Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2094-W/02
Erlassung von Festsetzungsbescheiden bei Selbstbemessungsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2094-W/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben im Sinne des § 201 BAO ist zulässig.
hier nur zweiter Satz
Rechtssatz-Norm: § 201 BAO
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Hackl & Co SteuerberatungsgesmbH, gegen den/die Bescheid/e
des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige
Festsetzung von selbstberechneten Abgaben entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte mit Schreiben
vom 22. Dezember 2000 den Antrag, die selbst berechneten und
entrichteten Abgaben Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 1998 und 1999 und für die Monate Jänner
bis November 2000 gemäß
§ 201 BAO
bescheidmäßig festzusetzen.
In der Begründung
führte die Bw. aus, dass in den genannten Abgaben Vergütungen
gemäß
§ 22 Z 2 EStG an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer enthalten seien. Die Abgabepflicht
dieser Vergütungen sei jedoch strittig, weil der VwGH mit Beschluss vom
26. September 2000 an den VfGH den Antrag gestellt habe, die Wortfolge
"sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
§ 22 Z 2 EStG" im § 41 Abs. 2 FLAG
sowie die Wortfolge "sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art
im Sinne des § 22 Z 2 EStG" im zweiten Satz des §
41 Abs. 3 FLAG als verfassungswidrig aufzuheben.
Das Finanzamt wies diesen
Antrag mit Bescheid vom 14. März 2001 zurück.
Begründend führte es aus, dass die Zurückweisung erfolgte, weil
die Eingabe nicht zulässig sei. § 201 BAO sehe kein
entsprechendes Antragsrecht vor. Außerdem liege in einem solchen Bescheid
kein Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne der Judikatur
vor.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung eingebracht. Die Bw. führte darin aus, dass nach Rechtsprechung
und Lehre die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Rechte und
Rechtsverhältnisse nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sei, wenn
dies von einer Partei beantragt wird, die ein rechtliches Interesse an der
Feststellung hat und es sich dabei um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender
Rechtsverteidigung handelt. Dies gelte natürlich unter der Voraussetzung,
dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art
nicht ausschließen. All diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall sehr
wohl gegeben. Der VwGH habe dazu in seinem Erkenntnis
VwGH 25. Juni 1990, 89/15/0108 erkannt, dass der
Abgabepflichtige jedenfalls dann Anspruch auf Erlassung eines
Feststellungsbescheides habe, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung
Meinungsverschiedenheit bestünde. Gerade dies sei aber der offensichtliche
und ausdrücklich erklärte Grund für den gestellten Antrag. Es
werde daher nochmals ersucht, die beantragten bescheidmäßigen
Feststellungen betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Selbstbemessungsabgaben
(Abgaben, die der Abgabenschuldner oder der Abfuhrpflichtige selbst zu berechnen
und zu entrichten hat, ohne eine bescheidmäßige Festsetzung abwarten
zu dürfen) sind nach § 201 BAO Abgabenbescheide nur zu
erlassen, wenn
allenfalls
vorgesehene Erklärungen nicht eingereicht wurden,
diese
Erklärungen unvollständig sind oder
die
Selbstberechnung unrichtig ist.
Die Erlassung solcher
Festsetzungsbescheide liegt für bis zum 31. Dezember 2002
entstandene Abgabenansprüche nicht im Ermessen der Behörde. Wird der
Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt, so ist sie
verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen.
Die bescheidmäßige
Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe setzt daher voraus, dass sich die
bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder die
Erklärungen nicht oder nicht vollständig abgegeben wurden. Trotz
dieser einschränkenden Bestimmungen kann nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes eine Entscheidungspflicht über diese
Selbstbemessungsabgaben auch dann bestehen, wenn die in der genannten Bestimmung
geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Judikatur hat nämlich bei
Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstbemessung den
Anspruch auf Erlassung von Bescheiden bejaht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0108). Dies
umfasst auch Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen eines
Abgabenanspruches.
Im vorliegenden Fall hat die
Bw. die Unrichtigkeit der Selbstbemessung insoferne geltend gemacht, als sie die
Abgabepflicht der Vergütungen der wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer unter Hinweis auf das anhängige
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestritt. Sie begehrte, die
betreffenden Selbstbemessungsabgaben bescheidmäßig festzusetzen.
Damit befand sich - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist - die
Bw. in Übereinstimmung mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes.
Die Bestimmung des
§ 201 BAO richtet sich auf Grund der gesetzlichen Formulierung an
die Abgabenbehörde. Ein Antragsrecht wird dem Abgabepflichtigen in dieser
Bestimmung nicht eingeräumt. Jedoch trifft die Behörde auf Grund der
Bestimmung des § 115 Abs. 1 und Abs 3 BAO die
Verpflichtung, die materielle Wahrheit zu erforschen und sämtliche
Umstände auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu würdigen. Weiters
ist die Behörde auf Grund der Bestimmung des § 201 BAO
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, wenn ihr die Unrichtigkeit einer
Selbstbemessung bekannt wird. Aus diesem Grund muss dem Abgabepflichtigen auch
die Möglichkeit eingeräumt sein, das Tätigwerden der Behörde
im Sinne des § 201 BAO durch einen eigenen Antrag zu veranlassen.
Ein entsprechender Antrag ist daher zulässig, auch wenn die
Möglichkeit hierzu vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich eingeräumt
wurde.
Die Behörde hat bei
Anbringen vor einer inhaltlichen Erledigung stets die Zulässigkeit eines
Anbringens zu überprüfen. Stellt sie die Unzulässigkeit eines
Anbringens fest, so hat sie das Anbringen zurückzuweisen. Bei
Zulässigkeit des Anbringens ist jedoch ein Bescheid mit einer inhaltlichen
Entscheidung zu erlassen.
Im vorliegenden Fall hat die
Bw. einen Antrag auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides gestellt, den die
Behörde zurückgewiesen hat. Der Antrag war jedoch im Sinne der obigen
Ausführungen zulässig. Die Behörde hätte daher eine
Entscheidung in der Sache treffen müssen, dh. einen Bescheid über die
Festsetzung der selbst berechneten und entrichteten Abgaben Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1998 und 1999
und für die Monate Jänner bis November 2000 erlassen müssen.
Die Zurückweisung des Antrages der Bw. erfolgte damit zu Unrecht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Festsetzungsbescheidbescheidmäßige FestsetzungSelbstberechnungSelbstbemessungsabgabenRichtigkeitMeinungsverschiedenheitenAntragzulässigunterschiedliche Rechtsauffassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2094-W/02
- Stammnummer
- 4575
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF