Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0229-W/07
Abrechnungsbescheid, einbehaltene Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-W/07vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 28. November
2006 betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt
abgeändert:
"Der
Antrag vom 9. November 2006 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
wird als unzulässig zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. November 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die "Ausstellung eines Abrechnungsbescheides
für die Monate Jänner bis Oktober 2006 für die
Einkommensteuer."
Mit Bescheid vom 26. November 2006 wies das
Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 216 BAO die Behörde über Antrag darüber zu
entscheiden habe, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, so zwischen
einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestünden. Da es sich im gegebenen Fall bei den Einkommensteuerbescheiden
2004 und 2005 sowohl bei den Erstbescheiden als auch bei den berichtigten
Bescheiden um keine Nachforderungen gehandelt habe, sondern für beide Jahre
Gutschriften entstanden seien, die dem Konto gutgeschrieben und bereits
rückbezahlt worden seien und sich die Buchungen lediglich auf Bescheide
reduzieren würden, seien die Voraussetzungen zur Erlassung eines
Abrechnungsbescheides nicht gegeben.
Im Abrechnungsbescheid sei die Rechtmäßigkeit
der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen (VwGH 5.12.1991, 89/17/0186).
§ 216 BAO diene nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger
Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige
Geltendmachung versäumt worden sei, zu umgehen. Der Abweisung liege ein
Kontoauszug vom 4. Juni 2004 bis laufend bei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. begründend aus, dass er einen Abrechnungsbescheid
für die in den Monaten Jänner bis Oktober 2006 bezahlte
Einkommensteuer in Form der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer
begehrt habe, bzw. begehre.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor:
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 216
BAO lautet: Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
(§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung
erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
§ 213
Abs. 1 BAO: Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu
erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu
erhebenden
Nebenansprüchen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,
für jeden Abgabepflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen
für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung
(Lastschriften, Zahlungen und
alle
sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in
laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
Ein Abrechnungsbescheid dient der Klärung umstrittener
abgabenbehördlicher Gebarungsakte, wobei die Behauptungslast und die
Verpflichtung zur Konkretisierung hinsichtlich der strittigen
Gebarungsvorgänge im Abrechnungsverfahren den Abgabepflichtigen
trifft.
Nach § 216 in Verbindung mit § 213 BAO
ist nur zu Verbuchungen auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ein
Abrechnungsbescheid zu erlassen (UFS 1.9.2006, GZ.RV/1569-W/06).
§ 47Abs.
1 EStG lautet: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben
(Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des
Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer
Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.
§ 78
Abs. 1 EStG: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder
Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später
fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung.
Abs.2: Arbeitgeber,
die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats
regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen
auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue
Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1
erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, dass die
Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das
Finanzamt kann jedoch anordnen, dass die Lohnsteuer gemäß Abs. 1
einzubehalten ist.
Abs.
3: Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur
Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Abs.
4: Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und
reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der
geldwerten Vorteile (§ 15 Abs. 2) einzubehaltenden Lohnsteuer
nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der
Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu
zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der
Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes
(geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für
Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.
Abs.
5:
Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für
den Lohnzahlungszeitraum eine
Abrechnung
für den im
Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn
auszuhändigen
.
Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu
enthalten:
-
Bruttobezüge gemäß
§ 25,
-
Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 3 lit. a Z 4 und Z 5,
-
Pflichtbeiträge gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3
lit. a Z 4 und 5,
-
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,
-
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse
(§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten
Beitrag,
-
Lohnsteuer.
§ 79
Abs. 1 EStG: Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die
regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats
für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als
Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten
war.
Bezüge aus der gesetzlichen Altersversorgung werden
nicht vom (früheren) Dienstgeber, sondern von einer entsprechenden
Pensionsversicherungsanstalt geleistet.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich bereits, dass
es sich bei der Lohnsteuer um eine Abzugsteuer handelt, die vom Arbeitgeber
einzubehalten und beim Finanzamt der Betriebsstätte (des Arbeitgebers)
abzuführen ist.
Die einbehaltene Lohnsteuer findet daher am Konto des Bw.
keinen Niederschlag.
Nachdem jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nur zu
Verbuchungen auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ein Abrechnungsbescheid
zu erlassen ist, kommt dem Antrag des Bw. mangels gesetzlicher Voraussetzungen
keine Berechtigung zu, zumal auch der Bw. § 78 Abs. 5 EStG zu Folge,
wonach der Arbeitgeber (Pensionsversicherungsanstalt) spätestens mit der
Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung auszuhändigen
hat, Kenntnis über sämtliche Daten haben muss. Der Antrag war daher
als unzulässig zurückzuweisen.
Da gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch, als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-W/07
- Stammnummer
- 27193
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF