Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1021-W/04
Haftung bei Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Verpflichtungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1021-W/04vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 24. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 22. Mai 2003
betreffend Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 21. Oktober 1999 das Konkursverfahren
eröffnet. Nach Verteilung einer Konkursquote von 26,9672 % wurde mit
Beschluss vom 29. August 2001 der Konkurs aufgehoben.
In Beantwortung der vom Finanzamt an die Berufungswerberin
(Bw.) gerichteten Aufforderung vom 17. Mai 2002 zur Erbringung des
Beweises, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre,
für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, brachte diese vor, dass
sämtliche Forderungen aus den Jahren 1999 und 2001 ausschließlich an
die Gesellschaft zu richten wären. Die Inanspruchnahme einer
persönlichen Haftung sei "aktenwidrig", da aus dem Firmenbuch hervorgehen
würde, dass ihre Geschäftsführungstätigkeit per
7. Jänner 1999 gelöscht sei und seit diesem Zeitpunkt
ausschließlich Herr E.F. die Gesellschaft vertreten
würde.
Hinsichtlich der früher fälligen Abgaben wandte
die Bw. ein, dass sie und ihr Ehegatte Herr W.C. mit Notariatsakt vom
1. Dezember 1998 ihre gesamten Geschäftsanteile an F.E., W.u.S.S.
sowie K.F. abgetreten hätten. Dabei wäre die Überbindung aller
mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten
vereinbart worden. Aus diesem Notariatsakt würde desweiteren hervorgehen,
dass ein Betrag von S 400.00,00 reserviert gewesen wäre für den
Fall, dass in der zum 31. Dezember 1998 bis längstens 30. Juni
1999 zu erstellenden Bilanz der Gesellschaft die Passiven die Aktiven
übersteigen sollten. Durch die Reservierung des Geldbetrages sowie der
Auftragserteilung an den damaligen steuerlichen Vertreter, W.G., zur Erstellung
der Bilanz und Abmeldung sämtlicher Dienstnehmer zum 31. Dezember 1998
hätte sie alles getan, um eventuelle Abgabenrückstände aus den
vorangegangenen Jahren befriedigen zu können.
Sie stellte daher den Antrag auf "Zurückweisung" der
persönlichen Inanspruchnahme, da diese durch das Gesetz nicht gedeckt
wäre.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 wurde die Bw.
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO als Geschäftsführerin der GmbH für die
Lohnsteuer 1998 in der Höhe von € 26.397,83 zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
Auf Grund der bei der Gesellschaft abgehaltenen
Lohnsteuerprüfung wäre festgestellt worden, dass von insgesamt neun im
Jahr 1998 beschäftigten Dienstnehmern drei Dienstnehmer eine Abfertigung
erhalten hätten, da sie per 31. Dezember 1999 (soll heißen:
1998) mündlich gekündigt worden wären. Grund der Abfertigung der
drei Dienstnehmer, die Gesellschafter bzw.
Gesellschafter-Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen
wären, wäre der sich auf der privatrechtlichen Ebene abspielende
Gesellschafterwechsel, der jedoch grundsätzlich keinen Kündigungsgrund
darstellen würde, da die übrigen Dienstnehmer weder gekündigt
noch abgefertigt worden wären, gewesen.
Nach Ansicht des Finanzamtes wäre daher davon
auszugehen, dass diese Abfertigungszahlungen nur durch das bestehende
Naheverhältnis entstanden seien und sie einem fremden Dritten nicht zuteil
geworden wären. Darüber hinaus wäre die vorgenommene
mündliche Kündigung nicht hinreichend nach außen zum Ausdruck
gekommen und würde daher einem Fremdvergleich nicht
standhalten.
Da auch nicht von einer Auflösung der
Dienstverhältnisse gesprochen werden könne, weil diese ab
1. Jänner 1999 unverändert weitergelaufen wären, und der
bloße privatrechtliche Wechsel auf der Gesellschafterebene keinen
Abfertigungsanspruch bewirken würde, wäre der an die Dienstnehmer
unter dem Titel der Abfertigung ausbezehlte Betrag als laufender Bezug zu
versteuern und damit die Begünstigung des § 67
Abs. 6 EStG zu versagen gewesen.
Durch diese Gewährung eines nicht
rechtmäßigen Vorteiles durch die Geschäftsführer an ihre
ehemaligen Mitgesellschafter wäre eine schuldhafte Pflichtverletzung
begangen worden, insbesondere als auch die Abfuhr der entsprechenden Lohnabgaben
unterblieben wäre. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre dieses Verhalten
der ehemaligen Geschäftsführerin in unmittelbarem Zusammenhang und
somit ursächlich für den in Folge entstandenen Abgabenausfall zu
sehen. Daran könne auch die für Lohnabgaben vorgesehene
Fälligkeit, im gegenständlichen Fall der 15. Jänner 1999,
nichts ändern und auch nicht maßgeblich sein, zumal auch
§ 79 EStG zu entnehmen sei, dass die einbehaltene Lohnsteuer bis
spätestens zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzuführen
wäre. Somit sei auch hier kein wirkliches Auseinanderklaffen zwischen dem
spätest möglichen Zahlungstermin und dem Ausscheiden der
Geschäftsführerin mit 7. Jänner 1999
festzustellen.
Abschließend wies das Finanzamt darauf hin, dass nach
den Angaben der Bw. zwar S 400.000,00 für etwaige aus der Zeit der
Geschäftsführertätigkeit resultierende Nachforderungen
bereitgehalten worden wären, diese aber keinen Eingang auf dem Abgabenkonto
der GmbH gefunden hätten. Auch auf Grund der derzeitigen
Vermögensverhältnisse erscheine die Tigung der gegenständlichen
haftungsbezogenen Abgabe der Bw. zumutbar.
In der dagegen am 24. Juni 2003 rechtzeitig
eingebrachten Berufung wandte die Bw. Aktenwidrigkeit, unrichtige
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche
Beurteilung ein, da sowohl die Beteiligungsverhältnisse als auch die
jeweils tätigen Geschäftsführer unrichtig festgestellt worden
wären, weshalb auch entgegen der Ansicht des Finanzamtes kein
Naheverhältnis vorliegen würde. Darüber hinaus hätten alle
Angestellten der GmbH Abfertigungsansprüche geltend gemacht und auch vom
Insolvenzentgeltsicherungsfonds ausbezahlt bekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung
nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH
24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH
3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit
der nach Verbuchung der Konkursquote von 26,9672 % verbleibenden Lohnsteuer
laut Haftungsbescheid fest, da das über das Vermögen der GmbH mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. Oktober 1999 eröffnete
Konkursverfahren mit Beschluss vom 29. August 2001 aufgehoben wurde (vgl.
auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016).
Der Bw. als Geschäftsführerin der GmbH im
Zeitraum vom 21. Februar 1985 bis 7. Jänner 1999 oblag (gemeinsam
mit ihrem Ehegatten W.C.) gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft .
Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Dabei war jedoch dem Vorbringen des Finanzamtes in der
Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die für die
gegenständliche Lohnabgabe vorgesehene Fälligkeit 15. Jänner
1999, die daher erst nach dem Zeitpunkt der Niederlegung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. gelegen war, nicht
maßgeblich wäre, da der Fälligkeitstag gemäß
§ 79 EStG lediglich der spätest mögliche Zeitpunkt
für die Entrichtung wäre, die Bw. ihrer Zahlungsverpflichtung offenbar
im Zeitraum 1.-7. Jänner 1999 hätte nachkommen müssen, zu
widersprechen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei
Selbstbemessungabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 17.8.1998,
98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Der Bw. kann daher aus dem Umstand der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer 1998 keine abgabenrechtliche
Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Allerdings war zu untersuchen, ob nicht vielleicht eine
Verletzung anderer abgabenrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach der Arbeitgeber,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich
zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten
hat, vorliegt. Dabei war der Einwand der Bw., dass sie mit der Reservierung des
Betrages von S 400.00,00 alles getan hätte, um eventuelle
Abgabenrückstände aus den vorangegangenen Jahren befriedigen zu
können, durchaus geeignet, die Bw. zu exkulpieren, da mit dieser
Maßnahme der Verpflichtung des § 78 Abs. 3 EStG in
ausreichendem Maße Genüge getan wurde.
Dass dieser Betrag keinen Eingang auf dem Abgabenkonto der
GmbH gefunden hatte, insbesondere davon die aushaftende Lohnsteuer nicht
beglichen worden war, kann der Bw. nicht vorgeworfen werden, da die
Verpflichtung zur Entrichtung zum Zeitpunkt der Fälligkeit
ausschließlich Herrn E.F. als damaligen Geschäftsführer
traf.
Aus dem Einwand der Bw., dass die Überbindung aller
mit den veräußerten Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und
Verbindlichkeiten vereinbart worden wäre, lässt sich nichts gewinnen,
da zivilrechtliche Vereinbarungen für das Abgabenverfahren ohne Bedeutung
sind.
Da die Bw. für den Zeitpunkt der nach Niederlegung
ihrer Geschäftsführertätigkeit fälligen Abgabe aber keine
Verpflichtung zur Offenlegungs- und Wahrheitspflicht mehr treffen konnte, war
allerdings ein Eingehen auf die Einwände des Finanzamtes hinsichtlich der
Berechtigung zur Versteuerung der als Abfertigung bezeichneten Zahlungen an die
gekündigten Dienstnehmer mit dem für Abfertigungen begünstigten
Steuersatz entbehrlich. Dass in weiterer Folge der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch den nachfolgenden Geschäftsführer nicht
nachgekommen wurde, kann der Bw. nicht angelastet werden.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO nicht vorliegen, erfolgte die Inanspruchnahme der Bw. als
Haftungspflichtigen für die Abgabenschuldigkeit der GmbH nicht zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HaftungLohnsteuerFälligkeitstagGeschäftsführerGeschäftsführerwechselAbfertigungbegünstigter Steuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1021-W/04
- Stammnummer
- 15491
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF