Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0114-L/06
Manipulation von Dokumenten zwecks Vermeidung der Erwerbsteuervorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0114-L/06vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen FF,
geb. X, Adresse, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 17. Oktober 2006 gegen das Erkenntnis
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 4. Oktober 2006,
SN 1,
zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einer Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes vom
11. November 2005 wurde festgehalten, dass der Berufungswerber (in der
Folge kurz: Bw) am 26. Juli 2005 beim Finanzamt Rohrbach persönlich
vorgesprochen und die Erklärung über die Normverbrauchabgabe wegen des
Erwerbs eines Fahrzeuges ausgefüllt habe. Da dem vorgelegten Dokument ein
Kilometerstand von 4.844 zu entnehmen gewesen sei, sei der Bw auf das
Erfordernis der Erwerbsteuerentrichtung aufmerksam gemacht worden. Dieser habe
sich daraufhin unter Ankündigung, das Fahrzeug nicht anzumelden, massiv
beschwert. Am 29. Juli 2005 habe er im Infocenter in Urfahr vorgesprochen
und mit einer manipulierten "Empfangsbescheinigung" die Kilometeranzahl des
Fahrzeuges auf 7.844 erhöht, sodass es sich um kein Neufahrzeug mehr
gehandelt hätte und die Erwerbsteuer nicht zu entrichten gewesen wäre.
Der Bw habe die Normverbrauchsabgabe entrichtet und das Fahrzeug bei der
Zulassungsbehörde angemeldet. Nach Verstreichen der Monatsfrist ab Erwerb
sei, da eine Selbstberechnung nicht erfolgt sei, die Erwerbsteuer festgesetzt
worden. Den Kauf des Fahrzeuges in Deutschland habe MF, angeblich der Bruder des
Bw, abgewickelt, sodass teilweise die Bestätigungen und auch die
Originalrechnung auf MF lauteten.
Mit Bescheid vom 13. September 2005 waren dem Bw
Umsatzsteuer in Höhe von 3.720,00 € sowie ein
Verspätungszuschlag vorgeschrieben worden.
In Form einer vereinfachten Strafverfügung wurde der
Bw am 21. November 2005 schuldig erkannt, vorsätzlich durch unrichtige
Angaben in der Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge
(Fahrzeugeinzelbesteuerung), somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von
Umsatzsteuer in Höhe von 3.720,00 € bewirkt und dadurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen zu haben.
Über ihn wurde eine Geldstrafe von
2.000,00 € verhängt und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit 14 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit 200,00 €
bemessen.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2006 erhob die
steuerliche Vertretung des Bw fristgerecht Einspruch gegen diese
Strafverfügung, wodurch diese außer Kraft gesetzt wurde. Beantragt
wurde, das Finanzstrafverfahren einzustellen, da der Vorwurf, der Bw habe im
Zusammenhang mit dem Import eines Neuwagens Umsatzsteuer hinterzogen, unrichtig
sei. Nicht der Bw, sondern dessen Bruder mit Wohnsitz in Deutschland habe, wie
aus der beiliegenden Rechnung ersichtlich sei, am 19. Juli 2005 das
gegenständliche Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von
4.844 aufgewiesen habe, von der Fa. D AG erworben. Erst am 31. Juli 2005,
somit rund zwei Wochen später, sei ein weiterer Erwerb durch den Bw von
seinem Bruder erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kilometerstand rund 6.200
betragen, sodass der Erwerb eines Gebrauchtwagens vorgelegen sei. Die
Umsatzsteuer sei dem Bw daher zu Unrecht vorgeschrieben worden.
In der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde
am 4. April 2006 brachte der Bw im Wesentlichen vor, ursprünglich beim
Finanzamt Rohrbach vorgesprochen zu haben. Dort sei ihm erläutert worden,
dass die erforderliche Kilometerzahl, damit kein Neufahrzeug mehr vorliege, in
Deutschland hätte gefahren werden müssen. Dies wäre kein Problem
gewesen, weil er mit dem Fahrzeug, das sein Bruder in Deutschland gekauft habe,
mit deutschem Kennzeichen (vorübergehende Zulassung für eine bestimmte
Zeit) gefahren wäre. Es könne nicht sein, dass für ein Fahrzeug,
das ohnehin der Differenzbesteuerung unterliege, auch Erwerbsteuer zu entrichten
sei, weil eine zweifache Besteuerung nicht zulässig sei. Im Zuge einer
Information beim ÖAMTC sei von einer Erwerbsteuer keine Rede gewesen. Er
sei daher der Meinung gewesen, dass die Anmeldung in bzw. die Überstellung
nach Österreich kein Problem darstellen werde. Der auf der Bescheinigung
NOVA 2 - unterfertigt am 22. Juli 2005 (richtig wohl: 26: Juli 2005) -
angegebene Kilometerstand sei am Tacho aufgeschienen und richtig, wogegen der
auf der am 29: Juli 2005 unterschriebenen Bescheinigung NOVA 2 angegebene
Kilometerstand erfunden sei; er habe die Tausenderstelle des Kilometerstandes
von vier auf sieben geändert. Insoweit lege er ein Geständnis ab. Er
habe aber während der Phase der Anmeldung keinen Kaufvertrag benötigt;
einen solchen hätte er nicht gefälscht. Seit dem Zeitpunkt der
Vorsprache beim Standort Rohrbach seien er bzw. seine Tochter im Inland mit dem
Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Vorsprache beim Finanzamt Urfahr habe das
Fahrzeug einen Kilometerstand von knapp über 6.000 aufgewiesen. Er habe
versucht, die Erwerbsteuer nicht bezahlen zu müssen.
Der Bw legte einen - wie er behauptete - rückdatierten
Kaufvertrag des ADAC vom 31. Juli 2005 vor; tatsächlich sei
dieser im November ausgestellt worden. Die Rückdatierung sei erfolgt, um
Probleme bei der Anmeldung wegen der Gültigkeit der Zulassung zu vermeiden.
Mit 1. August 2005 sei das Fahrzeug angemeldet worden. Der geringe
Kilometerstand sei darauf zurückzuführen, dass das Fahrzeug einem
älteren Herrn mit gesundheitlichen Problemen gehört habe. Am
20. Juli 2005 sei er nach Deutschland gefahren. Das Fahrzeug sei ihm am
21. Juli 2005 ausgefolgt worden, und er sei am selben Tag nach
Österreich gefahren. Der genaue Kilometerstand bei Übernahme habe
4.844 betragen. Er sei sich keiner Schuld bewusst, weil es nicht sein
könne, dass die Umsatzsteuer zweimal vorgeschrieben werde. Im Falle einer
Bestrafung ersuchte der Bw als mildernd den Krankheitszustand seiner Gattin, die
im Jahr 2004 einen Schlaganfall erlitten habe, zu berücksichtigen.
Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, SN 1, erkannte das
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Bw. nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig, vorsätzlich
durch unrichtige Angaben in der Erklärung über den Erwerb neuer
Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung), somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von 3.720,00 € bewirkt
zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
1.800,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 180,00 €
bestimmt.
Zur Begründung wurde - nach Anführung der
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Bw am 26. Juli 2005 beim Standort in Rohrbach das Formular NOVA 2,
auf welchem im Erwerbszeitpunkt ein Kilometerstand von ca. 5.200 angeführt
gewesen sei, eingereicht habe. Aus der vorgelegten "Empfangsbescheinigung" der
Fa. D AG sei aber ein Kilometerstand von 4.844 ersichtlich gewesen. Nach
Belehrung durch einen Finanzbeamten habe der Bw erklärt, das Fahrzeug nicht
anmelden zu wollen. Am 29. Juli 2005 habe der Bw beim Standort in Urfahr
vorgesprochen und abermals eine Steuererklärung vorgelegt, welche nunmehr
einen Kilometerstand von 7.844 ausgewiesen habe. Auf der "Empfangsbescheinigung"
der Fa. D AG sei nunmehr ebenfalls ein Kilometerstand von 7.844 vermerkt
gewesen. Ein Fahrzeug mit diesem Kilometerstand wäre kein Neufahrzeug mehr
und daher keine Erwerbsteuer zu entrichten gewesen.
Im Zuge amtlicher Erhebungen sei festgestellt worden, dass
der tatsächliche Kilometerstand zum Erwerbszeitpunkt 4.844 betragen habe,
sodass die Umsatzsteuer in Höhe von 3.720,00 € vorgeschrieben
worden sei. Durch Angabe eines falschen Kilometerstandes sei das
vorsätzliche Handeln schon durch die Tat selbst indiziert. Der Bw habe
Vorsatz zu verantworten, da er wissentlich, trotz Hinweises auf die
entsprechende Rechtslage, den Kilometerstand verändert habe, um die
Entrichtung der Erwerbsteuer zu vermeiden.
Als mildernd wertete die Erstbehörde die bisherige
Unbescholtenheit, die persönlichen schwierigen Verhältnisse sowie die
Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand. Bei einer möglichen
Höchststrafe von 7.440,00 € erachtete die Finanzstrafbehörde
das Strafausmaß als angemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 17. Oktober 2006, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Das in Streit stehende Fahrzeug habe nicht der Bw, sondern
sein Bruder von der Fa. D AG gekauft. Er selbst habe für dieses Fahrzeug
nie einen Kaufvertrag gehabt, sodass seinerseits auch kein Erwerb vorgelegen
sei. Der Erwerb sei frühestens mit 1. August 2005 anzunehmen, da
er das Kfz zu diesem Zeitpunkt auf seinen Namen angemeldet habe. Davor sei es
mit einer befristeten Zulassung auf seinen Bruder, der auch rechtlicher Besitzer
gewesen sei, angemeldet gewesen. Diese Zulassung habe am
2. August 2005 geendet. Zum Zeitpunkt der Anmeldung habe das Kfz aber
schon einen Kilometerstand von knapp 6.200 gehabt; dass diese Kilometerzahl nur
im Ausland gefahren werden dürfe, sei nicht gefordert. Darüber hinaus
sei das Kfz in Deutschland bereits der Mehrwertsteuer unterlegen und keine
Entlastung durch Vorsteuerabzug der deutschen Steuer möglich gewesen. Eine
Doppelbesteuerung sei unzulässig. In den Kommentaren zur Neuwagenrichtlinie
sei nachzulesen, dass dadurch dem Missbrauch des Vorsteuerabzugs und damit
verbundener Steuerhinterziehung begegnet werden solle. Demnach seien früher
Fahrzeuge von Händlern im Ausland, vorwiegend in Deutschland, gekauft, dort
kurz angemeldet und ein paar Kilometer gefahren worden. Danach sei das Fahrzeug
abgemeldet, die deutsche Mehrwertsteuer im Vorsteuerabzugsweg zurückgeholt
und das Fahrzeug als Gebrauchtwagen steuerfrei nach Österreich gebracht
worden. Dieser Fall liege hier nicht vor! Er halte es für sittenwidrig,
dass trotz der deutschen Mehrwertsteuer, die im Kaufpreis des Fahrzeugs
enthalten sei, auch der österreichische Fiskus nochmals Steuer einheben
wolle. Weiters seien schon bei der Erwerbsteuerberechnung grobe Fehler gemacht
worden, weil - wenn schon - die deutsche Mehrwertsteuer herausgerechnet
hätte werden müssen. So aber sei für die deutsche Steuer nochmals
Steuer verlangt worden.
Die Angabe des Verfassers, er sei sicher gewesen, nie einen
Kaufvertrag für die Anmeldung in Österreich zu brauchen, sei eine
glatte Fehlinterpretation und gehe auch aus der vor dem Finanzamt Urfahr
verfassten Niederschrift nicht hervor. Er habe angegeben, sich gewundert zu
haben, nie - weder beim Finanzamt Rohrbach noch beim Finanzamt Urfahr oder bei
der Anmeldung - nach einem Kaufvertrag gefragt worden zu sein. Einen solchen
hätte er nicht vorweisen können. Er hätte aber danach gefragt
werden müssen, weil dann die ganze Angelegenheit anders gelaufen wäre.
Aus den genannten Gründen sei die Vorschreibung der Erwerbsteuer nicht
rechtens, sodass er die Rückerstattung der bezahlten Erwerbsteuer inklusive
des Verspätungszuschlages beantrage.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach Art. I Abs. 7 der Binnenmarktregelung (BMR) ist der
Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z
2 genannten Personen gehört (das sind entweder ein Unternehmer, der den
Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die
nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
erwirbt), unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher
Erwerb.
Innergemeinschaftliche Erwerbe von neuen Fahrzeugen
unterliegen daher stets der Erwerbsteuer, und zwar unabhängig vom Status
des Lieferers (das heißt, auch wenn der Lieferer eine Privatperson ist)
und unabhängig vom Status des Erwerbers (das heißt auch bei
Lieferungen an Privatpersonen).
Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. liegt ein
innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer
Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den
Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Nach Art. I Abs. 9 BMR gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die
erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als drei Monate
zurückliegt. Für motorbezogene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs.
8 Z 1 BMR (Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder eine Leistung von mehr
als 7,2 Kilowatt) beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn
das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Die Steuerschuld entsteht nach Art. 19 Abs. 2 Z 2 BMR
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen am Tag des
Erwerbes.
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch
andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die
Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen
[(Fahrzeugeinzelbesteuerung); Art. 20 Abs. 2 BMR].
In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung hat der
Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld
entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem
Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat
(Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist
sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer
festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten
(Art. 21 Abs. 2 BMR).
Aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 57
FinStrG) und der Unschuldsvermutung ergibt sich, dass die
Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide nicht gebunden
ist und eine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen hat.
Strittig sind im vorliegenden Fall sowohl der Zeitpunkt des
Erwerbes durch den Bw als auch, ob das erworbene Fahrzeug im Zeitpunkt des
Erwerbes durch den Bw neu im Sinne des Art. I Abs. 9 BMR gewesen ist.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die
innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges vorliegt, ist der
Zeitpunkt des Erwerbes.
Unter Erwerb ist nach Art. 5 Abs. 1 der 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie die Erlangung der Befähigung, wie ein
Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand
verfügen zu können, zu verstehen.
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein
tatsächlicher Vorgang, der es dem Abnehmer ermöglicht, über den
gelieferten Gegenstand tatsächlich verfügen zu können, ohne dass
es dazu einer rechtlichen Grundlage bedarf. Zwar fällt die Verschaffung der
Verfügungsmacht (die Lieferung) meist mit der Übertragung des
Eigentums im Sinne des ABGB zusammen, doch ist ausreichend, dass der Abnehmer
tatsächlich in die Lage versetzt wird, im eigenen Namen tatsächlich
wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen.
Entgegen der Ansicht des Bw haben daher weder die Zulassung
noch das Vorliegen eines formellen Kaufvertrages entscheidenden Einfluss auf die
Frage, wer tatsächlich über ein Kraftfahrzeug verfügen kann und
damit als Erwerber anzusehen ist.
Aus dem Bemessungs- und dem Finanzstrafakt ergibt sich der
nachfolgende Sachverhalt:
Sowohl in der beim Standort Rohrbach als auch in der beim
Standort Urfahr eingereichten Erklärung vom 26. bzw. 29. Juli 2005 gab
der Bw als Tag des Erwerbes den 21. Juli 2005 an. Die vorgelegte
Auftragsbestätigung datiert vom 19. Juli 2005 ist ebenfalls an den Bw
adressiert.
Zwei im Akt befindliche Empfangsbescheinigungen der Fa. D
AG betreffend die Bestellung des gegenständlichen Kfz vom 8. Juli
2005, das Rechnungsdatum vom 19. Juli 2005 und das Übernahmedatum
vom 21. Juli 2005 weichen insoweit voneinander ab, als eine an MF, die
zweite aber an den Bw adressiert ist. Die an MF gerichtete Empfangsbescheinigung
weist einen Kilometerstand von 4.844, die an den Bw adressierte Bescheinigung
einen solchen von 7.844 auf. Obwohl erstere an MF als Übernehmenden
adressiert ist, ist diese vom Bw unterschrieben; die zweite
Empfangsbescheinigung ist nicht unterschrieben.
Die von der Fa. D AG ausgestellte Rechnung weist als
Rechnungsdatum den 19. Juli 2005, als Bestelldatum den 8. Juli 2005
und als Übernahmedatum den 21. Juli 2005 auf und ist an MF gerichtet.
Der Kilometerstand laut Rechnung betrug 4.844.
Der in Deutschland ansässige Vorbesitzer meldete das
in Streit stehende Kraftfahrzeug am 19. Juli 2005 mit der Begründung
"Ausfuhr" ab.
Die Anmeldung des Kfz durch den Bw erfolgte in
Österreich am 1. August 2005.
Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte
Internationale Versicherungskarte war von 19. Juli bis 2. August 2005
gültig und auf den Versicherungsnehmer MF ausgestellt. Als Wohnadresse von
MF scheint jedoch nicht seine deutsche Anschrift, sondern Adresse1 in
Österreich auf. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergab aber keine
Meldung des MF an dieser Anschrift.
Der Internationale Zulassungsschein war am 19. Juli
2005 ausgestellt worden und war ebenfalls bis 2. August 2005
gültig.
Der "ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines
gebrauchten Kraftfahrzeuges" wies als Verkäufer MF, wohnhaft in K in
Deutschland, und als Käufer den Bw auf und war von beiden am 31. Juli
2005 in K unterzeichnet worden. In Punkt 2.4. des Kaufvertrages erklärte
der Verkäufer, dass das Kfz, soweit ihm bekannt sei, eine
Gesamtfahrleistung von 6.241 Kilometer aufweise und einen Vorbesitzer gehabt
habe.
Ob ein Sachverhalt erwiesen ist, hat die
Finanzstrafbehörde gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen. Der Zweifelsgrundsatz ist aber keine
"negative Beweisregel"; im Wege der Beweiswürdigung sind daher auch
Wahrscheinlichkeitsschlüsse zulässig. Ist die Behörde mit
logischer Schlussfolgerung zu einer konkreten Tatüberzeugung gelangt, so
widerspricht dies dem Zweifelsgrundsatz auch dann nicht, wenn auch andere,
für den Beschuldigten günstigere Schlussfolgerungen aus den
Untersuchungsergebnissen gezogen werden könnten. Nur wenn nach
Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel
verbleiben, hat die Behörde nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"
vorzugehen (VwGH 3. Juli 1996, 95/13/0175).
Vorgänge tatsächlicher Art sind dann als bewiesen
anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde aus den zur Verfügung stehenden
Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen
logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist,
dass es sich so ereignet hat (vgl. VwGH 26. Mai 1993,
90/13/0155).
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass
der jeweils ersten Aussage mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als den
späteren Angaben, weil die erste Aussage in der Regel einerseits zeitnahe
und andererseits noch ohne Wissen der abgaberechtlichen Konsequenzen erfolgt
ist.
Dass der Bw den Kilometerstand sowohl in der beim Standort
Urfahr eingereichten Erklärung als auch in der dort beigefügten
Empfangsbescheinigung manipulierte, gestand er in der mündlichen
Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 4. April 2006
ebenso ein wie den Umstand, dass er versucht habe, eine Vorschreibung der
Erwerbsteuer zu vermeiden.
Wesentlich und mit den vorhandenen Dokumenten nicht in
Widerspruch stehend ist die Schilderung des Geschehnisablaufs durch den Bw,
wonach er am 20. Juli 2005 nach Deutschland gefahren und ihm das Fahrzeug
dort am 21. Juli 2005 mit einem Kilometerstand von 4.844 ausgefolgt worden
sei. Am 21. Juli 2005 sei er nach Österreich gefahren.
Spätestens mit der Übergabe hatte der Bw aber -
entgegen anders lautender Rechnung - die tatsächliche Verfügungsmacht
über das Fahrzeug.
Aus welchen Gründen die vorgelegten Dokumente
teilweise auf den Bw, teilweise aber auf MF lauten, ist aus der Aktenlage nicht
nachvollziehbar; möglicherweise war diese Vorgangsweise dadurch
begründet, um den Erwerbsvorgang durch eine vor Ort in Deutschland
befindliche Vertrauensperson des Bw einfacher zu gestalten.
Dass aber zuerst der Bruder des Bw, wie von ihm behauptet,
das Kraftfahrzeug von der Fa. D AG am 19. Juli 2005 - wofür die
Rechnung spräche - und er dieses erst am 31. Juli 2005 von seinem
Bruder erworben hätte, ist als Schutzbehauptung zu werten, wäre doch
bei dieser Sachverhaltskonstellation auch nicht erklärbar, weshalb der Bw
bereits am 26. Juli 2005 unter Vorlage des Formulars NOVA 2 beim Finanzamt
vorgesprochen und als Erwerbsdatum selbst den 21. Juli 2005 angegeben
hätte, das er in der mündlichen Verhandlung als Datum der
Übernahme bestätigte.
Laut Bestätigung der Verkäuferin betrug der
Kilometerstand des Kraftfahrzeugs zum Erwerbszeitpunkt 4.844, sodass dieses als
Neufahrzeug im Sinne des Art. I Abs. 9 BMR einzustufen war.
Darüber hinaus kommt dem mit 31. Juli 2005
datierten Kaufvertrag nur eingeschränkte Beweiskraft zu, gestand doch der
Bw in der mündlichen Verhandlung Manipulationen (auch) an diesem Dokument
insoweit ein, als der Kaufvertrag rückdatiert worden sei.
Die Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte
hat grundsätzlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach
der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes zu erfolgen
(§ 21 BAO), sodass im Zweifelsfall nicht der Inhalt einer formellen
Rechnung oder der rechtliche Besitzer auf Grund einer Zulassung
entscheidungswesentlich sind, sondern alleine die Erlangung der
tatsächlichen Verfügungsmacht - gleichgültig, ob auf einer
rechtlichen Grundlage basierend oder nicht - durch den Erwerber. Diese hatte der
Bw aber spätestens am 21. Juli 2005, als ihm das
streitgegenständliche Kfz ausgefolgt wurde und er mit diesem nach
Österreich fuhr, erlangt.
Da der Bw die in Art. 21 Abs. 2 BMR vorgesehene
Selbstberechnung nicht vornahm, wurde ihm die Umsatzsteuer für den Erwerb
des neuen Fahrzeugs mit Bescheid vom 13. September 2005
vorgeschrieben.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden.
Nach § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach Abs. 1 zweiter Halbsatz leg. cit.
genügt für die Annahme eines solchen Schuldvorwurfes, dass nach den
Beweisergebnissen erwiesenermaßen feststeht, der Täter habe die
Verwirklichung des dem Tatbild entsprechenden Sachverhaltes ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden (bedingter Vorsatz).
Dadurch, dass der Bw nicht sämtliche Umstände im
Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges in Deutschland
wahrheitsgemäß offen gelegt hat, ist der objektive Tatbestand der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt.
Dem Bw ist Vorsatz anzulasten, da er in den dem Finanzamt
vorgelegten Dokumenten den Kilometerstand des von ihm erworbenen Kraftfahrzeuges
nach entsprechender Rechtsbelehrung durch ein Organ des Finanzamtes manipuliert
hat, um eine Erwerbsteuervorschreibung zu vermeiden.
Zu den Einwendungen betreffend Doppelbesteuerung wurde dem
Bw bereits mit Schreiben des BMF vom 12. Oktober 2005 mitgeteilt, dass die
Erwerbsteuervorschreibung in Österreich auch dann rechtmäßig
sei, wenn das Fahrzeug im Staat der bisherigen Nutzung bereits mit Umsatzsteuer
belastet worden und ein Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen sei, wie dies
beispielsweise bei der Zwischenschaltung eines Händlers beim Verkauf eines
Privatfahrzeuges der Fall sei. Diesfalls verfüge der ausländische
Lieferer, da er von einer Privatperson erworben habe, über keine Rechnung
mit Umsatzsteuerausweis, welche aber Voraussetzung für die
Umsatzsteuerentlastung im Wege des Vorsteuerabzuges wäre.
Eine Herausrechnung oder Anrechnung der deutschen
Umsatzsteuer, wie dies dem Bw offenbar vorschwebt, ist gesetzlich nicht
vorgesehen und daher ausgeschlossen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Bw
zwar behauptete, bei der Erwerbsteuerberechnung - die Umsatzsteuer wurde mit 20
% des Kaufpreises festgesetzt - seien grobe Fehler passiert und die
Vorschreibung sei nicht rechtens gewesen, dieses Vorbringen aber nicht
konkretisierte. Nicht nur, dass behördliche Fehler bei der
Abgabenfestsetzung nicht erkennbar sind, hätte der Bw derartige
Einwendungen im Rahmen eines gegen die Umsatzsteuerfestsetzung eingebrachten
Rechtsmittels geltend zu machen gehabt. Ebenso wenig ist im Rahmen dieses
Berufungsverfahrens über einen Antrag des Bw auf Rückerstattung der
Erwerbsteuer und des Verspätungszuschlages abzusprechen.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beurteilung, ob die
Verhängung der bekämpften Geldstrafe dem Grunde und der Höhe nach
rechtmäßig gewesen ist.
Der Strafrahmen nach § 33 Abs. 5 FinStrG reicht
bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, somit bis zu 7.440,00
€.
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die
Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
In Anbetracht der zutreffend bereits im Straferkenntnis
angeführten Milderungsgründe war auch auf general- und
spezialpräventive Aspekte besonderes Augenmerk zu legen und auf Grund der
in Täuschungsabsicht vorgenommenen Manipulationen von Wissentlichkeit und
keinesfalls geringfügigem Verschulden auszugehen, sodass eine Reduzierung
der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen war.
In der Gesamtschau erachtete die Rechtsmittelbehörde
die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von 1.800 € bzw.
elf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Bestrafte einen pauschalen
Kostenersatz in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zu leisten
hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13. April
2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-L/06
- Stammnummer
- 27873
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF