… 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt. (2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der…
…dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag ...... gestellt wird" - "wenn das zu versteuernde Einkommen ...... insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für ein Kalendermonat nicht übersteigt." - "Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor…
…entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung handelt. Da lediglich das Jahressechstel, also der Gegenwert von zwei Durchschnittsmonatsgehältern, begünstigt besteuert wird, kommt es im gegenständlichen Fall bei der dem Bescheid zugrundegelegten Berechnung zu einer systemwidrigen Minderung der auf die laufenden Bezüge entfallenden zwölf monatlichen Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage…
…des Mehrkindzuschlages als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei abzuweisen gewesen, da das (Familien)Einkommen den maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung) überstiegen habe. Dagegen richtete sich die am 24. November 2008 eingelangte Berufung. Der Bw. ersuchte um nochmalige Überprüfung…
…sich auch das Gehalt des Dienstnehmers im Verhältnis der allgemeinen Ist-Bezugserhöhung für Angestellte. (3) Eine Gehaltsanpassung erfolgt auch jeweils mit Änderung der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung. (4) Tatsächlich geleistete und betrieblich notwendige Überstunden sind vorn Dienstnehmer zu verrechnen. (5) Der Dienstnehmer erhält jährlich ein 13…
…2005 einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004. Mit Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) übersteige. Die Bw…
…und 2005 gemäß § 299 BAO auf. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das (Familien) Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteige. In den gegen die Aufhebungsbescheide rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendete die Bw. ein, dass sie mit X…
…2008 wies das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf den Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2007 mit der Begründung ab, dass das (Familien) Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) überstiegen habe…
…August 2006 wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erstattung des Mehrkindzuschlages aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2005 abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) überstiegen habe. Dagegen wurde mit Eingabe vom 22…
…wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann…
…wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann…
…Bezüge erhalten, die zwar steuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen zählten, sozialversicherungsrechtlich jedoch als laufende Bezüge zu behandeln seien. Es werde das gesamte Entgelt der laufenden SV-Bemessungsgrundlage unterworfen. Sein laufendes Entgelt übersteige jedoch die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung, sodass sich diese "sonstigen Bezüge" sozialversicherungsrechtlich nicht auswirkten…
…zählen, sozialversicherungsrechtlich jedoch als laufende Bezüge zu behandeln seien. Es werde das gesamte Entgelt (laufender Bezug und die oben angeführten "Sonstigen Bezüge") der laufenden Sozialversicherungsbemessungsgrundlage - bis zur jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage - unterworfen. Sein laufendes Entgelt übersteige jedoch die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung, sodass sich diese "Sonstigen Bezüge" sozialversicherungsrechtlich…
…Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. Da Ihr (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzwert (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteigt (= € 55…
…könnten nicht als geringfügig angesehen werden. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei die Berufungswerberin (Bw) im Jahr 2007 im gemeinsamen Haushalt mit n2 wohnhaft gewesen. Da das Familieneinkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteigt…
…gestellte Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages wurde mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom 12. Oktober 2007 auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2006 abgewiesen. Begründend wurde auf das den Grenzbetrag (= das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteigende, für den Mehrkindzuschlag maßgebliche…
…Jänner 2005 einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages. Mit Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen im Jahre 2004 den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) übersteige. Die Bw…
…zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsvermittelnden Elternteils und seines Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn…
…2005 einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004. Mit Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) übersteige. Die Bw…
…wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann…