Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106140/2015
Gläubigergleichbehandlung, Verrechnung der Konkursquote, Heilung eines (behaupteten) Zustellmangels durch Einlassung in das Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106140/2015vom 24.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen sind (vgl. VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176; VwGH 24.2.2010, 2007/13/0093; VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071).
Die Einwendungen betreffend die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind daher im Haftungsverfahren unbeachtlich, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Verrechnung der erlegten Quotenausschüttung der GmbH verhältnismäßig erfolgt, da die abgabenrechtlichen Vorschriften gegenüber den insolvenzrechtlichen in den Hintergrund zu treten haben (Vorrang der Insolvenzordnung, vgl. VwGH 17.9.1990, 90/14/0038); daher Vorrang der Aufrechnungsvorschriften insbesondere der §§ 19 und 20 IO, VwGH 29.1.2004, 2000/15/0046; 20.5.2010, 2005/15/0163; 15.9.2011, 2010/17/0256.
II.) Stellung des Bf. als Vertreter:
Gemäß Firmenbuchauszug fungierte der Bf. ab Datum1 bis zur Konkurseröffnung am Datum2 als handelsrechtlcher Geschäftsführer der GmbH und kann daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Haftung gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO herangezogen werden.
III.) schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Vertreter:
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und der Nachweis des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. Ritz, BAO5, Tz 10 zu § 9 und die dort angeführte Judikatur des VwGH).
Der Darlegung der Umstände, die zum Konkurs geführt haben, ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob den Bf. ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit traf oder nicht, gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO5, § 9 Tz. 10).
Ein freisprechendes Urteil im wegen des Verdachts der fahrlässigen Krida eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren steht einer Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO nicht entgegen (VwGH vom 16.12.1999, 96/05/0104).
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Vertreters, die Gründe anzuführen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Entrichtung der Abgaben nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (sogenanntes Gleichbehandlungsgebot).
Vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sind allerdings im Abzugsweg einzubehaltende Abgaben wie Lohnsteuer.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 3 EStG, dass der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftender führt. Ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger hätte der Bf. die einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen er zu Recht für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche Lohnsteuer zur Haftung herangezogen worden ist.
Die Versteuerung der Löhne hat nach dem Zuflussprinzip zu erfolgen, d.h, dass die Abgabenschuld erst mit der Auszahlung der Löhne entsteht und nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber auf Entrichtung des Arbeitslohnes entstanden ist.
Demgemäß hat die Meldung der Lohnabgaben auch entsprechend der tatsächlich ausbezahlten Löhne zu erfolgen.
Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass das Finanzamt annimmt, dass die Löhne bis zur Konkurseröffnung vollständig ausbezahlt wurden, sondern vielmehr, dass die Berechnung und Meldung dem Gesetz entsprechend auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Löhne erfolgte.
Dass diese Annahme nicht zutrifft, hat der Bf. nicht dargetan.
Im Übrigen sind dem vom Bf. in der mündlichen Senatsverhandlung vorgelegten Anmeldungsverzeichnis keine Anmeldungen offener Lohnforderungen zu entnehmen.
Dem Einwand, dass das Anfechtungsbegehren der Insolvenzverwalterin anerkannt worden sei, wurde Folge geleistet, indem der Beschwerde hinsichtlich der durch die Rückzahlung wieder aufgelebten Abgabenschuldigkeiten stattgegeben wurde. Hinsichtlich der von der Anfechtung nicht betroffenen Abgabenschuldigkeiten ist das Vorbringen nicht geeignet eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. nach § 9 BAO auszuschließen, da nur im Konkursverfahren zu prüfen ist, ob und inwieweit vom Bf. geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 12.8.1994, 92/14/0125). Davon abgesehen ist der Anfechtungszeitraum mit nur 60 Tagen vor der Konkurseröffnung begrenzt. Da die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten lange davor fällig waren, kann aus der Anfechtung nicht darauf geschlossen werden, dass bezüglich der davon nicht betroffenen und lange vor der 60-Tagefrist fällig gewesenen Abgabenschuldigkeiten dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen oder gar die Abgabenbehörde bei der Verteilung der liquiden Mittel bevorzugt behandelt wurde.
Die Tatsache, dass sämtliche Schulden im Konkursverfahren gleichmäßig befriedigt wurden, wirkt nicht haftungsbefreiend, zumal in der Haftung gemäß § 9 BAO vom Bf. nachzuweisen gewesen wäre, dass die Abgabenschuldigkeiten gegenüber den übrigen fällig gewesenen Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt - somit nicht erst im Konkursverfahren - nicht schlechter behandelt wurden.
Ein Geschäftsführer einer GmbH handelt schuldhaft, wenn er die Zahlung (Entrichtung) von Abgabenschulden gegenüber der anderer Verbindlichkeiten hintanstellt. Ein
Zahlungserleichterungsansuchen
entschuldigt in einem solchen Fall nicht (vgl. VwGH 10.6.1980, 535/80, VwGH 19.6.1985, 84/17/0224).
Ein Nachweis welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, wurde ungeachtet der Ausführungen im Haftungsbescheid und in der Berufungsvorentscheidung zu den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben nicht erbracht. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in einem solchen Fall dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. z.B. VwGH 27.8.2008/2006/15/0165).
Zum Vorbringen, dass im Vorfeld zur gegenständlichen Verhandlung ein Gespräch mit dem Steuerberater geführt worden sei, das ergeben habe, dieser über Unterlagen zur Buchhaltung verfügen könnte, wobei ungewiss sei, ob und in welchem Umfang es tatsächlich entsprechende Unterlagen gebe, wird auf die (bereits oben angeführte) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen trifft, sodass er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kontaktaufnahme mit dem damaligen Steuerberater erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erfolgte, zumal der Haftungsvorhalt bereits im Dezember 2012 und der Haftungsbescheid im September 2013 erlassen wurden.
IV.) Kausalzusammenhang:
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 Abs. 1 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Abgabenbehörde mangels dagegensprechender Umstände annehmen, dass bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung diese Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177, 0178).
V.) Ermessen
Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Der Bf. hat in der gegenständlichen Beschwerde Mängel der Ermessensübung der Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides weder aufgezeigt noch eingewendet und auch das Bundesfinanzgericht hält die diesbezüglichen Erwägungen der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung für unbedenklich, zumal Billigkeitsgründe, welche einem Haftungsausspruch entgegenstehen würden, vom Bf. nicht vorgebracht wurden und solche auch aus der Aktenlage nicht ableitbar sind.
VI.) Zustellmangel:
Zur Einwendung, dass, obwohl in der Beantwortung des Haftungsvorhaltes das Vollmachtsverhältnis der steuerlichen Vertreters ausgewiesen worden sei, der Haftungsbescheid direkt dem Bf. zugestellt worden sei, weshalb ein Zustellmangel vorliege, wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 26.11.2013 und ergänzend dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.1.2015, Ro 2014/09/0059, verwiesen, wonach nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen ist (vgl. auch OGH Beschluss vom 30.7.2007, 8 Ob 69/07s
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 24. November 2016
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106140/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106140.2015
- Stammnummer
- 112911
- Gültig
- 24.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF