…und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 13. März 2000 wurde die Bw. als damalige Geschäftsführerin der Firma I. GesmbH für Umsatzsteuer 1996 in Höhe von 193.934,76 ATS, Kraftfahrzeugsteuer 1996 in Höhe von 295,00 ATS, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 76.277,00…
…ATS als ehemalige Geschäftsführerin der Firma K. zur Haftung herangezogen, da sie ihren Verpflichtungen als zur Vertretung der Gesellschaft berufene Person nicht nachgekommen ist, nachdem die Bw. zuvor von der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 um Stellungnahme ersucht wurde. In der dagegen form…
…nicht mehr bereit gewesen, aus den umfangreichen Einnahmen der letzten Monate die fälligen Überweisungen an das Finanzamt, insbesondere per 15. April 1996 und 15.Mai 1996 durchzuführen. Dem Berufungswerber sei bekannt gewesen, dass die ehemalige Geschäftsführerin die Überweisungsaufträge zur Bank gegeben habe. Er habe jedoch…
…Richtlinie des Rates (der ehemaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jetzt des Rates der Europäischen Gemeinschaft) vom 17.5.1977 77/188/EWG widerspricht. Zwar ist es nicht gemeinschaftswidrig, wenn die BAO nach dessen §§ 9 und 80ff BAO Geschäftsführer von GesmbH in die dort näher umschriebene Haftung nehmen…
…Mai 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass ein für die Haftung relevantes Verschulden auch dann vorliege, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme…
…2 Stück) "Geschäftsführerbezug" (Konto-Nr. 3651 bzw. 3650) Fr. A 10/04 - 09/05 (Buchungstext) - Buchung vom 30.9.05 - bzw. Fr. A 01-09/04 sowie Fr. A 1-5/04 Rest 50% (Buchungen vom 30.9.2004) und Kopien der Haftungs- und Abgabenbescheide…
…auch die Abfuhr der entsprechenden Lohnabgaben unterblieben wäre. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre dieses Verhalten der ehemaligen Geschäftsführerin in unmittelbarem Zusammenhang und somit ursächlich für den in Folge entstandenen Abgabenausfall zu sehen. Daran könne auch die für Lohnabgaben vorgesehene Fälligkeit, im gegenständlichen Fall der 15…
…ATS 82.197,78 verdeckt ausgeschüttet hat. Die Bw. bestreitet verdeckt ausgeschüttet zu haben und beantragt die Aufhebung des Haftungs- und Abgabenbescheides (15. Juli 1996). UFS-Vorhalteverfahren: Mit E-Mail (29. Oktober 2008) hat der Unabhängige Finanzsenat den Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater der Bw. gebeten…
…Der Abgabenrückstand sei bei der Bw. nicht einbringlich und auch nicht bei deren Geschäftsführer, der in Österreich nie gemeldet gewesen sei. Bei der ehemaligen Geschäftsführerin sei die Haftung geplant, die Erfolgsaussichten hinsichtlich Einbringung jedoch ungewiss. Da im Fall der Bw. auf Grund der zur Verfügung…
…Arbeit vor (vgl. VwGH 9.3.1967, 499/66). Laut der zu Protokoll gegebenen Aussage der ehemaligen Geschäftsführerin hatten im Prüfungszeitraum nur die Verkäufer und leitenden Angestellten den Auftrag, Autos zu verkaufen. Geringe Provisionen für eine Vermittlungstätigkeit wurden aber auch an andere Berufsgruppen, wie Mechaniker…
…insbesondere aus der Aussage der ehemaligen Geschäftsführerin CG vom 8. Juli 2009, wonach sie sich als Geschäftsführerin habe einsetzen lassen, weil DG aufgrund ihres Schuldenregulierungsverfahrens keine Geschäftsführung habe ausüben dürfen, sie auf die Geschäftstätigkeit keinen Einfluss gehabt habe, sondern DG sämtliche Geschäfte der B-GmbH…
…erklärte und das Zuwarten durch einen Zeitraum von sogar nur sechs Monaten bis zur Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion vom Verwaltungsgerichtshof als zu lang angesehen wird (VwGH 25.9.1992, 91/17/0134). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung traf den Bw. bereits ein für die Haftung nach …
…ihr am 27. Juli 2010 zugestellte Berufungsvorentscheidung und führte ergänzend sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus: Die Bw sei nicht - wie in der Berufungsvorentscheidung behauptet - Geschäftsführerin der GmbH. Der Anstellungsvertrag der Bw sei nicht im (zeitlichen) Zusammenhang mit Abschluss des Einbringungsvertrages abgeschlossen worden. Das Anstellungsverhältnis habe…
…dass der vorgeblich von gewerberechtlichen Geschäftsführer vereinnahmte Betrag an die Gesellschafter der Bw. weitergeleitet wurde. Andererseits richtet sich die Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2002 im Wesentlichen nur gegen die Verhängung von Sicherheitszuschlägen an sich und wurde ein substantiiertes Vorbringen…
…der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH steht im Hinblick auf deren Löschung im Firmenbuch per 28. März 2006 zweifelsfrei fest. Die vom Bw. als Masseverwalter Vertretene war vom 13. September 2001 bis zur Konkurseröffnung (26. Juli 2002) Geschäftsführerin der GmbH und kann daher zur Haftung…
…nach Verteilung der Konkursquote von 0,491258 % mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Dezember 2003 aufgehoben wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016). Unbestritten ist auch, dass der Bw. als ehemaligen Geschäftsführerin der GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft…
…Haftung übernommen und im Jahr 2007 schließlich eine Zahlung von 3.600 € an die Bank geleistet. Strittig ist, ob diese Zahlung als Werbungskosten in Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit als Geschäftsführer zu qualifizieren ist. Für die Anerkennung als Werbungskosten müssen die Aufwendungen entsprechend der…
…geworden sind. Der Bw. hat nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass er an der die Haftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzung einen geringeren Anteil als M. gehabt hätte. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Ausmaß an Verantwortlichkeit der beiden Geschäftsführer, welches…
…geworden sind. Der Bw. hat nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass er an der die Haftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzung einen geringeren Anteil als M. gehabt hätte. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Ausmaß an Verantwortlichkeit der beiden Geschäftsführer, welches…
…ihren Betrieb an der ehemaligen Geschäftsanschrift der R-GmbH aufnahm. Im Übrigen trat PW (Geschäftsführer und Gesellschafter der Bw.) als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der R-GmbH mit Notariatsakt vom 29. März 2004 seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft an MI G um einen…