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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102694/2015

Haftung, Ermessen, Verjährung, Hemmung; ist über einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides als Vorfrage über die Haftung zu entscheiden?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102694/2015vom 28.01.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Kaubek & Partner Wirtschaftstreuhand/Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 14.3.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 25.02.2014, vertreten durch J, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, nach der am 28.1.2016 in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit des Amtsvertreters durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 65.546,59 (statt bisher 66.771,89) eingeschränkt: Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 25.843,94 Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.000,00 Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.686,77 Umsatzsteuer 12/08 in Höhe von € 617,46 Umsatzsteuer 02/09 in Höhe von € 701,77 Umsatzsteuer 03/09 in Höhe von € 1.274,35 Umsatzsteuer 05/09 in Höhe von € 3.757,47 Umsatzsteuer 06/09 in Höhe von € 1.085,44 Umsatzsteuer 08-11/2009 in Höhe von € 3.663,80 Lohnsteuer 2007 in Höhe von € 2.403,65 Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 3.145,65 Körperschaftsteuer 04-06/2009 in Höhe von € 437,00 Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 437,00 Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von € 439,00 Dienstgeberbeitrag 2007 in Höhe von € 4.184,05 Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von € 143,99 Zuschlag zum DB 2007 in Höhe von € 390,51 Zuschlag zum DB 2008 in Höhe von € 10,55 Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 105,55 Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51 Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51 Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55 Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85 Säumniszuschlag 1 2004 in Höhe von € 520,00 Säumniszuschlag 1 2005 in Höhe von € 80,00 Säumniszuschlag 1 2007 in Höhe von € 83,68 Säumniszuschlag 1 2008 in Höhe von € 213,74 Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06 Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00 Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87 Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00 Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 25. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 9 und 80 BAO für nachstehende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma XY GmbH in Höhe von € 66.771,89 zur Haftung herangezogen. Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 25.843,94 Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.000,00 Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.686,77 Umsatzsteuer 12/08 in Höhe von € 617,46 Umsatzsteuer 02/09 in Höhe von € 701,77 Umsatzsteuer 03/09 in Höhe von € 1.274,35 Umsatzsteuer 05/09 in Höhe von € 3.757,47 Umsatzsteuer 06/09 in Höhe von € 1.085,44 Umsatzsteuer 08-11/2009 in Höhe von € 3.663,80 Lohnsteuer 2007 in Höhe von € 2.403,65 Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 3.145,65 Körperschaftsteuer 04-06/2009 in Höhe von € 437,00 Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 437,00 Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von € 439,00 Dienstgeberbeitrag 2007 in Höhe von € 4.184,05 Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von € 143,99 Dienstgeberbeitrag 04/09 in Höhe von € 67,50 Dienstgeberbeitrag 05/09 in Höhe von € 67,50 Dienstgeberbeitrag 06/09 in Höhe von € 112,50 Dienstgeberbeitrag 07/09 in Höhe von € 67,50 Dienstgeberbeitrag 08/09 in Höhe von € 67,50 Dienstgeberbeitrag 09/09 in Höhe von € 67,50 Dienstgeberbeitrag 10/09 in Höhe von € 67,50 Dienstgeberbeitrag 11/09 in Höhe von € 112,50 Dienstgeberbeitrag 12/09 in Höhe von € 67,50 Zuschlag zum DB 2007 in Höhe von € 390,51 Zuschlag zum DB 2008 in Höhe von € 10,55 Zuschlag zum DB 04/09 in Höhe von € 6,15 Zuschlag zum DB 05/09 in Höhe von € 6,15 Zuschlag zum DB 06/09 in Höhe von € 10,25 Zuschlag zum DB 07/09 in Höhe von € 6,15 Zuschlag zum DB 08/09 in Höhe von € 6,15 Zuschlag zum DB 09/09 in Höhe von € 6,15 Zuschlag zum DB 10/09 in Höhe von € 6,15 Zuschlag zum DB 11/09 in Höhe von € 10,25 Zuschlag zum DB 12/09 in Höhe von € 6,15 Verspätungszuschlag 05/09 in Höhe von € 464,25 Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 105,55 Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51 Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51 Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55 Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85 Säumniszuschlag1 2004 in Höhe von € 520,00 Säumniszuschlag1 2005 in Höhe von € 80,00 Säumniszuschlag1 2007 in Höhe von € 83,68 Säumniszuschlag 1 2008 in Höhe von € 213,74 Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06 Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00 Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87 Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00 Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die genannten Abgabenschuldigkeiten bei der GmbH als uneinbringlich anzusehen seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Konkurs über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes G vom Datum1 nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei. Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung würden die Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könne. Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Laut Firmenbuchauszug sei der Bf. im Zeitraum von Datum2 bis Konkurseröffnung ( Datum3 ) als Vertreter der GmbH bestellt gewesen. Aufgrund seiner Funktion als geschäftsführender Vertreter der GmbH sei ihm im genannten Zeitraum die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft oblegen, insbesondere sei er verpflichtet gewesen, für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers nachzuweisen, weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen dürfe. Reichen die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, habe der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden werden. Die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger beziehe sich auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits. Der Vertreter dürfe hiebei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Gelinge der Nachweis der Gleichbehandlung nicht, so könne die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden. Deutliche Anhaltspunkte für das gänzliche Fehlen von liquiden Mittel zu den Fälligkeitstagen ergäben sich laut Aktenlage keine. Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe für die Lohnsteuer. Betreffend die Lohnsteuer sei die abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung schon gemäß § 78 Abs. 3 Einkommensteuergesetz gegeben. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so habe er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. In solchen Fällen dürften Löhne somit nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und seien sie anteilig zu kürzen. Die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer sei zur Gänze zu entrichten. Vom Bf. sei vorgebracht worden, dass die Geschäfte der GmbH im Jahr 2007 nicht von ihm geführt worden seien, da er sich, wie auch in den Jahren davor und danach, mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. Die Geschäfte seien von Frau C. , Herrn K. und Herrn E. geführt worden. Frau C. sei im Zeitraum von Datum4 bis Konkurseröffnung ( Datum3 ) gemeinsam mit dem Bf. als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Seien mehrere potentiell Haftende vorhanden, richte sich die abgabenrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Im gegenständlichen Fall werde eine Kompetenzaufteilung der Geschäftsführer weder behauptet noch ins Treffen geführt. Den Ausführungen des Bf. sei zu entnehmen, dass die Herrn K und E im Jahr 2007 die Geschäfte gemeinsam geführt hätten und dafür auch entsprechend entlohnt worden seien. Herr K sei überdies Alleinzeichnungsberechtigter beim Geschäftsbankkonto sowie Alleinverfügungsberechtigter über die Gelder der GmbH gewesen. Herr K und Herr E hätten die Tageslosung gemacht, das Kassabuch geführt und dann die Unterlagen an den Steuerberater S. weitergegeben. Dieser wäre in weiterer Folge mit der Erstellung der monatlichen UVA‘s betraut gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass als abgabenrechtliche Pflichtverletzung auch die Verletzung von Auswahl- und Kontrollpflichten in Betracht komme. Nehme der Vertreter die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern übertrage diese an Dritte, so habe der Vertreter die Tätigkeit der mit den Steuerangelegenheiten betrauten Personen in zumindest solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen blieben. Die Entgegennahme der Zusicherung der beauftragten Personen, sie hätten sich auftragsgemäß verhalten, reiche nicht aus. Sehe sich ein Vertreter an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch dritte Personen behindert, habe er im Rechtsweg die Möglichkeit die unbeschränkte Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder die Funktion zurückzulegen. Eine abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung liege auch vor, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre, bzw. er eine solche Beschränkung, die die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machte, in Kauf nehme. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine Haftung bei einem Rücktritt nach zwei bis drei Monaten. Da der Nachweis, dass der Bf. ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, nicht erbracht worden sei, habe die Haftung gegen den Bf. geltend gemacht werden können. Bemerkt werde, dass die im Konkurs der GmbH ausgeschüttete Verteilungsquote bei der Ermittlung des Haftungsbetrages berücksichtigt worden sei. Weiters werde festgehalten, dass betreffend der mit Bescheid vom 16. März 2010 festgesetzten Umsatzsteuer für 08-12/2009 in Höhe von € 4.579,77 der Monat Dezember 2009 bei der Ermittlung des Haftungsbetrages außer Ansatz gelassen worden sei, da die Fälligkeit der Umsatzsteuer 12/2009 nach Konkurseröffnung liege. ***** In der gegen diesen Haftungsbescheid eingebrachten Beschwerde vom 14. März 2014 brachte der Bf. vor, dass mit dem angefochtenen Haftungsbescheid eine Haftung hinsichtlich Abgabenschuldigkeiten in der Pauschalsumme von EUR 66.771,89 geltend gemacht worden sei. Dieser Betrag entspreche nicht der Summierung der beigelegten und mit gleicher Eingabe bekämpften Bescheide über die Abgabenansprüche. Warum der Bf. als einer von mehreren Geschäftsführern zur Haftung herangezogen worden sei, obwohl die Behörde festgestellt habe, dass er für die Finanzamtsverrechnung nicht zuständig gewesen sei, sei von der Abgabenbehörde nicht begründet worden. Ebenso sei in keiner Weise auf die Verrechnung nach dem aufgehobenen Insolvenzverfahren eingegangen worden. Die Bescheidbegründung sei mangelhaft und es ergehe folglich der Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Bescheidbegründung, sowie zur Vorlage eines Abrechnungsbescheides. Es werde hiermit der Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Beschwerdebegründung gestellt. Erst nach Vorliegen der beantragten fehlenden Bescheidbegründung und des Abrechnungsbescheides könne über die Richtigkeit des beeinspruchten Bescheides befunden werden. Die Einhebung der Abgabe hänge unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung der Berufung ab, es werde gleichzeitig der Antrag gestellt den Haftungsbetrag in voller Höhe bis zu einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung auszusetzen. Im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung seien Aussetzungszinsen nicht festzusetzen. Mit gleicher Aktenzahl sei Frau C. ' als Haftungspflichtige herangezogen worden. Hierüber sei das Rechtsmittel der Berufung fristgerecht eingebracht worden. Diesem Verfahren werde seitens des Bf. beigetreten. Es ergehe der Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Falls die Causa zur Entscheidung an die zweite Instanz vorgelegt werde, werde eine mündliche Senatsverhandlung beantragt. **** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Februar 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass der Haftungsbescheid über einen Betrag von € 66.771,89 erlassen worden sei. In der Beilage zum Haftungsbescheid sei dieser Betrag nach Zeiträumen Abgabenart und Beträgen eindeutig aufgegliedert worden. Sofern den haftungsgegenständlichen Abgaben Abgabenbescheide zugrunde lägen, seien diese Bescheide dem Haftungsbescheid angefügt worden. Für jene Abgaben, denen kein Bescheid zugrunde liege (selbst berechnete und dem Finanzamt gemeldete Abgaben) sei kein Bescheid beigelegt worden, da diesbezüglich eben kein Bescheid erlassen worden sei. Diesbezüglich sei auch festzustellen, dass kein Bescheid zu erlassen gewesen sei, zumal nicht dargetan worden sei, warum sich die seinerzeitige Selbstberechnung jetzt nicht mehr als richtig erweise. Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung würden die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. In der Begründung des Haftungsbescheides sei die schuldhafte Pflichtverletzung klar dargelegt worden. Zur Behauptung, dass die Behörde festgestellt habe, dass der Bf. für die Finanzamtsverrechnung nicht zuständig gewesen sei, sei festzustellen, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche. In der Begründung zum Haftungsbescheid sei lediglich die Meinung des Bf. ausgeführt worden und nicht jene des Finanzamtes. Hinsichtlich des Einwandes, dass das Finanzamt in keiner Weise auf die Verrechnung nach dem aufgehobenen Insolvenzverfahren eingegangen sei, werde auf den letzten Absatz der Begründung des Haftungsbescheides hingewiesen. Es werde dort angeführt, dass die ausgeschüttete Verteilungsquote bei der Ermittlung des Haftungsbetrages berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich werde ergänzt, dass die dem Finanzamt zugekommene Verteilungsquote von € 156,06 am 23.6.2010 dem Abgabenkonto der XY GmbH gutgeschrieben worden und der Haftungsbetrag um diesen Betrag gekürzt worden sei. Aus den aufgezeigten Gründen liege sohin keine mangelhafte Bescheidbegründung vor. Die Bescheidbegründung sei ausreichend, eine weitere Fristverlängerung nicht erforderlich, da aus Sicht des Finanzamtes das Beschwerdeverfahren entscheidungsreif sei. Der vom Bf. mit Schreiben vom 12.3.2014 beantragte Abrechnungsbescheid sei erlassen worden. Diesbezüglich werde jedoch darauf hingewiesen, dass Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides nicht Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens und sohin auch nicht auf dem Weg einer Vorfragenbeurteilung zu hinterfragen seien. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. **** Mit Schreiben vom 11. März 2015 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte jene Abgabenbescheide an, die dem Haftungsbescheid beigelegt waren: Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Abgabenforderung von EUR 26.000,00 Umsatzsteuerbescheid 2004 mit einer Abgabenforderung von EUR 4.000,00 Umsatzsteuerbescheid 2007 mit einer Abgabenforderung von EUR 10.686,77 Körperschaftsteuerbescheid 2007 mit einer Abgabenforderung von EUR 3.145,65 Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 EUR 105,44 Bescheid 2009 über Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens a) Pfändungsgebühr EUR 19,51 b) Auslagenersätze EUR 0,55 c) Summe EUR 20,06 Bescheid 2009 über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens a) Pfändungsgebühr EUR 445,51 b) Auslagenersätze EUR 5,85 c) Summe EUR 451,36 Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen a) USt 2003 EUR 520,00 b) USt 2004 EUR 80,00 c) USt 2007 EUR 213,74 Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der UST 05/2009 EUR 116,06 Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen a) USt 2003 EUR 260,00 b) USt 2007 EUR 106,87 Bescheid über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen a) USt 2003 EUR 260,00 b) USt 2007 EUR 106,87 Haftungsbescheid Lohnsteuer 2007 EUR 2.403,65 Bescheid über die Festsetzung DB 2007 EUR 4.184,05 Bescheid über die Festsetzung DZ 2007 EUR 390,51 Bescheid über die Festsetzung DB 2008 EUR 143,99 Bescheid über die Festsetzung DZ 2008 EUR 10,55 Bescheid über die Festsetzung UST 08-12/2009 EUR 4.579,77 Vorauszahlungsbescheid KÖSt 2005 EUR 1.750,00 Bescheid 2007 vom 9. Jänner 2010, mit dem Hinweis „Ihre Berufung vom 20.10.2009 gegen den KÖSTBescheid 2007 vom 9.10.2009 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Weiters führte der Bf. wörtlich aus: „Hiergegen wurde mittels Bescheidbeschwerde vom 14.03.2014 binnen offener Frist gegen die erstmalige Heranziehung nur Haftung und gegen den Bescheid über den Haftungsanspruch Beschwerde ergriffen; Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelnde Kausalität, Verjährung, Rechtsirrtum und Rechtswidrigkeit‚ Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie jeglicher erdenkbarer Rechtsgrund geltend gemacht, und nachdem die Bescheidbegründung scheinbar mangelhaft, entgegen geltenden Rechtsbestimmungen erlassen wurde, wurde auch gleichzeitig der Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gestellt. Im gleichen Zuge erfolgte der Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Beschwerdebegründung. Erst nach Vorliegen der beantragten fehlenden Bescheidbegründung und des beantragten Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO könne über die Richtigkeit des beeinspruchten Bescheides befunden werden. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 11.02.2015 wurde die Beschwerde vom 14.03.2014 als unbegründet abgewiesen. Der begehrte Abrechnungsbescheid wurde am 10.02.2015 erlassen. Die Behörde hat verkannt, dass Rechtswidrigkeiten wegen Eintritts der Bemessungsverjährung gesetzt wurden und ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassen wurde, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat. Schon aus diesem Grunde wäre der befochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. 3. Zulässigkeit der Beschwerde: 3.1 Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes: Gegen Beschwerden (Anm: gemeint offenbar Bescheide) , die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte gem. § 243 BAO zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb einer Monats nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag § 264 BAO). 3.2. Zur Legitimation zur Einbringung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer ist durch den Haftungsbescheid des Finanzamts: Neunkirchen Wr. Neustadt vom 25.02.2014 und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015, beide zur gleichen Zahl 33 - xxx/xxxx, in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Die Bescheidbeschwerde wurde gem. § 249 (1) BAO bei der Abgabenbehörde eingebracht, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, Grazerstraße 95, 2700 Wiener Neustadt, stellte an den bevollmächtigten Vertreter die Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015 am 16.02.2015 zu. Der vorliegende Vorlageantrag ist daher rechtzeitig. Beschwerdepunkt: Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Abgabenvorschreibungen, insbes. in ihrem (Anm: gemeint wohl seinem) Recht auf „Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides“ verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist. Der abweisende Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Aufhebung begehrt. -Beschwerdegründe 5 . 1 . Rechtswidrigkeit des Inhalts Gleich vorweg wird ausgeführt‚ dass diese Beschwerdevorentscheidung allein aus den Gründen der vorsätzlichen Missachtung des zwingenden Gebotes der vorherigen Gewährung des Parteiengehörs und wegen Entscheidung in offenen Verlängerungsfristen rechtswidrig ist, weswegen im dortigen Interesse zur Vermeidung von Weiterungen der Antrag auf umgehende Nichtigerklärung dieses Bescheides gestellt wird. Mit Bescheidbeschwerde vom 14.03.2014 wurde schriftlicher Antrag gem. § 245 BAO auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise „fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a)‚ als auch ein Antrag auf Fristverlängerung gem. § 245 (3) BAO gestellt. Durch diese Anträge wurde der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. In Kenntnis der Hemmung der Beschwerdefristen nach § 245 (2 und 3) BAO hat die Abgabenbehörde widerrechtlich und ohne Gewährung von Parteiengehör und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Parteienrechte, die als Gegenstand dieses Vorlageantrages vorliegende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs. 2 u. 3 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Das Institut des § 245 (2 und 3) BAO bezweckt die endgültige Klarstellung des Inhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch Anträge vom 14.03.2014 solcherart zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sei und er sich also weiteres Verbringen als Teil der Rechtsmittelschrift, nach Maßgabe der Erledigung ihres Ergänzungsauftrages vorbehält. Der Vortrag weiterer Beschwerdeinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Beschwerdefrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1994, 94/0133). Da dies die Abgabenbehörde 1. Instanz offensichtlich missachtet hat, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 5.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung des angefochten Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden — für den Beschwerdewerber günstigeren — Bescheid hätte kommen können. 5.2.1. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und wesentliche Verfahrensmängel a) Bemessungs- und Einhebungsverjährung Am 25.02.2014 erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den nicht rechtskräftigen Haftungsbescheid zu Abgabenkontonummer 33- xxx/xxxx und nahm den Beschwerdeführer mit einem Betrag in der Höhe von EUR 65.771,89 in Haftung. Es wurde hiermit erstmals am 25.02.2014 von Seiten der Abgabenbehörde eine Abgabe festgesetzt. Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (§ 224 Abs. 3 BAO). Das Recht eine Abgabe festzusetzen beträgt gem § 207 (2) BAO bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Gemäß § 208 BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Rechtswidrig hat die Behörde einen Haftungsbescheid nach Eintritt der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO) erlassen. Die ersatzlose Aufhebung wird beantragt, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. VwGH 24.1.2002, 2001/16/0472 bis 0475; VwGH 23.2.2006, 2003/16/0119 bis 0121). In Zahlen ausgesprochen betrifft dies die widerrechtliche Vorschreibung für die Jahre und Abgabenarten (lt. Beilage zum Haftungsbescheid): 2003 U EUR 25.843,94 2004 U EUR 4.000,00 2007 U EUR 10.556,77 12/08 U EUR 617,45 2007 L EUR 2.403,65 2007 K EUR 3.145,65 2007 DB EUR 4.184,05 2008 DB EUR 143,99 2007 DZ EUR 390,51 2008 DZ EUR 10,55 2007 ZI EUR 105,55 2004 SZ1 EUR 520,00 2005 SZ1 EUR 80,00 2007 SZ1 EUR 83,68 2004 SZ1EUR 213,74 2008 SZ2 EUR 260,00 2008 SZ 2 EUR 106,87 2004 SZ3 EUR 260,00 2008 SZ3 EUR 106,87 c) keine Bekanntgabe das Abgabenanspruches Die Bekanntgabe das Abgabenanspruches an den Beschwerdeführer erfolgte nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift der Abgabenbescheide. Weder beim Haftungsbescheid noch beim den befochtenen Bescheid abweisenden Bescheid wurden die zugrundeliegenden Abgabenbescheide vorgelegt Es betrifft dies (analog der Beilage zum Haftungsbescheid) Jahresumsatzsteuerbescheid 2003 über EUR 25.843,94 Umsatzsteuerbescheid 12/08 über EUR 617,46 Umsatzsteuerbescheid 02/09 über EUR 701,77 Umsatzsteuerbescheid 03/09 über EUR 1.274,35 Umsatzsteuerbescheid 05/09 über EUR 3.757,47 Umsatzsteuerbescheid 06/09 über EUR 1.085,44 Bescheid über USt 08-11/2009 über EUR 3.663,90 Bescheid über KöSt 04-06/2009 über EUR 437,00 Bescheid über KöSt 07-09/2009 über EUR 437,00 Bescheid über KöSt 10-12/2009 über EUR 439,00 Bescheid über DB 04/09 über EUR 67,50 Bescheid über DB 05/09 über EUR 67,50 Bescheid über DB 06/09 über EUR 112,50 Bescheid über DB 07/09 über EUR 67,50 Bescheid über DB 08/09 über EUR 67,50 Bescheid über DB 09/09 über EUR 67,50 Bescheid über DB 10/09 über EUR 67,50 Bescheid über DB 11/09 über EUR 112,50 Bescheid über DB 12/09 über EUR 67,50 Bescheid über DZ 04/09 über EUR 6,15 Bescheid über DZ 05/09 über EUR 6,15 Bescheid über DZ 06/09 über EUR 10,25 Bescheid über DZ 07/09 über EUR 6,15 Bescheid über DZ 08/09 über EUR 6,15 Bescheid über DZ 09/09 über EUR 6,15 Bescheid über DZ 10/09 über EUR 6,15 Bescheid über DZ 11/09 über EUR 10,25 Bescheid über DZ 12/09 über EUR 6,15 Bescheid über Z 05/09 über EUR 464,25 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2004 über EUR 520,00 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2005 über EUR 80,00 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2007 über EUR 83,68 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2008 über EUR 213,74 Bescheid über Säumniszuschlag 2 2004 über EUR 260,00 Bescheid über Säumniszuschlag 2 2008 über EUR 106,87 Bescheid über Säumniszuschlag 3 2004 über EUR 260,00 Bescheid über Säumniszuschlag 3 über EUR 106,87 Es wird beantragt die obangeführten‚ hinsichtlich mit Bescheid festgesetzten Abgaben, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu stornieren und auf Null zu stellen. Dies deshalb‚ weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145) infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt wurden. d) Vorfrage im Haftungsverfahren: Dem Haftungsbescheid vom 25.2.2014 gehen die dem Haftungsbescheid beigelegten Abgabenbescheide voran: Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Abgabenforderung von EUR 26.000,00 Umsatzsteuerbescheid 2004 mit einer Abgabenforderung von EUR 4.000,00 Umsatzsteuerbescheid 2007 mit einer Abgabenforderung von EUR 10.686,77 Körperschaftsteuerbescheid 2007 mit einer Abgabenforderung von EUR 3.145,65 Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 EUR 105,44 Bescheid 2009 über Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens a) Pfändungsgebühr EUR 19,51 b) Auslagenersätze EUR 0,55 c) Summe EUR 20,06 Bescheid 2009 über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens a) Pfändungsgebühr EUR 445,51 b) Auslagenersätze EUR 5,85 c) Summe EUR 451,36 Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen a) USt 2003 EUR 520,00 b) USt 2004 EUR 80,00 c) USt 2007 EUR 213,74 Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der USt 05/2009 EUR 116,06 Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen a) USt 2003 EUR 260,00 b) USt 2007 EUR 106,87 Bescheid über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen a) USt 2003 EUR 260,00 b) USt 2007 EUR 106,87 Haftungsbescheid Lohnsteuer 2007 EUR 2.403,65 Bescheid über die Festsetzung DB 2007 EUR 4.184,05 Bescheid über die Festsetzung DZ 2007 EUR 390,51 Bescheid über die Festsetzung DB 2008 EUR 143,99 Bescheid über die Festsetzung DZ 2008 EUR 10,55 Bescheid über die Festsetzung UST 08-12/2009 EUR 4.579,77 Vorauszahlungsbescheid KÖSt 2005 EUR 1.750,00 Bescheid 2007 vom 9. Jänner 2010, mit dem Hinweis „Ihre Berufung vom 20.10.2009 gegen den KÖSTBescheid 2007 vom 9.10.2009 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.“ Die Behörde ist an diese ua. (Anm. gemeint wohl o.a.) Abgabenbescheide gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Abgabenbescheide zu halten. Der dem Haftenden durch § 248 BAO eingeräumte Rechtszug gegen die Abgabenbescheide wurde durch die Beschwerde über die Abgabenansprüche vom 14.03.2014 wahrgenommen. Ob sich ein Abgabenanspruch aus diesem parallel zu führenden Verfahren ergibt, wird als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beurteilen sein. a) Nichtbescheid (Nicht-)Bescheid 2007 vom 9. Jänner 2010, mit dem Hinweis „Ihre Berufung vom 9.10.2009 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.“ Der Konkursantrag der XY GmbH wurde am 18.12.2009, nach Räumung des Geschäftslokales gestellt. Ab diesem Zeitpunkt war diese Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig‚ als auch von ihr erteilte Steuervollmachten nicht mehr rechtsgültig. Mangels Handlungsfähigkeit und mangels Zustelladresse ( XY GmbH war ab 18.12.2009 keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZuStG mehr) nur mehr Dr. H. ‚ - ‚ welcher die Masseabwicklung einleitete und durchführte‚ für die XY GmbH handlungsfähig. Die Abgabenbehörde, in Kenntnis des Konkursverfahrens, erließ am 8.1.2010 „Nichtbescheide“ und richtete diese an die XY GmbH. Diese „Nichtbescheide“ sind weder der XY GmbH respektive ihrem Vertreter Dr. H. , noch dem vom Gericht eingesetzten Masseverwalter MV zugegangen. Dieses als Bescheid vom 8.1.2010 bezeichnete Dokument stellt einen nichtigen Verwaltungsakt (Nichtbescheid) dar und als solcher entfaltet er keine Rechtswirkung. Da der in der Bescheidbegründung angegebene Nichtbescheid keine taugliche Grundlage für die Ausstellung des unzulässigen Haftungsbescheides vom 25.02.2014 darstellt, wird der Antrag gestellt, diesen selbst aufzuheben. Der Haftungsbescheid vom 25.02.2014 leitet sich von dem „Nichtbescheid vom 8.1.2010 ab. Der Spruch des Haftungsbescheides vom 25.02.2014 ist aufzuheben. Denn der Spruch dieses Bescheides hätte anders lauten müssen oder dieser Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung der Nichtbescheid vom 8.1.2010 bereits abgeändert oder aufgehoben gewesen. f) keine Haftungsinanspruchnahme für DB und DZ Ebenso wird zu beurteilen sein, ob die in den Monaten 09 bis 12/2009 geforderten Beträge für DB und DZ, nicht ebenso wie es bei der Lohnsteuer geschah, auf Null gestellt werden müssen. Dies deshalb weil eine Haftungsinanspruchnahme nicht in Betracht. kommen kann, da diese DB und DZ, ebenso wie die Lohnsteuer dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds von der Konkursmasse erstatteten Zahlungen betraf. Bescheid über DB 09/09 über EUR 67,50 Bescheid über DB 10/09 über EUR 67,50 Bescheid über DB 11/09 über EUR 112,50 Bescheid über DB 12/09 über EUR 67,50 Bescheid über DZ 09/09 über EUR 6,15 Bescheid über DZ 10/09 über EUR 6,15 Bescheid über DZ 11/09 über EUR 10,25 Bescheid über DZ 12/09 über EUR 6,15 g) Nichtverwirkung eines Haftungstatbestandes Wie auch in der Beschwerdeschrift vom 14.03.2014 angeführt steht fest‚ dass die Behörde mit Bescheid von 25.02.2014 AZl 33 xxx/xxxx amtlich beglaubigte und verkündete, dass die Geschäfte der XY. GmbH nicht vom Beschwerdeführer geführt worden seien, dies da dieser sich wie in den Jahren davor und danach, mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. Die Geschäfte seien von Frau C. , K. und Herrn E. geführt worden. Die Herren K und E führten die Geschäfte gemeinsam und wurden dafür entsprechend entlohnt. Herr K war Alleinverfügungsberechtigter beim Geschäftskonto sowie Alleinverfügungsberechtigter über die Gelder der XY GmbH gewesen. Herr K und Herr E machten die Tageslosung, führten das Kassabuch und erledigten die Finanzamtserklärungen (USt etc.). Die Behörde hat es unterlassen, da mehrere Haftungspflichtige in Betracht kommen, ihre Ermessenentscheidung, wer von ihnen – allenfalls auch in welchem Ausmaß -- in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen (VwGH vom 20.9.1996, 94/17/0122; VwGH vom 24.2.1997, 96/17/0066, AW 96/17/0316) und hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund der Tatsache, dass ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassen wurde, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, liegt eine Rechtswidrigkeit vor, die nur durch die ersatzlose Aufhebung des befochtenen Beecheides behoben werden kann. h) kein Haftungstatbestand, keine schuldhafte Pflichtverletzung Es wurde dem RA Dr. H. der Auftrag nur Einleitung eines Insolvenzverfahrens erteilt, nachdem festgestellt wurde, dass die XY GmbH über keine liquiden Mittel verfügte. Die Mittel reichten nicht aus die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, sodass der Vertreter dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend sich grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtete. Die Abgabenschulden wurden nicht schlechter behandelt als die übrigen Schulden. Die Abgabenbehörde erhielt nachweislich aus dem Konkursverfahren die gleiche Quote wie alle anderen Gläubiger zugewiesen und ausbezahlt. Hingegen ist es iSd Rechtsprechung gesetzeswidrig den Abgabengläubiger besser als die übrigen Gläubiger zu behandeln. Der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger ist hiermit erbracht und die Abgabenbehörde kann zu Recht von keiner schuldhaften Pflichtverletzung und keiner Kausalität für die Uneinbringlichkeit ausgehen. i.) Ermessensübung: Die Behörde hat es unterlassen, nicht nur das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen, und hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066, AW 96/17/0316). In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdewerber erachtet sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt. Im Rechtsmittelverfahren ist der Haftungsbescheid allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hierfür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren. Bei dieser Überprüfung wird die Behörde feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Erlassung Rechtswidrigkeit wegen Eintritts von Bemessungs- und Einhebungsverjährung, sachlicher Unzuständigkeit der Behörde, mangelnder Vorlage von bereits bescheidmäßig festgesetzten Abgabenvorschreibungen, nichtiger Abgabenbescheide, offener Vorfragen und wegen Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber einer Person, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, vorlag. Eine ersatzlose Aufhebung hat zu erfolgen, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Aus den angeführten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das BFG den Antrag 1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und 2. in eventu auf Berichtigung nach § 293b BAO (Eventualanträge sind zulässig. Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos, z.B. VwGH 23.02.2008, 2005/16/0038; VwGH 20.11.2006, 2003/17/0002) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der den Bemessungs- und Einhebungsverjährung unterliegenden Beträge (analog Seite 7).“ *** Mit Schreiben des BFG vom 24.11.2015 wurde der Bf. aufgefordert, eine zusammenfassende Stellungnahme mit allen Einwänden gegen den Haftungsbescheid bis 30. Dezember 2015 einzureichen. *** Er hat jedoch bereits mit Eingabe vom 20.11.2015 nachstehende Stellungnahme eingebracht: „Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt hat die eingangs angeführte Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor- und dieser Vorlage eine Sachverhaltsdarstellung beigelegt. Es wird mit diesem Schriftsatz Stellung zu der Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes bezogen und summierend. resp. ergänzend zur Bescheidbeschwerde vom 14.03.2014 und dem Vorlageantrag vom 11.03.2015 die Rechtswidrigkeit des Inhalts des aufzuhebenden Bescheides vorgebracht, weil der Spruch des Bescheides gegen Gesetze, gegen Verordnungen und gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt. Der betreffende Haftungstatbestand liegt nicht vor und die Ermessensübung ist nicht gegeben bzw. unrichtig entscheidungsrelevante Tatsachen und Beweismittel wurden nicht berücksichtigt. Ermittlungen wurden unterlassen und durch die Übernahme aktenwldrlger Umstände wurde der Haftungsbescheid rechtswidrig. Erlassung desselben innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist. Infolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor. welches im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist, weil der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wurde, dass die Abgaben schon bescheidmäßlg festgesetzt wurden. Hemmung ist eingetreten und dem Bf. wurde die Möglichkeit genommen die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift durchzuführen. Im Zuge dieser Stellungnahme wird auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen und bewiesen werden, dass keine Haftung des Bf. für die Abgabenschuld der Fa. XY GmbH besteht. Die Rechtswidrigkeit des befochtenen Bescheides wird aufgezeigt und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit ihren rechtswidrigen Schritten offengelegt. Der Senat möge nach - Prüfung des Sachverhaltes, der rechtlichen Begründung und sämtlicher zitierten Rechtsentscheidungen des Höchstgerichtes - Beratung und Abstimmung und der Beurteilung der Vorfragen, über die maßgebenden Sach— und Rechtsfragen kassatorisch entscheiden und/oder mit Beschluss die Beschwerde durch uno actu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, da Ermittlungen nach § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders Iautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheidertellung hätte unterbleiben können. Dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung wäre zu entsprechen. II. FALSCHE SACHVERHALTSDARSTELLUNG DURCH DAS FINANZAMT Vorlagebericht des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 27.05.2015: „Zum Einwand der Missachtung des zwingenden Gebotes der vorherigen Gewährung des Parteiengehörs und wegen Entscheidung in offenen Verlängerungsfrlsten wird festgestellt, dass der Haftungsbescheid ausreichend begründet wurde. Aus der Sicht der Abgabenbehörde war sohin eine weitere Fristverlängerung nicht erforderlich und die Beschwerde entscheidungsreif.“ RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE EINTRITTS DER HEMMUNG FAKT: 14.03.2014: ANTRAG auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung 14.03.2014: ANTRAG auf Fristverlängerung ANTRAG AUF MITTEILUNG DER DEM BESCHEID GANZ ODER TEILW. FEHLENDEN BEGRÜNDUNG In Kenntnis der Hemmung der Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 2 hat die Abgabenbehörde widerrechtlich und ohne Gewährung von Parteiengehör und Gelegenheit zur Wahrung der Parteienrechte den als Gegenstand der Beschwerde vorliegenden Bescheid erlassen. Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung wird gemäß § 245 Abs. 2 BAO der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs. 4 leg. cit. mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Zustellung erfolgte bis zum heutigen Tage noch nicht! Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1. Das Institut des § 245 Abs. 2 bezweckt die endgültige Klarstellung des lnhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für das Rechtsmittel. Der Bf. hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch mehrfachen Antrag solcherart zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sei und er sich also weiteres Verbringen als Teil der Rechtsmittelschrift nach Maßgabe der Erledigung seines Ergänzungsantrages vorbehält. Der Vortrag weiterer Beschwerdeinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Beschwerdefrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift i.S.d. ständigen Rechtsprechung des VwGH. Dem Bf. wäre erst nach Kenntnis der Erledigung des Antrages auf Ergänzung der Bescheidbegründung und Aushändigung des begehrten Abrechnungsbescheides nach § 216 eine verantwortungsvolle Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in den Fällen des § 245 Abs. 2, möglich gewesen. ANTRAG AUF FRISTVERLÄNGERUNG Durch die Anträge auf Fristverlängerung wurde gemäß § 245 Abs 3 BAO der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes begann mit dem Tag der Einbringung des Antrages und hätte mit dem Tag. an dem die Entscheidung über den Antrag dem ASt zugestellt worden wäre, geendet. Eine Entscheidung (Zurückweisung resp. Abweisung) zu diesem Antrag auf Fristverlängerung erging von der Behörde nicht. ANTRAG AUF MITTEILUNG DES NOCH NICHT ZUR KENNTNIS GEBRACHTEN ABGABENANSPRUCHES Der Bf. beantragte die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches. Es gilt daher § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß (§ 248 zweiter Satz). Dieser Antrag hemmte die Beschwerdefrist vom Tage der Einbringung des Antrages bis zu dem Tag, an dem die Mitteilung über die fehlende Begründung des Anspruches zugestellt wird. Die Hemmung betrifft sowohl die Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid als auch jene für die Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch (vgl. Stoll, JBl 1982,9). RECHTSWlDRIGKEIT INFOLGE NICHTAUSEINANDERSETZUNG MIT DER BEWEISWÜRDIGUNGSREGEL UND INFOLGE ANTIZIPATIVER BEWEISWÜRDIGUNG: Das Steuergesetz wurde nicht richtig ausgelegt (vgl. VwGH 20.11.1997, 96/15/0180, 4.11.1998, 93/13/0196; 17.12.2001, 97/14/0134), die Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte erfolgte nicht. Es erfolgte eine typisierte Betrachtungsweise in dem Sinn, dass unter Hinwegsetzung über die tatsächlichen Gegebenheiten des ggstdl. Falles ein typischer Sachverhalt unterstellt und ein typisches (somit fingiertes) Geschehen der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Dies ist weder aus § 21 ableitbar noch nach Art. 18 B-VG vereinbar (vgl. z.B. Gassner, Interpretationen, 64 ff). Die Behörde unterliegt der Beweislast und hat unzulässiger Weise ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen (vgl. VwGH 17.12.2001, 97/14/0134; 23.5.2012, 2011/17/0308). Der Sachverhalt wurde nicht genügend erhoben und es erfolgten keine schlüssigen Erwägungen. die den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. „Die Meinung des BF, dass durch den Haftungsbescheid vom 25.2.2014 von Seiten der Abgabenbehörde erstmals eine Abgabe festgesetzt wurde, kann nicht gefolgt werden, die Einwände hinsichtlich Bemessungs- und Einhebungsverjährung…“ FAKT: Der Bf. beschwerte sich hierüber, dass die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides vom 25.2.2014 unzulässiger Weise erfolgte; somit nach Eintritt der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabe (siehe PKT 5.2.1 a) auf Seite 7 des Vorlageantrages vom 11.03.2015. RECHTSWIDRlGKEIT INFOLGE EINHEBUNGSVERJÄHRUNG Durch Haftungsbescheid vom 25.2.2014 wurde der Bf. zur persönlichen Haftung herangezogen. Die Erlassung dieses Haftungsbescheides war eine Einhebungsmaßnahme und ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 233) zulässig (VwGH 30.3.1998, 97/16/0501; 17.12.2003, 99/16/0036; 24.6.2010, 2010/16/0014, 25.11.2010, 2009/15/0157). Demnach verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden ist. CONCLUSIO: Erstmalige Einhebungsmaßnahme durch Haftungsbescheid vom 25.02.2014 Fünfjahresfrist 1 . Jahr 01.01.2014 - 25.02.2014 2. Jahr 01.01.2013 - 31.12.2013 3. Jahr 01.01.2012 - 31.12.2012 4. Jahr 01.01.2011 - 31.12.2011 5. Jahr 01.01.2010 - 1.12.2010 Fazit: Sämtliche Forderungen des Finanzamtes vor dem 01.01.2010 sind verjährt! Die Abgabenschuld, deren Einhebung wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung unzulässig geworden ist, ist aus der Gebarung herauszunehmen! Der Haftungsbescheid wirkt konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird. Der Haftungsbescheid wurde erst nach Inanspruchnahme der Erstschuldnerin erlassen! UNZULÄSSIGE EHLASSUNG DES HAFTUNGSBESCHEIDES a) Die Erlassung des Haftungsbescheides wäre nur Innerhalb der fünfjährigen EINHEBUNGSVERJÄHRUNGSFRIST des § 238 zulässig gewesen. b) Die Einhebung der Abgabe ist der Erstschuldnerin gegenüber gem. § 212a ausgesetzt worden. Das Finanzamt hat es verabsäumt eine Verfügung über den Ablauf auszustellen. Aus diesen Gründen war, der Rechtsprechung des VwGH entsprechend, die Erlassung des Haftungsbescheides vom 25. O2. 2014 unzulässig. SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDE: Die sachliche Unzuständigkeit des den Haftungsbescheid erlassenden Finanzamtes ist dadurch gegeben. dass aufgrund der eingetretenen Verjährung kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre. „Der Abgabenanspruch wurde im Haftungsbescheid bekannt gegeben.“ RECHTSWIDRIGKEIT DES SPRUCHES DES HAFTUNGSBESCHEIDES VOM 25.02.2014 Der Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029). Die Abgabenbehörde ist der Verpflichtung der Behörde, dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (VwGH 27.7.1990, 88/17/0235; 11.7.2000, 2000/16/0227) nicht nachgekommen. Eine solche Bekanntmachung hätte durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes erfolgen müssen. Nachdem dies unterblieben ist, wurde der Haftungsbescheid vom 25.02.2014 rechtswidrig (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049, vgl auch Stoll, JBl 1982 9). Der zur Haftung Herangezogene wurde nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass folgende Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind. Es betrifft dies die unter PKT 5.2.1 c) auf Seite 9 des Vorlageantrages aufgelisteten Positionen. Infolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053). „Bei der Umsatzsteuer 2003 widerspricht sich dieser Einwand, zumal auf Seite 2 des Vorlageantrages der Erhalt der Bescheidkopie sogar bestätigt wurde.“ (Seite 2 des Vorlageantrages): Dem Haftungsbescheid vom 25.02.2014 wurden nachfolgende Bescheidkopien beigelegt: Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Abgabenforderung von EUR 26. 000. 00 In der Beilage zum Haftungsbescheid vom 25.02.2014 zu StNr. xxx/xxxx wurde ein Bescheid über die Abgabenart U im Zeitraum 2003 zu einem Betrag in EUR 25.843,94 ausgeworfen. Richtig: Es erfolgte keine Vorlage eines U-Bescheides mit einer ausgewiesenen Forderung in der Höhe von EUR 25.543,94. „Betreffend der mit Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegebenen Umsatzsteuer 12/2008, 2/09. 3/09, 5/09, 6/09 sind die Bemessungsgrundlagen von den eingereichten Voranmeldungen übernommen worden.“ Hiermit bestätigt das Finanzamt Indirekt, dass keine Bescheide aus— und dem Bf. zugestellt wurden.

Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102694/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102694.2015
Stammnummer
109776
Gültig
28.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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