…den Fall, dass nach Aufnahme sämtlicher (allenfalls noch durchzuführender) Beweisaufnahmen und trotz eingehender Beweiswürdigung nach wie vor Zweifel an der Täterschaft der Bf bestehen bleiben, wohl der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Tragen kommen. Der Unabhängige Finanzsenat betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass es…
…als Grundlage herangezogen werden, zumal er damals nur wegen einfachen Schmuggels verurteilt worden sei. Es verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" und sei unseriös, auf Grund einer bereits "abgetanen" Tat im Nachhinein und mit widersprüchlichen Beweisergebnissen auf eine Gewerbsmäßigkeit zu schließen, zumal die Aussagen…
…bedeute, dass Zweifel im Abgabenverfahren zu Lasten des Abgabepflichten gehen würden, der möglicherweise seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, während im Finanzstrafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nur von Beträgen ausgegangen werden dürfe, die mit Sicherheit als verkürzt nachgewiesen seien. Dahinter stehe die Überlegung, dass…
…der El.D. sei nicht in der Lage, die dem Bf zur Last gelegte Tat ausreichend zu erweisen. Die Behörde hätte in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo feststellen müssen, der Bf habe die ihm von El.D. angelasteten Übertretungen nicht begangen; insbesondere deshalb…
…allenfalls Indizien. Daher sei gemäß dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der in der Stellungnahme vom 3.7.2006 wiedergegeben wurde. Beantragt wurde in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Akteneinsicht in den Ermittlungsakt zwecks Wahrung des rechtlichen…
… 98 Abs. 3 letzter Satz FinStrG ableitende Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG beantragt, allenfalls unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Hilfsweise werde auch die Strafzumessung bekämpft, da nach Meinung der Beschuldigten Milderungsgründe nur in ungenügendem Maße berücksichtigt worden sei, wobei die Milderungsgründe bei Weitem die Erschwerungsgründe übersteigen. So sei…
…keine Bedeutung beizumessen sei, weil aus ihr nicht hervorgehe, dass sie kein Vorstellungsgespräch in N. geführt habe, weshalb in diesem Punkt der Grundsatz "in dubio pro reo" zu gelten habe. Die Bestätigung des Hotels A./B. in Og. sei deshalb nicht aussagekräftig, da die Bw…
…für den Beschuldigten günstigere Schlussfolgerungen aus den Untersuchungsergebnissen gezogen werden könnten. Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel verbleiben, hat die Behörde nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (VwGH 3. Juli 1996, 95/13/0175). Vorgänge tatsächlicher Art sind dann…
…für den Beschuldigten günstigere Schlussfolgerungen aus den Untersuchungsergebnissen gezogen werden könnten. Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel verbleiben, hat die Behörde nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (VwGH 3. Juli 1996, 95/13/0175). Vorgänge tatsächlicher Art sind dann…
…den Untersuchungsergebnissen gezogen werden könnten. Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel verbleiben, hat die Behörde nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Die Finanzstrafbehörde ist daher nicht dazu verhalten, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten…
…VwGH 27.3.2002, 99/13/0027). Die vom Bw. behauptete Einstellung des Verfahrens im Jahre 2001 hat sich als Schutzbehauptung erwiesen. Nach dem Grundsatz "In dubio pro reo" ist von einer irrigen Gesetzesauslegung und damit von einem Rechtsirrtum des Bw. auszugehen. Der Rechtsirrtum ist…
…ihm nicht mehr genau erinnerlichen Vorgang Verjährung ein. Die Anzahl 36.800 Stück statt der tatsächlich ergriffenen Menge 16.800 Stück sei weit überhöht und er erwarte sich gemäß dem strafrechtlichen Grundsatz "In dubio pro reo" einen Freispruch, da er sich keiner Schuld bewusst sei…
…Lohnkontos für die Zeugin B. nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Es war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mit einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein…
…nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit ein Tatzeitraum für eine Umsatzsteuerverkürzung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei daher das Verfahren hinsichtlich der Zeiträume 1-4/2009, 6-7/2009 und 9/2009 einzustellen gewesen. Bei der Strafbemessung sei die…
…2003/13/0152). Die Behörde war nicht verhalten, zu prüfen, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob gar der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten sei. Sie war nicht verhalten festzustellen, die Bf habe die ihr angelasteten Übertretungen nicht begangen, weshalb von der Einleitung…
…Untersuchungsergebnissen gezogen werden könnten. Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel verbleiben, hat die Behörde nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Vorgänge tatsächlicher Art sind dann als bewiesen anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde aus…
…davon auszugehen, dass keine Abgabenhinterziehung vorliege (auch im Finanzstrafverfahren gelte der Grundsatz "in dubio pro reo"). Da somit sämtliche Begründungselemente des angefochtenen Bescheides nicht den Tatsachen entsprächen und weitere Begründungselemente nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sicherstellungsverfahren nicht nachgeschoben werden könnten (Ritz, BAO-Kommentar²…
…was den Bezug von ausländischen Zigaretten durch den Bf anlange, schon unter Bedachtnahme auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als insgesamt gesehen falsch einzustufen seien. Dies zeige auch die Aussage der Zeugin GE : Wenn nämlich Zigarettenübergaben an den Bf auch in deren Wohnung stattgefunden…
…einer Verschlussverletzung berichten, ohne dass damit ein einwandfreier Beweis erbracht sei, dass der Bw. eine Zollplombe abgelöst habe, was gemäß dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" ( Art. 6 MRK, § 98 Abs.3 FinStrG ) zur Einstellung des Verfahrens führen müsste. Unter Pkt. 3 wurde die…