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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0078-W/02

Vertragserrichtungskosten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Umsatzsteuer, Mieterlöse und Sachbezug, Sanierungskosten und Adaptierungskosten, Dienstwohnung und Mietwohnungen, Betriebskostenverrechnung, Sachbezugswerte, Lohnversteuerung, Reisekostenersatz, Gewerbeertragshinzurechnung, Sozialversicherungsbeitrag, Verzinsung, Verrechnungskonto, verdeckte Ausschüttungen, Haftung für Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0078-W/02vom 04.06.2009Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Differenzbetrag sei der Bw. außerbilanzmäßig und dem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen (Nettodifferenz 1992: ATS 4.684,09 + Vorsteuerkürzung 1992: ATS 468,41 = außerbilanzmäßige Zurechnung und verdeckte Ausschüttung 1992: ATS 5.152,50). Berufungsausführungen: Die vorgelegten Aufzeichnungen über Dienstreisen sollen nur die tatsächlich bei Klienten oder sonstigen Arbeiten anfallenden Zeiten beinhalten; nicht verrechnete Reise- und Fahrtzeiten sollen darin nicht enthalten sein. Deshalb seien die Reisekosten pauschal auf ATS 49.500,00 erhöht und als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Die auf sonstige Arbeiten entfallenden Zeiten sollen nicht als Überstunden oder dergleichen abgerechnet worden sein, da im monatlichen Gesamtbezug des Gesellschafter-Geschäftsführers (ATS 30.000,00) alle geleisteten Überstunden inkludiert seien. Eine verdeckte Ausschüttung liege nicht vor, da der Gesamtbezug/Geschäftsführer mit ATS 30.000,00 derart bemessen sei, dass ein Fremdvergleich keinesfalls zu einem überhöhten Bezug führen könne. Stellungnahme des Betriebsprüfers: Der Betriebsprüfer habe die Bw. aufgefordert, zu den 1992 eingebuchten pauschalen Reisekosten Aufzeichnungen vorzulegen; habe aus den ihm vorlegten Aufzeichnungen einen Differenzbetrag festgestellt und der Bw. vorgehalten. Zitat/Betriebsprüfer: "Dass nicht glaubhaft gemachte bzw. nicht belegte Betriebsausgaben nicht anzuerkennen seien, ergebe sich aus dem Gesetz, der Fachliteratur und aus VwGH-Erkenntnissen". Gegenäußerung der Bw.: Die Bw. rügt insb. die Vorgangsweise des Betriebsprüfers, eine Differenz zwischen erklärten und anzuerkennenden Reisekosten nicht vor der Schlussbesprechung angesprochen und während der Betriebsprüfung den Abzug von Reisekosten als Betriebsausgaben kategorisch abgelehnt zu haben. »IV.8. Streitpunkt/Tz 25 - § 7/6 GewStG (Gewerbeertragszurechnung): Auf den rückwirkend mit 30. April 1993 geschlossenen Abtretungsvertrag (17. Mai 1993) hinweisend, stellt der Betriebsprüfer fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ab diesem Zeitpunkt mit 51% am Stammkapital der Bw. beteiligt ist und Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht. Lt. vorgelegten Lohnkonten seien für den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin (V/93-VIII/93) lohnbesteuerte Bezüge ausbezahlt worden; entsprechende Berichtigungen bei der Lohn- und Einkommensbesteuerung seien durchzuführen. Die an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Tätigkeit im Betrieb ausgezahlten Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art seien gemäß § 7 (6) GewStG dem Gewerbeertrag zuzurechnen; sie betragen ATS 152.500,00. Berufungsausführungen: Für die Bw. beginnt die wesentliche Beteiligung mit der Eintragung im Firmenbuch; diese Auffassung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung und den Beginn der wesentlichen Beteiligung werde von folgenden Behörden bzw. Institutionen geteilt: Der für Gesellschafter-Geschäftsführer zuständigen Bezirksstelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, der Landesstelle Niederösterreich, dem Hauptversicherungsverband der Sozialversicherungsträger, von den Lohnsteuerstellen von zwei Finanzämtern, vom Lohnsteuerprüfer, von anderen Finanzämtern und von der Fachliteratur. Für die Beurteilung der Frage des Überganges der Gesellschafterrechte sei - da ein eigenständiger steuerrechtlicher Begriff fehle, die zivilrechtlichen Regelungen heranzuziehen; nach § 78 GmbH-Gesetz gelte nur der als Gesellschafter und könne nur derjenige Gesellschafterrechte ausüben, der im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen sei. Vor Abschluss des Abtretungsvertrages habe der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Gesellschafterrechte ausüben können. Anmerkung zu den v.a. Berufungsausführungen: Vereinbarungen über Gesellschafterrechte werden in Pkt. VI des Abtretungsvertrages getroffen; in Pkt. IV des Abtretungsvertrages steht: "Als maßgeblicher Zeitpunkt des Überganges aller mit dem abgetretenen Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeit wird der 30. April 1993 vereinbart." Stellungnahme des Betriebsprüfers: Die Stammanteile seien nicht per Datum/Vertragsabschluss (= 17. Mai 1993) sondern rückwirkend auf den 30. April 1993 übertragen worden, die Lohnsteuerprüfung habe diesen Sachverhalt nicht aufgegriffen, da dem Prüfer im Zeitpunkt der Prüfung eine nunmehr 51%-Beteiligung am Stammkapital nicht bekannt gewesen sei, der Betriebsprüfer habe den Bericht des Lohnsteuerprüfers vom 20. April 1994 eingesehen und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass Feststellungen über und Hinweise auf eine wesentliche Beteiligung darin nicht enthalten sind; er habe auch in der Lohnsteuerstelle des, für die Erlassung der Sachbescheide zuständigen, Finanzamtes nachgefragt; die Leiterin der Lohnsteuerstelle habe sich nicht an erteilte Auskünfte über den Zeitpunkt der Übertragung von Gesellschaftsanteilen erinnert. Abschließend weist der Betriebsprüfer darauf hin, dass die Gewerbeertrag-Zurechnung für Bezüge ab dem, auf den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nächstfolgenden, Monat erfolgt ist. Gegenäußerung der Bw.: Die Bw. bestreitet, den Lohnsteuerprüfer nicht von der Abtretung der GmbH-Anteile informiert zu haben und besteht darauf, mündlich die Auskunft erhalten zu haben, dass der Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch der für den Beginn der selbständigen Tätigkeit maßgebliche Zeitpunkt sei. Stellungnahme der Bw./Erörterungstermin (22. November 2006): Lt. OLG Wien 21.9.2005, 8 Ra 46/05a, beginne die wesentliche Beteiligung mit ihrer Eintragung im Firmenbuch (Entscheidung in der Rechtsdatenbank nicht auffindbar). Firmenbuchrecherche/Unabhängiger Finanzsenat (22. November 2006): Die Datenersterfassung in der elektronischen Fassung des Firmenbuches ist am 11. Juni 1994 erfolgt; das vor der Datenersterfassung liegende Datum/Eintragung der abgetretenen GmbH-Anteile ist nicht erfasst worden. »IV.9. Streitpunkt/Tz 26 - Sozialversicherungsbeiträge: Die von der Gesellschaft am 9. September 1993 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Beiträge (ATS 1.741,00) sollen nicht als Betriebsausgaben absetzbar und daher außerbilanzmäßig dem Bilanzgewinn sowie als verdeckte Ausschüttung dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen sein. Notizen aus Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, Seite 363: Auf der Rückseite von Seite 363 des Arbeitsbogens hat der Betriebsprüfer notiert: "KA Rk StP. 101 v. 9.9.93 Zahlung Soz.Vers.d.gew. Wirtschaft 1.741,18". Berufungsausführungen: Die Bw. bringt vor, die Zahlung von ATS 1.741,00 habe ausschließlich Zahlungen für das Jahr 1992 betroffen und sei ein Pensionsbeitrag aufgrund einer Mehrfachversicherung gewesen; schließt eine verdeckte Ausschüttung wegen der Höhe des Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalts aus und wendet ein: "Die Hinzurechnung dieser Zahlung wurde mir auch erst während der Schlussbesprechung kommentarlos und ohne Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt, sodass insoweit auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben erscheint." Stellungnahme des Betriebsprüfers: Eine selbständige Tätigkeit sei nicht ausgeschlossen und sei vom Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübt worden: Am 9. September 1993 seien ATS 1.741,00 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft überwiesen worden, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe im Kalenderjahr 1992 einen Gewinn aus selbständiger Arbeit iHv ATS 44.730,00 und habe v.a. Erlöse aus der Personalbereitstellung erklärt. Gegenäußerung der Bw.: Lt. Gesellschafter-Geschäftsführer haben seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 1992 rd. ATS 7.000,00 betragen und darin soll eine im Exekutionsweg erhaltene, aus dem Jahr 1991 und damit aus seiner Zeit als nichtselbständiger Steuerberater stammende, Forderung enthalten sein; aus der Personalüberrechnung an die GmbH habe er ~ ATS. 37.000,00 erzielt, bei dem im Jahr 1992 ausgewiesenen Überschuss handle es sich um zeitliche Buchungsdifferenzen der Lohn- und Sozialabgaben vom Dezember 1992; eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sei mit dieser Personalüberrechnung nicht begründet worden; der Gesellschafter-Geschäftsführer habe keine selbständige Tätigkeit ausgeübt. »IV.10. Streitpunkt/Tz 27, Tz 28 und TZ 31 - Verzinsung Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer, verdeckte Ausschüttungen: »IV.10.1. Verzinsung Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer: Das bisher nicht verzinste Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers (Forderung an den Gesellschafter-Geschäftsführer) sei ausgehend von den Bilanzansätzen 1. Oktober 1992 (ATS 285.700,00) und 30. September 1993 (ATS 444.816,00) unter Berücksichtigung der Betriebsprüfer-Feststellungen des Wirtschaftsjahres 1992/93 und dem daraus errechneten Durchschnittssaldos ( ATS 365.258,00) mit einem Zinssatz von 7% p.a. zu verzinsen. Die Zinsen (= ATS 25.568,00 netto) seien der Bw. außerbilanzmäßig und dem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen (= ATS 27.439,00). Aus verfahrensökonomischen Gründen werde von einer Verzinsung des Verrechnungskontensaldos des Wirtschaftsjahres1991/92 abgesehen, da der Forderungssaldo im Wesentlichen erst durch die nachträgliche Korrektur des Kaufpreises der Steuerberatungskanzlei "Mag.JW - St.P " entstand sei. Tz 28 des Bp-Berichtes; lautend: 1991/92: "Forderung lt. Handelsbilanz 30. September (ATS 170.166,83) + anteilige Investitionskosten Tz 22 (ATS 125.048,00) - anteilige AfA (ATS 9.515,00) = Forderung lt. Bp 30. September 1992 (ATS 285.699,83)". 1992/93: "Forderung lt. Handelsbilanz 30. September (ATS 179.155,75) + Änderung Vorjahr (ATS 115.533,00) - anteilige AfA Tz 22 (ATS 12.505,00) + nicht anerkannter Mietenaufwand (ATS 193.500,00) + Tz 19/G/3 (-Mietenrückverrechnung St. - So. [ATS 28.295,06] - Rückrechnung "USt" Tz 19/G/3 St. - So. [ATS 2.572,28]) = Forderung lt. Bp 30.9.93 (ATS 444.816,41)". Berufungsausführungen: Den hohen Forderungsstand soll das Verrechnungskonto v.a. wegen der Bp-Feststellungen aufweisen. Das Verrechnungskonto werde ständig ausgeglichen; deshalb sollen nur kurzfristige Forderungs- oder Verbindlichkeitenstände aushaften. Während des gesamten Wirtschaftsjahres 1992 habe eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer bestanden, nur zum Ende des Wirtschaftsjahres habe sich der Saldo "gedreht". Diese Verbindlichkeit sei nicht verzinst worden, deshalb erscheine der Bw. eine Verzinsung des positiven Standes des Jahres 1993 nicht gerechtfertigt. Stellungnahme des Betriebsprüfers: Das Verrechnungskonto soll ohne Bp-Änderungen einen Forderungssaldo gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer zum 1. Oktober 1992 iHv ATS 170.167,33 und zum 30. September 1993 iHv ATS 185.676,21 aufweisen. Der Betriebsprüfer verneint, dass das Verrechnungskonto während des Jahres eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgewiesen habe und verweist auf eine Ablichtung des Verrechnungskontos; abgeheftet in Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, 111. Betriebsprüfer: "Im Zuge der Berufungserledigung wäre auch eine Verzinsung der bestehenden Forderung laut Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 vorzunehmen. Eine Kopie des Verrechnungskontos wurde im Arbeitsbogen Seite 99 bis 101 abgelegt." Gegenäußerung der Bw.: Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammenfassend hat die Bw. sinngemäß vorgebracht, dass die zeitliche Abfolge der Buchungen auf dem Verrechnungskonto beweise, dass von Oktober 1991 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres im September 1992 ein Verbindlichkeitenstand zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers bestanden habe und dass Um- und Nachbuchungen zum Jahresende und eine nachträgliche Änderung des Kaufpreises der Einzelfirma einen Forderungssaldo zugunsten der GmbH ergeben. Im Wirtschaftsjahr 1993/94 soll dieses Konto ab Februar 1994 einen Verbindlichkeitensaldo zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers aufweisen. Deshalb sei im Wirtschaftsjahr 1991/92 eine Verzinsung zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers anzusetzen. Gesellschafter-Geschäftsführer: "Dies habe ich aber bei der Bilanzerstellung unterlassen, da es die ständige Absicht war und ist, dieses Verrechnungskonto weitestgehend ausgeglichen zu gestalten." »IV.10.2. Verdeckte Ausschüttungen: Die unter Tz 31 angeführten verdeckten Ausschüttungen: [Grafik] sind der Kapitalertragsteuer unterzogen worden; der dabei angewendete Steuersatz beträgt 33 1/3%. Die Kapitalertragsteuer 1992 ist mit ATS 102.414,00 festgesetzt worden, die Kapitalertragsteuer 1993 mit ATS 27.397,00 (Bp-Bericht, Tz 47). Berufungsausführungen: Die Bw. wirft dem Betriebsprüfer den Verfahrensmangel - die außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen und verdeckten Ausschüttungen nicht begründet zu haben - vor, zitiert VwGH-Erkenntnisse und Literaturmeinungen und führt dazu im Wesentlichen aus: Eine missbräuchliche Gestaltungsmaßnahme nach § 22 BAO führe nicht zu der automatischen Annahme einer verdeckten Ausschüttung; im ggstl. Fall sei das Gesamtausmaß der Bruttobezüge im Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung zu berücksichtigen (1992, 1993: ATS 30.000,00 inkl. pauschal abgegoltener Überstunden; davor ATS 40.000,00, Überstunden extra abgegolten); ein subjektiver, auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss könne bei einer Gesellschaft mit vier zT nicht mit den Hauseigentümern identischen Personen nicht unterstellt werden, sein Zustandekommen werde bestritten; die Bw. habe das gesamte Objekt mieten müssen, um sich in Zukunft benötigte Flächen zu sichern; die Vermietung eines Gebäudes an eine GmbH mit unterschiedlicher Eigentümerstruktur zu einem fremdüblichen Mietzins sei eine im Geschäftsleben übliche Vorgangsweise. Die Berechnung der Kapitalertragsteuer mit 33 1/3% der Bemessungsgrundlage sei nicht richtig; richtig seien 25%, da die Hauseigentümer die von der Kapitalgesellschaft übernommene Kapitalertragsteuer ersetzen würden. Stellungnahme des Betriebsprüfers: Der Betriebsprüfer bestreitet, die verdeckten Ausschüttungen nicht begründet zu haben, weist darauf hin, dass bei einer ordnungsgemäßen Verrechnung der Mietzahlungen ein Geldfluss an die Miteigentümergemeinschaft hätte erfolgen müssen, dass die Bw. bisher nicht beabsichtigt habe, die auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer einzufordern und dass ein Einforderungsbeschluss nicht vorgelegt worden sei. Gegenäußerung der Bw.: Die Bw. vermisst eine schlüssige Begründung für die verdeckte Gewinnausschüttung, wiederholt ihr bisheriges Vorbringen in der Sache (wirtschaftliche Vorteile der ehemaligen Gesellschafterin und steuerliche Belastungen bei Vermietung und Verpachtung erfasst) und zu den behaupteten Verfahrensmängeln (keine ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung, Betriebsprüfer äußert sich nur allgemein über festzuhaltende Tatsachen, nennt keine konkreten Zahlen, erteilt keine konkrete Aufforderung zur Gegenäußerung und verneint, weiterer Beweise und Erläuterungen zu bedürfen) und bringt dieses Vorbringen ergänzend vor, dass seine Darstellung der Vermietung ignoriert, angebotenen Beweise abgelehnt und auf die inhaltlichen Argumente der Berufung nicht eingegangen werde. V. Von der Bw. angefochtener HAftungs- und Abgabenbescheid: Mit Haftungs- und Abgabenbescheid (15. Juli 1996) hat das Finanzamt ausgesprochen, dass die Bw. gemäß § 95 EStG 1988 als Schuldnerin der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer iHv ATS 129.811,00 haftet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw. nach der im Bp-Bericht dargestellten Sach- und Beweislage erwiesenermaßen Kapitalerträge iHv ATS 307.273,97 und ATS 82.197,78 verdeckt ausgeschüttet hat. Die Bw. bestreitet verdeckt ausgeschüttet zu haben und beantragt die Aufhebung des Haftungs- und Abgabenbescheides (15. Juli 1996). UFS-Vorhalteverfahren: Mit E-Mail (29. Oktober 2008) hat der Unabhängige Finanzsenat den Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater der Bw. gebeten, den vor dem 8. November 1992 geltenden Dienstvertrag und das Gutachten betreffend Mietzins als Beweismittel zur Berufungsverhandlung (6. November 2008) mitzubringen. Aus der Niederschrift/Berufungsverhandlung (6. November 2008): "Da bis 10:15 Uhr ein Vertreter der Bw. nicht erschienen ist, wird die Verhandlung um 10:15 Uhr eröffnet und vorerst in Abwesenheit eines Vertreters der Bw. durchgeführt. Die ordnungsgemäße Ladung ist ausgewiesen..." Nach Vortrag des Sachverhalts lt. Beilage zur Niederschrift/Berufungsverhandlung verwies der Vertreter des Finanzamtes auf die Schriftsätze im Abgabenverfahren. Sein diesbezügliches Vorbringen wurde der Bw. nicht vorgehalten und wird daher in dieser Berufungsentscheidung nicht wiederholt. E-Mail (10. November 2008): Der Vertreter der Bw. hat sein Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung mit einer schweren Erkrankung (Grippe) begründet und vorgebracht, dass die Verständigung des Senates von seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei, da die UFS-Senatsmitglieder weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen seien. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde durch Festsetzung eines neuen Verhandlungstermins stattgegeben, da - unabhängig davon, dass die vermeintliche Nichterreichbarkeit des Unabhängigen Finanzsenats angesichts der durchgehenden Besetzung der Geschäftsstelle der Außenstelle Wien nicht nachvollziehbar ist - eine plötzliche schwere Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Vorhalteverfahren (I. Telefonat vom 11. November 2008, II. Vorhaltsbeantwortung vom 26. November 2008): I. Telefonat vom 11. November 2008: Der Vertreter der Bw. wurde ersucht, die mit E-Mail (29. Oktober 2008) angeforderten Unterlagen vorzulegen. Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde mitgeteilt, dass ein vor dem 8. November 1992 geltender Dienstvertrag nicht existiert. II. Vorhaltsbeantwortung vom 26. November 2008: Im Begleitschreiben zu den mit E-Mail (29. Oktober 2008) angeforderten Unterlagen wurde vorgebracht: Die Höhe des Mietzinses pro Quadratmeter wurde gemeinsam mit dem Immobilienmakler Herrn Z. festgelegt. Der Bestandsplan für die gesamte Liegenschaft, mit dem die endgültigen Raumgrößen feststanden, wurde von der Baufirma S-KG erst im Jahre 1992 erstellt, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die endgültige Höhe der monatlichen Miete festgelegt werden konnte. Der Vorhaltsbeantwortung vom 26. November 2008 waren beigelegt: I. Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 8. November 1992: Vertragsinhalt siehe Berufungsentscheidung, Seite 14f. II. Niederschrift über die Bauverhandlung vom 18. November 1991 betreffend Umbau des Obergeschoßes, lautend: Das bestehende ehemalige Mehrfamilienwohnhaus auf der Baufläche soll nach den vorliegenden Plänen und der Baubeschreibung der Firma S-KG umgebaut werden. Im Erdgeschoß werden linksseitig des Haupteinganges zwei Räume als Büro für den Steuerberatungsbetrieb verwendet. Im Gang des Stiegenhauses ist ein WC vorhanden. Das Obergeschoß soll umgebaut werden, wobei diverse Zwischenwände abgebrochen und neu situiert werden. Gänzlich neu errichtet wird für jede Wohneinheit eine Sanitärgruppe. Baufluchtlinien werden im Zuge der Umbaumaßnahmen nicht verändert. Ost- und südseitig sollen im Obergeschoß lediglich die großen Fensterflächen verändert und in der bestehenden Form mit Oberlichte und einem Kämpfer in der Mitte hergestellt werden. Die Versorgung mit Wasser und die Abwasserbeseitigung erfolgt über die öffentlichen Einrichtungen. Die Beheizung des gesamten Gebäudes erfolgt mit Erdgas, wobei jede Wohneinheit eigene Wärmezähleinrichtungen besitzt. Parkplätze sollen auf Eigengrund errichtet werden, wobei die Anordnung dieser Parkplätze auf der Ostseite des Grundstückes vorgesehen sind. Geplant sind sechs Stellplätze. Diese Stellplätze werden straßenbaumäßig befestigt und staubfrei gemacht. Gutachten: Seitens des Bausachverständigen bestehen bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung und Erfüllung nachstehender Vorschreibungen gegen die geplanten Adaptierungsarbeiten und die Herstellung der Parkplätze keine Bedenken. 1. Über die ordnungsgemäße Ausführung der E-Installation ist ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll der Baubehörde vorzulegen. 2. Jede Wohneinheit ist mit einem Notkamin zu versehen. 3. Im Erdgeschoß ist das WC zu sanieren. Wände und Böden sind zu verfliesen und mit Handwaschbecken, Spiegel, Seifenspender und Papierkorb auszustatten. Ebenso ist eine Händetrocknungsmöglichkeit zu installieren. 4. Die im Obergeschoß geplanten Sanitärräume sind mechanisch über Dach zu entlüften. 5. Die Dachbodenstiege ist brandhemmend und in Fluchtrichtung aufschlagend herzustellen. 6. Im Erdgeschoß und im Obergeschoß sind je ein Handfeuerlöscher der Klasse ABC mit 6 kg Füllgewicht zu situieren. 7. Im Zuge der Errichtung der Parkplätze ist zum Anrainer … an der Grundgrenze eine Mauer (2 m hoch), die durchgehend von der Straße bis zur bestehenden Mauer der Garage geführt, herzustellen. 8. Die Abwässer von den Parkflächen sind auf Eigengrund abzuleiten. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der NÖ. Bauordnung, deren Verordnungen und auf die einschlägigen Ö-Normen verwiesen. Bezüglich der Parkplätze wird vom Bauwerber ein Plan über die Situierung der Stellplätze nachgereicht… III. Bestandplan zum Bauvorhaben: Der Bestandplan des Obergeschoßes wurde in zweifacher Ausfertigung übermittelt. IV. Mietvertrag vom 8. November 1992, lautend: Abgeschlossen am heutigen Tage zwischen Herrn Mag.JW , Steuerberater, in der Folge kurz Vermieter genannt, einerseits und der Bw., in der Folge kurz Mieter genannt, andererseits. § 1 Vertragsgegenstand: (1) Der Vermieter ist Eigentümer der Liegenschaft … mit den Grundstücken … Garten und … Baufläche, Grundstücksadresse im unverbürgten Gesamtausmaß von 1.363m2. Gegenstand dieses Mietvertrages ist die gesamte Liegenschaft, bestehend einem Büro- und Wohngebäude inkl. Keller- und sonstigen Abstellräumen im Gesamtausmaß von ca. 360m2, einem Lagergebäude sowie dem gesamten Grund und Boden im Gesamtausmaß von ca. 1.363m2. (2) Festgestellt wird, dass keine Einrichtungsgegenstände mitvermietet werden. (3) Es wird weiter festgestellt, dass sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, das aufgrund einer vor dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde. § 2 Beginn und Dauer: (1) Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 1992 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Vertragsteilen - vom Mieter auch ohne Angabe von Gründen - unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres aufgekündigt werden, wobei die Aufkündigung schriftlich zugestellt werden muss. Der Vermieter verzichtet für die ersten fünf Mietjahre, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen und erklärt, innerhalb dieser Zeit keine Kündigung anzubringen. (2) Der Vermieter ist - unabhängig von sonstigen Schadenersatzansprüchen - dann berechtigt, den Mietvertrag - ungeachtet des obigen Kündigungsverzichtes - mit einseitiger Erklärung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären, wenn a) der Mieter mit der Bezahlung auch nur eines Mietzinses, eines Wertsicherungsanteiles oder von Betriebskosten bzw. eines Teiles dieser Aufwendungen trotz Mahnung länger als einen Monat in Verzug ist, b) über das Vermögen des Mieters das Konkurs-, Augleichs-, Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, c) der Mieter vom Mietobjekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder das Mietobjekt vertragswidrig weitergibt. (3) Festgehalten wird ferner, dass die aus dem Betrieb einer Steuerberatungskanzlei oder eines damit zusammenhängenden bzw. ähnlichen Berufszweiges resultierende Lärm- und Umweltbelastung nicht zur Kündigung berechtigt. § 3 Mietzins: (1) Der vereinbarte monatliche Hauptmietzins beträgt ATS 22.500,-- (in Worten: Schilling zweiundzwanzigtausendfünfhundert) zuzüglich der jeweils in gesetzlicher Höhe anfallenden Mehrwertsteuer. Der Mieter bestätigt den vereinbarten Hauptmietzins in Anbetracht der Größe, der Art, der Lage, der Beschaffenheit sowie insb. in Anbetracht des Ausstattungs- und Erhaltungszustandes als angemessen und als ortsüblich zu erachten. Der Mietzins ist bis spätestens am 5. eines jeden Monats fällig. (2) Die Betriebskosten, wie insbesondere Kanal, Müll, Wasser, Kehrgebühren, Versicherungen, öffentliche Abgaben und Steuern trägt der Mieter zur Gänze. Die Stromkosten und die erforderlichen Betriebsversicherungen werden ebenfalls vom Mieter getragen. Die Betriebskosten werden vom Vermieter vierteljährlich im nachhinein verrechnet und sind vom Mieter unverzüglich zur Anweisung zu bringen. [ein Absatz 3 fehlt] (4) Der gem. Abs. 1 vereinbarte Hauptmietzins wird auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert. § 4 Rechte und Pflichten der Vertragsteile: (1) Der Mieter erklärt, den Mietgegenstand in gutem Zustand übernommen zu haben. Er verpflichtet sich, diesen Zustand zu erhalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter in gleich gutem Zustand zurückzustellen. (2) Ernste Schäden der baulichen Substanz sind vom Vermieter zu beheben. Werden solche Schäden vom Mieter festgestellt, hat er diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter verpflichtet sich, alles Notwendige zu veranlassen, damit diese Schäden behoben werden. (3) Sämtliche bauliche Veränderungen im Mietobjekt, insbesondere die Veränderung der Außenfassade, der Einbau von Fenstern, das Versetzen von wesentlichen Mauerteilen sowie der Einbau von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, welcher jedoch bereits nunmehr baulichen Veränderungen, die der Wertsteigerung des Mietobjektes dienen bzw. solchen baulichen Maßnahmen die einem Bürobetrieb förderlich sind, seine Zustimmung erteilt und sich bereits nunmehr verpflichtet sämtliche Erklärungen gegenüber Ämtern und Behörden abzugeben, die erforderlich sind, um diese wertsteigernden bzw. nützlichen baulichen Veränderungen durchzuführen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses aus welchem Grunde auch immer gehen die vom Mieter getätigten Investitionen in das Alleineigentum des Vermieters über, ohne dass dieser dafür eine Ablösezahlung zu leisten hat. (4) Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene und mit dem Mietobjekt allenfalls fest verbundene Büroeinrichtung geht ebenfalls ohne eine Ersatzleistung in das Alleineigentum des Vermieters über. (5) Der Mieter ist verpflichtet den zum Mietobjekt gehörigen Gehsteig zu säubern und von Schnee zu räumen bzw. ordnungsgemäß zu streuen, so dass der Vermieter aus einer nicht ordnungsgemäßen Reinigung bzw. Schneeräumung als Hauseigentümer nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit und solange der Bürobetrieb in Folge Urlaubs geschlossen ist. (6) Der Mieter ist berechtigt auf der Außenseite des Mietobjektes unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen und Auflagen, Hinweisschilder sowie Werbeträger anzubringen. Der Vermieter verpflichtet sich die dafür erforderlichen Zustimmungserklärungen gegenüber Ämtern und Behörden abzugeben. (7) Der Mieter hat dem Vermieter oder den von diesem beauftragten Personen das Betreten des Mietobjektes aus wichtigen Gründen zu gestatten. § 5 Benützung und Untervermietung: (1) Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken benützt werden. Der Vermieter erklärt ausdrücklich, keine Zustimmung dazu zu erteilen, dass der Mietgegenstand auch nur teilweise zu Wohnzwecken benützt wird. (2) Festgehalten wird, dass die im Mietobjekt befindliche Wohnung im Ausmaß von ca. 92m2 ausschließlich zu Wohnzwecken betriebszugehöriger Arbeitnehmer (Dienstnehmerwohnung) verwendet werden darf. Eine auch nur vorübergehende Vermietung an betriebsfremde Personen ist nach Absatz 1 nicht gestattet und berechtigt daher zur sofortigen Auflösung dieses Mietverhältnisses gemäß § 2 dieses Vertrages. Darüber hinaus ist es auch gestattet, die Wohnung für Bürozwecke zu verwenden. (3) Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Mietverhältnisse werden vom Mieter übernommen, wobei jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen danach zu trachten ist, diese Mietverhältnisse sobald als möglich zu beenden um danach diese Wohnungen ausschließlich für den Bürobetrieb zu verwenden. (4) Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters den Vertragsgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise dritten Personen zu überlassen. Dem Mieter steht auch nicht das Recht zu, die Rechte aus diesem Vertrag dritten Personen abzutreten. (5) Im Falle einer Änderung der Rechtsform der betriebenen Steuerberatungskanzlei, bei der zumindest einer der bisherigen Gesellschafter weiterhin beteiligt und im Unternehmen aktiv tätig ist, gehen jedoch die Mietrechte automatisch auf die neue Gesellschaft über … Aus der Niederschrift/Berufungsverhandlung (2. April 2009): Nach Vortrag des Verwaltungsgeschehens lt. Berufungsentscheidung, Seite 2 - 36 (v.a. Absatz) erfolgten folgende Äußerungen: Mag.JW führt zu den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1991 bis 1993, Körperschaftsteuer 1992 und 1993 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993 aus, dass diese Berufungen gemäß § 256 BAO zurück genommen werden. Nach Ansicht von Mag.JW ist lediglich strittig, wie die Kosten der Honorarnote des Notars aufzuteilen seien. Von den ATS 6.870,00, die am 6.9.1993 bezahlt wurden, seien lediglich ATS 820,00 nicht abzugsfähig. Bei der Position mit ATS 1.504,00 handelt es sich um die Solennisierung des Gesellschaftsvertrages, auch der Betrag von ATS 756,00 betrifft den Gesellschaftsvertrag (Anzeige Finanzamt). Der Restbetrag auf die ausgeschiedenen ATS 4.284,00 (tatsächlich ausgeschieden nur ATS 3.284,00) wäre wiederum gutzuschreiben. Seitens des Finanzamtes wird dagegen kein Einwand erhoben. Zum Thema Mietobjekt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer und Mag.MSc haben vor dem Ankauf des Gebäudes in W. dieses mehrfach besichtigt. Im Sommer 1991 war das Gebäude zur Gänze vermietet bzw. von den damaligen Eigentümern bewohnt. Bei Erwerb des Gebäudes ist die Eigentümerin, die über etwa zwei Drittel der Wohnfläche verfügt hat, ausgezogen; nach einer Ablösezahlung auch die Mieterin F.. Im September 1991 war etwa ein Drittel des Gebäudes vermietet. Mieter So. hat angekündigt, zu Weihnachten 1991 auszuziehen zu wollen. Tatsächlich erfolgte der Auszug erst Mai 1992. Außerdem bewohnte während des gesamten Prüfungszeitraumes Frau St. eine Wohnung, wobei Frau St. gegen Zahlung eines Ablösebetrages auch zu einer Aufgabe ihrer Mietrechte bereit gewesen wäre. Abgesehen von der GmbH gab es im Berufungszeitraum keine weiteren Mieter. Die Mietzahlungen sind auf ein von der Voreigentümerin bekannt gegebenes Konto der nunmehrigen Eigentümer eingegangen. Es wurden auch Mag.JW und Mag.MSc als neue Vermieter vorgestellt. Es wurde den Mietern auch erklärt, dass das Gebäude für Zwecke der Steuerberatungskanzlei genutzt werden solle. Es war immer geplant, das gesamte Gebäude für Zwecke der Steuerberatungskanzlei zu nutzen und allfällige nicht eigenbetrieblich benötigte Flächen - möglichst für kompatible Zwecke, z.B. durch ein Versicherungsunternehmen - zu vermieten. Die freien Flächen des Erdgeschoss wurden sofort ab Ankauf durch die Steuerberatungskanzlei genutzt, ein Teil des Obergeschoss (linke Räume) ebenfalls und ab Auszug des Mieters So. auch die restlichen Teile ebenfalls durch die GmbH (Erdgeschoss). Es gab die mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der GmbH und den nunmehrigen Hauseigentümern, dass das gesamte Haus sobald wie möglich durch die GmbH genutzt werden solle. Es wurden in weiterer Folge auch Sanierungsarbeiten projektiert. Nach dem Kauf wurde auch vereinbart, einen Bestandsplan zu erstellen. Das hat dann einige Monaten in Anspruch genommen. Weitere Vereinbarungen gab es nicht; ein Mietvertrag sollte erst abgeschlossen werden, wenn die genauen Größen der Bestandsflächen feststehen. Vorläufig wurde eine geringe Miete vereinbart. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann auswendig nicht mehr sagen, um welchen Betrag es sich gehandelt hat. Über die mündliche Vereinbarung gibt es glaublich keine Unterlagen. Die geringe Miete bezog sich ursprünglich auf die ersten beiden Räume im Erdgeschoß, welche ohne Adaptierung benutzt werden konnten. Zuerst lag das Büro im Erdgeschoß, später im Obergeschoß und nach dem Einbau einer Heizung und eines Melanbodens, siedelte das Büro wieder in das Erdgeschoß. Zum tatsächlichen Abschluss eines Mietvertrages kam es am 8. November 1992, da zu diesem Zeitpunkt die genauen Maße feststanden. Der Mietvertrag vom 8. November 1992 umfasst die gesamte Liegenschaft inkl. der an Dritte vermieteten Flächen. Über Vorhalt durch den Vorsitzenden räumt Mag.JW ein, dass Frau St. bereits bei Kauf des Hauses in diesem aufgrund eines aufrechten mündlichen Mietvertrages gewohnt hat und das Mietverhältnis unter das Mietrechtsgesetz fällt. Frau St. sei stets bewusst gewesen, dass sie gegebenenfalls zu ihrer Tochter zieht. Über den Vorhalt, dass Mietverträge mit zwei Mietern (Frau St. und der GmbH) über den selben Mietgegenstand - nämlich die Wohnung von Frau St. - abgeschlossen worden sein sollen, kann Mag.JW keine Beurteilung abgeben. Von den ATS 22.500,00 Miete der GmbH sind die Mieten der Fremdmieter in Abzug gebracht worden, da die Miete für das gesamte Haus gedacht war. Nach Mag.JW war das Gebäude nie Betriebsvermögen der GmbH, es wurde von der Vermietergemeinschaft der GmbH vermietet. Die Vermietergemeinschaft hat Mieteinnahmen lukriert, die GmbH die Mietausgaben. Die Vermietergemeinschaft hat die gesamten Mieteinnahmen (ATS 22.500,00) von der GmbH versteuert. Die Versteuerung erfolgte in der Weise, dass die von der GmbH angesetzten Mietausgaben spiegelbildlich bei der Vermietergemeinschaft als Einnahmen angesetzt wurden. Dabei wurden jene Beträge, die von den Mietern bereits direkt an die Vermietergemeinschaft gezahlt wurden, von diesen Ausgaben abgesetzt. In Summe wurde daher von der Vermietergemeinschaft jeweils die von der GmbH zu entrichtende Miete versteuert (inkl. der Fremdmieter). Das war von Anfang an so. Seit Oktober 1991 wurden von der Vermietergemeinschaft ATS 22.500,00 monatlich als Mieteinnahmen versteuert. Die strittigen Um- und Nachbuchungen betreffen den Ausgleich auf diesen erst 1992 bekannten Betrag. Mag.JW verweist darauf, dass es jetzt zu einer Doppelbesteuerung käme: Einerseits seien damals die vollen Mieteinkünfte bei der Vermietergemeinschaft versteuert worden, andererseits werde der GmbH der entsprechende Ausgabenabzug verwehrt. Mag.JW hat sich die Unterlagen noch einmal angesehen und kann bekräftigen, dass alles entweder bei der Vermietergemeinschaft oder nachher bei ihm als Vermieter versteuert wurde. Mag.JW hat allerdings seine privaten Steuerunterlagen nicht mit, kann dies aber jederzeit nachweisen. Beim Finanzamt ist hier nichts mehr aktenkundig. Mag.JW war von Anfang an Geschäftsführer der GmbH und hat glaublich von Anfang an ATS 30.000,00 monatlich brutto verdient. Herr H, ein Steuersachbearbeiter, hat mit ATS 40.000,00 brutto plus Überstunden deutlich mehr als der Geschäftsführer verdient. Ebenfalls vereinbart wurden das Pensionsstatut und der Ersatz der Reisekosten. Hier wären die kollektivvertraglichen Taggelder und Kilometergelder zu zahlen gewesen. Im September 1991 gab es keine Vereinbarung bezüglich einer Dienstnehmerwohnung. Die Dienstwohnungsvereinbarung wurde glaublich im Juni 1992 abgeschlossen. Mag.JW ist dann in die leer stehende Wohnung gezogen, um in W. mehr präsent zu sein - einerseits in der GmbH, andererseits bezüglich der Klienten. Für Mag.JW war die Wohnsituation in dem zuvor bewohnten Haus besser, auch musste seine Tochter die Schule wechseln. Es gab die Vereinbarung hinsichtlich der Dienstnehmerwohnung, diese zu nutzen. Das wurde mit Frau Mag.MSc ausgemacht, die auch Geschäftsführerin und Gesellschafter der GmbH war. Es keine Vereinbarung hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung. Allerdings musste die GmbH bestimmte Adaptierungen vornehmen und die Küche einrichten. Hinsichtlich des Sachbezuges weiß Mag.JW nicht, was er dazu sagen soll. Hinsichtlich der Reisekostenersätze gibt Mag.JW an, dass nur die bei den Klienten direkt verbrachten Zeiten, nicht aber die Fahrzeiten verrechnet wurden. Das war nur bei den Geschäftsführern der Fall. Die anderen Mitarbeiter haben auch die Fahrzeiten gezahlt bekommen und wurden diese auch verrechnet. Der Berufungspunkt wird nicht mehr aufrechterhalten. Für die ersten drei Monate des Jahres 1991 wurde der GmbH eine geringere Miete verrechnet, da viele Räume noch nicht verwendbar waren. Das Finanzamt hat eine Zurechnung zur Gewerbesteuer ab 1. Mai 1993 vorgenommen, die Bw. vermeint, dass eine Zurechnung ab Eintragung im Firmenbuch, also ab 1. September 1993 (nach der Eintragung im August 1993) vorzunehmen sei. Vorgelegt wird eine Ausfertigung aus ARD 5664 vom 7.3.2006. Vorgehalten wird, dass nach Wagner, Notariatszeitung 1991, 101 maßgebend der Vertragsabschluss in Form des Notariatsaktes sei, während der Eintragung in das Firmenbuch nur deklarative Bedeutung zukomme. Der Vertreter des Finanzamtes erklärt, dass nach seiner Ansicht das maßgebliche Datum für die Zurechnung der 1. Juni 1993 sei. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gab es keine Vereinbarung der GmbH mit Mag.JW über einen Betrag von ATS 1.741,18. Überwiesen wurde von Frau Mag.MSc. Mag.JW kann aber nicht mehr genau sagen, worum es sich bei diesem Betrag gehandelt hat. Zum Kapitalertragsteuersatz wird auf die Berufung verwiesen. Unstrittig ist, dass die Höhe des Verrechnungskontos sich aus den Feststellungen der Berufungsentscheidung ergeben wird. Die GmbH sollte das Gebäude von Anfang an nutzen, wobei aus Haftungsgründen der Kauf durch Mag.JW und Mag.MSc erfolgt ist. Die Umbauarbeiten wurden dann von der GmbH - nach einer Kreditaufnahme - finanziert. Der Mietpreis wurde anhand der Quadratmeterzahl und einem Quadratmeterpreis von ca. ATS 75,00 ermittelt. Die ATS 75,00 wurden von zwei Immobilienmaklern empfohlen, dies bezog sich auf die Flächen im ursprünglichen Zustand. In W. war damals ein m²-Preis von über ATS 100,00 üblich. Die Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens sehen keine Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung. »Über die Berufung wurde erwogen: Auf die Anfechtungserklärung/Berufung bezogen sind folgende verfahrensleitende Anträge gestellt, Verfahrensfehler gerügt, Bescheide angefochten und Sachverhaltsfeststellungen zu Streitpunkten im ggstl. Berufungsverfahren erklärt worden: I. Die Anträge auf Vorlage der Berufung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLDWNB) als Abgabenbehörde II. Instanz, Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz. II. Von der Bw. behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften durch unterlassene Beweisaufnahmen, nicht vorgehaltenen Zahlen und Fakten und Begründungsmängel. III. Die Verfahrenswiederaufnahmen betreffend Umsatzsteuer 1991 bis 1993, Körperschaftsteuer 1992 bis 1993 und Gewerbesteuer 1992 bis 1993. IV. Die in den Textziffern 17, 19 - 28 und 31 des Bp-Berichtes (26. Juni 1996) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen (verdeckte Ausschüttungen/Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Berichtigungen von Konten der GmbH), Steuerbemessungsgrundlagen und Steuerfestsetzungen. V. Die Haftung der Bw. für Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer. I. Von der Bw. gestellte Anträge: I.1. Antrag auf Vorlage der Berufung an die FLDWNB als Abgabenbehörde II. Instanz: Über den v.a. Antrag ist festzustellen, dass die Bw. diesen Antrag vor Erlassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl I, 2002/97, gestellt hat. Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates zur Erledigung dieses Antrags ist nicht gegeben. Tatsächlich erfolgte jedenfalls eine Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. I.2. Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung: Über den v.a. Antrag ist festzustellen, dass die Bw. diesen Antrag auch vor Erlassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl I, 2002/97, jedoch mit der Einschränkung gestellt hat, dass der Antrag für den Fall einer nur teilweisen Stattgabe des Berufungsbegehrens durch das Finanzamt gestellt werde. Die Finanzämter sind berechtigt jedoch nicht verpflichtet, Berufungsvorentscheidungen zu erlassen: Die Bw. hat daher ihre Antragstellung von einer Entscheidung abhängig gemacht, auf deren Erlassung sie keinen Rechtsanspruch hat. Da die Bw. keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hat, beeinflusst die dem Antrag beigestellte Bedingung nicht den Prozessablauf: Deshalb spricht nichts dagegen, den v.a. Antrag nicht als (unzulässige) bedingte Prozesshandlung sondern als Eventualantrag zu interpretieren, dem stattzugeben ist, da der Antrag in der Berufungsschrift - und damit im Sinne des § 284 BAO idgF rechtzeitig - gestellt worden ist. I.3. Antrag auf Berufungsentscheidung durch den gesamten Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates: Den v.a. Antrag hat die Bw. rechtzeitig und ohne Hinzufügen einer Bedingung gestellt; dem v.a. Antrag ist stattzugeben. Im ggstl. Berufungsfall hat daher ein Kollegialorgan des Unabhängigen Finanzsenates über die Berufung zu entscheiden. II. Von der Bw. behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die Abgabenbehörde I. Instanz soll durch unterlassene Beweisaufnahmen, durch vor Verfassung des Betriebsprüfungsberichtes nicht vorgehaltenen Zahlen und Fakten und durch Begründungsmängel Verfahrensvorschriften verletzt haben. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Antragsbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden: Gemäß § 289 Abs. 1 BAO idgF liegt ein Bescheidaufhebungsgrund vor, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO idgF) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Unterlassene Beweisaufnahmen ändern das Bescheidergebnis nicht und bewirken kein Unterlassen der Bescheiderteilung, wenn ein Beweisantrag abzuweisen ist; Ermittlungen zu nicht strittigen Sachverhalten und Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Ist daher ein zu nicht strittigen Sachverhalten oder ein zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten gestellter Beweisantrag abweisen, ist die unterlassene Beweisaufnahme kein Ermittlungsfehler und damit kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF. Gegenstand eines Beweisverfahrens sind ausschließlich Sachfragen: Ein zu einer Rechtsfrage gestellter Beweisantrag ist abzuweisen; die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Auseinandersetzung mit einer Rechtsfrage ist kein Ermittlungsfehler der Abgabenbehörde I. Instanz und damit kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF. Nicht ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge sind abzuweisen: Ist daher ein nicht ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag abzuweisen, ist die unterlassene Auseinandersetzung mit diesen Beweisantrag kein Ermittlungsfehler der Abgabenbehörde I. Instanz und damit kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF. Gesetzeszweck von § 289 Abs. 1 BAO idgF ist eine Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens: Ist daher die Beweisaufnahme von der Abgabenbehörde II. Instanz ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand durchführbar, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF; ist die Beweisaufnahme von der Abgabenbehörde II. Instanz nur mit wesentlichem Zeit(mehr)aufwand durchführbar, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme ein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF. Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren sanierbare Verfahrensfehler sind keine Ermittlungsfehler der Abgabenbehörde I. Instanz und damit kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF. Von dieser Rechtslage ausgehend, ist über die von der Bw. behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften festzustellen: II.1. Unterlassene Beweisaufnahmen: Über die im erstinstanzlichen Betriebsprüfungs- und Veranlagungsverfahren und die im erst- und zweitinstanzlichen Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge ist aus den Verwaltungsakten festzustellen: Beweisantrag Einvernahme des Planverfassers zum Beweisthema Nutzung des gesamten Objektes als Bürogebäude (Stellungnahme der Bw. zur Niederschrift/Schlussbesprechung): Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen, dass Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahrens der Ist-Zustand des Gebäudes ist. Geplante und nicht verwirklichte Änderungen dieses Ist-Zustandes gehören damit nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist. Beweisantrag Einvernahme aller Gesellschafter und Mitarbeiter der Bw. zum Beweisthema Vermietung des Objektes; Nutzung von leer stehenden Räumlichkeiten als Dienstnehmerwohnung (Stellungnahme der Bw. zur Niederschrift/Schlussbesprechung): Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen, dass der Unabhängige Finanzsenat die Vermietung des Objekts und die Nutzung von leer stehenden Räumlichkeiten als Dienstnehmerwohnung als gegeben ansieht. Ermittlungen zur Bestätigung von nicht strittigen Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist. Beweisantrag Einvernahme von Professionisten zum Beweisthema "Bw. ist Auftraggeberin der Umbauarbeiten" (Stellungnahme der Bw. zur Niederschrift/Schlussbesprechung): Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen, dass die Identität der Auftraggeberin der Umbauarbeiten nicht entscheidungsrelevant ist. Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassenen Beweisaufnahmen kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF sind. Beweisantrag Einvernahme des/der Immobilienmakler/s und der Verkäuferin des Objektes zum Beweisthema "Suche nach zur Errichtung einer Kanzlei geeigneten Miet- oder Kaufobjekten" (Berufung): Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen, dass die Suche nach zur Errichtung einer Kanzlei geeigneten Miet- oder Kaufobjekten nicht entscheidungsrelevant ist. Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist. Beweisantrag Einvernahme des/der Immobilienmakler und der Verkäuferin des Objektes zum Beweisthema "Angemessenheit des Kaufpreises" (Berufung): Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen, dass der Kaufpreis des Mietobjekts nicht entscheidungsrelevant ist. Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist. Beweisantrag Einvernahme des Planverfassers zum Beweisthema baubehördliche Auflagen, die das Einzeichnen von Büroräumlichkeiten in Obergeschoß verhindert haben sollen (Berufung): Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen, dass Zeichnungsdetails aus dem Umbauplan; Zeichnungsdetails im Umbauplan und mit diesem Umbauplan in Zusammenhang stehende baubehördliche Auflagen nicht entscheidungsrelevant sind. Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist. Beweisantrag Einvernahme des Planverfassers zum Beweisthema "Den Beteiligten der Bauverhandlung sei durchaus bewusst gewesen, dass hier Büroräumlichkeiten entstehen sollten. Dies gehe auch aus einem Detailplan für das Obergeschoss hervor, aus dem die endgültigen Nutzungsverhältnisse ersichtlich seien" (Berufung): Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen: Entscheidungsrelevant ist der Ist-Zustand und nicht die Motivlage im Zeitpunkt der Bauverhandlungen gewesen; das mit dem v.a. Beweisantrag zu Beweisende gehört damit nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist.

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0078-W/02
Stammnummer
41249
Gültig
04.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
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Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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