als Missbrauch an. Daher
seien die Zinsen der deutschen und der französischen Tochtergesellschaft
bei der Bw. als Einnahmen zu erfassen und der Beteiligungsansatz der
französischen Tochtergesellschaft um den Darlehens- und Zinsnachlass 1995
zu erhöhen. Darüber hinaus werde jener Teil des Liquidationsverlustes
außerbilanzmäßig hinzugerechnet, der auf die
Einlagenrückzahlung des Jahres 1995 zurückzuführen
sei.
Damit werden die Steuern so erhoben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen
rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
5.
zu Tz. 24 - Teilwertabschreibung POFA
GmbH
VORBRINGEN:
Die Bp habe die Gewinnausschüttungen
in den Jahren 1991 und 1992 als Einlagenrückzahlungen gewertet und die
Anschaffungskosten der Beteiligung entsprechend vermindert. Da der steuerliche
Beteiligungsansatz bei Abstockung um die Einlagenrückzahlungen 1991 und
1992 niedriger sei als der handelsrechtliche Beteiligungsansatz nach
Teilwertabschreibung seien die Teilwertabschreibungen 1992 und 1993 nicht als
steuerwirksam anerkannt worden.
Die belangte
Behörde habe sich hinsichtlich der Nichtanerkennung der
Teilwertabschreibung weder auf die Vorschrift des § 12 Abs. 3 KStG
noch auf die Regelung des § 4 Abs. 12 EStG stützen können,
da die Teilwertabschreibungen in Veranlagungszeiträumen vorgenommen worden
seien, in denen weder die eine noch die andere Vorschrift bereits in Kraft
gewesen sei. Die Bp habe auch nicht behauptet, dass sich die Steuerunwirksamkeit
der Teilwertabschreibung aufgrund der Vorschrift des § 12 Abs. 3 KStG oder
des § 4 Abs. 12 EStG ergeben hätte. Folglich stehe jedenfalls
außer Streit, dass es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 12
Abs. 3 KStG oder des § 4 Abs. 12 EStG handle.
Folglich habe sich die
Behörde offenbar von jenen Grundsätzen leiten lassen, die der VwGH im
Erkenntnis vom 22.3.2000, 96/13/0175 entwickelt und im Erkenntnis vom 23.3.2000,
97/15/0112 bestätigt habe. In diesen Erkenntnissen sei der VwGH davon
ausgegangen, dass im Geltungsbereich des KStG 1988 "die Rückzahlung des in
eine Kapitalgesellschaft eingelegten Kapitals... - anders als die
Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen - nicht zu Kapitalerträgen,
sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus
handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer
Gewinnausschüttung erfolgt", führt." Allerdings ist - wenn nicht eine
handelsrechtliche Kapitalherabsetzung vorliegt - im Zweifel davon auszugehen,
dass die Auszahlung der Kapitalgesellschaft keine Kapitalrückzahlung
darstellt. Im Falle einer handelsrechtlichen Gewinnausschüttung ist daher
nur dann eine Einlagenrückzahlung (und damit kein Kapitalertrag)
anzunehmen, wenn es der Abgabenbehörde gelingt, hierfür - auf welche
Weise immer - den Nachweis zu führen".
Die Bw. vertrete die
Auffassung, dass die im Erkenntnis vom 22.3.2000, 96/13/0175 entwickelten
Grundsätze schon allein deshalb nicht anwendbar seien, weil es sich bei den
Gewinnausschüttungen 1991 und 1992 keinesfalls um eine
Kapitalrückzahlung gehandelt habe.
Das Erkenntnis des VwGH stelle es
der Abgabenbehörde keinesfalls frei, von vornherein das Vorliegen einer
Kapitalrückzahlung zu vermuten. Vielmehr sei im Falle einer
handelsrechtlichen Gewinnausschüttung zunächst jedenfalls zu vermuten,
dass auch für steuerliche Zwecke eine Ausschüttung von
erwirtschafteten Gewinnen vorliege. Nur dann, wenn besondere Umstände
dagegen sprächen, könne von einer Kapitalrückzahlung die Rede
sein. Diese besonderen Umstände seien von der Behörde nachzuweisen.
Derartige Nachweise habe die Behörde nicht erbracht, sodass schon allein
aus diesem Grund von einer steuerneutralen Abstockung der
Beteiligungsansätze nicht die Rede sein könne. Vielmehr lägen die
Vorraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vor, die daher auch
steuerwirksam durchzuführen sei.
Selbst wenn man der Annahme der Bp
folgen würde, dass von einer steuerneutralen Einlagenrückzahlung
auszugehen sei, wäre es der Behörde aufgrund der Vorschrift des §
307 Abs. 2 BAO verwehrt, die im Erkenntnis vom 22.3.2000, 96/13/0175
entwickelten Grundsätze rückwirkend für den hier vorliegenden
Sachverhalt anzuwenden. § 307 Abs. 2 BAO normiere nämlich, dass in der
Sachentscheidung eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene
Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des VfGH oder des
VwGH oder auf eine allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen
stütze, nicht zum Nachteil
der
Partei berücksichtigt werden dürfe. Eine durch § 307. Abs. 2 BAO
angesprochene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des
VwGH stütze, liege aber hier ohne Zweifel vor. Im Einzelnen werde dazu
ausgeführt:
- Das genannte Erkenntnis des VwGH sei zwar aufgrund
eines formell ganz neuen Gesetzes (ohne verstärkten Senat) ergangen, dies
ändere aber nichts daran, dass für Zwecke des § 307 Abs. 2
BAO auch dann eine Änderung der Rechtsauslegung vorliege, wenn die neue
Judikatur formal zu einem anderen Gesetz als die frühere Judikatur ergangen
sei.
- Es sei unbestreitbar, dass der VwGH in diesem Erkenntnis erstmals
behauptet habe, dass handelsrechtliche Gewinnausschüttungen einer
Kapitalgesellschaft als Einlagenrückzahlungen gewertet werden können.
In der bisherigen Judikatur zum Körperschaftsteuerrecht habe der VwGH sogar
in Extremfällen, in denen einer Kapitalgesellschaft
Gesellschafterzuschüsse zugeführt wurden, die wenig später als
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter rückgeführt wurden,
keine Einlagenrückzahlung angenommen. Die vom VwGH im Erkenntnis vom
22.3.2000, 96/13/0175 angesprochenen Judikate in denen davon die Rede sei, dass
beispielsweise für die Unterscheidung zwischen Einlagenrückzahlung und
Kapitalertrag einer Kapitalherabsetzung Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung zukomme, weil sie in qualifizierter Weise die Vermutung
rechtfertige, dass im konkreten Fall tatsächlich Kapital und nicht Gewinn
ausgeschüttet wurden, hätten ausschließlich § 27 EStG
betroffen. Im Anwendungsbereich des Körperschaftsteuerrechtes habe es bis
zum Erkenntnis vom 22.3.2000, 96/13/0175 kein einziges Judikat, aus dem
hätte abgeleitet werden können, dass auch für
körperschaftssteuerliche Zwecke eine Gewinnausschüttung in eine
Einlagenrückzahlung umgedeutet werden könnte, gegeben. Daher liege aus
diesem Blickwinkel völlig zweifelsfrei eine Änderung der
Rechtsauslegung auf dem Gebiet des Körperschaftsteuerrechts durch das
Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2000, 96/13/0175 vor.
Der im Erkenntnis vom
22.3.2000, 96/13/0175 am Rande vorkommende Hinweis auf die Vorschrift des §
22 KStG 1966 könne an dieser Beurteilung nichts ändern. § 22 KStG
1966 hatte für Zwecke der Körperschaftsteuer bei der
ausschüttenden Gesellschaft das Erfordernis einer "offenen
Ausschüttung aufgrund eines den handelsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses" aufgestellt. Im KStG 1988 spiele
dieses Kriterium bei der ausschüttenden Gesellschaft keine Rolle. Im
vorliegenden Fall gehe es aber ausschließlich um die Beurteilung bei der
empfangenden Gesellschaft. Hier habe sich die Rechtslage vom KStG 1966 zum KStG
1988 überhaupt nicht geändert. Mit identen Worten seien im KStG 1966
wie im KStG 1988 "Gewinnanteile jeder Art" von der Körperschaftsteuer
befreit worden. Daher habe es für die empfangenden Gesellschaft zwischen
dem KStG 1966 und dem KStG 1988 keine wie immer geartete Änderung der
Rechtslage gegeben. Das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2000, 96/13/0175 sei zwar
zum KStG 1988 und damit zu einem formell neuen Gesetz ergangen, stelle aber
materiellrechtlich eindeutig eine Änderung der Rechtsauslegung dar.
Folglich lägen die Vorrausetzungen des § 307 BAO auch aus diesem
Blickwinkel vor.
STELLUNGNAHME:
Wie
im Bp-Bericht ausgeführt, habe die Bw. ihre Betriebsstätte in F. zum
Stichtag 30.12.1991 in die HandelsGmbH (in weiterer Folge POFA GmbH / alt,
nunmehr LGmbH ) eingebracht.
Die Differenz zwischen den Aktiven und
Passiven der eingebrachten Werte habe ATS 114.147.731,23 betragen. Dieser
Betrag sei von der Bw. auf Beteiligung und von der HandelsGmbH auf ungebundene
Kapitalrücklage gebucht worden.
Die HandelsGmbH habe in den Jahren
1991 und 1992 die ungebundene Kapitalrücklage aufgelöst und gemeinsam
mit erwirtschafteten Gewinnen, als Dividenden, an die Bw. ausgeschüttet.
Die Dividenden der Jahre 1991 und 1992 seien, wie in Tz 24 des Bp-Berichtes
dargestellt und von der Bw. bisher nicht bestritten, mit einem Betrag von
mindestens ATS 108,776.597,40 auf die Ausschüttung der ungebundenen
Kapitalrücklage zurückzuführen. Die Bp habe den steuerlichen
Beteiligungsansatz der Bw. an der HandelsGmbH um die Einlagenrückzahlungen
der Jahre 1991 und 1992 gekürzt. Dadurch sei zum 31.12.1991 ein
steuerlicher Beteiligungsansatz von ATS 59,961.175,23 ermittelt worden. Ab
31.12.1992 habe der steuerliche Beteiligungsansatz ATS 10,365.133,83
betragen.
Die Bw. habe den handelsrechtlichen Beteiligungsansatz zum
31.12.1992 auf ATS 60,000.000,00 und zum 31.12.1993 auf
S 40,000.000,00 teilwertberichtigt. Da der steuerliche Beteiligungsansatz
zum 31.12.1992 und zum 31.12.1993 unter dem handelsrechtlichen
Beteiligungsansatz nach Teilwertabschreibung gelegen sei, seien die
Teilwertabschreibung des Jahres 1992 in Höhe von ATS 59,141.731,23 und
die Teilwertabschreibung des Jahres 1993 bei der Einkommensermittlung
außerbilanziell hinzugerechnet worden.
Die
Feststellung der Bp gründe auf dem Grundsatz, dass die Rückzahlung von
eingesetztem Kapital als erfolgsneutrale Vermögensumschichtung zu
qualifizieren sei. Demnach stellten die Einlagenrückzahlungen der
HandelsGmbH bei dieser einen nichtsteuerbaren Vermögensabfluss dar und
bewirkten bei der Bw. eine Minderung der auf Beteiligung aktivierten
Anschaffungskosten.
Dieser Grundsatz sei sowohl in der Literatur (s.etwa
Mag. Birgit Ferch, ÖStZ 1995, 496 u.a.) wie auch in der Judikatur (VwGH
24.1.1984, 83/14/0130; VwGH 19.2.1991, 87/14/0136; 11.8.1993, 91/13/005) bereits
lange vor dem Erkenntnis vom 22.3.2000, 96/13/0175 vertreten worden. Die
Feststellung der Bp stütze sich daher keineswegs auf das Erkenntnis vom
22.3.2000, 96/13/0175. Die Regelung des § 307 Abs. 2 BAO sei jedenfalls
nicht anwendbar (vgl. VwGH vom 2.6.1982, 82/13/0040; Stoll, BAO - Handbuch,
735).
In ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp, datiert mit 23. April 2001,
führt die Bw. zu den einzelnen Punkten ergänzend aus:
zu
1) Wiederaufnahme des Verfahrens
Diesbezüglich vermeint die
Bw., dass auch die Stellungnahme der Bp keine Begründung enthalte die eine
Wiederaufnahme rechtfertige und lediglich auf verschiedene Textziffern der
Niederschrift verwiesen werde. Doch ergebe sich aber eben gerade daraus nicht,
dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären, deren Kenntnis
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die
seitens der Bp im Zusammenhang mit der Beteiligung an der F.Ltd. als neue
Beweismittel erwähnten Unterlagen, wie Bilanzen, Darlehensverträge,
Überweisungsbelege etc. seien rechtlich für die Beurteilung der hier
anstehenden Rechtsfragen nicht relevant.
zu
2) Tz. 18 - Darlehen an die IF.
- Umwandlung des Darlehens in
einen Gesellschafterzuschuss
Die Bw. argumentiert, dass die Bp davon
ausgehe, dass durch die Umwandlung des Darlehens das Erfordernis für die
Abzinsung weggefallen wäre aber keine Begründung angegeben habe, warum
hier § 6 Z 14 lit a EStG nicht zur Anwendung kommen sollte. Nach dieser
Vorschrift sei nämlich der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes
maßgebend. Im Fall der Bw. sei dies der Betrag, der sich aufgrund der
Abzinsung per 31.12.1993 ergebe. Es bestehe keine Rechtsgrundlage den nicht
abgezinsten Wert heranzuziehen.
- Voraussetzung
für die Teilwertabschreibung
Nach Ansicht der Bw. bestätige die
Bp in ihrer Stellungnahme, dass sie tatsächlich keine eigenständigen
Ermittlungshandlungen getätigt habe. Sie versuche laufend die
Mitwirkungspflicht der Bw. zu betonen. Dabei übersehe sie, dass auf Basis
der durch die Bw. vertretenen Rechtsmeinung für diese keine Veranlassung
bestehe noch weiteren Aufwand zu tätigen bzw. ihr nicht zuzumuten sei. Der
Behörde stünden ja die Amtshilfemöglichkeiten offen. Die seitens
der Bp aufgestellte Behauptung, dass eine Überprüfung der seitens der
Bw. vorgenommenen Bewertung selbst unter Mithilfe der schwedischen
Abgabenbehörden faktisch nicht möglich sei, sei unbegründet
geblieben.
zu
3) Tz. 20 - Beteiligungsansatz InvestS.A.
Die Bw. führt aus,
dass die Bp in ihrer Stellungnahme habe eingestehen müssen, dass sogar die
von ihr vorgenommene Auswertung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass
sich die Beteiligung an der CSA in den Jahren 1993 und 1994 nicht wie erwartet
entwickelt und die Gesellschaft im Jahr 1995 widrige Marktverhältnisse
gegen sich gehabt habe. Trotz der vorliegenden Unterlagen wolle die Behörde
noch weitere Nachweise und überschreite damit die Zumutbarkeitsgrenze. Die
Behörde sei nicht berechtigt, ohne weiteres die Geltendmachung einer
Teilwertabschreibung völlig zu versagen, sondern müsse nach objektiven
Kriterien eine Schätzung vornehmen. Die Behörde irre, wenn sie ohne
nähere Begründung die Auffassung vertrete nicht die abkommensrechtlich
vorgesehenen Amtshilfevorschriften in Anspruch nehmen zu können. Diese
stünden ihr nicht nur offen, sondern sie sei zu deren Inanspruchnahme im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung verpflichtet.
zu
4) Tz. 23 - F.Ltd.
- § 22 BAO
Unter Verweis auf die
Rechtsprechung des VwGH führt die Bw. aus, dass die Bp verkenne, dass
Missbrauch iSd § 22 BAO dann ausscheide, "wenn der Steuerpflichtige
unmittelbar jenen Weg beschreitet, den das Gesetz selbst vorzeichnet, mag auch
die Steuerersparnis das Ziel der Gestaltung sein". Daraus ergebe sich, dass der
VwGH die Bekämpfung der sogenannten Steuerumgehung ausschließlich als
Interpretationsproblem sehe und zu ermitteln sei ob der Steuerpflichtige jenen
Weg beschreite, "den das Gesetz selbst vorzeichnet" oder "den das Gesetz
ausdrücklich vorsieht". Die Konsequenz aus dieser
Rechtsprechungsentwicklung sei, dass § 22 BAO die selbständige
Bedeutung genommen sei (so ausdrücklich
M. Lang, ÖStZ 1994, 173
ff).
Die Bp argumentiere in der Folge auf Basis der "Außentheorie".
Sie könne aber dem Vorbringen der Bw., dass die Gründung einer
Tochtergesellschaft auf Jersey nicht ungewöhnlich sei, nichts
entgegensetzen. Auch dem Vorbringen, die Unangemessenheit betreffend, könne
die Bp nichts entgegenhalten. Sie stelle lediglich die Behauptung auf, dass die
von der F.Ltd. zur Verfügung gestellten Gelder fast zur Gänze zeitnah
und taggleich an die Schwestergesellschaften weitergeleitet worden seien und
behaupte, dass die F.Ltd. über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel
nie habe entscheiden können. Die Bw. argumentiert, dass jede
Finanzierungsgesellschaft wohl bemüht sei, die Mittel wiederum
möglichst rasch zum Einsatz zu bringen. Es könne aus dieser
Vorgehensweise nicht abgeleitet werden, dass die F.Ltd. keine
Entscheidungsbefugnis hatte. Nach Ansicht der Bw. habe diese Frage vor allem
nichts mit der Beurteilung der Angemessenheit zu tun.
Hinsichtlich der
außersteuerlichen Gründe, verwies die Bw. auf ihr bereits
vorgebrachtes Argument bezüglich Risikovorsorge und Risikobegrenzung. Durch
die Ausgliederung der Finanzierungsaktivitäten in eine eigene Gesellschaft
habe man das Risiko sowie eine mögliche Haftung für das
Gesamtunternehmen eingeschränkt. In einem allfälligen
Insolvenzverfahren sei die Argumentation einfach anders und besser, wenn ein
Darlehen nicht von der unmittelbaren Muttergesellschaft, sondern von einer
anderen Gesellschaft zur Verfügung gestellt sei und nicht als Eigenkapital
gewertet werden könne.
Weiters wurde nochmals auf die aus
betriebswirtschaftlichen Gründen getroffene Entscheidung bezüglich der
Gründung einer Gesellschaft in Jersey, die dort bestehende flexible
Verfügbarkeit von qualifizierten Finanzierungsexperten sowie die Anbindung
an den Finanzplatz England Bezug genommen. Die Bw. führt weiter an, dass
die Gewährung von Gelddarlehen gem. § 1 Abs. 1 Z 3 BWG zu den
Bankgeschäften gehöre und schon geringfügige Tätigkeiten im
Inland zur Notwendigkeit einer Bankkonzession führen würden. Es sei
daher aus Sicht der Bw. nicht ratsam gewesen, derartige Aktivitäten in
Österreich durchzuführen und man habe dazu die ausländische
Tochtergesellschaft eingesetzt. Durch die Gründung der Tochtergesellschaft
sei ein gewisser ausschüttungspolitischer Spielraum geschaffen worden, auch
wenn dieser in den fraglichen Jahren nur wenig genutzt worden sei.
Die
Bw. verwies weiters auf ihre Argumente im Rechtsmittel. Selbst dann wenn §
22 BAO anwendbar wäre, käme es nicht zu den von der belangten
Behörde gewünschten Konsequenzen. Als "angemessen" müsse dann
wohl jene Rechtslage angesehen werden, die zu einer Qualifikation der
geleisteten Darlehen als "Beteiligungsdarlehen" oder "verdecktes Eigenkapital"
an die ausländischen Gesellschaften führen würde. Die Bp halte
dem nur entgegen, dass sie zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass dies
die angemessene Gestaltung wäre. Diese Ansicht sei jedoch irrelevant.
Konsequent wäre es gewesen - im Falle eines Durchgriffs - direkte
Gesellschafterdarlehen an die deutsche und französische Gesellschaft
anzunehmen. Dies hätte aber dann auch dazu geführt, dass die
vermeintlichen Zinsen als Dividenden in Österreich ohnehin steuerfrei
gewesen wären.
-
Einlagenrückzahlung
Die Bp gehe auf das Vorbringen, dass die
Heranziehung der Grundsätze über die Einlagenrückzahlung durch
die Bp völlig unzutreffend sei, nicht ein. Sie setze sich nicht damit
auseinander, dass § 4 Abs. 12 EStG zum damaligen Zeitpunkt nicht gegolten
habe und dass die jüngste Rechtsprechung des VwGH nicht dazu
ermächtige, Gewinnausschüttungen ohne weiteres in
Einlagenrückzahlungen umzuqualifizieren. Auch mit der Vorschrift des §
307 Abs. 2 BAO setze sich die Bp nicht auseinander.
zu
5) Tz. 24 - Teilwertabschreibung POFA
GmbH
Nach Ansicht der Bw. gelingt es der Bp auch hier in der
Stellungnahme nicht, den Nachweis zu erbringen, welche besonderen Umstände
berechtigen würden von einer Kapitalrückzahlung auszugehen. Die Bw.
verweist noch auf das iVm § 307 Abs. 2 BAO einschlägige Schrifttum.
Die genannte Bestimmung mache es unmöglich, die Grundsätze der
Einlagenrückzahlung im Wege einer Bp anzuwenden (so ausdrücklich
Lang/Loukota, SWK 2000, S 762
ff).
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 17. Februar 2006 wurde die Bw. unter
Hinweis auf § 115 BAO nochmals aufgefordert, jene Unterlagen, die von ihr
selbst bereits im Bp-Verfahren thematisiert und angesprochen und danach seitens
der Bp zur Klärung des Sachverhaltes mehrmals abverlangt worden sind, mit
Frist bis 20. März 2006 vorzulegen.
Konkret betrifft der
Vorhalt Unterlagen zu den
Berufungspunkten
2)
Tz. 18 - Darlehen an die IF.
und
3) Tz. 20 - Beteiligungsansatz
InvestS.A.
Zitat aus dem Vorhalt: "Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens wird unter Bezug auf abgehaltene
Vorbesprechungen zu den beiden Punkten durch die steuerliche Vertretung mit
Telefax vom 16.3.2000 wie folgt mitgeteilt
"... wir halten fest, dass wir von einer
umfangreichen Darstellung der Gründe, die für die
Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der
InvestS.A. /
CSA. und der Beteiligung an der
IF. . sprechen, Abstand nehmen sollten.
Wir behalten uns vor, ergänzende Gründe im Rahmen des
Abgabenverfahrens bzw. eine detaillierte Bewertung der Beteiligungen zu den
jeweiligen Stichtagen nachzureichen."
Die angeführten
Unternehmensbewertungen zum Stichtag 31.12.1993 (IFÖ) sowie zum Stichtag
31.12.1994 und 31.12.1995 (InvestS.A.) wurden weder im Bp-Verfahren noch bis
dato im Berufungsverfahren vorgelegt. Der Berufungswerberin wird hiermit
nochmals die Gelegenheit geboten, diese ihrerseits angekündigten, im
Bp-Verfahren mehrfach abverlangten, Unterlagen zum Nachweis ihrer Vorbringen
bezüglich der Gegebenheit einer Fehlinvestition sowie zum Nachweis der
Werte der Beteiligungsansätze vorzulegen. Des weiteren wird hinsichtlich
des Beteiligungserwerbes an der InvestS.A. / CSA., wie schon während des
Bp-Verfahrens, um Vorlage der im Zusammenhang stehenden Unternehmensbewertungen
und des Investmentmemorandums der M.BankAG (siehe Beratungsauftrag vom 28.
November 1991 und Honorarnoten 1992 und 1993) ersucht. Zur im Jahr 1998 seitens
der Bw. durchgeführten Teilwertabschreibung dieser Beteiligung und der im
Zuge der vorläufigen Veranlagung der Körperschaftsteuer des Jahres
1998 durchgeführten darauf basierenden Anpassung wird zum Nachweis des
Wertes des geminderten Bewertungsansatzes um Vorlage eines Bewertungsgutachtens
zum 31.12.1998 ersucht."
Nach einer am
15. März 2006 mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. in den Räumen des
UFS abgehaltenen Besprechung wurde seitens der Bw. schriftlich um eine
3-monatige Fristverlängerung zur Beibringung der o.a. Unterlagen
ersucht.
Mit Hinweis auf die Tatsache, dass die Beibringung der in Rede
stehenden Unterlagen bereits im Bp-Verfahren, somit schon im Jahr 2000, Thema
gewesen sei, wurde die Frist bis 19. Mai 2006 letztmalig
verlängert.
Am 31. März 2006 wurde auf Ersuchen des
zuständigen Finanzamtes Wien 1/23 der gesamte Veranlagungsakt kurzfristig
an dieses rückübermittelt.
Die Akten wurden vollständig am
20. August 2006 an den UFS retourniert. Den Akten beigelegt waren
zudem an das Finanzamt gerichtete Schreiben und Unterlagen der Bw.,
d.h.
- ein Schreiben vom 27. April 2006 -
"Lösungsvorschlag für die Feststellungen der Bp",
- ein Fax vom
19. Juni 2006 - 7 Blatt Mehr-Weniger-Rechnungen der Bw. für die
Jahre 1999 - 2001 sowie
- ein weiteres Schreiben vom
13. Juli 2006 samt "Bericht über die Unternehmensbewertung zum
31.12.1995 der CSA."
Im Schreiben
vom 27. April 2006 bezieht sich die Bw.:
- unter Punkt 1. auf
Tz. 18 des Bp-Berichtes -
IF..
Die Bp habe für das Jahr 1993 eine Zuschreibung zur Beteiligung
iHv ATS 5,529.651,00 (€ 401.855,41) vorgenommen. Im Jahr 2001 sei
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DarlehenUmwandlungGesellschafterzuschussWerthaltigkeitTeilwertabschreibungBeteiligungFehlinvestitionMissbrauchTochtergesellschaftSteueroaseZwischenschaltungKette der RechtshandlungenUmgehungskonstruktionEinlagenrückgewährSubstanzwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2194-W/02
- Stammnummer
- 25482
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF