Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0922-W/03
Haftung der ehemaligen Geschäftsführerin, Einschränkung auf Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit, GesmbH existiert nicht mehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0922-W/03vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Hans-Wolfgang Scheichl, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den
2. und 20. Bezirk entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch hinsichtlich
Umsatzsteuer 1995 in Höhe von 87.136,0 ATS, Kapitalertragsteuer 1995 in
Höhe von 1,051.191,00 ATS, Körperschaftsteuer 1994 in Höhe von
985.110,00 ATS sowie Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von 237.029,00
ATS aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 in Höhe von
13.152,00 ATS (nunmehr 955,79 Euro) als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom 13. Juni 2001 wurde die Bw.
für Umsatzsteuer 1994 in Höhe von 13.152,00 ATS, Umsatzsteuer 1995 in
Höhe von 87.136,0 ATS, Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von
1,051.191,00 ATS, Körperschaftsteuer 1994 in Höhe von 985.110,00 ATS
sowie Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von 237.029,00 ATS als ehemalige
Geschäftsführerin der Firma K. zur Haftung herangezogen, da sie ihren
Verpflichtungen als zur Vertretung der Gesellschaft berufene Person nicht
nachgekommen ist, nachdem die Bw. zuvor von der Abgabenbehörde mit
Schreiben vom 2. Oktober 2000 um Stellungnahme ersucht wurde.
In der dagegen form- und
fristgerecht eingebrachten Berufung vom 10. Juli 2001 verwies die Bw. darauf,
dass der Rückstand, für den sie als Haftungspflichtige in Anspruch
genommen werden solle, aus einer Betriebsprüfung resultiere. Den
Prüfungsfeststellungen sollen Sachverhalte zugrundeliegen, die die Bw.
nicht kennen hätte können, da diese Geschäfte ohne ihr Wissen
ausschließlich von ihrem Mann, Herrn W., abgewickelt worden sein sollen.
Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, eventuelle verdeckte
Gewinnausschüttungen zu erkennen und daraus resultierende
Kapitalertragsteuern abzuführen. Ebenso sei ihr die Nichtentrichtung der
Körperschaftsteuernachzahlungen nicht anzulasten. Sie habe die
Vorsteuerbeträge für Bewachungshonorare für rechtmäßig
gehalten und sei daher an der Nichtabfuhr der aberkannten Vorsteuerbeträge
schuldlos. Die Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben sei der Bw.
nicht anzulasten, da für die Zeit ihrer
Geschäftsführertätigkeit kein schuldhaftes Verhalten vorliege. Es
werde daher die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides
beantragt.
In einem Schriftsatz vom 30.
November 2000 weist die Bw. darauf hin, dass sie wohl de jure
Geschäftsführerin gewesen sei, de facto aber die Geschäftsleitung
in den Händen ihres verstorbenen Mannes gelegen sei. Dieser Umstand sei
auch im Finanzstrafverfahren gewürdigt worden, weshalb es zu keiner
Verurteilung gekommen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 14. April 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt,
dass die Bw. als de jure Geschäftsführerin zur Haftung heranzuziehen
gewesen sei. Interne Abmachungen berühren diese Haftung in keiner Weise.
Ein Vergleich mit dem Finanzstrafverfahren könne nicht zielführend
sein, da das Finanzstrafgesetz auch auf der subjektiven Tatseite aufbaue,
während das Abgabenrecht von objektiven Gegebenheiten ausgehe und sich
durch das Vorbringen der Rechtsstandpunkt der Abgabenbehörde nicht
ändere.
Mit Fax vom 16. Mai 2003 wurde
die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unstrittig ist, dass die Bw. in
der Zeit von 25. Februar 1993 bis 13. Dezember 1995
Geschäftsführerin der Firma K. war. Laut Eintragung im Firmenbuch ist
ab 7. Dezember 1995 Herr T. als Geschäftsführer der Firma K.
eingetragen. Die Firma K. wurde zwischenzeitig von amtswegen im Firmenbuch
gelöscht. Verwertbares Vermögen der Firma K. ist nicht mehr vorhanden,
sodass die Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben nachgewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Zum Vorhalt, den
Prüfungsfeststellungen sollen Sachverhalte zugrundeliegen, die die Bw.
nicht kennen hätte können, da diese Geschäfte ohne ihr Wissen
ausschließlich von ihrem Mann, abgewickelt worden sein sollen, sie daher
nicht in der Lage gewesen sei, eventuelle verdeckte Gewinnausschüttungen zu
erkennen und daraus resultierende Kapitalertragsteuern abzuführen und de
facto sei die Geschäftsleitung in den Händen ihres verstorbenen Mannes
gelegen, ist auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zu verweisen, wonach die Argumentation, auf Grund einer internen Vereinbarung
hätte die Geschäftsführerkompetenz nicht die Bw. inne gehabt,
nicht vom Verschulden befreit. Ein für die Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn
sich ein Geschäftsführer einer GmbH bei der Übernahme seiner
Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die
künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich
macht.
Durch die vorgebrachte
Einschränkung im Innenverhältnis hat die Bw. aber billigend in Kauf
genommen, dass die künftige Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen
Pflichten unmöglich gemacht wird und sie für die Bereitstellung von
liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben nicht selbst
rechtzeitig Vorsorge treffen konnte. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 19.6.2002,
2002/15/0018). Dass keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wird nicht behauptet.
Laut eigenen Ausführungen
habe die Bw. die Vorsteuerbeträge für Bewachungshonorare für
rechtmäßig gehalten und sei daher an der Nichtabfuhr der aberkannten
Vorsteuerbeträge schuldlos. Dabei übersieht sie, dass geeignete
Erkundigungen über die Rechtslage offensichtlich nicht angestellt wurden,
woraus Fahrlässigkeit ableitbar ist.
Dem Vorbringen, dass es im
Finanzstrafverfahren zu keiner Verurteilung gekommen sei, ist zu erwidern, dass
weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung
von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil
des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der
Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO bewirken könnte.
Da der Bw. somit zumindest die
für die Haftungsinanspruchnahme erforderliche leichte Fahrlässigkeit
- wie oben ausgeführt - vorzuwerfen ist, die auch kausal für die
Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten war, ist, da keine weiteren
Gründe namhaft gemacht wurden, die eine anders lautende Einschätzung
bewirken könnten, entgegen der in der Berufung geäußerten
Darstellung von einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. auszugehen.
Gemäß den
abgabenrechtlichen Bestimmungen hat ein Unternehmer für die Umsatzsteuer
gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen.
Die
Geschäftsführertätigkeit der Bw. endete bereits im Dezember 1995,
sodass der Berufung insoweit stattzugeben war, als nur die Abgaben
haftungsrelevant sein können, die im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit der Bw. bereits fällig gewesen
sind. Allein die Fälligkeit für die Umsatzsteuer 1994 mit
15. Februar 1995 in Höhe von 13.152,00 ATS (entspricht 955,79 Euro)
fällt in diesen Zeitraum, sodass der Bescheid hinsichtlich Haftung für
Umsatzsteuer 1995 (Fälligkeit 15. Februar 1996), Kapitalertragsteuer 1995
(fällig am 23. Jänner 1998) sowie Körperschaftsteuer 1994 und
1995 (fällig am 2. März 1998) aufzuheben war. Ein weiteres Eingehen
auf die, die aufgehobenen Spruchbestandteile betreffenden weiteren
Berufungsgründe war daher entbehrlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Haftung der ehemaligen GeschäftsführerinEinschränkung auf Zeitraum der GeschäftsführertätigkeitGesmbH existiert nicht mehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0922-W/03
- Stammnummer
- 4901
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF