Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1128-W/05
1. Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmsantrags 2. Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen für eine amtswegige Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1128-W/05vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des FA
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 1999 bis 2001,
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungsverfahren sowie Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003,
entschieden:
1. Der Bescheid
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 1999 bis 2001 wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO, unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
2. Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 2002 und 2003 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
3. Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2002 und 2003 werden als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 5. Oktober 2004 reichte der Bw. beim
zuständigen Finanzamt (FA) Anträge auf Wiederaufnahme seiner
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 1999 bis 2001 sowie die
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 und 2003
ein. Im Wiederaufnahmsantrag und in den Beilagen zu seinen Erklärungen wies
er darauf hin, dass die von seinem Dienstgeber übermittelten Lohnzettel
falsch seien.
Er erhalte von seinem Dienstgeber Bezüge, die zwar
steuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen zählen,
sozialversicherungsrechtlich jedoch als laufende Bezüge zu behandeln seien.
Es werde das gesamte Entgelt (laufender Bezug und die oben angeführten
"Sonstigen Bezüge") der laufenden Sozialversicherungsbemessungsgrundlage
- bis zur jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage - unterworfen.
Sein laufendes Entgelt übersteige jedoch die Höchstbeitragsgrundlage
zur Sozialversicherung, sodass sich diese "Sonstigen Bezüge"
sozialversicherungsrechtlich nicht auswirken. Es entfielen auf diese keine
Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988.
Gemäß
§ 67 Abs. 12 EStG 1988 seien bei
Auszahlung eines sonstigen Bezuges im Sinne des § 67 EStG 1988, die auf
diesen entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG
1988 zu ermitteln und dann von diesem abzuziehen. Der so ermittelte Betrag
stelle nach Abzug eines allfälligen Freibetrages im Sinne des § 67
Abs. 1 EStG 1988 die Lohnsteuerbemessungsgrundlage für den sonstigen Bezug
dar, auf den dann der feste Steuersatz anzuwenden sei.
Aus der eindeutigen Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG
1988 folge, dass in seinem Fall diese "Sonstigen Bezüge" ungekürzt um
Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 - die ja
aufgrund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage bei seinem
laufenden Bezug gar nicht anfallen könnten - mit dem festen
Steuersatz zu versteuern seien. Die auf den laufenden Bezug entfallenden
Beiträge seien von diesem in Abzug zu bringen.
Sein Arbeitgeber berechne jedoch anteilig
Sozialversicherungsbeiträge von diesen "Sonstigen Bezügen" und ziehe
diese dann vor Anwendung des festen Steuersatzes davon ab. Der verbleibende Rest
der Sozialversicherungsbeiträge werde dann vom laufenden Bezug in Abzug
gebracht.
Diese Vorgangsweise stütze sich auf Punkt 4.4. des
Erlasses des BMF vom 28. Oktober 1996, Z 07 0104/5-IV/796.
Erlässe könnten zur Präzisierung einer Gesetzesbestimmung
dienlich sein, legten jedoch nur die Rechtsmeinung des Bundesministers dar und
hätten für die Steuerpflichtigen keine rechtlich bindende
Wirkung.
Der Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 12 EStG 1988 sei
eindeutig und bedürfe keiner weiteren Interpretation - "die auf
Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden
Beiträge.....".
Es entfielen auf seine oben angeführten "Sonstigen
Bezüge" wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage keine
Beiträge im Sinne des § 62 Abs. 3, 4 und 5 EStG 1988. Die
Vorgangsweise seines Arbeitsgebers entspreche sohin nicht der gesetzlichen
Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988, der Punkt 4.4 des Erlasses des
BMF vom 28. Oktober 1996 wohl ebenso wenig.
Ausgehend von diesem Sachverhalt müssten die
Jahreslohnzettel 1999 bis 2001 sowie 2002 und 2003 daher wie folgt
aussehen:
|
beträge
in ATS
|
1999
|
2000
|
2001
|
Bruttobezüge
(210)
|
901.320,00
|
929.968,00
|
971.310,00
|
Steuerfreie
Bezüge (215)
|
49.800,00
|
44.252,00
|
46.313,00
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug SV-Beiträge (220)
|
98.555,00
|
97.737,00
|
102.894,00
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
90.226,80
(anstatt
88.462,00)
|
91.497,60
(anstatt
91.012,00)
|
94.039,20
(anstatt
91.392,00
|
Übrige
Abzüge (243)
|
9.280,00
|
9.280,00
|
9.280,00
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
653.458,20
(anstatt
655.223,00)
|
687.201,40
(anstatt
687.687,00)
|
718.783,80
(anstatt
721.431,00)
|
|
|
|
|
Beträge
in €
|
2002
|
2003
|
Bruttobezüge
(210)
|
67.631,15
|
71.647,25
|
Steuerfreie
Bezüge (215)
|
2.860,31
|
3.373,95
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug SV-Beiträge (220)
|
8.1765,55
|
9.267,28
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
6.919,01
(anstatt
6.650,19)
|
7.116,48
(anstatt
6.639,91)
|
Übrige
Abzüge (243)
|
684,00
|
684,00
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
48.991,28
(anstatt
49.260,10)
|
51.205,54
(anstatt
51.682,11)
Die mit Bescheiden vom 5.
November 2004 durchgeführte Veranlagung zur Einkommensteuer für die
Jahre 2002 und 2003 erfolgte zunächst antragsgemäß.
Den Antrag auf Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 1999 bis 2001 wies das FA
mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 mit der Begründung ab, dass die
betreffenden Lohnzettel vom Betriebsstättenfinanzamt überprüft
und als richtig befunden worden seien. Werde gleichzeitig mit einem laufenden
Bezug ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG ausgezahlt, der
sozialversicherungsrechtlich in die allgemeine Beitragsgrundlage falle (z. B.
eine außerordentliche Prämie oder eine Belohnung), sei auch in diesem
Fall für Zwecke der Lohnsteuerberechnung, zuerst der sonstige Bezug
(abgestellt auf die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage) und in der Folge der
laufende Bezug abzurechnen (Rz 1124 LStRL). Die Berechnung aufgrund des
Erlasses vom 28. 10. 1996 sei somit richtig. Die Lohnzettel für die Jahre
2002 und 2003 würden diesbezüglich ebenfalls
geändert.
In der Folge nahm das FA die Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 mit Bescheiden vom 10. Dezember
2004 wieder auf und gab als Begründung an:
"Das Verfahren war gemäß
§ 303
(4) BAO wiederaufzunehmen, weil von einem Ihrer Arbeitgeber
(pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel
übermittelt wurde."
Dagegen brachte der Bw. fristgerecht Berufungen
ein.
In der gegen die Abweisung seines Antrages auf
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 1999 bis
2001 gerichteten Berufung wendete der Bw. ein, dass die Besteuerungsgrundlage
falsch sei, weil von seinem Arbeitgeber ein falscher Lohnzettel übermittelt
worden sei. Er ersuche daher um eine amtswegige Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 1999 bis 2001 und verweise
darauf, dass ein korrigierter Jahreslohnzettel einen Wiederaufnahmsgrund
darstelle. Er ersuche daher eine Korrektur des Jahreslohnzettels durch das
zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu veranlassen bzw. eine Korrektur
des Jahreslohnzettels aufgrund der von ihm - bereits im
Wiederaufnahmsantrag vom 5. Oktober 2004 und auch in der vorliegenden
Berufung neuerlich - vorgebrachten Änderungen vorzunehmen.
In seinen Berufungen gegen die wiederaufgenommenen
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 brachte der Bw. vor, dass die
Begründung für die Wiederaufnahme unrichtig sei. Aufgrund der
Beträge unter der Rubrik "Lohnzettel und Meldungen" in den beeinspruchten
Bescheiden sei ersichtlich, dass sich an den von seinem Arbeitgeber
übermittelten, den Bescheiden vom 5. November 2004 zugrunde liegenden
Lohnzetteln, keine Änderung ergeben habe. Somit sei ersichtlich, dass von
seinem Arbeitgeber kein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt
worden sei, so dass kein Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme dieser
Verfahren gegeben sei. Der Bw. führte weiters aus, dass die vom Arbeitgeber
übermittelten Lohnzettel falsch seien und begründete dies wie im
Wiederaufnahmsantrag vom 5. Oktober 2004.
Einem Mängelbehebungsauftrag der Abgabenbehörde
zweiter Instanz kam der Bw. innerhalb der gesetzten Frist mit Schreiben vom
20. Oktober 2005 nach. Diesem Schreiben zufolge werden nicht nur die
Sachbescheide sondern auch die Wiederaufnahmsbescheide bekämpft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die
Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungsverfahren
für die Jahre 1999 bis 2001
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Elemente, die bei
einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom
rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten,
wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher
Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine neuen
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist
binnen einer Frist von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid
in erster Instanz erlassen hat.
Mit dem Hinweis, dass keine neuen Tatsachen vorliegen, wies
das FA den Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet ab.
Gemäß
§ 303a Abs. 1 BAO hat der
Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1),
auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrages notwendig sind;
d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten
Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an
der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig
sind.
Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO zwingend dem Antragsteller die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Der vorliegende Wiederaufnahmsantrag vom 5. Oktober 2004
erfüllt die im § 303a Abs. 1 BAO umschriebenen
Inhaltserfordernisse nicht. Der Bw. stützt seinen Antrag auf die, seiner
Ansicht nach, unrichtigen Lohnzettel, eine Bezeichnung der konkreten
Umstände (Tatsachen oder Beweismittel) bleibt er jedoch schuldig. Auch ist
aus dem Antrag nicht erkennbar, dass kein grobes Verschulden des Bw. an der
Nichtgeltendmachung dieser Umstände im abgeschlossenen Verfahren vorliegt.
Eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages ist ebenfalls nicht
möglich, da der Bw. nicht bekannt gibt, zu welchem Zeitpunkt er
nachweislich Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes erlangt hat.
Nach den Bestimmungen des § 303a Abs. 2 BAO
hätte das Finanzamt bei dieser Sachlage dem Antragsteller eine Behebung der
vorliegenden Mängel mit dem Hinweis auftragen müssen, dass der Antrag
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt.
Da eine derartige Mängelbehebung nicht in Auftrag
gegeben wurde, hat das Finanzamt Ermittlungen unterlassen, bei deren
Durchführung es möglich gewesen wäre, dass ein anders lautender
Bescheid hätte ergehen können.
Es erscheint daher zweckmäßig, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zur Durchführung dieser
Mängelbehebung und damit zur Klärung der offenen Sachverhalte
zurückzuverweisen.
Was die Anregung des Bw. auf amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese im Ermessen das FA liegt
und hierauf kein Rechtsanspruch besteht.
2.
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens für die Jahre 2002 und 2003
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen dient dem Zweck, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Die amtswegige Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die
nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden soll (vgl.
Ellinger, Iro, Kramer, Sutter, Urtz, Bundesabgabenordnung, Band 2, Manz, E 163
und dort angeführte Judikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
nur dann zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar ist, dass dem FA
nachträglich die Tatsachen zugänglich wurden, von denen es nicht schon
zuvor Kenntnis hatte (VwGH 5. 6. 2003, 2001/15/0133).
Das FA hat die Wiederaufnahme damit begründet, dass
vom Dienstgeber des Bw. berichtigte oder neue
Lohnzettel
übermittelt worden seien. Aus dem Steuerakt geht dies
jedoch nicht hervor und der Bw. verweist zu Recht darauf, dass die besagten
Lohnzettel dem FA schon im Zeitpunkt der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung vorgelegen seien. Es ist sohin für den UFS nicht
erkennbar, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel das FA
seine Wiederaufnahme stützt.
Das Erkennen einer dem Bescheid, mit dem das frühere
Verfahren abgeschlossen worden ist, zu Grunde liegenden unrichtigen rechtlichen
Beurteilung des Sachverhaltes, stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar,
weil es sich hierbei nicht um das Neuhervorkommen von Tatsachen oder
Beweismitteln handelt. Bei unveränderter Tatsachenlage kann die
Wiederaufnahme nicht dazu dienen, die nachteiligen Folgen einer früheren
eventuell unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen
Sachverhaltes oder einer eventuell fehlerhaften rechtlichen Beurteilung zu
beseitigen (vgl. z. B. VwGH 13. 9. 2004, 2000/17/0018, VwGH 10. 5. 2001,
95/15/0084).
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme
der Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 2002 und 2003, war
daher stattzugeben, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
3. Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003
Eine im Zeitpunkt ihrer Einbringung an sich zulässige
Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor
Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet
(Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 273 Tz 12).
Der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid sind
zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind
(bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können). Sind beide Bescheide mit
Berufung angefochten, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Wiederaufnahmsbescheid zu entscheiden (z. B. VwGH vom 22.5.1990, 87/14/0038).
Die Entscheidung über beide Berufungen kann aber in einer (einzigen)
Berufungsentscheidung verbunden werden.
Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben, so tritt das
Verfahren gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die
Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit der neue Sachbescheid ex
lege aus dem Rechtsbestand aus (VwGH vom 24.1.1990, 86/13/0146; siehe weiters
auch Stoll, BAO-Kommentar, 2965 und die
dort zitierten Nachweise), der alte Sachbescheid lebt wieder auf.
Im vorliegenden Fall sind die vom FA per 10. Dezember
2004 erlassenen Wiederaufnahmsbescheide mit gegenständlicher
Berufungsentscheidung aus den oben näher dargelegten Gründen
aufzuheben. Wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhangs scheiden dadurch
aber (auch) die in diesem wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Abgabenbescheide aus dem Rechtsbestand aus - die ursprünglichen
Erstbescheide des FA leben wieder auf. Dies bewirkt, dass die dagegen erhobenen
Berufungen unzulässig werden, weshalb diese zurückzuweisen waren, und
sich eine Beurteilung der Sachbescheide in materiellrechtlicher Hinsicht
erübrigt.
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1128-W/05
- Stammnummer
- 19416
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF