Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0488-L/02
Kfz-Sachbezug, Provisionen an Arbeitnehmer, Dienstverhältnis, Aufwendungen für die Zukunftssicherung, Gruppe von Arbeitnehmern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-L/02vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Basis für den Kfz-Sachbezug dienen die tatsächlichen Anschaffungskosten des Arbeitgebers. Günstigere Einkaufsbedingungen (Arbeitgeber betreibt ein Autohaus) führen zu geringeren Anschaffungskosten.
Provisionen sind dann lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Führt ein Arbeitnehmer nur gelegentlich eine Vertretertätigkeit, und zwar außerhalb seiner Dienstzeit aus und ist er hiezu von seinem Arbeitgeber vertraglich auch nicht verpflichtet, liegen diesbezüglich keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vor (VwGH 9.3.1967, 499/66).
Werden Maßnahmen für die Zukunftssicherung lediglich für bestimmte Arbeitnehmer gesetzt, kann die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 nur dann angewendet werden, wenn die Einschränkung auf diese Personen sachlich (betriebsbezogen) begründbar und nicht willkürlich erfolgt ist (VwGH 28.5.2002, 96/14/0040).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten
durch Dr. Mayer GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen v.
15. Juni 1999, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum 1996 bis 1998
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Nachforderung an Lohnsteuer
vermindert sich von S 58.367,-- (€ 4.241,70) um S 35.640,--
(€ 2.590,06) auf S 22.727,-- (€ 1.651,64) und diejenige an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von
S 172.771,-- (€ 12.555,76) um S 2.854,-- (€ 207,41) auf
S 169.917,-- (€ 12.348,35) sowie an DZ von S 18.430,-- (€
1.339,36) um S 305,-- (€ 22,17) auf S 18.125,-- (€
1.317,19).
Im
Übrigen wir die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum
vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 vorgenommenen
Lohnsteuerprüfung beanstandete das Erhebungsorgan u.a. folgende
Punkte: 1. Erhöhung der Sachbezugswerte Firmen - PKW (Nachforderung
Lohnsteuer S 15.091,91, DB S 1.655,46, DZ S 176,58): Der
Sachbezugswert für die Privatnutzung von Firmen-PKW sei zwar mit 1,5 %
berechnet, als Basis sei jedoch der Händler-Einkaufspreis zuzüglich
Nova und Ust angesetzt worden. Die Sachbezugswerte seien generell um 10 %
erhöht (ortsübliche Preisnachlässe) worden. 2.
Nachversteuerung von Provisionen an Arbeitnehmer (Nachforderung Lohnsteuer
S 25.815,20, DB S 3.998,70, DZ S 426,53) Für die
Vermittlung von Neu- und Gebrauchtwagen hätten Arbeitnehmer Provisionen
erhalten. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang mit der "Haupttätigkeit"
bewirke, dass die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für eine erbrachte
Leistung (Vermittlung von Kunden) bezahlten Gelder dem laufenden Bezug
zuzurechnen seien. 3. Nachversteuerung von Versicherungsprämien
(Nachforderung Lohnsteuer S 17.459,96, DB S 2.162,34 und DZ
S 230,65). In der Buchhaltung (Kto 54200) seien Prämien
für eine Lebensversicherung ausgewiesen. Laut Auskunft der
Geschäftsführerin CL. seien für die vier leitenden Angestellten
Lebensversicherungen abgeschlossen und unter dem Titel "Aufwendungen für
Zukunftsicherung" gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 15 EStG steuerfrei
behandelt worden. Die Steuerfreiheit würde nur dann zustehen, wenn eine
bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betroffen wäre (z.B. alle
Außendienstmitarbeiter und dgl.). Die vier leitenden Angestellten der
insgesamt 22 Angestellten des Betriebes würden jedoch keine bestimmte
Gruppe von Arbeitnehmern darstellen. Die Steuerfreiheit sei daher zu
verneinen. 4. DB- und DZ-Nachverrechnung von den Bezügen des
Gesellschafter-Geschäftsführers GL. (Nachforderung DB
S 164.964,24 und DZ 17.596,19). Unter Hinweis auf die
Sachverhaltsdarstellungen im Berufungsverfahren über den
Prüfungszeitraum 1994 u. 1995 seien auch im Zeitraum 1996 bis 1998 die
Bezüge des mit 99 % beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage für
den DB und DZ einzubeziehen.
Das Finanzamt schloss sich der
Rechtsauffassung des Erhebungsorganes an und schrieb der Berufungswerberin mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 15. Juni 1999 S 58.367,-- an
Lohnsteuer, S 172.771,-- an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und S 18.430,-- an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur
Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde durch den
seinerzeitigen bevollmächtigten Vertreter berufen. Zu 1.
Erhöhung der Sachbezugswerte Firmen-PKW: Entsprechend der RZ 168 der
LStR 1999 seien als Sachbezug ein monatlicher Betrag von 1,5 % der
Anschaffungskosten des Fahrzeuges anzusetzen. Diese Vorgangsweise sei von der
Berufungswerberin eingehalten worden. Eine generelle Erhöhung um 10 % sei
weder im Gesetz noch in den LStR vorgesehen. Zu 2. Nachversteuerung von
Provisionen an Arbeitnehmer: Die Provisionen an die Arbeitnehmer seien
für eine Vermittlungstätigkeit bezahlt worden, die außerhalb der
Dienstzeit verrichtet werde und es hiezu vom Arbeitgeber vertraglich keine
Verpflichtung gebe. Da es sich ausschließlich um Dienstnehmer des
Innendienstes handle, würden diese Einkünfte nicht zu denen aus
nichtselbständiger Tätigkeit zählen (VwGH 9.3.1967, 499/66).
Zu 3. Nachversteuerung von Versicherungsprämien: Im Zuge der
Lohnsteuerprüfung seien die an Frau EL., Herrn AL., Herrn JP. und Herrn
GLJ. bezahlten Lebensversicherungen der Lohnsteuer unterzogen worden. In der
Begründung werde angeführt, dass es sich um keine bestimmte Gruppe von
Arbeitnehmern handle. Diese Feststellung sei unrichtig, weil es sich um die
Gruppe jener Angestellten handle, die mit Geschäftsführungsaufgaben
betraut seien. Diese Gruppe sei zu vergleichen mit den in RZ 76 der LStR
angeführten Gruppen Chauffeure, Monteure bzw. Außendienstpersonal.
Zu 4. DB- und DZ-Nachverrechnung von den Bezügen des
Gesellschafter-Geschäftsführers GL: Diesbezüglich werde
auf die Begründung des Rechtsmittels betreffend den Prüfungszeitraum
1993 bis 1995 verwiesen.
Am 15.11.2002
gab Frau CL., welche im Prüfungszeitraum Geschäftsführerin war,
ua. Folgendes zu Protokoll: Zum damaligen Zeitpunkt habe es sich bei den
Personen mit Beiträgen von Versicherungsprämien für die
Zukunftsicherung um die "Gruppe der leitenden Angestellten" gehandelt, und zwar
sei EL. Geschäftsführerin in G., Herr JP. sei Karosserieverantw.
Spenglerei, Lackiererei u. Kundendienst gewesen und habe den Chef vertreten, AL.
sei Geschäftsführer in G. und GLJ sei Verkaufsleiter gewesen. Ab 2001
seien die Meister und Kundendienstverantwortlichen in G. und H. sowie die
Geschäftsführer-Stellvertreterin in die Begünstigung der
Zukunftsicherung einbezogen worden. Laut CL. hätten nur die
Verkäufer und leitenden Angestellten den Auftrag gehabt, Autos zu
verkaufen. Falls Kunden an Mechaniker, Lackierer u. dgl. zwecks Autokäufen
oder Autoverkäufen herangetreten seien, hätten diese den Auftrag an
die Verkäufer zur Abwicklung weitergegeben und im Falle eines Abschlusses
sei ihnen eine Provision gewährt worden.
Zu dieser
Niederschrift teilte die bevollmächtigte Vertreterin in der Eingabe vom
7.2.2003 mit, dass sie hinsichtlich der Nachversteuerung von
Versicherungsprämien die Funktionen und Verantwortungsbereiche der
Mitarbeiter als Gruppe von Arbeitnehmern, für die eine Zukunftsicherung
abgeschlossen worden sei, klarstellen möchte. Mit Gruppe "leitende
Angestellte" habe CL. die 2. Führungsebene im Bereich Verkauf und
Administration der Betriebsstätte H. und G. gemeint. Die echten leitenden
Personen der Gesellschaft seien Frau CL. und Herr GL. als
Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. EL. sei
Betriebsstättenleiterstellvertreterin und Verwaltungsverantwortliche
für G., JP. sei Betriebsstättenleiterstellvertreter für
H., AL. sei Betriebsstätten- und Verkaufsleiter in G.
und GLJ. sei Betriebsstättenstellvertreter und Verkaufsleiter in H.
gewesen. Im Prüfungszeitraum 1996 - 1998 seien demnach für die
Gruppe der Betriebsstättenleiter, deren Stellvertreter sowie den
Verkaufsleitern und den Verwaltungsverantwortlichen der Betriebsstätten,
die Führungsaufgaben wahrnehmen würden, Zuwendungen des Arbeitgebers
für die Zukunftsicherung der Arbeitnehmer geleistet worden, die
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 15 EStG steuerfrei seien. Im Jahr 2001 seien
die begünstigten Dienstnehmer um die Gruppe der Meister und
Kundendienstverantwortlichen erweitert worden. Punkt 4 des
Rechtsmittels, betreffend die DB- und DZ-Pflicht von den Bezügen des
Gesellschafter-Geschäftsführers GL. werde zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Erhöhung der
Sachbezugswerte Firmen-PKW: Gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 1988
sind geldwerte Vorteile, wie die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur
Privatnutzung, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge für 1992 und ab 1993 (BGBl 1992/642) ist ein Sachbezug von
1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal
7.000 S monatlich, anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht
beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen.
Da sich der Mittelpreis des
Verbrauchsortes nur sehr zeitaufwändig ermitteln lässt, wurde die
Verordnung erlassen, um für die gängigsten Sachbezüge eine leicht
praktikable Handhabung der Sachbezugsbewertung zur Hand zu haben. § 4 Abs.
1 der Verordnung normiert ausdrücklich, dass die tatsächlichen
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges Basis für die
Kfz-Sachbezugsermittlung sind. Es mag zutreffen, dass bei einem Autohaus die
Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug geringer sind als wenn ein
Kleingewerbetreibender einen PKW erwirbt, um ihn einem Arbeitnehmer auch
für Privatfahrten zur Verfügung zu stellen. Da die Verordnung aber bei
der Privatnutzung eines Firmen-PKW als Berechnungsbasis die tatsächlichen
Anschaffungskosten normiert, kann - wie auch bei den anderen in der
Sachbezugsverordnung geregelten Sachbezügen - auf den Mittelpreis des
Verbrauchsortes nicht Bezug genommen werden. Da die Berufungswerberin den
Sachbezug auf der Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten der
Kraftfahrzeuge richtig berechnet hat, hat die im Zuge der Lohnsteuerprüfung
vorgenommene Erhöhung der Sachbezugswerte zu entfallen. In diesem
Punkt ist dem Rechtsmittel Erfolg beschieden.
2. Nachversteuerung von
Provisionen an Arbeitnehmer: Provisionen sind dann lohnsteuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Rahmen des
Dienstverhältnisses anfallen. Führt ein Arbeitnehmer eine
Vertretertätigkeit außerhalb seiner Dienstzeit aus und ist er hiezu
von seinem Arbeitgeber vertraglich auch nicht verpflichtet, ist diese
Vertretertätigkeit nicht dem vertraglichen Arbeitsbereich eines
Arbeitnehmers im Innendienst zuzurechnen. Es liegen daher diesbezüglich
keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
vor (vgl. VwGH 9.3.1967, 499/66). Laut der zu Protokoll gegebenen
Aussage der ehemaligen Geschäftsführerin hatten im
Prüfungszeitraum nur die Verkäufer und leitenden Angestellten den
Auftrag, Autos zu verkaufen. Geringe Provisionen für eine
Vermittlungstätigkeit wurden aber auch an andere Berufsgruppen, wie
Mechaniker, Lageristen, Lackierer, Spengler, also an Arbeitnehmer im Innendienst
bezahlt, die dazu vertraglich nicht verpflichtet waren und dies außerhalb
der Dienstzeit taten. Nachzuversteuern sind also hier nur die an den
Kundendienstleiter JP. ausbezahlten Provisionen. Dadurch vermindert sich die
Lohnsteuernachforderung in diesem Punkt von S 25.815,20 um S 20.548,--
auf S 5.267,20. Beim Dienstgeberbeitrag und DZ kommen dazu noch die an die
Geschäftsführerin CL. ausbezahlten Provisionen (die
Einkommensbesteuerung erfolgte bereits im Zuge der Veranlagung), sodass sich in
diesem Punkt eine Nachforderung von S 2.799,79 an DB (Verminderung
gegenüber Erstbescheid um S 1.198,91) und S 298,64 an DZ
(Verminderung gegenüber Erstbescheid um S 127,89) ergibt.
3. Nachversteuerung von
Versicherungsprämien: Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
EStG 1988 sind Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner
Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte
Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds
zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4.000 S
jährlich nicht übersteigen, steuerfrei. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat, setzt die
Steuerfreiheit der durch Maßnahmen der Zukunftsicherung von Arbeitnehmern
durch den Arbeitgeber gewährten Begünstigung einer Gruppe seiner
Arbeitnehmer voraus, dass die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich
begründbar und nicht willkürlich ist. Gruppenmerkmale müssen
betriebsbezogen sein, um die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Die
handelsrechtliche Stellung sagt über betriebsbezogene Gruppenmerkmale
nichts aus (vgl VwGH 28.5.2002, 96/14/0040). Strittig ist allein, ob die
vier Dienstnehmer, für die im Prüfungszeitraum von der
Berufungswerberin Prämien für die Zukunftsicherung geleistet wurden,
wovon EL. die Tochter, AL. der Schwiegersohn und GLJ der Sohn der
Geschäftsinhaber sind, als Gruppe der Arbeitnehmer der Rechtsmittelwerberin
anzusehen sind. Sieht man die der Niederschrift vom 15.11.2002
angeschlossene Liste aller Angestellten (ca. 20) mit dem jeweiligen
Verantwortungsbereich durch, fällt auf, dass die strittige Gruppe nicht
nach betriebsbezogenen Merkmalen ausgewählt wurde. Wenn Frau EL. als
Geschäftsführerin in G. in die Begünstigung einbezogen wurde, ist
unverständlich, weshalb nicht auch für ihre Mutter CL. als
Geschäftsführerin in H. Versicherungsprämien geleistet wurden.
Herr JP. wurde als Karosserieverantwortlicher für die Spenglerei
begünstigt, nicht hingegen die jeweiligen Kundendienstverantwortlichen in
G. u. H.. Den Ausführungen in der Eingabe vom 7.2.2003, wonach es sich bei
den Begünstigten um die 2. Führungsebene im Bereich Verkauf und
Administration handle, kann nicht zugestimmt werden. Die Berufungsbehörde
misst der von der im Prüfungszeitraum als Geschäftsführerin
tätigen Frau CL. erstellten Liste über die Funktion sämtlicher
Angestellten des Unternehmens wegen der unmittelbareren Aussage mehr Bedeutung
bei, als der in der Eingabe vom 7.2.2003 jeweils verwendeten
Funktionsbezeichnung der vier begünstigten Personen. Nach der Gesamtliste
hatte JP. die Funktion als Karosserieverantwortlicher Spenglerei, Lackiererei
und Kundendienst sowie die Vertretung des Chefs inne. In der Eingabe v. 7.2.2003
wird JP. nur als Betriebsstättenleiterstellvertreter für H.
angeführt, was eindeutig nur einen kleinen Teil seiner Tätigkeit
betrifft. Würde man die 2. Führungsebene als Gruppe ansehen - ob dies
gerechtfertigt ist, mag dahingestellt bleiben - hätten jedenfalls auch die
Kundendienstverantwortlichen in G. und H. in die Begünstigung einbezogen
werden müssen, was nicht im Prüfungszeitraum, sondern erst ab dem
Kalenderjahr 2001 erfolgt ist. Mangels einer betriebsbezogenen Gruppenbildung im
Prüfungszeitraum sind die vom Arbeitgeber geleisteten
Versicherungsprämien für die vier Angestellten, wovon drei mit den
Gesellschaftern der Berufungswerberin verwandt sind, nicht nach § 3 Abs. 1
Z 15 lit. a EStG steuerfrei. Die diesbezügliche Nachforderung besteht zu
Recht.
4. DB- und DZ-Nachverrechnung
von den Bezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers
GL.: Nachdem für den vorhergehenden Prüfungszeitraum eine
abweisende Berufungsentscheidung ergangen ist, wurde das Rechtsmittel in diesem
Punkt mit Eingabe vom 7.2.2003 zurückgezogen.
Die Abgabennachforderungen sind
daher um folgende Beträge herabzusetzen: Lohnsteuer S 35.640,--
(Pkt. 1 S 15.091,91, Pkt. 2 S 20.548,--) DB S 2.854,--
(Pkt. 1 S 1.655,46, Pkt. 2 S 1.198,91) DZ S 305,-- (Pkt. 1
S 176,58, Pkt. 2 S 127,89)
Dem Rechtsmittel war ein
teilweiser Erfolg beschieden.
Linz,
23. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Kfz-Sachbezugtatsächliche Anschaffungskostengünstige EinkaufsbedingungenDienstverhältnisProvisionenZukunftssicherungGruppe von Arbeitnehmern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-L/02
- Stammnummer
- 4035
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF