Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1556-W/07
Abrechnungsbescheid, Behauptung, dass bei dem verbuchten Bescheid die Fälligkeitsangabe fehlt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1556-W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 24. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
16. August 2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 12. Juni 2006 einen Antrag auf
Erstellung eines Abrechnungsbescheides zur Verbuchung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für 1/2004, 2/2004 und 3/2004 ein und
berichtigte ihn mit Schreiben vom 13. Juni 2006 dahingehend, dass der strittige
Buchungstag mit 9. 9. 2004 angegeben wurde. Zur Begründung führte sie
aus, dass eine Zahlungsfrist nur durch einen Bescheid nicht aber durch eine
Buchungsmitteilung festgesetzt werden könne, weswegen die Buchungen zu
annullieren seien.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2006 als
unzulässig zurückgewiesen und begründet, dass keine
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einer Buchung vorlägen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. August 2006, die
das Antragsvorbringen wiederholt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 17.
Jänner 2007 wird ausgeführt, dass ein Mangel eines
Festsetzungsbescheides im Berufungsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid zu
klären gewesen wäre.
Am 26. Jänner 2007 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden
Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen
mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides
fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine
schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
Abs.2 Wird ein Bescheid, der eine sonstige
Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige
Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem
Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag
der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen
Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
Abs.3 Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag
oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste
Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Abs.4 Werden Abgaben, ausgenommen
Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit
festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der
Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des
maßgeblichen Bescheides zu.
Abs. 5 In den im § 228 angeführten
Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem
Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung
zu.
Abs.6 Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht
entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer
anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine
Verrechnung gemäß
§ 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit
erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten
Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist
für eine der genannten Abgaben zu.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten
für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhaltbetreffenden
besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach
gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung
von Listen genügt.
Abs.2 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als
solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs.3 Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine
Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4 Enthält der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder
erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 5 Ist in dem Bescheid eine kürzere oder
längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der
gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel
als rechtzeitig erhoben.
Abs. 6 Enthält der Bescheid keine oder eine
unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das
Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn
es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der
angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde
Behauptet
wird in diesem Fall nicht das Vorliegen eines unrichtigen Buchungsvorganges,
sondern die Verbuchung mangelhafter Bescheide.
Diese Behauptung unterliegt jedoch nur im
Abgabenfestsetzungsverfahren einer Überprüfung. Einer Feststellung im
Rahmen der Erlassung eines Abrechnungsbescheides hätte es lediglich bei
Verbuchung eines Nichtbescheides, bei gänzlichem Fehlen eines Spruches, des
Bescheidadressaten, der ausstellenden Behörde oder einer Unterschrift,
bedurft.
Eine diesbezügliche Behauptung liegt nicht vor, daher
besteht kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, der
Antrag war als unzulässig zurückzuweisen.
Informativ wird auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes dazu verwiesen.
"Der Rechtsansicht der Bw., die Abgabenschuld sei nicht
fällig geworden, da der Fälligkeitstag nicht in dem Bescheid
ausgewiesen worden sei, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu
88/13/0166 vom 5. August 1992 und 98/13/0193 vom 24.4.2002 entgegenzuhalten
(siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar Seite 550 und 612 zu § 198 und
210 BAO).
"Ein rechtswirksamer Abgabenbescheid liegt auch vor, wenn
er keine Angaben über die Fälligkeit enthält; diesfalls richtet
sich die Fälligkeit nach § 210 Abs. 1 BAO.
Bei der Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit ist es
zulässig, im Abgabenbescheid auf die Buchungsmitteilung
(Lastschriftanzeige) zu verweisen; diesfallls ist die Angabe in der
Lastschriftanzeige Teil des Bescheidspruches."
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war
somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1556-W/07
- Stammnummer
- 28828
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF