Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1945-W/02
Erlassung von Festsetzungsbescheiden bei Selbstbemessungsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1945-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
PKF Österreicher - Staribacher WP GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend
Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung von
selbstberechneten Abgaben entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte mit Schreiben
vom 28. Dezember 2000 den Antrag, gemäß
§ 201 BAO einen Bescheid
zu erlassen, aus dem ersichtlich sei, dass Dienstgeberbeiträge in Höhe
von S 124.663,-, die für den
Gesellschafter-Geschäftsführer entrichtet worden seien, obgleich seine
Beteiligung über 25% betragen habe, ausgeschieden worden seien und nicht
mehr zur Vorschreibung gelangen.
In der Begründung
führte die Bw. aus, dass nach der durch den Verwaltungsgerichtshof
vertretenen Rechtsansicht die Einhebung von Dienstgeberbeiträgen für
Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% nicht
verfassungsgemäß und daher die Bezahlung dieses Dienstgeberbeitrages
zu Unrecht erfolgt sei.
Das Finanzamt wies diesen
Antrag mit Bescheid vom 14. März 2001 zurück.
Begründend führte es aus, dass die Zurückweisung erfolgte, weil
die Eingabe nicht zulässig sei. § 201 BAO sehe kein
entsprechendes Antragsrecht vor. Außerdem liege in einem solchen Bescheid
kein Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne der Judikatur
vor.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung eingebracht. Die Bw. führte darin aus, nach § 201 erster Satz
BAO sei bei Selbstberechnungsabgaben ein Bescheid dann zu erlassen, wenn die
Selbstberechnung sich als unrichtig erweise. Der Verwaltungsgerichtshof habe im
Judikat vom 25. Juli 1990, 86/17/0195, erkannt, dass die Erlassung eines
Festsetzungsbescheides nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern eine
Verpflichtung dazu bestehe. Nach Judikatur und Literatur sei es Pflicht der
Behörde, sofern ein Antrag auf Rückzahlung einer
Selbstbemessungsabgabe eingebracht werde, einen Bescheid nach § 201 BAO zu
erlassen, welcher über die Rechtsfrage der Abgabenschuld abspreche. Zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei die Erlassung eines Bescheides nach
§ 201 BAO erforderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Selbstbemessungsabgaben
(Abgaben, die der Abgabenschuldner oder der Abfuhrpflichtige selbst zu berechnen
und zu entrichten hat, ohne eine bescheidmäßige Festsetzung abwarten
zu dürfen) sind nach § 201 BAO Abgabenbescheide nur zu
erlassen, wenn
allenfalls
vorgesehene Erklärungen nicht eingereicht wurden,
diese
Erklärungen unvollständig sind oder
die
Selbstberechnung unrichtig
ist.
Die Erlassung
solcher Festsetzungsbescheide liegt für bis zum 31. Dezember 2002
entstandene Abgabenansprüche nicht im Ermessen der Behörde. Wird der
Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt, so ist sie
verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen.
Die bescheidmäßige
Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe setzt daher voraus, dass sich die
bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder die
Erklärungen nicht oder nicht vollständig abgegeben wurden. Trotz
dieser einschränkenden Bestimmungen kann nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes eine Entscheidungspflicht über diese
Selbstbemessungsabgaben auch dann bestehen, wenn die in der genannten Bestimmung
geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Judikatur hat nämlich bei
Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstbemessung den
Anspruch auf Erlassung von Bescheiden bejaht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0108). Dies
umfasst auch Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen eines
Abgabenanspruches.
Im vorliegenden Fall hat die
Bw. die Unrichtigkeit der Selbstbemessung insoferne geltend gemacht, als sie die
Abgabepflicht der Vergütungen des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers unter Hinweis auf die vom
Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht bestritt. Sie begehrte, die
betreffenden Selbstbemessungsabgaben bescheidmäßig festzusetzen.
Damit befand sich - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist -
die Bw. in Übereinstimmung mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes.
Die Bestimmung des
§ 201 BAO richtet sich auf Grund der gesetzlichen Formulierung an
die Abgabenbehörde. Ein Antragsrecht wird dem Abgabepflichtigen in dieser
Bestimmung nicht eingeräumt. Jedoch trifft die Behörde auf Grund der
Bestimmung des § 115 Abs. 1 und Abs. 3 BAO
die Verpflichtung, die materielle Wahrheit zu erforschen und sämtliche
Umstände auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu würdigen. Weiters
ist die Behörde auf Grund der Bestimmung des § 201 BAO
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, wenn ihr die Unrichtigkeit einer
Selbstbemessung bekannt wird. Aus diesem Grund muss dem Abgabepflichtigen auch
die Möglichkeit eingeräumt sein, das Tätigwerden der Behörde
im Sinne des § 201 BAO durch einen eigenen Antrag zu veranlassen.
Ein entsprechender Antrag ist daher zulässig, auch wenn die
Möglichkeit hierzu vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich eingeräumt
wurde.
Die Behörde hat bei
Anbringen vor einer inhaltlichen Erledigung stets die Zulässigkeit eines
Anbringens zu überprüfen. Stellt sie die Unzulässigkeit eines
Anbringens fest, so hat sie das Anbringen zurückzuweisen. Bei
Zulässigkeit des Anbringens ist jedoch ein Bescheid mit einer inhaltlichen
Entscheidung zu erlassen.
Im vorliegenden Fall hat die
Bw. einen Antrag auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides gestellt, den die
Behörde zurückgewiesen hat. Der Antrag war jedoch im Sinne der obigen
Ausführungen zulässig. Die Behörde hätte daher eine
Entscheidung in der Sache treffen müssen, d. h. einen Bescheid über
die Festsetzung der selbst berechneten und entrichteten Abgaben
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von S
124.663,- erlassen müssen. Die Zurückweisung des Antrages der Bw.
erfolgte damit zu Unrecht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1945-W/02
- Stammnummer
- 4644
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF