Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0078-W/02
Vertragserrichtungskosten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Umsatzsteuer, Mieterlöse und Sachbezug, Sanierungskosten und Adaptierungskosten, Dienstwohnung und Mietwohnungen, Betriebskostenverrechnung, Sachbezugswerte, Lohnversteuerung, Reisekostenersatz, Gewerbeertragshinzurechnung, Sozialversicherungsbeitrag, Verzinsung, Verrechnungskonto, verdeckte Ausschüttungen, Haftung für Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0078-W/02vom 04.06.2009Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
»IV.10.1. Verzinsung Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer:
Aus dem Bp-Bericht ist festzustellen, dass das bisher nicht verzinste Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers (Forderung an den Gesellschafter-Geschäftsführer) ausgehend von den Bilanzansätzen 1. Oktober 1992 (ATS 285.700,00) und 30. September 1993 (ATS 444.816,00) unter Berücksichtigung der Betriebsprüferfeststellungen des Wirtschaftsjahres 1992/93 und dem daraus errechneten Durchschnittssaldos ( ATS 365.258,00) mit einem Zinssatz von 7% p.a. verzinst wurde.
Zinsen wurden der Bw. im Wirtschaftsjahr 1992/93 außerbilanzmäßig als verdeckte Ausschüttung zugerechnet. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde von einer Verzinsung des Verrechnungskontensaldos des Wirtschaftsjahres1991/92 abgesehen.
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung wird das Bestehen eines Forderungssaldos nicht bestritten; dieser Forderungssaldo soll jedoch mit einer Verbindlichkeit verrechenbar sein. Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass die Bw. das Bestehen einer gegenverrechnungsfähigen Verbindlichkeit nicht nachgewiesen hat.
Diesem Berufungsvorbringen wird entgegen gehalten:
Die Verzinsung eines Verrechnungskontos hat zu erfolgen, wenn der im Verrechnungskonto ausgewiesene Saldo ein Forderungssaldo ist, eine Verzinsung hat nicht zu erfolgen, wenn dieser Saldo ein Verbindlichkeitensaldo ist.
In Pkt. IV.2.C. der Berufungsentscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat entschieden, dass das Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe des im Wirtschaftsjahr 1992/93 nicht als Betriebsausgaben anzuerkennenden Netto-Mietaufwandes zu berichtigen ist. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass Pkt. IV.2.C. der Berufungsentscheidung Entscheidungsgrundlage für den ggstl. Streitpunkt ist und berechnet den Saldo auf dem Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer wie folgt:
Wirtschaftsjahr 1991/92:
Forderung lt. Handelsbilanz (ATS 170.166,83) + anteilige Investitionskosten lt. Tz 22 des Bp-Berichtes (ATS 125.048,00) - anteilige AfA (ATS 9.515,00) ergibt eine Forderung zum 30. September 1992 iHv ATS 285.699,83.
Wirtschaftsjahr 1992/93:
Forderung lt. Handelsbilanz (ATS 179.155,75) + Änderung Vorjahr (ATS 115.533,00) - anteilige AfA (ATS 12.505,00) + nicht anerkannter (Netto-)Mietaufwand lt. Berufungsentscheidung (ATS 146.340,00) - Mietenrückverrechnung/St. (ATS 28.295,06) - Rückverrechnung/Umsatzsteuer (ATS 2.572,28) ergibt eine Forderung zum 30. September 1993 iHv ATS 422.666,41.
Von der v.a. Berechnung ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass ein Forderungssaldo auf dem Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer besteht und entscheidet, dass dieser Forderungssaldo mit 7% zu verzinsen ist.
7% von ATS 422.666,41 sind ATS 29.586,65: Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass die Verzinsung der Forderung zum 30. September 1993 mit 7% ATS 29.586,65 ergibt und damit ATS 29.586,65 der Bw. außerbilanzmäßig als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen sind.
Auf die rechtlichen Ausführungen zur verdeckten Ausschüttung und zum Betriebsausgaben begründenden Vorteilsausgleich in Pkt. IV.1.2.1. der Berufungsentscheidung verweisend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass aus der Verzinsung eines Forderungssaldos auf dem Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer stammende Zinsen nicht Bestandteil der Gehaltsvereinbarung in § 13 des schriftlichen bzw. des zuvor mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages ist, sodass ein Betriebsausgaben begründender Vorteilsausgleich nicht stattfand.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
ATS 29.586,65 sind der Bw. außerbilanzmäßig als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen.
Das Berufungsbegehren - von einer Verzinsung des Verrechnungskontos/Gesellschafter-Geschäftsführer Abstand zu nehmen - ist abzuweisen.
»IV.10.2. Verdeckte Ausschüttungen:
Strittig ist die Höhe der verdeckten Ausschüttungen und der mit 33 1/3% festgesetzte Kapitalertragsteuersatz. Die Bw. beantragte, von außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen als verdeckte Ausschüttungen Abstand zu nehmen oder den Kapitalertragsteuersatz mit 25% festzusetzen, da die Bw. die Kapitalertragsteuer tragen werde.
Zur Höhe der verdeckten Ausschüttungen stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass die mit dieser Berufungsentscheidung festgestellten verdeckten Ausschüttungen die Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Kapitalertragsteuer sind.
Für das Jahr 1992 hat der Unabhängige Finanzsenat festgestellt, dass Brutto-Mietaufwand iHv ATS 178.200,00; Sanierungs- und Adaptierungskosten iHv ATS 125.099,70; ein Betriebskostenanteil iHv ATS 23.572,37 und Reisekosten iHv ATS 5.152,50 verdeckt ausgeschüttet wurden und damit die verdeckten Ausschüttungen 1992 insgesamt ATS 332.024,57 betragen.
Für das Jahr 1993 hat der Unabhängige Finanzsenat festgestellt, dass Vertragserrichtungskosten iHv ATS 4.810,00; Sanierungs- und Adaptierungskosten iHv ATS 12.505,00; ein Betriebskostenanteil iHv ATS 38.099,78; Sozialversicherungsbeiträge iHv ATS 1.741,00 und ATS 29.586,65 durch die Nicht-Verzinsung der Forderung zum 30. September 1993 auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers verdeckt ausgeschüttet wurden und damit die verdeckten Ausschüttungen 1993 insgesamt ATS 86.742,43 betragen.
Von den v.a. Feststellungen ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat:
ATS 332.024,57 sind die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer1992.
ATS 86.742,43 sind die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 1993.
Von der bisherigen Vorgangsweise der Bw. ausgehend ist glaubhaft, dass die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer eingefordert wird. Aus diesem Grund hat der Unabhängige Finanzsenat keine Bedenken den Kapitalertragsteuersatz mit 25% festzusetzen und damit dem diesbezüglichen Berufungsbegehren stattzugeben.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass bei Anwendung des 25%igen Kapitalertragsteuersatzes die Kapitalertragsteuer 1992 ATS 83.006,14 und 1993 ATS 21.685,61 beträgt.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Die Kapitalertragsteuer 1992 ist mit ATS 83.006,14 = EUR 6.032,29 festzusetzen.
Die Kapitalertragsteuer 1993 ist mit ATS 21.685,61 = EUR 1.575,95 festzusetzen.
»IV.11. Bemessungsgrundlagen und Abgabenberechnung:
IV.11.1. Umsatzsteuer:
Vereinnahmte Entgelte: Die vereinnahmten Entgelte lt. Tz 35 des Bp-Berichtes werden mit dieser Berufungsentscheidung nicht abgeändert.
Vorsteuer: Der Vorsteuerabzug 1991 lt. Bp-Bericht bleibt unverändert. Die Vorsteuerabzüge 1992 und 1993 lt. Bp-Bericht sind wie folgt abzuändern:
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IV.11.2. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer:
Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer 1991/92: Die Berechnung der Forderung zum 30. September 1992 lt. Tz 28 des Bp-Berichtes (ATS 115.533,00) wird nicht abgeändert.
Verrechnungskonto/Gesellschafter-Geschäftsführer 1992/93: Folgende Berichtigung ist durchzuführen:
Anteilige AfA lt. Bp-Bericht (ATS - 12.505,00); unangemessener Mietaufwand lt. Pkt. IV.2.C. der Berufungsentscheidung (ATS 146.340,00); Mietenrückverrechnung lt. Bp-Bericht (ATS - 28.295,06); Umsatzsteuerrückverrechnung lt. Bp-Bericht (ATS - 2.572,28) ergibt in Summe ATS 102.967,66.
Passivierung/Umsatzsteuernachzahlungen: Die lt. Tz 36 des Bp-Berichtes in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesenen Umsatzsteuernachzahlungen werden berufungsentscheidungskonform abgeändert.
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Mehr-/Wenigerrechnung):
[Grafik]
»Berechnung des Einkommens (Körperschaftsteuer):
[Grafik]
[Grafik]
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Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1992 wird mit ATS 73.740,00 = EUR 5.358,89 festgesetzt.
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 wird mit ATS 189.166,00 = EUR 13.747,23 festgesetzt.
Gewerbeertrag (Gewerbesteuer):
[Grafik]
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Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Die Gewerbesteuer 1992 wird mit ATS 0,00 = EUR 0,00 festgesetzt.
Die Gewerbesteuer 1993 wird mit ATS 149.992,65 = EUR 10.900,39 festgesetzt.
»V. Haftungs- und Abgabenbescheid:
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung ist strittig, ob bzw. in welcher Höhe die Bw. Kapitalerträge verdeckt ausgeschüttet hat und ob bzw. in welcher Höhe die Bw. für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer haftet.
Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:
Verdeckte Ausschüttungen sind Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten.
Der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete ist der Schuldner der Kapitalerträge. Der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 93 EStG 1988, § 95 Abs. 2 EStG 1988).
Ob - und wenn dies zu bejahen ist - in welcher Höhe die Bw. Kapitalerträge verdeckt ausgeschüttet hat, war eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der Unabhängige Finanzsenat in Pkt. IV.10.2. der Berufungsentscheidung dahingehend beantwortet hat, dass die Bw. Kapitalerträge iHv ATS 332.024,57 (1992) und iHv ATS 86.742,43 (1993) verdeckt ausgeschüttet hat.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass die in Pkt. IV.10.2. der Berufungsentscheidung festgestellten verdeckten Ausschüttungen die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer sind.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Die Bw. hat Kapitalerträge iHv ATS 332.024,57 (1992) und iHv ATS 86.742,43 (1993) verdeckt ausgeschüttet.
Dem Berufungsbegehren - die im erstinstanzlichen Abgabenverfahren festgestellten Bemessungsgrundlagen für die verdeckten Ausschüttungen abzuändern - ist teilweise stattzugeben.
Die verdeckten Ausschüttungen lt. Pkt. IV.10.2. der Berufungsentscheidung waren die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 1992 und 1993. Der Unabhängige Finanzsenat entschied in Pkt. IV.10.2. der Berufungsentscheidung, den Kapitalertragsteuersatz mit 25% festzusetzen und stellte fest, dass die auf die v.a. Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer 1992 ATS 83.006,14 und 1993 ATS 21.685,61 (in Summe: ATS 104.691,75) beträgt.
Der Unabhängige Finanzsenat erklärt die in Pkt. IV.10.2. der Berufungsentscheidung festgesetzte Kapitalertragsteuer zur Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheides und entscheidet:
Die auf ATS 332.024,57 entfallende Kapitalertragsteuer beträgt ATS 83.006,14.
Die auf ATS 86.742,43 entfallende Kapitalertragsteuer beträgt ATS 21.685,61.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass die Bw. als die v.a. Kapitalerträge verdeckt ausschüttende Gesellschaft für die Einbehaltung und Abfuhr der auf diese Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer haftet und entscheidet:
Als Kapitalerträge ausschüttende Gesellschaft haftet die Bw. für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer iHv ATS 104.691,75 = EUR 7.608,25.
Das Berufungsbegehren - die Bw. nicht zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer heran zuziehen - ist abzuweisen.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 4. Juni 2009
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0078-W/02
- Stammnummer
- 41249
- Gültig
- 04.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF