Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0943-W/06
Zulässigkeit eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0943-W/06vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 29. April 2005 betreffend Abrechnungsbescheid
gemäß
§ 216 BAO entschieden:
Der Antrag vom
3. Oktober 2004 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
gemäß
§ 216 BAO wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides im Sinne des
§ 216 BAO insbesondere hinsichtlich des Erlöschens von
Zahlungsverpflichtungen infolge eingetretener Verjährung gemäß
§ 209 BAO.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
29. April 2005 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
im Wesentlichen aus, dass der materielle Sachverhalt im Sinne des
§ 216 BAO hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten aus den
Akten ersichtlich sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Daraus folgt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.3.1995, 95/14/0008), dass die Partei im
Abrechnungsverfahren die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht
hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und
Gebarungskomponenten trifft, die einem Bestimmtheitsgebot
unterliegen.
Mit Abrechnungsbescheid ist über umstrittene
abgabenbehördliche Gebarungsakte, nicht aber über die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu entscheiden. Hieraus ergibt
sich, dass Gründe, die gegen die Abgabenfestsetzung selbst erhoben werden,
nicht in diesem Verfahren geltend gemacht werden können. Mit dem Antrag vom
3. Oktober 2004 wurde jedoch die Rechtmäßigkeit der
Abgabenbescheide infolge eingetretener Bemessungsverjährung und damit die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung bekämpft. Ein solcher
Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides entbehrt der gesetzlichen
Grundlage und ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 12.11.1997, 96/16/0285) als unzulässig zurückzuweisen, weil
§ 216 BAO nicht dazu dient, die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0943-W/06
- Stammnummer
- 22593
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF