Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1379–1381
41.3.2 Bemessungsgrundlage
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 27.11.2006
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
41.3.2 Bemessungsgrundlage
41.3.2.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Berechnung der Prämienerstattung
Rz 1379:
Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Die Prämienerstattung ist außerdem eingeschränkt auf Beitragsleistungen im Ausmaß (höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage) von maximal 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG).
Rz 1380:
Die Prämienerstattung kann nur für den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden. Erhöhungsbeträge für den (Ehe)Partner oder für Kinder sind nicht vorgesehen.
Rz 1381:
Die BemessungsgrundlagePrämie ist immer auf einen vollen EurobetragCentbetrag aufzurunden.
Beispiel:
Im Jahr 20052007 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 Abs. 1 ASVG 3.6303.840 Euro. Das Sechsunddreißigfache davon ist 130.680138.240 Euro. Die höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage beträgt davon 1,53%, daher im Kalenderjahr 20052007 insgesamt 1.999,402.115,07 Euro, gerundet 2.000 Euro. Die höchstmögliche Prämienerstattung für 20052007 beträgt 9% dieser höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage, daher 9% von 2.0002.115,07 Euro, das sind 180190,36 Euro.
Normen und Schlagworte
- § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF