Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3929-W/08
Fehlen einer RMB behauptet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3929-W/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom
14. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 4. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte
am 4. Oktober 2007 eine Berufung gegen die Festsetzung von
Pfändungsgebühren und Barauslagen vom 27. Mai 1998 in der Höhe
von S 18.201,00 und S 7,00 ein und führte aus, dass er keine
Rechtsmittelbelehrung und keine Angaben über Rechtsmittelfristen erhalten
habe. Die Buchungen seien als Scheinbuchungen ohne Rechtsgrundlage zu
qualifizieren.
Die Berufung
wurde mit Bescheid vom 4. Jänner 2008 zurückgewiesen und dazu
ausgeführt, dass die Beanstandung des Bescheides nicht innerhalb der
Verjährungsfrist von 5 Jahren erfolgt sei.
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 14. Jänner 2008, in der vorgebracht wird, dass der
Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung und keine Angaben über
Rechtsmittelfristen enthalten habe, weswegen die Rechtsmittelfrist nicht zu
laufen begonnen habe.
Die Berufung
wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2008 abgewiesen und dagegen
am 21. April 2008 ein Vorlageantrag erhoben.
Es wurde
ergänzend vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung mangelhaft gewesen
sei, da nicht nachvollziehbar sei, wie lange die Aufbewahrungspflicht aufgrund
welcher Rechtsgrundlage bestehe und sie sich nicht mit den Argumenten der
Berufung auseinandersetze.
In dem
ergänzenden Schreiben vom 9. Dezember 2008 wird argumentiert, dass die
Belegaufbewahrungsverpflichtung wegen der Pfandrechtsbegründung und der
Eintreibung von Gebühren im Jahr 2003 noch immer bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO hat außer in den Fällen des Abs.
1(Zurückweisung, Erklärung für Zurückgenommen,
Gegenstandsloserklärung) die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 93 Abs.1 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren
Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6,
wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder
die Auflegung von Listen genügt.
Abs. 2 Jeder
Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht.
Abs. 3 Der
Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen
(§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung
getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob
ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher
Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel
begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt
(§ 254).
Abs. 4
Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe
über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel
für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf
gesetzt.
Abs. 5 Ist
in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist
angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen
längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit berechtigt, die unzutreffende
Begründung des Zurückweisungsbescheides gegen eine eigene
Begründung auszutauschen. Festzustellen ist demnach zunächst, dass im
Einzelfall an Hand verschiedener Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
(Verjährungsbestimmungen §§ 207 bis 209 BAO) zu prüfen ist,
wie lange tatsächlich Unterlagen aufzubewahren sind, um im Falle einer
Meinungsverschiedenheit zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigem zu
einer Beweisführung eingesehen werden zu können bzw. ab wann
Rechtsfriede vor Rechtssicherheit gilt.
Das rechtliche
Interesse einer Partei ist nach dem Aufbau der Rechtsordnung je nach Schwere
eines allenfalls in Kauf zu nehmenden Nachteils jeweils auf eine bestimmbare
Frist geschützt. Nach Ablauf dieser Frist werden Einzelinteressen dem
Gesamtinteresse der Gemeinschaft auf wirtschaftlichen Einsatz der
Staatsressourcen hintangestellt.
Zu der
Berufungseinbringung über 9 Jahre nach Erlassung des nunmehr
bekämpften Bescheides ist auszuführen, dass das Vorbringen, die
Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt und dies sei jetzt erst aufgefallen mit den
allgemeinen Lebenserfahrungen grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen
ist, da diese Bescheide automationsunterstützt erstellt werden und die
Rechtsmittelbelehrung daher auf der für den Abgabepflichtigen bestimmten
Ausfertigung bereits vorgedruckt ist.
Eine
Überprüfung im Rechtsmittelverfahren hat nunmehr ergeben, dass der Bw.
nicht den angeblich unvollständigen Originalbescheid zum Beweis seines
Vorbringens vorlegen konnte sondern lediglich eine Buchungsmitteilung
übermittelt hat.
Die Behauptung,
der dem Bw. Ende Mai 1998 zugestellte Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung
enthalten, konnte somit nicht verifiziert werden.
Die Berufung
wurde daher erstinstanzlich zu Recht zurückgewiesen, die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid war nach Begründungsergänzung
abzuweisen.
Wien, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3929-W/08
- Stammnummer
- 38815
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF