Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0081-W/02
Verletzung des Verschlusses eines Zolllagers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0081-W/02vom 07.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland
Schönauer, am 7. April 2004 in der Finanzstrafsache gegen den Bw.,
vertreten durch Dr. Otto Köhler, wegen des Finanzvergehens der
vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß
§ 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 14. November 2002 gegen das Erkenntnis vom
9. Oktober 2002 des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch ORat Dr. Gerold
Teibinger,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben sowie in der Sache selbst entschieden:
Das am 27. April 1999 unter Zl.
X, Str.L.Nr. Y gegen den Bw. wegen des Verdachts des Finanzvergehens der
vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß
§
48 Abs.1 lit.a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren, wonach er am 19.
Dezember 1995 beim Zolleigenlager der Firma C. in W. den Raumverschluss mit der
Nr. A. vom Eingangstor des Zolleigenlagers N. durch ungerechtfertigtes
Öffnen des Eingangstores ablöste, wird im Grunde der Bestimmungen der
§§ 136, 138 Abs.1 und 162 Abs.2 FinStrG
e i n g e s
t e l l t ,
weil die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte nicht erwiesen werden konnte.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
9. Oktober 2002, Zl. X hat das Hauptzollamt (HZA) Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 48 Abs.1 lit.
FinStrG für schuldig erkannt, dass er am 19.12. 1995 beim Zolleigenlager
Nr. N. der Firma C. in W. den am Eingangstor mit der Bezeichnung E1
behördlich angebrachten Raumverschluss mit der Nummer A. vorsätzlich
abgelöst und dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Verletzung
der Verschlusssicherheit nach § 48 Abs.1 lit.a FinstrG begangen hat.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 48 Abs.2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von 400,- € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 40,- €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten
eingebrachte Berufung vom 14. November 2002, wobei im Wesentlichen
Folgendes vorgebracht wurde:
Betreffend materielle
Rechtswidrigkeit wurde unter Pkt. 1 geltend gemacht, dass für die Anlastung
vorsätzlichen Handelns die subjektive Tatseite, insbesondere die für
die Ausführung eines Vorsatzdeliktes notwendige Wollenskomponente nicht
ausreichend erwiesen sei und diesbezüglich das Erkenntnis nur
Mutmaßungen zu Lasten des Beschuldigten anstelle. Das Erkenntnis setze
sich auch nicht mit dem Tatbildelement auseinander, dass der Beschuldigte die
gegenständliche Tür ohne auch nur leichteste Gewaltanwendung
öffnen konnte und daher eine klare Bejahung oder Verneinung fehle, ob
überhaupt ein Zollverschluss vorhanden war. Gerügt wird auch die in
der Verhandlungsniederschrift vom 2.2. 1999 vorgenommene Verlesungsfiktion, in
der mit den Redewendungen "Die bisherigen Verfahrensergebnisse gelten als
verlesen" und "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt"
nicht erkennbar ist, welche konkreten Schriftstücke tatsächlich
verlesen worden seien und zudem die Gefahr bestünde, dass dadurch die
Ermittlungsergebnisse eines im Lauf des Verfahrens erfolgreich abgelehnten
Erhebungsbeamten einfließen könnten. Weiters wurde geltend gemacht,
dass selbst bei Verwirklichung des angenommenen Sachverhalts die Voraussetzungen
des § 25 Abs.1 FinStrG vorliegen würden und das Verfahren nicht
einzuleiten gewesen bzw. im Grunde des § 82 Abs.3 lit.c einzustellen
wäre.
In Pkt. 2 wurde Rechtswidrigkeit
aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Die Zeugenaussagen
seien unvollständig und unrichtig zu Lasten des Bw. beurteilt und die des
Zeugen G.P. überhaupt übergangen worden. Sämtliche Zeugen konnten
nur vom Hörensagen von einer Verschlussverletzung berichten, ohne dass
damit ein einwandfreier Beweis erbracht sei, dass der Bw. eine Zollplombe
abgelöst habe, was gemäß dem strafrechtlichen Grundsatz
"in dubio pro reo" ( Art. 6 MRK, § 98 Abs.3 FinStrG ) zur
Einstellung des Verfahrens führen müsste.
Unter Pkt. 3 wurde die Verletzung
von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zum einen sei die vermeintlich
erbrochene Plombe keiner Begutachtung unterzogen und der Beamte, der sie
angelegt hat, nicht einvernommen worden. Weiters sei der Beschuldigte nicht
jeder Zeugeneinvernahme beigezogen gewesen, was dem Grundsatz des fairen
Verfahrens gem. Art. 6 MRK ebenso widerspräche wie die nicht erfolgte
Wiederholung von Verfahrensschritten, die durch einen im begründeten
Verdacht der Befangenheit stehenden Erhebungsbeamten gesetzt
wurden.
Unter Pkt. 4 wurde rechtswidrige
Strafbemessung geltend gemacht, weil die Milderungsgründe nicht
vollständig berücksichtigt seien und selbst bei Verwirklichung des
angenommenen Sachverhalts eine Verwarnung nach § 25 Abs.1 2. Fall FinStrG
ausreichend gewesen wäre.
Beantragt wurde die
zeugenschaftliche Einvernahme des Beamten K., der die Plombierung vorgenommen
habe sowie die nochmalige Einvernahme sämtlicher Zeugen des
erstinstanzlichen Verfahrens. Das angefochtene Erkenntnis möge gem. §
161 Abs.1 FinStrG nach allenfalls durchgeführter Beweiswiederholung bzw.
-ergänzung aufgehoben und das Finanzstrafverfahren zur Einstellung
gebracht werden oder aber - in eventu - zur Verfahrensergänzung
gem. § 161 Abs.4 FinStrG an die 1. Instanz zurückverwiesen werden.
Weitere Eventualanträge bezogen sich auf Herabsetzung der Strafe bzw.
Erteilung einer Verwarnung gem. § 25 Abs. 1 FinStrG. Weiters wurde die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gem. § 160
Abs.1 lit.b FinStrG beantragt..
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 48 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
des Finanzvergehens der Verletzung der Verschlusssicherheit schuldig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig Verschlussmittel oder
Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in
einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt
wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung wird die Tat mit
einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher
Begehung 14.500,- €, bei fahrlässiger Begehung 3.625,- €
beträgt (idF 1995 galten die höheren Werte 200.000,- ATS bzw. 50.000,-
ATS).
Gemäß
§ 20 Abs.1 FinStrG ist für den
Fall, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG umfassen
die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den
Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten
Geldstrafe.
Im ggstdl. Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 19.12. 1995 erging eine Anzeige des RevInsp. F. von der
Mobilen Lagerüberwachungsgruppe ( MLÜG ) I der Abteilung für
Zolllager, Freizonen und Freilager, wonach der Zollverschluss zum Zolllager der
Firma C. durch den Bw. trotz des Hinweises, dazu nicht befugt zu sein,
eigenmächtig abgenommen worden war und aus dem Lager EU - Waren
entfernt worden waren. Beim Eintreffen der MLÜG war der Bw. nicht mehr
anwesend. Laut Bericht des Angestellten J.H. der Fa. C. war der Zollverschluss
um ca. 7.30 Uhr vom Bw. abgenommen worden, obwohl er von Herrn Z.Ü., einem
Angestellten der Fa. L., die im Areal der Fa. C. einige Lagerräume in
Verwendung hatte, darauf aufmerksam gemacht worden war, dass dies
unzulässig sei.
Z.Ü. wurde zu dem Vorfall am 9.2. 1996 als Zeuge
einvernommen. Er erklärte, es habe ihn am 19.12. 1995 um ca. 7.15 Uhr einen
Mann, den er namentlich nicht kenne, und der zum Eingang des Zolllagers wollte,
gefragt, ob schon jemand vom Zoll anwesend sei oder wann jemand kommen
würde, da er etwas Wichtiges zu tun habe. Er, Z.Ü., wusste, dass die
Eingangstür zum Zolllager jeden Tag mit einer Zollplombe verschlossen wurde
und nahm an, dass dieser Mann vorher bei der Tür war und diese noch
verschlossen vorgefunden habe. Seiner Erinnerung nach war diese Tür nur mit
der Zollplombe und nicht mit einem Schlüssel versperrt. Er habe den Mann
ersucht, sich im Büro zu erkundigen, ob oder wann er das Zolllager betreten
könne und ihn nachher nicht mehr gesehen. Er habe sich nicht durch
Augenschein davon überzeugt, ob sich die Zollplombe zu diesem Zeitpunkt
noch an der Tür befand. Er habe jemandem von der Fa. C. mitgeteilt, dass
jemand ins Zolllager wollte. Danach wurde nachgesehen und davon gesprochen, dass
das Zollamt verständigt wurde, weil jemand die Zollplombe bei der
Eingangstür zum Zolllager geöffnet habe.
Am selben Tag wurde der Prokurist der Fa. C., Hr. G.P. als
Zeuge einvernommen. Er wies darauf hin, dass er diese Funktion nicht mehr
innehabe, da die Fa. C. am 15.12. 1995 Konkurs angemeldet hatte. Zum Zeitpunkt
19.12. 1995 waren nicht mehr ständig Zollwachebeamte im Zolleigenlager der
Fa. C. anwesend. Zum Vorfall der Siegelverletzung könne er keine Angaben
machen, er habe erst im Nachhinein davon erfahren. Zu den Verhältnissen im
Zolllager der C. führte er aus, dass die Fa. D. und andere Kunden darin
Waren, nicht nur unverzollte, eingelagert hatten, die Ein- und Auslagerung
erfolgte nur, wenn das Zolllager im Beisein von Zollbeamten geöffnet war.
So hätte auch der Bw., wenn er zu seiner Ware wollte, zunächst Kontakt
mit Lagerleiter der C. aufnehmen müssen. Vom einzigen Zugang ins Zolllager
sei ihm bekannt, dass er nicht versperrbar war, sondern nur durch die Zollschnur
mit Plombe versiegelt war. Wenn jemand diese Schubtüre aufzieht,
müsste er seiner Meinung nach den Zollverschluss sehen.
Ebenfalls am 9.2. 1996 wurde J.H., der Zolldeklarant der
Fa. C., zu dem Vorfall als Zeuge einvernommen. Zu den Verhältnissen im
Unternehmen führte er aus, dass zu diesem Zeitpunkt das Konkursverfahren
der C. schon im Laufen war. Während früher das Zolleigenlager
ständig mit einem Zollwachebeamten besetzt war, unter dessen Aufsicht es
täglich um 6.00 Uhr geöffnet wurde, war zum Zeitpunkt 19.12. 1995 seit
einigen Wochen der Modus der, dass infolge der Zahlungsschwierigkeiten des
Unternehmens nur mehr bei Bedarf einer Hausbeschau ein Zollbeamter angefordert
und im Zuge der dann durchgeführten Abfertigungen das Zolleigenlager
geöffnet und anschließend durch Anlegen einer Zollplombe wieder
verschlossen wurde. Die Fa. D. hatte aus lagerorganisatorischen Gründen
inländische Waren im Zolllager der C. gelagert. Betreffend die
Verschlussverletzung gab er an, nicht selbst gesehen zu haben, wer die Tür
zum Zolllager geöffnet hatte und somit den Verschluss vorschriftswidrig
abnahm. Man habe ihm damals bei seinem Kommen um ca. 7.30 Uhr nur mitgeteilt,
dass ein Kunde das Schubtor zum Zolllager geöffnet hatte. Er sei daraufhin
ins Zolllager gegangen und habe einen Angestellten der Fa. D. angetroffen, der
an deren Waren hantierte. Er stellte ihn wegen der Verschlussverletzung und des
eigenmächtigen Betretens des Zolllagers zur Rede und wies ihn darauf hin,
dass dies strafbar sei. Der Bw., dessen Namen er dann im Büro in Erfahrung
brachte, hatte ihm nur geantwortet, dass er es wegen eines Termingeschäfts
sehr eilig habe und keine Ahnung von einem Zollverschluss habe. Die Fa. C.
müsse dafür sorgen, dass er als Kunde jederzeit zu seiner Ware
käme. Er, J.H., habe daraufhin das Zollamt verständigt. Beim
Eintreffen der Zollbeamten hatte der Bw. mit der Ware bereits das Gelände
verlassen. Er hätte sich vor Betreten des Zolllagers auf jeden Fall mit dem
Lagerpersonal in Verbindung setzen müssen. J.H. hatte auch in Erfahrung
gebracht, dass ein türkischer Lagerarbeiter den Bw. aufmerksam gemacht
hatte, dass er das Zolllager nicht einfach öffnen und betreten dürfe.
Auch J.H. wies darauf hin, dass die Schiebetür zum Zolllager nur durch die
Zollschnur mit Plombe, nicht aber mit Schlüssel versperrt war.
In einer schriftlichen Stellungnahme des nunmehr
rechtsfreundlich vertretenen Bw. vom 12.2. 1996 führte dieser aus, dass er
der Geschäftsführer der D. sei und sie habe seit dem EU -
Beitritt Österreichs 20 m2
Lagerfläche von der Spedition C. zwecks Lagerung von EDV -
Bestandteilen angemietet. Ihm war bekannt, dass der übrige Teil des Lagers
als Zolllager Verwendung fand. Am 19.12. 1995 hatte er dringendst über
Anforderung des Bundesministeriums für Landesverteidigung Waren
auszuliefern. Von einem türkischen Arbeiter wurde ihm erklärt, dass
das Lager verschlossen sei. Ungeachtet dessen habe er in Anbetracht der
Dringlichkeit versucht, die Tür aufzumachen, was ihm problemlos und ohne
jegliche Anwendung von Körperkraft gelungen sei, da "sich an der
Tür überhaupt kein Schloss befand". Später sei davon die
Rede gewesen, dass sich an der Tür eine Plombe befunden habe.
Am 2.12. 1996 wurde im HZA Wien eine mündliche
Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten gem. § 135 FinStrG
durchgeführt. Dabei führte er neuerlich aus, den ggstdl.
Zollverschluss nicht abgerissen zu haben. Er habe mit einem Angestellten der Fa.
C. gesprochen, die Schiebetür aufgemacht und die Ware selbständig
herausgebracht, da es damals bereits Probleme mit der C. in der
Geschäftsabwicklung gab. Er habe dann mit einem Angestellten der Fa. C.
gesprochen, der ihm erklärte, dass das Lager verschlossen sei. Er habe
diesen Zugang ins Lager gewählt, weil bei einem anderen, früher
benützten Eingang, nunmehr kein Zollbeamter mehr anwesend war bzw. dieser
Eingang verschlossen war. Zu seiner Firma zurückgekehrt wurde er davon
verständigt, dass er eine Verschlussverletzung begangen hätte.
Bei der mündlichen Verhandlung wurden mehrere Zeugen
einvernommen:
Zunächst RevInsp. B. vom Zollamt Wien, Abt. Zolllager,
der am 19.12. 1995 durch Herrn J.H. unmittelbar von der Abnahme eines
Zollverschlusses bei der Fa. C. verständigt worden war und daraufhin
RevInsp. F. von der MLÜG I verständigt hatte, der sich zum Zolllager
der C. begab. RevInsp. B. selbst hatte aus eigener Wahrnehmung nichts gesehen
und konnte zum Sachverhalt keine weiteren Angaben machen.
RevInsp. F. gab als Zeuge an, dass er dort die
Eingangstür geöffnet vorfand, ein Rest des Zollverschlusses war nicht
mehr vorhanden. Alle anderen Zugänge zu diesem Zolllager waren von innen
verplombt.
J.H. bestätigte seine früheren Aussagen,
insbesondere, dass er den Bw. im Zolllager angetroffen hatte und dass dieser
vorher von einem ausländischen Arbeiter, der sich aber durchaus
verständlich ausdrücken konnte, hingewiesen worden war, dass er nicht
ins Zolllager darf. J.H. selbst sei von Fr. U.K. von dem Vorfall in Kenntnis
gesetzt worden.
Auch Z.Ü. wurde neuerlich als Zeuge vernommen. Er war
Mitarbeiter der Fa. L. und einziger anwesender Lagerarbeiter, von der Fa. C. war
zu der frühen Zeit, ca. 7.oo Uhr, noch niemand anwesend. Der Bw. habe ihn
offenbar für einen Angestellten der Fa. C. gehalten und gefragt, wann die
Tür geöffnet wird. Er habe dem Bw. gesagt, von einer anderen Firma zu
sein, woraufhin der Bw. ins Büro der Fa. C. ging. Was weiter geschah, wisse
er, Z.Ü., nicht. Ihm ist aber bekannt, dass die Tür jeden Tag mit
einer Zollplombe verschlossen wird.
Der Zeuge G.P. bekräftigte seine bisherige Aussage,
dass nach den täglichen Ein- und Auslagerungen nach Beendigung der
Verfahren immer ein Zollblei angelegt wurde und seitens der Firmenleitung
strikte Anweisung bestand, dass jeder, der ins Lager wollte, sich zunächst
an die Lagerleitung wenden müsse. Die Kunden, die ständig mit ihnen
zusammenarbeiteten, hatten das gewusst. Ob die Fa. des Bw. schon längere
Zeit Lagerwaren bei der Fa. C. einbrachte, könne er nicht
sagen.
Eine Einsichtnahme ins Verschlussverzeichnis für das
Zolleigenlager N. ergab, dass am 18.12. 1995 um 17.30 Uhr an der ggstdl.
Eingangstüre durch Insp. K. ein Verschluss mit Zahl Z. angelegt worden
war.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 15.10.
1997 wurde die bis Ende 1995 bei der C. mit der Lagerverwaltung befasste U.K.
als Zeugin vernommen. Sei kenne den Bw. vom Sehen, da er manchmal bei der
Einlagerung von Waren seiner Firma anwesend war. Das Zolllager war immer
verplombt, wenn die Zollwache nicht anwesend war. Die Zollwache wurde immer
verständigt, wenn jemand seine Ware auslagern wollte. Man musste sich dann
mit den fertig vorbereiteten Papieren an die Zollwache wenden. Den Bw. hatte sie
am 19.12. 1995 selbst nicht gesehen, sondern nur im Kollegenkreis
gesprächsweise erfahren, dass er eine Zollplombe abgelöst habe. Nach
Einsicht in eine Skizze des Gesamtlagers (Bl. 13 d. A., vgl. auch Bl. 110 ) kam
zur Sprache, dass für die Auslagerung der Waren der Fa. D. aus einem weiter
hinten gelegenen Raum mehrere Räume passiert werden mussten, die auch
verschlossen und verplombt gewesen sein müssten, während sich der Bw.
erinnern konnte, dass alle weiteren Türen offen waren und es sei ja auch
nur von einer Verschlussverletzung die
Rede gewesen.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 2.2. 1999
wurden die räumlichen Verhältnisse anhand des Grundrissplanes des
Zolllagers N. durch nochmalige Einvernahme des Zeugen F. besprochen. Es war nur
der erste Zutritt ins Zolllager versiegelt, die inneren Räume waren immer
offen und konnten danach ungehindert betreten werden. Die an der ersten
Schiebetür angebrachte Zollplombe konnte nur mit erheblichem Aufwand durch
Verschieben der Tür zerrissen werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle, zwischen
8.00 Uhr und 8.30 Uhr, waren die Lichtverhältnisse derart, dass die
Beschriftung und der Verschluss sichtbar sein mussten. Weiters bestätigte
F., dass bei Aus - und Einlagerungen der Zollverschluss immer im Beisein
eines Zollbeamten abgenommen und nach der erfolgten Verzollung ein neuer
Verschluss angebracht wurde, der auch im Verschlussbuch protokolliert wurde.
Der Bw. blieb dabei, dass die Eintrittsschiebetür
offen war, da er sie mit nur geringem Widerstand öffnen
konnte.
Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse wurde mit
Bescheid vom 27.4. 1999 gem. § 83 Abs.1 FinStrG unter Straflistennummer Y.
das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. wegen des Verdachts, dass er
vorsätzlich am 19.12. 1995 beim Zolleigenlager Nr. N. der Fa.C. den
Raumverschluss mit Nr. A. ungerechtfertigt abgelöst und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 48 Abs.1 lit.a FinstrG begangen hat,
eingeleitet.
Bei einer neuerlichen mündlichen Verhandlung gem.
§ 135 FinStrG am 21.2. 2000 fanden zur Abklärung des Sachverhalts
nochmals mehrere Zeugeneinvernahmen statt:
J.H. führte ergänzend zu seinen bisherigen
Aussagen aus, dass er nicht gesehen habe, dass der Bw. die Zollplombe selbst
entfernt hat bzw. hat er die Zollplombe nicht kontrolliert. Er sei nur
telefonisch verständigt worden, dass sich der Bw. im Zolllager befinde und
habe daher angenommen, dass er es auch gewesen sei, der die Verschlussverletzung
begangen habe und ihm das auch vorgehalten. Ob jemand anderer das Zolllager
geöffnet habe, wisse er nicht, könne es aber auch nicht
ausschließen.
U.K. wies neuerlich darauf hin, nur gesprächsweise im
Kollegenkreis, sie wisse auch nicht mehr genau, von wem, über die
Verschlussverletzung Kenntnis erlangt zu haben. Sie könne zwar
ausschließen, dass ein Mitarbeiter die Tür unbefugt geöffnet
hatte, da jeder strikte Anweisung hatte, diese Tür nicht ohne
Verständigung der Zollwache zu öffnen: Ob der Bw. selbst die Tür
geöffnet hatte, könne sie nicht sagen, es sei lediglich der Name des
Bw. im Zusammenhang mit der geschehenen Verschlussverletzung gefallen. Zu den
Lichtverhältnissen um ca. 7.15 Uhr konnte sie sagen, dass um diese Zeit
schon Verladungen stattfanden und die Halle sicher beleuchtet war. Ob eine
abgerissene Plombe vorgefunden worden war, könne sie sich nicht
erinnern.
Auch Z.Ü. erklärte, dass er nicht selbst gesehen
habe, ob der Bw. den Verschluss abgenommen hatte. Er, Z.Ü., habe in der dem
Zolllager benachbarten Halle II gearbeitet. Als er den Bw. sah, als er Waren zu
seinem PKW brachte, dachte er, ein Zollwachebeamter habe die mit einer Plombe
verschlossene Tür E1 geöffnet. Als er aber bemerkte, dass kein
Zollwachebeamter anwesend war, habe er einen Angehörigen der Fa. C., der
sich gerade in der Halle I aufhielt, verständigt und auch den Bw. in einem
kurzen Gespräch darauf hingewiesen, dass diese Tür normalerweise mit
einer Plombe verschlossen ist. Ob sie auch an diesem Tag bei seinem Dienstbeginn
um 7.00 Uhr verplombt war, könne er nicht sagen, da er die Tür, die
seine Firma nicht betrifft, nicht näher beachtet hatte. Als der Bw. Waren
zu seinem PKW brachte und er ihn zur Rede stellte, war sie jedenfalls schon
offen. Zu den Lichtverhältnissen gab Z.Ü. an, dass die Halle II
beleuchtet war.
F. führte aus, dass ihm bei seinem Eintreffen J.H.
gesagt habe, die Verschlussverletzung sei möglicherweise vom Bw.
ausgeführt worden. Die Verschlussverletzung wurde dann im
Verschlussverzeichnis von ihm, F., vermerkt ( irrtümlich unter "Tor
13", tatsächlich den Eingang E1 betreffend ). Betreffend die
Verschlussschnur selbst gab er an, dass die gebrochene Zollplombe nicht
eingezogen wird, sondern einfach zu Boden fällt, weshalb auch 20 - 30
Plomben vor dem Tor liegen können.
Der Bw. selbst sagte aus, dass bei seiner Ankunft das Licht
diffus gewesen sei und blieb dabei, dass sich die Tür leicht öffnen
ließ, woraus er schließe, dass sich kein Verschluss darauf befunden
hatte. Ob ihn irgendein Mitarbeiter der Firmen C. oder L. beim Betreten des
Zolllagers gesehen habe, könne er nicht sagen.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist in finanzstrafrechtlicher
Hinsicht zur objektiven Tatseite auszuführen, dass einiges dafür
spricht, dass durch den Bw. eine Verschlussverletzung verwirklicht wurde. Aus
den zollbehördlichen Aufzeichnungen geht unbedenklich hervor, dass am
Eingangstor zum Zolllager am Abend des 18.12. 1995 ein Zollverschluss angebracht
worden war, der am Morgen des 19.12. 1995 nicht mehr vorhanden war und dass der
Bw. im Zolllager angetroffen worden war. Indes ist die für ein
Strafverfahren notwendige Sicherheit nicht erreicht. Von den einvernommenen
Zeugen hatte kein einziger eine Verschlussabnahme durch den Bw. direkt
beobachtet, insbesondere der unmittelbar vor Ort anwesende Z.Ü. nicht,
schließlich wollten die Zeugen zumindest nicht ausschließen, dass
auch eine andere Person den Zollverschluss abgenommen haben könnte. In
diesem Zusammenhang ist auch zu vermerken, dass zu einem späteren
Zeitpunkt, am 22.4. 1997 festgestellt wurde, dass an der ggstdl.
Verbindungsschiebetür der Zollverschluss unter ungeklärten
Umständen verschwunden und die Schiebetür zur Hälfte
geöffnet war ( Meldung der Abt. f. Zolllager, Freizonen und Freilager an
die Abt. f. Strafsachen im HZA Wien unter Zl. 91.108/97-Str.I/EJ ). Da nach
Würdigung aller aufgenommenen Beweise schon über die objektive
Tatseite keine ausreichende Klarheit zu erlangen war, ist das
Finanzstrafverfahren gem. dem strafrechtlichen Grundsatz "Im Zweifel
für den Beschuldigten" ( § 98 Abs.3 FinStrG ) einzustellen und
es erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren in der Berufung
vorgebrachten Argumente.
Die beantragte mündliche Berufungsverhandlung konnte
gem. § 125 Abs.3 iVm § 157 FinStrG unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend wird vermerkt, dass das unterfertigte
Senatsmitglied mit der abgehandelten Finanzstrafsache schon in der Behörde
1. Instanz kurz in Berührung gekommen ist, nämlich in der
seinerzeitigen Funktion als Journaldienstleiter durch die Entgegennahme der
Mitteilung der MLÜG an die Abt. f Strafsachen am 19.12. 1995. Es wurde nur
die nächste Aktenzahl vergeben und die Eintragung im Journaldienstbuch
vorgenommen, dann aber keine weitere Amtshandlung mehr gesetzt. Eine
Befangenheit im Sinn von § 72 Abs.1 lit.d) oder e) FinStrG liegt dadurch
nicht vor. Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur ( VfGH 28.6. 1974, B
11/74 ) löst die bloße Entgegennahme und Weiterleitung einer Anzeige
keine Befangenheit aus. Auf diesen Umstand wurden die Parteien des Verfahrens
mit Schreiben vom 3.2. 2004 hingewiesen. Ein Ablehnungsantrag gem. § 74
Abs.2 FinStrG ist in der festgelegten Frist nicht erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
7. April 2004
Hofrat
Dr. MMag. Roland Schönauer
Normen und Schlagworte
- § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0081-W/02
- Stammnummer
- 9244
- Gültig
- 07.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF