Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0787-W/08
Unzulässigkeit der Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0787-W/08vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Über einen Antrag gemäß § 216 BAO kann nur mit Erlassung eines Abrechnungsbescheides oder mit der Zurückweisung des Antrages als unzulässig entschieden werden. § 216 BAO bietet keine Grundlage für die Erlassung eines Abweisungsbescheides (vgl. Schmutzer in UFS-Aktuell 1/2007, 29f)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch "Cura" Treuhand-
und Revisionsgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 26, vom
27. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
6. Juni 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines
Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 7. April 2006 ersuchte die
Berufungswerberin (Bw.) um Ausstellung eines Abrechnungsbescheides
bezüglich der im 3. und 4. Quartal 2003 vorgenommenen Buchungen
hinsichtlich Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger für die
Monate April, Mai, September und November 2002.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine
zwischen dem Finanzamt und der Bw. bestehende Meinungsverschiedenheit über
die Richtigkeit der den vorgenannten Zeitraum betreffenden Gebarung nicht anders
als durch Erteilung eines Abrechnungsbescheides geklärt werden könne.
Insbesondere gehe es um die vorgenommenen Buchungen im Zusammenhang mit der
vermeintlichen Abfuhr- bzw. Haftungspflicht für die Einkommensteuer
beschränkt Steuerpflichtiger in 2002.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 wies das Finanzamt
den Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides ab.
Zur Begründung wurde nach Zitierung des
§ 216 BAO ausgeführt, dass die für die Einkommensteuer
beschränkt Steuerpflichtiger für die Monate April, Mai, September und
November 2002 geleisteten Zahlungen entsprechend den Verrechnungsregeln des
§ 241 Abs. 4 BAO auf dem Abgabenkonto verbucht worden seien.
Da die Gebarung somit richtig vollzogen und die
Begründung der Zahlungsverpflichtung nicht Gegenstand des
Abrechnungsbescheides sei (VwGH 12. November 1997, 96/16/0285), sei wie im
Spruch zu entscheiden gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sich der Antrag auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides darauf
stütze, dass die auf dem Steuerkonto vorgenommenen Buchungen einerseits
nicht nachvollziehbar, andererseits nicht zuordenbar seien. Um in Bezug auf die
vorgenommenen Buchungen Klarheit zu erlangen, werde der Antrag auf Ausstellung
eines Abrechnungsbescheides gestellt.
Die Ausfertigung eines Abrechnungsbescheides diene u.a.
dazu, derartige Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und dem
Abgabepflichtigen aufzuklären zu helfen. Die Abweisung des Antrages erweise
sich demgemäß als nicht begründet.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
(§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung
erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen,
dient auch zur Klärung umstrittener Gebarungsakte schlechthin.
Ein Abrechnungsbescheid ist ein Feststellungsbescheid, der
nach einem Anbringen zur Geltendmachung von Rechten zu erlassen ist.
Über einen Antrag kann demnach nur mit der Erlassung
eines Abrechnungsbescheides oder mit der Zurückweisung des Antrages als
unzulässig entschieden werden. § 216 BAO bietet keine Grundlage
für die Erlassung eines Abweisungsbescheides (vgl. Schmutzer in UFS-Aktuell
1/2007, 29f).
Da in einem Abrechnungsbescheid festzustellen ist, welche
Buchungen an einem konkreten Tag vorzunehmen war und warum eine vom
Abgabepflichtigen begehrte Buchung an diesem Tag nicht vorzunehmen war, kann der
angefochtene Bescheid vom 6. Juni 2007 mit dem Hinweis, dass die
für die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger für die
Monate April, Mai, September und November 2002 geleisteten Zahlungen
entsprechend den Verrechnungsregeln des § 214 Abs. 4 BAO auf dem
Abgabenkonto verbucht worden seien, seinem materiellen Inhalt nach nicht als
Abrechungsbescheid im Sinne des § 216 BAO gedeutet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0787-W/08
- Stammnummer
- 34948
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF