Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3919-W/08
verspätete Berufung, das Fehlen einer RMB wird behauptet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3919-W/08vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 22. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
11. April 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 4. Februar 2008 eine Berufung gegen die
Rückzahlung vom 16. Oktober 1998 von S 14.515,50 ein und führte aus,
dass er keine Rechtsmittelbelehrung und keine Angabe über eine
Rechtsmittelfrist erhalten habe, daher habe die Frist zur Erhebung einer
Berufung nicht zu laufen begonnen. Die Buchungsmitteilung erfülle nicht die
Kriterien eines Bescheides. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des
§ 209 BAO sei keine Verjährung eingetreten.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 11. April 2008
zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Buchungsmitteilung
kein anfechtbarer Bescheid sei, sie außerhalb der
Belegaufbewahrungsverpflichtung liege und die Rechtmäßigkeit der
Buchung nur durch Abrechnungsbescheidverfahren hätte geklärt werden
können.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 22. April 2008, in
der vorgebracht wird, dass sich die Berufung gegen die Festsetzung richte. Dass
keine Aufbewahrungspflicht mehr bestehe, sei unzutreffend.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 29.
Juli 2008 abgewiesen und darauf verwiesen, dass die Rechtmäßigkeit
einer Buchung nur in einem Abrechnungsbescheidverfahren überprüft
werden könne, die diesbezügliche Frist sei jedoch 2004
abgelaufen.
Am 6. August 2008 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und
eingewendet, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht auf
die Berufungspunkte eingegangen werde. Der Verweis auf die Möglichkeit zur
Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides widerlege
nicht das Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289
Abs.2 BAO hat außer in den Fällen des Abs. 1(Zurückweisung,
Erklärung für Zurückgenommen, Gegenstandsloserklärung) die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Gemäß
§ 93 Abs.1 BAO gelten für
schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen
Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher
Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
genügt.
Abs. 2 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher
zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs. 3 Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine
Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4 Enthält der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder
erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 5 Ist in dem Bescheid
eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt
das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist
eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit
berechtigt, die unzutreffende Begründung des Zurückweisungsbescheides
gegen eine eigene Begründung auszutauschen. Festzustellen ist demnach
zunächst, ist im Einzelfall an Hand verschiedener Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung zu prüfen ist, wie lange tatsächlich Unterlagen
aufzubewahren sind, um im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
Abgabenbehörde und Abgabepflichtigem zu einer Beweisführung eingesehen
werden zu können bzw. ab wann Rechtsfriede vor Rechtssicherheit
gilt.
Das rechtliche
Interesse einer Partei ist nach dem Aufbau der Rechtsordnung je nach Schwere
eines allenfalls in Kauf zu nehmenden Nachteils jeweils auf eine bestimmbare
Frist geschützt. Nach Ablauf dieser Frist werden Einzelinteressen dem
Gesamtinteresse der Gemeinschaft auf wirtschaftlichen Einsatz der
Staatsressourcen hintangestellt.
Zu der Berufungseinbringung fast 10 Jahre nach Erlassung
des nunmehr bekämpften Bescheides ist auszuführen, dass das
Vorbringen, die Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt und dies sei jetzt erst
aufgefallen mit den allgemeinen Lebenserfahrungen grundsätzlich nicht in
Einklang zu bringen ist, da diese Bescheide automationsunterstützt erstellt
werden und die Rechtsmittelbelehrung daher auf der für den
Abgabepflichtigen bestimmten Ausfertigung bereits vorgedruckt ist.
Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren hat
nunmehr ergeben, dass der Bw. nicht den angeblich unvollständigen
Originalbescheid zum Beweis seines Vorbringens vorlegen konnte sondern lediglich
eine Buchungsmitteilung übermittelt hat.
Die Behauptung, der dem Bw. Ende Oktober 1998 zugestellte
Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, konnte somit nicht
verifiziert werden.
Die Berufung wurde daher erstinstanzlich zu Recht
zurückgewiesen, die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war nach
Begründungsergänzung abzuweisen.
Wien, am 19.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3919-W/08
- Stammnummer
- 38737
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF