Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1554-W/07
Abrechnungsbescheid, Mangelhaftigkeit des Bescheides behauptet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1554-W/07vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 23. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
16. August 2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend berichtigt, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 9. Juni 20006 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 8. Juni 2005 (Einkommensteuer 2002)
ein und führte dazu aus, dass eine Zahlungsfrist nur durch einen Bescheid
aber nicht durch eine Buchungsmitteilung festgesetzt werden könne.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2006
abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass
Meinungsverschiedenheiten in der Verbuchung des Bescheides nicht vorgebracht
worden seien.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom 17.
Jänner 2007 abgewiesen und begründend ergänzt, dass
Fälligkeitstag und Zahlungsfrist aus den Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung ableitbar seien.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 24. Jänner
2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben
unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit
Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides
fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine
schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
Abs.2 Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift
(§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der
Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des
aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung
fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht
jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
Abs.3 Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag
oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste
Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Abs.4 Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche,
später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine
Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
zu.
Abs. 5 In den im § 228 angeführten Fällen
des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen
für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der
Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
Abs.6 Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet
anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen
Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung
gemäß
§ 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht
dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine
Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine
der genannten Abgaben zu.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten für
schriftliche Bescheide außer den ihren Inhaltbetreffenden besonderen
Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher
Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
genügt.
Abs.2 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs.3 Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine
Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4 Enthält der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder
erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 5 Ist in dem Bescheid eine kürzere oder
längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der
gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel
als rechtzeitig erhoben.
Abs. 6 Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige
Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel
einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der
Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen
Abgabenbehörde eingebracht wurde
Behauptet wird in diesem Fall nicht das Vorliegen eines
unrichtigen Buchungsvorganges, sondern die Verbuchung eines mangelhaften
Bescheides.
Diese Behauptung unterliegt jedoch nur im
Abgabenfestsetzungsverfahren einer Überprüfung. Einer Feststellung im
Rahmen der Erlassung eines Abrechnungsbescheides hätte es lediglich bei
Verbuchung eines Nichtbescheides, bei gänzlichem Fehlen eines Spruches, des
Bescheidadressaten, der ausstellenden Behörde oder einer Unterschrift,
bedurft.
Eine diesbezügliche Behauptung liegt nicht vor, daher
besteht kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, der
Antrag war als unzulässig zurückzuweisen.
Informativ wird auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes dazu verwiesen.
"Der Rechtsansicht der Bw., die Abgabenschuld sei nicht
fällig geworden, da der Fälligkeitstag nicht in dem Bescheid
ausgewiesen worden sei, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu
88/13/0166 vom 5. August 1992 und 98/13/0193 vom 24.4.2002 entgegenzuhalten
(siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar Seite 550 und 612 zu § 198 und
210 BAO).
"Ein rechtswirksamer Abgabenbescheid liegt auch vor, wenn
er keine Angaben über die Fälligkeit enthält; diesfalls richtet
sich die Fälligkeit nach § 210 Abs. 1 BAO.
Bei der Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit ist es
zulässig, im Abgabenbescheid auf die Buchungsmitteilung
(Lastschriftanzeige) zu verweisen; diesfallls ist die Angabe in der
Lastschriftanzeige Teil des Bescheidspruches."
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid war somit als
unbegründet abzuweisen und der Spruch hinsichtlich der Zurückweisung
des Antrages abzuändern.
Wien, am 12.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1554-W/07
- Stammnummer
- 28862
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF