Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0358-L/04
1) Vertreterhaftung - Gleichbehandlungsgebot 2) Zulässigkeit der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-L/04vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 44 Abs. 3 JN ergibt sich, dass das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluss zu fassen, bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nötigen Verfügungen treffen kann (vgl. OGH 25. 4. 1995, 4 Ob 530/95). Demnach bleibt die Bestellung eines Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung eines Schuldenregulierungsverfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit aufrecht. Bescheide, die an den bestellten Masseverwalter ergangen sind, sind daher wirksam, sofern diese dem Masseverwalter vor Rechtskraft des Beschlusses, mit dem örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen wurde, zugestellt wurden.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die Berufungsfrist betreffend den angefochtenen Bescheid mit Bescheid verlängert, obwohl die Berufungsfrist bereits abgelaufen war. Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist wurde dann die gegenständliche Berufung eingebracht. Derartige Fristverlängerungsbescheide sind auch dann wirksam, wenn sie rechtswidrig sind. Dies gilt auch dann, wenn einem erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Fristverlängerungsantrag entsprochen wird (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 245 Tz. 23). Die gegenständliche Berufung ist daher zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Johann
Poldlehner, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Hueberstraße 19,
vom 28. November 1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 7.
August 1996 betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin, gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird dahingehend stattgegeben, dass die
Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe
von insgesamt 35.862,38 € (493.477,00 S) auf nachfolgend
angeführte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
32.241,70 € vermindert wird:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
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Betrag in Euro
|
Umsatzsteuer
|
2/96
|
15.308,97
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
162,57
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/96
|
272,52
|
Lohnsteuer
|
04/96
|
332,55
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/96
|
108,72
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/96
|
11,63
|
Umsatzsteuer
|
03/96
|
15.081,39
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
301,59
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/1996
|
35,61
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/1996
|
3,78
|
Umsatzsteuer
|
04/1996
|
296,43
|
Pfändungsgebühr
|
1996
|
325,94
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Die Zahlungsfrist nach § 224 Abs. 1 BAO bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 5. September 1975 wurde die
Fa.St.GmbH gegründet. In der Generalversammlung der Gesellschafter vom 23.
Juli 1984 wurde die Firma in "Fa.S.GmbH" geändert. Hiltraud W. war unter
anderem in der Zeit vom 10. Juli 1987 bis 12. April 1996
Geschäftsführerin. Der Berufungswerber ist seit 13. April 1996
selbständig vertretungsbefugter, alleiniger Geschäftsführer
dieser Gesellschaft.
In einem Rechenschaftsbericht des Vollstreckers vom 14.
April 1996 hielt dieser fest, dass "die GmbH nicht mehr existent" sei, und das
Geschäftslokal Ende März 1996 geschlossen wurde. In einem weiteren
Bericht vom 26. Juni 1996 wurde unter anderem festgestellt, dass die
Gesellschaft kein verwertbares Vermögen mehr besitze.
Mit Vorhalt vom 9. Juli 1996 teilte das Finanzamt dem
Berufungswerber mit, dass seine Heranziehung zur Haftung beabsichtigt sei, und
ersuchte um Beantwortung einer Reihe von Fragen. Die Frist zur Stellungnahme
wurde mit 23. August 1996 bestimmt.
Das Bezirksgericht Linz-Land hat mit Beschluss vom 5. Juli
1996, Zl. 12 S 21/96b über das Vermögen des Berufungswerbers das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 23. Juli 1996
wies das Bezirksgericht Linz-Land die Anträge des Haftungsschuldners auf
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, auf Annahme des beantragten
Zahlungsplanes und auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zurück,
und hob das bisherige Verfahren als nichtig auf. Für die Eröffnung
eines Schuldenregulierungsverfahrens sei unter anderem Voraussetzung, dass der
Schuldner im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichtes seinen ordentlichen
Wohnsitz habe. Die vom Schuldner angegebene Adresse sei jedoch eindeutig eine
Scheinadresse, welche nicht als ständiger Aufenthaltsort des Schuldners
gewertet werden könne. Der Beschluss wurde laut Gerichtsakt am 21. Oktober
1996 rechtskräftig und vollstrteckbar.
Das Finanzamt hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen
Bescheid, zugestellt Herrn Dr.R. als Masseverwalter am 9. August 1996,
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa.S.GmbH im Ausmaß von
493.477,00 S gemäß
§§ 9, 80 BAO als
Haftungspflichtiger in Anspruch genommen, ohne eine Beantwortung des offenen
Vorhaltes abzuwarten.
Von der Haftungssumme entfielen 420,00 S auf einen
Säumniszuschlag 1995, 6.422,00 S auf die Lohnsteuer 1-7/95, 4.588,00 S
auf den Dienstgeberbeitrag 1-7/95, 510,00 S auf den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1-7/95, 1.527,00 S auf Lohnsteuer 12/95, 2.098,00 S
auf den Dienstgeberbeitrag 12/95, 1.527,00 S auf den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 12/95, 18.329,00 S auf die Umsatzsteuer 11/95,
367,00 S auf einen Säumniszuschlag 1996, 3.750,00 S auf die
Körperschaftsteuer 1-3/96, 2.868,00 S auf einen Säumniszuschlag
1996, 2.295,00 S auf die Lohnsteuer 3/96, 2.391,00 S auf den
Dienstgeberbeitrag 3/96, 255,00 S auf den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
3/96, 211.088,00 S auf die Umsatzsteuer 2/96, 4.222,00 S auf den
Säumniszuschlag 1996, 3.750,00 S auf die Körperschaftsteuer
4-6/96, 4.576,00 S auf die Lohnsteuer 4/96, 1.496,00 S auf den
Dienstgeberbeitrag 4/96, 160,00 S auf den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
4/96, 207.525,00 S auf die Umsatzsteuer 3/96, 4.150,00 S auf einen
Säumniszuschlag 1996, 490,00 S auf den Dienstgeberbeitrag 5/96,
52,00 S auf den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 5/96, 4.079,00 S auf
die Umsatzsteuer 4/96, 4.485,00 S auf Pfändungsgebühren 1996 und
57,00 S auf Barauslagen im Vollstreckungsverfahren.
In der Begründung des Haftungsbescheides wies das
Finanzamt lediglich darauf hin, dass der Berufungswerber der Verpflichtung,
für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, und auch anderen Verpflichtungen
(Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) nicht nachgekommen sei.
In einem Aktenvermerk vom 21. August 1996 hielt das
Finanzamt fest, dass der damalige steuerliche Vertreter des Berufungswerbers in
einem Telefonat die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Haftungsbescheid
nicht zu Recht erstellt worden sei, da die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes
noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Am 22. August 1996 teilte das Finanzamt dem steuerlichen
Vertreter dazu telefonisch mit, dass der Haftungsbescheid aufgrund der
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sofort erlassen worden
sei.
Mit Schriftsatz vom 29.Oktober 1996 ersuchte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers um Verlängerung der Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid bis 30. November 1996.
Obwohl im Zeitpunkt der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens die
Berufungsfrist abgelaufen war, bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom 20.
November 1996 die begehrte Fristverlängerung.
Mit Schriftsatz vom 28. November 1996 wurde gegen den
Haftungsbescheid vom 7. August 1996 Berufung erhoben und darin im wesentlichen
ausgeführt, dass der Berufungswerber erst sei 13. April 1996
Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Im Haftungsbescheid seien
42.406,00 S für Abgaben geltend gemacht worden, die bereits vor der
Übernahme der Geschäftsführung durch den Berufungswerber
fällig gewesen seien. Für diesen Betrag könne daher von
vornherein keine Haftung bestehen. Am 15. April 1996 seien die Lohnabgaben
für März 1996 bzw. die Umsatzsteuer für Feber 1996 in Höhe
von insgesamt 216.029,00 S fällig gewesen. Die Umsatzsteuerzahllast
für März 1996 in Höhe von 207.525,00 S bzw. die Lohnabgaben
für April 1996 in Höhe von 6.232,00 S seien am 15. Mai 1996
fällig gewesen. Bezüglich der zu diesen Zeitpunkten fälligen
Abgaben seien seitens der ehemaligen Geschäftsführerin
Überweisungsaufträge angefertigt worden. Diese seien an die Bank
übermittelt worden, die jedoch lediglich einen Betrag von 40.000,00 S an
das Finanzamt entrichtet, weitere Steuerzahlungen aber nicht durchgeführt
habe. Der Berufungswerber habe aufgrund der Einstellung des Betriebes über
keine nennenswerten Einnahmen der Gesellschaft mehr verfügen können.
Wenn die Bank Steuerzahlungen nicht mehr leistete, obwohl vor dem
Geschäftsführerwechsel erhebliche Eingänge zu verzeichnen gewesen
wären, so hätte dies der Berufungswerber nicht beeinflussen
können. Die zu den genannten Zeitpunkten fällig gewesenen Abgaben
resultierten aus Einnahmen, die "vor seiner Geschäftsführung"
eingegangen seien. Nachdem die diesbezüglichen Einnahmen weitgehend bei der
Bank eingelegt werden hätten müssen, sei eine nachträgliche
Verfügung nur im Einvernehmen mit der Bank möglich gewesen. Diese habe
jedoch lediglich den Betrag von 40.000,00 S per 17. April 1996 an das
Finanzamt überwiesen. Auch die Umsatzsteuerzahllast für April 1996 in
Höhe von 4.079,00 S resultiert weitgehend aus Umsätzen, die vor der
Geschäftsführungstätigkeit des Berufungswerber erzielt worden
seien und ebenfalls in weiterer Folge bei der Bank eingegangen seien. Die
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das zweite Quartal 1996
hätten mangels Einnahmen ebenfalls nicht mehr entrichtet werden
können. Die Säumniszuschläge in Höhe von 4.222,00 S bzw.
4.150,00 S seien ebenfalls nur durch die Unmöglichkeit der Entrichtung der
Umsatzsteuern für Feber und März 1996 entstanden. Gleiches gelte
für die Pfändungs- und Postgebühren. Lediglich der
Dienstgeberbeitrag für Mai 1996 in Höhe von 490,00 S und der Zuschlag
zu diesem in Höhe von 52,00 S resultierten aus Sachverhalten, die nach der
Übernahme der Geschäftsführung eingetreten seien. Bei der Bank
habe unter Berücksichtigung eines bereits avisierten Einganges von
12.350,00 S per 19. April 1996 zum 16. April 1996 ein Guthaben in Höhe von
36.567,70 S bestanden. Von diesem Guthaben sei der Betrag von 40.000,00 S an das
Finanzamt überwiesen worden. Trotz dieser "positiven Entwicklung des
Bankkontos" sei die Bank jedoch nicht mehr bereit gewesen, aus den umfangreichen
Einnahmen der letzten Monate die fälligen Überweisungen an das
Finanzamt, insbesondere per 15. April 1996 und 15.Mai 1996 durchzuführen.
Dem Berufungswerber sei bekannt gewesen, dass die ehemalige
Geschäftsführerin die Überweisungsaufträge zur Bank gegeben
habe. Er habe jedoch nicht verhindern können, dass die Bank diese
fälligen Steuerzahlungen nicht durchführt, obwohl sich die
Bonitäts- bzw. Liquiditätslage des Unternehmens durch den
durchgeführten Abverkauf in den letzten Monaten erheblich gebessert habe.
Dem Vorwurf, der Berufungswerber sei auch "anderen Verpflichtungen"
gegenüber der Abgabenbehörde nicht nachgekommen (z.B. Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen) werde entgegengehalten, dass die
haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben fristgerecht eingereicht
worden seien. Der Vollständigkeit halber sei noch anzuführen, dass der
Berufungswerber als Geschäftsführer der Primärschuldnerin keine
neuen Verpflichtungen eingegangen sei. Es liege somit keine schuldhafte
Pflichtverletzung vor.
In einem Vorhalt vom 9. Dezember 1996 wies das Finanzamt
darauf hin, dass ein Geschäftsführer auch für Abgaben, die vor
seiner Bestellung fällig waren, herangezogen werden könne, wenn er
sich bei Antritt seiner Tätigkeit nicht über
Abgabenrückstände informiert habe. Dem bisherigen Vorbringen sei zu
entnehmen, dass am betrieblichen Bankkonto sehr wohl Zahlungseingänge
stattgefunden hätten, die Bank jedoch keine Überweisungen mehr
durchgeführt habe. Dadurch sei das Finanzamt im Vergleich zur Bank
schlechter gestellt worden. Die offenen Abgabenschulden hätten zumindest
anteilig beglichen werden können. Ferner ersuchte das Finanzamt um
Bekanntgabe, warum die Bank die Überweisungen nicht mehr durchführte,
ob eine Forderungszession erfolgt sei, und welche Maßnahmen der
Berufungswerber getroffen habe, um die Bank zur Überweisung der offenen
Beträge zu bewegen.
In der Stellungnahme vom 17. Dezember 1996 wurde
ausgeführt, dass am Bankkonto (Firmenkonto der Primärschuldnerin) am
16. April 1996 230.298,21 S, am 19. April 1996 12.350,00 S und am 22. April
1996 7.059,45 S, insgesamt somit S 249.707,66 eingegangen seien. Von diesen
Eingängen seien folgende Beträge entrichtet worden:
|
Zahlung an das Finanzamt am 17.4.1996
|
40.000,00
|
Zahlung an Lieferanten am 22. bzw. 23.4.96
|
138.863,56
|
Abfertigung Birgit W. vom 22.4.1996,
Teilzahlung
|
20.066,00
|
Zahlung an Marktgemeinde O. vom 22.4.1996
|
9.246,48
|
Zahlung Gerichtsgebühren vom 22.4.1996
|
530,00
|
Zahlung Gebietskrankenkasse vom 22.4.1996
|
21.571,00
|
Zahlung Bank insgesamt 14.4. bis 23.4.1996
|
230.277,04
|
|
|
Zahlung ab 1.5.1996
|
|
Zahlung Gebietskrankenkasse vom 20.5.1995
|
21.413,80
|
Zahlung Gebietskrankenkasse vom 24.6.1996
|
23.419,10
|
Zahlung Lieferanten
|
22.494,62
|
Zahlung A.
|
7.204,50
|
Zahlung Gerichtsgebühren
|
1.060,00
|
Zahlung Lehrlingsentschädigung
|
15.607,00
|
Zahlungen Bank insgesamt ab 1.5.1996
|
91.199,02
Daraus sei ersichtlich, dass die Bank Überweisungen
in einer Höhe getätigt habe, die die Eingänge im
Geschäftsführungszeitraum überstiegen. Der Rahmen von
300.000,00 S sei zur Gänze ausgeschöpft worden. Rund 20 % des
Betrages an Überweisungen resultiere aus der Zahlung an das Finanzamt in
Höhe von 65.700,00 S (40.000,00 S zzgl. einer Umbuchung eines
Steuerguthabens des Berufungswerbers in Höhe von 25.700,00 S). Das
Finanzamt sei daher im Vergleich zur Bank und auch zu den sonstigen
Gläubigern nicht schlechter gestellt. Weitergehende Verpflichtungen seitens
der Bank seien nicht eingegangen worden. Der Berufungswerber habe sich daher im
Sinne der kaufmännischen Sorgfaltspflicht verhalten und insbesondere
keinerlei Benachteiligung des Finanzamtes herbeigeführt.
In einem weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom 30. Dezember
1996 wurde darauf hingewiesen, dass bisher nicht bekannt gegeben worden sei,
warum die Überweisungen durch die Bank nicht mehr durchgeführt wurden,
ob eine Forderungszession erfolgt sei, und ob der Berufungswerber
Maßnahmen getroffen habe, die Bank zur Überweisung der offenen
Beträge zu bewegen. Aus der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Dezember 1996 gehe
nicht hervor, ob die Gläubiger allesamt nur anteilsmäßig
befriedigt wurden. Nur dadurch könne der Beweis, dass andere Gläubiger
nicht bevorzugt behandelt wurden, geführt werden. Es möge daher die
Höhe der aushaftenden Forderungen der einzelnen Gläubiger zum
Zeitpunkt der getätigten Überweisungen bekannt gegeben
werden.
In einer Stellungnahme vom 30. Jänner 1997 wurde dazu
ausgeführt, dass die Überweisungen seitens der Bank deshalb nicht mehr
durchgeführt worden seien, weil der Kontokorrentrahmen ausgeschöpft
war. Es sei keine Forderungszession erfolgt. Mangels zusätzlicher
Eingänge habe die Bank auch nicht dazu angehalten werden können,
Überweisungen durchzuführen. Bereits im Schreiben vom 17. Dezember
1996 sei eine weitgehende Aufgliederung der geleisteten Beträge erfolgt.
Die verlangte Liste der offenen Kreditoren könne erst nach Erstellung der
Jahresabschlüsse 1995 und 1996 endgültig übersandt werden. Bei
den geleisteten Zahlungen an die Lieferanten handle es sich jedoch
ausschließlich um solche, die bereits vor der Übernahme der
Geschäftsführung durch den Berufungswerber fällig gewesen seien.
Demgegenüber seien die Verbindlichkeiten an das Finanzamt erst nach der
Geschäftsführungsübernahme fällig geworden. Es werde daher
betreffend der Kreditorenliste um Fristerstreckung bis 30. Juni 1997
ersucht.
Ein weiteres Sachvorbringen erstattete der Berufungswerber
nicht. Weder wurde bis 30. Juni 1997 eine Kreditorenliste vorgelegt, noch die
Höhe der aushaftenden Forderungen der einzelnen Gläubiger zum
Zeitpunkt der getätigten Überweisungen bekannt gegeben.
Vom Haftungsschuldner wurde neuerlich die Eröffnung
eines Schuldenregulierungsverfahrens, und zwar beim Bezirksgericht Neufelden,
beantragt. Als Wohnsitz wurde "St.M." angegeben. Mit Beschluss vom 13. März
1997, Zahl S 91/96, wurde dieses Verfahren auch eröffnet. Wie bereits
im Verfahren vor dem Bezirksgericht Linz-Land stellte sich jedoch auch hier die
angegebene Anschrift des Haftungsschuldners als Scheinadresse heraus. Mit
Beschluss vom 26. Juni 1997 wies das Bezirksgericht Neufelden daher den Antrag
auf Durchführung des Schuldenregulierungsverfahrens zurück, und hob
das bisherige Verfahren als nichtig auf.
Eine Anfrage an die Meldebehörde durch das Finanzamt
ergab, dass der Haftungsschuldner seit 18. Juli 1997 in Linz, E. Straße 6
gemeldet ist.
Mit Schreiben des Finanzamtes Urfahr vom 6. Juli 1998 wurde
der Berufungswerber aufgefordert, bis 5. August 1998 zur Erhebung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse vorzusprechen. Dieser Vorladung kam der
Berufungswerber jedoch nicht nach.
Das Finanzamt veranlasste daraufhin die Erhebung der
wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Vollstrecker. Im Zuge der
Begehung am 3. September 1998 konnte der Berufungswerber jedoch nicht
angetroffen werden. Er wohne zwar im Haus an der Anschrift E. Straße 6,
laut Auskunft der Nachbarn sei er jedoch fast nie anzutreffen.
Daraufhin forderte das Finanzamt den Berufungswerber mit
Schreiben vom 4. September 1998 neuerlich auf, zur Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse bis 25. September 1998 vorzusprechen. Der Berufungswerber
teilte dazu in einer Eingabe vom 16. September 1998 mit, dass er diesen Termin
nicht wahrnehmen könne. Es werde um Terminvorschläge für die 41.
bzw. 42. Kalenderwoche ersucht.
Das Finanzamt forderte den Berufungswerber
schließlich mit Vorladung vom 5.Oktober 1998 zur Vorsprache bis 28.
Oktober 1998 auf. Auch diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen.
Von den gegenständlichen Abgaben haftete dann nur mehr
ein Betrag von 445.698,00 S aus:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
fällig
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
02/96
|
15.04.96
|
210.656,00
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.04.96
|
4.222,00
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/96
|
15.05.96
|
3.750,00
|
Lohnsteuer
|
04/96
|
15.05.96
|
4.576,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/96
|
15.05.96
|
1.496,00
|
Zuschlag zum DB
|
04/96
|
15.05.96
|
160,00
|
Umsatzsteuer
|
03/96
|
15.05.96
|
207.525,00
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.05.96
|
4.150,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/96
|
17.06.96
|
490,00
|
Zuschlag zum DB
|
05/96
|
17.06.96
|
52,00
|
Umsatzsteuer
|
04/96
|
17.06.96
|
4.079,00
|
Pfändungsgebühr
|
1996
|
26.06.96
|
4.485,00
|
Barauslagenersatz
|
1996
|
26.06.96
|
6,00
|
Barauslagenersatz
|
1996
|
09.07.96
|
51,00
|
|
|
|
445.698,00
Die Verminderung dieser Abgaben erfolgte vor allem durch
die vom Berufungswerber veranlasste, in der Stellungnahme vom 17. Dezember 1996
erwähnte Umbuchung eines Betrages von 25.700,00 S sowie durch eine
Überweisung vom 9. Dezember 1996 im Betrag von 22.079,00 S.
Mit Berufungsentscheidung vom 25. September 1997, GZ.
RV/224/2-10/Zi-97, hat die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
als Abgabenbehörde zweiter Instanz über die gegenständliche
Berufung entschieden. Gegen diese Entscheidung wurde beim Verwaltungsgerichtshof
eine Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss vom 24. März 1998,
Zl. 97/14/0151, wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da die Zustellung
der Berufungsentscheidung vom 25. September 1997 ins Leere gegangen ist. Die
Entscheidung sei zu Handen von Herrn Mag. Wolfgang L. als Masseverwalter
zugestellt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neufelden vom 27. Juni
1997 sei der Masseverwalter seines Amtes enthoben worden. Die Erledigung wurde
der Abgabenbehörde am 27. Juni 1997 zur Kenntnis gebracht. Der Bescheid sei
nicht rechtswirksam zugestellt worden und daher nicht existent.
Daraufhin hat die Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich erneut eine Berufungsentscheidung erlassen. Diese
Entscheidung vom 7. Jänner 1999, GZ. RV 487/1-10/1999, mit der dem
Berufungsbegehren teilweise stattgegeben wurde, in dem die Haftungsschuld auf
445.698,00 S vermindert wurde, ist erneut beim Verwaltungsgerichtshof
angefochten worden. Mit dem Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/13/0153,
wurde die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu
aus:
"In den vorgelegten Verwaltungsakten liegt ein am
13. Jänner 1999 (sechs Tage nach Unterfertigung des angefochtenen
Bescheides) gestellter Exekutionsantrag des Finanzamtes an das Bezirksgericht
Urfahr-Umgebung gegen die S. GmbH, in dessen Entsprechung auf einer im
Eigentum der S. GmbH stehenden Liegenschaft ein Pfandrecht für
Abgabenforderungen des Bundes im Umfang von S 550.841,00 zur Sicherstellung
grundbücherlich vorgemerkt wurde, wie sich einem in den vorgelegten
Verwaltungsakten enthaltenen Grundbuchausdruck entnehmen
lässt.
Über die gegen den Bescheid der belangten
Behörde vom 7. Jänner 1999 erhobene Beschwerde hat der
Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der
Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht
der belangten Behörde, die haftungsgegenständlichen Abgaben wären
bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Uneinbringlichkeit bedeute das
Fehlen ausreichend verwertbarer Vermögensgegenstände; mit
Liquidät habe das Vorhandensein verwertbarer Vermögensgegenstände
nichts zu tun. Uneinbringlichkeit könne nicht schon dann angenommen werden,
wenn nur der Bericht eines Vollzugsorganes vorliege, der von Amts wegen
erkennbar offensichtlich unrichtig sei. Der Bericht habe ausgeführt, dass
die S. GmbH nicht mehr existiere und dass kein verwertbares Vermögen
mehr vorhanden sei. Das Gegenteil sei bei der belangten Behörde aktenkundig
gewesen. Verwertbares Vermögen sei vorhanden gewesen, bringt der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm bekannt gewordene Einverleibung
des Zwangspfandrechtes nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vor, und die
S. GmbH existiere noch heute. Sache der belangten Behörde wäre es
gewesen, die Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der
Primärschuldnerin von Amts wegen zu prüfen, von welcher Obliegenheit
die belangte Behörde durch das Unterbleiben einer Bestreitung dieser
Uneinbringlichkeit durch den Beschwerdeführer nicht habe entbunden werden
können. Zur Klärung dieser primären Rechtsfrage für die
Erlassung eines Haftungsbescheides hätte die belangte Behörde die
erforderlichen Tatsachenfeststellungen treffen müssen. Die Vorgangsweise
der Finanzbehörden sei insoferne auffällig, als kurze Zeit nach
Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides gegenüber dem
Beschwerdeführer ein Zwangspfandrecht auf einer Liegenschaft der
Primärschuldnerin eingeräumt worden sei. Die Möglichkeit der
jederzeitigen Einverleibung eines Zwangspfandrechtes auf einer Liegenschaft der
Primärschuldnerin müsse als amtsbekannte Tatsache angesehen werden,
welche von der belangten Behörde in ihre Entscheidungsfindung hätte
einbezogen werden müssen. Eines gesonderten ausdrücklichen Hinweises
des Beschwerdeführers habe es dazu nicht bedurft. Der angefochtene Bescheid
sei auch "insofern rechtsunwirksam", als eine "Fortsetzung des Verfahrens" nach
Erlassung des Bescheides vom 25. September 1997 "unzulässig
gewesen und eine neuerliche Zustellung eines abgeänderten Bescheides in
einem solchen Fall nicht möglich" sei, weil dem "die materielle Rechtskraft
des ersten Bescheides" entgegen gestanden sei.
Dass der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides
eine Rechtskraft der Erledigung der belangten Behörde vom
25. September 1997 entgegen gestanden sei, ist eine Rechtsansicht des
Beschwerdeführers, die verfehlt ist. Eine Erledigung, die wie jene der
belangten Behörde vom 25. September 1997 rechtlich nicht existent
geworden ist (siehe den dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen
hg. Beschluss vom 24. März 1998, 97/14/0151), kann keine
Rechtswirkungen entfalten und einer neuerlichen, wirksam gestalteten Erledigung
mit Bescheidqualität demnach auch nicht im Wege stehen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften
die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallshaftung, die die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme des Haftenden zur Voraussetzung hat (siehe die bei Ritz,
Bundesabgabenordnung,
Kommentar2
§ 9 Tz 4 ff, angeführten Nachweise).
Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002,
2000/14/0083, und vom 29. Mai 2001, 99/14/0277). Wie es der
Abgabenbehörde nur zumutbar ist, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des
Haftungsbescheides zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares
Vermögen zu greifen (siehe die hg. Erkenntnisse vom
22. September 2000, 98/15/0148, und vom
27. Jänner 2000, 97/15/0191), so ist die Behörde auch nicht
verhalten, mit der vollständigen Abwicklung eines Konkursverfahrens
über das Vermögen des Hauptschuldners zuzuwarten (siehe die
hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2003, 2000/15/0086, und vom
28. Mai 2002, 99/14/0233), wobei es jedoch auch im Falle der
Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des
Hauptschuldners konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde über die
Befriedigungsaussichten beim insolventen Hauptschuldner bedarf (siehe das
zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 99/14/0233 und das
hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, 98/15/0129). Allein die
Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners
mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus
diesem Grund erlauben vorweg schon eine Feststellung der Uneinbringlichkeit der
einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben beim Hauptschuldner (siehe
neben dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. Oktober 2002,
2000/14/0083, auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000,
95/14/0090). Fehlen der Begründung eines Haftungsbescheides
nachvollziehbare Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim
Hauptschuldner, dann setzt ein solcher Begründungsmangel des
Haftungsbescheides den Gerichtshof außer Stande, den angefochtenen
Bescheid auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit zu
überprüfen (siehe das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996,
96/13/0025).
Ein solcher Mangel haftet dem angefochtenen Bescheid an,
was der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt. Der in der Gegenschrift
unternommene Versuch der belangten Behörde, einen Erfolg der
Verfahrensrüge mit dem Hinweis auf deren Verstoß gegen das im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot einerseits und auf
die qualifizierte Mitwirkungspflicht eines Haftungspflichtigen andererseits zu
verhindern, muss misslingen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf
die Einräumung eines Zwangspfandrechtes auf einer Liegenschaft der
S. GmbH für den Bund nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen
Sachverhalt vorträgt, der wegen seines Eintrittes erst nach dem Zeitpunkt
der Erlassung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich nicht geeignet
sein kann, dessen Rechtswidrigkeit zu begründen, trifft gewiss zu. Ebenso
trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein
Vorbringen des Inhaltes erstattet hatte, dass die haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der S. GmbH nicht uneinbringlich wären. Eines solchen
Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hätte es
aber erst dann bedurft, wenn die Frage der Uneinbringlichkeit der Abgaben von
der Behörde in der gebotenen Weise zum Thema des Verfahrens gemacht worden
wäre, was im Beschwerdefall nicht geschehen ist. Hätte der
erstinstanzliche Haftungsbescheid die Feststellung enthalten, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der S. GmbH uneinbringlich seien,
dann wäre es am Beschwerdeführer gelegen, einer solchen Feststellung
durch ein Sachvorbringen entgegen zu treten, dessen Unterlassung ihm eine
erfolgreiche Bestreitung der Uneinbringlichkeit der Abgaben erstmals vor dem
Verwaltungsgerichtshof verwehrt hätte (siehe hiezu neben dem vom
Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom
20. November 1997, 96/15/0059, auch das hg. Erkenntnis vom
31. Jänner 2001, 95/13/0261). Gleiches hätte zu gelten, wenn
dem Beschwerdeführer im Zuge des Haftungsverfahrens vorgehalten worden
wäre, dass und weshalb die belangte Behörde von einer
Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner ausgehe. Dies ist im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens aber nicht in einer die gesetzmäßigen
Parteienrechte des Beschwerdeführers wahrenden Weise geschehen. Der
erstinstanzliche Haftungsbescheid enthielt keine Feststellung einer
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der S. GmbH. Auch die im Zuge des
Haftungsverfahrens beider Instanzen ergangenen Vorhalte enthielten keinen
diesbezüglichen Hinweis. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift
dem Beschwerdeführer vorwirft, auch in der gegen die ins Leere gegangene
Erledigung der belangten Behörde vom 25. September 1997 erhobenen
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht
bestritten zu haben, dann eignet sich dieser Vorwurf zur Stützung des
behördlichen Standpunktes nicht, weil Begründungsaussagen einer
mangels wirksamer Zustellung gegenstandslos gebliebenen Erledigung keine
Vorhaltswirkung entfalten konnten und Unterlassungen des Beschwerdeführers
in einer mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung
zurückgewiesenen Beschwerde ihm nicht als Unterlassungen im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens angelastet werden durften.
Mit dem in der Gegenschrift enthaltenen Vorbringen
über die im Haftungsverfahren bestehende qualifizierte Mitwirkungspflicht
des Vertreters (wiedergegeben u.a. auch in dem vom Beschwerdeführer
zitierten hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 95/13/0236) vermengt
die belangte Behörde die von ihr nach der Richtschnur der amtswegigen
Ermittlungspflicht gemäß
§ 115 BAO festzustellende Frage
der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben beim
Hauptschuldner mit der Frage, ob der Vertreter seine Pflicht zur Entrichtung der
später uneinbringlich gewordenen Abgaben schuldhaft verletzt hat, weil die
qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters im Haftungsverfahren erst
ausgelöst wird, wenn die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge
beim Hauptschuldner fest steht (siehe das hg. Erkenntnis vom
16. September 2003, 2000/14/0162).
Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu
entnehmen ist, hat die belangte Behörde nachvollziehbare
Sachverhaltsfeststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
S. GmbH aus der Annahme heraus nicht getroffen, die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben beim Hauptschuldner sei "unbestritten".
Dass diese behördliche Einschätzung nicht zutrifft, weil weder der
erstinstanzliche Bescheid eine Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben
beim Hauptschuldner enthalten hatte noch diese dem Beschwerdeführer
vorgehalten worden war, wurde bereits dargelegt. Ob die bei der Wiedergabe des
Verwaltungsgeschehens in der Begründung des angefochtenen Bescheides
gegebenen Hinweise auf Berichte des Vollzugsorganes sachlich geeignet gewesen
wären, eine Feststellung der (vollständigen) Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der S. GmbH zu tragen, bedarf
keiner Untersuchung, weil diese Sachverhalte dem Beschwerdeführer vor
Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden waren,
wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle der Gewährung von
Parteiengehör zu den Bekundungen des Vollzugsorganes der
Beschwerdeführer auf das Vorhandensein verwertbaren Vermögens der
S. GmbH hätte hinweisen können, wie er dies nunmehr in der
Beschwerde tut. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift in diesem
Zusammenhang unternommene Versuch, der Liegenschaft der S. GmbH die
Eigenschaft als einer Verwertung zugängliches Vermögen mit dem Hinweis
auf Vorpfandrechte abzusprechen, wehrt die Verfahrensrüge auch nicht
erfolgreich ab, weil der für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit
eines angefochtenen Bescheides erforderliche Sachverhalt im Verwaltungsverfahren
vor Bescheiderlassung und nicht erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens unter dem Prätext einer Prüfung der Relevanz eines geltend
gemachten Verfahrensmangels zu ermitteln und festzustellen
ist."
Die dem Berufungswerber zugesprochenen Kosten von
1.172,88 € wurden gemäß
§ 50 Abs. 1 der
Bundeshaushaltsverordnung in Verbindung mit § 1438 ABGB mit den strittigen
Haftungsschulden verrechnet. Das fortgesetzte Verfahren wurde auf Grund der
Änderung der Zuständigkeit für die Erledigung
abgabenbehördlicher Rechtsmittel beim Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführt.
Im Vorhalt vom 6. Mai 2004, zugestellt am 13. Mai 2004,
wurde dazu dem Berufungswerber Folgendes vorgehalten:
"Sie werden darauf hingewiesen, dass mit Beschluss
des Landesgerichtes Linz vom 3. März 2003, 12 Se 34/03t ein Konkursantrag
betreffend des Vermögens der Fa. S. mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl.
2003/13/0153 zum gegenständlichen Fall ausgeführt hat, erlauben vorweg
allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des
Hauptschuldners und die Aufhebung des Konkurses die Feststellung der
Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben beim
Hauptschuldner. Demnach steht die Uneinbringlichkeit der Haftungsschulden
nunmehr fest, zumal nach aktuellem Grundbuchsstand die in der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof vom 25. Februar 1999 erwähnte Liegenschaft Li. nicht
mehr im Eigentum der Hauptschulnderin ist.
Folgende Abgabenschuldigkeiten, für die Sie mit dem
angefochtenen Bescheid als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wurden,
haften bei der Fa. S. noch aus:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
€
|
Umsatzsteuer
|
2/96
|
15.308,97
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
162,57
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/96
|
272,52
|
Lohnsteuer
|
04/96
|
332,55
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/96
|
108,72
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
04/96
|
11,63
|
Umsatzsteuer
|
03/96
|
15.081,39
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
301,59
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/1996
|
35,61
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
06/1996
|
3,78
|
Umsatzsteuer
|
04/1996
|
296,43
|
Pfändungsgebühr
|
1996
|
325,94
|
|
|
32.241,70
In diesem Ausmaß beabsichtigt der
unabhängige Finanzsenat im fortgesetzten Verfahren die Geltendmachung der
Haftung, zumal - abgesehen vom unterlaufenen Verfahrensmangel im
Berufungsverfahren vor der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
- die Entscheidungsgründe in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Jänner 1999,
GZ. RV487/1-10/1999 beim vorliegenden Sachverhalt als plausibel
erscheinen.
Ein Teil dieser Haftungsschulden wird durch die
Verrechnung des Kostenersatzes auf Grund oa. des VwGH-Erkenntnisses getilgt.
Diese Tilgung im Ausmaß von 1.172,88 € hat jedoch auf das
Ausmaß der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger keinen Einfluss, da
diese Tilgung nicht der Primärschuldnerin sondern Ihnen als
Haftungsschuldner zuzurechnen ist.
In diesem Zusammenhang werden Sie darauf aufmerksam
gemacht, dass die mit dem oa. VwGH-Erkenntnis aufgehobene Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Jänner 1999,
GZ. RV487/1-10/1999, im fortgesetzten Verfahren den Charakter eines Vorhaltes
hat. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, zu den in dieser Berufungsentscheidung
angesprochenen unaufgeklärten Umständen wie insbesondere die
Gleichbehandlung der Gläubiger mit den vorhandenen Mitteln und die
Darlegung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Stellung zu nehmen.
Zur Stellungnahme wird eine Frist von zwei Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens eingeräumt."
Eine Stellungnahme zum Vorhalt vom 6. Mai 2004 ist nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 44 der Jurisdiktionsnorm (JN) lautet:
"(1) Ist für eine zur nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im
Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren
ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich
zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen
und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den
Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das
örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu
überweisen.
(2) Von diesem ohne vorhergehende mündliche
Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß sind die Parteien durch
das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden
ist.
(3) Das Gericht, welches seine Unzuständigkeit
ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluss zu fassen, kann bis zum
Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher
Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens
nöthigen Verfügungen treffen."
Aus § 44 Abs. 3 JN ergibt sich, dass das Gericht,
welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen
Überweisungsbeschluss zu fassen, bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes
Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der
Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nötigen Verfügungen treffen
kann (vgl. OGH 25. 4. 1995, 4 Ob 530/95). Demnach bleibt die Bestellung eines
Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren bis zur Rechtskraft des
Beschlusses über die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung
eines Schuldenregulierungsverfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit
aufrecht. Bescheide, die an den bestellten Masseverwalter ergangen sind, sind
daher wirksam, sofern diese dem Masseverwalter vor Rechtskraft des Beschlusses,
mit dem örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen wurde, zugestellt
wurden. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid zwar nach
Erlassung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 23. Juli 1996, 12 S
21/96b, jedoch vor dessen Rechtskraft dem Masseverwalter zugestellt, so dass
dieser wirksam ergangen ist.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die
Berufungsfrist betreffend den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 20.
November 1996 verlängert, obwohl die Berufungsfrist bereits abgelaufen war.
Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist wurde dann die
gegenständliche Berufung eingebracht. Derartige
Fristverlängerungsbescheide sind auch dann wirksam, wenn sie rechtswidrig
sind. Dies gilt auch dann, wenn einem erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
gestellten Fristverlängerungsantrag entsprochen wird (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 245
Tz. 23). Die gegenständliche Berufung ist daher
zulässig.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden bei der
Primärschuldnerin steht fest, da mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
3. März 2003, 12 Se 34/03t ein Konkursantrag betreffend des Vermögens
der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.
Außerdem hat sich der Berufungswerber im fortgesetzten Verfahren zu dieser
Frage nicht weiter geäußert. Unbestritten ist ferner, dass der
Berufungswerber seit 13. April 1996 Geschäftsführer der
Primärschuldnerin war.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO ist weiters die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten. Da nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zur Haftung
führen kann, sind Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen
Wirtschaftsbetrieb unbeachtlich. Für das Haftungsverfahren ist nur
entscheidend, ob der Vertreter bei oder nach Fälligkeit einer
Abgabenverbindlichkeit Mittel zur Bezahlung - gegebenenfalls nach
gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle
Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und ob er für die (anteilige)
Abgabentilgung Sorge getragen hat oder nicht (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 120).
Den Berufungswerber traf vor allem die Pflicht, für
die rechtzeitige Entrichtung der bei der Primärschuldnerin anfallenden
Abgaben Sorge zu tragen. Diese dem Vertreter auferlegte Verpflichtung zur
Entrichtung von Abgaben ist wohl auf die seiner Verwaltung obliegenden Mittel
eingeschränkt. Er hat also für die Tilgung der Abgaben aus den ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zu sorgen. Stehen ausreichende Mittel zur
Befriedigung aller offenen Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung, so sind
die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen
Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Vertreter darf dabei den
Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern nicht
benachteiligen, indem er andere Forderungen voll oder in einem
verhältnismäßig höheren Ausmaß befriedigt. Sind also
Geldmittel vorhanden, reichen diese aber nicht zur Deckung aller
Fälligkeiten aus, müssen - damit dem einzuhaltenden
Gleichbehandlungsgebot entsprochen wird - alle Verbindlichkeiten anteilig im
gleichen Verhältnis erfüllt werden. Eine andere
betragsmäßig oder zeitlich abgabennachteilige Rangordnung bei der
Tilgung bedeutet eine Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO (vgl. dazu
Stoll, a.a.O., 121 f.).
In der Stellungnahme vom 17. Dezember 1996 wurde
ausgeführt, dass in der Zeit vom 16. April 1996 bis 22. April 1996 (in
welcher der Berufungswerber bereits Geschäftsführer war) auf dem Konto
der Hausbank insgesamt rund 250.000,00 S eingegangen waren. Es wurde zwar
detailliert aufgegliedert, wie diese Mittel verwendet wurden, jedoch war den
Ausführungen nicht zu entnehmen, ob dabei alle Gläubiger anteilig
befriedigt wurden.
Darauf wurde der Berufungswerber in einem neuerlichen
Vorhalt des Finanzamtes vom 30. Dezember 1996 ausdrücklich hingewiesen
und aufgefordert, die Höhe der aushaftenden Forderungen der einzelnen
Gläubiger zum Zeitpunkt der getätigten Überweisungen
darzustellen. Die Einreichung von Kreditorenlisten wurde nicht verlangt. Auch
der Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates, zu den in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
7. Jänner 1999, GZ. RV 487/1-10/1999 angesprochenen
unaufgeklärten Umständen wie insbesondere die Gleichbehandlung der
Gläubiger mit den vorhandenen Mitteln und den wirtschaftlichen
Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben, wurde nicht entsprochen. Die
behauptete Gleichbehandlung aller Gläubiger bei der Verfügung
über die vorhandenen Mittel ist somit nicht glaubhaft gemacht worden. Der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 4. 3. 2004, 2000/14/0015). Schon
aus diesem Grund ist die Geltendmachung der Haftung für die im Spruch
angeführten Abgaben zulässig.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 9 Tz. 10). Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der strittigen Abgabenschuldigkeiten alleiniger Geschäftsführer der
GmbH war, war er für deren Entrichtung allein verantwortlich. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Abgaben teilweise vor der
Übernahme der Geschäftsführertätigkeit entstanden sind. Dass
er keine Kenntnis über diese Abgabenschuldigkeiten hatte, wurde nicht
behauptet.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
ist auf die Bestimmung des § 78 EStG 1988 zu verweisen. Reichen die Mittel
zur vollen Auszahlung der vereinbarten Löhne und der Entrichtung der darauf
entfallenden Lohnsteuer nicht aus, so sind die zur Auszahlung gelangenden
Löhne so weit zu vermindern, dass diese und die davon zu berechnenden
Lohnsteuerbeträge in den zur Verfügung stehenden Mitteln Deckung
finden können. Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer kann daher mit
dem Hinweis der nicht ausreichenden Mittel nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unverschuldete
Pflichtverletzung gewertet werden (vgl.
Stoll, a.a.O., 129).
Dem Einwand des Berufungswerbers, seitens der ehemaligen
Geschäftsführerin seien die entsprechenden
Überweisungsaufträge (betreffend die zum 15. April 1996 und 15. Mai
1996 fälligen Abgaben) an die Bank übermittelt worden und er habe aber
keinen Einfluss darauf gehabt, dass die Bank trotz vorheriger erheblicher
Eingänge keine Überweisungen mehr vorgenommen habe, ist Folgendes
entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat ein Geschäftsführer, der sich in der
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten (dazu gehört
auch die Gleichbehandlung aller Gläubiger bei der Verfügung über
die vorhandenen Mittel) durch dritte Personen (z.B. die Hausbank) behindert
sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten
Ausübung seiner Funktion zu erzwingen, oder seine Funktion niederzulegen
und als Geschäftsführer auszuscheiden, andernfalls ihm ein Verschulden
im Sinne des § 9 BAO zur Last liegt (vgl.
Ritz,
BAO-Kommentar², § 9 Tz. 17).
In der Stellungnahme vom 30. Jänner 1997 wurde das
Vorliegen einer Forderungszession zu Gunsten der Hausbank zwar bestritten. In
der Berufung wurde war jedoch ausgeführt, dass die Einnahmen bei der Bank
"eingelegt werden mussten", so dass "eine nachträgliche Verfügung nur
im Einvernehmen mit der Bank möglich" gewesen sei. Dem Berufungswerber
fehlte somit jeder Handlungsspielraum hinsichtlich der Abstattung der
Schuldigkeiten gegenüber der Abgabenbehörde. Gegenüber der
Hausbank bestand daher bereits ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis,
dass dem Berufungswerber die freie Verfügung über die vorhandenen und
eingehenden Mittel entzogen war. Auch aus diesem Grund wäre es am
Berufungswerber gelegen, diese Behinderung entweder umgehend abzustellen oder
als Geschäftsführer auszuscheiden. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass diese "knebelnde Vereinbarung" mit der Bank allenfalls bereits von
der vormaligen Geschäftsführerin eingegangen worden war. Diesfalls
hätte der Berufungswerber die Funktion als Geschäftsführer gar
nicht antreten dürfen, da er - spätestens bei der Einflussnahme
der Bank auf die Durchführung der Überweisungsaufträge - erkennen
hätte müssen, dass ihm die Beachtung der abgabenrechtlichen Pflichten
mangels freier Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht
möglich sein würde.
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem
Fall spricht aber auch eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. VwGH 29. 5. 1996, 95/13/0236). Es wurden
keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss
des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche
sind auch nicht aktenkundig.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der
Partei" beizumessen, der Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" meint das
"öffentliche Anliegen an der Einhebung der Abgaben". Auch in diesem
Zusammenhang ist die fortgesetzte Vernachlässigung der den Berufungswerber
als Vertreter der Primärschuldnerin treffenden Zahlungspflichten
gegenüber der Abgabenbehörde, bzw. der Umstand bedeutsam, dass bei der
Verfügung über die vorhandenen Mittel das Gleichbehandlungsgebot nicht
beachtet wurde. Im Rahmen der Ermessensübung wäre zwar
grundsätzlich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines
Haftungsschuldners Bedacht zu nehmen. Einer Erhebung derselben hat sich der
Berufungswerber jedoch beharrlich entzogen. Den wiederholten Vorladungen seitens
des Finanzamtes wurde nicht entsprochen. Auch die Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates, seine wirtschaftlichen Verhältnisse
darzulegen, hat der Berufungswerber ignoriert. Damit ist dem Interesse des
Finanzamtes an der Geltendmachung der Haftung der Vorzug zu geben, zumal vom
Berufungswerber keine Billigkeitsgründe aufgezeigt wurden, die gegen eine
Haftungsinanspruchnahme sprechen.
Linz, am 19.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchuldenregulierungsverfahrenZurückweisungsbeschluss wegen örtlicher UnzuständigkeitRechtskraftWirksamkeitZustellung an MasseverwalterZulässigkeit einer Berufungrechtswidrige Verlängerung der BerufungsfristWirksamkeit des Fristverlängerungsbescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-L/04
- Stammnummer
- 12361
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF