Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102694/2015
Haftung, Ermessen, Verjährung, Hemmung; ist über einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides als Vorfrage über die Haftung zu entscheiden?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102694/2015vom 28.01.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das BFG ist demnach nach § 279 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauungen an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und damit auch allfällige Begründungsmängel eines Bescheides durch Begründungsergänzung zu beheben (siehe auch Reeger-Stoll, BAO 5, S 137).
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 03.07.1996,
96/13/0025 ), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993,
91/13/0181 ).
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin:
Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes G vom Datum3 das Konkursverfahren eröffnet, das nach erfolgter Schlussverteilung am Datum1 aufgehoben wurde. In der Folge wurde die GmbH gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.
Die Konkursquote betrug 0,21%. Der daraus resultierende Betrag für die Abgabenbehörde in Höhe von € 156,06 wurde mit der Umsatzsteuer 2003 verrechnet, die sich somit von € 26.000,00 auf € 25.843,94 verringerte.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht daher in dem die Konkursquote übersteigenden Ausmaß der Außenstände fest.
Stellung als Vertreter:
Zur Vertretung einer GmbH sind die Geschäftsführer befugt (§§ 18 GmbHG).
Unbestrittenermaßen war der Bf. im Zeitraum 4. Juli 2003 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens ( -- ) handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO der Primärschuldnerin und kann daher, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden. Daneben fungierte ab Datum4 Frau BA C. als weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer war der Bf. daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum seiner Geschäftsführung Sorge zu tragen.
Die vom Bf. genannten faktischen Geschäftsführer K. und E. waren Gesellschafter der GmbH und haften als solche nicht gemäß § 9 BAO.
§ 9a BAO sieht zwar eine Haftung für faktische Geschäftsführer vor, jedoch wurde diese Bestimmung erst durch das AbgÄG 2012 eingeführt und ist erst für Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2013 verwirklicht wurden.
Die faktische Geschäftsführertätigkeit der genannten Herren betraf einen Zeitraum, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9a BAO liegt, sodass die faktischen Geschäftsführer mangels Vorliegen einer entsprechenden Gesetzesnorm nicht zur Haftung herangezogen werden können.
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt (VwGH 12.11.1997, 95/16/0155). Der Hinweis auf den ab Datum3 bestellten Masseverwalter vermag an der Haftung nichts zu ändern, da der Umstand, dass allenfalls auch dem Masseverwalter eine Pflichtverletzung anzulasten ist, an der Erfüllung des Tatbestandes durch den Bf. nichts ändert.
Einwand der Aussetzung der Einhebung:
Das Vorbringen, die Abgabenschuldigkeiten seien gegenüber der Primärschuldnerin gemäß § 212a BAO ausgesetzt gewesen, konnte anhand des Abgabenkontos nicht verifiziert werden.
Demgemäß hat es Finanzamt auch nicht verabsäumt, einen Ablaufbescheid zu erlassen.
Zum Einwand der Verjährung:
Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen, wobei mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Abs. 2: Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
Abs. 3: Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Der Bf. erachtet die Geltendmachung der Haftung schon aus dem Grunde der Verjährung als unzulässig.
Die Haftung ist eine Einhebungsmaßnahme, Festsetzungsverjährung ist nur dann zu prüfen ist, wenn eine Abgabe erstmals mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht wurde.
Mit der Bezugnahme auf § 224 Abs. 3 BAO übersieht der Bf., dass diese Bestimmung auf den Beschwerdefall deshalb unanwendbar ist, weil die Abgabenansprüche verfahrensgegenständlich nicht durch die Erlassung des bekämpften Haftungsbescheides erstmals geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 198 Abs.1 BAO gilt: Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
Geltend gemacht wurden die bescheidmäßig festzusetzenden Abgabenansprüche bereits durch die nach § 198 Abs.1 BAO gegenüber der Gesellschaft innerhalb der Frist des § 224 Abs. 3 BAO erlassenen Abgabenbescheide.
Fehl gehen dementsprechend die Beschwerdeausführungen, soweit sie den Eintritt von Bemessungsverjährung darzustellen versuchen, weil die Abgabenbehörde das diesbezüglich in § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung unterliegende Recht vor der Erlassung des nunmehr streitverfangenen Haftungsbescheides ausgeübt hat. Fraglich konnte im Beschwerdefall nur sein, ob der Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides an den Bf. der Eintritt der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO entgegenstand.
Nach der systematischen Anordnung dieser Norm innerhalb des mit "Einhebung der Abgaben" überschriebenen 6. Abschnittes der Bundesabgabenordnung handelt es sich bei der kraft dieser Vorschrift (nur) durch Bescheiderlassung wirksam erfolgten Geltendmachung einer Haftung um eine Maßnahme der Einhebung der Abgaben (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2358, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, TZ 4 zu § 224 BAO und die dort angeführte Judikatur).
Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2003 (Fälligkeitstag 16.2.2004) erging am 30.3.2009, der Jahresumsatzsteuerbescheid 2004 (Fälligkeitstag 15.2.2005) am 31. März 2009, der Jahresumsatzsteuerbescheid 2007 (Fälligkeitstag 15.2.2008) am 3. April 2009.
Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 08-12/2009 erging am 16. März 2010.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 erging am 9. Oktober 2009, die Körperschaftsteuer war am 16.11.2009 fällig.
Der Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007, fällig am 16.11.2009, erging am 9. 10.2009.
Der Haftungsbescheid für die Lohnsteuer 2007, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum DB 2007, 2008 ergingen am 2.7.2009, somit innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des Abgabenanspruches.
Mit diesem Bescheid wurde die Einhebungsverjährung unterbrochen.
Die Bescheide über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen (€ 19,51, € 0,55, € 445,51 und 5,85) ergingen am 19. Juli 2009 und 27. Juli 2009 (FT. 9.6.2009, 27.7.2009).
Der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 83,68 (Fälligkeitstag 10.8.2009) erging am 2.7.2009, Die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von 520,00, 80,00 und 213,74 (Fälligkeitstag 20.5.2009) datieren vom 9. April 2009, die Bescheide über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen in Höhe von € 260,00 und € 106,87 (Fälligkeitstag 16.10.2009) vom 9. September 2009 und die Bescheide über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen in Höhe von € 260,00 und € 106,87 (16.2.2004) vom 9. Dezember 2009.
Mit Ablauf des Jahres 2009 begann gemäß § 238 Abs. 1 BAO hinsichtlich der genannten Abgabenschuldigkeiten die Verjährungsfrist des § 238 BAO zu laufen, bzw. neu zu laufen, der Haftungsbescheid vom 25.2.2014 wurde daher innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung 12/08, fällig am 16.2.2009, wurde von der GmbH in Höhe von € 1.335,65 selbst gemeldet, jedoch (in der Folge) nicht vollständig entrichtet. Die Haftung wurde daher auch hinsichtlich dieser Abgabe innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist geltend gemacht.
Hinsichtlich jener Abgaben, deren Anspruch im Jahr 2009 entstanden ist (z.B U 2-6/09, Lohnabgaben 04-12/09) wurde die Haftung innerhalb der Fünfjahresfrist geltend gemacht, sodass auch hier keine Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Offene Abgabenschuldigkeiten und Entrichtungsverpflichtungen:
Selbstberechnungsabgaben:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2008, 2/2009, 3/2009, 5/2009, 6/2009 wurden bei Fälligkeit lediglich gemeldet jedoch nicht, bzw. nur teilweise entrichtet.
Soferne sich der Bf. bezüglich der Umsatzsteuer auf § 201 BAO bezieht, scheint er dabei zu übersehen, dass § 21 UStG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 201 BAO hat und § 21 Abs. 3 zweiter Satz normiert, dass eine Festsetzung des Voranmeldungsbetrages nur solange erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Dies gereicht jedoch nicht zum Nachteil des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers, denn geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen - kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. z.B. VwGH 29.3.2007, 2007/15/0005).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Selbstbemessung die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (VwGH 26.4.2007, 2006/14/0039), weshalb ein Bescheid nur dann zu erlassen ist, wenn sich die gemeldeten Selbstbemessungsabgaben als unrichtig erweisen. Da die Selbstbemessungsabgaben (siehe oben) gemäß der Meldung verbucht wurden, liegen dazu keine Bescheide vor, die dem Haftungsbescheid hätten beigelegt werden können.
Dass die gemeldete Umsatzsteuer unrichtig sei, wurde lediglich auf Seite 24 der Stellungnahme vom 20.11.2015 behauptet, ohne dies näher zu konkretisieren und entsprechende Beweise für die Behauptung vorzulegen. Mangels Konkretisierung war von der Richtigkeit der Höhe der gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen auszugehen.
Für den Zeitraum 8-12/2009 wurde eine Umsatzsteuernachschau abgehalten und eine Schätzung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen. Die Gesamtnachforderung betrug € 4.579,77.
Ein auf den Monat 12/2009 entfallender Teilbetrag war jedoch erst am 15.2.2010, somit nach Konkurseröffnung fällig. Die Abgabenbehörde hat daher lediglich den rechnerisch anteilig auf den Zeitraum 8-11/2009 entfallenden Anteil des Nachforderungsbetrag, eine konkrete Zuordnung von Geschäftsfällen war mangels Buchhaltungsunterlagen dazu nicht möglich, der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde gelegt.
Anmerkung: Nachdem das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft am -- eröffnet wurde, war der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 08-12/2009 vom 16.3.2010 an den Masseverwalter zu richten.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
Hinsichtlich der Lohnabgaben 2007 und 2008 fand eine Lohnsteuerprüfung statt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 30.6.2009 ist zu entnehmen, dass die Nachforderung an Lohnsteuer 2007, den Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den DB 2007 und 2008 Abfuhrdifferenzen zugrunde liegen.
Die Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den DB für die Monate 04/09-12/09 wurden von der GmbH selbst gemeldet, jedoch nicht entrichtet.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 4-6/2009, 7-9/2009 und 10-12/2009 waren im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 45 Abs.2 EStG zu den Fälligkeitstagen (15.5.2009, 15.8.2009 und 15.11.2009) zu entrichten.
Bescheidmäßig festgesetzte Abgaben:
Den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2003, 2004 und 2007 liegt die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 30.3.2009 zu Grunde.
Diesem Bericht ist zu entnehmen:
„Tz. 1 Investionen Pflegeheim
Sachverhalt
Im April 2003 wurde die Firma1 GmbH (kurz: Firma~1 ) gegründet.
Als Geschäftsführer fungierte A.B. , Gesellschafter war die Firma2 GmbH (kurz: Firma~2 ), bei der A.B. Gesellschafter war.
Im Dezember 2003 übertrug die Firma3 (kurz: Firma~3 ) der Firma~1 das Recht, auf der Liegenschaft in Adresse2 ein Pflegeheim zu errichten. In der Firma~3 war wiederum A.B. Geschäftsführer und Gesellschafter. Für die Übertragung des Optionsrechtes verrechnete die Firma~3 am 12.12.2003 ein Honorar von € 100.000.--+ 20% Mwst.
Die Firma~3 wurde lt. Firmenbuch bereits im Mai 2001 aufgelöst.
Ebenfalls am 12.12.2003 verrechnete die Firma4 GmbH (kurz Firma~4 ) der Firma~1 für die Vermittlung des Projektes X € 30.000.- + 20% MwSt. Die Firma~4 wurde bereits am 27.2.2003 im Firmenbuch aufgelöst. Liquidator war A.B. , Gesellschafterin war die Firma~2 . (wiederum A.B. ).
Die Geldmittel zur Begleichung der angeführten Beträge wurden von der Firma~2 als "Aufzahlung auf das Stammkapital" lt. Kassaqittung zur Verfügung gestellt. Sämtliche Auszahlungen an die Rechnungsleger erfolgten in weiterer Folge ebenfalls bar.
Weiters stellte die Firma5 GmbH i.L. (kurz Firma~5 ) am 30.12.2004 ein Beratungshonorar von € 20.000.- + 20% MwSt in Rechnung. Dieser Betrag wurde am 20.5.2005 lt. Kassabestätigung beglichen. Die Firma~5 wurde aber bereits am 8.6.2004 im Firmenbuch aufgelöst. Liquidator war A.B. , Gesellschafterin war die Firma~2 ( A.B. ).
Die Liegenschaft, auf der das Pflegeheim errichtet werden sollte, erwarb A.B. im Mai 2003 als Privatperson von der Stadtgemeinde St. . Die Liegenschaft stand zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits unter Denkmalschutz.
Am 16.11.2005 verkaufte A.B. das Grundstück in St. , Adr2 .
Am 2.8.2006 traf die Firma~1 mit A.B. eine Schadenersatzvereinbarung von € 100.000.-, die damit gleichzeitig quittiert wurde. Mit gleichem Datum wurde auch die Rückzahlung der Geldaushilfe an die Firma~2 bestätigt.
Rechtliche Würdigung
Sämtliche oben angeführten Firmen hatten ihren Firmensitz in Adresse3 .
In sämtlichen Firmen war A.B. Geschäftsführer bzw. Liqidator und Gesellschafter.
Sämtliche "Leistungserbringenden" Firmen waren zum Zeitpunkt ihrer Rechnungslegungen lt. Firmenbuch bereits aufgelöst (in Liquidation).
Sämtliche Geldtransaktionen zwischen den involvierten Firmen im Zeitraum 2003 - 2006 erfolgten bar.
Es erscheint im allgemeinen Geschäftsleben und auch dem Finanzamt gänzlich unverständlich, wenn eine Privatperson ( A.B. ) ein Grundstück erwirbt und darauf über eine ihm nahestehende Gesellschaft angeblich ein Pflegeheim errichten will, sich weiteren vier verschieden Gesellschaften, in denen er wiederum die alleinige Entscheidungsgewalt hat, bedienen muss, um einerseits ein Optionsrecht erwerben zu können und andererseits Beratungs- und Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmen muss und auch für die Finanzierung aller dieser Kosten eine Gesellschaft benötigt, wobei dort wiederum die Herkunft der Mittel undurchsichtig erscheint.
Aufgrund oben angeführter Feststellungen stellen nach Ansicht des Finanzamtes sämtliche vorgelegte Rechnungen Scheinrechnungen dar.
Die darin ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge sind beim geprüften Unternehmen daher nicht als Vorsteuern abzugsfähig. Die Provisions- und Beratungsaufwendungen werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Da bereits die Kosten für den Erwerb des Optionsrechtes im Jahre 2003 steuerrechtlich nicht anzuerkennen waren, war auch der Erlös im Jahre 2006 daraus weder umsatz- noch ertragsteuerlich zu erfassen. (...)
Tz 5 Schätzung 2007
Für das Jahr 2007 wurden bisher keine Steuererklärungen vorgelegt, es liegt bereits ein Schätzungsauftrag vor.
Die vorgelegten Aufzeichnungen weisen diverse Mängel auf und entsprechen somit nicht einer ordnungsmäßigen Buchhaltung.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Saldenlisten und Umsatzsteuervoranmeldungsdaten im Schätzungswege ermittelt. Im Zeitraum 3-10/2007 wurden weder Umsatzsteuerzahlungen geleistet, noch UVA abgegeben.
Die Veranlagung zur USt und zur KSt erfolgte im Zuge des Nachschauverfahrens.“
Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 9. Oktober 2007 ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO zum Bescheid vom 3.4.2009. Gemäß der Begründung zu diesem Bescheid erfolgte die Änderung gemäß § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 1/23 zu StNr. 147/5816.
Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (Säumniszuschläge, Auslagenersätze, Pfändungsgebühren, Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen).
Diese Nebengebühren waren wie folgt fällig und wurden bei Fälligkeit nicht entrichtet.
Verspätungszuschlag 05/09 in Höhe von € 464,25, fällig am 28.9.2009
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 464,25, fällig am 16.11.2009
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51, fällig am 9.6.2009
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51, fällig am 27.7.2009
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55, fällig am 19.6.2009
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85, fällig am 27.7.2009
Säumniszuschlag1 2004 in Höhe von € 520,00, fällig am 20.5.2009
Säumniszuschlag1 2005 in Höhe von € 80,00, fällig am 20.5.2009
Säumniszuschlag1 2007 in Höhe von € 83,68, fällig am 10.8.2009
Säumniszuschlag 12008 in Höhe von € 213,74, fällig am 20.5.2009
Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06, fällig am 16.10.2009
Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00, fällig am 16.10.2009
Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87, fällig am16.10.2009
Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00, fällig am 18.1.2010
Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87, fällig am 18.1.2010
Einwand: keine Bekanntgabe des Abgabenanspruches:
Mit Erkenntnis vom 24.2.2010, 2005/13/0145, hat der VwGH dargetan, dass in dem Fall, dass der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, infolge unvollständiger Information ein nicht sanierbarer Mangel vorliegt. Diesem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Abgabenbescheid wurde nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Haftungspflichtigen erlassen, sodass dieser keine Kenntnis über die erfolgte Bescheiderlassung haben konnte.
Im Gegensatz dazu sind im vorliegenden Fall die Abgabenbescheide - mit Ausnahme des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer 08-12/2009 vom 16.3.2010, der allerdings unbestritten dem Haftungsbescheid beigelegt wurde - noch während der handelsrechtlichen Geschäftsführung des Bf. ergangen, weswegen er selbst dafür Sorge zu tragen hatte, dass ihm der Inhalt der rechtswirksam an die Primärschuldnerin ergangenen Bescheide bekannt wird.
Das genannte Erkenntnis des VwGH ist daher verfahrensgegenständlich nicht anzuwenden, da diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Demgemäß war die Beilegung der Abgabenbescheide zum Haftungsbescheid eine Serviceleistung des Finanzamtes. Sollte ein Bescheid nicht angeschlossen gewesen sein, bewirkt dies keinen Mangel.
Auf Seite 2f des Vorlageantrages gesteht der Bf. selbst zu, dass dem Haftungsbescheid die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 30. März 2009, Umsatzsteuer 2004 vom 31. März 2009, Umsatzsteuer 2007 vom 3. April 2009, Körperschaftsteuer 2007 vom 9. Oktober 2009, Lohnsteuer-Haftungsbescheid für 2007 vom 2. Juli 2009, die Festsetzung des DB und DZ 2007 und 2008, Anspruchszinsen 2007 vom 9. Oktober 2009, Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2003, 2004 und 2007 (€ 520,00, € 80,00, € 213,74 und € 116,06 vom 9. April 2009, Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87 vom 9. September 2009 und Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87) vom 9. Dezember 2009 beigelegt waren.
Nicht beigelegt war dem Haftungsbescheid der Bescheid über die Verhängung eines Verspätungszuschlages 05/09. Nachdem das Finanzamt diesen Bescheid trotz Aufforderung dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt hat, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben, da nicht geprüft werden konnte, ob der Bescheid rechtswirksam ergangen ist.
Zum Einwand, dass ein Umsatzsteuerbescheid 2003 in Höhe von € 25.843,94 nicht beigelegen worden sei, ist festzustellen, dass der Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Nachforderung von € 26.000,00 dem Haftungsbescheid, wie der Bf. auf Seite 2 des Vorlageantrages selbst zugesteht, beigelegt war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Selbstbemessung die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (VwGH 26.4.2007, 2006/14/0039), weshalb ein Bescheid nur dann zu erlassen ist, wenn sich die gemeldeten Selbstbemessungsabgaben als unrichtig erweisen. Da die Selbstbemessungsabgaben (siehe oben) gemäß der Meldung verbucht wurden, liegen dazu keine Bescheide vor, die dem Haftungsbescheid hätten beigelegt werden können.
Der Betrag von € 26.000,00 wurde durch teilweise Tilgung (Konkursquote in Höhe von € 156,06) auf € 25.843,94 reduziert. Da eine Haftungsinanspruchnahme nur im Umfang der von der Primärschuldnerin nicht entrichteten Abgaben zu erfolgen hat, hat das Finanzamt den Bf. richtigerweise nur im Ausmaß des aushaftenden Restbetrages zur Haftung herangezogen.
Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 08-12/2009 war, wie der Bf. auf Seite 2 des Vorlageantrages bestätigt, dem Haftungsbescheid beigelegt.
Nicht nachvollzogen werden kann das Vorbringen, dass die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen 2004, 2005 2008 (€ 520,00, € 80,00, € 213,74 und € 116,06 vom 9. April 2009, Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87 vom 9. September 2009 und Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87) vom 9. Dezember 2009 dem Haftungsbescheid nicht beigelegt gewesen sein sollten, steht dazu doch das Vorbringen auf Seite 10 des Vorlageantrages im Widerspruch zu Seite 3, wo der Erhalt der Bescheide bestätigt wird.
Der Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2007, dessen Erhalt der Bf. auf Seite 3 des Vorlageantrages zugesteht, enthält auch die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von 83,68, woraus folgt, dass der Bf. auch diesbezüglich in Kenntnis gesetzt wurde.
Einwand Nichtbescheid (Gegenstandsloserklärung der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007)
Der Bf. vermeint, der Bescheid vom 8.1.2010 sei ein Nichtbescheid, da er nach der Stellung des Konkursantrages an den steuerlichen Vertreter zugestellt wurde.
Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Hierzu sieht § 1024 ABGB vor, dass dann, wenn der Machtgeber in Konkurs verfällt, alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft sind. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben. Aus diesen Bestimmungen, die insoweit keine anderen Rechtsfolgen als der in der Beschwerde zitierte § 26 KO anordnen, folgt grundsätzlich, dass eine Bevollmächtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers ex lege erlischt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 23.2.1994, Zl. 93/09/0331, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2000, Zl. 99/09/0112, jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Die Vollmacht des damaligen steuerlichen Vertreters war demnach bis zur Konkurseröffnung am -- - dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Konkurseröffnung kommt eben insoweit keine Bedeutung zu - aufrecht, daher ist die Zustellung der Gegenstandsloserklärung an ihn ordnungsgemäß erfolgt.
Ein Zustellmangel liegt nicht vor.
Abgesehen davon ist der Einwand, dass dieser Bescheid nichtordnungsgemäß zugestellt wurde für dieses Verfahren ohne Bedeutung, da die Geltendmachung der Haftung nicht die Rechtskraft des der Haftung zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungsbescheides zur Voraussetzung hat und dem Bf. in jedem Fall (unabhängig davon, ob der Grundlagenbescheid in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht) das Recht auf Einbringung einer Beschwerde gemäß § 248 BAO hat.
Vorbringen: Umsatzsteuerjahresbescheide 2008 und 2009 und der Jahreskörperschaftsteuerbescheid 2009 wurden nicht vorgelegt:
Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens. Es ist damit bedeutungslos, ob diese der Primärschuldnerin zugestellt wurden.
Im Übrigen brachte das Finanzamt mit der Ausführung, dass die Bescheide mit Null ergangen seien, lediglich zum Ausdruck, dass die Veranlagung zu keiner Nachforderung gegenüber den Voranmeldungen führte.
Zum Vorbringen ein Bescheid über KÖSt- Vorauszahlung 4-12/2009 sei nicht beigelegen:
Es gibt keinen Bescheid über Körperschaftsteuervorauszahlungen für einen Zeitraum 4-12/2009.
Der Bf. gesteht zu, dass der Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2005 vom 7. Juni 2005 dem Haftungsbescheid angeschlossen war.
Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11 fällig sind. Da in der Folge kein neuer Körperschafsteuervorauszahlungsbescheid ergangen ist, ist der Bescheid vom 7. Juni 2005 Grundlage für die Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6, 7-9, 10-12/2009.
Das stellt Basiswissen jedes Geschäftsführers dar, dass vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten sind.
Schuldhafte Pflichtverletzungen durch den Bf.:
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 31.10.2000, 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (VwGH 24.02.2004, 99/14/0278). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259). Dem Vertreter obliegt es, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen.
Der Bf. bringt vor, dass die Geschäfte nicht von ihm, sondern von Frau C. , K. und E geführt worden seien, zumal er sich meist im Ausland aufgehalten habe. Herr K sei Alleinverfügungsberechtigter über das Geschäftskonto und über die Gelder der GmbH gewesen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057) ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.
Eine solche Einschränkung lag dadurch vor, dass der Bf. über das Geschäftskonto und über die Gelder der GmbH keine Verfügungsmacht hatte.
Nachdem der Bf. die Beschränkung der Befugnisse offenbar in Kauf genommen hat, liegt darin ein haftungsrelevantes Verschulden vor. Dass sich der Bf. angeblich über längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ist bei diesem Sachverhalt nicht mehr von Relevanz, da er durch die in Kauf genommene Einschränkung der Befugnisse ohnedies daran gehindert war, seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer die Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit selbst zu entrichten oder für deren Entrichtung Sorge zu tragen nachzukommen.
Für die Entrichtung der bis Juni 2007 fällig geworden Abgabenverbindlichkeiten war der Bf. als damals einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer alleine verantwortlich und konnte daher nur er zur Haftung herangezogen werden.
Für die Entrichtung der danach fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten war der Bf. gemeinsam mit Frau C verantwortlich. Er hat jedoch nicht behauptet, dass zwischen ihm und der zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführerin eine Aufteilung der Agenden vereinbart worden wäre. Daher konnten für die offenen Abgabenschuldigkeiten, die nach dem 11.6.2007 fällig wurden beide handelsrechtlichen Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0322 mwN).
Dass die Gesellschaft zu den Fälligkeitzeitpunkten über keinerlei liquide Mittel verfügte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, da die Gesellschaft selbst im Zeitraum 1-7/2009 steuerbare Umsätze im Höhe von € 6.635,66, 6.439,01, € 6.400,00, € 29.129,23, 6.967,22 und € 8.655,16 meldete. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass die den Kunden in Rechnung gestellten Beträge bei dieser Gewerbeart ( ## GmbH) nicht vereinnahmt wurden.
Soferne der Bf. einwendet, dass eine Gleichbehandlung der Gläubiger erfolgt sei, da im Konkursverfahren alle Gläubiger die gleiche Quote erhalten hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären, bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung maßgebend.
Bereits in der Begründung zum Haftungsbescheid wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass sich die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits bezieht.
Weiters wurde der Bf. in der Begründung zum Haftungsbescheid darauf hingewiesen, dass dem Vertreter der Nachweis obliegt, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Dieser Haftungsbescheid hat auch Vorhaltswirkung.
Nachdem der Bf. in der Folge trotz Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht angetreten hat, kommt eine quotenmäßige Einschränkung der Haftung nicht in Betracht.
Wie bereits ausgeführt, ist der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 30.6.2009 ist zu entnehmen, dass die Nachforderung an Lohnsteuer 2007 auf Abfuhrdifferenzen beruht.
Das Verschulden an der Nichtentrichtung ist offenkundig, zumal der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bei der Lohnsteuer nicht anzuwenden ist, die Abgabe zwar vom Bf. zwar einbehalten, jedoch nicht vollständig gemeldet und überwiesen wurde.
Keine Haftungsinanspruchnahme für DB und DZ:
Dem Vorbringen, dass die Löhne vor Konkurseröffnung nicht mehr ausbezahlt wurden und somit keine lohnabhängigen Abgaben mehr zu entrichten waren, kann seitens des BFG nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerde wird daher insoweit stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge für DB 04/09-12/09 aufgehoben wird.
Die schuldhafte Pflichtverletzung steht hinsichtlich der übrigen Abgabenschuldigkeiten zweifelsfrei fest. Der Bf. hat somit Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist seinen Erklärungspflichten nicht nachgekommen, hat keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt und Scheinrechnungen in sein Rechenwerk aufgenommen.
Kausalität:
Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006).
Ermessen:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit die Bedeutung" öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Die zweite handelsrechtliche Geschäftsführerin wurde ebenfalls mit Haftungsbescheid vom 31.1.2012 zur Haftung für die im Zeitraum ihrer Geschäftsführung fällig gewordenen offen gebliebenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen, damit wurden die gesetzlichen Möglichkeiten zur Einbringlichmachung der Außenstände ermessenskonform ausgeübt.
Die Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen, woran auch der Hinweis des Bf. auf seine schlechte wirtschaftliche Lage nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er ausführt, dass der bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (VwGH 1 0.9.1998, 96/15/0053), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen konnte (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006) und die vom Haftenden geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Auch schließt eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Die Haftung war daher auf nachstehende Verbindlichkeiten einzuschränken:
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 25.843,94
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.000,00
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.686,77
Umsatzsteuer 12/08 in Höhe von € 617,46
Umsatzsteuer 02/09 in Höhe von € 701,77
Umsatzsteuer 03/09 in Höhe von € 1.274,35
Umsatzsteuer 05/09 in Höhe von € 3.757,47
Umsatzsteuer 06/09 in Höhe von € 1.085,44
Umsatzsteuer 08-11/2009 in Höhe von € 3.663,80
Lohnsteuer 2007 in Höhe von € 2.403,65
Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 3.145,65
Körperschaftsteuer 04-06/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von € 439,00
Dienstgeberbeitrag 2007 in Höhe von € 4.184,05
Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von € 143,99
Zuschlag zum DB 2007 in Höhe von € 390,51
Zuschlag zum DB 2008 in Höhe von € 10,55
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 105,55
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85
Säumniszuschlag 1 2004 in Höhe von € 520,00
Säumniszuschlag 1 2005 in Höhe von € 80,00
Säumniszuschlag 1 2007 in Höhe von € 83,68
Säumniszuschlag 1 2008 in Höhe von € 213,74
Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06
Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87
Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87
Summe: € 65.546,59
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 28. Jänner 2016
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102694/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102694.2015
- Stammnummer
- 109776
- Gültig
- 28.01.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF