Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3742-W/02
Haftung der ehemaligen Geschäftsführerin gemäß §§ 9, 80 BAO, Einstellung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3742-W/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes können eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO bewirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Martin Friedl, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch für die
Umsatzsteuer 1996 von ATS 193.934,76 auf ATS 181.652,61 (entspricht €
13.201,21) eingeschränkt. Der Haftungsausspruch für die
Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von ATS 6.020,00, für die
Zwangsstrafe 1999 in Höhe von ATS 5.000,00 sowie für die
Körperschaftsteuer 1999 von ATS 25.000,00 wird aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 13. März 2000
wurde die Bw. als damalige Geschäftsführerin der Firma I. GesmbH
für Umsatzsteuer 1996 in Höhe von 193.934,76 ATS, Kraftfahrzeugsteuer
1996 in Höhe von 295,00 ATS, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 76.277,00
ATS, Lohnsteuer 1997 in Höhe von 2.900,00 ATS, Dienstgeberbeiträge
1997 in Höhe von 2.555,00 ATS, Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen 1997 in Höhe von 273,00 ATS,
Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von 7.500,00 ATS, Stundungszinsen 1997
in Höhe von 2.269,00 ATS, Säumniszuschlag 1997 in Höhe von
1.075,00 ATS, Lohnsteuer 1998 in Höhe von 1.508,00 ATS,
Dienstgeberbeiträge 1998 in Höhe von 1.254,00 ATS, Zuschläge zu
den Dienstgeberbeiträgen 1998 in Höhe von 134,00 ATS,
Säumniszuschlag 1998 in Höhe von 1.985,00 ATS, Nebengebühren 1998
in Höhe von 6.435,00 ATS, Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von
25.000,00 ATS, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von 76.736,00 ATS,
Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von 25.000,00 ATS, Zwangsstrafe 1999
in Höhe von 5.000,00 ATS sowie Körperschaftsteuer 2000 in Höhe
von 6.020,00 ATS mit der Begründung zur Haftung herangezogen, sie sei ihren
Verpflichtungen als zur Vertretung berufenen Person nicht
nachgekommen.
Mit Schreiben vom 17. April
2000 wurde gegen den Haftungsbescheid und gemäß
§ 248 BAO
auch gegen die diesem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Sachbescheide Berufung
eingebracht, die Berufungsbegründung mit Schreiben vom 22.5.2000
nachgereicht und ausgeführt, dass die Bw. Geschäftsführerin der
Firma I. GesmbH sei und sie die Pflicht, die die Gesellschaft betreffenden
Abgaben aus den von ihr verwalteten Mitteln zu entrichten treffe. Dabei handle
es sich um selbst zu berechnende Abgaben in Höhe von 355.866,76 ATS sowie
bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben in Höhe von 80.284,00 ATS.
Die mit Abgabenbescheid vorzuschreibenden Abgaben würden für ein
Haftungsverfahren nicht in Betracht kommen, da diese Mittel der Bw. nie zur
Verfügung gestanden seien.
Beim Spruchsenat beim Finanzamt
Linz sei ein Finanzstrafverfahren wegen Umsatzsteuer 1996 anhängig. In
diesem Verfahren soll sich herausgestellt haben, dass die damals zuständige
Buchhaltungskraft die monatlichen Umsatzsteuerzahllasten berechnet und der Bw.
in unrichtiger Höhe bekannt gegeben habe. Da die Differenzen erst nach
Vorliegen der Umsatzsteuererklärungen 1996 zu Tage kamen, habe für die
Entrichtung keine Sorge mehr getragen werden können, da aus dem
Vermögen der Gesellschaft keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden
seien. Eine schuldhafte Verletzung von Geschäftsführerpflichten liege
hier keinesfalls vor.
Das Veranlagungsverfahren
betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998 sei noch nicht abgeschlossen, sodass dazu
keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Ein schuldhaftes Verhalten
liege auch hier nicht vor.
Das Haftungsverfahren
betreffend Lohnabgaben 1997 und 1998 bzw. Kraftfahrzeugsteuer 1996 sei
zweckmäßigerweise aus dem gegenständlichen Verfahren
auszuscheiden, da hier tatsächlich eine Haftung vorliegen
dürfte.
Es wird beantragt, den
Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, die Einhebung sämtlicher Abgaben
auszusetzen, die Sachbescheide zuzustellen, einen Abrechnungsbescheid für
den Zeitraum 1.4.1995 bis 17.4.2000 zu erlassen, vor Erlassung einer Erledigung
eine Stellungnahme von der Bw. einzuholen und das Verfahren bis zum Abschluss
des beim Spruchsenat Linz anhängigen Finanzstrafverfahrens
auszusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 20.
März 2002 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die
Nachforderung 1996 bereits Mitte 1997 festgestanden sei. Obwohl die Firma die
Tätigkeit erst 1999 eingestellt habe, sei für die Entrichtung der
Umsatzsteuer keine Sorge getragen worden. Es werde in der Berufung behauptet,
dass bereits bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung 1996 keine Mittel
mehr zur Entrichtung der Umsatzsteuer zur Verfügung gestanden seien. Da das
Unternehmen trotzdem bis inklusive 1999 tätig gewesen sei, erscheine es
denkunmöglich, dass seit Anfang 1997 keine anderen Gläubiger
befriedigt worden sein sollen. Unterlagen, die gegenteiliges beweisen sollen,
seien nicht vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 15.5.2002
wurde die Vorlage an die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Abs. 2: Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den
Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so
haben die Vermögensverwaltung, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1
bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
Unstrittig ist, dass die Bw.
bis 14. Mai 1999 Geschäftsführerin der Firma I. GesmbH gewesen ist und
sie die Pflicht, die die Gesellschaft betreffenden Abgaben aus den von ihr
verwalteten Mitteln zu entrichten traf.
Die Uneinbringlichkeit ist
angesichts der Konkursabweisung mangels Vermögens des Handelsgerichtes
Wien, die am 19. August 1999 zum Geschäftsfall XXX ins Firmenbuch
eingetragen wurde, nachgewiesen. Mit der selben Eintragung wurde die Bw. mit
Wirkung ab 14. Mai 1999 zur Liquidatorin bestellt.
Dem Antrag, das Verfahren bis
zum Abschluss des beim Spruchsenat Linz anhängigen Finanzstrafverfahrens
auszusetzen, ist durch Zeitablauf entsprochen worden, da zwischenzeitlich mit
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz vom 21. Juni 2000 das
Finanzstrafverfahren gegen die Bw. rechtskräftig eingestellt wurde.
Festgehalten werden muss, dass weder ein völliges Unterbleiben eines
Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer
Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung
der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach
§ 9 Abs. 1 BAO bewirken könnte.
Im oben zitierten
Finanzstrafverfahren wurde festgestellt, dass die Bw. nicht die steuerlich
Verantwortliche der Firma I. GesmbH gewesen ist, sondern ihr Lebensgefährte
Herr P. Im Erkenntnis wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der Bw.,
sie habe mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt und nur das ihr Vorbereitete
unterschrieben, nicht widerlegbar war, dass sie sich auf ihren
Lebensgefährten verlassen durfte und somit zumindest vorsätzliches
Handeln nicht erweislich ist. Dazu wäre anzumerken, dass in diesem
Finanzstrafverfahren ein fahrlässiges Handeln nicht mit Strafe bedroht war.
Bedient sich ein
Abgabepflichtiger anderer Personen zu Tätigkeiten, die die Abgabengesetze
vorschreiben, befreit ihn dies nicht davon, sich zu überzeugen, dass sein
Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wird. Da der Abgabepflichtige dafür
zu sorgen hat, dass das Unternehmen im Einklang mit den öffentlichen
Vorschriften geführt wird, muss er den Erfüllungsgehilfen in dieser
Hinsicht überwachen und solche Vorkehrungen treffen, die eine entsprechende
Überwachung sicherstellen.
Im vorliegenden Fall hat die
Bw. laut Feststellungen im Straferkenntnis nur das ihr Vorbereitete
unterschrieben und weder den laut Straferkenntnis für steuerliche
Angelegenheiten der Firma I. GesmbH verantwortlichen Herrn P. noch die
Buchhaltungskraft überwacht. Die Beauftragung eines Buchhalters (oder eines
anderen Erfüllungsgehilfen, der z.B. die Umsatzsteuervoranmeldung
berechnet) enthebt den Geschäftsführer nicht von seiner Pflicht, die
Beauftragen so zu überwachen, dass ihm Abgabenzahlungspflichten nicht
verborgen bleiben. Werden - wie im vorliegenden Fall - keine tatsächlichen
Überwachungsmaßnahmen gesetzt, die geeignet sind, Pflichtverletzungen
bei der Entrichtung der Abgaben zu erkennen (z.B. regelmäßige
Einsichtnahme in Bücher oder Kontonachrichten), hätte der Bw. ein
entsprechendes Verhalten jedoch zugemutet werden können, ist ihr ein
Überwachungsverschulden vorzuwerfen, sodass zumindest die für die
Haftungsinanspruchnahme erforderliche leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen
ist, die auch kausal für die Nichterfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten war, da bei pflichtgemäßer Überwachung die Bw. auch
Vorsorge für die Bereitstellung der erforderlichen liquiden Mittel treffen
hätte können.
In der Berufung wurde
ausgeführt, dass das Haftungsverfahren betreffend Lohnabgaben 1997 und 1998
bzw. Kraftfahrzeugsteuer 1996 zweckmäßigerweise aus dem
gegenständlichen Verfahren auszuscheiden sei, da hier tatsächlich eine
Haftung vorliegen dürfte.
Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer für 1997 in Höhe von 2.900,00
ATS bzw. für 1998 in Höhe von 1.508,00 ATS ergibt sich die schuldhafte
Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters durch deren
Nichtabfuhr durch die Bw. bereits aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach
der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur
Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten
und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher
Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als
Haftender führt.
Angesichts der Bestimmung des
§ 250 Abs. 1 lit. b BAO, wonach die Berufung eine Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, enthalten muss, wurde der
Haftungsbescheid somit hinsichtlich Lohnabgaben 1997 und 1998 bzw.
Kraftfahrzeugsteuer 1996 nicht angefochten, sodass der Bescheid
diesbezüglich keine Änderung erfährt.
Zur Umsatzsteuer für 1996
in Höhe von 193.934,76 ATS, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 76.277,00
ATS sowie Umsatzsteuer 1998 in Höhe von 76.736,00 ATS ist auszuführen,
dass gemäß den abgabenrechtlichen Bestimmungen ein Unternehmer
für die Umsatzsteuer gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung
einzureichen hat.
Gemäß
§ 7 Abs.
2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche.
Somit teilen die Stundungszinsen 1997 in Höhe von 2.269,00 ATS, der
Säumniszuschlag 1997 in Höhe von 1.075,00 ATS, der
Säumniszuschlag 1998 in Höhe von 1.985,00 ATS sowie die
Nebengebühren 1998 in Höhe von 6.435,00 ATS das Schicksal der
Hauptschuld.
Wenn zum Veranlagungsverfahren
betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998 ausgeführt wird, dass diese Verfahren
noch nicht abgeschlossen seien, sodass dazu keine Stellungnahme abgegeben werden
könne, ist darauf zu verweisen, dass dem Grundsatz der materiellen
Akzessorietät der Haftung folgend Änderungen im Veranlagungsverfahren
auch Änderungen im Haftungsverfahren bewirken. Geht einem Haftungsbescheid
ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich
in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an
diesem Bescheid zu orientieren. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein
Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt, der im vorliegenden Fall
auch beschritten wurde.
Zur Umsatzsteuer 1996 wurde
oben bereits schuldhaftes Verhalten festgestellt. Gründe, weshalb für
Umsatzsteuer 1997 und 1998 kein schuldhaftes Verhalten vorliegen soll, wurden
nicht geltend gemacht. Am Abgabenkonto haftet an Umsatzsteuer 1996 ein Betrag
von € 13.201,21 (entspricht ATS 181.652,61) als offen aus, sodass die
Haftung auf diesen Betrag zu reduzieren war.
Obwohl die Firma I. GesmbH ihre
Tätigkeit erst 1999 eingestellt hat, wurde für die Entrichtung der
Abgaben keine Sorge getragen. Es wird in der Berufung behauptet, dass bereits
bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung 1996 keine Mittel mehr zur
Entrichtung der Umsatzsteuer zur Verfügung gestanden seien und die mit
Abgabenbescheid vorzuschreibenden Abgaben in Höhe von 80.284,00 ATS
für ein Haftungsverfahren nicht in Betracht kämen, da diese Mittel der
Bw. nie zur Verfügung gestanden seien. Verfügte eine GmbH noch
über liquide Mittel, als eine frühere fehlerhafte Selbstberechnung der
Umsatzsteuer (hier für 1996 sowie die Monate September, November und
Dezember 1997 bzw. März, April, Mai und September 1998) aufgedeckt und die
Abgaben bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, kann von einem
Verschulden des Geschäftsführers an der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer infolge Uneinbringlichkeit bei der GmbH auch dann ausgegangen
werden, wenn die zunächst unverschuldet verkürzten
Selbstbemessungsabgaben nach Entdeckung der Verkürzung schlechter behandelt
wurden, als die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (VwGH 25.4.2002,
99/15/0253). Da das Unternehmen bis inklusive 1999 tätig war, erscheint es
denkunmöglich, dass seit Anfang 1997 keine anderen Gläubiger
befriedigt worden sein sollen. Zudem betrug laut eigenen Aussagen der Bw. vom
19. März 1998 die monatliche Belastung für einen bei der O-Bank
aufgenommenen Kredit von 4,0 Mio. ATS ca. 40.000,00 ATS, woraus - neben
Lohnzahlungen für 1998 - zu schließen ist, dass zumindest im Jahr
1998 liquide Mittel noch zur Verfügung gestanden sind. Unterlagen, die
gegenteiliges beweisen sollen, wurden nicht vorgelegt. Hatte die Bw. als
Geschäftsführerin Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
sie nur dann haftungsfrei, wenn sie nachweist, dass sie die vorhandenen Mittel
zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die
Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Ein entsprechender Nachweis
wurde nicht erbracht, sodass auch eine Beschränkung der Haftung für
die bis inklusive 1998 fälligen Abgaben bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betacht kommt.
Aufgrund des Konkursantrages
bzw. der Abweisung des Konkurses mangels Vermögens durch das Handelsgericht
Wien, wonach die Bw. ab 14. Mai 1999 als Liquidatorin - als solche
würde die Bw. die Vertreterhaftung gemäß
§ 80 Abs. 2 BAO
treffen - eingesetzt wurde, ist jedoch ausreichend dargelegt, dass 1999 keine
liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden sind, sodass die
entsprechenden Haftungsaussprüche für die Körperschaftsteuer 1999
von ATS 25.000,00, für die Zwangsstrafe 1999 in Höhe von ATS 5.000,00
sowie für die Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von ATS 6.020,00
aufgehoben werden.
Nach § 323 Abs. 12 BAO
können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
abweichend von § 282 Abs. 1 Z. 1 BAO bis 31. Jänner 2003 bei den im
§ 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003
noch unerledigte Berufungen gestellt werden. Anträge auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284
Abs. 1 Z. 1 BAO bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 BAO genannten
Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor dem 1.
Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden.
Zwar wurde in der Berufung vom
17. April 2000 undifferenziert die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt, doch war nach der damaligen Rechtslage über das
Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid im monokratischen Verfahren ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden. Da ein Antrag nach § 323 Abs. 12
BAO nicht eingelangt ist, war von einer mündlichen Berufungsverhandlung
über den Haftungsbescheid Abstand zu nehmen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3742-W/02
- Stammnummer
- 5052
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF