Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0009-W/05
Betriebsnachfolgehaftung bei Generalvertretungsbetrieben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-W/05vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch M-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 2. November
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 2. November 2004 nahm
das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 14 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
R-GmbH im Ausmaß von € 76.186,70 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass richtig sei, dass Herr PW bis
23. März 2004 Geschäftsführer und Gesellschafter der
R-GmbH gewesen sei. Die Geschäftsanteile seien an diesem Tag an Frau G
abgetreten und die Geschäftsführung zurückgelegt worden. Infolge
anscheinender Formmängel sei die Eintragung der neuen Anteilseignerin und
Geschäftsführerin Frau G ein paar Tage später am
29. März 2004 erfolgt. Am 30. März 2004 seien
schließlich von Frau G in ihrer Eigenschaft als nunmehrige
Geschäftsführerin der R-GmbH etliche Vermögenswerte entgeltlich
an die Bw. übertragen worden. Bei diesen Vermögenswerten habe es sich
aber entgegen der von der Behörde vertretenen Aufassung nicht um die
Betriebsgrundlagen an sich gehandelt.
Im Einzelnen seien halbfertige Aufträge der EBA und
EBH, ausgesuchte Wartungsverträge hinsichtlich der Kunden EB, I, S, MMB und
DML, ausgesuchte Kunden mit einem volumsmäßigen Anteil am
Gesamtumsatz von ca. einem Drittel (EB, I und ZK), der Exklusivvertrag mit der
Firma D, der von PW bevorzugte Lieferant, um die Firma D exklusiv in
Österreich anbieten zu können, wobei es neben D jedoch jede Menge
andere Erzeuger von Klimageräten gebe, ein Techniker und zwei Lehrlinge und
einzelne Werkzeuge und die Büroeinrichtung übernommen worden. Es seien
jedoch der Großteil der halbfertigen Aufträge (P, WM, Fa. H und
diverse keinere Aufträge), der Großteil der Wartungsverträge,
der Großteil des Kundenstocks (ca. 120 verschiedene Kunden), mit dem ca.
zwei Drittel des Umsatzes gemacht worden seien, die Mehrzahl des Personals (5
Mitarbeiter), verschiedene Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände und das
Warenlager nicht übernommen worden. Es sei also festzuhalten, dass zwar
Vermögenswerte in beachtlichem Umfang übernommen worden seien, nicht
jedoch die Betriebsgrundlagen an sich, womit der bisherige Betrieb nicht mehr
existent wäre. Im Gegenteil seien bei der R-GmbH die überwiegenden
Betriebsgrundlagen verblieben.
Der Betrieb der R-GmbH sei auch nicht aufgegeben worden,
sondern in genau dem gleichen Geschäftsfeld und mit vergleichbarer
Intensität weitergeführt worden. Es sei auch kein abgrenzbarer
Teilbetrieb übereignet oder sonstwie erworben worden. Bei der R-GmbH handle
es sich also nach dem Wechsel von PW zur Bw. um ein konkurrenzierendes
Unternehmen. Nach Ansicht der Bw. sei daher die Anwendung der Bestimmung
über die Unternehmensnachfolgehaftung nicht gerechtfertigt. Die
Betriebsnachfolgehaftung werde auch teleologisch damit gerechtfertigt, dass das
Unternehmen, für welches der Nachfolger haften solle, beendet werde und
diese Vermögensmasse damit im Regelfall nicht mehr zur Verfügung
stehe. Eben das sei aber im gegenständlichen Fall nicht so. Die in Rechnung
gestellten Vermögenswerte seien allesamt an ein laufendes Unternehmen
bezahlt worden. Die Vermögensmasse der R-GmbH sei daher durch den Verkauf
nicht geschmälert worden und sei die R-GmbH nach wie vor im gleichen
Geschäftzweig tätig.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Haftung
sei auf die Umsatzsteuer für die Monate Februar und März 2004
hingewiesen worden. Mangels bisher erfolgter Akteneinsicht könne nur
vermutet werden, wie sich die Zahllast zusammensetze. Anlässlich der
Verhandlungen über die Anteilsabtretung seien jedoch die in der Buchhaltung
befindlichen Kundenforderungen genau durchgegangen worden. Hierbei habe sich
gezeigt, dass sich erhebliche uneinbringliche Forderungen darunter befunden
hätten, im Wesentlichen auf Grund von Mängelrügen, deren
Berechtigung sich im Laufe des Jahres 2003 herausgestellt habe, die jedoch
buchhaltungsmäßig nicht verarbeitet worden seien. Es sei vereinbart
worden, dass die Berichtigungen im Zuge der Erstellung der Bilanz 2003
hätten erfolgen sollen, bei welcher demgemäß ein erhebliches
Umsatzsteuerguthaben zu erwarten sei. Frau G habe dies zugesagt und sollte die
Bilanz 2003 bereits abgegeben sein.
Jedenfalls seien diese uneinbringlichen - auszubuchenden
- Forderungen hinsichtlich der Umsatzsteuerkomponente aber bei der
Höhe der Haftung zu berücksichtigen, da es wohl nicht sein könne,
dass für eine inhaltlich nicht geschuldete Abgabe gehaftet werde. Im
Einzelnen handle es sich um die in der Buchhaltung der R-GmbH per
31. Dezember 2003 fälschlicherweise noch ausgewiesene Forderungen
(sämtliche mit 20% MwSt) der B-GmbH in Höhe von
€ 210.396,84, der AE in Höhe von € 47.384,19, der SP in
Höhe von € 41.514,89 und der Firma Si in Höhe von
€ 33.684,12. Insgesamt resultierten aus dieser Forderungskorrektur ein
Mehrwertsteuerguthaben in Höhe von € 55.496,67, welches die
geltend gemachte Haftung reduzieren sollte. Sofern die Steuererklärungen
2003 noch nicht abgegeben worden seien, werde um eine vorläufige
Schätzung der Umsatzsteuer auf Basis der noch von PW abgegebenen
Voranmeldungen sowie unter Berücksichtigung des dargestellten
Forderungsausfalles ersucht.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder
ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen
übereignet, so haftet der Erwerber gemäß
§ 14
Abs. 1 BAO
a) für Abgaben, bei
denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet,
soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für
Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit,
als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden
Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Übereignung eines Unternehmens im
Ganzen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen
übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen
Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die
wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage
versetzen, das Unternehmen fortzuführen.
Die Frage, welche Gegenstände zu den wesentlichen
Grundlagen eines Unternehmens bzw. eines Betriebes gehören, ist in
funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw.
Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene
Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten. Bei
Generalvertretungsbetrieben sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.7.1968, 1516/66) fundierte
Geschäftsverbindungen mit den Kunden und die Vertretungsberechtigung
seitens der Erzeugerfirma als hauptsächliche Geschäftsgrundlage
anzusehen.
Laut zentralem Gewerberegister verfügte die R-GmbH am
Standort L96, über die Gewerbeberechtigung des Lüftungsanlagenbauers
gemäß
§ 94 lit. b Z 24 GewO 1994 und des
Kälteanlagentechnikers gemäß
§ 94 Z 12 GewO 1994, eingeschränkt auf die
Herstellung, Montage, Reparatur und Wartung von Klimaanlagen.
Laut Rechnungen vom 9. Februar 2004 der R-GmbH
wurden an die Bw. fünf Computer samt Bildschirm und Zubehör,
sämtliche Softwareprogramme (Office, Windows, Autocad, LableWin, FIBU,
Serviceprogramme, Auslegungsprogramme usw.), ein Server samt Bildschirm und
Software (inkl. Ablöse für Installation der Serveranlage mit allem
Zubehör, Pageleiste, Schaltschrank usw.), ein Kopierer, Büromöbel
(Kästen, Schreibtische, Stühle usw.), Werkzeuge (Kältewerkzeuge,
Bohrmaschinen, Vakuumpumpen, Handwerkzeuge, Schweißzeuge, Messgeräte,
Kernbohrgeräte usw.) Fahrzeuge und der erste Teil des Kundenstockes (AE, S,
TM, BA, Me-GmbH und T) um insgesamt € 140.809,50 zuzüglich
€ 28.161,90 USt verkauft. Mit Rechnungen vom
30. März 2004 der R-GmbH wurden an die Bw. weiters eine
Klimaanlage, ein weiterer Teil des Kundenstockes (Großkunden EB, I und
ZK), alle Rechte gegenüber D samt Logo und Einkaufskonditionen
(Sonderrabatte für Projekte und Großkunden wie EB, TM und S), die
Aufträge der EBA und EBH und Wartungsverträge von den Firmen R, I W,
sämtlichen Filialen der EB in Sie, in der SH, in der Wa, in der Th,in der
Wä, am Re, in der Gu, in der HZ, in St, in L, in der MH, AS und am Ren,
allen Filialen von S in Wi, Gr, SC, WN und SPö, von der MMB, vom DML von NS
und einigen kleinen Geschäften um insgesamt € 240.124,00
zuzüglich € 48.024,80 USt verkauft. Offensichtlich wurden auch
die Bestandsrechte an den Geschäftsräumlichkeiten abgetreten, da die
Bw. ihren Betrieb an der ehemaligen Geschäftsanschrift der R-GmbH aufnahm.
Im Übrigen trat PW (Geschäftsführer und Gesellschafter der Bw.)
als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und
alleiniger Gesellschafter der R-GmbH mit Notariatsakt vom
29. März 2004 seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft an
MI G um einen Abtretungspreis von € 5.000,00 ab und legte laut
Firmenbucheintragung vom 23. März 2004 die
Geschäftsführung zurück.
Dass damit jene Wirtschaftsgüter übereignet
wurden, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens der R-GmbH bildeten
und die Bw. in die Lage versetzten, das Unternehmen fortzuführen, wird auch
durch die Beschreibung der Bw. auf ihrer Homepage bestätigt, wonach die Bw.
ein 2003 gegründetes Unternehmen sei, welches im Kern auf die
Übernahme der D Vertretung der R-GmbH zurückgehe. Derzeit würden
14 Mitarbeiter in Österreich beschäftigt - der
Tätigkeitsbereich umfasse nicht nur ganz Österreich, sondern auch
Teile Ungarns sowie Tschechiens und die Slowakei, wo die Gründung einer
Tochtergesellschaft bevorstehe. Neben dem Schwerpunkt als D Vertretung decke das
Angebotsprogramm das Segment Kälte - Klima - Lüftung ab.
Egal ob Dampfluftbefeuchter (Hy) oder Fancoils (A), die Bw. berate richtig und
biete von der Planung bis zur Inbetriebnahme alle Leistungen - und das
vollständig mit hauseigenem Personal - ohne Sub- und
Leiharbeitsfirmen. Dem langjährige Know-How ihrer Mitarbeiter verdanke die
Bw. die ständige Betreuung von Kunden wie die EB und deren
Tochtergesellschaften, TM, S, ZK und vielen anderen.
Dem Einwand, dass die überwiegenden Betriebsgrundlagen
- der Großteil des Kundenstockes (ca. 120 verschiedene Kunden), mit
dem ca. zwei Drittel des Umsatzes gemacht worden seien - bei der R-GmbH
verblieben seien, deren Betrieb nicht aufgegeben, sondern in genau dem gleichen
Geschäftsfeld und mit vergleichbarer Intensität als konkurrenzierendes
Unternehmen weitergeführt werde, kann schon deshalb als nicht gefolgt
werden, weil laut Feststellungen des Finanzamtes der Betrieb an der Adresse
M123, nicht weitergeführt wurde, zumal auch die
Geschäftsführerin, welche laut Notariatsakt vom
29. März 2004 der bulgarischen, jedoch nicht der deutschen
Sprache mächtig ist, in Österreich weder gemeldet ist noch ihr
Aufenthalt ermittelt werden konnte.
Sofern die Bw. vermeint, dass uneinbringliche Forderungen,
deren Berichtigung im Zuge der Erstellung der Bilanz 2003 hätte erfolgen
sollen, bei der Höhe der Haftung zu berücksichtigen seien, da es wohl
nicht sein könne, dass für eine inhaltlich nicht geschuldete Abgabe
gehaftet werde, ist dem zu entgegnen, dass die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer 2/2004 in Höhe von € 28.161,90 und 3/2004 in
Höhe von € 48.024,80 laut Rückstandsaufgliederung vom
6. Juni 2005 nach wie vor unberichtigt aushaftet. Sofern die Bw. damit
die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide
(vom 13. September 2004) vorangegangen sind, sodass es der
Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung der Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen.
Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des zweiten
Satzes des § 14 Abs. 1 BAO war nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.4.1996, 94/15/0025) nicht geboten, weil
von der Bw. nicht geltend gemacht wurde, dass sie im Zeitpunkt der
Übereignung die in Betracht kommenden Schulden weder kannte oder kennen
musste, noch dass sie an Abgabenschuldigkeiten schon soviel entrichtet
hätte, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte
(Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden betragen hätte.
Dafür ergibt sich auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt.
Weil durch die Übereignung der wesentlichen Grundlagen
des Unternehmens der R-GmbH eine darin gelegene Sicherung für die auf den
Betrieb des Unternehmens sich gründenden haftungsgegenständlichen
Abgaben verlorenging und die Abgabenbehörde nach der Aktenlage
(Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 18. Jänner 2005; keine offenkundige
Einbringungsmöglichkeit) davon ausgehen konnte, dass sie die Abgabenschuld
von ihr keineswegs ohne Gefährdung oder Schwierigkeiten hätte
einbringen können, erfolgte die Inanspruchnahme der Bw. als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 14 BAO für die
Abgabenschuldigkeit der R-GmbH im Ausmaß von € 76.186,70 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-W/05
- Stammnummer
- 16411
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF