Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1291-W/05
Zivilprozess- und Rechtsanwaltskosten eines Facharztes für innere Medizin im Zuge eines Segeltörns sind keine Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1291-W/05vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zivilprozess- und Rechtsanwaltskosten eines Facharztes für innere Medizin stellen keine Betriebsausgaben im Rahmen der Ordination dar, wenn der Prozessgegenstand ursächlich durch das Mitnehmen der Bordkassa beim vorzeitigen Beenden des unternommenen Segeltörns infolge von Meinungsverschiedenheiten begründet ist. In typisierender Betrachtungsweise ist dieses Verhalten offensichtlich durch das Berufsbild des Facharztes der inneren Medizin nicht mitumfasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder, gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielt als niedergelassener Facharzt der inneren Medizin Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit. Den Gewinn ermittelt der Bw. gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG.
Mit Bescheiden vom 3. Dezember
2003 und vom 9. November 2004 wurde der Bw. erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer 2002 und 2003 veranlagt.
Im Zuge einer
Betriebsprüfung nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 2. Februar 2005 die
Einkommensteuerverfahren 2002 und 2003 wieder auf und setzte mit Bescheiden
gleichen Datums die Einkommensteuer für die betreffenden Jahre in Anlehnung
an die Betriebsprüfung neuerlich fest.
Mit Schriftsatz vom 3.
März 2005 erhob der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003
Berufung, da während des Betriebsprüfungsverfahrens beantragte
Rechtsanwalts-und Prozesskosten - für 2002 in Höhe von
€ 551,00 und für 2003 in Höhe von € 848,00 -
als Betriebsausgaben bei den selbständigen Einkünften nicht anerkannt
wurden.
Im die Berufung (näher)
begründenden Schriftsatz vom 4. Mai 2005 führt der Bw. aus, dass der
"Goodwill" eines Unternehmens ein vermögenswertes Recht sei, welches durch
den wirtschaftlichen Ruf entscheidend beeinflusst werde. Dieses absolute Recht
sei nach § 1330 Abs. 2 ABGB geschützt, sodass ein
Vermögensschaden durch Kreditschädigung ersatzfähig
sei.
Keine Regelungen enthalte des
Einkommensteuergesetz über die Behandlung von Rechtskosten.
Entschädigungen gemäß
§ 32 Abs. 1 EStG als Ersatz für
entgehende und entgangene Einnahmen würden den Einkünften
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG zugehören für die sie
zugesprochen würden. In diesem Zusammenhang stellen sämtliche
Ausgaben, die mit diesen Entschädigungen zusammenhängen,
Betriebsausgaben dar.
Im vorliegenden Fall werde dem
Kläger aus Mangel an Beweisen nicht Recht gegeben. In der Rz 1088 der
Einkommensteuer-Richtlinien werde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass
der Nichteintritt des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges die betriebliche
Veranlassung nicht verhindere.
Aus dem Sachverhalt ergebe sich
das vorrangige Ziel der Vermeidung bzw. Begrenzung der Schädigung des
"Goodwill" der Ordination des Bw., weshalb die betriebliche Veranlassung
sicherlich als überwiegend zu beurteilen
sei. "Negative Feststellungen in der
oben dargestellten Konstellation (Krankenhaus, Patienten und Krankenschwester)
haben doppeltes Gewicht, wenn keine Schritte zum Schutz des ´Goodwill`
unternommen werden. Eine Kreditschädigung erfordert immer eine Verbindung
zu einer ´Einkunftsquelle`."
Der Bw. beantrage unter
Anschluss seiner Sachverhaltsdarstellung der Berufung stattzugeben.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2005
übermittelte der Bw. dem Finanzamt die gegenständliche Klage wegen
Unterlassung (ESt-Akt 2003, AS 50 - 53), die diesbezüglichen Urteile
des Bezirksgerichtes G (GZ 123, ESt-Akt 2003, AS 54 - 63) sowie des
Landesgerichtes H (GZ 987, ESt-Akt 2003, AS 66 - 72).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Juli 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da der
geführte Prozess keinen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb des Bw.
aufweist. Die von der beklagten Partei getätigte Aussage, wonach der Bw.
auf einem Segeltörn die Bordkassa mitgenommen habe, steht objektiv
betrachtet in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. als
Facharzt. Die beantragten Kosten stellen somit keine Betriebsausgaben
dar.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli
2005 beantragt der Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. "Jedenfalls
hängt der zu GZ 123
geführte Prozess am Bezirksgericht
G objektiv mit meinem Betrieb zusammen
und wurden in keinster Weise von irgendwelchen persönlichen Faktoren
unterbrochen. Gerade in dem Umstand, dass die damalig beklagte Partei
[...] im Krankenhaus
G die Äußerung getätigt
haben soll, dass ich Geld gestohlen hätte war dazu geneigt, meinen Erwerb
und mein Fortkommen im Betrieb der eigenen Arztpraxis zu gefährden zumal
gerade diese Aussagen das Vertrauen meiner Patienten in meine Person jedenfalls
nachhaltig schädigen konnte. ... Gerade diese Aussagen, welche in der
Öffentlichkeit getätigt wurden, trüben das Verhältnis zu
meinen Patienten, folglich ein ausschließlich betrieblicher Zusammenhang
besteht. Zusammengefasst stellen die in diesem Streitfall angefallenen Kosten
jedenfalls Betriebsausgaben dar."
Der Bw. beantrage der Berufung
vollinhaltlich stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen
Mit der zu GZ 123
protokollierten Klage begehrte der Bw. das Urteil, dass die beklagte Partei
schuldig ist, die Behauptung zu unterlassen, der Bw. hätte beim
Segeltörn im September 2001 durch Ansichnehmen der Bordkassa Geld
gestohlen.
Nach dem vor Gericht
durchgeführten Beweisverfahren wurde dem das Klagebegehren abweisenden
Urteil vom 1.9.2003 folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
"... Im Jahr 2001 nahmen
[der Bw.] und seine
Lebensgefährtin ... , die Beklagte und ihr Ehegatte, sowie
M an einer Segelreise teil. Im Zuge
dieser Segelreise kam es zu Unstimmigkeiten zwischen [dem
Bw.], seiner Lebensgefährtin und
M. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist
beim Bezirksgericht G ein [Anm.
des Ref.: weiteres] Verfahren zu
GZ 456
anhängig.
Im Rahmen dieser
genannten Segelreise verwaltete [der Bw.]
die angelegte Bordkasse, in die sowohl er und
seine Lebensgefährtin, als auch die Beklagte und ihr Ehegatte einbezahlt
hatten, um laufende Unkosten zu decken. Vor Beendigung der Segelreise gingen
[der Bw.] und seine
Lebensgefährtin von Bord. [Der
Bw.] nahm dabei sowohl das zu diesem Zeitpunkt
in der Bordkasse befindliche Bargeld, als auch die Abrechnungsunterlagen mit.
Beim Abgang von Bord wurde [der Bw.]
von der Beklagten aufgefordert, den ihr und
ihrem Ehegatten zustehenden Anteil an der Bordkasse auszuhändigen.
[Der Bw.] lehnte dies ab und
kündigte an, nach der Rückkehr in Österreich eine Abrechnung
vorzunehmen.
Im genannten Verfahren
[GZ 456] wurde die Beklagte als
Zeugin einvernommen. Sie gab unter anderem an, dass [der Bw.]
bei seinem Abgang von Bord die Bordkassa
mitgenommen hat.
[Der Bw.] ist Arzt und
führt eine Praxis in
G.
Die Beklagte ist Lehrerin
der Gesundheits- und Krankenpflege.
PP befand sich in der
Zeit vom 27.3.2003 bis zum 10.4.2002 stationär im Krankenhaus
G, da eine Knieoperation
durchgeführt wurde. Nach ihrer Entlassung verspürte sie weiter
Schmerzen in beiden Knien. Durch [den Bw.]
wurde sie am 16.4.2002 dem Krankenhaus
G zugewiesen. Dort wurde sie am
gleichen Tag stationär aufgenommen.
Am 23.4.2002 wurde sie
wieder entlassen. Im Laufe des frühen Vormittages des 23.4.2002
unterrichtete die Beklagte die Krankenschwesternschülerin
AW. Im Zuge dieses Unterrichtes suchten
beide das Krankenzimmer auf, in dem sich auch
PP aufhielt. Bei diesem Zimmer handelt
es sich um ein 6-Bett-Zimmer. Zum Zeitpunkt des Unterrichtes waren auch andere
Patienten anwesend, wobei nicht festgestellt werden kann, wieviele Betten belegt
waren. Andere Krankenschwesterschülerinnen oder -schüler waren neben
AW nicht anwesend.
AW war während des
Unterrichtes damit beschäftigt, die anwesenden Patienten zu betreuen. ...
Die Beklagte hielt sich
mit AW ca. von 7.30-9.30 Uhr in diesem
Zimmer auf. Während dieser Zeit wurde
PP[pflegetechnisch
betreut]. ...
Die Beklagte kannte
PP von einigen privaten Veranstaltungen
im Hause [des Bw.]. PP war bei diesen
Gelegenheiten auch anwesend.
Zwischen der beklagten
und PP entwickelte sich ein
Gespräch. ...
PP erzählte der
Beklagten, dass sie auch im Haus, in dem [der Bw.] ...
gelebt hatte, geputzt hat.
PP fragte die Beklagte, ob von ihrer
Seite ein Kontakt mit [dem Bw.]
besteht. Die Beklagte verneinte dies und erwähnte die letzte gemeinsame
Segelreise, bei der es eben Meinungsverschiedenheiten gab. Bei dieser
Erzählung führte die Beklagte gegenüber
PP auch aus, dass [der Bw.]
beim Abgang von Bord die Bordkassa mitgenommen
hat. Sie sagte gegenüber PP nicht,
dass [der Bw.] die Bordkassa gestohlen
hätte.
Es kann nicht
festgestellt werden, ob im Zimmer aufhältige Patienten das Gespräch
zwischen der Beklagten und PP
mitgehört haben. Die anwesende Krankenschwesterschülerin
AW hörte lediglich, dass die
Beklagte gegenüber PP den Begriff
´Bordkassa` verwendete. ...
PP ist mit der
Großmutter [des Bw.] befreundet.
Sie übernachtet auch des öfteren bei der Großmutter [des
Bw.], da diese sehr pflegebedürftig
ist.
[Der Bw.] besuchte
gemeinsam mit seiner Großmutter
PP während des Aufenthaltes im
Krankenhaus G.
Am Tag der
mündlichen Streitverhandlung vom 8.5.2003 war
PP zu Besuch [beim
Bw.]. Dabei war auch die Großmutter
[des Bw.] anwesend.
..."
In rechtlicher Hinsicht
führte das Gericht aus, "hat das
Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Beklagte dritten Personen gegenüber
behauptet hätte, [der Bw.]
hätte aus einer Bordkassa Geld gestohlen. Die Beklagte hat gegenüber
PP lediglich ausgeführt, dass
[der Bw.] bei seinem Abgang die
Bordkassa mitgenommen hat. ... Bei dieser Äußerung handelt es sich
weder um eine Ehrenbeleidigung, noch um eine Tatsache, die geeignet ist, den
Erwerb oder das Fortkommen eines anderen zu gefährden."
Der gegen dieses Urteil
erhobenen Berufung des Bw. gab das Landesgericht H keine Folge und hielt in
seinem Urteil (ESt-Akt 2003, AS 66 ff) zusammenfassend fest,
"dass die Beklagte in der Tat nur von einem
Mitnehmen der Bordkassa gesprochen hat, was die Zeugin [des
Bw.] subjektiv als Diebstahl verstand bzw. im
Nachhinein so interpretierte."
Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Kosten eines Zivilprozesses
sind unabhängig von der Art der Beendigung Betriebsausgaben, wenn der
Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 82
"Prozesskosten"). Entscheidend für die Abziehbarkeit von Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem vom Abgabepflichtigen geführten Zivilprozess als
Betriebsausgaben ist, welcher Anspruch im Prozess strittig ist (VwGH vom
7.10.2003, 2001/15/0221; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
- Kommentar, Band III, Tz 36 zu § 4 Abs.4).
Aufwendungen sind demnach
betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen,
ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im
Interesse des Betriebes) erbracht wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung
ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein bloß
mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt, um betriebliche
Veranlassung annehmen zu können. Wird der mittelbare Zusammenhang
allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre
betreffenden Faktor überlagert, so wird der Veranlassungszusammenhang
unterbrochen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es gilt die
typisierende Betrachtungsweise (VwGH vom 19.5.1995, 92/15/0171; vgl. auch
Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, 36.2 und 36.3 zu §
4).
Betrachtet man den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt im Lichte obiger Ausführungen,
so ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat zweifelsfrei, dass das
Klagebegehren des Bw., somit der den geführten Zivilprozess prägende
Prozessgegenstand, eindeutig dem privaten Bereich und nicht der betrieblichen
bzw. beruflichen Sphäre des Bw. zuzuordnen ist. In typisierender
Betrachtungsweise bleibt festzustellen, dass eben die Mitnahme der Bordkasse
beim vorzeitigen Beenden des Segeltörns durch den Bw. infolge von
Meinungsverschiedenheiten mit den anderen Mitreisenden, offensichtlich nicht vom
Berufsbild eines Facharztes der inneren Medizin mit umfasst ist. Eine
beruflichen Veranlassung, des durch diese (private) Handlung des Bw.
resultierenden Prozesses, wird somit nicht erkannt.
Festzuhalten bleibt weiters,
dass der Bw. im gegenständlichen Abgabenrechtsmittelverfahren auch
keinerlei Nachweise darüber erbrachte, dass seine Kreditwürdigkeit
beeinträchtigt wurde bzw. worin der diesbezügliche Schaden am
"Goodwill des Unternehmens" des Bw. - der Ordination für innere
Medizin - konkret denn bestehen soll. Auch damit erweist sich die
diesbezügliche Prozessführung als nicht durch den Betrieb des Bw.
veranlasst, verbleibt doch der Vorlageantrag zu diesem Thema auch nur auf der
Behauptungsebene.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1291-W/05
- Stammnummer
- 19886
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF