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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0215-G/06

Vermietung eines Einfamilienhauses durch eine eigens gegründete GmbH an den Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin zu privaten Wohnzwecken der Ehegatten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-G/06vom 11.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der unabhängige Finanzsenat schließt es im Hinblick auf das Engagement vonHNundPS nicht aus, dass von dieser Seite (speziell HN) vorerst Geld für den Gründungsvorgang zur Verfügung gestellt wurde. Allerdings geht der unabhängige Finanzsenat in freier Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse davon aus, dass das Eigenkapital der Bw letztlich von den Ehegatten-P finanziert wurde. Da das für die Privatnutzung der Ehegatten-P errichtete Einfamilienhaus im Grunde des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht dem Unternehmensbereich der Bw zuzuordnen ist, war der Vorsteuerabzug zu versagen. Die Investitionszuwachsprämie war zu versagen, weil sie gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 nur für solche Aufwendungen gewährt wird, die im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden. Im Berufungsfall jedoch handelt es sich bei den Aufwendungen für die Errichtung und Ausstattung des Einfamilienhauses um nicht absetzbare Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988. Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen. Bezüglich Investitionszuwachsprämie 2004 hat die Bw den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat war unzulässig, weil er nicht in der Berufung gestellt wurde. Bezüglich Umsatzsteuer 2004 waren der Antrag auf mündliche Verhandlung und der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat unzulässig, weil sie nicht in der Berufung gestellt wurden. 2. Zur Bescheidaufhebung: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz ua. von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach Abs. 2 ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb die Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 BAO nicht ausschlaggebend (vgl. Ritz, BAO3, § 299 Tz 10). Die Aufhebung ist verschuldensunabhängig und setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus (vgl. nochmals Ritz, BAO3, § 299 Tz 11-12). "Gewissheit der Rechtswidrigkeit" liegt vor, wenn die steuerlichen Auswirkungen von Feststellungen, die das Finanzamt auf Grundlage der Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens getroffen hat, zu einer anderen als der bisher bescheidmäßig festgesetzten Abgabenschuld führen. Nicht hingegen bedeutet "Gewissheit der Rechtswidrigkeit" in diesem Zusammenhang, dass die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden (bzw. des aufgehobenen) Bescheides zwischen Finanzamt und Abgabepflichtigem unstrittig sein muss. Im Berufungsfall hat das Finanzamt auf Grundlage der Ergebnisse der Außenprüfung die Feststellung getroffen, dass das Einfamilienhaus Privatvermögen ist bzw. Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliegt, weshalb die Bw kein Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus hat. Insofern hat - entgegen der Ansicht der Bw - auch ein Grund vorgelegen, den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2004 aufzuheben. Den Aufhebungsgrund hat das Finanzamt mit dem Hinweis auf die Niederschrift vom 28. Juni 2005, die eine ausführliche Begründung dazu enthält, ausreichend begründet. Daraus ist auch ohne weiteres zu erkennen, worin die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides liegt, nämlich in der bisherigen Berücksichtigung der betroffenen Vorsteuerbeträge. Wenn die Bw meint, dass das Finanzamt die Rechtswidrigkeit darin gesehen habe, dass es "die Niederschrift über eine davor durchgeführte Außenprüfung nicht als Bescheidbegründung verwendet hat", so verkennt sie damit den offenbaren Aufhebungsgrund. Der Rechtsansicht der Bw, das Finanzamt habe einen "nicht existenten endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2004" aufgehoben, weil der Aufhebungsbescheid (U 2004) den aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid nicht als "vorläufigen" Umsatzsteuerbescheid bezeichnet habe, weshalb der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2004 daher weiterhin rechtlich existent sei, kann nicht gefolgt werden. Beim Ausspruch der Vorläufigkeit handelt es sich um einen Spruchbestandteil eines Abgabenbescheides. Warum dieser Spruchbestandteil für die Bescheidbezeichnung herangezogen werden soll, bleibt dem unabhängigen Finanzsenat unerfindlich, zumal der aufgehobene Bescheid durch die Bezeichnung der betroffenen Abgabenart und des Bescheiddatums ausreichend bestimmt war. Die Bw zeigt daher mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit auf. Auch das Vorbringen der Bw, dass die "gesetzliche Verbindung" von Aufhebungsbescheid (U 2004) und neuem Umsatzsteuerbescheid 2004 nicht vorliege, weil dieser als Datum den 31. März 2006 aufweise, jener aber mit 28. März 2006 datiert sei, ist im Berufungsfall schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil beide Bescheide unbestritten am selben Tag zugestellt und gleichzeitig rechtswirksam wurden. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Grund für die vorläufige Abgabenfestsetzung eine "Vereinbarung" zwischen dem Finanzamt und dem steuerlichen Vertreter war, wonach der Bw die strittigen Vorsteuerbeträge vorerst (bis zur Entscheidung über die Streitfrage) gewährt würden und die Bw im Gegenzug durch ihren steuerlichen Vertreter einen diesbezüglichen Abrechnungsbescheid zurückgenommen hat. Eine solche Vereinbarung zwischen Finanzamt und Abgabepflichtigem kann nicht Grund für eine vorläufige Abgabenfestsetzung gemäß § 200 BAO sein und ist daher rechtswidrig. Schon dieser Umstand für sich hätte ausgereicht, den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid gemäß § 299 BAO aufzuheben und durch einen anderen (rechtmäßigen) Umsatzsteuerbescheid zu ersetzen. Die im Rahmen des gemäß § 20 BAO zu treffende Ermessensentscheidung konnte im Berufungsfall nach Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nur die Bescheidaufhebung zum Ergebnis haben. Denn es liegen keine Gründe vor, die Bw bezüglich des Vorsteuerabzuges gegenüber anderen Abgabepflichtigen zu begünstigen und der Allgemeinheit den Abgabenausfall aufzubürden. Dies umso mehr, als die Bw durch ihren steuerlichen Vertreter die Bescheidaufhebung durch das Finanzamt geradezu notwendig gemacht hat, indem sie - entgegen die "Vereinbarung" mit dem Finanzamt - mit der Zurücknahme der Berufung gegen die Festsetzungsbescheide U11/04 und 12/04 einer Entscheidung in der Vorsteuerfrage den Boden zu entziehen versucht hat. Gegen die Bescheidaufhebung sprechende Billigkeitsgründe kann der unabhängige Finanzsenat nicht erkennen und wurden auch von der Bw nicht vorgebracht. Da der Aufhebungsbescheid (U 2004) rechtmäßig war, war auch die gegen ihn gerichteten Berufung als unbegründet abzuweisen. Graz, am 11. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

Kosten des Haushalts und der LebensführungMissbrauchUmgehungZwischenschaltung einer GmbH

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0215-G/06
Stammnummer
25814
Gültig
11.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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