Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1166-W/04
Gleichbehandlungsnachweis, fehlende Kausalität für Haftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1166-W/04vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mödling vom 30. April 2004 betreffend Haftung gemäß
§
9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insofern stattgegeben, als die Haftungsschuld auf € 23.506,41
eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. Mai
2002 eingeleitete Konkurs über das Vermögen der GmbH wurde am
19. Dezember 2003 nach Verteilung einer Konkursquote von 0,491258 %
aufgehoben.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 forderte das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) auf, die Gründe bekanntzugeben, die
sie daran gehindert hätten, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu
tragen. Außerdem wurde um Stellungnahme ersucht, wie die laufenden
Einnahmen verwendet worden wären und ob mangels vorhandener Mittel
Gläubiger kridamäßig bedacht worden wären.
In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte die Bw.
eine Gegenüberstellung von aushaftenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen und darauf geleisteten Zahlungen für den Zeitraum Dezember
1999 bis April 2002, die für Dezember 2000 bis April 2002 monatsweise,
jedoch für das Jahr 2000 lediglich in einem Vergleich der Saldenstände
für Dezember 1999 und Dezember 2000 erfolgte. Weiters erklärte die
Bw., dass nach den einschlägigen Bestimmungen der BAO für
Einbringungsgebühren und Säumniszuschläge, die der
Primärschuldnerin verrechnet worden wären, keine Haftung bestehen
würde.
Daraufhin wurde die Bw. mit
Bescheid vom 30. April 2004 gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführerin der GmbH für rückständige Abgaben in
der Höhe von € 73.669,98, nämlich
|
|
Betrag
in €
|
fällig
am
|
|
|
Betrag
in €
|
fällig
am
|
U
1999
|
10,76
|
15.
02. 00
|
|
U
9/01
|
2.376,96
|
15.
11. 01
|
U
2002
|
20,74
|
15.
02. 02
|
|
U
10-11/01
|
5.087,10
|
15.
01. 02
|
|
|
|
|
U
12/01
|
6.678,91
|
15.
02. 02
|
U
6/01
|
61,50
|
16.
08. 01
|
|
U
1/02
|
2.650,00
|
15.
03. 02
|
U
8/01
|
5.694,21
|
15.
10. 01
|
|
U
2/02
|
5.777,08
|
15.
04. 02
|
|
|
|
|
|
|
|
L
2/01
|
1.277,59
|
15.
03. 01
|
|
L
3/01
|
1.277,59
|
17.
04. 01
|
DB
2/01
|
775,49
|
15.
03. 01
|
|
DB
3/01
|
773,60
|
17.
04. 01
|
DZ
2/01
|
87,93
|
15.
03. 01
|
|
DZ
3/01
|
87,64
|
17.
04. 01
|
|
|
|
|
|
|
|
L
4/01
|
1.288,05
|
15.
05. 01
|
|
L
5/01
|
1.410,80
|
15.
06. 01
|
DB
4/01
|
776,22
|
15.
05. 01
|
|
DB
5/01
|
890,02
|
15.
06. 01
|
DZ
4/01
|
87,93
|
15.
05. 01
|
|
DZ
5/01
|
100,87
|
15.
06. 01
|
|
|
|
|
|
|
|
L
6/01
|
1.568,50
|
16.
07. 01
|
|
L
9/01
|
1.461,09
|
15.
10. 01
|
DB
6/01
|
1.588,12
|
16.
07. 01
|
|
DB
9/01
|
872,66
|
15.
10. 01
|
DZ
6/01
|
180,01
|
16.
07. 01
|
|
DZ
9/01
|
98,91
|
15.
10. 01
|
|
|
|
|
|
|
|
L
10/01
|
2.003,58
|
15.
11. 01
|
|
L
12/01
|
8.212,62
|
15.
01. 02
|
DB
10/01
|
1.070,69
|
15.
11. 01
|
|
DB
12/01
|
5.291,26
|
15.
01. 02
|
DZ
10/01
|
121,29
|
15.
11. 01
|
|
DZ
2001
|
598,10
|
15.
01. 02
|
|
|
|
|
|
|
|
L
1/02
|
1.939,92
|
15.
02. 02
|
|
L
2/02
|
1.883,38
|
15.
03. 02
|
DB
1/02
|
1.028,74
|
15.
02. 02
|
|
DB
2/02
|
1.044,40
|
15.
03. 02
|
DZ
1/02
|
107,45
|
15.
02. 02
|
|
DZ
2/02
|
109,08
|
15.
03. 02
|
|
|
|
|
|
|
|
L
3/02
|
1.299,34
|
15.
04. 02
|
|
Z
1/01
|
126,74
|
15.
05. 01
|
DB
3/02
|
494,44
|
15.
04. 02
|
|
Z
3/01
|
228,27
|
13.
09. 01
|
DZ
3/02
|
51,63
|
15.
04. 02
|
|
Z
2/02
|
462,17
|
06.
06. 02
|
|
|
|
|
|
|
|
K
1999
|
2.817,96
|
27.
03. 01
|
|
KU
10-12/00
|
67,80
|
15.
02. 01
|
K
2000
|
1.623,66
|
21.
07. 03
|
|
ZI
2000
|
127,18
|
21.
07. 03
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin
der Gesellschaft auferlegten Pflichten auf Grund eines bereits abgeschlossenen
Konkursverfahrens nicht hätten eingebracht werden können. Darüber
hinaus wurde festgestellt, dass bereits Mitte des Jahres 2000 Zahlungsprobleme
entstanden, jedoch Vereinbarungen mit dem abgabenbehördlichen
Vollstreckungsorgan nicht eingehalten worden wären. Der im April 2002
seitens des Bw. gestellte außergerichtliche Ausgleichsantrag sei deshalb
auf Grund des erkennbaren Liquiditätsengpasses um beinahe zwei Jahre zu
spät gestellt worden. Weiters brachte die Behörde vor, dass dieses
Versäumen in weiterer Folge auch zu dem im Mai 2002 eröffneten
Konkursverfahren geführt hätte, wobei es wegen der geringfügigen
Quote zu keiner nennenswerten Verringerung des Abgabenrückstandes gekommen
wäre.
In der dagegen am 25. Mai
2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, dass sich die
Behörde in keiner Weise mit ihrem Vorbringen, sämtliche Gläubiger
nach Erkennen der Insolvenzsituation gleich behandelt zu haben,
auseinandergesetzt, sondern dem gemeinschuldnerischen Unternehmen eine
fortlaufende Zahlungsunfähigkeit seit Mitte 2000 unterstellt hätte.
Die behaupteten Beitragsrückstände wären jedoch zum
überwiegenden Teil erst später im Zuge einer Betriebsprüfung
festgestellt worden. Auch hätte sie in den Jahren 2000 und 2001
umfangreiche Zahlungen an das Finanzamt geleistet. Zudem könne sich eine
behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht durch einzelne
Beitragsrückstände gegenüber einem einzigen Gläubiger
belegen lassen.
Da die Bw. als
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin sofort nach Erkennen der
Insolvenzsituation im März 2002 nur mehr zur Aufrechterhaltung des
Betriebes unbedingt erforderliche Zahlungen geleistet und im Übrigen
sämtliche Gläubiger gleichmäßig behandelt hätte, wurde
die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Zunächst war dem
Vorbringen der Bw., dass nach den einschlägigen Bestimmungen der BAO
für Einbringungsgebühren und Säumniszuschläge, die der
Primärschuldnerin verrechnet worden wären, keine Haftung bestehen
würde, die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO, wonach
persönliche Haftungen sich auch auf Nebenansprüche im Sinne des
§ 3 Abs. 1 und 2 BAO, insbesondere Nebengebühren der
Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und
die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO
insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen fallen, erstrecken,
entgegenzuhalten.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da das am 6. Mai 2002 eröffnete
Konkursverfahren nach Verteilung der Konkursquote von 0,491258 % mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Dezember 2003 aufgehoben wurde
(vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016).
Unbestritten ist auch, dass der
Bw. als ehemaligen Geschäftsführerin der GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Aus den Ausführungen des
Finanzamtes im angefochtenen Haftungsbescheid, dass bereits Mitte 2000
Zahlungsprobleme entstanden und Vereinbarungen mit dem Vollstrecker nicht
eingehalten worden wären, wobei das Konkursverfahren wegen des
Versäumnisses der Bw. zur rechtzeitigen Beantragung eines
außergerichtlichen Ausgleiches unausweichlich geworden wäre,
lässt sich nichts gewinnen, da es für die Haftung nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420), weil
der Vertreter im Falle der Nichtentrichtung der Abgaben, wenn der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, keine abgabenrechtliche Pflicht
verletzt (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Am Haftungspflichtigen, dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, ist es dabei gelegen, das Ausmaß der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da
nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der mit Schreiben vom
16. Februar 2004 übermittelte Gleichbehandlungsnachweis erfüllt
zwar zunächst nicht den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und
Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote
Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom
Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus, wonach die
liquiden Mittel den gesamt aushaftenden Verbindlichkeiten zum jeweiligen
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben
gegenüberzustellen sind, da damit die der Bw. zur Zahlung der
Abgabenschulden zu den verschiedenen Fälligkeitstagen zur Verfügung
gestandenen Mittel nicht dargestellt wurden (VwGH 29.1.2004,
2000/15/0168).
Da sich jedoch aus dem vom
Handelsgericht Wien übermittelten Konkursakt ergibt, dass die Gesellschaft
in den letzten Jahren vor Konkurseröffnung ausschließlich mit einem
Überziehungsrahmen gearbeitet hatte, ist daher davon auszugehen, dass die
Höhe der bekannt gegebenen geleisteten Zahlungen mit den zur Verfügung
stehenden Mitteln übereinstimmt. Darüber hinaus war eine ausgedehnte
Zeitraumbetrachtung ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten anzustellen, da es
sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, lediglich die Mittelverwendung zu den
einzelnen Fälligkeitszeitpunkten für die Beurteilung der
Gleichbehandlung heranzuziehen.
Die im
Gleichbehandlungsnachweis weiters angeführten Verbindlichkeiten an das
Finanzamt sowie die darauf "angebotene Quote", die zwar der tatsächlichen
Quotenzahlung der übrigen Verbindlichenkeiten entspricht, nicht jedoch den
am Abgabenkonto ersichtlichen Zahlungseingängen, waren nicht
nachvollziehbar und daher wenig geeignet, eine Gläubigergleichbehandlung
nachzuweisen. Da jedoch eine Überprüfung des Abgabenkontos ergab, dass
sämtliche im Zeitraum ab 1. Jänner 2001 bis zur
Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen und sonstige Gutschriften einer
durchschnittlichen Zahlungsquote von etwa 37 % entsprechen, die
übrigen Gläubiger aber lediglich eine durchschnittliche Quote von etwa
16 % erhielten, kann daher von einer Ungleichbehandlung nicht gesprochen
werden.
Obwohl die Bw. mit ihrem
Vorbringen, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendige
Zahlungen geleistet worden wären, die vorgenommene Ungleichbehandlung der
Gläubiger einbekennt, da offenbar einige Gläubiger zur Gänze
befriedigt wurden, ist eine Haftungsinanspruchnahme auf Grund der fehlenden
Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall,
ausgeschlossen, da die Abgaben auch ohne die schuldhafte Pflichtverletzung der
Bw. uneinbringlich geworden wären.
Ein Eingehen auf die
haftungsgegenständlichen Abgaben, die erst nach Konkurseröffnung
fällig waren, weshalb dafür keine Haftung bestehen kann, war aufgrund
des Vorgesagten entbehrlich.
Jedoch gelten für
aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz
(VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hat.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern war (VwGH 17.5.2004,
2003/17/0134).
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtigen für die
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 23.506,41, wobei die im Konkursverfahren festgestellte Quote von
0,491258 % bereits berücksichtigt wurde, zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1166-W/04
- Stammnummer
- 15549
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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