Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0204-I/03
Aufwendungen für Vorstellungsgespräche und Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-I/03vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbungskosten sind nachzuweisen oder - wenn dies nicht (mehr) möglich ist - glaubhaft zu machen.
Auch Ausgaben, die vor der Erzielung steuerlicher Einnahmen geleistet werden, können als Werbungskosten (sog. Vorwerbungskosten) berücksichtigt werden, wenn klar und eindeutig nach außen in Erscheinung tritt, dass sie im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind und ernstlich darauf abzielen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Ingrid Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kalenderjahr 2001 werden die Bemessungsgrundlage mit 9.454,74 €
(130.100 S) und die Einkommensteuer mit 281,83 € (3.878 S)
festgesetzt. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich eine Gutschrift
in Höhe von 791,99 € (10.898 S).
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 begehrte die Bw., bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte folgende Aufwendungen als
Werbungskosten zu berücksichtigen:
Aufwendungen für Bewerbungen:
➢ Telefonkosten 350,00
S
➢ Fahrtkosten 20.188,00
S
➢ Tagesgelder 900,00
S
➢ Autobahnvignette 1.000,00
S
Wie sich aus dem Verwaltungsakt entnehmen lässt,
handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Kosten, die der Bw. dadurch
entstanden, dass sie sich bei drei Hotels um den Abschluss eines
Dienstverhältnisses bewarb und - nach ihren Behauptungen - entsprechende
Reisen mit ihrem privaten Kraftfahrzeug unternahm:
von Ol. nach H. zu einem Vorstellungsgespräch im Hotel
R.-F.; von Ol. nach N. zu einem Vorstellungsgespräch im Hotel J. und zwei
Mal von Ol. nach Og. zu Vorstellungsgesprächen im Hotel A./B..
Mit Bescheid vom 8. Mai 2002 führte das Finanzamt
die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 durch und
berücksichtigte hiebei die Tagesgebühren und die Telefongebühren
in Höhe des jeweils geltend gemachten Betrages. Die Fahrtkosten wurden -
ohne entsprechende Begründung - lediglich in Höhe von 10.094 S
(das entspricht den Aufwendungen für je eine Fahrt nach H. und N. und zwei
Fahrten nach Og.) anerkannt. Die Kosten der Autobahnvignette schließlich
wurden mit der Begründung, diese seien bereits durch die
Berücksichtigung des Kilometergeldes abgegolten, nicht als Werbungskosten
anerkannt.
Diesem Bescheid ist weiters zu entnehmen, dass die Bw. im
Kalenderjahr 2001 während der nachstehenden Zeiträume in folgenden
Hotels tatsächlich gearbeitet hat:
Hotel A./B. in Og. vom 1. Jänner bis zum
30. April
und vom 16. November bis zum
31. Dezember
Hotel J. in N. vom 6. August bis zum
7. August
Hotel R.-F. in H. vom 14. September bis zum
14. Oktober
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der
lediglich die Kürzung der beantragten Fahrtkosten von 20.188 S auf
10.094 S bekämpft wird. Diese Kürzung sei unberechtigt, weil die
Bw. "folgende Fahrten" (gemeint wohl: sämtliche Fahrten, für die die
Berücksichtigung des Kilometergeldes beantragt wurde) gemacht habe.
Mit Vorhalt vom 9. September 2002 ersuchte das
Finanzamt die Bw, bis 16. Oktober 2002 "die nachstehenden Fragen ... [zu
beantworten] und ... zum Nachweis der Richtigkeit [der] Angaben die
erforderlichen Unterlagen [beizulegen]". Als Ergänzungspunkte wurden
bekannt gegeben: "Die im Kalenderjahr 2001 aufgewendeten Fahrtkosten für
Bewerbungen sind dem Grunde und der Höhe nach durch entsprechende Nachweise
zu belegen. Insbesondere ist durch Arbeitgeberbestätigungen nachzuweisen,
an welchen Tagen die Bewerbungsgespräche bei den in der Antragsbeilage
angeführten Arbeitgebern (vor Ort) stattgefunden haben und wie lange sie
dauerten. Gleichfalls nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist die Verwendung
eines eigenen Kraftfahrzeuges für die behaupteten Fahrten."
Da die Bw. die gesetzte Frist ungenützt verstreichen
ließ, führte das Finanzamt amtswegige Ermittlungen durch und ersuchte
mit den Schriftsätzen vom 24. Oktober 2002 die bereits mehrmals
genannten Hotels um nähere Angaben zu den mit der Bw. abgehaltenen
Vorstellungs(Bewerbungs-)gesprächen.
In Beantwortung dieses Ersuchens teilte der Vertreter des
Hotels A./B. in Og. mit, dass mit der Bw. in seinem Betrieb nie ein derartiges
Gespräch geführt worden sei; der Vertreter des Hotels J. in N. teilte
mit, dass mangels die Abhaltung von Vorstellungs-(Bewerbungs)gesprächen
betreffende Aufzeichnungen keine Auskünfte erteilt werden könnten;
schließlich teilte der Vertreter des Hotels R.-F. in H. mit, dass mit der
Bw. ca. Anfang bis Mitte August 2001 ein Vorstellungsgespräch in seinem
Hotel geführt worden sei.
Das Ergebnis dieser Ermittlungen brachte das Finanzamt der
Bw. im Vorhalt vom 5. Dezember 2002 zur Kenntnis und teilte ihr
gleichzeitig mit, dass "bis zum Nachweis des Gegenteils ... die
Abgabenbehörde davon aus[geht], dass lediglich Fahrkosten für eine
Hin- und Rückfahrt nach G. im Betrag von S 2.548,00 (520 km x 4,90)
sowie Tagesgelder iHv 240,00 (4 Stunden) angefallen sind. Die in der
Werbungskostenaufstellung angeführten übrigen Fahrten sind demnach dem
Grunde nach nicht nachvollziehbar und somit nicht
berücksichtigungswürdig." Außerdem wurde die Bw. eingeladen, zu
diesem Sachverhalt bis 7. Jänner 2003 Stellung zu nehmen.
Die Bw. reagierte auch auf diesen Vorhalt nicht und
ließ die angeführte Frist ungenutzt verstreichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2003
änderte das Finanzamt den bekämpften Bescheid dahingehend ab, als
nunmehr lediglich folgende Beträge als Werbungskosten berücksichtigt
wurden:
Telefonkosten 350,00 S
Fahrtkosten (520 km à 4,90) 2.548,00 S
Tagesgebühren
(4,2 Stunden à 30,00) 150,00 S
Insgesamt 3.048,00
S
Durch den rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gilt die Berufung wiederum
als unerledigt. In diesem Vorlageantrag wurden die als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Telefonaufwendungen der Bw. unverändert mit
350 S geltend gemacht, die für die Bewerbungsgespräche
erforderlichen Fahrtkosten (Kilometergelder) wurden auf 10.094 S und die
diesbezüglichen Tagesgelder auf 750 S eingeschränkt.
Zusätzlich zum bisherigen Begehren wurden Aufwendungen in Höhe von
37.632 S (7.680 km x 4,90 S) für 10 Fahrten zwischen
Og. und Ol.und retour und 4 Fahrten zwischen H. und Ol. und retour aus dem
Titel Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht.
Hinsichtlich der vom Hotel J. in N. vorliegenden
Beantwortung des o. a. Vorhaltes des Finanzamtes vom 24. Oktober 2002
führte die Bw. im Vorlageantrag aus, dass aus dieser Beantwortung nicht
hervorgehe, dass die Bw. nicht ein Bewerbungsgespräch geführt habe.
Somit sei diese Beantwortung in dubio pro reo zu werten. Das Antwortschreiben
des Hotels A./B. in Og. sei schon auf Grund der Tatsache, dass die Bw. dort,
nachdem sie sich die Arbeitsstelle im Rahmen eines Vorstellungsgespräches
angesehen habe, gearbeitet habe, nicht aussagekräftig. Außerdem wurde
ein EDV-Ausdruck des Arbeitsmarktservice über die - so die
Ausführungen der Bw. - "zugewiesenen und von den Firmen bestätigten
Vorstellungstermine" vorgelegt, mit dem ein "hinreichender Ausweis für die
beantragten Fahrten zu den Vorstellungsgesprächen" erbracht werden
soll.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich wird festgehalten, dass im vorliegenden
Fall unstrittig ist,
➢ dass
der Bw. im Kalenderjahr 2001 im Zusammenhang mit ihren Bewerbungen Aufwendungen
für beruflich veranlasste Telefongespräche in Höhe von 350 S
entstanden sind, welche als Werbungskosten anzuerkennen sind und,
➢ dass
die beantragten Aufwendungen für die Autobahnvignette in Höhe von
1.000 S nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, da diese
Aufwendungen mit dem Kilometergeld abgegolten sind.
Diese Aufwendungen sind - weil deren durch das Finanzamt
vorgenommene steuerliche Behandlung unstrittig ist - nicht Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung.
Strittig ist die Anerkennung der durch die behaupteten
Vorstellungsgespräche verursachten Fahrtkosten und Tagesgelder sowie die
Anerkennung der erst im Vorlageantrag beantragten Aufwendungen für
Familienheimfahrten als Werbungskosten.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Dem gegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach lit. e dieser Gesetzesstelle dürfen die
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) bei den einzelnen Einkünften
insoweit nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 (im Streitjahr:
34.560 S jährlich) angeführten Betrag übersteigen.
1.
Aufwendungen für die Vorstellungsgespräche
Die Bw. schränkte im Vorlageantrag die wegen der
Benützung ihres eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrten zu den
Vorstellungs- bzw. Bewerbungsgesprächen als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Kilometergelder von ursprünglich 20.188 S auf
10.094 S und die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Tagesgelder
von ursprünglich 900 S auf 750 S ein. Daraus geht hervor, dass
sie mit der Nichtabzugsfähigkeit der über das eingeschränkte
Ausmaß hinausgehenden (ursprünglich geltend gemachten) Beträge
einverstanden ist, sodass auch diese nicht Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung sind.
Lehre und Rechtsprechung sind sich in der Ansicht einig,
dass auch Ausgaben, die vor der Erzielung steuerlicher Einnahmen - also in der
Vorbereitungsphase - geleistet werden, grundsätzlich Werbungskosten (sog.
Vorwerbungskosten) sein können, sofern sie im Zeitpunkt der Verausgabung
auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind und
ernstlich darauf abzielen; dies muss klar und eindeutig nach außen in
Erscheinung treten (s. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III B, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz. 2, Stichwort
Vorwerbungskosten, und die dort angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten
geltend gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde aber
nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist,
wenigstens glaubhaft machen (Zorn, aaO., Tz. 4).
Wie bereits ausgeführt, hat das Finanzamt die Bw. mit
Vorhalt vom 9. September 2002 ersucht, nähere Angaben zu den von ihr
angeblich absolvierten Vorstellungs- und Bewerbungsgesprächen zu machen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet, sodass das Finanzamt in weiterer Folge
Ermittlungen von Amts wegen aufnahm, deren Ergebnis der Bw. mit Vorhalt vom
5. Dezember 2002 mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht
wurde. Auch diesen Vorhalt beantwortete die Bw. nicht. Erst im Vorlageantrag
nimmt die Bw. zum Ermittlungsergebnis des Finanzamtes Stellung, vermag aber
dieses nicht in Frage zu stellen. So ist sie der Ansicht, dass der
Bestätigung des Hotels J. in N. deshalb für das vorliegende Verfahren
keine Bedeutung beizumessen sei, weil aus ihr nicht hervorgehe, dass sie kein
Vorstellungsgespräch in N. geführt habe, weshalb in diesem Punkt der
Grundsatz "in dubio pro reo" zu gelten habe. Die Bestätigung des Hotels
A./B. in Og. sei deshalb nicht aussagekräftig, da die Bw. nach Besichtigung
im Rahmen eines Vorstellungsgespräches in diesem Hotel tatsächlich
gearbeitet habe. Außerdem legte die Bw. eine Liste des AMS vor, aus der
ihrer Meinung nach "die von den Firmen bestätigten Vorstellungstermine"
abgelesen werden könnten.
Mit diesen Ausführungen hat die Bw. jedoch weder
bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass sie in N. ein Vorstellungsgespräch
geführt hätte. Es ist nicht die Aufgabe des Finanzamtes nachzuweisen,
dass ein von der Bw. behaupteter Sachverhalt nicht vorliegt, sondern es ist
vielmehr Aufgabe der Bw. nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der von ihr
behauptete Sachverhalt vorliegt. Ein Umstand, der die tatsächliche
Durchführung eines Vorstellungsgespräches in N. glaubhaft machen
würde, oder gar ein diesbezüglicher Nachweis ergeben sich aus der
Bestätigung des Hotels J. in N. jedenfalls nicht. Was den Hinweis der Bw.
auf den Grundsatz "in dubio pro reo" betrifft, genügt der Hinweis auf den
Umstand, dass die Bw. im gegenständlichen Verfahren keine "Angeklagte" ist,
sodass dieser Grundsatz schon aus diesem Grund nicht anwendbar ist.
Was die Einwendungen der Bw. zur Bestätigung des
Hotels A./B. in Og. betrifft, muss ihnen ein Mangel an Logik attestiert werden.
Die Bw. arbeitete im in Rede stehenden Hotel vom 1. Jänner bis
30. April 2001 und vom 16. November bis 31. Dezember 2001. Die
Bw. führt im Vorlageantrag aus, dass sie das Dienstverhältnis zu
diesem Hotelbetreiber erst aufgenommen habe, "nachdem sie sich die Arbeitsstelle
im Rahmen eines Vorstellungsgespräches angesehen" habe. Angesichts der
Dauer der beiden Dienstverhältnisse muss sie also - unterstellt man die
Richtigkeit ihrer Argumentation - zwingend vor dem 1. Jänner 2001 ein
Vorstellungsgespräch geführt haben, zu einem Zeitpunkt also, der
Werbungskostenabzüge im Streitjahr ausschließt. Hinsichtlich des
zweiten im Kalenderjahr 2001 zu diesem Hotelbetreiber eingegangenen
Dienstverhältnisses war ein vorheriger Augenschein entbehrlich, da der Bw.
die sie in diesem Hotel erwartenden Verhältnisse aus dem ersten
Dienstverhältnis bereits bekannt waren.
Was die vom AMS erstellte Liste betrifft ist anzumerken,
dass aus ihr keineswegs zwingend abzuleiten ist, dass die Bw. in den Firmen
Vorstellungsgespräche absolvierte. Dieser Liste ist lediglich zu entnehmen,
dass die Bw. mit jenen Firmen, bei den in der Spalte "Ergebnis/Art" die
Buchstaben "E" oder "N" eingetragen sind, Kontakt aufgenommen hat. Welcher Art
diese Kontaktaufnahme war (persönlich, telefonisch, e-mail usw.) kann aus
dieser Liste nicht entnommen werden, sodass auch diese Liste als Nachweis
für die tatsächliche Abhaltung von Vorstellungsgesprächen in N.
und Og. nicht geeignet ist.
Außer diesen Einwendungen hat die Bw. nichts
vorgelegt oder vorgebracht, das als Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der
Absolvierung der Vorstellungsgespräche in N und Og. angesehen werden
könnte. Daher können lediglich die durch das von der Bw. in H.
absolvierte Vorstellungsgespräch verursachten Aufwendungen als
Werbungskosten anerkannt werden, weil auf Grund der amtlichen Ermittlungen nur
hinsichtlich dieses Vorstellungsgespräches feststeht, dass es
tatsächlich stattgefunden hat. Dabei handelt es sich um Kilometergelder in
Höhe von 2.548 S (520 km x 4,90 S) und um Tagesgelder in
Höhe von 210 S (lt. Vorlageantrag 7 Stunden x 30 S),
insgesamt somit um 2.758 S.
2.
"Familienheimfahrten"
Nach übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre
und Rechtsprechung können die Aufwendungen eines alleinstehenden
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen einer aus beruflichen Gründen
am Beschäftigungsort zu unterhaltenden Unterkunft und seinem Heimatort dann
als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieser Steuerpflichtige an seinem
Heimatort über eine Wohnung verfügt, wobei grundsätzlich das
monatliche Aufsuchen der Wohnung im Heimatort als ausreichend anzusehen ist
(VwGH 22.9.1987, 87/14/0066). Aufwendungen für Fahrten zum Besuch der
Eltern oder Verwandten sind in den Kreis der gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der
privaten Lebensführung zu verweisen.
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die
alleinstehende Bw. an ihrem Heimatort über eine eigene Wohnung
verfügt, dass sie im Streitjahr jeweils in Orten arbeitete, welche ihr eine
tägliche Rückkehr in diese Wohnung nicht ermöglichte, und
schließlich, dass die Bw. immer nur zeitlich befristete
Dienstverhältnisse einging.
Insbesondere wegen dieser befristeten
Dienstverhältnisse ist ihr die Verlegung ihres Wohnsitzes an den jeweiligen
Beschäftigungsort (oder in dessen Nähe) nicht zumutbar, sodass
berufliche Gründe für die Beibehaltung der Wohnung in ihrem Heimatort
ausschlaggebend sind. Nach dem eingangs Gesagten sind daher die für eine
monatliche Hin- und Rückfahrt zwischen Heimatort und jeweiligem
Beschäftigungsort entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Allerdings ist die durch die Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gezogene Grenze zu beachten. Diese
beträgt bezogen auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit der
Bw. im Kalenderjahr 2001 25.920 S (34.560 S : 12 Monate x 9 Monate
auswärtige Berufstätigkeit). Die zu berücksichtigenden
Fahrtkosten errechnen sich wie folgt:
Hotel A./B. in Og.:
Zeitraum Jänner bis April
sowie November und Dezember = 6 Fahrten x 560 km =3.360 km
Hotel J. in N:
Zeitraum August = 1 Fahrt
x 420 km = 420 km
Hotel R.-F. in H.:
Zeitraum
September und Oktober = 2 Fahrten x 520 km
= 1.040 km
insgesamt 4.820 km
4.840 km
x 4,90 S =
23.618 S
Da diese Aufwendungen innerhalb
der durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gezogenen
Grenze liegen, sind sie zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen.
Wie sich aus den Punkten 1. und
2. ergibt, sind bei der Veranlagung der von der Bw. im Kalenderjahr 2001
erzielten Einkünfte insgesamt 26.376 S (2.758 S + 23.618 S)
als Werbungskosten abzuziehen. Die Veranlagung ergibt daher folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem
Bescheid 96.067,00 S
-
zusätzlich zu berücksichtigende Werbungskosten (26.376 S -
11.344 S) - 15.032,00 S
Einkommen 81.035,00
S
Die Einkommensteuer
beträgt:
0% für die ersten 50.000
S 0,00 S
21% für die weiteren
50.000 S 10.500,00 S
31%
für die restlichen 30.100 S 9.331,00 S
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge 19.831,00 S
- allgemeiner Absetzbetrag -
11.203,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag -
4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 750,00 S
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge 3.878,00 S
Gemäß
§ 33 EStG 1988 4,79% von 81.035,00 S 3.881,58 S
Einkommensteuer 3.878,00
S
-
anrechenbare Lohnsteuer - 14.775,60 S
Gutschrift
(gerundet) 10.898,00 S
Bei der Ermittlung des
Steuersatzes wurden zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den
Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben berücksichtigt und anhand der sich
für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet
(Umrechnungsvariante). Danach wurde anhand einer Kontrollrechnung
überprüft, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (Arbeitslosengeld in Höhe von
49.065 S für insgesamt 150 Tage) eine gegenüber der
Umrechnungsvariante niedrigere Steuer ergibt. Da dies der Fall ist, wurde der
Tarif in der obigen Berechnung nicht auf das mit 81.035 S ausgewiesene
Einkommen, sondern auf ein Einkommen von 130.100 S (81.035 S +
49.065 S) angewendet.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 52 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-I/03
- Stammnummer
- 10119
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF