… 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt. (2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der…
…dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag ...... gestellt wird" - "wenn das zu versteuernde Einkommen ...... insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für ein Kalendermonat nicht übersteigt." - "Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor…
…entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung handelt. Da lediglich das Jahressechstel, also der Gegenwert von zwei Durchschnittsmonatsgehältern, begünstigt besteuert wird, kommt es im gegenständlichen Fall bei der dem Bescheid zugrundegelegten Berechnung zu einer systemwidrigen Minderung der auf die laufenden Bezüge entfallenden zwölf monatlichen Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage…
…Eine Differenz zur Beitragserhebung vom laufenden Gehalt ergibt sich lediglich insoweit, als von den Sonderzahlungen weder der Wohnbauförderungsbeitrag noch die Arbeiterkammerumlage erhoben werden. Da im gegenständlichen Fall von Sonderzahlungen bereits vor der Auszahlung der gegenständlichen Prämie Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage für zwei Monate…
…des Mehrkindzuschlages als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei abzuweisen gewesen, da das (Familien)Einkommen den maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung) überstiegen habe. Dagegen richtete sich die am 24. November 2008 eingelangte Berufung. Der Bw. ersuchte um nochmalige Überprüfung…
…käme nicht in Betracht. Die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge zur ASVG seien gemäß § 16 Abs. 1 Z 4a EStG 1988 in vollem Umfang steuermindernd anzusetzen und nicht willkürlich ein Auslandsanteil auszuscheiden, was sich auch daraus ergebe, dass die Höchstbeitragsgrundlage bereits durch die Inlandsbezüge in voller Höhe ausgeschöpft…
…sich auch das Gehalt des Dienstnehmers im Verhältnis der allgemeinen Ist-Bezugserhöhung für Angestellte. (3) Eine Gehaltsanpassung erfolgt auch jeweils mit Änderung der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung. (4) Tatsächlich geleistete und betrieblich notwendige Überstunden sind vorn Dienstnehmer zu verrechnen. (5) Der Dienstnehmer erhält jährlich ein 13…
…wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann…
…2005 einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004. Mit Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) übersteige. Die Bw…
…1379: Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Die Prämienerstattung ist außerdem eingeschränkt auf Beitragsleistungen im Ausmaß (höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage) von maximal 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG). Rz 1380:…
…prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003). Ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf die Höhe der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage (Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung) oder auf eine Indexanpassung (§ 8 VO betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003)…
…und 2005 gemäß § 299 BAO auf. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das (Familien) Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteige. In den gegen die Aufhebungsbescheide rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendete die Bw. ein, dass sie mit X…
…2008 wies das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf den Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2007 mit der Begründung ab, dass das (Familien) Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) überstiegen habe…
…August 2006 wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erstattung des Mehrkindzuschlages aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2005 abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) überstiegen habe. Dagegen wurde mit Eingabe vom 22…
…wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann…
…wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann…
…Bezüge erhalten, die zwar steuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen zählten, sozialversicherungsrechtlich jedoch als laufende Bezüge zu behandeln seien. Es werde das gesamte Entgelt der laufenden SV-Bemessungsgrundlage unterworfen. Sein laufendes Entgelt übersteige jedoch die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung, sodass sich diese "sonstigen Bezüge" sozialversicherungsrechtlich nicht auswirkten…
…2013, 2011/15/0185). Die Besteuerung einer Vergleichssumme erfolgt gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 grundsätzlich nach dem Tarif, wobei jedoch ein Fünftel der Bemessungsgrundlage - begrenzt mit dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nach § 108 ASVG - steuerfrei bleibt. Unter einem Vergleich iSd …
…2013, 2011/15/0185). Die Besteuerung einer Vergleichssumme erfolgt gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 grundsätzlich nach dem Tarif, wobei jedoch ein Fünftel der Bemessungsgrundlage - begrenzt mit dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nach § 108 ASVG - steuerfrei bleibt. Unter einem Vergleich iSd …
…Beiträge zur Sozialversicherung handelt. Da lediglich das Jahressechstel, also der Gegenwert von zwei Durchschnittsmonatsgehältern, begünstigt besteuert wird, kommt es im gegenständlichen Fall bei der dem Bescheid zugrunde gelegten Berechnung zu einer systemwidrigen Minderung der auf die laufenden Bezüge entfallenden zwölf monatlichen Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage…