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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102694/2015

Haftung, Ermessen, Verjährung, Hemmung; ist über einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides als Vorfrage über die Haftung zu entscheiden?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102694/2015vom 28.01.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach ständiger Rspr. des VwGH sind bei Selbstbemessungsabgaben Bescheide bei Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0108; 26.6.1996, 95/16/0238; 23.11.2004, 2000/15/0148), das hierauf gerichtete Anbringen des Bf. unterliegt der Entscheidungspflicht, welcher die Behörde nicht nachgekommen ist. Wurde bei Selbstbemessungsabgaben noch kein Bescheid gem. § 201 BAO (bzw. bei USt-Vorauszahlungen gem. § 21 Abs. 3 UStG) oder gem. § 202 BAO (zB auf § 82 EStG gestützter Lohnsteuerhaftungsbescheid) erlassen, so ist daher ein Bescheid über den betreffenden Abgabenanspruch zu erlassen (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142). Nach nunmehriger .Judikatur (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142) ist in solchen Fällen über den Abgabenanspruch (seine Höhe) im Haftungsverfahren abzusprechen. „Der Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung 08-11/2009 lag dem Haftungsbescheid bei“ Es lag dem Haftungsbescheid kein Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung 08-11/2009 bei! Das Finanzamt meint wahrscheinlich den Bescheid über die Festsetzung UST 08-12/2009 in der Höhe von EUR 4.579. 77. Dieser Bescheid idH von EUR 4 579. 77 ist jedoch in ggstdl. Causa nicht relevant, da in der Beilage zum Haftungsbescheid vom 25.02.2014 dieser nicht angeführt wurde und somit nicht Gegenstand des Verfahrens ist. „Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2008 erging am 2.2.2010 mit Null, der Jahresumsatzsteuerbescheid 2009 erging am 22.10.2010 ebenfalls mit Null.“ UST 2008: Wie kann es geschehen, dass das Finanzamt für 08-11/2008 € 3.663,80 fordert, einen Bescheid über € 4.579,77 vorlegt und nunmehr bekannt gibt, dass die Forderungen für 2008 mit NULL anzusetzen sind. Ein durch und durch fehlerhaftes Ermittlungsverfahren wird konstatiert! Weder der Jahresumsatzsteuerbescheid 2008, noch der Jahresumsatzsteuerbescheid 2009 wurden dem zur Haftung Herangezogenen vorgelegt! Auch wurden diese Bescheide nicht der Primärschuldnerin zugestellt und sind somit „Nichtbescheide“! „Der Bescheid betreffend der angeführten Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-12/2009 lag dem Haftungsbescheid bei (Vorauszahlungsbescheid 2005 vom 7.6.2005).“ Richtig: Es lag dem Haftungsbescheid kein Bescheid über KÖST-Vorauszahlung 4-12/2009 bei. Der angeführte Vorauszahlungsbescheid vom 7.6.2006 betraf einen ausgewiesenen Betrag von € 1.750,00 und wurde in der Beilage zum Haftungsbescheid vom 25.02.2014 nicht angeführt und ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. „Der Jahreskörperschaftsbescheid 2009 erging am 22.10.2010“ Supra: Dieser angeführte Jahreskörperschaftssteuerbescheid 2009 vom 22.10.2010 erging weder an die Primärschuldnerin, noch an den zur Haftung Herangezogenen und ist somit nichtig! „Die angeführten Abgaben an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgerberbeitrag für die Zeiträume 4/09 bis 12/09 wurden als Selbstbemessungsabgaben bekannt gegeben.“ RECHTSWIDRIGER ABGABENANSPRUCH Es wurde vorgebracht. dass die Selbstbemessungsabgaben von 04-12/2009 für DB, DZ falsch berechnet und eine Feststellung nach § 201 BAO beantragt wurde. Nach ständiger Rspr. des VwGH sind bei Selbstbemessungsabgaben Bescheide” bei Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen”; das hierauf gerichtete Anbringen des Bf. unterliegt der Entscheidungspflicht, welcher die Behörde nicht nachgekommen ist. Wurde bei Selbstbemessungsabgaben noch kein Bescheid gem. § 201 BAO (bzw. bei USt-Vorauszahlungen gem. § 21 Abs. 3 UStG) oder gem. § 202 BAO (zB auf § 82 EStG gestützter Lohnsteuerhaftungsbescheid) erlassen. so ist daher ein Bescheid über den betreffenden Abgabenanspruch zu erlassen (VwGH 26.1.1982, 81/14/0090, 81/14/0118). Nach nunmehriger Judikatur (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142) ist in solchen Fällen über den Abgabenanspruch (seine Höhe) im Haftungsverfahren abzusprechen. Ausführung zu den in obangeführten Punkten festgestellten Nichtbescheiden: „Wird die Haftung, was nur ausnahmsweise zulässig ist, vor der Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend gemacht, existiert daher kein gegen den Eigenschuldner (Primärschuldnerin) gerichteter Abgabenbescheid. so ist nach Ellinger (in Bauer –FS, 40; glA RAE, Rz 1218) mit dem Haftungsbescheid eine Ausfertigung eines an den Eigenschuldner gerichteten — ihm nicht bekanntgegebenen — Abgabenbescheides zuzustellen." Dieser Verpflichtung ist die Abgabenbehörde nicht nachgekommen. Auch hat sie zu keiner Zeit offen gelegt, ob ein diesbezüglicher Bescheid ergangen ist. Folgerichtig wurde, nach Inanspruchnahme der Haftung, da der Bf. nicht von der Existenz eines solchen Bescheides über den Abgabenanspruch in Kenntnis gesetzt wurde, in der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid die Höhe des Abgabenanspruches angefochten. Wie in § 6 Z 6 Iit b EStG vorgesehen ist, wäre aufgrund des Antrages über die entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid abzusprechen, die Steuerschuld aber noch nicht festzusetzen gewesen. Die Abgabenbehörde versäumte es den nötigen Lohnsteuerhaftungsbescheid dem Bf. zuzustellen. Dementsprechend gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer, die Ausnahmen vom GleichbehandIungsgrundsatz. Nach § 78 Abs. 3 EStG hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigerem Betrag zu berechnen und einzubehalten. Es wurden vor Insolvenzeintritt keine Löhne bezahlt; somit wären die in der Beilage zum Haftungsbescheid vom 25.02.2014 angeführte DB + DZ für den Zeitraum 04-12/09 nicht zu verrechnen gewesen. Der Inhalt des Haftungsbescheides ist rechtswidrig, weil der Spruch des Bescheides rechtswidrig Ist und gegen Gesetz, gegen Verordnungen und gegen Gemeinschaftsrecht der EU verstößt. „Hinsichtlich der weiteren angeführten Abgaben an Verspätungszuschlag 5/09 und Säumniszuschläge 2004 bis 2008 liegen bereits Festsetzungen vor.“ Der Verspätungszuschlag Z 05/09 idH von € 464.25 und die Säumniszuschläge 2004 bis 2008 wurden dem Bf. nicht zur Kenntnis gebracht (siehe Vorlageantrag vom 11.3.2012, Pkt 5.2.1c), Seite 10). Infolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053). „..Einwandes über den angeblichen „Nichtbescheid 2007“ vom 8.1.2010 ist festzuhalten, dass der Bescheid an ... Steuerberater ‚zugestellt wurde.“ Das Finanzamt bestätigt hiermit, dass ein „Nichtbescheid“ erging. Bereits mit Eröffnung des Konkursverfahrens im Dezember 2009 war der-Steuerberater kein ZustelIungsbevollmächtigter mehr. Es erfolgte keine Zustellung an den Masseverwalter. „..behauptete Tatsachen, dass Lohnsteuer für den Zeitraum 2009 auf Null gestellt wurde. Es wurde vielmehr die Lohnabgaben 9-12/2009 durch Selbstberechnung mit Null bekannt gegeben. Ebenso wurden die einzelnen Abgaben an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 9-12/2009 laut Aufstellung unter Punkt e) (Seite 11) durch Selbstberechnung bekannt gegeben.“ Lohnsteuer 2009 ist nicht relevant und es besteht keine Forderung des FA. DB + DZ (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) wurden aus dem Insolvenzfonds beglichen. Eine zusätzliche Forderung des Finanzamtes ist unzulässig! „Hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 08-12/2009 vom 16.3.2010) ist hinzuweisen, dass der Bescheid dem vom Gericht bestellten Masseverwalter zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.“ Umsatzsteuerfestsetzung 08-12/2009 idH von € 4.579,77. Jetzt doch auf einmal an Masseverwalter und nicht der-Steuerberater ? Es ergibt sich dadurch ein weiterer Beweis erheblicher Mängel des Ermittlungsverfahrens. „Hinsichtlich...Säumniszuschläge 2004-2008 ist hinzuweisen, dass die entsprechenden Bescheide..dem Haftungsbescheid beigelegt wurden.“ Siehe bezughabende Auflistung im Vorlageantrag vom 11.03.2015. PKT 2. Seite 3. „Zum Einwand, die Ermessensentscheidung wegen mehrerer Haftungspflichtige im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen, wird festgestellt, dass wie bereits im Haftungsbescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer laut Firmenbuch im Zeitraum vom 4.7.2003 bis 22.1.2010 als Vertreter der Firma XY GmbH bestellt war und ihm sohin die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.“ Mit Eröffnung des Konkursverfahrens im Dezember 2009 war der zur Haftung Herangezogene kein Vertreter der XY GmbH. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN MANGELNDER BESCHEIDBEGRÜNDUNG Die Begründung erfolgte nicht in jener Weise, dass der Denkprozess‚ der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag fand, nachvollziehbar ist (vgl. Erk. VwGH 20.5.2010, 2007/15/0153; 30.6.2010, 2008/13/0145; 23.11.2011, 2007/13/0148; 23.1.2013, 2009/15/0163). Ein zentrales Begründungselement. welches den Sachverhalt anführt und den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. Erk. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070; 16.12.2009, 2009/13/0021; 29.7.2010, 2007/15/0229; 27.1.2011, 2007/15/0226), fehlt zur Gänze. Die Beurteilung von Vorfragen erfolgte in der Begründung nicht. Es besteht keine Darstellung der rechtlichen Beurteilung. nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlichen Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (vgl. Erk. VwGH 19.3.2008, 2006/13/0268; 18.11.2008, 2005/15/0089; 26.8.2009, 2004/13/0092; 27.1.2011, 2007/15/0226). Es erfolgte keine Ermessensentscheidung, die die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt hätte (VwGH 23.10.1987, 84/17/0220). Solche Entscheidungen wären insoweit zu begründen gewesen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; 16.10.2003, 2010/16/0118; 24.3.2004, 2001/14/0083). Dies wäre nötig gewesen um vor Willkür zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit zu kontrollieren. Der Begründungsmangel hindert den Bf. an der Verfolgung seiner Rechte (VwGH 25.10.2003, 2000/13/0028; 22.11.2006, 2004/15/0130; 23.9.2010, 2010/15/0144), da er nicht nachvollziehbar und kontrollierbar ist. Eine vollständige und richtige Bescheidbegründung wäre für den effizienten Rechtsschutz des Bf. von grundlegender Bedeutung gewesen. Es kann nicht sein, dass der Abgabenpflichtige rätseln muss. warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird. Wie es bereits der UFS (UFS 14.4.2008, RV/3311-W/07 zu § 289 BAO) entschieden hatte, hält die Aufhebungsbestimmung auch für den Fall fehlender Bescheidbegründung: „Fehlt die Bescheidbegründung, ist der als entscheidungsrelevant beurteilte Sachverhalt nicht feststellbar und ist nicht nachvollziehbar, welche Ermittlungen das bescheiderlassende Finanzamt durchgeführt hat, um zur Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung zu gelangen. Fehlt die Bescheidegründung, ist nicht auszuschließen, dass Ermittlungen zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können oder dass eine Bescheiderlassung unterblieben wäre; Eine fehlende Bescheidbegründung ist deshalb ein Aufhebungsgrund iSd § 289 Abs.1 BAO“. „Dem Einwand, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann nicht gefolgt werden, zumal bisher kein Nachweis über die Gleichbehandlung der Gläubiger erbracht wurde. Mit dem Hinweis, dass im Konkursverfahren die gleiche Quote zugewiesen wurde, vermag der Beschwerdeführer dabei nichts gewinnen.“ KEINE SCHULDHAFTE PFLICHTVERLETZUNG Für die Haftung ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 2.7.2002, 96/14/0076). Die XY GmbH hat wegen Liquiditätsproblemen aus eigenem Konkursantrag an das LG ~ gestellt. Es stand fest, dass keine Iiquiden Mittel zur Verfügung standen! Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht, weil ihm überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung standen (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; 26.11.2002, 99/15/0249). Ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung unbeachtlich (VwGH 18.11.1991, 90/15/0176; 20.9.1996, 94/17/0420; 22.2.2008, 2207/17/0124, AW 2007/17/0034). Der Vertreter verfügte, wenn auch nicht über ausreichende Mittel und hat bei der Entrichtung der Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt als die übrigen Schulden. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass der Vertreter die Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen müsse (VwGH 29.4.1994, 93/17/0395; 17.8.1998, 98/17/0038; 24.2.2004, 99/14/0278). Dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend wurden alle Schulden der XY GmbH im gleichen Verhältnis befriedigt. Die Abgabenbehörde erhielt die gleiche Quote wie all die anderen Gläubiger und gab hierüber dem Insolvenzgericht ihre schriftliche Zustimmung ab und verzichtete auf weitere Forderungen! Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurden keine gesetzt. Auch durch die Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten erfolgte keine Verletzung der Pflichten des Vertreters, sodass es auch hierbei zu keiner Haftung kommen könnte. Die geschäftsführende Gesellschafterin und der gewerberechtliche Geschäftsführer wurden in solchen Abständen überwacht, sodass abgabenrechtliche Zahlungsverpflichtungen nicht verborgen blieben. Auch wurde der mit der Verfassung der Abgabenerklärungen beauftragte Wirtschaftstreuhänder regelmäßig aufgesucht (dies schon deshalb, weil derselbe Wirtschaftstreuhänder mehrere Gesellschaften des Bf. seit über 10 Jahren bestens betreute und umfangreiche Besprechungen erforderlich waren). Es besteht keine Kausalität zwischen vorgehaltener Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit. Die vorgehaltene Pflichtverletzung führte nicht zur Uneinbringlichkeit. Nachdem die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter uneinbringlich geworden wäre, besteht keine Haftung iSd ständigen Rspr. des VwGH. „Aufgrund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständiichen Abgaben mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsführers keine Aussage gemacht wurde, bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der Inanspruchnahme des Bf….” RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN ÜBERNAHME AKTENWIDRIGER UMSTÄNDE Faktum: Mit Bescheid — Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 26.02.2014, Seite 2, dritter Absatz, begründete das Finanzamt Ihre Maßnahme, dass die Einbringung der Abgabe(n) gefährdet ist, „weil..vermögenslos sind, Unterhaltspflicht für..bestehen. Es wurden aktenwidrige Umstände angeführt. Die Abgabenbehörde hat es in Kauf genommen, eine absichtlich falsche Sachverhaltsdarstellung an das BFG zu richten. „Stellungnahme: ..., dass seitens des Finanzamtes monatelang versucht wurde, eine vergleichsweise Lösung zu treffen.“ Siehe nachfolgendes eMail vom 09. Juli 2014, 10:20 von J. @bmf.gv.at, gerichtet an den steuerlichen Vertreter: St.Nr. xxx/xxxx XY GmbH Haftung € 66.771,89 bleibt Noch zu bezahlen: St.Nr. 111/1111 AB € 515,54 (Aussetzungszinsen) Bitte teilen Sie mir bis 11. Juli 2014 mit, ob Hr. AB ..damit..einverstanden. Obangeführtes ist das einzige eMail, das dem Bf. zugegangen ist. Von einer vergleichsweisen Lösung kann eindeutig nicht gesprochen werden. Das FA hat keine Lösung angeboten. Stattdessen forderte es den Gesamtbetrag lt. Haftungsbescheid vom 25.02.2014 zuzüglich Aussetzungszinsen ein! RECHTLICHE BEGRÜNDUNG: Mit Haftungsbescheid vom 25.02.2014 wurde der Bf. zur Haftung herangezogen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Haftung (25.02.2014) zählte er nicht zum Kreise der Haftungspflichtigen. Die Abgabenbehörde hatte von dieser Tatsache Kenntnis. Ohne ein konkretes Verschulden aufzuzeigen, verwendete die Abgabenbehörde eine typisierte Begründungfloskel, die besagte, es musste die Haftung gegen Sie geltend gemacht werden, da der Nachweis, dass Sie ohne ihr Verschulden gehindert waren, für die Entrichtung der Abgabe zu sorgen. Eine nähere Begründung über amtswegige Ermittlungen, Feststellung einer Verpflichtung oder eines Verschuldens, der Ermessensübung etc. erfolgte nicht. Es kann wahrhaft behauptet werden, dass dem Bescheid ganz oder teilweise eine Begründung fehlt und dieser für den Abgabe- und Haftungspflichtigen nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Die angeführten Haftungsbeträge wurden nicht durch Vorlage von Abgabenbescheiden unterlegt. Genauso verhält es sich mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015. Es gab nur eine typisierte Begründung aber keine Hinweise über die durchgeführten Erhebungen und Ermittlungen, Ermessensübung, Berücksichtigung entscheidungs-relevanter Tatsachen und Beweismittel, Auslegung von Rechtsvorschriften, Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen resp. über eine schuldhafte, abgabenrechtliche Pflichtverletzung. Ob dem Verfahren ein Abgabenbescheid zugrunde liegt, oder ob überhaupt ein Abgabenanspruch gegeben ist, wurde nicht erwähnt. Diese Vorfragen wären als Vorfragen im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung zuständigen Organ zu entscheiden gewesen. Aus all den erwähnten Gründen und wegen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist der Bf. genötigt Grundrechtsschutz, sowohl nach nationalem Verfassungsrecht, als auch nach dem der EMRK geltend zu machen. RECHTSWIDRIGKEIT DES SPRUCHES DES HAFTUNGSBESCHEIDES VOM 25.02.2014: Der Spruch des Heftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029). Die Abgabenbehörde ist der Verpflichtung der Behörde, dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen (VwGH 18.3.1994, 92/17/0003) und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches, nicht nachgekommen. Eine solche Bekanntmachung hätte durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes erfolgen müssen. Nachdem dies unterblieben ist, wurde der Haftungsbescheid vom 25.02.2014 rechtswidrig (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049). Der zur Haftung Herangezogene wurde nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass folgende Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt werden sind. AUFLISTUNG auf Seiten 9 und 11 zu PKT 5.2.1 c) des Vorlageantrages vom 11.03.2015: Infolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053). Der Inhalt des Haftungsbescheides ist rechtswidrig, weil der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist und gegen Gesetz, gegen Verordnungen und gegen Gemeinschaftsrecht der EU verstößt. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTVORLIEGEN DES BETREFFENDEN HAFTUNGSTATBESTANDES INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DURCH NICHTBERÜCKSICHTIGUNG ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHER TATSACHEN UND BEWEISMITTEL: Das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme in der geforderten Höhe ist nicht richtig und falsch berechnet. Diesen Beträgen gingen Abgabenbescheide voran, an die sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung nicht gebunden hatte. Im Zuge der Selbstberechnung wurde fälschlicherweise Lohnsteuer, DB, DZ erklärt, obwohl keine Zahlungen an die Dienstnehmer erfolgten. Nach Feststellung durch das Konkursgericht wurden die Zahlungen aus dem Insolvenzfonds getätigt. Die Verrechnung von Lohnsteuer DB, DZ. resp. deren Geltendmachung als Haftungsforderung erfolgte unrechtens. Mit 27.02.2014 (Zustellung der Inanspruchnahme des Haftenden) gehörte der Bf. nicht zum Bestand der Vertreter nach §§ 80-83. Die Tatsache, dass nicht der Bf. sondern Fr. C. u.a. Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, hierüber bereits mit Entscheid des Bundesfinanzgerichtes abgeurteilt wurde, fand im Spruch keine Berücksichtigung. RECHTSWIDRIGKEIT DER BEGRÜNDUNG DES HAFTUNGSBESCHEIDES RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTBEGRÜNDUNG ÜBER DAS VORLIEGEN VON HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN: Es erfolgte keine Begründung über das Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen. Eine Prüfung des Firmenbuches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfolgte nicht, denn nur dadurch wäre ersichtlich gewesen, dass der Bf. nicht zum Personenkreis der Haftungspflichtigen zu zählen wäre. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist wäre als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden gewesen. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN-NICHTBEGRÜNDUNG DER ERMESSENSÜBUNG Es erfolgte keine, wie auch immer geartete Ermessensübung/-entscheidung/-begründung! Die Begründung (§ 93 Abs 3 lit. a BAO) von Haftungsbescheiden hat nicht nur das Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung zu begründen VwGH 24.2.1997, 97/17/0066, AW 96/17/0316. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTBEGRÜNDUNG EINER SCHULDHAFTEN ABGABENRECHTLICHEN PFLICHTVERLETZUNG Die Schuldenfrage nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts konnte nicht festgestellt werden und wurde folglich in der Bescheidbegründung auch nicht erwähnt. Es wurde kein Kausalzusammenhang zwischen der subjektiv vorwerfbaren Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben festgestellt. Der Verschuldensgrad, mit dem die Pflichtverletzung angeblich begangen werden sei, wurde nicht angeführt. RECHTSWIDRIGHEIT INFOLGE NICHTAUSEINANDERSETZUNG MIT DEN GESTELLTEN ANTRÄGEN RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTABHANDLUNG DER VORFRAGEN ALS RECHTSFRAGEN IM HAFTUNGSVERFAHREN Die Beantwortung der Vorfragen bildet ein unentbehrliches Tatbestandselement, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Fall (VwGH 15.1.2008, 2006/15/0219). Bei dieser Vorfrage handelt es sich um eine Frage die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 8.2.2007, 2004/15/0153, 2005/15/0005). Unbestritten iSd geltenden Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist (und dessen Höhe), die Vorfrage im Haftungsverfahren (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309; 29.4.2010, 2008/15/0085; 22.12.2011, 2009/16/0109; 28.6.2012, 2009/16/0075). Die Frage ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die VwGH Erkenntnisse vorn 23. April 2008, 2004/13/0142, und vom 27. Februar 2008, 2005/13/0094, jeweils mwN). Das zuständige Organ im Haftungsverfahren hätte als Vortrage im Haftungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gehabt, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch besteht. Dies wurde von der Abgabenbehörde bis dato noch nicht abgehandelt und bedarf der geforderten Mitteilung der fehlenden Begründung. Seitens des Bf. wurde mehrmals vorgebracht und das Ermittlungsverfahren gerügt und nochmals darauf hingewiesen, dass der Bf bei erstmaliger Geltendmachung des Haftungsanspruches weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Eine Begründung der Finanzverwaltung, warum eine Haftung - obwohl der Bf. mehrfach schriftlich der Abgabenbehörde mitteilte, wegen seiner Auslandsaufenthalte nicht für die Abgabenverwaltung verantwortlich zu sein, ausgesprochen wurde erging, trotz Aufforderung. nicht. Eine dem Bescheid fehlende Begründung wurde konstatiert und deren Mitteilung gefordert, welche jedoch bis zum heutigen Tage unterblieb. Dieser Tatbestand wurde als Vorfrage geltend gemacht. Haftender in Angelegenheit der Abgabenschuldnerin wären demnach gewesen: Frau C. und andere. Warum die Abgabenbehörde nicht im Rahmen ihrer Ermessensübung diese Haftenden vorrangig in Anspruch genommen habe, obwohl hierüber bereits vom BFG entschieden wurde, wäre als „Vorfrage" abzuhandeln gewesen. Das rechtskräftige Bestehen einer Abgabenschuld der Primärschuldnerin ist nicht manifestiert und bewiesen und wurde als „Vorfrage im Haftungsverfahren“ dargestellt. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN MISSACHTUNG DER BEHÖRDLICHEN ERMITTLUNGSPFLICHT: Nach § 115 Abs. 1 wären die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln gewesen. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Folglich wäre es unzulässig, jene Umstände zu erforschen, die für die Abgabenerhebung keinerlei Relevanz hat. Im Abgabenverfahren gilt nicht die Parteienmaxime; daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht allein deshalb zugrunde legen, weil sie von der Partei außer Streit gestellt wurden. In Abgabenerklärungen behauptete Sachverhalte dürfen somit den Bescheiden dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie objektiv (materiell) unzutreffend sind. Somit geschehen mittels falschen Selbstbemessungsabgaben L, DB, DZ und USt. Die amtswegige Ermittlungspflicht wäre möglich, zulässig, zumutbar und nötig gewesen. Die Behörde wäre zur Verwertung ihres zugänglichen Aktenmaterials nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet gewesen VwGH 23.5.1990, 89/17/0109; 24.5.1996, 92/17/0126; 26.1.2004, 200/17/0172; 27.1.2010, 2009/16/0228). So hätte die Abgabenbehörde die Berufung vom 20.10.2009 gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2007 bearbeiten müssen und nicht als gegenstandslos nach Konkurseröffnung der Primärschuldnerin erklären dürfen. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, diese bescheidmäßige Feststellung im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides einzuarbeiten. Nach Rechtsprechung des VwGH kann aus § 293b keinesfalls abgeleitet werden, es würden keine Verfahrensvorschriften verletzt, wenn das Finanzamt ohne Prüfung der Tat- und Rechtsfrage Bescheide erlässt. Nach Stoll (BAO, 2031) ist der „Mangel der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bis zu einem gewissen Grad allen Bescheiden, die im Soforteingabeverfahren ergehen, eigen, weil es in ihrem Wesen liegt, dass sie ohne Berücksichtigung der aus dem Amtswegigkeitsprinzip erfließenden Ermittlungsgrundsätze (Gebot der Erforschung und Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse über die Abgabenerklärung hinaus; Ergänzungsauftrag-‚ Bedenkenvorhaltsverfahren) ergehen, daher per-se an Verfahrensrechtsverletzungen leiden.“ Der Abgabenbehörde war es bewusst, dass sie die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, trägt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung nach § 278 ist durch die bewiesene Unterlassung von Ermittlungen erfüllt. Die Abgabenbehörde hat die diesbezügliche abgabenrechtliche Ermittlungspflicht verletzt. Der Abgabenbehörde war nach der Aktenlage (mehrere vom FA durchgeführte Exekutionen im Jahre 2009) bekannt, dass mangels liquider Mittel eine Abgabenentrichtung zur Gänze oder anteilig nicht möglich war. Schon alleine aus diesem Grunde trifft den Bf. keine Haftung. Auch wenn die Abgabenbehörde betont, nicht die Behörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung Herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel, sollte die Haftung nicht als Sanktion für Verletzungen der Mitwirkungspflicht dienen. Die Haftung setzt vielmehr insbesondere die schuldhafte Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus, welche im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Es liegt im Ermessen (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0206) des BFG, ob es die unterlassenen Ermittlungen selbst durchführt oder der Regelung der Aufhebung unter Zurückverweisung folgt. Diese Ermessensübung ist zu begründen. Es wird darauf hingewiesen, dass der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315) zur Ermessensübung darauf hin weist, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster lnstanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08). RECHTSWIDRIGHEIT WEGEN MISSACHTUNG DES PARTEIENGEHÖRS Der Grundsatz des Parteiengehörs (des Rechts auf Gehör) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276; 31.1.2001, 95/13/0032, 95/16/0033) eines geordneten Verfahrens (VwGH 18.9.2003, 2000/16/0319; 28.8.2007, 2004/17/0086) und dient auch der Verwaltungsökonomie. Das Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen, sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu zu geben. Das Parteiengehör ist auch zu den offenkundig zu behandelnden Tatsachen zu gewähren (VwGH 27.2.1995, 94/19/0151). Das Recht auf Parteiengehör schließt den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist ein VwGH 5.11.1986, 85/13/0021). Daher ist der Partei eine ausreichende Frist zur Einholung fachlichen Rates einzuräumen und es ihr auch zuzubilligen Fristverlängerungsanträge zu stellen. Parteiengehör ist in förmlicher Weise durch Übersendung von Ablichtungen von Aktenteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Es kann nicht akzeptiert werden, dass die Abgabenbehörde eine beantragte Akteneinsicht durch eilige Ausstellung einer Beschwerdevorentscheidung verhindert. (Mit Bescheidbeschwerde vom 14.03.2014 wurde die Fristverlängerung damit begründet, dass erst nach Vorliegen der fehlenden Bescheidbegründung und des Abrechnungsbescheides über die Richtigkeit des beeinspruchten Bescheides befunden werden kann.) Der geforderte Abrechnungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung wurden gleichzeitig ausgestellt und dem Bf. die Gelegenheit genommen hierüber zu befinden. Nicht nur dies, das FA entschied hierüber binnen offener Beschwerdefrist nach Stellung eines Fristverlängerungsantrages. Diese „wesentliche Verletzung des Parteiengehörs stellt einen Verfahrensmangel dar. Bei der Vermeidung hätte ein anders Iautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (VwGH 17.12.2003, 99/13/0032). Die mangelnde Akteneinsichtnahme hätte (wurde jedoch nicht) im Beschwerdeverfahren saniert werden können, jedoch die Nichtvorlage von Bescheiden (wie mehrfach zitiert und aufgelistet) ist nicht sanierbar. IV. HAFTUNG ABGABENSCHULDNER In gegenständlicher Angelegenheit im Abgabenrecht ist scheinbar die XY GmbH“, Adresse2 etabl. gew.‚ die Primärschuldnerin. Sie trifft vermutlich die primäre Leistungspflicht der Abgabenschuldnerin, mit der ein auf deren Erfüllung gerichteter, noch nicht rechtlich festgesetzter Anspruch des Abgabengläubigers korrespondiert, für deren Erfüllung sie mit ihrem Vermögen einzustehen hätte. Die Geschäfte führte die geschäftsführende Alleingesellschafterin C. (über deren Haftung wurde bereits mit Entscheidung des BFG abgesprochen) und der gewerberechtllche Geschäftsführer Alexander K bis zur Auflösung der Gesellschaft durch das LG G. im Dezember 2009. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XY GmbH beim LG G. verloren die Vertreter ex lege ihre Handlungsfähigkeit. Da diese fortan nicht mehr in der Lage waren die Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen, trat der Gesetzessystematik folgend, der Insolvenz-(Masse-)verwalter MV. als gesetzlicher Vertreter der Abgabenschuldnerin an deren Stelle. Die Haftung ist auf ihn übergegangen! HAFTENDER Der Abgabenschuldner kann grundsätzlich nicht zugleich Haftender sein. Anders als im Zivilrecht kennt das Abgabenrecht daher ausschließlich eine akzessorische und (zumindest verfahrensrechtlich) subsidiäre Fremdhaftung. Der Abgabenschuldner schuldet und kann daher nicht haften. Haftender in Angelegenheit des Abgabenschuldners XY GmbH wären demnach gewesen: -Der Masseverwalter, als Vertreter der Abgabenschuldnerin, welcher die Geschäfte der Gesellschaft ab 12/2009 führte FÄLSCHLICH-ANGENOMMENE VERTRETERHAFTUNG Die im §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften für die Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153). Der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme des Haftenden ist durch Zustellung vom 27.02.2014 des bekämpften Haftungsbescheides an den Bf. manifestiert. Mit 27.02.2014 (Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden) gehörte der Bf. nicht zum Bestand der Vertreter nach §§ 80-83. HAFTUNGSNORMEN ALS ERMESSENSBESTIMMUNGEN Haftungsbestimmungen sind Ermessensbestimmungen. Es liegt daher, selbst bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den persönlich Haftenden tatsächlich in Anspruch nimmt. Es wurden keine Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände, getroffen. Kriterien. die im Rahmen der behördlichen Ermessensübung zu berücksichtigen gewesen wären, sind u.a. -die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des potentiell Haftenden, -der Verschuldensgrad‚ mit dem die Pflichtverletzung begangen wurde -die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages -der Grundsatz von Treu und Glauben -allfällige Unbilligkeiten angesichts eines lange verstrichenen Zeitraumes -allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie Zweckmäßigkeit, Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie -die vertragliche Gestaltung des Innenverhältnisses zwischen Haftendem und Abgabepflichtigem. Ebenso liegt es im Ermessen der Abgabebehörde, welchen von mehreren potentiell Haftenden sie zur Haftung heranzieht und in welchem Ausmaß dieser in Anspruch genommen wird. Es wird nochmals angeführt, dass im befochtenen Haftungsbescheid keine Ermessensentscheidung gemäß § 93 Abs. 3 lit. a der BAO nachvollziehbar begründet wurde. Eine Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung erging trotz Antragstellung nach § 245 BAO bis zum heutigen Tage nicht. Dies wäre erforderlich gewesen. um die Nachprüfbarkelt des Ermessensaktes zu gewährleisten und hätte darüber hinaus dem Schutz vor Willkür sowie der rechtsstaatlichen Kontrolle gedient. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN Die Vertreter haften für die Abgabenschulden nur, wenn sie die ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Vertreterpflichten schuldhaft verletzt und damit einen Abgabenausfall verursacht hätten. Die Geltendmachung der Haftung setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Das rechtskräftige Bestehen einer Abgabenschuld der XY GmbH ist nicht manifestiert und bewiesen und wurde als „Vorfrage im Haftungsverfahren" dargestellt. Es geht der Entscheidung über die Haftung kein rechtskräftiger Abgabenbescheid voran. „Nichtbescheide" wurden als Indiz mangelhafter Ermittlungen seitens der Abgabenbehörde rechtswidrig geltend gemacht. Das zuständige Organ im Haftungsverfahren hätte als Vorfrage im Haftungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gehabt, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch besteht. Dies wurde von der Abgabenbehörde bis dato noch nicht abgehandelt. Der Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung hat freilich nicht nur auf die Haftung dem Grunde nach Einfluss, sondern auch auf deren Höhe. Der Haftende kann betragsgemäß nicht für mehr in Anspruch genommen werden als der Abgabepflichtige. Die Feststellung über die Höhe der Haftung hätte als Vorfrage im Haftungsverfahren erfolgen sollen. Die Abgabenbehörde ist ihrer behördlichen Entscheidungspflicht bis dato nicht nachgekommen. Bei der mangelhaften Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid durch die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung entsprechend, eingetretenen Verminderung der Abgabenschuld und damit einer geänderten Sachlage durch entsprechende Anpassung der Höhe der Haftungsschuld nicht Rechnung getragen. So wurde die vom Insolvenzgericht an das Finanzamt Wr. Neustadt bezahlten Beträge und namhafte Vorsteuerbeträge des Masseverwalters nicht gutgebucht und die Berichtigungen aus Lohnsteuer DZ, DB nicht ausgebucht. Es wurde von der Abgabepflichtigen im Zuge der Selbstberechnung Lohnsteuer, DB und DZ irrtümlich falsch erklärt. In Wirklichkeit wurden den Dienstnehmern keine Löhne bezahlt. Diese wurden verm. aus dem Insolvenzfonds bezahlt. Eine Verrechnung und Vorschreibung von Lohnsteuer DB, DZ erfolgte unrechtens. VORLAGEANTRAG ZUM EUGH Das BFG möge die erörterte Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung, durch richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts oder aufgrund Anwendungsvorrangs des EU-Gemeinschaftsrechts lösen. Sollte das BFG aufgrund seiner Prüfungspflicht von Amts wegen zum Ergebnis kommen, dass das EU-Gemeinschaftsrecht inkl. der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht eine Beantwortung dieser materiellrechtlichen Rechtsfrage nicht ermöglicht, dann möge es den Fall dem EuGH zur Inhaltsbestimmung im sgn. Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorlegen. V. EU-gemeinschaftsrechtliche Folgen Das fehlerhafte Handeln der Finanzverwaltung wurde bereits ausführlichst begründet. Das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht des Bf., dass seine Angelegenheit unparteiisch, gerecht und innerhalb angemessener Zeit behandelt werde, wurde durch die Finanzverwaltung verletzt. Es wurde dem Bf. die Möglichkeit des Parteiengehörs und eine begonnene Rechtsmitteischrift fertigzustellen - durch Bescheidausstellung innerhalb der Hemmungsfrist - genommen und ihm gegenüber eine für ihn nachteilige Maßnahme getroffen. Die Finanzverwaltung verletzte den Gleichbehandlungsgrundsatz‚ da sie mehr verlangte, als ihr bei gleichmäßiger Behandlung aller Gläubiger zustünde; begründete ihre Entscheidungen nicht, übte keine Ermessensübung, stellte Bescheide aus, welche sie vor dem Bf. verheimlichte und legte eine falsche Sachverhaltsdarstellung dem BFG vor. Es wurden Rechtswidrigkeiten durch Verletzung von nationalen Verfahrensvorschriften gesetzt. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes verletzte seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten und handelte fahrlässig. Denn ein Beamter muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Es liegt ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab vor, sodass das Verschulden nicht der einzelnen Person, sondern dem Verwaltungsapparat selbst zugerechnet wird. Durch das rechtswidrige, diskriminierende Verhalten kam es zur Ausstellung rechtswidriger Bescheide, die den Bf. zum Geschädigten machten. Das Finanzamt hat es übersehen - der noch immer gängigen Praxis entsprechend man einfach belastende Steuerbescheide erlassen könne, die immer noch der Möglichkeit der Korrektur unterliegen - dass es nur wegen solcher Korrekturmöglichkeiten kein Recht der Finanzverwaltung auf Erlass rechtswidriger Bescheide gibt. Vielmehr ist jedes Finanzamt von Anfang an dazu verpflichtet, nur rechtmäßige Bescheide zu erlassen. Die Abgabenbehörde hat bei der Umsetzung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht im nationalen Recht einen gewissen Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Wenn jedoch, wie im gegenständlichen Falle, der Ermessensspielraum erheblich resp. gar auf Null reduziert wurde, ist bereits die bloße Verletzung dieser Richtlinie ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Wie in einschlägiger Literatur mehrfach angeprangert, ist durch die Einrichtung des Bundesfinanzgerichtes keine „unparteiische Behandlung des Falles" gewährleistet. Denn dieses ging aus dem UFS - Finanzsenat hervor und besteht fast ausschließlich aus Mitgliedern, deren Arbeitgeber die Abgabenbehörde ist/war. Ein Naheverhältnis zu einer Streitpartei ist gegeben, sodass der Verdacht besteht. dass das Verfahren nicht unparteiisch geführt werde. Die Feststellung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht iSd gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches möge vom nationalen Gericht erfolgen. ERÖRTERUNGSTERMIN: Selbstverständlich ergeht die Zustimmungserklärung seitens des Bf., dass dieser einer Ladung des Berichterstatters an die Parteien analog § 259 Abs. 3 zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreites Folge leisten wird. VI. CONCLUSIO Wie bewiesen, liegen Mängel des Verfahrens vor. Rechtsschutzinteressen des Bf. wurden beeinträchtigt und Inhalt und Spruch des Bescheides erwiesen sich als nicht richtig. Dies entsprach nicht dem Gesetz. Es besteht demnach Gewissheit der Rechtswidrigkeit, die nur mit der beantragten Aufhebung behoben werden kann. Aufgrund mangelhafter Bescheidbegründung und Negierung der Anträge auf Fristverlängerung und Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung war es nicht möglich eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Des Weiteren enthält der Vorlagebericht eine falsche Sachverhaltsdarstellung. Es liegt inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Klärung des entscheldungsrelevanten Sachverhaltes möge durchgeführt und dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben werden. **** Dieses Schreiben wurde dem Finanzamt zu einer eventuellen Stellungnahme weitergeleitet, worauf dieses jedoch verzichtete. *** Der Vorhalt des BFG vom 24.11.2015 blieb unbeantwortet. **** In der Ladung zur mündlichen Senatsverhandung vom 9. Dezember 2015 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht in den Einbringungs- und Haftungsakt möglich und ein Termin mit dem Richter zu vereinbaren sei. Diesbezüglich erfolgte keine Reaktion seitens des Bf. Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung ist der Bf. zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes unentschuldigt nicht erschienen. Es wurde der Beschluss gefasst, die Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchzuführen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs.1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. Abs. 2: Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Abs. 3: Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Abs. 4: Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Abs. 5: Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Abs. 2: Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Abs. 3: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. Gemäß § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat (u.a.) über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264) Das Bundesfinanzgericht ist demnach infolge des Vorlageantrages berufen nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes und der Bundesabgabenordnung über die Bescheidbeschwerde des Bf. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Senatsverfahren abzusprechen. Der Bf. bringt im Vorlageantrag vor, dass er Anträge gemäß § 245 Abs. 2 und 3 BAO eingebracht und die Abgabenbehörde trotz dadurch bewirkter Hemmung eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe. Er übersieht dabei, dass er gleichzeitig mit seinen Anträgen gemäß § 245 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BAO ohnehin eine Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid eingebracht hat, sodass eine Hemmung der Beschwerdefrist gar nicht mehr eintreten konnte. Der Bf. hatte sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch vor dem Bundesfinanzgericht Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung seiner Beschwerde und hat von dieser Gelegenheit auch ausführlich Gebrauch gemacht, weshalb kein Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs vorliegt. Die Erlassung eines Abrechnungsbescheides stellt keine Vorfrage im Haftungsverfahren dar. Dies ergibt sich u.a. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2010, 2007/13/0093, zu einer Haftungsinanspruchnahme: „Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen zu der Aufstellung über die Buchungen auf dem Abgabenkonto nach der Ausgleichseröffnung nicht ausreichend auseinander gesetzt (aus diesem Vorbringen hätte sich zusammen mit der diesbezüglichen Beilage ergeben, "dass in dem maßgeblichen Zeitraum nicht nur keine Abgabenverbindlichkeiten entstanden sind, sondern ein Saldo zu Gunsten der Gesellschaft bestand"), macht er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einsichtig. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0176).“ Im Übrigen erging der Abrechnungsbescheid am 10.2.2015, der diesbezügliche RSb-Brief wurde nachweislich am 12.2.2015 vom steuerlichen Vertreter übernommen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dem Bf. wurde in der Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung vom 9.12.2015 mitgeteilt, dass er in die Akten Einsicht nehmen könne und ein Termin mit dem zuständigen Richter zu vereinbaren wäre. Der Bf. machte hievon keinen Gebrauch. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Zur Beschwerde nach § 248 BAO: Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so sind diese Beschwerden nicht gemäß § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist zunächst nur über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102694/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102694.2015
Stammnummer
109776
Gültig
28.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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