…als angemessener Zeitraum der Abstattung einer im Jahr 2001 verhängten und fällig gewordenen Geldstrafe bezeichnet werden kann. Hinsichtlich der zwischen dem Finanzamt und der Bf. bestehenden Meinungsverschiedenheit darüber, inwieweit der Rückstand am Strafkonto durch die Entrichtung des Betrages von 78.105,00 getilgt wurde bzw…
…89/15/0108, erkannt, dass der Abgabepflichtige jedenfalls dann Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides habe, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit bestünde. Gerade dies sei aber der offensichtliche und ausdrücklich erklärte Grund für den gestellten Antrag. Es werde daher nochmals ersucht, die beantragten bescheidmäßigen…
…Juni 1990, 89/15/0108 erkannt, dass der Abgabepflichtige jedenfalls dann Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides habe, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit bestünde. Gerade dies sei aber der offensichtliche und ausdrücklich erklärte Grund für den gestellten Antrag. Es werde daher nochmals ersucht, die…
…Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Judikatur hat nämlich bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstbemessung den Anspruch auf Erlassung von Bescheiden bejaht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0108). Dies umfasst auch Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen eines Abgabenanspruches. Im vorliegenden Fall hat die Bw. die Unrichtigkeit…
…durch Erfüllung eines Tilgungstatbestandes hat die Partei im Abgabenabrechnungsverfahren zu behaupten und zu konkretisieren (VwGH 14.3.1986, 85/17/0048). Rz 856: Der Antragsteller hat die Pflicht, die Meinungsverschiedenheit über Tilgungstatbestände zu konkretisieren (VwGH 21.3.1995, 95/14/0008; VwGH 5.7.1999…
…6.2003, 20012002/16/0286/16/0375; VwGH 26.6.200324.1.2013, 20022012/16/0025/16/0286). Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde durchführen hätte müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein (VwGH 5.7.199921.5.2001, 992001/17/0043/16/0115; VwGH…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B C (A D), Adresse_Österreich, vom 17.9.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 3430 Tulln an der Donau, Albrechtsgasse 26-30, vom 14…
…Bw., dass im Abrechnungsbescheid über die Art des Erlöschens nicht abgesprochen wurde. Es bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und das Erlöschen von Abgaben und über die Verechnung von Gutschriften. Die Aufhebung gemäß § 289 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entsprechend…
…ob von ihrer Seite ein Kontakt mit [dem Bw.] besteht. Die Beklagte verneinte dies und erwähnte die letzte gemeinsame Segelreise, bei der es eben Meinungsverschiedenheiten gab. Bei dieser Erzählung führte die Beklagte gegenüber PP auch aus, dass [der Bw.] beim Abgang von Bord die Bordkassa…
…damit die Unrechtmäßigkeit der Festsetzung feststellt werden soll. Von der Bf wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Abrechnungsbescheid in Betracht kommt, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Frage bestehen, ob ein Leistungsgebot zugestellt wurde, weil nur dann seine Buchung auf dem Abgabenkonto rechtmäßig ist (Ritz, BAO6…
…Bescheid vom 3.6.2009 (über Antrag des Bf) auch festgesetzt worden ist, entspricht der Bescheid dem Gesetz. Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung einer Gutschrift und die Verbuchung der Gebahrung können nicht im Verfahren betreffend Einkommensteuer ausgetragen werden. Ein diesbezüglicher Streit wäre im Verfahren nach …
…Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Das Ablehnungsverfahren soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (vgl. zuletzt OGH 27.01…
(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a…
| 1,82 | 48,78 | Summe: | | | | 43.994,77 Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216…
Nach ständiger Rspr. des VwGH sind bei Selbstbemessungsabgaben Bescheide bei Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0108; 26.6.1996, 95/16/0238; 23.11.2004, 2000/15/0148), das hierauf gerichtete Anbringen des Bf. unterliegt der…
…Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte. Art. 6 VO 987/2009 lautet: Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen (1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind…
…der Rückstandsaufgliederung bestritten werde. Mit Bescheid v 16.1.2013 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, da die Bf nichts vorgebracht habe, um Meinungsverschiedenheiten darzulegen. Mit Schreiben v 15.2.2013 wurde Berufung eingebracht. Die Bf weist auf ein Abgaben- bzw. ein Erstattungsverfahren bzgl…
…dem Finanzamt und der Bw. bestehende Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der den vorgenannten Zeitraum betreffenden Gebarung nicht anders als durch Erteilung eines Abrechnungsbescheides geklärt werden könne. Insbesondere gehe es um die vorgenommenen Buchungen im Zusammenhang mit der vermeintlichen Abfuhr- bzw. Haftungspflicht für die Einkommensteuer beschränkt…
…einer Buchungsmitteilung nicht festgesetzt werden könne. Mit Bescheid vom 16. August 2006 wurde der Antrag abgewiesen, da keine Meinungsverschiedenheit über die Verbuchung des Bescheides vorgebracht worden sei. Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. August 2006, in der keine neuen Argumente vorgebracht wurden. Die Berufung…
…der betroffenen ausländischen Staaten entschieden werden. Für den Fall von zwischenstaatlichen Meinungsverschiedenheiten könnte die Angelegenheit im Rahmen von internationalen Verständigungsverfahren im Wege des BM für Finanzen abgeklärt werden. Sollten die betroffenen Geschäftsführer weiterhin ausschließlich in einem Dienstverhältnis zur österreichischen Muttergesellschaft stehen, wäre weiters zu prüfen…