Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1091-W/05
Kein Verschulden für Haftung bei Aufteilung der Agenden unter mehreren Geschäftsführern, wenn kein Zweifel an Ordnungsmäßigkeit besteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1091-W/05vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter der Gesellschaft ist nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen.
Wird im Zuge einer Geschäftsverteilung ein bestimmter Geschäftsführer mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut, haftet ein weiterer Geschäftsführer für uneinbringliche Abgabenschulden nur dann, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit von dessen Geschäftsführung zu zweifeln. Eine Kontrollpflicht, insbesondere auch hinsichtlich des Abgabenkontos der Gesellschaft, ist, solange kein derartiger Anlass vorliegt, nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn H.F., vertreten durch Dr.
Alexander Hofmann, LL.M. Rechtsanwalt, 1010 Wien, Biberstraße 3/8,
vom 25. März 2005 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für
den 2. und 20. Bezirk vom 8. März 2004 gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk vom 8. März 2004 wurde der
Berufungswerber (in der Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma
B-GmbH im Ausmaß von € 4.898,56, nämlich
Umsatzsteuer 1997 in Höhe
von € 1.256,40, Lohnsteuer 09-12/1995 in Höhe von
€ 839,52, Lohnsteuer 01-12/1996 in Höhe von
€ 419,76, Lohnsteuer 04-12/1997 in Höhe von
€ 1.380,64, Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von
€ 181,25, Dienstgeberbeitrag 09-12/1995 in Höhe von
€ 366,27, Dienstgeberbeitrag 01-12/1996 in Höhe von
€ 183,14, Dienstgeberzuschlag 09-12/1995 in Höhe von
€ 43,02, Dienstgeberzuschlag 01-12/1996 in Höhe von
€ 21,51, Dienstgeberzuschlag 04-12/1997 in Höhe von
€ 190,26 sowie Säumniszuschlag 1996 in Höhe von
€ 16,79,
zur Haftung herangezogen, da er
seinen Verpflichtungen - die mit den bezughabenden gesetzlichen
Bestimmungen in der Begründung ausführlich dargestellt wurden -
als im Zeitraum 17. Oktober 1995 bis 5. März 1998 unbestritten
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-GmbH, somit als zur
Vertretung berufenen Person nicht nachgekommen sei. Der Bw. sei somit auch
verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu
bezahlen.
Im Zusammenhang mit der
Umsatzsteuer werde auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Sache des
Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche
Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden dürfe (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Demnach hafte
der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten des Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu
nicht ausreichen, es sei denn er weise nach, dass er die Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als
andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass
gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre die Pflicht
des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen.
Der Bw. habe die Abfuhr der angeführten fälligen
Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es werde in diesem Zusammenhang
hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG
für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet sei, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen hat. In der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Hinsichtlich anderer Abgaben,
die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht
erfolgsneutral sind, sei es Sache des gemäß
§ 80 BAO befugten
Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls
von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe
den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen, sodass er
zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun,
dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht
benachteiligt habe (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198 u.a.). Da der Bw. seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen
sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch
zu entscheiden gewesen.
Die vom Bw. ins Treffen
geführten Gründe seien nicht als haftungsbefreiend anzuerkennen, weil
dieser im oben genannten Zeitraum als voll verantwortlicher
Geschäftsführer im Handelsregister (Anmerkung: gemeint wohl
Firmenbuch) eingetragen gewesen sei.
Die Schuldhaftigkeit werde
damit begründet, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als
Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Weiters sei
der Bw. seiner Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung
dazutun, nicht nachgekommen.
In der dagegen vom
Masseverwalter für den Bw. eingebrachten Berufung vom 25. März 2004
wurde der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, fehlender
Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze
angefochten.
Als Mangelhaftigkeit des
Verfahrens werde gerügt, dass der Bw. vor Erlassung des Bescheides nicht
gehört worden sei. Insbesondere sei ihm die Gelegenheit verwehrt worden,
die zu seiner Entlastung vorliegenden Gründe vorzubringen. Absatz 10 der
Begründung stelle eine unrichtige Leerformel dar, weil dem Bw. eben keine
Möglichkeit eingeräumt worden sie, sich gegen die Inanspruchnahme als
Haftungspflichtiger zu rechtfertigen.
Den Bw. treffe kein Verschulden
an der mangelnden Einbringlichkeit der Abgaben. Zum Zeitpunkt seiner Bestellung
zum Geschäftsführer der Gesellschaft seien noch Herr A.K. und Frau
H.G. zu Geschäftsführern bestellt gewesen. Der Bw. sei in der
Geschäftsführung nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften verantwortlich gewesen. Nach der Geschäftsordnung habe die
finanzielle Gebarung und die rechtzeitige Abfuhr aller Steuern und Abgaben
ausschließlich Frau H.G. oblegen. Diese habe nach der dem Bw. gegebenen
Informationen über langjährige Erfahrung als Buchhalterin sowie im
Finanz- und Rechnungswesen verfügt. Bis dahin habe der Bw. ca. 2 bis 3 Mal
pro Monat die Geschäftsräume der Gesellschaft aufgesucht, um die in
seinen Verantwortungsbereich fallenden Agenden (Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften) zu erledigen. Er habe hiebei Frau H.G.
regelmäßig angetroffen und habe sich im Rahmen seiner
eingeschränkten Verantwortung von der Erfüllung ihrer Aufgaben
vergewissern können. Außerdem habe er sich darauf verlassen
können, dass Frau H.G. die ihr übertragenen Aufgaben
pflichtgemäß erfüllen werde. Anzeichen dafür, dass die
Gesellschaft Zahlungsprobleme gehabt hätte oder Frau H.G. Steuern und
Abgaben nicht ordnungsgemäß abführen würde, seien für
den Bw. bis Ende 1997 nicht erkennbar gewesen. Dass die Gesellschaft nicht mehr
ordnungsgemäß geleitet worden sei, habe dem Bw. erst gegen Ende 1997
auffallen können, als wegen der Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Strafbescheide gegen ihn ergangen seien. Erst im September 1997 habe der Bw.
überhaupt vom Ausscheiden von Frau H.G. aus der Geschäftsführung
erfahren. Der Bw. habe hierauf sofort (noch im September 1997) seine Funktion
als Geschäftsführer zurückgelegt und seine Löschung als
Geschäftsführer im Firmenbuch initiiert. Dass die Löschung erst
mit einer Verzögerung von mehr als fünf Monaten eingetragen worden
sei, habe außerhalb der Ingerenz des Bw. gelegen. Rückblickend habe
der Bw. erkennen müssen, dass er von den übrigen
Geschäftsführern getäuscht und hintergangen worden
sei.
Die Haftung sei auch der
Höhe nach unbegründet. Wären die Abgabenrückstände
jeweils nach Maßgabe der vorhandenen Mittel quotenmäßig im
selben Verhältnis wie die Forderungen der anderen Gläubiger befriedigt
worden, hätte sich keine nennenswerte höhere Abdeckung der in Rede
stehenden Abgabenschuld ergeben (Beweis: Vernehmung des Bw., Firmenbuch, weitere
Beweis vorbehalten).
Der angefochtene Bescheid sei
auch in rechtlicher Hinsicht mangelhaft. Die Begründung erschöpfe sich
in der Wiedergabe verschiedener Spruchformeln. Konkrete Feststellungen
darüber, worin gerade im vorliegenden Fall die dem Bw. anzulastende
schuldhafte Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer liegen solle,
fehlen und hätten in Ermangelung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens
auch gar nicht getroffen werden können.
Der Bw. stelle daher den
Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben
und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung
aufzutragen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 20. Mai 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt,
dass ein für die Haftung relevantes Verschulden auch dann vorliege, wenn
sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion
mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw.
eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige
Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den
Abgabenbehörden gegenüber unmöglich mache. Die mangelnde
Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft
vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
begründen.
Das Finanzamt bleibe weiterhin
zur Annahme berechtigt, dass der Berufungswerber seiner Abgabenzahlungspflicht
schuldhaft nicht nachgekommen sei, indem er das Gleichbehandlungsgebot
missachtet habe. Was die haftungsgegenständliche Lohnsteuer betreffe, so
sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen, wenn die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt werde. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG ergebe sich
nämlich die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten
sei. Die Verpflichtung gehe daher hinsichtlich der Lohnsteuer über das
Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden bzw. aller
Gläubiger hinaus.
Im Vorlageantrag vom 25. Mai 2005 verweist der Bw.
neuerlich darauf, dass die in der Berufungsvorentscheidung vertretene
Rechtansicht verfehlt sei. Sie würde darauf hinaus laufen, dass jemandem,
der eine Funktion mit eingeschränktem Verantwortungsbereich übernehme,
eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung auferlegt werden würde.
Dies entspreche nicht dem Gesetz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist, dass laut
Firmenbuch der Bw. in der Zeit vom 17. Oktober 1995 bis 5. März
1998 neben Frau H.G. Geschäftsführer der Firma B-GmbH gewesen ist.
Zudem war Herr A.K. vom 24. Februar 1994 bis 10. November 1995 im Firmenbuch als
Geschäftsführer eingetragen.
Da mit Beschluss des Gerichtes
vom 29. Juni 1999 über die Firma B-GmbH das Konkursverfahren eröffnet
wurde, ist die Tatsache, dass Vollstreckungsmaßnahmen bei der
Primärschuldnerin erfolglos gewesen wären, bewiesen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Wenn die Abgabenbehörde
erster Instanz ausführt, dass ein für die Haftung relevantes
Verschulden auch dann vorliege, wenn sich der Geschäftsführer schon
bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner
Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf
nehme, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung,
insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber unmöglich mache,
ist darauf zu verweisen, dass dies zweifellos dann der Fall ist, wenn es nur
einen Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft gibt. Das
Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren,
somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu
nehmen, würde eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines
einzelnen Geschäftsführers darstellen, die zweifellos als schuldhafte
Pflichtverletzung zu werten wäre (vgl. VwGH 22.1.2004,
2003/14/0097).
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat jedoch offenbar übersehen, dass in der - auch vom Bw.
nach außen vertretenen - Gesellschaft mehrere
Geschäftsführer mit bestimmten abgesteckten Bereichen tätig
gewesen sind.
Wird im Zuge einer
Geschäftsverteilung ein bestimmter Geschäftsführer mit den
steuerlichen Angelegenheiten betraut, haftet ein weiterer
Geschäftsführer für uneinbringliche Abgabenschulden nur dann,
wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit von dessen
Geschäftsführung zu zweifeln. Eine Kontrollpflicht, insbesondere auch
hinsichtlich des Abgabenkontos der Gesellschaft, ist, solange kein derartiger
Anlass vorliegt, nicht gegeben (VwGH 25.11.2002, 99/14/0121).
Im Fall einer Aufteilung der
Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im
Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen zur Haftung
dafür nicht herangezogen werden (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten
nicht befasste Vertreter der Gesellschaft nur dann zur Haftung heranzuziehen,
wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im
Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu
schaffen (VwGH 13.4.2005, 2005/13/0001).
Der Bw. verweist in seinen
Ausführungen darauf, dass er Frau H.G., die nach den ihm gegebenen
Informationen über langjährige Erfahrung als Buchhalterin sowie im
Finanz- und Rechnungswesen verfügt, in den Gesellschaftsräumlichkeiten
regelmäßig angetroffen und sich im Rahmen seiner eingeschränkten
Verantwortung von der Erfüllung ihrer Aufgaben vergewissern habe
können. Außerdem habe er sich darauf verlassen können, dass Frau
H.G. die ihr übertragenen Aufgaben pflichtgemäß erfüllt.
Anzeichen dafür, dass die Gesellschaft Zahlungsprobleme gehabt hätte
oder Frau H.G. Steuern und Abgaben nicht ordnungsgemäß abführen
würde, seien für den Bw. bis Ende 1997 nicht erkennbar gewesen. Dass
die Gesellschaft nicht mehr ordnungsgemäß geleitet worden sei, habe
dem Bw. erst gegen Ende 1997 auffallen können, als wegen der Verletzung
gewerberechtlicher Vorschriften Strafbescheide gegen ihn ergangen seien.
Erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang, dass diese
Berufungsausführungen von der Abgabenbehörde erster Instanz
unwidersprochen blieben, daher an deren Richtigkeit nicht gezweifelt wird.
In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Berufungsfall
hätte ein dem Geschäftsführer anzulastendes Verschulden am
Unterbleiben rechtzeitiger Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
vorausgesetzt, dass er in Kenntnis der Unterlassung einer Entrichtung der
Abgabenbeträge durch die laut Geschäftsordnung der Gesellschaft
zuständige Geschäftsführerin zumutbare Abhilfemaßnahmen
unterlassen hätte.
Zusammengefasst lässt sich
ableiten, dass dem Bw. bis September 1997 kein Überwachungsverschulden
anzulasten ist, welches eine Haftung für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft rechtfertigen würde.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH begründet es ein zur Haftung führendes
Verschulden auch, wenn ein Geschäftsführer sich eine Hinderung an der
Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Gesellschafter oder Dritte gefallen
lässt, indem er es unterlässt, entweder auf dem Rechtsweg die
unbehinderte Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu erzwingen
oder diese Funktion niederzulegen (VwGH 13.4.2005, 2005/13/0001 ÖStZB
2005/444 S. 554).
Als der Bw. im September 1997
vom Ausscheiden von Frau H.G. aus der Geschäftsführung erfahren hat,
hat er noch im September 1997 seine Funktion als Geschäftsführer
zurückgelegt und die Löschung als Geschäftsführer im
Firmenbuch initiiert, womit er die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebene
Handlungsweise erfüllt hat. Laut Firmenbuch wurde der Antrag vom 22.
September 1997 auf Löschung der Funktion erst am 5. März 1998
eingetragen. Diese Verzögerung kann keinesfalls dem Bw. zur Last gelegt
werden.
Wenn jemandem eine schuldhafte
Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, dann der weiteren ehemaligen
Geschäftsführerin Frau H.G.. Da eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Bw. im Sinne der §§ 9 und 80 BAO jedoch nicht vorliegt, war der
Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Wien, am 24.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1091-W/05
- Stammnummer
- 20468
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF