…als Gewerbeinhaberin), jeweils wegen Verwaltungsübertretungen durch die (schuldhafte) Verletzung der §§ 33 Abs. 1 iVm 111 ASVG (Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger). Im Zuge einer 2009 zur genannten StNr. seitens des genannten Finanzamtes durchgeführten Lohnsteuerprüfung betr. ua. Lohnabgaben, d. h. Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag …
…73 €), März 2005 (7.489,20 €) und Mai 2005 (1.920,39 €) bzw. die nicht rechtzeitige Entrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben für die Zeiträume Mai bis November 2003 (6.601,55 €) als strafrelevant verblieben, gab der Bw. an, dass er aufgrund…
…110/02 eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, sie habe auch betreffend die Monate Februar und März 1998 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowie betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1998 hinsichtlich Lohnabgaben Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a…
…unter Verletzung der sich aus §§ 119 BAO iVm. 80 EStG 1988 ergebenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Lohnabgaben für November und Dezember 2004, Jänner bis April sowie September und Oktober 2005 iHv. insgesamt 7.998,80 €, davon 3.513,94 € Lohnsteuer…
…hinsichtlich einer Verkürzung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben aus dem bisherigen Akteninhalt nicht abgeleitet werden können. Auch die bereits länger zurückliegenden, gegen den Bf. geführten Finanzstrafverfahren lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Bf. über die von ihm vertretene Rechtsansicht zur Frage der Einstufung als Werkverträge bzw…
…Konstrukt, um in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise vermeiden zu können. Das Motiv für die Etablierung dieses angeblichen Geschäftspartners erhellt sich auch dem von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung in Kopie vorgelegten Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit…
…Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist aber ohnehin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann…
…typischerweise in die Zuständigkeit der Einzelbeamten bei den Finanzstrafbehörden erster Instanz fallende Tathandlungen zu einer in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Strafsache im Laufe der Zeit aufsumieren würden. Ist also im gegenständlichen Fall in weiterer Folge ein gerichtliches Strafverfahren gegen SB wegen Hinterziehung von Lohnabgaben nach …
…werden, dass der Bw. sowohl um die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und den entstandenen Folgen, nämlich der Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben, als auch um die Verpflichtung zur Entrichtung der bezeichneten Lohnabgaben soweit Bescheid wusste, dass daraus auf einen erforderlichen Tatvorsatz iSd…
…die Rückstände letztlich nicht beglichen werden konnten. Weiters enthält die bezeichnete Beschwerde eine Rechtfertigung bezüglich der als Finanzordnungswidrigkeiten angelasteten Nichtentrichtung der Lohnabgaben. Da daher weder absichtlich noch vorsätzlich Steuern hinterzogen worden seien, werde die Abstandnahme von weiteren finanzstrafrechtlichen Maßnahmen beantragt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß …
…mit Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) für die Zeiträume 09/96 - 12/98]. Im Zuge der vom Finanzamt Linz durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (Ust-Sonderprüfung) der Firma MSGesmbH , StNr. 12, ABNr. 34, wurde u.a. festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Eröffnung des von…
…der Verfehlung im Sinne des § 29 FinStrG insoweit, als die Identität desjenigen, welcher möglicherweise eine Verfehlung begangen haben könnte, und auch die Tathandlung, welche mit der möglichen Verkürzung in Zusammenhang stehen könnte (Hinterziehung von Lohnabgaben?, Finanzordnungswidrigkeit?) im Dunkeln bleibt, das Substrat einer finanzstrafrechtlichen Prozesserklärung eben…
… 29 FinStrG insoweit, als die Identität desjenigen, welcher möglicherweise eine Verfehlung begangen haben könnte, und auch die Tathandlung, welche mit der möglichen Verkürzung in Zusammenhang stehen könnte (Hinterziehung von Lohnabgaben?, Finanzordnungswidrigkeit?) im Dunkeln bleibt, das Substrat einer finanzstrafrechtlichen Prozesserklärung eben in Form der Selbstanzeige gänzlich…
…Dezember 2003 Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai 2003 und Jänner 2004 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu…
…Dezember 2003 Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai 2003 und Jänner 2004 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu…
…92) und neben den Hinterziehungen an Lohnabgaben nach § 33 Abs.1 FinStrG für Oktober 1994 bis September 1995 in Höhe von insgesamt ATS 21.708,00 + ATS 16.944,00 = ATS 38.652,00 (umgerechnet € 2.808,96) - Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer…
…hat daher wie bereits im Erkenntnis des Spruchsenates dargestellt, die Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 21.807,45 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben in Höhe von € 1.898,59 im Sinne des § 49 Abs…
…13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätte. Eine etwaige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur und…
…1992, StrLNr. 103/92, war G wegen Hinterziehung von Lohnabgaben betreffend 1990 nach § 33 Abs.2 lit.b FinStrG und vorsätzlicher nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Abfuhr bzw. Entrichtung von Lohnabgaben, also wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, betreffend…
…sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Einreichung falscher Steuererklärungen beim Finanzamt) betätigt hätten. Im gegenständlichen Fall kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer für (hier relevant:) das Veranlagungsjahr 2004 nicht in Frage, weil die K - F GmbH steuerlich erfasst…