Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0516-G/05
neue Rechtsansicht, unrichtiger Lohnzettel, keine neuen Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-G/05vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine geänderte Rechtsansicht der FLD oder des VwGH sowie ein behauptetermaßen unrichtiger übermittelter Lohnzettel stellen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MF, vom 14. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 19. Mai
2004 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 1 BAO 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 12. Mai 2003 beantragte der Berufungswerber
(Bw.) die Wiederaufnahme seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
mit der Begründung, er habe von seinem Arbeitgeber Bezüge erhalten,
die zwar steuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen zählten,
sozialversicherungsrechtlich jedoch als laufende Bezüge zu behandeln
seien. Es werde das gesamte Entgelt der laufenden SV-Bemessungsgrundlage
unterworfen. Sein laufendes Entgelt übersteige jedoch die
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung, sodass sich diese
"sonstigen Bezüge" sozialversicherungsrechtlich nicht auswirkten. Es
entfielen auf diese keine Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG
1988. Daraus ergebe sich, dass auf Grund der eindeutigen Bestimmung des
§ 67 Abs. 12 EStG diese "sonstigen Bezüge" ungekürzt um
Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 mit dem festen Steuersatz zu
versteuern seien. Die auf den laufenden Bezug entfallenden Beiträge seien
von diesem zur Ermittlung der laufenden Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Abzug
zu bringen. Sein Arbeitgeber berechne jedoch anteilig SV-Beiträge
von diesen "sonstigen Bezügen" und ziehe diese dann vor Anwendung des
festen Steuersatzes von diesen "Sonstigen Bezügen" ab. Der verbleibende
Rest der SV-Beiträge werde dann vom laufenden Bezug in Abzug
gebracht. Diese Vorgangsweise stütze sich auf einen Erlass des BMF
vom 28. 10 1996, GZ 07 0104/5-IV/796. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und
bedürfe keiner weiteren Interpretation. In einer
Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 21. 3. 2002, RV/75-15/16/2001, sei diese Argumentation
bereits anerkannt worden.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 wurde dieser Antrag mit der
Begründung abgewiesen, dass im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
keine neuen Tatsachen vorgebracht werden konnten, die einen anders lautenden
Bescheid zur Folge gehabt hätten.
Am 14. Juni 2004 langte dagegen beim Finanzamt eine
Berufung ein, in der unter Wiederholung der im Antrag vorgebrachten
Argumentation zusätzlich die Ausstellung eines berichtigten
Jahreslohnzettels begehrt wurde, aus dem sich die steuerpflichtigen Bezüge
mit ATS 713.615,00 statt bisher ATS 714.586,00 ergeben.
In der Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 22. Dezember 2004
wurde ausgeführt, dass auch in der Berufung keine neuen Tatsachen
vorgebracht werden konnten und die Berufung daher abzuweisen war.
Im Vorlageantrag legte der Bw. weiters dar, dass der
Lohnzettel, der seiner Arbeitnehmerveranlagung zugrunde liege, eine neue
Tatsache darstelle, die auch von Amts wegen aufzugreifen sei. Die Forderung,
einen neuen Lohnzettel vorzulegen, sei geradezu grotesk, da sich alle
Arbeitgeber an die Richtlinien des Finanzministeriums halten müssten und so
eben nicht gesetzeskonforme Lohnzettel erstellten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist
binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat (§ 303 Abs. 2 BAO).
Nach Abs. 4 ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Bestimmungen des
Abs. 1 und Abs. 4 liegt darin, dass bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen die Partei einen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat, während eine Wiederaufnahme von Amts wegen im Ermessen der
Behörde liegt.
Im vorliegenden Berufungsfall wurde der Bw. um Bekanntgabe
der Gründe ersucht, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnisse vom 30. Mai 1994, Zl.
93/16/0096, und vom 23. April 1998, Zl. 95/15/0108) sind Tatsachen i. S. des
§ 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende, tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher
unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Zusammenhang jedoch erkannt,
dass die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung
oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften
rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände
veranlasst - sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich
im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen lassen (vgl. Erkenntnis vom
17. September 1990, Zl. 90/15/0118). Entscheidend ist dabei der Wissensstand des
Finanzamtes im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem das unter
Umständen wieder aufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde (VwGH vom
3.7.1996, 93/13/0171).
Das Erkennen einer dem Bescheid, mit dem das frühere
Verfahren abgeschlossen worden ist, zu Grunde liegenden unrichtigen rechtlichen
Beurteilung des Sachverhaltes oder nach Abschluss des früheren Verfahrens
eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, z. B. auf Grund der Judikatur,
stellen keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil es sich dabei nicht um
das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln handelt. Neu
hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel sind nur solche, die schon vor
Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides
bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta).
Der Jahreslohnzettel stellt kein neues Beweismittel oder gar eine neue Tatsache
dar. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass die Frist von 3 Monaten
ab Kenntnis der "neuen" Tatsache bereits im Zeitpunkt der Antragstellung
abgelaufen war.
Inwieweit im vorliegenden Fall der Bescheid von einer
Vorfrage abhängig gewesen wäre, lässt sich aus dem
gegenständlichen Akt nicht entnehmen. Soweit der Bw. vermeint, auf Grund
der Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 21. 3. 2002, RV/75-15/16/2001 sei in der rechtlichen
Beurteilung des Sachverhaltes eine Änderung eingetreten, wird
entgegengehalten, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, ob diese nun nach vorangehender Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen worden sind, keine neuen Tatsachen im Sinne
des § 303 BAO darstellen (VwGH vom 19.5.1993, 91/13/0224 oder vom
15.7.1998, 97/13/0269, 0270). Selbst ein Erkenntnis des VwGH, das über eine
Bescheidbeschwerde ergeht, stellt keine neu hervorgekommene Tatsache dar (VwGH
vom 30.5.1984, 84/13/0090).
Bei einer amtswegigen Wiederaufnahme, die nicht nur zum
Nachteil, sondern auch zum Vorteil eines Abgabepflichtigen zu verfügen ist,
ist zwischen der Rechtsfrage zu unterscheiden, ob der festgestellte Sachverhalt
einen Wiederaufnahmstatbestand erfüllt, und der Ermessensfrage, ob die
Wiederaufnahme auch durchzuführen ist. Erst wenn die Rechtsfrage dahin zu
beantworten ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, hat die Behörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die Wiederaufnahme
verfügt.
Im vorliegenden Fall sieht der UFS, dem Finanzamt folgend,
von der amtswegigen Wiederaufnahme ab, da keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen. Weder eine geänderte Rechtsansicht (egal ob diese
nun dem Gesetz oder bestimmten Richtlinien entspricht) noch ein vor Einreichung
der Arbeitnehmerveranlagung durch den Arbeitgeber übermittelter Lohnzettel
stellen neue Tatsache oder neue Beweismittel dar. Darüber hinaus
müsste die Ermessensentscheidung dahingehend ausfallen, dass der
Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen ist, zumal die steuerlichen
Auswirkungen derart gering sind, die beantragte Änderung des
steuerpflichtigen Jahreseinkommens beträgt nicht einmal ATS 1.000,--,
sodass ein Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides in keinem
Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht.
Graz, am 25.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahmegeänderte Rechtsansicht der FLD"berichtigter" Lohnzettelkeine neue Tatsachen bzw. Beweismittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-G/05
- Stammnummer
- 19149
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF