…als angemessener Zeitraum der Abstattung einer im Jahr 2001 verhängten und fällig gewordenen Geldstrafe bezeichnet werden kann. Hinsichtlich der zwischen dem Finanzamt und der Bf. bestehenden Meinungsverschiedenheit darüber, inwieweit der Rückstand am Strafkonto durch die Entrichtung des Betrages von 78.105,00 getilgt wurde bzw…
…89/15/0108, erkannt, dass der Abgabepflichtige jedenfalls dann Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides habe, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit bestünde. Gerade dies sei aber der offensichtliche und ausdrücklich erklärte Grund für den gestellten Antrag. Es werde daher nochmals ersucht, die beantragten bescheidmäßigen…
…Juni 1990, 89/15/0108 erkannt, dass der Abgabepflichtige jedenfalls dann Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides habe, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit bestünde. Gerade dies sei aber der offensichtliche und ausdrücklich erklärte Grund für den gestellten Antrag. Es werde daher nochmals ersucht, die…
…Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Judikatur hat nämlich bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstbemessung den Anspruch auf Erlassung von Bescheiden bejaht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0108). Dies umfasst auch Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen eines Abgabenanspruches. Im vorliegenden Fall hat die Bw. die Unrichtigkeit…
…Bw., dass im Abrechnungsbescheid über die Art des Erlöschens nicht abgesprochen wurde. Es bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und das Erlöschen von Abgaben und über die Verechnung von Gutschriften. Die Aufhebung gemäß § 289 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entsprechend…
…ob von ihrer Seite ein Kontakt mit [dem Bw.] besteht. Die Beklagte verneinte dies und erwähnte die letzte gemeinsame Segelreise, bei der es eben Meinungsverschiedenheiten gab. Bei dieser Erzählung führte die Beklagte gegenüber PP auch aus, dass [der Bw.] beim Abgang von Bord die Bordkassa…
…der Rückstandsaufgliederung bestritten werde. Mit Bescheid v 16.1.2013 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, da die Bf nichts vorgebracht habe, um Meinungsverschiedenheiten darzulegen. Mit Schreiben v 15.2.2013 wurde Berufung eingebracht. Die Bf weist auf ein Abgaben- bzw. ein Erstattungsverfahren bzgl…
…dem Finanzamt und der Bw. bestehende Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der den vorgenannten Zeitraum betreffenden Gebarung nicht anders als durch Erteilung eines Abrechnungsbescheides geklärt werden könne. Insbesondere gehe es um die vorgenommenen Buchungen im Zusammenhang mit der vermeintlichen Abfuhr- bzw. Haftungspflicht für die Einkommensteuer beschränkt…
…einer Buchungsmitteilung nicht festgesetzt werden könne. Mit Bescheid vom 16. August 2006 wurde der Antrag abgewiesen, da keine Meinungsverschiedenheit über die Verbuchung des Bescheides vorgebracht worden sei. Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. August 2006, in der keine neuen Argumente vorgebracht wurden. Die Berufung…
…August 2006 abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass Meinungsverschiedenheiten in der Verbuchung des Bescheides nicht vorgebracht worden seien. Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2007 abgewiesen und begründend ergänzt, dass Fälligkeitstag und Zahlungsfrist aus den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ableitbar seien. Dagegen richtet…
…die Buchungen zu annullieren seien. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2006 als unzulässig zurückgewiesen und begründet, dass keine Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einer Buchung vorlägen. Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. August 2006, die das Antragsvorbringen wiederholt. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 17.…
…die Berufung mit folgender Begründung: Die Brüder F und DW seien bis zum Abschluss des Abtretungsvertrages vom 8.11.2001 je zur Hälfte Anteilseigner der W- GmbH gewesen. Im Laufe der Zeit sei es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Unternehmensführung gekommen (Bereiche Personalführung, Personaleinsatz…
…die Berufung mit folgender Begründung: Die Brüder F und DW seien bis zum Abschluss des Abtretungsvertrages vom 8.11.2001 je zur Hälfte Anteilseigner der Waser GmbH gewesen. Im Laufe der Zeit sei es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Unternehmensführung gekommen (Bereiche Personalführung, Personaleinsatz…
…die Berufung mit folgender Begründung: Die Brüder F und DW seien bis zum Abschluss des Abtretungsvertrages vom 8.11.2001 je zur Hälfte Anteilseigner der W- GmbH gewesen. Im Laufe der Zeit sei es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Unternehmensführung gekommen (Bereiche Personalführung, Personaleinsatz…
…ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, so zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten bestünden. Da es sich im gegebenen Fall bei den Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 sowohl bei den Erstbescheiden als auch bei den berichtigten Bescheiden um keine…
…der Bw. im Wesentlichen aus, dass der materielle Sachverhalt im Sinne des § 216 BAO hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten aus den Akten ersichtlich sei. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 2006 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 beantragte der Bw…
…der Lohnsteuer 11/01 vor. Aus dem auf eine unzutreffende Verrechnung der Überweisungen gerichtete Vorbringen war für das Haftungsverfahren nichts zu gewinnen, da Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftungspflichtigen und der Abgabenbehörde darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, nach der ständigen Rechtsprechung…
…Einhebung aufgrund der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Berufung vom 31. Mai 2012 nicht verbucht worden. Damit zeigt der Bw nicht auf, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bw und der Abgabebehörde bezüglich des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen durch Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände bestehe, welche in einem Verfahren gem. …
… 207 bis 209 BAO) zu prüfen ist, wie lange tatsächlich Unterlagen aufzubewahren sind, um im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigem zu einer Beweisführung eingesehen werden zu können bzw. ab wann Rechtsfriede vor Rechtssicherheit gilt. Das rechtliche Interesse einer Partei ist nach dem Aufbau…
…wie lange tatsächlich Unterlagen aufzubewahren sind, um im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigem zu einer Beweisführung eingesehen werden zu können bzw. ab wann Rechtsfriede vor Rechtssicherheit gilt. Das rechtliche Interesse einer Partei ist nach dem Aufbau der Rechtsordnung je nach Schwere eines allenfalls…