Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0078-W/02
Vertragserrichtungskosten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Umsatzsteuer, Mieterlöse und Sachbezug, Sanierungskosten und Adaptierungskosten, Dienstwohnung und Mietwohnungen, Betriebskostenverrechnung, Sachbezugswerte, Lohnversteuerung, Reisekostenersatz, Gewerbeertragshinzurechnung, Sozialversicherungsbeitrag, Verzinsung, Verrechnungskonto, verdeckte Ausschüttungen, Haftung für Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0078-W/02vom 04.06.2009Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beweisantrag Einvernahme aller Gesellschafter zum Beweisthema "nach Handels- und Gesellschaftsrecht gültig abgeschlossener Mietvertrag" (Berufung):
Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen, dass die Antwort auf die Frage, "ob ein nach Handels- und Gesellschaftsrecht gültig abgeschlossener Mietvertrag vorliegt oder nicht" die Antwort auf eine Rechtsfrage ist. Rechtsfragen sind ausschließlich aus dem Gesetz zu beantworten; sie sind daher keine durch Ermittlungshandlungen feststellbare Tatsachen.
Beweisaufnahmen zu Rechtsfragen sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist.
Beweisantrag Einvernahme aller Gesellschafter zum Beweisthema "Gesellschafterbeschluss/Mietvertrag" (Berufung):
Über den v.a. Beweisantrag ist festzustellen, dass bei Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses/Mietvertrag nicht anders zu entscheiden war als bei Nichtvorliegen eines Gesellschafterbeschlusses/Mietvertrag; die zu beweisende Tatsache ist daher nicht entscheidungsrelevant.
Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist.
Zum Beweisthema "Berechnung der Gesamtnutzfläche und der auf Grundlage dieser Berechnungen festzusetzenden Höhe der Mieten" gestellter und vom Betriebsprüfer abgelehnter Beweisantrag, Unterlagen beizubringen und/oder die seinerzeitigen Gesellschafter zu befragen (Berufung, Seite 8, 3. Absatz):
Nach dem Berufungsvorbringen ist das v.a. Beweisthema Gegenstand eines Gutachtens gewesen. Das Gutachten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat angefordert. Dieses Gutachten anzufordern, war für den Unabhängigen Finanzsenat ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand durchführbar; die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Anforderung des Gutachtens ist kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF.
Im UFS-Vorhalteverfahren wurde freilich mitgeteilt, dass ein Gutachten nicht existiert; der lt. Bw. angemessene Mietzins ATS 75,00 sei gemeinsam mit einem Immobilienmakler festgelegt worden (Bw. in der Vorhaltsbeantwortung, 26. November 2008); ATS 75,00 sei der von zwei Immobilienmaklern empfohlene Mietzins/m² gewesen (Bw. in der Berufungsverhandlung). Festzustellen ist, dass ein nicht existierendes Beweismittel Gegenstand des v.a. Beweisantrags war: Nicht existierende Beweismittel nicht anzufordern, ist kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF.
Der im schriftlichen Mietvertrag mit der Bw. vereinbarte Mietzins beträgt ATS 22.500,00/Monat und wurde für ein 360m² großes Mietobjekt vereinbart: Von einem Mietzins iHv ATS 22.500,00 für ein 360m² großes Mietobjekt ausgehend beträgt der Quadratmeter-Mietzins ATS 62,50/ Monat. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages - 8. November 1992 - wohnten So. und St. im Erdgeschoß. Die Nutzflächen beider Mietwohnungen addiert, ergeben 79,23m², die lt. geltenden Mietrecht nicht von der Bw. gemietet werden konnten, da Doppelvermietungen nicht zulässig sind. Von einem Mietzins iHv ATS 22.500,00 für ein Mietobjekt ohne die Wohnungen der v.a. Mieter ausgehend beträgt der Quadratmeter-Mietzins ATS 80,00/Monat. Festzustellen ist, dass ATS 75,00/m² nicht der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins/m² pro Monat waren und damit der Beweisantrag zu einem nicht entscheidungsrelevanten Quadratmeter-Mietzins gestellt wurde. Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist.
Die Befragung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Unabhängigen Finanzsenat ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand in der Berufungsverhandlung durchführbar gewesen; die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Befragung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF.
Im Hinblick auf die Befragung des Gesellschafter-Geschäftsführers durch den Unabhängigen Finanzsenat erübrigt sich die Einvernahme der weiteren damaligen Gesellschafterin Mag.MSc als Zeugin. Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Befragung der Zeugin kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist.
Zum Beweisthema "Nachweis der Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Miteigentümergemeinschaft und beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vorlage privater Steuerunterlagen des Gesellschafter-Geschäftsführers" (Niederschrift/Berufungsverhandlung):
Die Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Miteigentümergemeinschaft und beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht entscheidungsrelevant, da die Miteigentümergemeinschaft und der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht die Berufungswerber im ggstl. Berufungsverfahren sind und die Frage einer allfälligen Versteuerung oder Nichtversteuerung bei Dritten im Verfahren der Bw. nicht von Belang ist.
Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten sind nicht durchzuführen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den v.a. Beweisantrag ab und stellt fest, dass die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF ist.
Zum Angebot, von den Abgabenbehörden verlangte Unterlagen als Beweismittel vorzulegen:
Zu diesem Beweisantrag ist festzustellen, dass die Bw. den Inhalt der Unterlagen, deren Vorlage die Abgabenbehörden verlangen sollten, nicht bekannt gegeben hat. Deshalb fehlen die Angaben über die Tatsachen und Punkte, die durch die beantragte Beweisaufnahme geklärt werden sollen. Nicht (durch Angabe eines Beweisthemas) konkretisierte Beweisanträge sind abzuweisen; dass sich die Abgabenbehörde I. Instanz mit einem nicht konkretisierten Beweisantrag nicht auseinander gesetzt hat, ist kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF.
Ad amtswegige Ermittlungspflicht:
Der Unabhängige Finanzsenat hat geprüft, ob die Abgabenbehörde I. Instanz von Amtswegen durchzuführende Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Diese Überprüfung hat keinen Ermittlungsfehler aufgedeckt, der eine Änderung des Bescheidergebnisses bewirkt oder eine Bescheiderlassung verhindert hätte. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass die Abgabenbehörde I. Instanz ihre Ermittlungspflicht nicht verletzt hat, sodass kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF vorliegt.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass keine Bescheidänderungen bewirkende oder Bescheiderlassungen verhindernde Ermittlungen unterlassen wurden und entscheidet:
Das Berufungsbegehren - die angefochtenen Bescheide wegen unterlassener Beweisaufnahmen gemäß § 289 Abs. 1 BAO idgF aufzuheben - ist abzuweisen.
II.2. Verfahrensfehler/Vor Abfassung des Betriebsprüfungsberichtes nicht vorgehaltene Zahlen und Fakten:
Über diese Zahlen und Fakten ist festzustellen, dass sie in dem, der Bw. nach Bescheiderlassung zugestellten, Betriebsprüfungsbericht enthalten sind. Sollte deshalb vor Erlassung der, die Betriebsprüfung abschließenden, Sachbescheide Parteiengehör verletzt worden sein, weil nicht der gesamte Inhalt des Betriebsprüfungsberichtes vor Bescheiderlassung bekannt gegeben worden ist, ist dieser Verfahrensfehler bereits durch die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes saniert worden. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgehaltene Zahlen und Fakten keine "unterlassenen Ermittlungen" und demzufolge auch keine Bescheidaufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF sind.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Das Berufungsbegehren - die angefochtenen Bescheide wegen vor Abfassung des Betriebsprüfungsberichtes nicht vorgehaltener Zahlen und Fakten gemäß § 289 Abs. 1 BAO idgF aufzuheben - ist abzuweisen.
II.3. Verfahrensfehler/Begründungsmängel:
Lt. Anfechtungserklärung/Berufung sollen die Berichtigungen nicht nachvollziehbar begründet worden sein und die Begründungen zu den außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen und verdeckten Ausschüttungen sollen fehlen.
Aus § 289 Abs. 1 BAO idgF ist abzuleiten:
"Begründungsmängel" sind ein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF, wenn ein Bescheid keine Bescheidbegründung enthält, denn nur dann, wenn ein Bescheid keine Bescheidbegründung enthält, ist von einem nicht ermittelten, den Bescheid ändern könnenden oder den Bescheid verhindern könnenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen.
Aus den Begründungsteilen der im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide ist festzustellen, dass der Bp-Bericht zum Bescheidbestandteil erklärt wurde. Der Bp-Bericht enthält Feststellungen, die sich auf die Sach-, Beweis- und Rechtslage der durchgeführten Berichtigungen, der außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen und deren Zurechnung als verdeckten Ausschüttungen beziehen.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass auf die Berichtigungen, die außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen und deren Zurechnung als verdeckten Ausschüttungen sich beziehende Bescheidbegründungen nicht fehlen; daher auch keine "unterlassenen Ermittlungen" und demzufolge keine Bescheidaufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idgF vorliegen.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Das Berufungsbegehren - die angefochtenen Bescheide wegen Begründungsmängeln gemäß § 289 Abs. 1 BAO idgF aufzuheben - ist abzuweisen.
III. Verfahrenswiederaufnahmen:
In der Berufungsverhandlung (2. April 2009) hat die Bw. die Berufung gegen die Bescheide betreffend Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer 1991 bis 1993, Verfahrenswiederaufnahme/Körperschaftsteuer 1992 bis 1993 und Verfahrenswiederaufnahme/Gewerbesteuer 1992 bis 1993 zurückgenommen. Über diese Zurücknahme wurde eine Niederschrift aufgenommen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. unterfertigt hat.
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO idgF ist eine Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurücknehmbar; die Zurücknahme ist schriftlich oder niederschriftlich zu erklären. Wurde die Berufung zurückgenommen, hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO idgF).
Aus der Niederschrift/Berufungsverhandlung ist festzustellen, dass die Zurücknahme der Berufung gegen die Bescheide betreffend Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer 1991 bis 1993, Verfahrenswiederaufnahme/Körperschaftsteuer 1992 bis 1993 und Verfahrenswiederaufnahme/Gewerbesteuer 1992 bis 1993 rechtsgültig erfolgte und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gegenstandsloserklärung nach § 256 BAO idgF erfüllt sind.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Die Gegenstandsloserklärung ist auszusprechen.
IV. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer:
Aus den von der Bw. angefochtenen Textziffern des Bp-Berichtes sind folgende Streitpunkte festzustellen:
- IV.1. Tz 17 - Vertragserrichtungskosten
- VI.2. Tz 19 - Mietobjekt Gebäude
- IV.3. Tz 20 - Umsatzsteuer "Mieterlöse und Sachbezug"
- IV.4. Tz 22 - Sanierungs- und Adaptierungskosten "Dienst- und Mietwohnungen"
- IV.5. Tz 23 - Betriebskostenverrechnung der Liegenschaft
- IV.6. Tz 21 - Sachbezugswerte/Lohnversteuerung
- IV.7. Tz 24 - Reisekostenersätze
- IV.8. Tz 25 - § 7/6 GewStG (Gewerbeertragszurechnung)
- IV.9. Tz 26 - Sozialversicherungsbeiträge
- IV.10. Tz 27, Tz 28 und Tz 31 - Verzinsung Verrechnungskonto, verdeckte Ausschüttungen.
Zu den v.a. Streitpunkten stellt der Unabhängige Finanzsenat fest:
»IV.1. Vertragserrichtungskosten (Tz 17):
Aus Tz 17 des Bp-Berichtes ist iVm der Niederschrift/Schlussbesprechung festzustellen, dass "ATS 3.027,00 + ATS 257,00 = ATS 4.284,00" als verdeckte Ausschüttung zugerechnet wurden.
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung soll das Ergebnis der Addition von Netto-Vertragserrichtungskosten und Umsatzsteuer falsch sein, sollen die Netto-Vertragserrichtungskosten der Höhe nach unrichtig festgesetzt und nicht verdeckt ausgeschüttet worden sein und die auf die Vertragserrichtungskosten entfallende Umsatzsteuer iHv ATS 257,00 soll die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen.
IV.1.1. Ergebnis der Addition von Netto-Vertragserrichtungskosten und Umsatzsteuer:
Der Unabhängige Finanzsenat hat nachgerechnet und stellt über die Berechnung der Brutto-Vertragserrichtungskosten in Tz 17 des Bp-Berichtes fest: ATS 3.027,00 + ATS 257,00 ergeben ATS 3.284,00 und nicht ATS 4.284,00; der Betriebsprüfer hat sich verrechnet bzw. verschrieben, da auch anstelle von ATS 3.027,00 ATS 4.027,00 gemeint gewesen sein kann (aus der USt. ist, da sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zahlungen herangezogen wurden, diesbezüglich nichts gewonnen), wobei - siehe im Folgenden - weder der eine noch der andere Betrag nachvollziehbar ist.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Auf Rechen- bzw. Schreibfehlern beruhende Erhöhungen der Bemessungsgrundlage sind zu berichtigen.
Da der Unabhängige Finanzsenat dieser Ermittlung des Betriebsprüfers nicht folgt, geht das Berufungsbegehren - den Rechen- bzw. Schreibfehler zu berichtigen - ins Leere; eine Berichtigung des Betriebsprüfungsberichtes durch den Unabhängigen Finanzsenat ist gesetzlich nicht vorgesehen.
IV.1.2. Netto-Vertragserrichtungskosten:
Strittig ist, ob Vertragserrichtungskosten Betriebsausgaben oder verdeckt ausgeschüttet worden sind.
Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen und Ausgaben, die durch einen Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben setzen einen betrieblichen Wertabgang voraus (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch: EStG 1988, § 4, Tz 34, und die do. zit. Judikate; Wiesner/ Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 4 Anm. 56): Auf den Betriebskonten der Bw. verbuchte Vertragserrichtungskosten sind daher Betriebsausgaben der Bw., wenn sie für Verträge der GmbH verausgabt worden sind.
Sind von einer Kapitalgesellschaft getätigte Ausgaben keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988, ist zu prüfen, ob diese Ausgaben verdeckt ausgeschüttet wurden.
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG, § 8 Anm. 14).
Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind 1.) eine Eigentumsbeziehung des Empfängers der Zuwendung zur auszahlenden Gesellschaft, 2.) das objektive Tatbild der Einkommensminderung bei der Gesellschaft und 3.) das subjektive Tatbild des Verdeckens der Einkommensminderung.
Wird eine Ausgabe auf einem Konto der Gesellschaft verbucht, die eine Privatausgabe ist, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 erfüllt: Deshalb sind auf den Betriebskonten der Bw. verbuchte Vertragserrichtungskosten verdeckt ausgeschüttet worden, wenn sie mit Verträgen in Zusammenhang stehen, die ihre Gesellschafter als Privatperson geschlossen haben.
Sachlage/Netto-Vertragserrichtungskosten:
Aus dem Arbeitsbogen/Betriebsprüfung ist nicht nachvollziehbar, welche Ausgaben unter der Bezeichnung "Vertragserrichtungskosten ATS 3.027,00" als verdeckte Ausschüttungen zugerechnet wurden und unter der Bezeichnung "Vertragserrichtungskosten ATS 4.027,00 (ATS 3.027,00?)" als verdeckte Ausschüttungen zugerechnet werden sollten. Die dem Streitpunkt "Vertragserrichtungskosten ATS 3.027,00 (ATS 4.027,00?)" zugrunde liegende Sachlage ist daher weder feststell- noch ermittelbar.
Aus dem Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, Seite 389 und Seite 401, ist jedoch festzustellen, dass auf den Betriebskonten der Bw. folgende Ausgaben als Vertragserrichtungskosten verbucht worden sind:
[Grafik] Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass die entscheidungsrelevante Sachlage, die aus den Betriebskonten sich ergebende Sachlage ist und erklärt die aus den Betriebskonten sich ergebende Sachlage zur Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren.
Von den auf den Betriebskonten verbuchten Vertragserrichtungskosten ausgehend hat der Unabhängige Finanzsenat über folgende Vertragserrichtungskosten zu entscheiden:
- Erwerb von Geschäftsanteilen ATS 1.250,00;
- Abtretung Stempelmarken ATS 2.250,00;
- Abtretung Rechts- und Beratungskosten ATS 3.850,00; Umsatzsteuer ATS 770,00 und
- Pauschalgebühr/Firmenbuch ATS 3.960,00.
»IV.1.2.1. Erwerb von Geschäftsanteilen/Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (ATS 1.250,00):
Über die v.a. Vertragserrichtungskosten ist aus einer Notiz aus dem Arbeitsbogen/ Betriebsprüfung festzustellen, dass die auf einem Betriebskonto der Bw. verbuchten ATS 1.250,00 die per 17. August 1993 für die Übertragung von GmbH-Anteilen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu entrichtende Gebühr waren. Die Übertragung der GmbH-Anteile ist mit Abtretungsvertrag (17. Mai 1993) erfolgt; Vertragsgegenstand des Abtretungsvertrages (17. Mai 1993) war der Erwerb von GmbH-Anteilen einer Mitgesellschafterin durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Der Erwerb von GmbH-Anteilen ist notariatsaktspflichtig; über den Abtretungsvertrag/GmbH-Anteile (17. Mai 1993) ist der mit 17. Mai 1993 datierter Notariatsakt aufgenommen worden. Lt. Notariatsakt/Abtretungsvertrag (17. Mai 1993) trägt die GmbH die Kosten dieses Notariatsaktes und damit auch die Kosten für die zu entrichtenden Stempelgebühren; dies unbeschadet der gesetzlichen Solidarhaftung der Vertragsparteien.
Die v.a. Sach- und Zivilrechtslage ist Entscheidungsgrundlage für diesen Streitpunkt. Von der vorzit. Sach- und Zivilrechtslage ausgehend ist iVm der vorzit. Verwaltungsrechtslage festzustellen, dass mit der Verbuchung der ATS 1.250,00 auf einem Betriebskonto der Bw. die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine verdeckte Ausschüttung iHv ATS 1.250,00 erfüllt sind:
- Vertragsparteien bei einem Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile sind der seinen GmbH-Anteil Abtretende und der diesen GmbH-Anteil Übernehmende. Der seinen GmbH-Anteil Abtretende verliert seine Gesellschafterposition; der diesen GmbH-Anteil Übernehmende erwirbt eine Gesellschafterposition oder vergrößert mit dem Erwerb zusätzlicher GmbH-Anteile seinen Einfluss auf die Gesellschaft: Die Eigentumsbeziehung der Vertragsparteien des Abtretungsvertrages zur Gesellschaft liegt damit vor.
- Die Gesellschaft, deren Anteile abgetreten bzw. übernommen werden, ist im Gegensatz zu dem seinen GmbH-Anteil Abtretenden und dem diesen GmbH-Anteil Übernehmenden nicht Vertragspartei des Abtretungsvertrages. Die iZm einem Abtretungsvertrag stehenden Ausgaben sind daher keine betrieblich veranlassten Ausgaben der Gesellschaft.
- Üblich ist, dass die Vertragsparteien die mit der Vertragserrichtung verbundenen Ausgaben tragen. Dass die Bw. die für den Notariatsakt zu entrichtenden Kosten und Gebühren übernimmt, ist unüblich und spricht deshalb dafür, dass die Bw. diese Ausgaben nicht getragen hätte, wenn Nichtgesellschafter die Vertragsparteien gewesen wären.
- Durch die Verbuchung der mit der Vertragserrichtung verbundenen Ausgaben der Gesellschafter auf einem Betriebskonto hat die Bw. ATS 1.250,00 als Betriebsausgaben behandelt und hat nicht offen gelegt, dass diese ATS 1.250,00 Privatausgaben ihr nahe stehender Personen sind.
- Mit der Verbuchung von Privatausgaben auf einem Betriebskonto hat eine nicht durch Betriebsausgaben verursachte Einkommensminderung iHv ATS 1.250,00 stattgefunden. Mit dieser Verbuchung auf ihrem Betriebskonto hat die Bw. zum Ausdruck gebracht, dass sie ATS 1.250,00 den Vertragsparteien des Abtretungsvertrages zuwenden wollte.
Als Gegenargument für eine verdeckte Ausschüttung hat die Bw. vorgebracht, Geschäftsführergehalt und alle als verdeckte Ausschüttungen behandelten Privatausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben in Summe ein angemessenes Geschäftsführergehalt.
Diesem Berufungsvorbringen ist entgegen zu halten, dass nur dann alle als verdeckte Ausschüttungen behandelten Privatausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers Betriebsausgaben sind, wenn ein Betriebsausgaben begründender steuerlich beachtlicher Vorteilsausgleich vorliegt.
Über den Betriebsausgaben begründenden Vorteilsausgleich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 19.9.2007, 2006/13/0106, ausgeführt:
Ein - die verdeckte Ausschüttung ausschließender und damit Betriebsausgaben begründender - Vorteilsausgleich setzt voraus, dass dem Vorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsaus-gleich sind jedoch ausdrückliche wechselseitige Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, die bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen müssen. Von einer Vereinbarung kann nur abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung offenkundig ist.
Auf die v.a. Rechtssprechung bezogen ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:
Mit § 13 des schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrages existiert eine vertragliche Vereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer über seine Geschäftsführerbezüge. In § 13 des Dienstvertrages steht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein monatliches Gehalt iHv ATS 30.000,00 brutto erhält. Dass von der GmbH bezahlte Privatausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers Gehaltsbestandteil des Geschäftsführergehaltes sind, ist im Dienstvertrag nicht vereinbart worden. Auch in dem zuvor mündlich abgeschlossenen Dienstvertrag, dessen Inhalt vom Geschäftsführer in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt wurde, finden sich keine diesbezüglichen Vereinbarungen. Werden deshalb über die vertraglich vereinbarten Geschäftsführerbezüge hinausgehende Ausgaben als Gehaltsbestandteile behandelt, steht diesen Ausgaben kein aus der Geschäftsführertätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers sich ergebender Vorteil gegenüber.
Von § 13 des Dienstvertrages bzw. dem zuvor nur mündlichen abgeschlossenen Dienstvertrag ausgehend ist festzustellen, dass ein vom Gesellschafter-Geschäftsführer gewährter Vorteil dem von der Bw. eingeräumten Vorteil nicht gegenüber steht, wenn über die vertraglich vereinbarten Geschäftsführerbezüge hinausgehende Ausgaben als Gehaltsbestandteile behandelt werden. Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich liegt daher nicht vor.
Im Betriebsprüfungsverfahren und in der Berufung wurde eine Zurechnung der verdeckten Ausschüttung nach dem Beteiligungsverhältnis vorgeschlagen: Diesem Vorschlag ist nicht zu folgen, da nicht alle Gesellschafter der Bw. Vertragsparteien des Abtretungsvertrages gewesen sind.
Übernimmt eine Gesellschaft Ausgaben für einen, von zwei Vertragsparteien geschlossenen Vertrag, will sie die daraus entstehenden Vorteile den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zuwenden. Vertretbar ist wegen der Solidarhaftung der Vertragsparteien eine Zurechnung der verdeckten Ausschüttung an die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.
Die v.a. Ausführungen sind Entscheidungsgrundlage bei diesem Streitpunkt. Von dieser Entscheidungsgrundlage ausgehend hat die Bw. jeweils ATS 625,00 an den Gesellschafter-Geschäftsführer und die - nach der Abtretung der GmbH-Anteile ehemalige - Gesellschafterin der GmbH verdeckt ausgeschüttet.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Das Berufungsbegehren ist abzuweisen.
ATS 1.250,00 sind der Bw. außerbilanzmäßig und den betroffenen Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen.
IV.1.2.2. Abtretung Stempelmarken (ATS 2.250,00):
Entscheidungsgrundlage für die v.a. Vertragserrichtungskosten ist die Honorarnote/Notar (23. August 1993).
Nach der do. Betreffzeile sind mit dieser Honorarnote die Leistungen für die Generalversammlung (17. Mai 1993) und die Solennisierung des Abtretungsvertrages (17. Mai 1993) samt Nebenarbeiten abgerechnet worden.
Der Abrechnungsteil der Honorarnote lautet:
"Kosten und Barauslagen (ATS 7.700,00) - 50% Nachlass = ATS 3.850,00 + Umsatzsteuer (ATS 770,00) + Stempel- und/oder Gerichtskostenmarken (ATS 2.250,00) = ATS 6.870,00".
Von der Betreffzeile/Honorarnote und dem Abrechnungsteil/Honorarnote ausgehend ist über den Streitpunkt Stempel- und/oder Gerichtskostenmarken (ATS 2.250,00) festzustellen:
- Aus der Betreffzeile der Honorarnote ist festzustellen, dass die vom Notar erbrachten Leistungen die Leistungen für eine Generalversammlung und die Leistungen für die Solennisierung des Abtretungsvertrages (= die Aufnahme des Notariatsaktes/Abtretungsvertrag) waren: ATS 2.250,00 sind daher die iZm der Generalversammlung und der Solennisierung des Abtretungsvertrages stehenden Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtsgebühren gewesen.
- Die Abhaltung einer Generalversammlung wird lt. GmbH-Gesetz bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben; die auf die Generalversammlung entfallenden Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtsgebühren sind daher Betriebsausgaben.
- Die auf den Abtretungsvertrag der GmbH-Anteile entfallenden Ausgaben sind Ausgaben der Vertragspartner des Abtretungsvertrages. Vertragsparteien des Abtretungsvertrages sind die ihren Geschäftsanteil übertragende Mag.MSc und der diesen Geschäftsanteil übernehmende Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.; die Bw. ist nicht Vertragspartei des Abtretungsvertrages. Von den Vertragsparteien des Abtretungsvertrages ausgehend ist festzustellen, dass die auf den Abtretungsvertrag entfallenden Ausgaben Privatausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers und Privatausgaben von Mag.MSc sind.
- Aus der Honorarnote sind die auf die Generalversammlung und die Solennisierung des Abtretungsvertrag entfallenden Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtsgebühren nicht feststell-, ermittel- und berechenbar, weil in der Honorarnote kein diesbezüglicher Aufteilungsschlüssel bekannt gegeben wird.
- Nach dem Berufungsvorbringen in der Berufung sollen keine Ausgaben auf die Solennisierung des Abtretungsvertrages entfallen: Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, da in der Betreffzeile der Honorarnote auch die Solennisierung des Abtretungsvertrages angeführt ist und deren Erwähnung wäre entbehrlich, wenn in der Honorarnote keine auf die Solennisierung des Abtretungsvertrages entfallende Ausgaben verrechnet worden sind.
- Nach dem Berufungsvorbringen in der Gegenäußerung soll der betriebliche Anteil der Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtsgebühren höher sein, als vom Betriebsprüfer angenommen: Dieser Auffassung ist insb. deshalb nicht zu folgen, da der in der Honorarnote/Notar angesprochene Nachlass iHv 50% für "Kosten und Barauslagen" und nicht für "Stempel- und/ oder Gerichtskostenmarken" gewährt worden ist.
- In ihrer Gegenäußerung hat die Bw. vermieden, den betrieblichen Anteil der Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtskostenmarken durch die Nennung eines bestimmten Betrages oder eines bestimmten Prozentsatzes zu konkretisieren; die Liste "Generalversammlung (Änderung des Firmenwortlautes)" eignet sich nicht zur Feststellung der betrieblich veranlassten Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtskostenmarken: Der betriebliche Anteil ist daher aus dem Berufungsvorbringen in der Gegenäußerung auch iVm der Liste "Generalversammlung (Änderung des Firmenwortlautes)" nicht feststell-, ermittel- und berechenbar.
- In der Berufungsverhandlung hat die Bw. das auf die Liste "Generalversammlung (Änderung des Firmenwortlautes)" sich beziehende Berufungsvorbringen ergänzt; der betriebliche Anteil der Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtskostenmarken ist dennoch nicht feststell-, ermittel- und berechenbar:
- Die als nicht abzugsfähig bezeichneten ATS 820,00 werden in der Honorarnote nicht gesondert ausgewiesen, sodass nicht feststellbar ist, ob ATS 820,00 tatsächlich in den mit der Honorarnote abgerechneten Ausgaben für Stempel- und/oder Gerichtskostenmarken enthalten sind.
- Lt. Niederschrift/Berufungsverhandlung sind ATS 1.504,00 Ausgaben für die Solennisierung des Abtretungsvertrages; lt. Liste "Generalversammlung (Änderung des Firmenwortlautes" sind ATS 1.504,00 die Ausgaben für eine iZm der Solennisierung aufgenommene Niederschrift. Eine iZm einer Solennisierung aufgenommene Niederschrift ist der Notariatsakt; sodass ATS 1.504,00 keine Ausgaben für Stempel- und/oder Gerichtskostenmarken sind.
- ATS 756,00 sind lt. Niederschrift/Berufungsverhandlung die Ausgaben für eine Anzeige/ Finanzamt: Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass iZm der "Anzeige/Finanzamt" stehende Ausgaben die an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu leistende Ausgaben für den Erwerb von Geschäftsanteilen waren.
Über iZm dem Erwerb von Geschäftsanteilen stehende Ausgaben hat der Unabhängige Finanzsenat in Pkt. IV.1.2.1. der Berufungsentscheidung entschieden. Festzustellen ist, dass die vorzit. Entscheidung eine Zuordnung von ATS 756,00 zu den Ausgaben für Stempel- und/oder Gerichtskostenmarken ausschließt.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass der betriebliche bzw. private Anteil der Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtskostenmarken nicht feststell-, ermittel- und berechenbar ist und daher zu schätzen war (§ 184 BAO idgF).
Der Unabhängige Finanzsenat hat keine Bedenken, der Schätzung des Betriebsprüfers zu folgen, da sich aus dem Berufungsvorbringen und insb. aus der Honorarnote/Notar keine gegen die Schätzung des Betriebsprüfers mit einem betrieblichen Anteil von 50% sprechenden Anhaltspunkte ergeben haben.
Der Unabhängige Finanzsenat verweist auf die rechtlichen Ausführungen zur verdeckten Ausschüttung und zum Betriebsausgaben begründenden Vorteilsausgleich in Pkt. IV.1.2.1. der Berufungsentscheidung; erklärt damit die do. Ausführungen zum Begründungsbestandteil seiner Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt und entscheidet:
Dem Berufungsbegehren ist teilweise stattzugeben.
50% der mit der Honorarnote/Notar verrechneten Ausgaben für Stempelmarken und/oder Gerichtsgebühren oder ATS 1.250,00 sind der Generalversammlung zuzuordnen und damit als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Die auf die Solennisierung/Abtretungsvertrag entfallenden ATS 1.250,00 sind Privatausgaben, die - analog zu Pkt. IV.1.2.1. der Berufungsentscheidung - der Bw. außerbilanzmäßig als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen sind.
IV.1.2.3. Abtretung Rechts- und Beratungskosten (ATS 3.850,00); Umsatzsteuer lt. Honorarnote (ATS 770,00) - Vorsteuerkürzung lt. Bp-Bericht (ATS 257,00):
IV.1.2.3.A. Abtretung Rechts- und Beratungskosten (ATS 3.850,00):
Entscheidungsgrundlage für die v.a. Vertragserrichtungskosten ist die Honorarnote/Notar (23. August 1993). Nach der do. Betreffzeile sind mit dieser Honorarnote die Leistungen für die Generalversammlung (17. Mai 1993) und die Solennisierung des Abtretungsvertrages (17. Mai 1993) samt Nebenarbeiten abgerechnet worden.
Der Abrechnungsteil der Honorarnote lautet:
"Kosten und Barauslagen (ATS 7.700,00) - 50% Nachlass = ATS 3.850,00 + Umsatzsteuer (ATS 770,00) + Stempel- und/oder Gerichtskostenmarken (ATS 2.250,00) = ATS 6.870,00".
Von der Betreffzeile/Honorarnote und dem Abrechnungsteil/Honorarnote ausgehend ist über den Streitpunkt Kosten und Barauslagen (ATS 7.700,00) festzustellen:
- Die Kosten und Barauslagen (ATS 7.700,00) sind nach der Betreffzeile/Honorarnote Kosten und Barauslagen für die Generalversammlung und die Solennisierung des Abtretungsvertrages gewesen, sodass sich auch bei diesem Streitpunkt die Sachfrage nach der Aufteilung auf Generalversammlung und Solennisierung des Abtretungsvertrages stellte.
- Angaben darüber, welche Kosten und Barauslagen mit 50% Nachlass verrechnet wurden, ob diese Kosten und Barauslagen zu gleichen Teilen oder zugunsten der Generalversammlung (= des betrieblichen Anteils) zu einem höheren Prozentsatz als vom Betriebsprüfer angenommen, nachgelassen worden sind, fehlen in der Honorarnote/Notar und sind aus den von der Bw. vorgelegten Dokumenten (bspw. der Liste "Generalversammlung - Änderung des Firmenwortlautes") nicht feststellbar.
- Die den Kosten und Barauslagen zuordenbaren ATS 1.504,00 sind lt. Liste "Generalversammlung - Änderung des Firmenwortlautes" Ausgaben für die Niederschrift des Notariatsaktes und damit Privatausgaben.
- Nicht verifizierbar ist, dass für die Solennisierung des Abtretungsvertrages keine Kosten und Barauslagen angefallen sind.
- Ausgaben für die Anzeige/Finanzamt iHv ATS 756,00 sprechen nicht dafür, dass der betriebliche Anteil der do. Ausgaben höher ist, als vom Betriebsprüfer angenommen.
Fehlende Feststellbarkeit und Berechenbarkeit der auf die Generalversammlung und die Solennisierung/Abtretungsvertrag entfallenden Kosten und Barauslagen aus den im Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren vorgelegten Dokumenten berechtigen zur Schätzung und auch idF bestehen keine Bedenken, der Schätzung des Betriebsprüfers zu folgen und 50% der mit der Honorarnote/Notar verrechneten Kosten und Barauslagen - d.s. ATS 1.925,00 - der Generalversammlung und 50% der Solennisierung/Abtretungsvertrag zuzuordnen.
Der Unabhängige Finanzsenat verweist auf die rechtlichen Ausführungen zur verdeckten Ausschüttung und zum Betriebsausgaben begründenden Vorteilsausgleich in Pkt. IV.1.2.1. der Berufungsentscheidung; erklärt damit die do. Ausführungen zum Begründungsbestandteil seiner Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt und entscheidet:
Dem Berufungsbegehren ist teilweise stattzugeben.
Kosten und Barauslagen iHv ATS 1.925,00 sind der Generalversammlung zuzuordnen und damit als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Die auf die Solennisierung/Abtretungsvertrag entfallenden ATS 1.925,00 sind Privatausgaben, die - analog zu Pkt. IV.1.2.1. der Berufungsentscheidung - der Bw. außerbilanzmäßig als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen sind.
IV.1.2.3.B. Umsatzsteuer lt. Honorarnote (ATS 770,00) - Vorsteuerkürzung lt. Bp-Bericht (ATS 257,00):
Über die Vorsteuerkürzung lt. Bp-Bericht ist festzustellen, dass ATS 257,00 nicht der in der Honorarrechnung/Notar für die Kosten und Barauslagen ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag sind; die do. ausgewiesene Umsatzsteuer beträgt ATS 770,00 und ist in dem Betrag enthalten, den die Bw. nach eigenen Angaben am 6. September 1993 an den Notar ausgezahlt hat (vgl. Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, Seite 75).
Als Entscheidungsgrundlage verwendbar ist ausschließlich der in der Honorarnote/Notar ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag; Entscheidungsgrundlage sind daher nicht die vom Betriebsprüfer als Vorsteuerkürzung festgesetzten ATS 257,00, sondern der in der Honorarnote/Notar für die Kosten und Barauslagen ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag (= ATS 770,00).
Von der v.a. Entscheidungsgrundlage ausgehend ist festzustellen: 50% der in der Honorarnote/Notar ausgewiesenen Umsatzsteuer - d.s. ATS 385,00 - entfallen auf die betrieblich veranlassten Kosten und Barauslagen für die Generalversammlung; 50% auf die nicht betrieblich veranlasste Solennisierung/Abtretungsvertrag.
Der Unabhängige Finanzsenat verweist auf die rechtlichen Ausführungen zur verdeckten Ausschüttung und zum Betriebsausgaben begründenden Vorteilsausgleich in Pkt. IV.1.2.1. der Berufungsentscheidung und erklärt damit die do. Ausführungen zum Begründungsbestandteil seiner Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt.
Für die in der Honorarnote/Notar ausgewiesene Umsatzsteuer wurde ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung 1972) kann ein Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Auf die vorzit. Rechtslage verweisend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass die auf die Ausgaben für die Solennisierung/Abtretungsvertrag entfallende Umsatzsteuer eine auf Privatausgaben entfallende, die Bw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende, Umsatzsteuer ist und entscheidet:
Der Vorsteuerabzug iHv ATS 385,00 ist nicht zulässig.
ATS 385,00 sind - analog zu Pkt. IV.1.2.1. der Berufungsentscheidung - der Bw. außerbilanzmäßig als verdeckte Ausschüttung hinzuzurechnen.
Das Berufungsbegehren - den Vorsteuerabzug iHv ATS 257,00 zuzulassen; nichts außerbilanzmäßig und keine verdeckten Ausschüttungen zuzurechnen - ist abzuweisen.
IV.1.2.4. Pauschalgebühr/Firmenbuch (ATS 3.960,00):
Über die auf einem Betriebskonto der Bw. verbuchten ATS 3.960,00 ist aus der Zahlungsaufforderung/Firmenbuchgericht festzustellen, dass die Bw. ATS 3.960,00 als Pauschalgebühr für die Firmenbucheintragungen Firmaänderung ATS 820,00, Personenänderung ATS 820,00 und Satzungsänderung ATS 820,00 Anmerkung 1 zu TP 10 GGG (handschriftlich beigefügte Anmerkung: "für Einschaltung in Wr. Zeitung = Geschäftsführeränderung und Firmaänderung lt. Antrag") ATS 1.500,00 zu zahlen hatte.
Nach dem - damals anzuwendenden - Handelsrecht nimmt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ihrem Firmennamen am Wirtschaftsleben teil; im Firmenbuch eingetragen werden Firmenwortlaut, die Rechtsform, die Beteiligungsverhältnisse und andere eine Gesellschaft betreffende Verträge bzw. Beschlüsse und Jahresabschlüsse.
Von dieser Rechtslage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass die Ausgaben für Firmenbucheintragung, Änderung des Firmennamens, Änderung des Gesellschaftsvertrages und Veröffentlichung mit dem Geschäftsbetrieb einer GmbH in direktem Zusammenhang stehende Ausgaben sind. Als in direktem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehende Ausgabe ist die Pauschalgebühr/Firmenbuch eine Betriebsausgabe der Bw.; wurde nicht verdeckt ausgeschüttet und ist der Bw. nicht außerbilanzmäßig zuzurechnen.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Dem Berufungsbegehren - die v.a. Kosten nicht außerbilanzmäßig und nicht als verdeckte Ausschüttungen zuzurechnen - ist stattzugeben.
IV.1.2.5. Verdeckt ausgeschüttete Vertragserrichtungskosten:
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass die Bw. Vertragserrichtungskosten für den Erwerb von Geschäftsanteilen iHv ATS 1.250,00; für Abtretung/Stempelmarken iHv ATS 1.250,00; für Abtretung/Rechts- und Beratungskosten iHv ATS 1.925,00 und Umsatzsteuer aus Honorarnote/Notar iHv ATS 385,00 verdeckt ausgeschüttet hat und entscheidet:
Der Bw. sind 1993 Vertragserrichtungskosten iHv insgesamt ATS 4.810,00 außerbilanzmäßig als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen.
»IV.2. Mietobjekt Gebäude (Tz 19, 22, 23):
Aus der Anfechtungserklärung/Berufung ist festzustellen, dass die Bw. alle auf das Mietobjekt sich beziehenden Textziffern angefochten und begründend vorgebracht hat, dass die GmbH "von Anbeginn" die wirtschaftliche Nutznießerin des gesamten Gebäudes gewesen sei.
Von der vorzit. Anfechtungserklärung/Berufung und den auf das Mietobjekt sich beziehenden Textziffern des Bp-Berichtes ausgehend sind folgende Themen als iZm dem Gebäudes stehende Streitpunkte festzustellen:
- Bw. als wirtschaftliche Nutznießerin des Gebäudes "von Anbeginn" (Pkt. IV.2.A.)
- Nach- und umgebuchter Mietaufwand als verdeckte Ausschüttung (Pkt. IV.2.B.)
- Unangemessener Mietaufwand als Betriebskontenberichtigungsgrund (Pkt. IV.2.C.)
- Stornierung der Mietzahlungen St. und So. (Pkt. IV.2.D.)
- Umsatzsteuerdifferenz "Mieterlöse und Sachbezug" iHv ATS 4.701,81 (Pkt. IV.3.)
- Sanierungs- und Adaptierungskosten als verdeckte Ausschüttung (Pkt. IV.4.)
- Betriebskostenanteil als verdeckte Ausschüttung (Pkt. IV.5.)
In chronologischer Reihenfolge geordnet ist aus den Verwaltungsakten folgende - nicht strittige - Sachlage festzustellen:
17. September 1991:
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag (17. September 1991) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hält 25% der Gesellschafts-Anteile.
23. September 1991:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Mitgesellschafterin Mag.MSc haben die Liegenschaft und das auf dieser Liegenschaft sich befindende Gebäude mit Kaufvertrag (23. September 1991) erworben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist Hälfteeigentümer. Während im Sommer 1991 - vor dem Kauf - noch das gesamte Gebäude von der damaligen Eigentümerin bewohnt bzw. an Dritte vermietet war, zog die frühere Eigentümerin mit dem Verkauf aus, sodass im Zeitpunkt des Erwerbs etwa 1/3 der Gesamtfläche an Dritte vermietet war.
Oktober 1991:
Die Vermietung des gesamten Obergeschoßes an F. endet; die Ablösezahlung/Wohnung erfolgt am 23. Oktober 1991.
Oktober 1991 - September 1992:
Die Miteigentümergemeinschaft vermietet das gesamte Gebäude an die Bw., die einen 13,94m² und einen 20,5m² großen Raum im Erdgeschoß ab Betriebsgründung als Büro nützt, dies ungeachtet der Weitergeltung der Hauptmietverträge der im Erdgeschoß wohnenden Mieter So. und St. gemäß § 2 Abs. 1 MRG.
Oktober 1991 - August 1992:
Die aus der Gebäudevermietung stammenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden im Abgabenverfahren der Miteigentümergemeinschaft veranlagt.
Jänner 1992 - September 1992:
Die für die Monate Jänner 1992 - September 1992 vereinnahmten Mieterlöse So. und St. wurden in keinem Abgabenverfahren erklärt.
August 1992 - Jänner 1995:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Familie wohnen in der 115,89m² großen Dienstnehmerwohnung im Obergeschoß.
2. September 1992:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erwirbt mit Kaufvertrag (2. September 1992) den seiner Mitgesellschafterin - Mag.MSc - gehörenden Hälfteanteil/Liegenschaft.
September 1992:
Die Sanierungs- und Adaptierungsarbeiten werden abgeschlossen. Nach Abschluss der Sanierungs- und Adaptierungsarbeiten nützt die Bw. 55,56m² im Obergeschoß als Büro (Bw. im Betriebsprüfungsverfahren). Lt. Niederschrift/Berufungsverhandlung wurde ein Teil des Obergeschoßes bereits seit Ankauf der Liegenschaft als Büro genützt.
September 1992 - ?:
Die Gebäudevermietung erfolgt durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Die aus der Gebäudevermietung stammenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden im Abgabenverfahren des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlagt.
Oktober 1992 - Juni 1993:
Die auf einem Privatkonto für die Monate Oktober 1992 bis Juni 1993 vereinnahmten Mieterlöse So. und St. werden an die Bw. überwiesen und auf das Erlöskonto "Mieteinnahmen" umgebucht.
8. November 1992:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer als Vermieter und die Bw. als Mieterin schließen den ab 1. Oktober 1992 geltenden schriftlichen Mietvertrag über das gesamte Gebäude ab.
8. November 1992:
Die Bw. als Arbeitgeberin und der Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer schließen den ab 1. Oktober 1991 geltenden schriftlichen Dienstvertrag ab. Der zuvor mündlich abgeschlossene Dienstvertrag enthielt keine Regelung einer Bereitstellung einer Dienstnehmerwohnung.
17. Mai 1993:
Mit notariell beglaubigten Abtretungsvertrag (17 Mai 1993) tritt die Mitgesellschafterin ihre GmbH-Anteile iHv 26% per 30. April 1993 an den Gesellschafter-Geschäftsführer ab.
Juli 1993 - September 1993:
Mieterin St. überweist die Miete auf ein Betriebskonto der Bw.
Die v.a. Sachlage ist Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren. Von dieser Sachlage ausgehend ist über die iZm dem Gebäude stehenden Streitpunkte wie folgt zu entscheiden:
IV.2.A. Bw. als wirtschaftliche Nutznießerin des Gebäudes "von Anbeginn":
Die Zeitspanne, in der die Bw. die wirtschaftliche Nutznießerin des Gebäudes gewesen sein soll, ist aus der Bezeichnung "von Anbeginn" nicht feststellbar: Für den Unabhängigen Finanzsenat stellte sich deshalb die Sachfrage nach Beginn und Ende dieser Zeitpanne.
Über Beginn und Ende der Zeitspanne, in der die Bw. die wirtschaftliche Nutznießerin des Gebäudes gewesen sein soll, ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:
- Der Gesellschafter-Geschäftsführer als Vermieter und die Bw. als Mieterin haben am 8. November 1992 einen ab 1. Oktober 1992 geltenden Mietvertrag über das gesamte Gebäude abgeschlossen. Ein Mietvertrag begründet einen Rechtsanspruch auf Nutzungsrechte an einem Gegenstand; für den Geltungszeitraum des Mietvertrages ist daher das Bestehen von wirtschaftlichen Nutzungsrechten auszuschließen.
- Aus steuerrechtlicher Sicht sind Verträge nicht rückwirkend anzuerkennen (Wiesner/Atzmüller/ Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, 2.Erg.-Lfg., § 4, Anm. 72): Die im Mietvertrag enthaltene Rückwirkungsklausel gilt daher in abgabenrechtlichen Verfahren als nicht vereinbart, sodass das Abschlussdatum des Mietvertrages der entscheidungsrelevante Stichtag ist. Da der Mietvertrag am 8. November 1992 abgeschlossen wurde, ist der 8. November 1992 der entscheidungsrelevante Stichtag.
- Vom 8. November 1992 als entscheidungsrelevanten Stichtag ausgehend bezieht sich das Berufungsvorbringen - die Bw. sei von Anbeginn die wirtschaftliche Nutznießerin des Gebäudes gewesen - auf einen vor dem 8. November 1992 liegenden Zeitraum.
- Über den Beginn dieses Zeitraumes ist festzustellen, dass das im ggstl. Berufungsverfahren (erst)angefochtene Wirtschaftsjahr 1991/92 am 1. Oktober 1991 begonnen hat:
Das Berufungsvorbringen - Bw. als wirtschaftliche Nutznießerin des Gebäudes "von Anbeginn" - ist daher ein auf den Zeitraum 1. Oktober 1991 bis 8. November 1992 sich beziehendes Berufungsvorbringen.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass der Entscheidung über den Streitpunkt - Bw. als wirtschaftliche Nutznießerin des Gebäudes "von Anbeginn" - die von 1. Oktober 1991 bis 8. November 1992 bestehende Sachlage zugrunde zu legen ist.
Der Entscheidung über den v.a. Streitpunkt ist folgende Rechtslage zugrunde zu legen:
Die Rechtsposition des wirtschaftlichen Eigentümers kommt Demjenigen zu, der nicht zivilrechtlicher Eigentümer ist aber dennoch über eine Sache die Herrschaft dadurch ausübt, dass er diese Sache wie der zivilrechtliche Eigentümer gebrauchen, verbrachen, belasten und veräußern kann und zugleich Andere einschließlich des zivilrechtlichen Eigentümers auf Dauer von der Substanz und den Nutzungen ausschließen kann (Jakom/Laudacher EStG, § 2, Tz 30).
Von der vorzit. Rechtslage und der von 1. Oktober 1991 bis 8. November 1992 bestehenden Sachlage ausgehend ist aus den Verwaltungsakten und der Niederschrift/Berufungsverhandlung festzustellen:
- Die Bw. war nicht zivilrechtliche Eigentümerin des Gebäudes und hatte deshalb keine aus dem Eigentum am Gebäude ableitbaren Rechte inne (§ 442 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch [ABGB]).
- Die zivilrechtlichen Eigentümer des Gebäudes haben der Bw. keine aus dem Eigentum am Gebäude ableitbaren Rechte übertragen; bspw. konnte die Bw. das Gebäude nicht belasten oder veräußern.
- Die Bw. hätte im Falle wirtschaftlichen Eigentums das Mietobjekt ihrem Betriebsvermögen zuzuführen, da sie ihre Einkünfte gemäß § 5 EStG 1988 idgF ermittelt: Das Mietobjekt gehörte jedoch nicht zum Betriebsvermögen der Bw. und damit zu jenen Produktionsmitteln, deren Einsatz den wirtschaftlichen Erfolg der Bw. bewirkten.
- Ein vor dem 8. November 1992 abgeschlossener Miet- oder Nutzungsvertrag mit den zivilrechtlichen Eigentümern des Gebäudes existierte nicht; die Bw. hatte daher keinen Rechtsanspruch auf aus einem Vertrag ableitbare Nutzungsrechte am Gebäude.
- Eine mündlich von der GmbH mit ihren Gesellschaftern abgeschlossene Nutzungsvereinbarung war nach den (steuerrechtlichen) Anerkennungsvoraussetzungen für Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen nicht als Entscheidungsgrundlage verwendbar:
Verträge zwischen nahen Angehörigen - und dazu gehören auch die von einer Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern geschlossenen Verträge - können für den Bereich des Einkommensteuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Auch die Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. bspw. VwGH 29. 11. 2000, 95/13/0004).
IdF wurde eine mündlich abgeschlossene Nutzungsvereinbarung nach Außen nicht ausreichend publiziert, da die Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung nicht mitteilen konnte. Auch zahlten die übernommenen Mieter an die Eigentümer ihre Miete. Die Bw. hat die Mieteinnahmen der Miteigentümergemeinschaft bzw. dem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen; Fremde würden nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg aus einer Einkunftsquelle verzichten.
- Der wirtschaftliche Nutzen eines Mietobjektes sind die aus diesem Mietobjekt stammenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Bw. ist daher die wirtschaftliche Nutznießerin bzw. wirtschaftliche Eigentümerin des Mietobjektes/Gebäude, wenn die aus dem Mietobjekt/Gebäude stammenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Bw. zuzurechnen sind.
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0078-W/02
- Stammnummer
- 41249
- Gültig
- 04.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF